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Entscheid

VB.2025.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00317

12. November 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26732)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00317

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

1.

A,

vertreten

durch D,

2.

B,

vertreten

durch D,

beide vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C, ein 1977 geborener

Staatsangehöriger Kosovos, ist seit April 2016 im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung. Im März 2022 ging er in der Heimat die Ehe mit der 1984

geborenen Landsfrau D (geborene E) ein, mit der er bereits die zwei Kinder A

(geboren 2010) und B (geboren 2014) hat.

Am 2. Mai 2022 ersuchte C

das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau

und der gemeinsamen Kinder in die Schweiz. Das Migrationsamt wies das Gesuch

für die beiden Kinder mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ab, jenes für die

Kindsmutter hiess es mit (separater) Verfügung hingegen gut. D reiste daraufhin

am 15. März 2024 in die Schweiz ein und nahm bei ihrem Ehemann Wohnsitz,

woraufhin ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt

befristet bis am 13. Februar 2026.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich wies einen gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 erhobenen Rekurs

ab. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2024 erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Eingabe vom 3. Juni

2024 ersuchte C beim Migrationsamt um Bewilligung der Einreise von A und B in

die Schweiz. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. August

2024 nicht ein.

C. Mit Eingaben vom

26. August 2024, 4. Oktober 2024 und 7. Oktober 2024 ersuchte D

das Migrationsamt um Nachzug ihrer Kinder A und B. Das Migrationsamt nahm die

Eingabe vom 7. Oktober 2024 als Gesuch um Wiedererwägung (der Verfügung vom

11. Mai 2023) entgegen und trat mit Verfügung vom 6. Januar 2025 nicht

darauf ein.

D. A und B reisten am

21. Februar 2025 in die Schweiz ein. C und D ersuchten daraufhin das

Migrationsamt am 24. Februar 2025 nochmals um Nachzug ihrer beiden Kinder.

E. Das Migrationsamt

trat mit Verfügung vom 4. März 2025 auf diese Familiennachzugsgesuche

nicht ein und wies A und B aus der Schweiz weg. Mit Eingaben vom 10. und 12. März

2025 ersuchten C und D um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2025

und Abnahme der angesetzten Ausreisefrist. Das Migrationsamt trat mit Verfügung

vom 13. März 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2025 nicht

ein und nahm dieses auch nicht als neues Familiennachzugsgesuch entgegen.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügungen vom

4.

und 13. März 2025 erhobenen Rekurs von A und B wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. April 2025 ab, soweit sie darauf

eintrat, und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist.

III.

A und B erhoben am 21. Mai

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. April

2025.

aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. In

prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Einholung eines Gutachtens über die

medizinische Situation und die Betreuungsfähigkeit der Grosseltern;

eventualiter sei für die Einholung eines entsprechenden Privatgutachtens eine

grosszügige Nachfrist anzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 30. Mai 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt liess

sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Ausländischen

Ehegatten und minderjährigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

kann unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden (Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1

AIG muss der betreffende Anspruch innerhalb von fünf Jahren bzw. für Kinder

über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Die Frist

beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder

der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b

AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG).

2.2

Das Bundesgericht

geht dabei in konstanter Praxis davon aus, dass eine Familie, die freiwillig

jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem

ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer

Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen

hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt

worden sind, überwiegt deshalb nach dieser Rechtsprechung regelmässig das der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,

E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

Wichtige

familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das

Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann

(Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem (zu

engen) Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer

Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im

Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni

2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018,

E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird,

stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das

Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig

getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1;

BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in fine). Der Wunsch, dass die

Gesamtfamilie zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar, er stellt

indessen für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen

Familiennachzug dar. Auch wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den

Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der

Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will,

ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der

Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG (BGr, 3. Februar 2020,

2C_1070/2018, E. 5.1, und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,

E. 4.3 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen,

dass die Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im

öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das

heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck

bestehen. Besondere Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses

beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit

einem Elternteil aufwachsen zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu

werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen –

folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw.

Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021,

2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f.,

143.

I 21 E. 5.5.1).

2.3

Eine ausländische

Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten

Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 221 ff., Rz. 7.316). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf

jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein

entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell

behandeln, wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d

VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, oder

wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten

Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,

E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der

Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in

der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr

geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein

anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00163, E. 2.2 mit Hinweisen).

Für einen Anspruch auf neue

Beurteilung hat die betroffene Person glaubhaft zu machen und mit geeigneten

Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich derart

verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen

(vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner

gelangte mit Verfügung vom 11. Mai 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden

– was im betreffenden Verfahren unbestritten geblieben war – die

Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ungenutzt hätten verstreichen

lassen. Er hielt ausserdem dafür, dass keine wichtigen familiären Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Die Kinder lebten seit ihrer

Geburt getrennt vom Vater und die Mutter habe die Kinder im Kosovo betreut. Die

Trennung und sein Zuzug in die Schweiz seien freiwillig erfolgt. Ausserdem

erwog der Beschwerdegegner, dass die Betreuungssituation der Kinder im Kosovo

weiterhin gewährleistet sei, da noch Verwandte im Heimatland lebten und der

Vater mitgeteilt hätte, die Kindsmutter bzw. seine Ehefrau werde bei den

Kindern in der Heimat bleiben, sollte das Gesuch für die Kinder abgewiesen

werden.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab, der

unangefochten in Rechtkraft erwachsen ist. Die Ehefrau bzw. Kindsmutter reiste am

15.

März 2024, während des hängigen Rekursverfahrens, ohne die Kinder in

die Schweiz ein und begründete hier bei ihrem Ehemann Aufenthalt.

3.2

Die Beschwerdeführenden

begründeten ihr erneutes Gesuch um Familiennachzug damit, dass die Grossmutter

(mütterlicherseits) die Kinder während der Landesabwesenheit der Eltern betreut

habe, ihr Gesundheitszustand sich in den letzten Monaten aber stark

verschlechtert habe. Sie leide an einer Depression mit psychotischen Elementen

und eine Kinderbetreuung sei so nicht mehr möglich. Der Grossvater habe bei der

Erziehung nie eine entscheidende Rolle gespielt und sei mit der Erziehung

komplett überfordert. Die Beschwerdeführenden reichten dem Beschwerdegegner

einen Arztbericht betreffend die Grossmutter und im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ergänzend einen Arztbericht betreffend den Grossvater zu

den Akten.

3.3

3.3.1

Aus den Akten

ergibt sich, dass es vorliegend eine freiwillige und bewusste Entscheidung der

Eheleute war, dass die Ehefrau bzw. Kindsmutter trotz des abschlägigen

Entscheids bezüglich der Beschwerdeführenden allein, das heisst ohne die Kinder,

in die Schweiz zum Ehemann und Kindsvater reist und die Kinder in der Heimat

verbleiben. Die Trennung der Familie und damit verbunden die Schaffung einer

neuen Betreuungssituation für die Kinder (ohne die Mutter) gründet mithin auf

einem bewussten Entschluss der Familie. Unter diesen Umständen vermag eine

Veränderung in dieser – selbst herbeigeführten – Betreuungssituation keinen

wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG darzustellen, womit die behauptete

Verschlechterung der Gesundheitssituation der Grossmutter vorliegend auch nicht

geeignet ist, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen, und damit keine

entscheidrelevanten veränderten Sachumstände im Rahmen der Wiedererwägung zu

bejahen sind. Vor diesem Hintergrund kann auch offen gelassen werden, wie es

sich mit der gesundheitlichen Verfassung der Grosseltern und der Würdigung der

eingereichten Arztberichte verhält. Auf die diesbezüglich beantragte Einholung

eines medizinischen Gutachtens kann verzichtet werden. Gleiches gilt für die

eventualiter beantragte Fristansetzung für die Einholung eines entsprechenden

Privatgutachtens.

3.3.2

Selbst wenn man

von der behaupteten gesundheitlichen Verschlechterung der Grossmutter (und

damit dem Wegfall der bisherigen Betreuungsmöglichkeit für die Kinder in der

Heimat) ausgehen würde, ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden

zumutbar war, diesen Umstand bereits in früheren Verfahren geltend zu machen.

Gemäss den fraglichen Arztberichten, datierend vom 26. Februar und 2. Mai

2025, sei die Grossmutter seit längerer Zeit in Behandlung, insbesondere

"in den letzten 6-7 Monaten häufiger". Aufgrund ihrer

"langen Krankengeschichte" liege derzeit eine Depression mit

psychotischen Elementen vor und sie sei pflegebedürftig, wobei sich ihr Zustand

zunehmend verschlechtere. Die behauptete Krankheit ist somit nicht plötzlich

eingetreten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, brachten die Beschwerdeführenden

bzw. die Eltern den Gesundheitszustand der Grossmutter in ihren

Familiennachzugsgesuchen vom 4. und 7. Oktober 2024 jedoch nicht vor.

Selbst in dem wenige Tage nach der Einreise der Beschwerdeführenden in die

Schweiz erneut gestellten Gesuch vom 24. Februar 2025 fand der

Gesundheitszustand der Grossmutter keine Erwähnung, obwohl die Eltern sich nach

eigenen Angaben aufgrund des sehr schlechten Gesundheitszustands der

Grossmutter "spontan" entschieden hätten, die Kinder in die Schweiz

zu holen.

3.3.3

Im Übrigen legen

die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, wie sich die

Betreuungssituation nach der Ausreise der Mutter in die Schweiz im März 2024 konkret

darstellte und inwieweit Betreuungsalternativen ausserhalb des grosselterlichen

Haushalts bestehen, da gemäss Akten nahe Verwandte der Eheleute bzw. der

Beschwerdeführenden weiterhin in der Heimat leben. Mit anderen Worten ist nicht

hinreichend aufgezeigt worden, wie sich die relevanten Sachumstände vor dem

behaupteten Eintritt der Krankheit bei der Grossmutter darstellten, womit auch

die relevante Veränderung dieser Sachumstände nicht nachvollziehbar ist.

3.4

Die von den

Beschwerdeführenden als Grundlage für die beantragte Neubeurteilung des Familiennachzugs

Dispositiv

namhaft gemachten Sachumstände sind demnach nicht (entscheid-)wesentlich und

hätten schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden können. Darüber

hinaus ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar und substanziiert darzulegen.

4.

Schliesslich sprechen weder die

allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der

Beschwerdeführenden in ihre Heimat. Der fünfzehnjährige Beschwerdeführer und

die elfjährige Beschwerdeführerin haben ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht,

sind dort aufgewachsen und sozialisiert worden und haben bis zu ihrer Ausreise

die dortigen Schulen besucht. Es ist zu erwarten, dass bei einer Rückkehr eine

nahtlose Weiterführung der schulischen Ausbildung gewährleistet ist. Weiter

verfügen die Beschwerdeführenden gemäss Akten über nahe Verwandte in der Heimat

und damit grundsätzlich über ein soziales und familiäres Netzwerk, auf das sie

zurückgreifen können. Sie halten sich zudem erst seit rund neun Monaten in der

Schweiz auf und waren davor soweit ersichtlich noch nie hierzulande, etwa im

Rahmen von kurzweiligen Ferienaufenthalten. Eine Rückkehr in den Kosovo ist

ihnen zumutbar. Überdies ist es der Mutter zumutbar, mit den Kindern in den

Kosovo zurückzukehren und damit die seit der Geburt der Kinder bis zur

selbständigen Ausreise der Mutter bestandene Betreuungssituation

wiederherzustellen. Demnach ist auch keine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107)

ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1

und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.