VB.2025.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00323
20. November 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00323
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Caroline
Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. Januar
2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis
vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.
Sodann verpflichtete es A, sich einer Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin
oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen. Über das weitere
administrativrechtliche Vorgehen könne nach Vorliegen des Ergebnisses
entschieden werden. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
29.
Januar 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 24. April 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog
sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 21. Mai
2025.
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der
Rekursentscheid vom 24. April 2025 sei aufzuheben und der Führerausweis
sei zurückzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Am 30. Mai 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025
die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Behandlung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt
durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1
Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt, wem es an
der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren
Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder eine Sucht hat, die das sichere Führen
von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c
SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1
lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.
Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende
Anhaltspunkte, welche die Fahreignung infrage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1
mit Hinweisen). Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht
fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt.
Die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung in Art. 15d Abs. 1
lit. a–e SVG sind beispielhaft und nicht abschliessend. Mithin können sich
Zweifel an der Fahreignung auch aus anderen Gründen ergeben (BGr, 29. Januar
2025, 1C_260/2024, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung
in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und lit. b SVG wird
durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel "VerkehrsmedizinerIn
SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für
Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung
mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b
Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).
2.2
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
verfügen (Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV).
Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als
besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es
daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten
wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141
II 220 E. 3.1.1 m. H.; BGr, 10. März
2021, 1C_330/2020, E. 4.3). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss
Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet
sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird
eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in
der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.1).
2.3
Der vorsorgliche
Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.2).
2.4
Aufgrund des grossen
Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist,
genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko
für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel
an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises.
Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht
erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.3).
3.
Dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
3.1
Der
Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2023 im Rahmen einer
Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Die Stadtpolizei Zürich stellte
beim Beschwerdeführer bzw. im Fahrzeug Kokain (brutto 1,1 Gramm/Base)
sowie Konsumutensilien sicher. Sie ordnete nach Rücksprache mit der zuständigen
Staatsanwältin eine sofortige Blut- und Urinprobe an. Dem im Anschluss
erstellten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Januar 2024 ist zu entnehmen,
dass sowohl im Urin als auch im Blut des Beschwerdeführers Kokain nachgewiesen
werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde sodann des Handels mit
Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain) sowie des Konsums von Betäubungsmitteln
beschuldigt. Bei der deswegen durchgeführten Hausdurchsuchung wurden in seiner
Wohnung Heroin (brutto 5,3 Gramm), Streckmittel (brutto 27,0 Gramm),
eine Feinwaage sowie Verpackungsmaterial in einem Rucksack sichergestellt.
3.2
Daraufhin ordnete
der Beschwerdegegner eine Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem
Arzt der Anerkennungsstufe 4 an, welcher sich der Beschwerdeführer am 8. Juli
2024.
unterzog. Das vom Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich (bzvm)
erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2024 kommt zum
Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt vor
dem Hintergrund der Gesamtsituation (vorbelastete
Strassenverkehrsvorgeschichte, mutmasslich jahrelanger Kokainkonsum, weiterhin
sporadischer Cannabiskonsum, noch keine langfristig dokumentierte Betäubungsmittelabstinenz)
nur bedingt und im Rahmen einer Chancengewährung positiv beurteilt werden
könne, d. h. konkret lediglich mit den nachfolgenden Auflagen:
Einhalten einer regelmässigen fachtherapeutisch betreuten
Betäubungsmittelabstinenz, erste Verlaufskontrolle mit Haaranalyse im bzvm im Oktober
2024, monatliche Urinprobenkontrolle zum Nachweis der Cannabisabstinenz sowie
ein hausärztlicher Bericht und ein Fachtherapieverlaufsbericht. Diese sollen
zur Verlaufsbeobachtung, zur Stabilisierung der Kokainabstinenz, zur
Überprüfung der Cannabisabstinenz und zur Senkung des Risikos von (weiteren) im
Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelkonsum stehenden Vorfällen im
Strassenverkehr dienen.
3.3
Mit Verfügung vom
14.
August 2024 beliess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den
Führerausweis unter den Auflagen, eine regelmässig fachtherapeutisch betreute
Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten und zum Nachweis einer solchen eine
Cannabis-Urinprobenkontrolle durchzuführen. Sodann müsse sich der
Beschwerdeführer im Oktober 2024 einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse
bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen sowie
einen hausärztlichen Bericht und einen Fachtherapieverlaufsbericht mitbringen.
Eine Kontrolluntersuchung fand am 14. November 2024 statt. Der
verkehrsmedizinische Bericht zur Verlaufskontrolle des bzvm vom 5. Dezember
2024.
kommt zum Schluss, die Fahreignung müsse zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der
Gesamtsituation (weitergeführter Cannabiskonsum, fehlende fachtherapeutische
Gespräche, mangelnde Einsicht) negativ beurteilt werden. Aus
verkehrsmedizinischer Sicht seien für eine Fahreignungsneubeurteilung folgende
Voraussetzungen erforderlich: Einhalten einer mindestens sechsmonatigen
Betäubungsmittelabstinenz mit monatlichen Urinprobenkontrollen auf Cannabis und
regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen.
4.
4.1
Gestützt auf den
Bericht des bzvm vom 5. Dezember 2024 verfügte der Beschwerdegegner am 16. Januar
2025.
den vorliegend angefochtenen vorsorglichen Führerausweisentzug auf
unbestimmte Zeit sowie eine (erneute) Abklärung der Fahreignung bei einer
Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4. Zur Begründung führte der
Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe die in der Verfügung vom 14. August
2024.
ausgesprochene Auflage, eine Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten,
missachtet. Sodann liege eine verkehrsrelevante Betäubungsmittelproblematik
vor. Damit bestünden erhebliche Bedenken an der Fahreignung. Eine erneute
verkehrsmedizinische Untersuchung mache erst Sinn, wenn der Beschwerdeführer
eine mindestens sechsmonatige, ununterbrochene Betäubungsmittelabstinenz
eingehalten habe und regelmässig Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen
besuche.
4.2
Die Vorinstanz
hält fest, in Würdigung der massgeblichen Umstände seien ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers begründet. Die Voraussetzungen, um seine
Fahreignung positiv beurteilen zu können, seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht
erfüllt. Aufgrund der Versäumnisse des Beschwerdeführers sei nicht genügend
nachgewiesen, dass er einen Cannabis- oder sonstigen Betäubungsmittelkonsum betreibe,
der seine Fahreignung nicht beeinträchtige. Zudem fehle es ihm an einer
massgeblichen Einsicht bezüglich des Zusammenhangs zwischen Cannabiskonsum und
der Sicherheit im Strassenverkehr. Sodann sei der Bericht des bzvm vom 5. Dezember
2024.
nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen.
4.3
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei weder schlüssig noch
nachvollziehbar noch gehörig begründet, dass eine fehlende Suchttherapie bei
einmal wöchentlichem Cannabiskonsum zu einer instabilen Lebenssituation führe.
Der leichte Cannabiskonsum sei kontrolliert und funktional. Der
Beschwerdeführer gehe seinem Beruf nach, lebe selbständig und verdiene seinen
Lebensunterhalt. Ebenso könne aufgrund dieser Situation nicht auf eine
mangelnde Fahreignung im verkehrsmedizinischen Sinn geschlossen werden, zeige
doch die Erfahrung, dass mannigfaltig psychisch instabile Menschen ohne
Probleme am Strassenverkehr teilnehmen würden. Sodann
liege es ohnehin nicht am Sachverständigen, sondern an der rechtsanwendenden
Behörde, die Fahreignung zu beurteilen. Der verkehrsmedizinische Bericht
habe aber die Fahreignung als nicht gegeben beschrieben, was die Behörden
einfach so übernommen hätten. Im Zusammenhang mit Drogenkonsum dürfe auf
fehlende Fahreignung nur dann geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr)
in der Lage sei, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend
auseinanderzuhalten. Der gelegentliche Cannabiskonsument sei hingegen fähig,
konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln.
Der Beschwerdeführer sei Genusskonsument und habe den Konsum unter Kontrolle.
Das Annehmen von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung sei aufgrund des eindeutigen
Nicht-Vorliegens des Tatbestandselements der Sucht nicht zulässig. Der
Beschwerdeführer sei schliesslich beruflich auf ein Auto angewiesen, da er
einen Hund besitze, welcher ihn regelmässig begleite. Der Transfer des Hundes
sei nur mit dem Auto möglich.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer fuhr am 8. Dezember 2023 unter Einfluss von Kokain ein
Fahrzeug und hatte Kokain dabei. Dies erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1
lit. b SVG, was ohne Weiteres die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
rechtfertigt. Der Vorfall vom 8. Dezember 2023 führte jedoch nicht direkt
zur vorliegend umstrittenen Verfügung vom 16. Januar 2025. Während die
zunächst angeordnete und durchgeführte verkehrsmedizinische Abklärung die
Fahreignung des Beschwerdeführers unter Einhaltung von Auflagen bejahte, kommt
der Bericht zur Verlaufskontrolle vom 5. Dezember 2024 zum Schluss, die
Fahreignung des Beschwerdeführers müsse zum aktuellen Zeitpunkt als negativ
beurteilt werden (vgl. E. 3.3). Konkrete Gründe, weshalb der Bericht nicht
schlüssig sein soll, nennt der Beschwerdeführer nicht. Der Bericht vom 5. Dezember
2024.
wurde vom bzvm aufgrund der vorhandenen Akten, einer ärztlichen
Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Laborbefunden erstellt. Dabei
stimmen die Laborbefunde (Haaranalyse) mit den Aussagen des Beschwerdeführers
überein, im Zeitraum von etwa Anfang Juni bis Anfang November 2024 keine
Stimulanzien, aber regelmässig Cannabis konsumiert zu haben. Weiter liess er
sich nicht fachtherapeutisch beraten und unterzog sich keinen monatlichen
Urinproben. Damit verstiess er gegen die Auflagen des Beschwerdegegners. Mithin
ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, es liege
eine instabile Situation vor und das Risiko einer durch Suchtmittel
beeinträchtigten Teilnahme am Strassenverkehr müsse als erhöht betrachtet
werden. In Übereinstimmung mit dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren
Bericht zur Verlaufskontrolle liegen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers
vor. Die dem Beschwerdeführer erteilten Auflagen hat er nicht eingehalten.
Sodann lassen es sein jahrelanger, im Grundsatz unbestrittener Konsum von
Kokain und Cannabis, seine vorbelastete strassenverkehrsrelevante Vorgeschichte
sowie seine Uneinsichtigkeit bezüglich des Zusammenhangs zwischen
Cannabiskonsum und der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGr, 25. März 2020,
1C_458/2019, E. 2.1) zurzeit nicht zu, ihn weiterhin am motorisierten
Strassenverkehr teilnehmen zu lassen. Es liegen mithin genügend hinreichende
Anhaltspunkte vor, um die Fahreignung des Beschwerdeführers infrage zu stellen.
Der strikte Beweis dieser Umstände ist nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b).
5.2
Nach dem Gesagten
sind die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers auch ernsthaft, was –
neben der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung – einen vorsorglichen Entzug
des Führerausweises rechtfertigt (vgl. E. 2.2–2.4).
5.3
Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers reichen konkrete und ernsthafte
Anhaltspunkte, welche eine Gefahr signalisieren, damit die erforderlichen
Abklärungen für den Erlass eines definitiven Sicherungsentzugs gemacht werden
können. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse ein regelmässiger, aber kontrollierter
und mässiger Konsum von Cannabis für sich allein den Schluss auf fehlende
Fahreignung nicht zu (vgl. BGE 128 II 335 E. 4b). Dabei verkennt er
jedoch, dass vorliegend weitere Umstände hinzukommen (vgl. E. 5.1).
Schliesslich kann der Beschwerdeführer seinem Beruf auch ohne Führerausweis
nachgehen. Es ist daher weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan,
inwiefern der vorsorgliche Führerausweisentzug für ihn eine unverhältnismässige
Härte bedeuten soll.
5.4
Im Ergebnis ist
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den
Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen hat.
Aufgrund der genannten Umstände liegen sowohl Zweifel nach Art. 15d Abs. 1
SVG wie auch ernsthafte Zweifel nach Art. 30 VZV vor. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der
vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024,
E. 4.2; BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist
sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.