VB.2025.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00313
14. Juni 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26349)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00313
Urteil
der 4.
Kammer
vom 14. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung
/ Wiederaufnahme von VB.2023.00429,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1985 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben
hält er sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf; gemäss dem Migrationsamt
reiste er am 14. Oktober 1989 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit
dem 28. Oktober 2004 verfügt A über die Niederlassungsbewilligung. Er ist
mit einer im Mai 1986 geborenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei
Töchter (geboren 2008, 2009 und 2012).
B. Am 29. Oktober
2013 ermahnte das Migrationsamt A wegen der gegen ihn verzeichneten
Betreibungen und Verlustscheine. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2016 und
vom 27. Februar 2018 verwarnte es ihn aufgrund seiner Schuldenwirtschaft.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wies das Migrationsamt A erneut auf die
Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.
Insbesondere aufgrund der Schuldenwirtschaft
von A verfügte das Migrationsamt am 13. April 2021 den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
unter Auflagen (sog. Rückstufung).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2021 an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juni 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), richtete
keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III), bestellte A
Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A. Am
31.
Juli 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im
Wesentlichen beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
auf die Rückstufung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2024
(Verfahren VB.2023.00429) gut, hob Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamts
vom 13. April 2021 auf, auferlegte die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 dem
Migrationsamt, schrieb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab und verpflichtete das
Migrationsamt in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 dazu, Rechtsanwalt B für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits
empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren und unter entsprechender Reduktion der Nachzahlungspflicht von
A (Dispositiv-Ziff. 1). Das Verwaltungsgericht auferlegte ferner die
Gerichtskosten von Fr. 2'070.- dem Migrationsamt (Dispositiv-Ziff. 2 und
3), schrieb das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 4),
hiess sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut, bestellte ihm für das
Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. 5), verpflichtete das Migrationsamt,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'621.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6),
und entschädigte Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 932.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse, unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A (Dispositiv-Ziff. 7).
B.
Eine vom Staatssekretariat für Migration (SEM)
hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 14. April 2025 gut,
hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. März 2024 auf und wies die
Sache "im Sinn der Erwägungen zum erneuten Entscheid" an das
Verwaltungsgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils 2C_227/2024).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
hiess es gut, erhob keine Gerichtskosten und entschädigte den unentgeltlichen
Rechtsbeistand von A, Rechtsanwalt B, mit Fr. 2'500.-
(Dispositiv-Ziff. 2).
Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das
vorliegende Geschäft und zog das eigene Urteil vom 14. März 2024 sowie die
vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2023.00429 ist als Geschäft VB.2025.00313
wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das
Bundesgericht erwog, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil Art. 90 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) verletze.
Lasse sich aus Betreibungsregisterauszügen eine relevante Verschuldung
ableiten, obliege es der betreffenden ausländischen Person, konkret und
umfassend aufzuzeigen, dass diese Schuldenlast auf Mehrfachbetreibungen
zurückzuführen ist. Tut sie dies nicht oder nur in Bezug auf einzelne
Forderungen, sodass letztlich die Zusammensetzung der Schuldenlast offenbleibt,
verletzt sie ihre Mitwirkungspflicht. Indem das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Fall aus der aufgrund der zahlreichen Umzüge des (im hiesigen
Verfahren:) Beschwerdeführers verbleibenden Unklarheit betreffend dessen
Schuldenhöhe die Folgerung gezogen habe, die Verschuldung sei nicht erstellt,
habe es die Konsequenz der ungenügenden Mitwirkung zu Unrecht im
Verantwortungsbereich der Verwaltung verortet, die ihrerseits – gestützt auf
Betreibungsregisterauszüge – bundesrechtskonform zu einem Beweisergebnis
gelangt war.
2.2
Das
Bundesgericht kam ferner zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die
Vorwerfbarkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft
habe. Der alleinige Hinweis auf eine seit 2016 andauernde Lohnpfändung erweise
sich als verkürzt. Das qualifizierende Element der Mutwilligkeit umfasse
sämtliche Bemühungen der ausländischen Person zur Vermeidung und Sanierung
bestehender Schulden sowie zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation.
Das Verwaltungsgericht hätte deshalb im Sinn einer Gesamtbetrachtung prüfen
müssen, ob sich ein vor dem 1. Januar 2019 bereits vorhandenes
Integrationsdefizit nach diesem Zeitpunkt aktualisierte und inwiefern der
Beschwerdeführer versuchte, seine finanzielle Situation zu verbessern. Zu
diesem Zweck hätte es dessen berufliche Entwicklung in tatsächlicher Hinsicht
feststellen und anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Parameter
beurteilen müssen. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen seien
offensichtlich unvollständig im Sinn von Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
2.3
In der
Folge ergänzte das Bundesgericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 105
Abs. 2 BGG wie folgt: Der Beschwerdeführer war zwischen 2014 und 2019 bei
der inzwischen gelöschten C GmbH erwerbstätig. Danach folgte ein
Engagement bei einer Stiftung als Fachperson Reinigung für einen Nettolohn von
Fr. 3'400.-. Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2020 bezog der Beschwerdeführer
Unfalltaggelder und war bis Juni 2021 arbeitsunfähig. Von Juli 2021 bis
September 2021 arbeitete er in einem Pensum von 80 % als "Betreuer
Hauswirtschaft/Reinigung"; ab Herbst 2021 bis Herbst 2022 bezog er
Arbeitslosentaggelder. Seither ist er als selbständiger Marktfahrer
erwerbstätig und erwirtschaftet ein Einkommen von rund Fr. 4'000.-. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte zum Zeitpunkt des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion im Juni 2023 als Reinigungskraft ein monatliches Einkommen
von Fr. 500.-.
2.4
Bei dieser
Ausgangslage sei zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner das Festhalten an der
Tätigkeit bei der C GmbH bis ins Jahr 2019 vorwerfbar ist, zumal er mit
Verfügungen vom 12. Oktober 2015 und 27. Februar 2018 sowie mit
Schreiben vom 8. Oktober 2019 wegen seiner wirtschaftlichen Situation
verwarnt worden war. Zweitens sei zu prüfen, ob die daran anschliessende
berufliche Entwicklung ab 2019 auf Mutwilligkeit schliessen lasse, da in diese
Zeit unter anderem eine längere Phase der Arbeitslosigkeit (Herbst 2021 bis
Herbst 2022) fällt. Drittens habe sich das Verwaltungsgericht näher mit
allfälligen Bemühungen des Beschwerdeführers um Schuldensanierung, wie
beispielsweise besuchten Schuldenberatungen, zu befassen. Schliesslich sei im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Erwerbssituation bzw.
-biografie der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
2.5
Praxisgemäss
nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz
in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die
verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln haben (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 8; VGr, 13. August 2024,
VB.2024.00440, E. 2 – 2. Oktober 2020, VB.2020.00587, E. 2
[nicht publiziert] – 26. März 2018, VB.2018.00169, E. 2 –
25.
Juni 2014, VB.2014.00360, E. 2). Der Rekursentscheid vom
28.
Juni 2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im
Verfahren VB.2023.00429 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
3.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz – wie hier – reformatorisch oder kassatorisch entscheiden
kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;
Dispositiv
Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren VB.2023.00429 als obsiegend zu
gelten. Die Kosten des Verfahrens VB.2023.00429 sind dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer hierfür eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2] sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Während das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00429 durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners gegenstandslos wird, ist jenes um
unentgeltliche Vertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person
seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das genannte Verfahren zu bestellen.
3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (LS 175.242) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts
für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat
entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote
eingereicht, in der er einen Aufwand von 11 Stunden und 45 Minuten
sowie Barauslagen von Fr. 6.- geltend macht, darin eingeschlossen 60 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und
"Nachricht an Kl.". Letztere Aufwandposition ist praxisgemäss dem
Rekursverfahren zuzuordnen, womit für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von
insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten resultiert (darin eingeschlossen
45 Minuten "pro futuro" für
"Kenntnisnahme Entscheid, Nachricht an Kl./Besprechung (Annahme)"). Dieser
erscheint der Sache angemessen. Davon ist die dem Rechtsvertreter
auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive
Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus sich eine Entschädigung von
Fr. 932.95 (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt.
3.3 Abschliessend
gilt es, den Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu
machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide jedoch als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren
Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Verfahren VB.2023.00429 wird als Geschäft VB.2025.00313 wiederaufgenommen.
2. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00429 wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 wird aufgehoben und
die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der
bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2023.00429 von Fr. 2'070.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt; dieser wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine
Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2023.00429 wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Verfahren VB.2023.00429 beigegeben und dieser wird unter
Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 932.95 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
bleibt vorbehalten.
3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2025.00313 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00313 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Für
das Verfahren VB.2025.00313 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse.