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Entscheid

VB.2025.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00323

20. November 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26770)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00323

Urteil

der Einzelrichterin

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Caroline

Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich

Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. Januar

2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis

vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.

Sodann verpflichtete es A, sich einer Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin

oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen. Über das weitere

administrativrechtliche Vorgehen könne nach Vorliegen des Ergebnisses

entschieden werden. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

29.

Januar 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 24. April 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog

sie die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 21. Mai

2025.

erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der

Rekursentscheid vom 24. April 2025 sei aufzuheben und der Führerausweis

sei zurückzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Am 30. Mai 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025

die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Behandlung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt

durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht

kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt, wem es an

der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren

Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder eine Sucht hat, die das sichere Führen

von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c

SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial

aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1

lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.

Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende

Anhaltspunkte, welche die Fahreignung infrage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1

mit Hinweisen). Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht

fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt.

Die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung in Art. 15d Abs. 1

lit. a–e SVG sind beispielhaft und nicht abschliessend. Mithin können sich

Zweifel an der Fahreignung auch aus anderen Gründen ergeben (BGr, 29. Januar

2025, 1C_260/2024, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung

in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und lit. b SVG wird

durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel "VerkehrsmedizinerIn

SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für

Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung

mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b

Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).

2.2

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Führerausweises

verfügen (Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV).

Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als

besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es

daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten

wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141

II 220 E. 3.1.1 m. H.; BGr, 10. März

2021, 1C_330/2020, E. 4.3). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss

Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet

sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird

eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in

der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.1).

2.3

Der vorsorgliche

Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.2).

2.4

Aufgrund des grossen

Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist,

genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko

für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel

an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises.

Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht

erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.3).

3.

Dem vorliegenden

Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

3.1

Der

Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2023 im Rahmen einer

Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Die Stadtpolizei Zürich stellte

beim Beschwerdeführer bzw. im Fahrzeug Kokain (brutto 1,1 Gramm/Base)

sowie Konsumutensilien sicher. Sie ordnete nach Rücksprache mit der zuständigen

Staatsanwältin eine sofortige Blut- und Urinprobe an. Dem im Anschluss

erstellten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Januar 2024 ist zu entnehmen,

dass sowohl im Urin als auch im Blut des Beschwerdeführers Kokain nachgewiesen

werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde sodann des Handels mit

Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain) sowie des Konsums von Betäubungsmitteln

beschuldigt. Bei der deswegen durchgeführten Hausdurchsuchung wurden in seiner

Wohnung Heroin (brutto 5,3 Gramm), Streckmittel (brutto 27,0 Gramm),

eine Feinwaage sowie Verpackungsmaterial in einem Rucksack sichergestellt.

3.2

Daraufhin ordnete

der Beschwerdegegner eine Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem

Arzt der Anerkennungsstufe 4 an, welcher sich der Beschwerdeführer am 8. Juli

2024.

unterzog. Das vom Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich (bzvm)

erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2024 kommt zum

Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt vor

dem Hintergrund der Gesamtsituation (vorbelastete

Strassenverkehrsvorgeschichte, mutmasslich jahrelanger Kokainkonsum, weiterhin

sporadischer Cannabiskonsum, noch keine langfristig dokumentierte Betäubungsmittelabstinenz)

nur bedingt und im Rahmen einer Chancengewährung positiv beurteilt werden

könne, d. h. konkret lediglich mit den nachfolgenden Auflagen:

Einhalten einer regelmässigen fachtherapeutisch betreuten

Betäubungsmittelabstinenz, erste Verlaufskontrolle mit Haaranalyse im bzvm im Oktober

2024, monatliche Urinprobenkontrolle zum Nachweis der Cannabisabstinenz sowie

ein hausärztlicher Bericht und ein Fachtherapieverlaufsbericht. Diese sollen

zur Verlaufsbeobachtung, zur Stabilisierung der Kokainabstinenz, zur

Überprüfung der Cannabisabstinenz und zur Senkung des Risikos von (weiteren) im

Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelkonsum stehenden Vorfällen im

Strassenverkehr dienen.

3.3

Mit Verfügung vom

14.

August 2024 beliess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den

Führerausweis unter den Auflagen, eine regelmässig fachtherapeutisch betreute

Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten und zum Nachweis einer solchen eine

Cannabis-Urinprobenkontrolle durchzuführen. Sodann müsse sich der

Beschwerdeführer im Oktober 2024 einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse

bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen sowie

einen hausärztlichen Bericht und einen Fachtherapieverlaufsbericht mitbringen.

Eine Kontrolluntersuchung fand am 14. November 2024 statt. Der

verkehrsmedizinische Bericht zur Verlaufskontrolle des bzvm vom 5. Dezember

2024.

kommt zum Schluss, die Fahreignung müsse zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der

Gesamtsituation (weitergeführter Cannabiskonsum, fehlende fachtherapeutische

Gespräche, mangelnde Einsicht) negativ beurteilt werden. Aus

verkehrsmedizinischer Sicht seien für eine Fahreignungsneubeurteilung folgende

Voraussetzungen erforderlich: Einhalten einer mindestens sechsmonatigen

Betäubungsmittelabstinenz mit monatlichen Urinprobenkontrollen auf Cannabis und

regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen.

4.

4.1

Gestützt auf den

Bericht des bzvm vom 5. Dezember 2024 verfügte der Beschwerdegegner am 16. Januar

2025.

den vorliegend angefochtenen vorsorglichen Führerausweisentzug auf

unbestimmte Zeit sowie eine (erneute) Abklärung der Fahreignung bei einer

Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4. Zur Begründung führte der

Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe die in der Verfügung vom 14. August

2024.

ausgesprochene Auflage, eine Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten,

missachtet. Sodann liege eine verkehrsrelevante Betäubungsmittelproblematik

vor. Damit bestünden erhebliche Bedenken an der Fahreignung. Eine erneute

verkehrsmedizinische Untersuchung mache erst Sinn, wenn der Beschwerdeführer

eine mindestens sechsmonatige, ununterbrochene Betäubungsmittelabstinenz

eingehalten habe und regelmässig Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen

besuche.

4.2

Die Vorinstanz

hält fest, in Würdigung der massgeblichen Umstände seien ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers begründet. Die Voraussetzungen, um seine

Fahreignung positiv beurteilen zu können, seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht

erfüllt. Aufgrund der Versäumnisse des Beschwerdeführers sei nicht genügend

nachgewiesen, dass er einen Cannabis- oder sonstigen Betäubungsmittelkonsum betreibe,

der seine Fahreignung nicht beeinträchtige. Zudem fehle es ihm an einer

massgeblichen Einsicht bezüglich des Zusammenhangs zwischen Cannabiskonsum und

der Sicherheit im Strassenverkehr. Sodann sei der Bericht des bzvm vom 5. Dezember

2024.

nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen.

4.3

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei weder schlüssig noch

nachvollziehbar noch gehörig begründet, dass eine fehlende Suchttherapie bei

einmal wöchentlichem Cannabiskonsum zu einer instabilen Lebenssituation führe.

Der leichte Cannabiskonsum sei kontrolliert und funktional. Der

Beschwerdeführer gehe seinem Beruf nach, lebe selbständig und verdiene seinen

Lebensunterhalt. Ebenso könne aufgrund dieser Situation nicht auf eine

mangelnde Fahreignung im verkehrsmedizinischen Sinn geschlossen werden, zeige

doch die Erfahrung, dass mannigfaltig psychisch instabile Menschen ohne

Probleme am Strassenverkehr teilnehmen würden. Sodann

liege es ohnehin nicht am Sachverständigen, sondern an der rechtsanwendenden

Behörde, die Fahreignung zu beurteilen. Der verkehrsmedizinische Bericht

habe aber die Fahreignung als nicht gegeben beschrieben, was die Behörden

einfach so übernommen hätten. Im Zusammenhang mit Drogenkonsum dürfe auf

fehlende Fahreignung nur dann geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr)

in der Lage sei, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend

auseinanderzuhalten. Der gelegentliche Cannabiskonsument sei hingegen fähig,

konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln.

Der Beschwerdeführer sei Genusskonsument und habe den Konsum unter Kontrolle.

Das Annehmen von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung sei aufgrund des eindeutigen

Nicht-Vorliegens des Tatbestandselements der Sucht nicht zulässig. Der

Beschwerdeführer sei schliesslich beruflich auf ein Auto angewiesen, da er

einen Hund besitze, welcher ihn regelmässig begleite. Der Transfer des Hundes

sei nur mit dem Auto möglich.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer fuhr am 8. Dezember 2023 unter Einfluss von Kokain ein

Fahrzeug und hatte Kokain dabei. Dies erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1

lit. b SVG, was ohne Weiteres die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

rechtfertigt. Der Vorfall vom 8. Dezember 2023 führte jedoch nicht direkt

zur vorliegend umstrittenen Verfügung vom 16. Januar 2025. Während die

zunächst angeordnete und durchgeführte verkehrsmedizinische Abklärung die

Fahreignung des Beschwerdeführers unter Einhaltung von Auflagen bejahte, kommt

der Bericht zur Verlaufskontrolle vom 5. Dezember 2024 zum Schluss, die

Fahreignung des Beschwerdeführers müsse zum aktuellen Zeitpunkt als negativ

beurteilt werden (vgl. E. 3.3). Konkrete Gründe, weshalb der Bericht nicht

schlüssig sein soll, nennt der Beschwerdeführer nicht. Der Bericht vom 5. Dezember

2024.

wurde vom bzvm aufgrund der vorhandenen Akten, einer ärztlichen

Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Laborbefunden erstellt. Dabei

stimmen die Laborbefunde (Haaranalyse) mit den Aussagen des Beschwerdeführers

überein, im Zeitraum von etwa Anfang Juni bis Anfang November 2024 keine

Stimulanzien, aber regelmässig Cannabis konsumiert zu haben. Weiter liess er

sich nicht fachtherapeutisch beraten und unterzog sich keinen monatlichen

Urinproben. Damit verstiess er gegen die Auflagen des Beschwerdegegners. Mithin

ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, es liege

eine instabile Situation vor und das Risiko einer durch Suchtmittel

beeinträchtigten Teilnahme am Strassenverkehr müsse als erhöht betrachtet

werden. In Übereinstimmung mit dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren

Bericht zur Verlaufskontrolle liegen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers

vor. Die dem Beschwerdeführer erteilten Auflagen hat er nicht eingehalten.

Sodann lassen es sein jahrelanger, im Grundsatz unbestrittener Konsum von

Kokain und Cannabis, seine vorbelastete strassenverkehrsrelevante Vorgeschichte

sowie seine Uneinsichtigkeit bezüglich des Zusammenhangs zwischen

Cannabiskonsum und der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGr, 25. März 2020,

1C_458/2019, E. 2.1) zurzeit nicht zu, ihn weiterhin am motorisierten

Strassenverkehr teilnehmen zu lassen. Es liegen mithin genügend hinreichende

Anhaltspunkte vor, um die Fahreignung des Beschwerdeführers infrage zu stellen.

Der strikte Beweis dieser Umstände ist nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b).

5.2

Nach dem Gesagten

sind die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers auch ernsthaft, was –

neben der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung – einen vorsorglichen Entzug

des Führerausweises rechtfertigt (vgl. E. 2.2–2.4).

5.3

Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers reichen konkrete und ernsthafte

Anhaltspunkte, welche eine Gefahr signalisieren, damit die erforderlichen

Abklärungen für den Erlass eines definitiven Sicherungsentzugs gemacht werden

können. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, aufgrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse ein regelmässiger, aber kontrollierter

und mässiger Konsum von Cannabis für sich allein den Schluss auf fehlende

Fahreignung nicht zu (vgl. BGE 128 II 335 E. 4b). Dabei verkennt er

jedoch, dass vorliegend weitere Umstände hinzukommen (vgl. E. 5.1).

Schliesslich kann der Beschwerdeführer seinem Beruf auch ohne Führerausweis

nachgehen. Es ist daher weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan,

inwiefern der vorsorgliche Führerausweisentzug für ihn eine unverhältnismässige

Härte bedeuten soll.

5.4

Im Ergebnis ist

nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den

Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen hat.

Aufgrund der genannten Umstände liegen sowohl Zweifel nach Art. 15d Abs. 1

SVG wie auch ernsthafte Zweifel nach Art. 30 VZV vor. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der

vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über

vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024,

E. 4.2; BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist

sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt

werden kann.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.