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Entscheid

VB.2025.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00326

16. Juni 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26352)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00326

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 31. Mai 2022 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A wegen

vorsätzlichen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung mit einer Busse von

Fr. 100.-.

B. Da A

die Busse in der Folge nicht bezahlte, wurde er von Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom

21. März 2025 zur Verbüssung von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe per

28. Mai 2025 in das Gefängnis B vorgeladen.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. März 2025

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern den Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 21. März 2025. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und

der Einreichung der Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer III).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. Mai 2025

(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2025. Daneben ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom

27.

Mai 2025 holte das Verwaltungsgericht zunächst die Akten der

Justizdirektion ein. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 holte es

sodann auch die Akten des JuWe ein und setzte diesem zugleich Frist an, um sich

zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vernehmen zu

lassen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 beantragte das JuWe dem

Verwaltungsgericht aufgrund der eingetretenen Vollstreckungsverjährung, das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Hintergrund des vorliegenden

Verfahrens ist eine Angelegenheit des Justizvollzugs, weshalb der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich vorliegend zudem aus

§ 38b Abs. 1 lit. b VRG, da das Beschwerdeverfahren – wie sich

aus den folgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls in der Hauptsache als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.

2.1

Das

Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es

während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle

und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der

autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig

wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der geltend gemachte Nachteil

selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte, die

angefochtene Anordnung infolge Wiedererwägung zu existieren aufgehört hat, die

beschwerdeführende Person ein streitiges Bewilligungsgesuch zurückgezogen hat

oder das Streitobjekt untergegangen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2

Streitgegenstand

bildete vorliegend die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug zur

Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Wie der Beschwerdegegner

in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 korrekt ausführte, ist der Strafbefehl

vom 31. Mai 2022 aufgrund der inzwischen – mithin nach Eingang der

Beschwerde – eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckbar

(vgl. Art. 109 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[SR 311.0]). Damit fiel aber auch das Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2025 während

der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin.

2.3

Ein

Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses

(vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.1; VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00510, E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 24 f.) ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits stellt sich

keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, andererseits ist es dem

Verwaltungsgericht in der Regel möglich, Vorladungen in den Strafvollzug zur

Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen zu beurteilen.

2.4

Das

vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

3.

3.1

An der

Beurteilung der Kostenfolgen der Verfügung vom 19. Mai 2025 hat der

Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse; eine

Umtriebsentschädigung beantragte er mit Rekurs nicht. Diese Beurteilung

erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen

Dispositiv

materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein

Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der

Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr,

20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023,

VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der

Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht

haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen,

wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung

desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023,

VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77

und § 17 N. 31).

3.3 Der

Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 31. Mai 2022 mit einer Busse

von Fr. 100.- bestraft, wobei das Stadtrichteramt Zürich zugleich

festhielt, dass der Beschwerdeführer bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu verbüssen haben werde (vgl.

Art. 106 Abs. 2 StGB). In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die

Busse unbestrittenermassen nicht. Das Stadtrichteramt Zürich leitete deshalb

die Betreibung ein, woraus ein Verlustschein, datierend vom 9. Januar 2024,

resultierte. Mit Schreiben vom 13. August 2024 ersuchte das

Stadtrichteramt Zürich den Beschwerdegegner um Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe, wozu der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 21. März 2025 vorlud. Im Zeitpunkt des Rekursentscheids

(19. Mai 2025) war die Vollstreckungsverjährung schliesslich noch nicht

eingetreten.

3.4 Nach einer

bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der

Justizdirektion, welche die Vorladung des Beschwerdeführers als rechtmässig

erachtete, im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Entsprechend

ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu

beanstanden und von einer Neuregelung der Kostenfolgen jenes Verfahrens

abzusehen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen

über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat

oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser

Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember

2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247,

E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

4.1.2

Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der eingetretenen

Vollstreckungsverjährung, mithin aus zeitlichen Gründen, als gegenstandslos

geworden abzuschreiben (vorn E. 2.2). Zu berücksichtigen ist indes, dass

der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 21. März

2025 und damit nur wenig mehr als zwei Monate vor Eintritt der

Vollstreckungsverjährung in den Strafvollzug vorlud, obwohl er den

entsprechenden Auftrag vom Stadtrichteramt Zürich bereits mit Schreiben vom

13. August 2024 erhalten hatte und er mit einem Rechtsmittelverfahren

hätte rechnen können. Gleichzeitig wäre die Beschwerde jedoch mutmasslich

abzuweisen gewesen (vorn E. 3.3 f.). Unter diesen Umständen

rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens je zur

Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4.2 Eine

Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt.

4.3 Angesichts

der klaren Sach- und Rechtslage wäre die Beschwerde, wenn das

Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, wohl

abzuweisen gewesen (vorn E. 3.3 f.) und erscheint bzw. erschien sie

im Zeitpunkt der Einreichung (Plüss, § 16 N. 54) als offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Justizdirektion;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).