VB.2025.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00319
30. Mai 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26311)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00319
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit dem Jahr 2020 verheiratet und wohnen zusammen mit ihrer Tochter C
(Jahrgang 2021) in D.
B. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber B
gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und
ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für
dieselbe Dauer, mit A in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 beantragte A dem
Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von B seien die von der Kantonspolizei
angeordneten Schutzmassnahmen "für mich und meine Tochter" um drei
Monate zu verlängern. Nachdem er mit Verfügung vom 19. Mai 2025 die
polizeilichen Akten beigezogen hatte und mit E-Mail desselben Datums einen
Strafregisterauszug von B hatte einholen lassen, wies der
Zwangsmassnahmenrichter das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 21. Mai
2025.
ab (Dispositivziffer 1). Auf das Gesuch um Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen zugunsten von C trat er nicht ein
(Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter
keine (Dispositivziffer 3), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen
zu (Dispositivziffer 4).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 23. Mai 2025
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils
vom 21. Mai 2025. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2025 zog das
Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts bei unter dem Hinweis, dass in
einer separaten Sendung zwei Schreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin
eingegangen seien, welche sich unter Beilage neben anderem des Urteils vom
21.
Mai 2025 wie A selbst für die Verlängerung der Schutzmassnahmen
aussprächen. Am 28. Mai 2025 gingen die Akten beim Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches
innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es
vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört
worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen
den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die
Dispositiv
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. Februar
2025, VB.2025.00031, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es
zwischen den Parteien am 10. Mai 2025 zu einem heftigen Streit gekommen
sei und der Beschwerdegegner danach die eheliche Wohnung mit dem Auto der
Beschwerdeführerin ohne deren Einwilligung verlassen habe. Tags darauf habe der
Beschwerdegegner Einlass in die eheliche Wohnung verlangt, welchen ihm die
Beschwerdeführerin nicht gewährt habe. Aufgrund der "angetroffenen
Situation und der registrierten, polizeilichen Vorfälle" seien
Schutzmassnahmen angeordnet worden.
3.2 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 21. Mai 2025, Schutzmassnahmen
nach GSG bezweckten, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, und seien demnach auf akute
Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten
Person notwendig sei.
In ihrem Verlängerungsgesuch führe die Beschwerdeführerin
zunächst pauschal aus, dass es in der Beziehung wiederholt zu psychischer
Gewalt (durch Beleidigungen und Erniedrigungen), zu körperlicher Gewalt (durch
Schläge, Stösse und das Anwerfen von Dingen) sowie zu Todesdrohungen gegen sie
und ihre Familie seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Sodann schildere
sie zwei konkrete Vorfälle körperlicher Gewalt, wobei sie beim ersten im August
2024 durch einen Schlag des Beschwerdegegners einen Nasenbeinbruch erlitten und
beim zweiten durch ein nach ihr geworfenes Telefon Hämatome am Fuss
davongetragen habe. Ausserdem mache die Beschwerdeführerin geltend, dass C
darunter leide, regelmässig Zeugin häuslicher Gewalt zu werden.
Die streitgegenständliche Gewaltschutzverfügung – so der
Zwangsmassnahmenrichter weiter – stütze sich indes nicht auf die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle, sondern auf die Situation, welche
die Kantonspolizei am 11. Mai 2025 angetroffen habe, nachdem die Beschwerdeführerin
dem Beschwerdegegner – aus Angst nach einem Streit am Vortag – den Zutritt
zur gemeinsamen Wohnung verweigert habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
erschienen a priori zwar nicht unglaubhaft, und mittels eines Austrittsberichts
der Klinik E habe sie dargelegt, dass sie seit Längerem unter den
aufgetretenen Konflikten mit dem Beschwerdegegner leide. Vorliegend sei jedoch
keine konkrete Gewalt- bzw. Gefährdungssituation ersichtlich, welche Anlass für
die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben habe und welche
einer Deeskalation bedürfe. Deshalb sei auch ein Gefährdungsfortbestand nicht
glaubhaft. Die Kantonspolizei habe denn auch im Zeitpunkt der Anordnung kein
strafrechtlich relevantes Verhalten feststellen können und wohl aus diesem
Grund auch nicht an die zuständige Untersuchungsbehörde rapportiert. Der von
der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall im August 2024 liege zeitlich zu
weit zurück, um Grundlage für eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zu
bilden. Auch ihr Wunsch nach einer ungestörten Vorbereitung auf das Trennungs-
oder Scheidungsverfahren stelle keinen Grund dafür dar, zumal solche Verfahren
regelmässig von langer Dauer seien.
In einer Gesamtbetrachtung seien die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der mit Verfügung vom 11. Mai 2025 angeordneten
Schutzmassnahmen nicht erfüllt und sei das entsprechende Gesuch folglich
abzuweisen. Auf das Gesuch um Anordnung eines Kontaktverbots zu C sei nicht
einzutreten, da hierfür gemäss § 3 GSG die Polizei und nicht das Gericht
zuständig sei.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde lediglich geltend, sie fühle sich
weiterhin bedroht, weil der Zwangsmassnahmenrichter "dem aggressiven
Charakter und cholerischen Verhalten des Angeklagten" keine Beachtung
geschenkt habe. Damit vermag sie die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters
indes nicht infrage zu stellen.
Tatsächlich lassen weder
die Verfügung der Kantonspolizei vom 11. Mai 2025 noch das
Verlängerungsgesuch vom 16. Mai 2025, die Beschwerde vom 23. Mai 2025
und die Schreiben der Drittpersonen darauf schliessen, dass es am 10. bzw.
11. Mai 2025 zu einem Vorfall bzw. einer konkreten
Gefährdungssituation kam, welche der Anordnung von Schutzmassnahmen bedurfte
und weiterhin der Deeskalation bedarf. Wie der Zwangsmassnahmenrichter korrekt
festhielt, ist eine solche nicht nur Voraussetzung für die Anordnung, sondern –
selbstredend – auch für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG. Im
Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen bezwecken
Gewaltschutzmassnahmen nicht die (mittel- oder längerfristige) Gestaltung der
Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen, sondern die Sicherstellung
eines sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutzes für
gefährdete Personen (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035,
E. 2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der
Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen nicht verlängerte. Daran ändert
nichts, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der
Kantonspolizei jedenfalls nicht unglaubhaft erscheint, dass die Beziehung
zwischen den Parteien stark belastet ist und es wiederholt zu Streitigkeiten
und psychischer Gewalt kommt. Die Kantonspolizei ordnete die Schutzmassnahmen
denn auch aus diesem Grund an und nicht – wie bereits erwähnt – anlässlich
eines konkreten, gewaltschutzrechtlich relevanten Ereignisses.
Ebenso wenig zu beanstanden
ist, dass der Zwangsmassnahmenrichter mangels (erstinstanzlicher) Zuständigkeit
kein Kontaktverbot zu C anordnete.
Der Vollständigkeit halber
ist schliesslich festzuhalten, dass der Zwangsmassnahmenrichter unter den
vorliegenden Umständen einen definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch
treffen konnte, ohne zuvor die Beschwerdeführerin und/oder den Beschwerdegegner
anzuhören (vgl. § 9 Abs. 3 GSG und § 10 Abs. 2 GSG).
Einerseits war der Sachverhalt genügend erstellt, andererseits fiel der
Entscheid nicht zu Ungunsten des Beschwerdegegners aus (VGr, 23. Dezember
2024, VB.2024.00728, E. 3.3; 15. April 2024, VB.2024.00141,
E. 4.2.3).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Gemäss § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt,
werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um
Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den
übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden,
wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder
verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden
Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit
grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder
mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr,
23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1). Da kein Fall von
bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 GSG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Horgen.