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Entscheid

VB.2025.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00325

15. Oktober 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26652)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00325

Urteil

der 2.

Kammer

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA H,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, Staatsangehörige von Jamaika, reiste am

9. Februar 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Januar 2021

in B den 1970 geborenen deutschen Staatsangehörigen C, der sich damals mit

einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA im Kanton Aargau aufhielt. Danach lebte

sie zusammen mit ihrem Ehemann in B. Am 12. August 2021 wurde ihr im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Der Sohn D, geboren 2003, und die Tochter E, geboren 2006,

stammen aus früheren Beziehungen von A. Am 12. August 2021 wurde E im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Nachdem A mit ihrer Tochter am 1. Juli 2023 nach F

gezogen war, stellten beide am 4. Juli 2023 Gesuche um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.

Auf Anfrage des Migrationsamts teilte C mit Schreiben vom

29. August 2023 mit, dass A ihn am 23. Juni 2023 ohne Begründung

verlassen habe. An diesem Tag sei sein Ehewille erloschen und er möchte sich

scheiden lassen. In ihrem am 27. November 2023 beim Migrationsamt

eingegangen Schreiben führte A aus, sie habe sich am 23. Juni 2023 vom

Ehemann getrennt, weil er sie betrogen bzw. angelogen habe und fremdgegangen

sei sowie beabsichtigt habe, mit seiner früheren Ehefrau wieder

zusammenzuleben. Ihr Ehewille sei bereits am 1. Juni 2023 erloschen. Sie

möchte nicht mehr mit ihm zusammenleben und habe ein Eheschutzbegehren

gestellt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2023 hielt

das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon fest, dass A und ihr Ehemann

seit dem 1. Juli 2023 getrennt leben, nahm von einer Trennungsvereinbarung

der Eheleute vom 13. Dezember 2023 Vormerk und ordnete per 1. Januar 2024

die Gütertrennung an.

Mit Verfügung vom 16. September 2024 wies das

Migrationsamt die Gesuche von A und E um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

für den Kanton Zürich ab und widerrief ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.

Überdies wies sie die beiden aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte

ihnen zum Verlassen dieser Gebiete eine Frist bis 15. Dezember 2024. Für

den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihnen Zwangsmassnahmen in

Aussicht gestellt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Sicherheitsdirektion am 16. April 2025 teilweise gut, hob die angefochtene

Verfügung in Bezug auf E auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum

Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. In Bezug auf A wies sie den Rekurs

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 liess A (fortan:

die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die

Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung bzw. zu Sachverhaltsergänzungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 auferlegte

Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere

Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht

aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Nach Art. 3 Anhang I FZA dürfen Familienangehörige

von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats bei diesen wohnen, wenn diese im

Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht haben. Personen aus Drittstaaten können

sich indessen im Rahmen dieser Bestimmung nur so lange auf das Aufenthaltsrecht

ihres Ehegatten berufen, als sich dieser weiterhin im Gastland aufhält, die Ehe

nicht aufgelöst und die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich ist

(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Spätestens seit der Scheidung von ihrem

(Ex-)Ehemann kann die Beschwerdeführerin folglich aus dieser Ehe keinen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten.

3.

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer

bereits geschiedenen oder nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren

Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf

Familienleben.

Mangels intakten Ehelebens entfallen allfällige Ansprüche aus

dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich relevante Gesetzesbestimmung

von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert.

Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen

Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden.

Durch die Verwendung des Begriffs der "häuslichen" anstelle der

"ehelichen" Gewalt soll sichergestellt werden, dass neu insbesondere

auch Kinder und eingetragene Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst

werden (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur

parlamentarischen Initiative betreffend: Bei häuslicher Gewalt die

Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren, BBI 2023 2419, S. 3

und 6 f.). Als Übergangsbestimmung sieht Art. 126g AIG vor, dass auf

Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni

2024.

eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist.

4.2

Gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Vorliegend ist jedoch

vor dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin

weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten kann.

4.3

Umstritten

ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen

persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG (in Verbindung mit Art. 44 AIG) zusteht. Wichtige persönliche Gründe

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 44

AIG) können gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG

namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt

wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu

berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1

des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen

Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung

durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich

finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz

des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und

Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2

lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche

Gründe wie nach bisher geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.3.1

Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher

Härtefall grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder

psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September

2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und

nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2).

Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016,

2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,

jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts

für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll

verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in

einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die

Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember

2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten

Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher

Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der

häuslichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen

Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher

Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten

Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der

Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (VGr, 26. Februar

2025, VB.2024.00656, E. 2.3.4).

4.3.2

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft

die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts

eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die

häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der

neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG

genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression

behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches

Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem

Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten

besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,

ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229

E. 3.2.3).

4.3.3

Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von

Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung

des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher

Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") sind zwei

Gewaltformen zu unterscheiden, nämlich das "systematische Gewalt- und

Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten".

Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges

Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender

Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische

Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm

hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen),

Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken

erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und

Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe

vorkommen (Bericht EBG, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen

Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im

Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten

würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig

wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in

systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht EBG,

S. 11 f.).

4.4

Die Vorinstanz

erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, konkret und objektiv

nachvollziehbar darzulegen, Opfer ausländerrechtlich massgebender häuslicher

Gewalt geworden zu sein. In ihrem Brief an das Migrationsamt vom 14. März 2024

schildere die Beschwerdeführerin ihrer Nachbarin lediglich eine nicht ihren

Vorstellungen entsprechende Entwicklung der ehelichen Verhältnisse, ohne

konkrete Gewaltvorfälle zu erwähnen. Bei den Schreiben der Beschwerdeführerin

und ihrer Tochter vom 22. Oktober 2024 handle es sich um

Sachverhaltsdarstellungen von direkt betroffenen Personen mit einem Interesse

an einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz, weshalb ihren

Schilderungen nur geringer Beweiswert zuzumessen sei. Auch aus den Schreiben

ihrer Schulkollegin aus Jamaika und einer Freundin lasse sich nicht entnehmen,

dass die Verfasserinnen angebliche eheliche Gewalt miterlebt hätten.

Detaillierte Beschreibungen zu Vorfällen während des ehelichen Zusammenlebens

fehlten. In der nachträglich eingereichten Bestätigung der Beratungsstelle G

vom 29. November 2024 halte die Sozialarbeiterin fest, dass die Beschwerdeführerin

die Demütigungen, Einschränkungen, Kontrollen, Tätlichkeiten und die

Suiziddrohung des Ehemanns sowie ihre Ängste vor dem Ehemann glaubhaft

geschildert habe. Die Sozialarbeiterin verfüge jedoch nicht über medizinische

Kenntnisse, weshalb ihre Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin unter den

psychischen Folgen erlittener häuslicher Gewalt leide und stringent ausgesagt

habe, mit Vorsicht zu geniessen seien. Sodann habe sie die Beschwerdeführerin

ab dem 21. Oktober 2024 nur drei Mal persönlich getroffen, weshalb keine

zuverlässigen Aussagen zu deren Gesundheitszustand und Glaubwürdigkeit möglich

seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin erst über ein Jahr nach der am

23.

Juni 2023 beendeten ehelichen Wohngemeinschaft die Hilfe einer

spezialisierten Beratungsstelle in Anspruch genommen. Es dürfe angenommen

werden, dass sie früher eine entsprechende Fachstelle aufgesucht hätte, wenn

sie im beschriebenen Ausmass eheliche Gewalt erlitten hätte. Somit stelle auch

die Bestätigung vom 24. November 2024 nur ein schwaches Indiz für die

vermeintlich erlittene eheliche Gewalt dar. Sodann würden mehrere Umstände

gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen. So habe sie in ihrem am

27.

November 2023 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben mit keinem

Wort auf die erlittene eheliche Gewalt hingewiesen, obwohl das Migrationsamt am

21.

Juli 2023 sie klar nach den Ursachen der Trennung gefragt habe. Sodann

habe sie bisher trotz der angeblich angeschlagenen Gesundheit keinen

Arztbericht eingereicht. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass

es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin um ein unglückliche, belastende und

nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Beziehung gehandelt habe. Solche

Fälle würden aber praxisgemäss keinen nachehelichen Härtefall begründen.

4.5

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, über längere Zeit hinweg ständigen

Beleidigungen, Demütigungen und Einschüchterungen durch ihren Ehemann ausgesetzt

gewesen zu sein und in permanenter Angst vor seinen Reaktionen gelebt zu haben.

Aus dieser Notlage habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als ihn während

seiner Nachtschicht fluchtartig und ohne vorherige Ankündigung zu verlassen. Im

Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Rekursbeilage) beschreibt sie einzelne

Vorkommnisse zur geltend gemachten häuslichen Gewalt. So habe der Ehemann ihr

aus finanziellen Gründen verweigert, einen Deutschkurs zu besuchen. Er habe sie

einmal vor ihrer Tochter geohrfeigt und gestossen. Ein weiteres Mal habe er sie

verbal attackiert und gestossen, als sie eine Nachricht einer anderen Frau auf

seinem Telefon gesehen habe und ihn darauf angesprochen habe. Sie sei dabei

umgefallen, habe sich am Kochherd gestossen und ihren Fuss verletzt. Weiter

habe der Ehemann eine Chance auf eine Arbeitsstelle vereitelt, indem er dem

Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass sie nicht arbeiten möchte. Sodann habe er sie

und die Kinder über Weihnachten 2022 alleine gelassen. Sie habe zuvor ein

Gespräch mitbekommen, wonach er Weihnachten mit einer anderen Frau verbringen

wolle. Nachdem er zurückgekehrt sei, habe sie ihn konfrontiert und er habe sie

wiederum gestossen und ihre Hand geschlagen, sodass diese während drei Tagen

geschwollen gewesen sei. Weiter habe er ihr häufig nur wenig Geld für

Lebensmittel gegeben (ca. Fr. 200.- monatlich). Schliesslich habe er ihr

einmal seine uringetränkten Hosen angeworfen.

Als Beweismittel für ihre Darstellung

der geltend gemachten häuslichen Gewalt reichte die Beschwerdeführerin diverse

Schreiben (einer Nachbarin, einer ehemaligen Schulkollegin und einer Freundin)

und einen Bericht der Beratungsstelle G ein. In ihrem (undatierten) Schreiben

an die Nachbarin (Posteingang Migrationsamt 14. März 2024) führte die

Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann wolle nicht, dass sie arbeite. Er wolle,

dass sie zu Hause bleibe und putze. Er wolle sie nicht in den Sprachkurs

schicken und beklage sich ständig darüber, nicht genug Geld zu haben. Wenn er

seinen Lohn erhalte, gebe er ihr Fr. 100.- und den beiden Kindern je

Fr. 50.-. Wenn er nach Hause komme, esse er und gehe dann auf den Balkon,

um zu rauchen, zu trinken, Musik zu hören und Facebook und Tiktok zu schauen.

Er spreche kaum mit ihr. Er schaue sie missmutig an, wenn er nach Hause komme

und kein Essen parat stehe und sie am Morgen kein Frühstuck vorbereitet habe.

Sie fühle sich oft nicht gut, weshalb sie nicht koche. Wenn er ihr Geld gebe,

wolle er wissen, für was sie es ausgegeben habe, und beklage sich dann darüber.

Sie leide unter diesem Verhalten, sie sei eine Sklavin in ihrem eigenen

Zuhause, weshalb sie ihn verlasse.

Gemäss dem Schreiben ihrer ehemaligen

Schulkollegin vom 21. Oktober 2024 habe die Beschwerdeführerin unter der

Ehe gelitten. Sie habe sich schlecht und depressiv gefühlt. Die Beschwerdeführerin

habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie es nicht länger aushalte und um

ihr Leben laufe. Es sei zu viel für sie und sie fühle sich, als ob sie sterben

werde, wenn sie länger bei ihrem Ehemann bleibe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin

sie gebeten, sie während der Nachtschicht des Ehemannes abzuholen. Ihre

ehemalige Schulkollegin habe sie dann zu sich nach Hause genommen.

Die Freundin der Beschwerdeführerin

beschreibt in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2024 Situationen, in denen

die Beschwerdeführerin physische Gewalt erfahren haben soll. So habe die

Beschwerdeführerin ihren Ehemann mit seinem besten Freund nackt erwischt. Als

sie ihn konfrontiert habe, habe er sie physisch angegriffen. Sein gewalttätiges

Verhalten sei kein Einzelfall gewesen. Er habe sie auch finanziell kontrolliert

und ihr monatlich nur Fr. 50.- für sich und Fr. 200.- für

Lebensmittel, Bier und Zigaretten gegeben. Der letzte Vorfall sei besonders

schwer gewesen und habe die Beschwerdeführerin veranlasst, ihn zu verlassen:

Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann darauf angesprochen, dass sie

mitbekommen habe, dass er mit anderen Frauen telefoniere, woraufhin er sie

geschlagen habe.

Dem Bericht der Beratungsstelle G vom 29. November 2024

zufolge habe die Beschwerdeführerin berichtet, in der Ehe sehr viel Kontrolle,

Demütigung und Einschränkung erlebt zu haben. Ihr Ehemann habe sie auch

mehrfach mit der Hand ins Gesicht geschlagen, gestossen und immer wieder mit

Suizid gedroht. Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig geschildert, dass sie

in ständiger Angst gelebt habe. Sie habe von Panikattacken, Schlafstörungen und

einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit berichtet. Es

gebe keinen Anlass, an den Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

4.6

Was die

Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Zunächst ist zum

Zeitpunkt der geltend gemachten häuslichen Gewalt anzumerken, dass sie diese

dem Migrationsamt gegenüber erstmals durch ihren Rechtsvertreter am 13. März

2024.

anzeigen liess. Dies, nachdem ihr das Migrationsamt am 8. Dezember 2023

das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA gewährt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt suchte die Beschwerdeführerin

weder ärztliche Betreuung aufgrund erlittener häuslicher Gewalt auf noch

reichte sie eine polizeiliche Anzeige ein oder wandte sich an eine anderweitige

Anlaufstelle für Opfer häuslicher Gewalt. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin

in ihrem Antwortschreiben (Posteingang Migrationsamt 27. November 2023)

zur Trennungsanfrage vom 21. Juli 2023 als Grund für die Trennung

angegeben, ihr Ehemann plane, sie zu verlassen, und beabsichtige, zu seiner

Ex-Ehefrau zurückzukehren. Er habe sie betrogen und belogen und mit anderen

Frauen geschlafen. Diese Angaben der Beschwerdeführerin ergeben ein anderes

Bild der Ursachen für die Trennung und ihre Flucht aus der ehelichen Wohnung am

23.

Juni 2023 als die geltend gemachte häusliche Gewalt in Form von

ständigen Beleidigungen, Demütigungen, Einschüchterungen und Tätlichkeiten

durch ihren Ehemann und der permanenten Angst vor seinen Reaktionen.

Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist davon

auszugehen, dass es zwischen den Ehegatten Konflikte gab und

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Beziehungsgestaltung bestanden.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen und der Untreue ihres Ehemannes

war die Beschwerdeführerin schliesslich nicht gewillt, die Beziehung fortzuführen.

Darin ist jedoch keine häusliche Gewalt zu erblicken. Die Aussagen der

Beschwerdeführerin zur häuslichen Gewalt blieben insgesamt wenig substanziiert,

enthalten keine Angaben über Ort und Datum und sind durch keinerlei

Beweismittel untermauert (z. B.

Fotos der Verletzungen). Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin systematisch

psychisch unter Druck gesetzt haben soll, lässt sich anhand der Angaben der

Beschwerdeführerin nicht erstellen. Die Beschwerdeführerin vermag damit keine

häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG glaubhaft

darzulegen. Da es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung bzw.

Substanziierung mangelt und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt hatte, die behauptete

häusliche Gewalt zu konkretisieren, ist die offerierte Befragung der Beschwerdeführerin

weder erforderlich noch zielführend.

Auch die Schreiben einer ehemaligen Schulkollegin und

einer Freundin der Beschwerdeführerin vermögen kein systematisches Gewalt- und

Kontrollverhalten des Ehegatten im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG zu belegen. Diese sind als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren, zumal

die darin enthaltenen Schilderungen lediglich darauf abstellen, was die

Beschwerdeführerin diesen erzählt hat. Anders als bei Berichten oder Auskünften

von unabhängigen Fachpersonen sind die beiden Schreiben offensichtlich von der

persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin geprägt, weshalb ihnen nur wenig

Beweiswert zukommt (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3 –

26.

Februar 2020, 2C_922/2019, E. 5.2).

Schliesslich vermag auch der seitens der Beschwerdeführerin

eingereichte Bericht der Beratungsstelle G vom 29. November 2024 keine

gegenteiligen Nachweise zu erbringen. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht

ausführte, basiert der Bericht ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin

und wurde mehr als ein Jahr nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem

ehelichen Domizil verfasst. Die Tatsache, dass das migrationsrechtliche

Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten war, reduziert die

Glaubwürdigkeit der darin wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin zusätzlich.

Sodann vermag die Erklärung, dass sie sich aus Angst nicht früher

Aussenstehenden anvertraut und Hilfe bei einer Opferberatungsstelle gesucht

hat, nicht zu überzeugen. Denn die Beschwerdeführerin hat sich zumindest ihrem

Rechtsvertreter anvertraut, ansonsten dieser die häusliche Gewalt nicht bereits

im März 2024 gegenüber dem Migrationsamt geltend gemacht hätte. Vielmehr ist

vor dieser Sachlage davon auszugehen, dass sie die Beratungsstelle zwecks Beweisbeschaffung

für das vorliegende Verfahren aufgesucht hat.

Gesamthaft ist es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich

darzulegen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch

Dispositiv

ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt. Es liegen demnach keine wichtigen

Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen

weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen

würden.

4.7 Aufgrund

der gescheiterten Ehe, des nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden

Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres noch relativ kurzen

Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf

Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3.9;

BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung.

5.

Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass

die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die

Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz

eingereist. Sie ist in Jamaika aufgewachsen und besuchte dort die Schule,

weshalb sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Es ist

ihr daher zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren und dort eine Existenz

aufzubauen. Sie hält sich aktuell erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf und

es liegen keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche hinausgehende

Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb auch keine

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen

ist. Daran vermag auch der Umstand, dass ihre 18-jährige Tochter, welche eine

schwere Lernbehinderung aufweist, allenfalls über ein eigenständiges

Aufenthaltsrecht verfügen könnte, nichts zu ändern. Es wird nicht verkannt,

dass eine Trennung von ihrer Tochter die Beschwerdeführerin hart trifft, jedoch

ist ihre Tochter

volljährig und kann der Kontakt mit gegenseitigen

Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden. Dass im Übrigen

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter ein über die

üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehendes besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, wird nicht

substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die offerierte Befragung

der Tochter der Beschwerdeführerin ist somit nicht erforderlich. Gesamthaft

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

somit als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6 a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).