VB.2025.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00324
18. Dezember 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26847)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00324
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale
Heilmittelkontrolle,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
diplomierte Apothekerin und verfügt seit dem 22. Mai 2013 über eine
Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als
Apothekerin im Kanton Zürich. Sie arbeitet seit dem 1. Juni 2021 in der
Apotheke C in D und leitet diese Apotheke seit dem 1. August 2022 als
fachlich gesamtverantwortliche Person. Sie übernahm die Leitung der Apotheke
infolge der Verhaftung des vormaligen Leiters des Betriebs (vgl. dazu VGr, 11. Juli
2024, VB.2023.00349).
B. Am 12. September
2022 wurde E und am 16. September 2022 wurden F und G in der Apotheke C
mit dem Impfstoff "Shingrix" gegen Herpes Zoster geimpft. A
bestätigte die Verabreichung der Impfungen vom 16. September 2022 handschriftlich
auf dem Triage-Fragebogen von pharmaSuisse.
C. Mit
Schreiben vom 4. Oktober 2022 teilte die Kantonale Heilmittelkontrolle A
mit, dass auf der Website der Apotheke C Impfungen gegen Pneumokokken und
Herpes Zoster angeboten würden, obschon diese im Kanton Zürich nicht von
Apothekerinnen und Apothekern verabreicht werden dürften. A wurde angewiesen,
die Website unverzüglich anzupassen und entsprechende Impfungen zu unterlassen.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 verwarnte die Kantonale Heilmittelkontrolle
A aufgrund von Berufspflichtverletzungen und auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 1'000.-.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der Kantonalen Heilmittelkontrolle
gelangte A mit Rekurs vom 3. August 2023 an die Gesundheitsdirektion.
Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. April 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei die Verfügung (Rekursentscheid) der
Gesundheitsdirektion vom 3. April 2025 aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Die
Gesundheitsdirektion und die Kantonale Heilmittelkontrolle beantragten die
Abweisung der Beschwerde. A verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin die
Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a (allgemeine Sorgfaltspflicht)
und d (Werbung) des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11)
verletzt habe. Als Apothekerin trage sie die Verantwortung dafür, dass
Impfstoffe an Patienten verabreicht und auf der Website der Apotheke beworben
worden seien, die nach damaligem kantonalem Recht (§ 24 Abs. 3 der Verordnung
vom 28. Mai 2008 über die universitären Medizinalberufe [MedBV; LS 811.11]
in der bis am 31. Januar 2023 gültigen Fassung) durch Apothekerinnen und
Apotheker nicht hätten verabreicht werden dürfen. Der Beschwerdeführerin sei
grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, aber auch anzurechnen, dass sie die Leitung
der Apotheke übernommen und so ihren nahtlosen Fortbestand ermöglicht habe. Die
Wahl der Verwarnung als mildeste Disziplinarmassnahme sei verhältnismässig und
den Umständen angemessen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz in
verschiedener Hinsicht den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe. Statt
einzugestehen, dass der Vorwurf betreffend die verspätete Registrierung in der
VacMe-Datenbank aktenwidrig sei, lasse die Vorinstanz ihn mit der
"offensichtlich willkürlichen" Begründung fallen, er sei zu
geringfügig, um sanktioniert zu werden. Sodann habe die Vorinstanz ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht mit ihren
Argumenten betreffend den fehlenden Werbezweck auseinandergesetzt und die
angefochtene Verfügung auch in anderen Punkten ungenügend begründet habe. In
materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verabreichung
der Impfstoffe sei zwar eine Verfehlung, rechtfertige aber als Nachlässigkeit
von geringer Tragweite keine Sanktionierung. Sodann bestreitet sie, dass mit
der Auflistung der Impfstoffe auf der Website der Apotheke ein Werbezweck
verfolgt worden sei, weswegen ihr Verhalten insoweit gar nicht erst in den
Anwendungsbereich von Art. 40 lit. d MedBG falle. Für den Fall, dass
entgegen ihrem Standpunkt von Verletzungen der Berufspflichten auszugehen wäre,
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verwarnung in Anbetracht des
geringen Verschuldens nicht verhältnismässig sei und die Vorinstanz ihr
Ermessen missbraucht habe.
3.
3.1
Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt
korrekt festgestellt.
3.1.1
Die Vorinstanz hat den Vorwurf der verspäteten Registrierung nicht weiter
berücksichtigt, weil er "nach freier Beweiswürdigung zu wenig
erstellt" sei. Das bedeutet, dass sie in diesem Zusammenhang keine
Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin feststellen konnte. Der
Vorwurf wurde also nicht etwa wegen Geringfügigkeit fallen gelassen, wie die
Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin beantragt keine
Feststellung, dass die Registrierung rechtzeitig erfolgt und ihr insoweit keine
Pflichtverletzung vorzuwerfen respektive die Beschwerdegegnerin in Willkür
verfallen sei. Ohnehin wäre kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen
Feststellung erkennbar. Weiterungen zur Rechtzeitigkeit der Registrierung auf
dem VacMe-Portal und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin
erübrigen sich unter diesen Umständen.
3.1.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe
die Belastung der Beschwerdeführerin mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit
der Übernahme der Apotheke nicht gebührend abgeklärt bzw. berücksichtigt. Diese
Kritik überzeugt nicht. Die Vorinstanz zog nicht in Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Übernahme der Apotheke einer hohen Belastung
ausgesetzt war. Sie hielt ihr nur vor, dass sie die Berufspflichtverletzungen
trotz dieser Belastung durch geeignete organisatorische Vorkehrungen (v. a. Delegation) hätte
vermeiden können. Die Beschwerdeführerin nennt keine Tatsachen, die ihr solche
Vorkehrungen in den zwei Monaten nach der Übernahme der Leitung der Apotheke
objektiv unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten und von der Vorinstanz nicht oder
falsch festgestellt worden wären.
3.1.3
Was sodann den falschen Eintrag auf der Website angeht, ging die Vorinstanz
– im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 27. August
2021, 2C_95/2021, E. 7.2–7.4) – von einem weiten Begriff der Werbung aus.
Basierend auf diesem Begriffsverständnis waren entgegen der Beschwerdeführerin
keine weiteren Abklärungen darüber erforderlich, welchen Zweck die
Beschwerdeführerin mit den falschen Angaben auf der Website genau verfolgte.
Die Kritik der Beschwerdeführerin ist aber unter dem Titel der Auslegung von Art. 40
lit. d MedBG zu prüfen (vgl. dazu unten E. 4.4).
3.2
Der
Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, soweit sie Verletzungen des
rechtlichen Gehörs geltend macht.
3.2.1
Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2).
Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1;
148.
II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2). Zum Anspruch auf rechtliches
Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass
eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I
167.
E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29
Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung
anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme,
wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im
bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht
gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1;
145.
I 167 E. 4.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ausserdem
die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1
E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit
Hinweisen).
3.2.2
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung
gerecht. Namentlich legte die Vorinstanz den Sachverhalt und ihre rechtliche
Würdigung desselben eingehend dar, sodass die Beschwerdeführerin den Entscheid
sachgerecht anfechten konnte. Wenn die Vorinstanz die Meinung der
Beschwerdeführerin nicht in allen Punkten teilte, stellt dies noch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen war die Vorinstanz
verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument der
Beschwerdeführerin vertieft auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die
aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht näher zum
angeblich fehlenden Werbezweck der falschen Angaben auf der Website äusserte.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. September
2023.
sind ohnehin knapp gehalten und beziehen sich jedenfalls nicht
ausdrücklich auf den Begriff der Werbung in Art. 40 lit. d MedBG.
4.
4.1
Art. 40
MedBG regelt abschliessend, welchen Berufspflichten Personen unterstehen, die
einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben
(vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; 143 I 352 E. 3.3). Zu diesen
Pflichten gehören unter anderem eine allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 40
lit. a MedBG) sowie eine Pflicht, nur solche Werbung zu machen, die
objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch
aufdringlich ist (Art. 40 lit. d MedBG). Das kantonale Recht sowie
die Standesregeln können diese Pflichten zwar nicht erweitern, aber sie
immerhin konkretisieren. Das gilt insbesondere für die Sorgfaltsgeneralklausel
in Art. 40 lit. a MedBG (vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; BGr,
27.
August 2021, 2C_95/2021, E. 5.3.2).
4.2
Die
disziplinarische Verantwortlichkeit setzt ein Verschulden voraus, hängt doch
davon die Zumessung der Disziplinarmassnahme und die Beurteilung ihrer
Verhältnismässigkeit ab. Die rein objektive Widerrechtlichkeit genügt mithin
nicht, sondern das Verhalten muss dem Berufsträger subjektiv vorwerfbar sein.
Dies ist der Fall, sobald das Verhalten als zumindest fahrlässig erscheint; die
blosse Unkenntnis einer Regel genügt (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1
E. 12.2). Zwar lösen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr
leichte und einmalige Verfehlungen die disziplinarische Verantwortlichkeit noch
nicht aus. Umgekehrt ist aber auch keine qualifizierte Schwere des Verstosses
erforderlich, um ein Verhalten disziplinarisch zu ahnden. Das zeigt sich
bereits daran, dass die Skala der möglichen Sanktionen gemäss Art. 43 Abs. 1
MedBG mit einer blossen Verwarnung beginnt. Die Aufsichtsbehörde kann mit der
Verwarnung einer Verfehlung von geringerer Bedeutung begegnen und so den
Berufsträger auf die möglichen Folgen eines bestimmten Verhaltens aufmerksam
machen. Das Disziplinarrecht zielt also darauf ab, die Wiederholung solcher
Handlungen mit den damit verbundenen Konsequenzen zu verhindern (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2).
4.3
4.3.1
Im hier fraglichen Zeitraum gestattete das kantonale Recht Apothekerinnen
und Apothekern, mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion und ohne ärztliche
Verschreibung Impfungen gegen Grippe, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
Hepatitis A und B, Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis sowie
Covid-19 vorzunehmen (Art. 24 Abs. 3 MedBV in der bis am 31. Januar
2023.
gültigen Fassung). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die dreimalige
Verabreichung des Impfstoffs "Shingrix" gegen Herpes Zoster objektiv
widerrechtlich war. Im Kontext des Disziplinarrechts ist die Regelung des
kantonalen Rechts als Konkretisierung der Sorgfaltsgeneralklausel in Art. 40
lit. a MedBG anzusehen (vgl. BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 5.3.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind zumindest die beiden Impfungen vom
16.
September 2022 der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal sie die Triage-Fragebogen
unterzeichnete. Die Verletzung des kantonalrechtlichen Verbots ist mit der
allgemeinen Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht
nicht vereinbar.
4.3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht substanziiert, dass eine
durchschnittlich sorgfältige Apothekerin die Verabreichung des fraglichen
Impfstoffs unterlassen bzw. verhindert hätte. So geht denn auch sie von einer
Verfehlung aus. Entgegen ihren Ausführungen wiegt diese Verfehlung nicht so
leicht, dass sie überhaupt keine disziplinarische Verantwortlichkeit auslösen
würde. Denn dies käme gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei
sehr leichten und einmaligen Verfehlungen in Betracht ("des manquements
très légers et non réitérés"; BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2;
anders wohl die in BGr, 30. Januar 2013, 2C_901/2012, E. 3.2 zitierte
Lehre, nach welcher eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung nur
vorliegen soll, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall
hinaus geeignet sei, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der
betreffenden Medizinalperson zu beeinträchtigen). Wenn eine Apothekerin
Impfstoffe verabreicht respektive deren Verabreichung in ihrem
Verantwortungsbereich zulässt, obschon sie dazu nicht befugt ist, stellt dies
keine sehr leichte Verfehlung dar. Zudem fällt ins Gewicht, dass vorliegend
mehrere Personen betroffen waren, die Verfehlung mithin nicht einmalig geschah.
Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten
daraus ableiten, dass ihr die Verabreichung des Impfstoffs mit Inkrafttreten
der Änderung von § 24 MedBV am 1. Februar 2023 – d. h. bereits wenige Monate
später – gestattet gewesen wäre. Ob der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist, wie die Vorinstanz meinte, kann mit Blick auf die oben
zitierte und amtlich publizierte jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung
dagegen offenbleiben. Denn die Disziplinierung setzt danach keine grobe
Fahrlässigkeit voraus (anders wohl noch BGr, 7. Dezember 2009,
2C_379/2009, E. 3.2 [zur analogen Frage im Anwaltsaufsichtsrecht]).
4.4
4.4.1
Für die Konkretisierung von Art. 40 lit. d MedBG ergeben sich aus
dem hier einschlägigen Standesrecht und dem kantonalen Recht keine näheren
Hinweise (vgl. Ziff. 4.6 der Standesordnung des Schweizerischen
Apothekerverbands [pharmaSuisse] vom November 2009, Stand am 30. Mai 2017).
In Bezug auf einen Arzt erwog das Bundesgericht, Werbung im Sinn von Art. 40
lit. d MedBG liege bereits dann vor, wenn Angaben gemacht würden, um
Patientinnen und Patienten von den medizinischen Fähigkeiten der behandelnden
Ärztin oder des behandelnden Arztes (weiterhin) zu überzeugen (BGr, 27. August
2021, 2C_95/2021, E. 7.3).
4.4.2
Dieses weite Verständnis des Begriffs der Werbung ist auch hier massgebend.
Wenn eine Apotheke öffentlich angibt, bestimmte Impfstoffe verabreichen zu
können, handelt es sich dabei um Werbung, sind solche Angaben doch ohne
Weiteres geeignet, bei potenziellen Kundinnen und Kunden eine entsprechende
Erwartung zu wecken. Für Angaben auf der Website der Apotheke ist die
Apothekerin verantwortlich, die den Betrieb in eigener fachlicher Verantwortung
führt, unabhängig davon, ob sie diese Angaben selbst vorgenommen, veranlasst
oder lediglich von ihrem Vorgänger übernommen hat. Ob die Apothekerin fähig und
willens ist, die angebotene Leistung auch tatsächlich zu erbringen, spielt
keine Rolle, wären die Angaben darüber doch andernfalls zumindest irreführend
im Sinn von Art. 40 lit. d MedBG. Der Beschwerdeführerin ist es
deshalb keine Hilfe, wenn sie behauptet, sie hätte die Impfungen gar nicht
anbieten können und wollen. Unerheblich ist des Weiteren auch, dass die
Apotheke jedenfalls nach der Übernahme der Leitung durch die Beschwerdeführerin
keine Nachfrage seitens der Kundinnen und Kunden nach den Impfungen
verzeichnete. Wer einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher
Verantwortung ausübt und Werbung macht, die nicht objektiv ist, keinem
öffentlichen Bedürfnis entspricht, irreführend oder aufdringlich ist, verletzt
seine Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. d MedBG nämlich auch dann,
wenn die Werbung nicht von Erfolg gekrönt ist.
4.4.3
Der Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit den Angaben über die
Impfstoffe auf der Website Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Gerade angesichts der
Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin die Leitung der Apotheke
übernommen hat, hätte eine durchschnittlich sorgfältige Apothekerin den
Aussenauftritt der Apotheke und insbesondere die eigene Website umgehend
gründlich selbst überprüft oder durch eine Hilfsperson überprüfen lassen. Erst
recht hätte die Beschwerdeführerin eine solche Überprüfung sofort in die Wege
leiten müssen, als sie die Triage-Protokolle für die Impfungen vom 16. September
2022.
handschriftlich bestätigte und Kenntnis von der unzulässigen Verabreichung
des Impfstoffs "Shingrix" nahm respektive hätte nehmen müssen. Ob die
Beschwerdeführerin die Angaben über die Impfstoffe auf der Website schon hätte
bemerken können, bevor sie die fachliche Verantwortung für die Apotheke
übernahm, wie die Vorinstanz hilfsweise erwog, kann unter diesen Umständen
dagegen dahingestellt bleiben.
4.5
Nach dem
Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Berufspflichten
gemäss Art. 40 lit. a und d MedBG verstiess. Welche Massnahmen die
Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall ergreifen kann, ist in Art. 43 MedBG
geregelt. Art. 43 Abs. 1 MedBG enthält einen Katalog von
Disziplinarmassnahmen, welche die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der
Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen
zum MedBG anordnen kann. Ob und mit welcher der dort aufgeführten Massnahmen
die Aufsichtsbehörde eine disziplinarrechtliche Verfehlung sanktioniert, stellt
Art. 43 Abs. 1 MedBG in das behördliche Ermessen (vgl. BGE 148 II 1 E. 12.2). Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung dieses Ermessens
nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen hin (§ 50 Abs. 2 VRG). Neben der Ermessensüberschreitung, bei der die Behörde die anwendbare
Gesetzesbestimmung verletzt, die ihr vermeintlich Ermessen einräumt, subsumiert
der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich auch den Ermessensmissbrauch und die
Ermessensunterschreitung unter die Rechtsverletzung (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies ist insoweit bloss
von deklaratorischer Bedeutung, als Ermessensmissbrauch und
Ermessensunterschreitung auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) oder des
Willkürverbots (Art. 9 BV), mithin von Verfassungsrecht, hinauslaufen
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014,
§ 50 N. 26 f.).
4.6
Die Wahl
der Verwarnung als Disziplinarmassnahme ist also an den vorgenannten
verfassungsmässigen Rechten und Prinzipien zu messen (vgl. auch BGE 148 II 1 E. 12.2).
4.6.1
Die Beschwerdeführerin behauptet, die gegen sie ausgesprochene Verwarnung
verletze die Rechtsgleichheit. Die Entscheide, welche die Beschwerdeführerin
zum Vergleich anbietet, stammen alle von (Gerichts-)Beh.den anderer Kantone,
weswegen nach ständiger Rechtsprechung von vornherein keine Verletzung von Art. 8
Abs. 1 BV vorliegen und die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 125 I 173 E. 6d;
121.
I 49 E. 3c). Dass die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde andere
Apothekerinnen und Apotheker in verfassungsrechtlich relevanter Weise ungleich
bzw. trotz relevanter Unterschiede gleich wie die Beschwerdeführerin behandelt,
tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
4.6.2
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für
das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der
Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit
anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 149 I 129 E. 3.4.3; 148 II 392 E. 8.2.1). Angesichts des guten Leumunds der
Beschwerdeführerin erscheint die Verwarnung als geeignetes Mittel, um die
Beschwerdeführerin von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Es handelt sich zudem
um die mildeste Disziplinarmassnahme, welche die Beschwerdegegnerin aus dem
Katalog von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG ergreifen konnte. Wie
die Vorinstanz überzeugend erwog, ist die Verwarnung der Beschwerdeführerin
auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin übernahm mit der Leitung der Apotheke
auch die aufsichtsrechtliche Verantwortung. Es ist ihr zwar anzurechnen, dass
diese Übernahme unter komplizierten Umständen stattfand und sie im Interesse
der Kundinnen und Kunden der Apotheke lag. Das vermag die Beschwerdegegnerin
aber nicht daran zu hindern, die Beschwerdeführerin mittels Verwarnung auf die
festgestellten Vorkommnisse hinzuweisen und so künftigen Verfehlungen dieser
Art vorzubeugen.
4.6.3
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Wahl der Disziplinarmassnahme von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Vielmehr ging es der
Beschwerdegegnerin mit der Verwarnung einzig darum, die Beschwerdeführerin von
künftigen Verfehlungen abzuhalten. Der Beschwerdegegnerin lässt sich insoweit
also keine Willkür vorwerfen.
4.7
Auch die
Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin hält der Rechtskontrolle durch das
Verwaltungsgericht somit stand.
4.8
Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin schliesslich
an diversen Stellen der Beschwerdeschrift vor, das Recht willkürlich angewendet
zu haben. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch seine
Vorinstanzen grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs 1 lit. a VRG). Haben sich die rechtlichen Beanstandungen der
Beschwerdeführerin nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erwiesen,
gilt dies folglich erst recht für die Willkürrügen, mit denen die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin eine qualifiziert
falsche Rechtsanwendung vorwirft.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.--; Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).