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Entscheid

VB.2025.00313

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00313

14. Juni 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26349)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00313

Urteil

der 4.

Kammer

vom 14. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rückstufung

/ Wiederaufnahme von VB.2023.00429,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1985 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben

hält er sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf; gemäss dem Migrationsamt

reiste er am 14. Oktober 1989 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit

dem 28. Oktober 2004 verfügt A über die Niederlassungsbewilligung. Er ist

mit einer im Mai 1986 geborenen Landsfrau verheiratet und hat mit dieser drei

Töchter (geboren 2008, 2009 und 2012).

B. Am 29. Oktober

2013 ermahnte das Migrationsamt A wegen der gegen ihn verzeichneten

Betreibungen und Verlustscheine. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2016 und

vom 27. Februar 2018 verwarnte es ihn aufgrund seiner Schuldenwirtschaft.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wies das Migrationsamt A erneut auf die

Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin.

Insbesondere aufgrund der Schuldenwirtschaft

von A verfügte das Migrationsamt am 13. April 2021 den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

unter Auflagen (sog. Rückstufung).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 18. Mai 2021 an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. Juni 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten, nahm diese jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), richtete

keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III), bestellte A

Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A. Am

31.

Juli 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im

Wesentlichen beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei

auf die Rückstufung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das

Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2024

(Verfahren VB.2023.00429) gut, hob Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamts

vom 13. April 2021 auf, auferlegte die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 dem

Migrationsamt, schrieb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab und verpflichtete das

Migrationsamt in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 dazu, Rechtsanwalt B für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits

empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren und unter entsprechender Reduktion der Nachzahlungspflicht von

A (Dispositiv-Ziff. 1). Das Verwaltungsgericht auferlegte ferner die

Gerichtskosten von Fr. 2'070.- dem Migrationsamt (Dispositiv-Ziff. 2 und

3), schrieb das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 4),

hiess sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut, bestellte ihm für das

Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. 5), verpflichtete das Migrationsamt,

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'621.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6),

und entschädigte Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 932.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse, unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A (Dispositiv-Ziff. 7).

B.

Eine vom Staatssekretariat für Migration (SEM)

hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 14. April 2025 gut,

hob das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 14. März 2024 auf und wies die

Sache "im Sinn der Erwägungen zum erneuten Entscheid" an das

Verwaltungsgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils 2C_227/2024).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren

hiess es gut, erhob keine Gerichtskosten und entschädigte den unentgeltlichen

Rechtsbeistand von A, Rechtsanwalt B, mit Fr. 2'500.-

(Dispositiv-Ziff. 2).

Das Verwaltungsgericht eröffnete darauf das

vorliegende Geschäft und zog das eigene Urteil vom 14. März 2024 sowie die

vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2023.00429 ist als Geschäft VB.2025.00313

wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das

Bundesgericht erwog, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil Art. 90 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) verletze.

Lasse sich aus Betreibungsregisterauszügen eine relevante Verschuldung

ableiten, obliege es der betreffenden ausländischen Person, konkret und

umfassend aufzuzeigen, dass diese Schuldenlast auf Mehrfachbetreibungen

zurückzuführen ist. Tut sie dies nicht oder nur in Bezug auf einzelne

Forderungen, sodass letztlich die Zusammensetzung der Schuldenlast offenbleibt,

verletzt sie ihre Mitwirkungspflicht. Indem das Verwaltungsgericht im

vorliegenden Fall aus der aufgrund der zahlreichen Umzüge des (im hiesigen

Verfahren:) Beschwerdeführers verbleibenden Unklarheit betreffend dessen

Schuldenhöhe die Folgerung gezogen habe, die Verschuldung sei nicht erstellt,

habe es die Konsequenz der ungenügenden Mitwirkung zu Unrecht im

Verantwortungsbereich der Verwaltung verortet, die ihrerseits – gestützt auf

Betreibungsregisterauszüge – bundesrechtskonform zu einem Beweisergebnis

gelangt war.

2.2

Das

Bundesgericht kam ferner zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die

Vorwerfbarkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft

habe. Der alleinige Hinweis auf eine seit 2016 andauernde Lohnpfändung erweise

sich als verkürzt. Das qualifizierende Element der Mutwilligkeit umfasse

sämtliche Bemühungen der ausländischen Person zur Vermeidung und Sanierung

bestehender Schulden sowie zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation.

Das Verwaltungsgericht hätte deshalb im Sinn einer Gesamtbetrachtung prüfen

müssen, ob sich ein vor dem 1. Januar 2019 bereits vorhandenes

Integrationsdefizit nach diesem Zeitpunkt aktualisierte und inwiefern der

Beschwerdeführer versuchte, seine finanzielle Situation zu verbessern. Zu

diesem Zweck hätte es dessen berufliche Entwicklung in tatsächlicher Hinsicht

feststellen und anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Parameter

beurteilen müssen. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen seien

offensichtlich unvollständig im Sinn von Art. 97 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

2.3

In der

Folge ergänzte das Bundesgericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 105

Abs. 2 BGG wie folgt: Der Beschwerdeführer war zwischen 2014 und 2019 bei

der inzwischen gelöschten C GmbH erwerbstätig. Danach folgte ein

Engagement bei einer Stiftung als Fachperson Reinigung für einen Nettolohn von

Fr. 3'400.-. Nach einem Arbeitsunfall im Dezember 2020 bezog der Beschwerdeführer

Unfalltaggelder und war bis Juni 2021 arbeitsunfähig. Von Juli 2021 bis

September 2021 arbeitete er in einem Pensum von 80 % als "Betreuer

Hauswirtschaft/Reinigung"; ab Herbst 2021 bis Herbst 2022 bezog er

Arbeitslosentaggelder. Seither ist er als selbständiger Marktfahrer

erwerbstätig und erwirtschaftet ein Einkommen von rund Fr. 4'000.-. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte zum Zeitpunkt des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion im Juni 2023 als Reinigungskraft ein monatliches Einkommen

von Fr. 500.-.

2.4

Bei dieser

Ausgangslage sei zu prüfen, ob dem Beschwerdegegner das Festhalten an der

Tätigkeit bei der C GmbH bis ins Jahr 2019 vorwerfbar ist, zumal er mit

Verfügungen vom 12. Oktober 2015 und 27. Februar 2018 sowie mit

Schreiben vom 8. Oktober 2019 wegen seiner wirtschaftlichen Situation

verwarnt worden war. Zweitens sei zu prüfen, ob die daran anschliessende

berufliche Entwicklung ab 2019 auf Mutwilligkeit schliessen lasse, da in diese

Zeit unter anderem eine längere Phase der Arbeitslosigkeit (Herbst 2021 bis

Herbst 2022) fällt. Drittens habe sich das Verwaltungsgericht näher mit

allfälligen Bemühungen des Beschwerdeführers um Schuldensanierung, wie

beispielsweise besuchten Schuldenberatungen, zu befassen. Schliesslich sei im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Erwerbssituation bzw.

-biografie der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

2.5

Praxisgemäss

nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz

in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die

verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln haben (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 8; VGr, 13. August 2024,

VB.2024.00440, E. 2 – 2. Oktober 2020, VB.2020.00587, E. 2

[nicht publiziert] – 26. März 2018, VB.2018.00169, E. 2 –

25.

Juni 2014, VB.2014.00360, E. 2). Der Rekursentscheid vom

28.

Juni 2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im

Verfahren VB.2023.00429 aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

3.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz – wie hier – reformatorisch oder kassatorisch entscheiden

kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;

Dispositiv

Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren VB.2023.00429 als obsiegend zu

gelten. Die Kosten des Verfahrens VB.2023.00429 sind dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer hierfür eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2] sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Während das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00429 durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners gegenstandslos wird, ist jenes um

unentgeltliche Vertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person

seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das genannte Verfahren zu bestellen.

3.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (LS 175.242) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts

für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat

entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote

eingereicht, in der er einen Aufwand von 11 Stunden und 45 Minuten

sowie Barauslagen von Fr. 6.- geltend macht, darin eingeschlossen 60 Minuten für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids und

"Nachricht an Kl.". Letztere Aufwandposition ist praxisgemäss dem

Rekursverfahren zuzuordnen, womit für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von

insgesamt 10 Stunden und 45 Minuten resultiert (darin eingeschlossen

45 Minuten "pro futuro" für

"Kenntnisnahme Entscheid, Nachricht an Kl./Besprechung (Annahme)"). Dieser

erscheint der Sache angemessen. Davon ist die dem Rechtsvertreter

auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus sich eine Entschädigung von

Fr. 932.95 (inklusive Mehrwertsteuer) ergibt.

3.3 Abschliessend

gilt es, den Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu

machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) steht auch gegen den vorliegenden Entscheid offen.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide jedoch als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren

Sachverhaltsabklärung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Verfahren VB.2023.00429 wird als Geschäft VB.2025.00313 wiederaufgenommen.

2. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2023.00429 wird teilweise gutgeheissen. Der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Juni 2023 wird aufgehoben und

die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinn der

bundesgerichtlichen Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2023.00429 von Fr. 2'070.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt; dieser wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine

Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren VB.2023.00429 wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Verfahren VB.2023.00429 beigegeben und dieser wird unter

Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 932.95 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

bleibt vorbehalten.

3. Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren VB.2025.00313 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00313 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5. Für

das Verfahren VB.2025.00313 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse.