Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00319

30. Mai 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26311)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00319

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit dem Jahr 2020 verheiratet und wohnen zusammen mit ihrer Tochter C

(Jahrgang 2021) in D.

B. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber B

gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und

ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für

dieselbe Dauer, mit A in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 beantragte A dem

Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von B seien die von der Kantonspolizei

angeordneten Schutzmassnahmen "für mich und meine Tochter" um drei

Monate zu verlängern. Nachdem er mit Verfügung vom 19. Mai 2025 die

polizeilichen Akten beigezogen hatte und mit E-Mail desselben Datums einen

Strafregisterauszug von B hatte einholen lassen, wies der

Zwangsmassnahmenrichter das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 21. Mai

2025.

ab (Dispositivziffer 1). Auf das Gesuch um Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen zugunsten von C trat er nicht ein

(Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter

keine (Dispositivziffer 3), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen

zu (Dispositivziffer 4).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 23. Mai 2025

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils

vom 21. Mai 2025. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2025 zog das

Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts bei unter dem Hinweis, dass in

einer separaten Sendung zwei Schreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin

eingegangen seien, welche sich unter Beilage neben anderem des Urteils vom

21.

Mai 2025 wie A selbst für die Verlängerung der Schutzmassnahmen

aussprächen. Am 28. Mai 2025 gingen die Akten beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Angesichts

der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches

innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es

vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört

worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen

den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die

Dispositiv

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. Februar

2025, VB.2025.00031, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es

zwischen den Parteien am 10. Mai 2025 zu einem heftigen Streit gekommen

sei und der Beschwerdegegner danach die eheliche Wohnung mit dem Auto der

Beschwerdeführerin ohne deren Einwilligung verlassen habe. Tags darauf habe der

Beschwerdegegner Einlass in die eheliche Wohnung verlangt, welchen ihm die

Beschwerdeführerin nicht gewährt habe. Aufgrund der "angetroffenen

Situation und der registrierten, polizeilichen Vorfälle" seien

Schutzmassnahmen angeordnet worden.

3.2 Der

Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 21. Mai 2025, Schutzmassnahmen

nach GSG bezweckten, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, und seien demnach auf akute

Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten

Person notwendig sei.

In ihrem Verlängerungsgesuch führe die Beschwerdeführerin

zunächst pauschal aus, dass es in der Beziehung wiederholt zu psychischer

Gewalt (durch Beleidigungen und Erniedrigungen), zu körperlicher Gewalt (durch

Schläge, Stösse und das Anwerfen von Dingen) sowie zu Todesdrohungen gegen sie

und ihre Familie seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Sodann schildere

sie zwei konkrete Vorfälle körperlicher Gewalt, wobei sie beim ersten im August

2024 durch einen Schlag des Beschwerdegegners einen Nasenbeinbruch erlitten und

beim zweiten durch ein nach ihr geworfenes Telefon Hämatome am Fuss

davongetragen habe. Ausserdem mache die Beschwerdeführerin geltend, dass C

darunter leide, regelmässig Zeugin häuslicher Gewalt zu werden.

Die streitgegenständliche Gewaltschutzverfügung – so der

Zwangsmassnahmenrichter weiter – stütze sich indes nicht auf die von der

Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle, sondern auf die Situation, welche

die Kantonspolizei am 11. Mai 2025 angetroffen habe, nachdem die Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner – aus Angst nach einem Streit am Vortag – den Zutritt

zur gemeinsamen Wohnung verweigert habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

erschienen a priori zwar nicht unglaubhaft, und mittels eines Austrittsberichts

der Klinik E habe sie dargelegt, dass sie seit Längerem unter den

aufgetretenen Konflikten mit dem Beschwerdegegner leide. Vorliegend sei jedoch

keine konkrete Gewalt- bzw. Gefährdungssituation ersichtlich, welche Anlass für

die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben habe und welche

einer Deeskalation bedürfe. Deshalb sei auch ein Gefährdungsfortbestand nicht

glaubhaft. Die Kantonspolizei habe denn auch im Zeitpunkt der Anordnung kein

strafrechtlich relevantes Verhalten feststellen können und wohl aus diesem

Grund auch nicht an die zuständige Untersuchungsbehörde rapportiert. Der von

der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall im August 2024 liege zeitlich zu

weit zurück, um Grundlage für eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zu

bilden. Auch ihr Wunsch nach einer ungestörten Vorbereitung auf das Trennungs-

oder Scheidungsverfahren stelle keinen Grund dafür dar, zumal solche Verfahren

regelmässig von langer Dauer seien.

In einer Gesamtbetrachtung seien die Voraussetzungen für eine

Verlängerung der mit Verfügung vom 11. Mai 2025 angeordneten

Schutzmassnahmen nicht erfüllt und sei das entsprechende Gesuch folglich

abzuweisen. Auf das Gesuch um Anordnung eines Kontaktverbots zu C sei nicht

einzutreten, da hierfür gemäss § 3 GSG die Polizei und nicht das Gericht

zuständig sei.

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde lediglich geltend, sie fühle sich

weiterhin bedroht, weil der Zwangsmassnahmenrichter "dem aggressiven

Charakter und cholerischen Verhalten des Angeklagten" keine Beachtung

geschenkt habe. Damit vermag sie die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters

indes nicht infrage zu stellen.

Tatsächlich lassen weder

die Verfügung der Kantonspolizei vom 11. Mai 2025 noch das

Verlängerungsgesuch vom 16. Mai 2025, die Beschwerde vom 23. Mai 2025

und die Schreiben der Drittpersonen darauf schliessen, dass es am 10. bzw.

11. Mai 2025 zu einem Vorfall bzw. einer konkreten

Gefährdungssituation kam, welche der Anordnung von Schutzmassnahmen bedurfte

und weiterhin der Deeskalation bedarf. Wie der Zwangsmassnahmenrichter korrekt

festhielt, ist eine solche nicht nur Voraussetzung für die Anordnung, sondern –

selbstredend – auch für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG. Im

Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen bezwecken

Gewaltschutzmassnahmen nicht die (mittel- oder längerfristige) Gestaltung der

Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen, sondern die Sicherstellung

eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für

gefährdete Personen (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035,

E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der

Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen nicht verlängerte. Daran ändert

nichts, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der

Kantonspolizei jedenfalls nicht unglaubhaft erscheint, dass die Beziehung

zwischen den Parteien stark belastet ist und es wiederholt zu Streitigkeiten

und psychischer Gewalt kommt. Die Kantonspolizei ordnete die Schutzmassnahmen

denn auch aus diesem Grund an und nicht – wie bereits erwähnt – anlässlich

eines konkreten, gewaltschutzrechtlich relevanten Ereignisses.

Ebenso wenig zu beanstanden

ist, dass der Zwangsmassnahmenrichter mangels (erstinstanzlicher) Zuständigkeit

kein Kontaktverbot zu C anordnete.

Der Vollständigkeit halber

ist schliesslich festzuhalten, dass der Zwangsmassnahmenrichter unter den

vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch

treffen konnte, ohne zuvor die Beschwerdeführerin und/oder den Beschwerdegegner

anzuhören (vgl. § 9 Abs. 3 GSG und § 10 Abs. 2 GSG).

Einerseits war der Sachverhalt genügend erstellt, andererseits fiel der

Entscheid nicht zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus (VGr, 23. Dezember

2024, VB.2024.00728, E. 3.3; 15. April 2024, VB.2024.00141,

E. 4.2.3).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt,

werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um

Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den

übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden,

wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder

verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden

Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit

grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder

mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr,

23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1). Da kein Fall von

bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine

Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 GSG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Horgen.