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Entscheid

VB.2025.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00324

18. Dezember 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26847)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00324

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale

Heilmittelkontrolle,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

diplomierte Apothekerin und verfügt seit dem 22. Mai 2013 über eine

Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als

Apothekerin im Kanton Zürich. Sie arbeitet seit dem 1. Juni 2021 in der

Apotheke C in D und leitet diese Apotheke seit dem 1. August 2022 als

fachlich gesamtverantwortliche Person. Sie übernahm die Leitung der Apotheke

infolge der Verhaftung des vormaligen Leiters des Betriebs (vgl. dazu VGr, 11. Juli

2024, VB.2023.00349).

B. Am 12. September

2022 wurde E und am 16. September 2022 wurden F und G in der Apotheke C

mit dem Impfstoff "Shingrix" gegen Herpes Zoster geimpft. A

bestätigte die Verabreichung der Impfungen vom 16. September 2022 handschriftlich

auf dem Triage-Fragebogen von pharmaSuisse.

C. Mit

Schreiben vom 4. Oktober 2022 teilte die Kantonale Heilmittelkontrolle A

mit, dass auf der Website der Apotheke C Impfungen gegen Pneumokokken und

Herpes Zoster angeboten würden, obschon diese im Kanton Zürich nicht von

Apothekerinnen und Apothekern verabreicht werden dürften. A wurde angewiesen,

die Website unverzüglich anzupassen und entsprechende Impfungen zu unterlassen.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 verwarnte die Kantonale Heilmittelkontrolle

A aufgrund von Berufspflichtverletzungen und auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 1'000.-.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Kantonalen Heilmittelkontrolle

gelangte A mit Rekurs vom 3. August 2023 an die Gesundheitsdirektion.

Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 3. April 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei die Verfügung (Rekursentscheid) der

Gesundheitsdirektion vom 3. April 2025 aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Die

Gesundheitsdirektion und die Kantonale Heilmittelkontrolle beantragten die

Abweisung der Beschwerde. A verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin die

Berufspflichten gemäss Art. 40 lit. a (allgemeine Sorgfaltspflicht)

und d (Werbung) des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11)

verletzt habe. Als Apothekerin trage sie die Verantwortung dafür, dass

Impfstoffe an Patienten verabreicht und auf der Website der Apotheke beworben

worden seien, die nach damaligem kantonalem Recht (§ 24 Abs. 3 der Verordnung

vom 28. Mai 2008 über die universitären Medizinalberufe [MedBV; LS 811.11]

in der bis am 31. Januar 2023 gültigen Fassung) durch Apothekerinnen und

Apotheker nicht hätten verabreicht werden dürfen. Der Beschwerdeführerin sei

grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, aber auch anzurechnen, dass sie die Leitung

der Apotheke übernommen und so ihren nahtlosen Fortbestand ermöglicht habe. Die

Wahl der Verwarnung als mildeste Disziplinarmassnahme sei verhältnismässig und

den Umständen angemessen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz in

verschiedener Hinsicht den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe. Statt

einzugestehen, dass der Vorwurf betreffend die verspätete Registrierung in der

VacMe-Datenbank aktenwidrig sei, lasse die Vorinstanz ihn mit der

"offensichtlich willkürlichen" Begründung fallen, er sei zu

geringfügig, um sanktioniert zu werden. Sodann habe die Vorinstanz ihren

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht mit ihren

Argumenten betreffend den fehlenden Werbezweck auseinandergesetzt und die

angefochtene Verfügung auch in anderen Punkten ungenügend begründet habe. In

materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verabreichung

der Impfstoffe sei zwar eine Verfehlung, rechtfertige aber als Nachlässigkeit

von geringer Tragweite keine Sanktionierung. Sodann bestreitet sie, dass mit

der Auflistung der Impfstoffe auf der Website der Apotheke ein Werbezweck

verfolgt worden sei, weswegen ihr Verhalten insoweit gar nicht erst in den

Anwendungsbereich von Art. 40 lit. d MedBG falle. Für den Fall, dass

entgegen ihrem Standpunkt von Verletzungen der Berufspflichten auszugehen wäre,

bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verwarnung in Anbetracht des

geringen Verschuldens nicht verhältnismässig sei und die Vorinstanz ihr

Ermessen missbraucht habe.

3.

3.1

Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Sachverhalt

korrekt festgestellt.

3.1.1

Die Vorinstanz hat den Vorwurf der verspäteten Registrierung nicht weiter

berücksichtigt, weil er "nach freier Beweiswürdigung zu wenig

erstellt" sei. Das bedeutet, dass sie in diesem Zusammenhang keine

Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin feststellen konnte. Der

Vorwurf wurde also nicht etwa wegen Geringfügigkeit fallen gelassen, wie die

Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin beantragt keine

Feststellung, dass die Registrierung rechtzeitig erfolgt und ihr insoweit keine

Pflichtverletzung vorzuwerfen respektive die Beschwerdegegnerin in Willkür

verfallen sei. Ohnehin wäre kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen

Feststellung erkennbar. Weiterungen zur Rechtzeitigkeit der Registrierung auf

dem VacMe-Portal und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin

erübrigen sich unter diesen Umständen.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe

die Belastung der Beschwerdeführerin mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit

der Übernahme der Apotheke nicht gebührend abgeklärt bzw. berücksichtigt. Diese

Kritik überzeugt nicht. Die Vorinstanz zog nicht in Zweifel, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der Übernahme der Apotheke einer hohen Belastung

ausgesetzt war. Sie hielt ihr nur vor, dass sie die Berufspflichtverletzungen

trotz dieser Belastung durch geeignete organisatorische Vorkehrungen (v. a. Delegation) hätte

vermeiden können. Die Beschwerdeführerin nennt keine Tatsachen, die ihr solche

Vorkehrungen in den zwei Monaten nach der Übernahme der Leitung der Apotheke

objektiv unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten und von der Vorinstanz nicht oder

falsch festgestellt worden wären.

3.1.3

Was sodann den falschen Eintrag auf der Website angeht, ging die Vorinstanz

– im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 27. August

2021, 2C_95/2021, E. 7.2–7.4) – von einem weiten Begriff der Werbung aus.

Basierend auf diesem Begriffsverständnis waren entgegen der Beschwerdeführerin

keine weiteren Abklärungen darüber erforderlich, welchen Zweck die

Beschwerdeführerin mit den falschen Angaben auf der Website genau verfolgte.

Die Kritik der Beschwerdeführerin ist aber unter dem Titel der Auslegung von Art. 40

lit. d MedBG zu prüfen (vgl. dazu unten E. 4.4).

3.2

Der

Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, soweit sie Verletzungen des

rechtlichen Gehörs geltend macht.

3.2.1

Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Anspruch auf

rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die

einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2).

Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt

es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1;

148.

II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2). Zum Anspruch auf rechtliches

Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass

eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I

167.

E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29

Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung

anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme,

wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im

bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht

gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1;

145.

I 167 E. 4.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ausserdem

die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1

E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit

Hinweisen).

3.2.2

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung

gerecht. Namentlich legte die Vorinstanz den Sachverhalt und ihre rechtliche

Würdigung desselben eingehend dar, sodass die Beschwerdeführerin den Entscheid

sachgerecht anfechten konnte. Wenn die Vorinstanz die Meinung der

Beschwerdeführerin nicht in allen Punkten teilte, stellt dies noch keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen war die Vorinstanz

verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument der

Beschwerdeführerin vertieft auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die

aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).

Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht näher zum

angeblich fehlenden Werbezweck der falschen Angaben auf der Website äusserte.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 20. September

2023.

sind ohnehin knapp gehalten und beziehen sich jedenfalls nicht

ausdrücklich auf den Begriff der Werbung in Art. 40 lit. d MedBG.

4.

4.1

Art. 40

MedBG regelt abschliessend, welchen Berufspflichten Personen unterstehen, die

einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben

(vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; 143 I 352 E. 3.3). Zu diesen

Pflichten gehören unter anderem eine allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 40

lit. a MedBG) sowie eine Pflicht, nur solche Werbung zu machen, die

objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch

aufdringlich ist (Art. 40 lit. d MedBG). Das kantonale Recht sowie

die Standesregeln können diese Pflichten zwar nicht erweitern, aber sie

immerhin konkretisieren. Das gilt insbesondere für die Sorgfaltsgeneralklausel

in Art. 40 lit. a MedBG (vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; BGr,

27.

August 2021, 2C_95/2021, E. 5.3.2).

4.2

Die

disziplinarische Verantwortlichkeit setzt ein Verschulden voraus, hängt doch

davon die Zumessung der Disziplinarmassnahme und die Beurteilung ihrer

Verhältnismässigkeit ab. Die rein objektive Widerrechtlichkeit genügt mithin

nicht, sondern das Verhalten muss dem Berufsträger subjektiv vorwerfbar sein.

Dies ist der Fall, sobald das Verhalten als zumindest fahrlässig erscheint; die

blosse Unkenntnis einer Regel genügt (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1

E. 12.2). Zwar lösen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr

leichte und einmalige Verfehlungen die disziplinarische Verantwortlichkeit noch

nicht aus. Umgekehrt ist aber auch keine qualifizierte Schwere des Verstosses

erforderlich, um ein Verhalten disziplinarisch zu ahnden. Das zeigt sich

bereits daran, dass die Skala der möglichen Sanktionen gemäss Art. 43 Abs. 1

MedBG mit einer blossen Verwarnung beginnt. Die Aufsichtsbehörde kann mit der

Verwarnung einer Verfehlung von geringerer Bedeutung begegnen und so den

Berufsträger auf die möglichen Folgen eines bestimmten Verhaltens aufmerksam

machen. Das Disziplinarrecht zielt also darauf ab, die Wiederholung solcher

Handlungen mit den damit verbundenen Konsequenzen zu verhindern (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2).

4.3

4.3.1

Im hier fraglichen Zeitraum gestattete das kantonale Recht Apothekerinnen

und Apothekern, mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion und ohne ärztliche

Verschreibung Impfungen gegen Grippe, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),

Hepatitis A und B, Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Poliomyelitis sowie

Covid-19 vorzunehmen (Art. 24 Abs. 3 MedBV in der bis am 31. Januar

2023.

gültigen Fassung). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die dreimalige

Verabreichung des Impfstoffs "Shingrix" gegen Herpes Zoster objektiv

widerrechtlich war. Im Kontext des Disziplinarrechts ist die Regelung des

kantonalen Rechts als Konkretisierung der Sorgfaltsgeneralklausel in Art. 40

lit. a MedBG anzusehen (vgl. BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 5.3.2).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind zumindest die beiden Impfungen vom

16.

September 2022 der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal sie die Triage-Fragebogen

unterzeichnete. Die Verletzung des kantonalrechtlichen Verbots ist mit der

allgemeinen Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht

nicht vereinbar.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht substanziiert, dass eine

durchschnittlich sorgfältige Apothekerin die Verabreichung des fraglichen

Impfstoffs unterlassen bzw. verhindert hätte. So geht denn auch sie von einer

Verfehlung aus. Entgegen ihren Ausführungen wiegt diese Verfehlung nicht so

leicht, dass sie überhaupt keine disziplinarische Verantwortlichkeit auslösen

würde. Denn dies käme gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei

sehr leichten und einmaligen Verfehlungen in Betracht ("des manquements

très légers et non réitérés"; BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2;

anders wohl die in BGr, 30. Januar 2013, 2C_901/2012, E. 3.2 zitierte

Lehre, nach welcher eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung nur

vorliegen soll, wenn eine Verfehlung über ihre Auswirkungen im Einzelfall

hinaus geeignet sei, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der

betreffenden Medizinalperson zu beeinträchtigen). Wenn eine Apothekerin

Impfstoffe verabreicht respektive deren Verabreichung in ihrem

Verantwortungsbereich zulässt, obschon sie dazu nicht befugt ist, stellt dies

keine sehr leichte Verfehlung dar. Zudem fällt ins Gewicht, dass vorliegend

mehrere Personen betroffen waren, die Verfehlung mithin nicht einmalig geschah.

Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten

daraus ableiten, dass ihr die Verabreichung des Impfstoffs mit Inkrafttreten

der Änderung von § 24 MedBV am 1. Februar 2023 – d. h. bereits wenige Monate

später – gestattet gewesen wäre. Ob der Beschwerdeführerin grobe Fahrlässigkeit

vorzuwerfen ist, wie die Vorinstanz meinte, kann mit Blick auf die oben

zitierte und amtlich publizierte jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung

dagegen offenbleiben. Denn die Disziplinierung setzt danach keine grobe

Fahrlässigkeit voraus (anders wohl noch BGr, 7. Dezember 2009,

2C_379/2009, E. 3.2 [zur analogen Frage im Anwaltsaufsichtsrecht]).

4.4

4.4.1

Für die Konkretisierung von Art. 40 lit. d MedBG ergeben sich aus

dem hier einschlägigen Standesrecht und dem kantonalen Recht keine näheren

Hinweise (vgl. Ziff. 4.6 der Standesordnung des Schweizerischen

Apothekerverbands [pharmaSuisse] vom November 2009, Stand am 30. Mai 2017).

In Bezug auf einen Arzt erwog das Bundesgericht, Werbung im Sinn von Art. 40

lit. d MedBG liege bereits dann vor, wenn Angaben gemacht würden, um

Patientinnen und Patienten von den medizinischen Fähigkeiten der behandelnden

Ärztin oder des behandelnden Arztes (weiterhin) zu überzeugen (BGr, 27. August

2021, 2C_95/2021, E. 7.3).

4.4.2

Dieses weite Verständnis des Begriffs der Werbung ist auch hier massgebend.

Wenn eine Apotheke öffentlich angibt, bestimmte Impfstoffe verabreichen zu

können, handelt es sich dabei um Werbung, sind solche Angaben doch ohne

Weiteres geeignet, bei potenziellen Kundinnen und Kunden eine entsprechende

Erwartung zu wecken. Für Angaben auf der Website der Apotheke ist die

Apothekerin verantwortlich, die den Betrieb in eigener fachlicher Verantwortung

führt, unabhängig davon, ob sie diese Angaben selbst vorgenommen, veranlasst

oder lediglich von ihrem Vorgänger übernommen hat. Ob die Apothekerin fähig und

willens ist, die angebotene Leistung auch tatsächlich zu erbringen, spielt

keine Rolle, wären die Angaben darüber doch andernfalls zumindest irreführend

im Sinn von Art. 40 lit. d MedBG. Der Beschwerdeführerin ist es

deshalb keine Hilfe, wenn sie behauptet, sie hätte die Impfungen gar nicht

anbieten können und wollen. Unerheblich ist des Weiteren auch, dass die

Apotheke jedenfalls nach der Übernahme der Leitung durch die Beschwerdeführerin

keine Nachfrage seitens der Kundinnen und Kunden nach den Impfungen

verzeichnete. Wer einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher

Verantwortung ausübt und Werbung macht, die nicht objektiv ist, keinem

öffentlichen Bedürfnis entspricht, irreführend oder aufdringlich ist, verletzt

seine Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. d MedBG nämlich auch dann,

wenn die Werbung nicht von Erfolg gekrönt ist.

4.4.3

Der Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit den Angaben über die

Impfstoffe auf der Website Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Gerade angesichts der

Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin die Leitung der Apotheke

übernommen hat, hätte eine durchschnittlich sorgfältige Apothekerin den

Aussenauftritt der Apotheke und insbesondere die eigene Website umgehend

gründlich selbst überprüft oder durch eine Hilfsperson überprüfen lassen. Erst

recht hätte die Beschwerdeführerin eine solche Überprüfung sofort in die Wege

leiten müssen, als sie die Triage-Protokolle für die Impfungen vom 16. September

2022.

handschriftlich bestätigte und Kenntnis von der unzulässigen Verabreichung

des Impfstoffs "Shingrix" nahm respektive hätte nehmen müssen. Ob die

Beschwerdeführerin die Angaben über die Impfstoffe auf der Website schon hätte

bemerken können, bevor sie die fachliche Verantwortung für die Apotheke

übernahm, wie die Vorinstanz hilfsweise erwog, kann unter diesen Umständen

dagegen dahingestellt bleiben.

4.5

Nach dem

Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegen ihre Berufspflichten

gemäss Art. 40 lit. a und d MedBG verstiess. Welche Massnahmen die

Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall ergreifen kann, ist in Art. 43 MedBG

geregelt. Art. 43 Abs. 1 MedBG enthält einen Katalog von

Disziplinarmassnahmen, welche die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der

Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen

zum MedBG anordnen kann. Ob und mit welcher der dort aufgeführten Massnahmen

die Aufsichtsbehörde eine disziplinarrechtliche Verfehlung sanktioniert, stellt

Art. 43 Abs. 1 MedBG in das behördliche Ermessen (vgl. BGE 148 II 1 E. 12.2). Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung dieses Ermessens

nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen hin (§ 50 Abs. 2 VRG). Neben der Ermessensüberschreitung, bei der die Behörde die anwendbare

Gesetzesbestimmung verletzt, die ihr vermeintlich Ermessen einräumt, subsumiert

der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich auch den Ermessensmissbrauch und die

Ermessensunterschreitung unter die Rechtsverletzung (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies ist insoweit bloss

von deklaratorischer Bedeutung, als Ermessensmissbrauch und

Ermessensunterschreitung auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) oder des

Willkürverbots (Art. 9 BV), mithin von Verfassungsrecht, hinauslaufen

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014,

§ 50 N. 26 f.).

4.6

Die Wahl

der Verwarnung als Disziplinarmassnahme ist also an den vorgenannten

verfassungsmässigen Rechten und Prinzipien zu messen (vgl. auch BGE 148 II 1 E. 12.2).

4.6.1

Die Beschwerdeführerin behauptet, die gegen sie ausgesprochene Verwarnung

verletze die Rechtsgleichheit. Die Entscheide, welche die Beschwerdeführerin

zum Vergleich anbietet, stammen alle von (Gerichts-)Beh.den anderer Kantone,

weswegen nach ständiger Rechtsprechung von vornherein keine Verletzung von Art. 8

Abs. 1 BV vorliegen und die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren

Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6; 125 I 173 E. 6d;

121.

I 49 E. 3c). Dass die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde andere

Apothekerinnen und Apotheker in verfassungsrechtlich relevanter Weise ungleich

bzw. trotz relevanter Unterschiede gleich wie die Beschwerdeführerin behandelt,

tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4.6.2

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für

das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels

geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der

Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit

anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (BGE 149 I 129 E. 3.4.3; 148 II 392 E. 8.2.1). Angesichts des guten Leumunds der

Beschwerdeführerin erscheint die Verwarnung als geeignetes Mittel, um die

Beschwerdeführerin von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Es handelt sich zudem

um die mildeste Disziplinarmassnahme, welche die Beschwerdegegnerin aus dem

Katalog von Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG ergreifen konnte. Wie

die Vorinstanz überzeugend erwog, ist die Verwarnung der Beschwerdeführerin

auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin übernahm mit der Leitung der Apotheke

auch die aufsichtsrechtliche Verantwortung. Es ist ihr zwar anzurechnen, dass

diese Übernahme unter komplizierten Umständen stattfand und sie im Interesse

der Kundinnen und Kunden der Apotheke lag. Das vermag die Beschwerdegegnerin

aber nicht daran zu hindern, die Beschwerdeführerin mittels Verwarnung auf die

festgestellten Vorkommnisse hinzuweisen und so künftigen Verfehlungen dieser

Art vorzubeugen.

4.6.3

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich,

dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Wahl der Disziplinarmassnahme von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Vielmehr ging es der

Beschwerdegegnerin mit der Verwarnung einzig darum, die Beschwerdeführerin von

künftigen Verfehlungen abzuhalten. Der Beschwerdegegnerin lässt sich insoweit

also keine Willkür vorwerfen.

4.7

Auch die

Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin hält der Rechtskontrolle durch das

Verwaltungsgericht somit stand.

4.8

Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin schliesslich

an diversen Stellen der Beschwerdeschrift vor, das Recht willkürlich angewendet

zu haben. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rechtsanwendung durch seine

Vorinstanzen grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs 1 lit. a VRG). Haben sich die rechtlichen Beanstandungen der

Beschwerdeführerin nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erwiesen,

gilt dies folglich erst recht für die Willkürrügen, mit denen die

Beschwerdeführerin der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin eine qualifiziert

falsche Rechtsanwendung vorwirft.

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als

unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.--; Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).