VB.2025.00314
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00314
6. August 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26572)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00314
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde B seit dem 1. August
2024 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. Januar
2025 entschied die Sozialbehörde B unter anderem, den Grundbedarf von A um
15 %, d. h. um Fr. 118.35
pro Monat, während längstens zwölf Monaten zu kürzen, weil er trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht zu einem persönlichen Gespräch erschienen sei.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Februar 2025
Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde B vom 14. Januar 2025. Mit Beschluss vom 23. April
2025.
wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 18. Mai
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss
des Bezirksrats vom 23. April 2025 sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 4. Juni
2025.
verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde B
beantragte mit Eingabe vom 10. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand
bildet die Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 15 % bzw. Fr. 118.35
pro Monat für die Dauer von längstens zwölf Monaten. Der Streitwert beträgt
somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1).
Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein
menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit
nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).
2.3
Die
Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch
Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen abzuklären
(vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen,
dass die hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich
erscheint (LGVE 2010 III Nr. 12, E. 2.2; Guido Wizent,
Sozialhilferecht, 2. A., Zürich etc. 2023, N. 777; Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 105 f.).
Der hilfesuchenden Person obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV;
SKOS-Richtlinien Kap. A.4.1; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese
Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die
hilfesuchende Person nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs,
sondern auch während der Dauer der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00449, E. 2.2 m. w. H.). Allerdings gelten
diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie
werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit begrenzt (Wizent, N. 779 ff.; Wolffers, S. 107,
mit Beispielen). So kann beispielsweise das persönliche Erscheinen vor der
Sozialbehörde unzumutbar sein, wenn die hilfebedürftige Person sehr alt und
gebrechlich oder krank ist. Ist die hilfebedürftige Person nicht in der Lage,
bezeichnete Urkunden zu beschaffen, hat die Sozialhilfebehörde ihr zu helfen
(SKOS-Richtlinien Kap. A.4.1. Erläuterungen lit. b; VGr, 9. Februar
2021, VB.2020.00744 E. 3.3; VGr BE, 27. November 2020, 100.2020.256U,
E. 4.2; Wolffers, S. 106).
2.4
Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten
Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert
werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage
stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der
Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu entsprechen
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.1.2; Art. 36 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [SR 101]). Die Aufzählung der möglichen Auflagen und
Weisungen in § 23 SHV ist nicht abschliessend, damit eine im Einzelfall
adäquate Auflage getroffen werden kann. Entsprechend kommt der Sozialbehörde
ein Ermessensspielraum zu. Die Auflagen müssen aufgrund der Umstände angebracht
sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (VGr,
2.
März 2023, VB.2022.00548, E. 6.8.4; VGr, 9. Februar 2021,
VB.2020.00744, E. 3.4; Sozialhilfehandbuch des Sozialamtes Kanton Zürich,
Kap. 14.1.01, Ziff. 2.2).
2.5
Verstösst
der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass
erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor
schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein
(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit
der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar
2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen
(Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der fördernden
situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute
Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter
Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf
Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs
Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und
gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2).
2.6
Der
Sozialbehörde kommt bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen sowie bei
einem Kürzungsentscheid ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Sie muss dabei
jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen und hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Das Verwaltungsgericht kann hier die
Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde
nicht frei überprüfen. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde
einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG). Die Angemessenheit des Entscheids kann das Gericht
hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin beschloss mit Entscheid vom 24. September 2024, dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. August 2024 wirtschaftliche Hilfe
zu gewähren. Der Entscheid wurde mit der Auflage an den Beschwerdeführer
verbunden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Sachverhaltsabklärungen
dazu verliefen ausschliesslich auf schriftlichem Weg. Ein persönliches Gespräch
zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialarbeiterin fand nie statt. Der
Beschwerdeführer reichte jeweils monatlich Arztzeugnisse ein, die ihm eine
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigten. In der Folge wies die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals darauf hin, dass er
verpflichtet sei, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Dabei sollten
insbesondere die vorgesehene persönliche Hilfe definiert und ein Hilfs- und
Integrationsplan skizziert werden. Ebenfalls hätte am persönlichen Gespräch die
Angemessenheit der auferlegten Wohnungssuche besprochen und allenfalls neu
beurteilt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin machte verschiedene – und immer
wieder neue – Terminvorschläge, zu welchen der Beschwerdeführer nicht erschien.
Sie wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, andernfalls ein Arztzeugnis
einzureichen, in welchem der behandelnde Arzt bescheinige, dass der
Beschwerdeführer die Termine beim Sozialamt aus krankheitsbedingten Gründen
nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Beschwerdeführer den Auflagen der
Beschwerdegegnerin, persönlich zu einem Gespräch zu erscheinen bzw. ein
detailliertes Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekommen war, verfügte sie
mit Entscheid vom 14. Januar 2025 eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 %
pro Monat für die Dauer von zwölf Monaten.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei ihm nicht zumutbar, zu
einem persönlichen Gespräch bei der Beschwerdegegnerin zu erscheinen. Er sei im
Juni 2022 fast tödlich an Corona erkrankt und leide seither am
Post/Long-Covid-Syndrom mit diversen Symptomen ohne Aussicht auf Besserung.
Sein Immunsystem sei so geschwächt, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen
möglichst von Personen fernhalten müsse, was auch die persönlichen Gespräche
bei der Beschwerdegegnerin beinhalte. Auch die SVA habe bestätigt, dass er zu
100.
% erwerbsunfähig sei. Er habe sich bereits für den Bezug einer
IV-Rente angemeldet. Sodann sehe er keinen Vorteil aus einem persönlichen
Gespräch bei der Beschwerdegegnerin. Die nötigen Informationen seien auch auf
anderem Weg erhältlich. Überdies sei er beruflich nicht vermittelbar.
3.3
Die
Rekursinstanz erachtet die erwähnten Auflagen der Beschwerdegegnerin sowie die
wegen deren Missachtung vorgesehene Kürzung des Grundbedarfs als zulässig. Das
persönliche Gespräch diene dazu, den Sachverhalt (laufend) abzuklären, die
Angaben der hilfesuchenden Person zu überprüfen, Fragen unkompliziert zu klären
sowie das weitere Vorgehen hinsichtlich Integration und künftiger
Arbeitsbemühungen in die Wege zu leiten. Dies stehe im Einklang mit den Zielen
der Sozialhilfe, welche neben der Existenzsicherung auch die Förderung der
beruflichen und sozialen Integration sowie der persönlichen Selbständigkeit
bezweckten. Ein persönliches Gespräch sei sodann erforderlich, da eine
hinreichende, professionelle sozialarbeiterische Arbeitsbeziehung nur so
aufgebaut werden könne. Schriftliche und telefonische Auskünfte vermöchten eine
persönliche Befragung nicht zu ersetzen; insbesondere, da vorliegend von einer
lang andauernden Unterstützung durch die Sozialhilfe auszugehen sei. Eine enge
Begleitung sei hier besonders wichtig. Es sei überdies auch nachvollziehbar,
dass die Beschwerdegegnerin sich einen persönlichen Eindruck von der
hilfesuchenden Person verschaffen möchte. Eine mildere Massnahme sei
diesbezüglich nicht zielführend. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die
Auflagen auch zumutbar. Mit dem Ziel, die persönliche und wirtschaftliche
Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu fördern, bestehe ein gewichtiges
öffentliches Interesse an einem persönlichen Gespräch. Dagegen sei nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer regelmässige Termine beim Arzt, bei der
Physiotherapie sowie der Psychotherapie wahrnehmen könne, nicht aber beim
Sozialdienst. Dort bestehe ebenfalls die Gefahr für eine Infektion, zumal ein
Gespräch bei der Beschwerdegegnerin unter den notwendigen Schutzvorkehrungen
stattfinden würde.
4.
4.1
Im
Hauptpunkt ist vorliegend umstritten, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Auflage erteilen durfte, zu einem persönlichen Gespräch
vorbeizukommen bzw. ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass
er dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Mit § 21 SHG und § 23 SHV besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend umstrittene
Auflage. Dass § 23 SHV die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht
explizit aufführt, ist unerheblich, da die Aufzählung in § 23 SHV nicht
abschliessend ist. Vielmehr kann die Behörde eine im Einzelfall adäquate
Auflage treffen. Zu den Zwecken der Sozialhilfe gehören auch die berufliche und
soziale Integration sowie die persönliche Selbständigkeit. Da in einem
persönlichen Gespräch der Sachverhalt viel einfacher abgeklärt, Angaben der
hilfesuchenden Person überprüft, Fragen unkompliziert geklärt sowie das weitere
Vorgehen betreffend Integration und künftiger Arbeitsbemühungen besprochen
werden kann, dient die hier umstrittene Auflage, wie die Rekursinstanz zutreffend
ausführt, ohne Weiteres den Zwecken der Sozialhilfe.
4.2
Die
umstrittene Auflage erweist sich sodann auch als verhältnismässig. Es kann im
Wesentlichen auf die Ausführungen der Rekursinstanz verwiesen werden.
4.2.1
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Erforderlichkeit
der Auflage rügt, verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin ihre eigenen
Sachverhaltsabklärungen treffen muss und sich nicht auf die Aussagen der SVA
Zürich stützen darf. Das im Recht liegende Schreiben vom 12. September
2023, wonach beim Beschwerdeführer zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustands
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, entbindet die Beschwerdegegnerin
nicht von einer eigenen Einschätzung, ob im Rahmen des Sozialhilferechts
Integrationsmassnahmen beim Beschwerdeführer angezeigt sind. Welche Abklärungen
die SVA Zürich ihrerseits für die zitierte Aussage getätigt hat, geht dem
Schreiben denn auch nicht hervor. Ebenso wurde das Schreiben vor zwei Jahren
ausgestellt und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers könnte sich
geändert haben. Auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 21. August
2024.
vermag eigene Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen. Zwar
kann die Beschwerdegegnerin damit gewisse Informationen direkt bei der SVA
Zürich einholen, eine persönliche sozialhilferechtliche Beziehung zum
Beschwerdeführer kann damit aber nicht aufgebaut werden.
4.2.2
Zur vom Beschwerdeführer gerügten Zumutbarkeit ist sodann Folgendes
festzuhalten: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsunfähig ist und dies der Beschwerdegegnerin mit monatlichen ärztlichen
Zeugnissen nachweist. Die ärztlichen Zeugnisse sind allgemein gehalten und
geben keine Hinweise darauf, für welche Art von Arbeiten der Beschwerdeführer
krankgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer hat sodann bei der SVA Zürich eine
IV-Rente beantragt, was diese mit Schreiben vom 12. September 2023
bestätigt. Auch wenn Krankheit im Grundsatz das persönliche Erscheinen
unzumutbar machen kann, kann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten
Nachweisen – Arbeitsunfähigkeitszeugnis ohne weitere Angaben und Schreiben der
SVA Zürich – nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er könne auch nicht zu
einem persönlichen Gespräch bei der Beschwerdegegnerin erscheinen. Selbst wenn
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (in seinem
angestammten Beruf) arbeiten kann, kann er unter Umständen dennoch einzelne
externe Termine wahrnehmen. Gemäss seinen Ausführungen leidet er am
"Long-Covid-Syndrom" als Langzeitfolge einer überstandenen
Covid-Erkrankung. An welchen Symptomen er genau leidet sowie in welcher
Häufigkeit und Stärke, führt er nicht aus. Ebenso kann aus dem Schreiben der
SVA Zürich – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht abgeleitet
werden, er sei zu 100 % erwerbsunfähig. Die SVA bestätigte lediglich, der
Anspruch auf eine IV-Rente sei in Abklärung, und teilte mit, dass
Eingliederungsmassnahmen zunächst nicht möglich seien. Doch selbst eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit würde dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung
eines persönlichen Termins bei der Beschwerdegegnerin (noch) nicht per se
unzumutbar machen.
4.2.3
Insgesamt kann aus den vorhandenen Belegen nicht geschlossen werden, ein
persönliches Erscheinen sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. Vielmehr
müsste diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis vorliegen, welches bescheinigt,
dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen Behördentermin
wahrzunehmen. Vergleichbare Situationen gibt es auch im Zivilprozess. Soll ein
Gerichtstermin verschoben oder eine Partei definitiv von einem solchen
dispensiert werden, wird ein ärztliches Zeugnis verlangt, das nicht nur eine
Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit, sondern eine Verhandlungsunfähigkeit
bescheinigt. Mit anderen Worten legt die Partei mittels eines ärztlichen
Zeugnisses dar, dass ihre Krankheit derart ist, dass sie nicht an einem
Gerichtstermin teilnehmen kann (vgl. Beat Brändli, in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A., Basel 2024, Art. 135 N. 19).
Da es vorliegend nicht um die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, sondern
(lediglich) um die Wahrnehmung eines Behördentermins geht, ist die Schwelle für
eine krankheitsbedingte Dispensation wohl höher anzusetzen. Immerhin handelt es
sich bloss um ein zeitlich beschränktes, niederschwelliges Gespräch bei der
Beschwerdegegnerin im kleinen Rahmen. Es ist davon auszugehen, dass ein solches
weniger Stress verursacht als die Teilnahme an einem formellen Gerichtstermin.
4.2.4
Sodann ist anzufügen, dass sich der zeitliche Aufwand für den
Beschwerdeführer in Grenzen hält. Das persönliche Gespräch würde im selben Dorf
stattfinden, in dem er wohnt. Es wäre ein kurzer (Fuss-)Weg dahin und zurück.
Das Gespräch könnte zeitlich beschränkt werden und unter Beachtung von
Schutzmassnahmen (Sicherheitsabstand, gelüftete Räume, FFP-2-Sicherheitsmasken)
stattfinden, wozu sich die Beschwerdegegnerin in der streitgegenständlichen
Verfügung vom 14. Januar 2024 ausdrücklich bereit erklärt hat. Zudem nimmt
der Beschwerdeführer offenbar auch externe Termine für die ärztlichen
Konsultationen sowie im Zusammenhang mit der Abklärung des Anspruchs auf eine
IV-Rente (Termine beim Gutachter etc.) wahr. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Termine bei der Beschwerdegegnerin
nicht möglich und zumutbar wären.
4.3
Gestützt
auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin kein Recht
verletzt und namentlich auch ihr Ermessen nicht missbraucht, über- oder
unterschritten, indem sie dem Beschwerdeführer die Auflage erteilte, persönlich
zu einem Gespräch zu erscheinen oder andernfalls ein Arztzeugnis einzureichen,
welches den Beschwerdeführer von einem persönlichen Gespräch dispensiert. Die
Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer sodann mehrfach entsprechend dem
Erfordernis des § 24 Abs. 1 lit. b SHG auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen (vgl. dazu auch VGr, 4. Mai 2022,
VB.2020.00877, E. 4.3; VGr, 27. Juni 2024, VB.2024.00107, E. 4.1).
Sie durfte deshalb seine Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 24 SHG
angemessen kürzen. Mithin ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe Strafanzeige gegen den
Sozialbehördenpräsidenten und die Leiterin Soziales der Beschwerdegegnerin
wegen Amtsmissbrauch zu erstatten, da sie ihm den versprochenen Laptop nicht
aushändigen, ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer
steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden vorstellig
zu werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 (VB.2024.00719, insbesondere E. 1.3.3)
verwiesen werden, welches diese Frage bereits behandelte und zwischen denselben
Parteien erging.
5.2
Bezüglich
des Antrags des Beschwerdeführers, es sei eine "Rüge an die
Aufsichtsbehörde Bülach" durch das Verwaltungsgericht zu machen, ist
festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber
Behörden zukommt (statt vieler VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem.
zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85), was im Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 ebenfalls bereits festgehalten
wurde. Da das Verwaltungsgericht für die Behandlung dieser Anträge nicht
zuständig ist, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung
hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.