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Entscheid

VB.2025.00314

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00314

6. August 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26572)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00314

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde B seit dem 1. August

2024 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. Januar

2025 entschied die Sozialbehörde B unter anderem, den Grundbedarf von A um

15 %, d. h. um Fr. 118.35

pro Monat, während längstens zwölf Monaten zu kürzen, weil er trotz mehrmaliger

Aufforderung nicht zu einem persönlichen Gespräch erschienen sei.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Februar 2025

Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der

Sozialbehörde B vom 14. Januar 2025. Mit Beschluss vom 23. April

2025.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 18. Mai

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss

des Bezirksrats vom 23. April 2025 sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 4. Juni

2025.

verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde B

beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand

bildet die Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 15 % bzw. Fr. 118.35

pro Monat für die Dauer von längstens zwölf Monaten. Der Streitwert beträgt

somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des

Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.

Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene

Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1).

Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein

menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit

nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).

2.3

Die

Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch

Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen abzuklären

(vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen,

dass die hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich

erscheint (LGVE 2010 III Nr. 12, E. 2.2; Guido Wizent,

Sozialhilferecht, 2. A., Zürich etc. 2023, N. 777; Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 105 f.).

Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV;

SKOS-Richtlinien Kap. A.4.1; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese

Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die

hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs,

sondern auch während der Dauer der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Allerdings gelten

diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie

werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der

Verhältnismässigkeit begrenzt (Wizent, N. 779 ff.; Wolffers, S. 107,

mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der

Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und

gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,

bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen

(SKOS-Richtlinien Kap. A.4.1. Erläuterungen lit. b; VGr, 9. Februar

2021, VB.2020.00744 E. 3.3; VGr BE, 27. November 2020, 100.2020.256U,

E. 4.2; Wolffers, S. 106).

2.4

Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten

Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert

werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage

stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der

Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu entsprechen

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.1.2; Art. 36 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]). Die Aufzählung der möglichen Auflagen und

Weisungen in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall

adäquate Auflage getroffen werden kann. Entsprechend kommt der Sozialbehörde

ein Ermessensspielraum zu. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht

sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (VGr,

2.

März 2023, VB.2022.00548, E. 6.8.4; VGr, 9. Februar 2021,

VB.2020.00744, E. 3.4; Sozialhilfehandbuch des Sozialamtes Kanton Zürich,

Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2).

2.5

Verstösst

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass

erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor

schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein

(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit

der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar

2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen

(Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der fördernden

situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute

Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter

Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf

Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs

Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und

gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2).

2.6

Der

Sozialbehörde kommt bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen sowie bei

einem Kürzungsentscheid ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Sie muss dabei

jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen und hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das Verwaltungsgericht kann hier die

Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde

nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde

einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG). Die Angemessenheit des Entscheids kann das Gericht

hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin beschloss mit Entscheid vom 24. September 2024, dem

Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe

zu gewähren. Der Entscheid wurde mit der Auflage an den Beschwerdeführer

verbunden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Sachverhaltsabklärungen

dazu verliefen ausschliesslich auf schriftlichem Weg. Ein persönliches Gespräch

zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialarbeiterin fand nie statt. Der

Beschwerdeführer reichte jeweils monatlich Arztzeugnisse ein, die ihm eine

Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigten. In der Folge wies die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, dass er

verpflichtet sei, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Dabei sollten

insbesondere die vorgesehene persönliche Hilfe definiert und ein Hilfs- und

Integrationsplan skizziert werden. Ebenfalls hätte am persönlichen Gespräch die

Angemessenheit der auferlegten Wohnungssuche besprochen und allenfalls neu

beurteilt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin machte verschiedene – und immer

wieder neue – Terminvorschläge, zu welchen der Beschwerdeführer nicht erschien.

Sie wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, andernfalls ein Arztzeugnis

einzureichen, in welchem der behandelnde Arzt bescheinige, dass der

Beschwerdeführer die Termine beim Sozialamt aus krankheitsbedingten Gründen

nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Beschwerdeführer den Auflagen der

Beschwerdegegnerin, persönlich zu einem Gespräch zu erscheinen bzw. ein

detailliertes Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen war, verfügte sie

mit Entscheid vom 14. Januar 2025 eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 %

pro Monat für die Dauer von zwölf Monaten.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht zumutbar, zu

einem persönlichen Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen. Er sei im

Juni 2022 fast tödlich an Corona erkrankt und leide seither am

Post/Long-Covid-Syndrom mit diversen Symptomen ohne Aussicht auf Besserung.

Sein Immunsystem sei so geschwächt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen

möglichst von Personen fernhalten müsse, was auch die persönlichen Gespräche

bei der Beschwerdegegnerin beinhalte. Auch die SVA habe bestätigt, dass er zu

100.

% erwerbsunfähig sei. Er habe sich bereits für den Bezug einer

IV-Rente angemeldet. Sodann sehe er keinen Vorteil aus einem persönlichen

Gespräch bei der Beschwerdegegnerin. Die nötigen Informationen seien auch auf

anderem Weg erhältlich. Überdies sei er beruflich nicht vermittelbar.

3.3

Die

Rekursinstanz erachtet die erwähnten Auflagen der Beschwerdegegnerin sowie die

wegen deren Missachtung vorgesehene Kürzung des Grundbedarfs als zulässig. Das

persönliche Gespräch diene dazu, den Sachverhalt (laufend) abzuklären, die

Angaben der hilfesuchenden Person zu überprüfen, Fragen unkompliziert zu klären

sowie das weitere Vorgehen hinsichtlich Integration und künftiger

Arbeitsbemühungen in die Wege zu leiten. Dies stehe im Einklang mit den Zielen

der Sozialhilfe, welche neben der Existenzsicherung auch die Förderung der

beruflichen und sozialen Integration sowie der persönlichen Selbständigkeit

bezweckten. Ein persönliches Gespräch sei sodann erforderlich, da eine

hinreichende, professionelle sozialarbeiterische Arbeitsbeziehung nur so

aufgebaut werden könne. Schriftliche und telefonische Auskünfte vermöchten eine

persönliche Befragung nicht zu ersetzen; insbesondere, da vorliegend von einer

lang andauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe auszugehen sei. Eine enge

Begleitung sei hier besonders wichtig. Es sei überdies auch nachvollziehbar,

dass die Beschwerdegegnerin sich einen persönlichen Eindruck von der

hilfesuchenden Person verschaffen möchte. Eine mildere Massnahme sei

diesbezüglich nicht zielführend. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die

Auflagen auch zumutbar. Mit dem Ziel, die persönliche und wirtschaftliche

Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu fördern, bestehe ein gewichtiges

öffentliches Interesse an einem persönlichen Gespräch. Dagegen sei nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer regelmässige Termine beim Arzt, bei der

Physiotherapie sowie der Psychotherapie wahrnehmen könne, nicht aber beim

Sozialdienst. Dort bestehe ebenfalls die Gefahr für eine Infektion, zumal ein

Gespräch bei der Beschwerdegegnerin unter den notwendigen Schutzvorkehrungen

stattfinden würde.

4.

4.1

Im

Hauptpunkt ist vorliegend umstritten, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Auflage erteilen durfte, zu einem persönlichen Gespräch

vorbeizukommen bzw. ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass

er dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Mit § 21 SHG und § 23 SHV besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend umstrittene

Auflage. Dass § 23 SHV die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht

explizit aufführt, ist unerheblich, da die Aufzählung in § 23 SHV nicht

abschliessend ist. Vielmehr kann die Behörde eine im Einzelfall adäquate

Auflage treffen. Zu den Zwecken der Sozialhilfe gehören auch die berufliche und

soziale Integration sowie die persönliche Selbständigkeit. Da in einem

persönlichen Gespräch der Sachverhalt viel einfacher abgeklärt, Angaben der

hilfesuchenden Person überprüft, Fragen unkompliziert geklärt sowie das weitere

Vorgehen betreffend Integration und künftiger Arbeitsbemühungen besprochen

werden kann, dient die hier umstrittene Auflage, wie die Rekursinstanz zutreffend

ausführt, ohne Weiteres den Zwecken der Sozialhilfe.

4.2

Die

umstrittene Auflage erweist sich sodann auch als verhältnismässig. Es kann im

Wesentlichen auf die Ausführungen der Rekursinstanz verwiesen werden.

4.2.1

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Erforderlichkeit

der Auflage rügt, verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin ihre eigenen

Sachverhaltsabklärungen treffen muss und sich nicht auf die Aussagen der SVA

Zürich stützen darf. Das im Recht liegende Schreiben vom 12. September

2023, wonach beim Beschwerdeführer zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustands

keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, entbindet die Beschwerdegegnerin

nicht von einer eigenen Einschätzung, ob im Rahmen des Sozialhilferechts

Integrationsmassnahmen beim Beschwerdeführer angezeigt sind. Welche Abklärungen

die SVA Zürich ihrerseits für die zitierte Aussage getätigt hat, geht dem

Schreiben denn auch nicht hervor. Ebenso wurde das Schreiben vor zwei Jahren

ausgestellt und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers könnte sich

geändert haben. Auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 21. August

2024.

vermag eigene Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen. Zwar

kann die Beschwerdegegnerin damit gewisse Informationen direkt bei der SVA

Zürich einholen, eine persönliche sozialhilferechtliche Beziehung zum

Beschwerdeführer kann damit aber nicht aufgebaut werden.

4.2.2

Zur vom Beschwerdeführer gerügten Zumutbarkeit ist sodann Folgendes

festzuhalten: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig ist und dies der Beschwerdegegnerin mit monatlichen ärztlichen

Zeugnissen nachweist. Die ärztlichen Zeugnisse sind allgemein gehalten und

geben keine Hinweise darauf, für welche Art von Arbeiten der Beschwerdeführer

krankgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer hat sodann bei der SVA Zürich eine

IV-Rente beantragt, was diese mit Schreiben vom 12. September 2023

bestätigt. Auch wenn Krankheit im Grundsatz das persönliche Erscheinen

unzumutbar machen kann, kann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten

Nachweisen – Arbeitsunfähigkeitszeugnis ohne weitere Angaben und Schreiben der

SVA Zürich – nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er könne auch nicht zu

einem persönlichen Gespräch bei der Beschwerdegegnerin erscheinen. Selbst wenn

der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (in seinem

angestammten Beruf) arbeiten kann, kann er unter Umständen dennoch einzelne

externe Termine wahrnehmen. Gemäss seinen Ausführungen leidet er am

"Long-Covid-Syndrom" als Langzeitfolge einer überstandenen

Covid-Erkrankung. An welchen Symptomen er genau leidet sowie in welcher

Häufigkeit und Stärke, führt er nicht aus. Ebenso kann aus dem Schreiben der

SVA Zürich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht abgeleitet

werden, er sei zu 100 % erwerbsunfähig. Die SVA bestätigte lediglich, der

Anspruch auf eine IV-Rente sei in Abklärung, und teilte mit, dass

Eingliederungsmassnahmen zunächst nicht möglich seien. Doch selbst eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit würde dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung

eines persönlichen Termins bei der Beschwerdegegnerin (noch) nicht per se

unzumutbar machen.

4.2.3

Insgesamt kann aus den vorhandenen Belegen nicht geschlossen werden, ein

persönliches Erscheinen sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. Vielmehr

müsste diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis vorliegen, welches bescheinigt,

dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen Behördentermin

wahrzunehmen. Vergleichbare Situationen gibt es auch im Zivilprozess. Soll ein

Gerichtstermin verschoben oder eine Partei definitiv von einem solchen

dispensiert werden, wird ein ärztliches Zeugnis verlangt, das nicht nur eine

Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit, sondern eine Verhandlungsunfähigkeit

bescheinigt. Mit anderen Worten legt die Partei mittels eines ärztlichen

Zeugnisses dar, dass ihre Krankheit derart ist, dass sie nicht an einem

Gerichtstermin teilnehmen kann (vgl. Beat Brändli, in: Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 135 N. 19).

Da es vorliegend nicht um die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, sondern

(lediglich) um die Wahrnehmung eines Behördentermins geht, ist die Schwelle für

eine krankheitsbedingte Dispensation wohl höher anzusetzen. Immerhin handelt es

sich bloss um ein zeitlich beschränktes, niederschwelliges Gespräch bei der

Beschwerdegegnerin im kleinen Rahmen. Es ist davon auszugehen, dass ein solches

weniger Stress verursacht als die Teilnahme an einem formellen Gerichtstermin.

4.2.4

Sodann ist anzufügen, dass sich der zeitliche Aufwand für den

Beschwerdeführer in Grenzen hält. Das persönliche Gespräch würde im selben Dorf

stattfinden, in dem er wohnt. Es wäre ein kurzer (Fuss-)Weg dahin und zurück.

Das Gespräch könnte zeitlich beschränkt werden und unter Beachtung von

Schutzmassnahmen (Sicherheitsabstand, gelüftete Räume, FFP-2-Sicherheitsmasken)

stattfinden, wozu sich die Beschwerdegegnerin in der streitgegenständlichen

Verfügung vom 14. Januar 2024 ausdrücklich bereit erklärt hat. Zudem nimmt

der Beschwerdeführer offenbar auch externe Termine für die ärztlichen

Konsultationen sowie im Zusammenhang mit der Abklärung des Anspruchs auf eine

IV-Rente (Termine beim Gutachter etc.) wahr. Unter diesen Umständen ist nicht

ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Termine bei der Beschwerdegegnerin

nicht möglich und zumutbar wären.

4.3

Gestützt

auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin kein Recht

verletzt und namentlich auch ihr Ermessen nicht missbraucht, über- oder

unterschritten, indem sie dem Beschwerdeführer die Auflage erteilte, persönlich

zu einem Gespräch zu erscheinen oder andernfalls ein Arztzeugnis einzureichen,

welches den Beschwerdeführer von einem persönlichen Gespräch dispensiert. Die

Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer sodann mehrfach entsprechend dem

Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022,

VB.2020.00877, E. 4.3; VGr, 27. Juni 2024, VB.2024.00107, E. 4.1).

Sie durfte deshalb seine Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 24 SHG

angemessen kürzen. Mithin ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe Strafanzeige gegen den

Sozialbehördenpräsidenten und die Leiterin Soziales der Beschwerdegegnerin

wegen Amtsmissbrauch zu erstatten, da sie ihm den versprochenen Laptop nicht

aushändigen, ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer

steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden vorstellig

zu werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 (VB.2024.00719, insbesondere E. 1.3.3)

verwiesen werden, welches diese Frage bereits behandelte und zwischen denselben

Parteien erging.

5.2

Bezüglich

des Antrags des Beschwerdeführers, es sei eine "Rüge an die

Aufsichtsbehörde Bülach" durch das Verwaltungsgericht zu machen, ist

festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber

Behörden zukommt (statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem.

zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85), was im Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 ebenfalls bereits festgehalten

wurde. Da das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser Anträge nicht

zuständig ist, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit Verweis auf die

vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung

hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.