VB.2025.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00317
12. November 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26732)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00317
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
1.
A,
vertreten
durch D,
2.
B,
vertreten
durch D,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C, ein 1977 geborener
Staatsangehöriger Kosovos, ist seit April 2016 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. Im März 2022 ging er in der Heimat die Ehe mit der 1984
geborenen Landsfrau D (geborene E) ein, mit der er bereits die zwei Kinder A
(geboren 2010) und B (geboren 2014) hat.
Am 2. Mai 2022 ersuchte C
das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau
und der gemeinsamen Kinder in die Schweiz. Das Migrationsamt wies das Gesuch
für die beiden Kinder mit Verfügung vom 11. Mai 2023 ab, jenes für die
Kindsmutter hiess es mit (separater) Verfügung hingegen gut. D reiste daraufhin
am 15. März 2024 in die Schweiz ein und nahm bei ihrem Ehemann Wohnsitz,
woraufhin ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt
befristet bis am 13. Februar 2026.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich wies einen gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 erhobenen Rekurs
ab. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2024 erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 3. Juni
2024 ersuchte C beim Migrationsamt um Bewilligung der Einreise von A und B in
die Schweiz. Das Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. August
2024 nicht ein.
C. Mit Eingaben vom
26. August 2024, 4. Oktober 2024 und 7. Oktober 2024 ersuchte D
das Migrationsamt um Nachzug ihrer Kinder A und B. Das Migrationsamt nahm die
Eingabe vom 7. Oktober 2024 als Gesuch um Wiedererwägung (der Verfügung vom
11. Mai 2023) entgegen und trat mit Verfügung vom 6. Januar 2025 nicht
darauf ein.
D. A und B reisten am
21. Februar 2025 in die Schweiz ein. C und D ersuchten daraufhin das
Migrationsamt am 24. Februar 2025 nochmals um Nachzug ihrer beiden Kinder.
E. Das Migrationsamt
trat mit Verfügung vom 4. März 2025 auf diese Familiennachzugsgesuche
nicht ein und wies A und B aus der Schweiz weg. Mit Eingaben vom 10. und 12. März
2025 ersuchten C und D um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2025
und Abnahme der angesetzten Ausreisefrist. Das Migrationsamt trat mit Verfügung
vom 13. März 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2025 nicht
ein und nahm dieses auch nicht als neues Familiennachzugsgesuch entgegen.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügungen vom
4.
und 13. März 2025 erhobenen Rekurs von A und B wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. April 2025 ab, soweit sie darauf
eintrat, und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist.
III.
A und B erhoben am 21. Mai
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. April
2025.
aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Einholung eines Gutachtens über die
medizinische Situation und die Betreuungsfähigkeit der Grosseltern;
eventualiter sei für die Einholung eines entsprechenden Privatgutachtens eine
grosszügige Nachfrist anzusetzen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 30. Mai 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländischen
Ehegatten und minderjährigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
kann unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden (Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Nach Art. 47 Abs. 1
AIG muss der betreffende Anspruch innerhalb von fünf Jahren bzw. für Kinder
über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Die Frist
beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder
der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b
AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG).
2.2
Das Bundesgericht
geht dabei in konstanter Praxis davon aus, dass eine Familie, die freiwillig
jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem
ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer
Situation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen
hinweg besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt
worden sind, überwiegt deshalb nach dieser Rechtsprechung regelmässig das der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,
E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).
Wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das
Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann
(Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem (zu
engen) Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer
Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im
Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni
2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018,
E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird,
stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das
Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig
getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1;
BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in fine). Der Wunsch, dass die
Gesamtfamilie zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar, er stellt
indessen für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug dar. Auch wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den
Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der
Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will,
ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im Zusammenhang mit dem Nachzug der
Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG (BGr, 3. Februar 2020,
2C_1070/2018, E. 5.1, und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,
E. 4.3 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen,
dass die Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im
öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das
heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck
bestehen. Besondere Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses
beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit
einem Elternteil aufwachsen zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu
werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen –
folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw.
Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021,
2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f.,
143.
I 21 E. 5.5.1).
2.3
Eine ausländische
Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten
Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 221 ff., Rz. 7.316). Das Stellen eines neuen Gesuchs darf
jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein
entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell
behandeln, wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, oder
wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten
Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021,
E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der
Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in
der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr
geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz
einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit
dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein
anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00163, E. 2.2 mit Hinweisen).
Für einen Anspruch auf neue
Beurteilung hat die betroffene Person glaubhaft zu machen und mit geeigneten
Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich derart
verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen
(vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner
gelangte mit Verfügung vom 11. Mai 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden
– was im betreffenden Verfahren unbestritten geblieben war – die
Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ungenutzt hätten verstreichen
lassen. Er hielt ausserdem dafür, dass keine wichtigen familiären Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen. Die Kinder lebten seit ihrer
Geburt getrennt vom Vater und die Mutter habe die Kinder im Kosovo betreut. Die
Trennung und sein Zuzug in die Schweiz seien freiwillig erfolgt. Ausserdem
erwog der Beschwerdegegner, dass die Betreuungssituation der Kinder im Kosovo
weiterhin gewährleistet sei, da noch Verwandte im Heimatland lebten und der
Vater mitgeteilt hätte, die Kindsmutter bzw. seine Ehefrau werde bei den
Kindern in der Heimat bleiben, sollte das Gesuch für die Kinder abgewiesen
werden.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Mai 2024 ab, der
unangefochten in Rechtkraft erwachsen ist. Die Ehefrau bzw. Kindsmutter reiste am
15.
März 2024, während des hängigen Rekursverfahrens, ohne die Kinder in
die Schweiz ein und begründete hier bei ihrem Ehemann Aufenthalt.
3.2
Die Beschwerdeführenden
begründeten ihr erneutes Gesuch um Familiennachzug damit, dass die Grossmutter
(mütterlicherseits) die Kinder während der Landesabwesenheit der Eltern betreut
habe, ihr Gesundheitszustand sich in den letzten Monaten aber stark
verschlechtert habe. Sie leide an einer Depression mit psychotischen Elementen
und eine Kinderbetreuung sei so nicht mehr möglich. Der Grossvater habe bei der
Erziehung nie eine entscheidende Rolle gespielt und sei mit der Erziehung
komplett überfordert. Die Beschwerdeführenden reichten dem Beschwerdegegner
einen Arztbericht betreffend die Grossmutter und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ergänzend einen Arztbericht betreffend den Grossvater zu
den Akten.
3.3
3.3.1
Aus den Akten
ergibt sich, dass es vorliegend eine freiwillige und bewusste Entscheidung der
Eheleute war, dass die Ehefrau bzw. Kindsmutter trotz des abschlägigen
Entscheids bezüglich der Beschwerdeführenden allein, das heisst ohne die Kinder,
in die Schweiz zum Ehemann und Kindsvater reist und die Kinder in der Heimat
verbleiben. Die Trennung der Familie und damit verbunden die Schaffung einer
neuen Betreuungssituation für die Kinder (ohne die Mutter) gründet mithin auf
einem bewussten Entschluss der Familie. Unter diesen Umständen vermag eine
Veränderung in dieser – selbst herbeigeführten – Betreuungssituation keinen
wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG darzustellen, womit die behauptete
Verschlechterung der Gesundheitssituation der Grossmutter vorliegend auch nicht
geeignet ist, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen, und damit keine
entscheidrelevanten veränderten Sachumstände im Rahmen der Wiedererwägung zu
bejahen sind. Vor diesem Hintergrund kann auch offen gelassen werden, wie es
sich mit der gesundheitlichen Verfassung der Grosseltern und der Würdigung der
eingereichten Arztberichte verhält. Auf die diesbezüglich beantragte Einholung
eines medizinischen Gutachtens kann verzichtet werden. Gleiches gilt für die
eventualiter beantragte Fristansetzung für die Einholung eines entsprechenden
Privatgutachtens.
3.3.2
Selbst wenn man
von der behaupteten gesundheitlichen Verschlechterung der Grossmutter (und
damit dem Wegfall der bisherigen Betreuungsmöglichkeit für die Kinder in der
Heimat) ausgehen würde, ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
zumutbar war, diesen Umstand bereits in früheren Verfahren geltend zu machen.
Gemäss den fraglichen Arztberichten, datierend vom 26. Februar und 2. Mai
2025, sei die Grossmutter seit längerer Zeit in Behandlung, insbesondere
"in den letzten 6-7 Monaten häufiger". Aufgrund ihrer
"langen Krankengeschichte" liege derzeit eine Depression mit
psychotischen Elementen vor und sie sei pflegebedürftig, wobei sich ihr Zustand
zunehmend verschlechtere. Die behauptete Krankheit ist somit nicht plötzlich
eingetreten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, brachten die Beschwerdeführenden
bzw. die Eltern den Gesundheitszustand der Grossmutter in ihren
Familiennachzugsgesuchen vom 4. und 7. Oktober 2024 jedoch nicht vor.
Selbst in dem wenige Tage nach der Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz erneut gestellten Gesuch vom 24. Februar 2025 fand der
Gesundheitszustand der Grossmutter keine Erwähnung, obwohl die Eltern sich nach
eigenen Angaben aufgrund des sehr schlechten Gesundheitszustands der
Grossmutter "spontan" entschieden hätten, die Kinder in die Schweiz
zu holen.
3.3.3
Im Übrigen legen
die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, wie sich die
Betreuungssituation nach der Ausreise der Mutter in die Schweiz im März 2024 konkret
darstellte und inwieweit Betreuungsalternativen ausserhalb des grosselterlichen
Haushalts bestehen, da gemäss Akten nahe Verwandte der Eheleute bzw. der
Beschwerdeführenden weiterhin in der Heimat leben. Mit anderen Worten ist nicht
hinreichend aufgezeigt worden, wie sich die relevanten Sachumstände vor dem
behaupteten Eintritt der Krankheit bei der Grossmutter darstellten, womit auch
die relevante Veränderung dieser Sachumstände nicht nachvollziehbar ist.
3.4
Die von den
Beschwerdeführenden als Grundlage für die beantragte Neubeurteilung des Familiennachzugs
Dispositiv
namhaft gemachten Sachumstände sind demnach nicht (entscheid-)wesentlich und
hätten schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden können. Darüber
hinaus ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar und substanziiert darzulegen.
4.
Schliesslich sprechen weder die
allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in ihre Heimat. Der fünfzehnjährige Beschwerdeführer und
die elfjährige Beschwerdeführerin haben ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht,
sind dort aufgewachsen und sozialisiert worden und haben bis zu ihrer Ausreise
die dortigen Schulen besucht. Es ist zu erwarten, dass bei einer Rückkehr eine
nahtlose Weiterführung der schulischen Ausbildung gewährleistet ist. Weiter
verfügen die Beschwerdeführenden gemäss Akten über nahe Verwandte in der Heimat
und damit grundsätzlich über ein soziales und familiäres Netzwerk, auf das sie
zurückgreifen können. Sie halten sich zudem erst seit rund neun Monaten in der
Schweiz auf und waren davor soweit ersichtlich noch nie hierzulande, etwa im
Rahmen von kurzweiligen Ferienaufenthalten. Eine Rückkehr in den Kosovo ist
ihnen zumutbar. Überdies ist es der Mutter zumutbar, mit den Kindern in den
Kosovo zurückzukehren und damit die seit der Geburt der Kinder bis zur
selbständigen Ausreise der Mutter bestandene Betreuungssituation
wiederherzustellen. Demnach ist auch keine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107)
ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1
und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.