VB.2025.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00326
16. Juni 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00326
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 31. Mai 2022 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A wegen
vorsätzlichen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung mit einer Busse von
Fr. 100.-.
B. Da A
die Busse in der Folge nicht bezahlte, wurde er von Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom
21. März 2025 zur Verbüssung von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe per
28. Mai 2025 in das Gefängnis B vorgeladen.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. März 2025
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern den Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 21. März 2025. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und
der Einreichung der Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer III).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. Mai 2025
(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2025. Daneben ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom
27.
Mai 2025 holte das Verwaltungsgericht zunächst die Akten der
Justizdirektion ein. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 holte es
sodann auch die Akten des JuWe ein und setzte diesem zugleich Frist an, um sich
zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vernehmen zu
lassen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 beantragte das JuWe dem
Verwaltungsgericht aufgrund der eingetretenen Vollstreckungsverjährung, das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der Beschwerde zuständig. Hintergrund des vorliegenden
Verfahrens ist eine Angelegenheit des Justizvollzugs, weshalb der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich vorliegend zudem aus
§ 38b Abs. 1 lit. b VRG, da das Beschwerdeverfahren – wie sich
aus den folgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls in der Hauptsache als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
2.1
Das
Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es
während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle
und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der
autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig
wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der geltend gemachte Nachteil
selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte, die
angefochtene Anordnung infolge Wiedererwägung zu existieren aufgehört hat, die
beschwerdeführende Person ein streitiges Bewilligungsgesuch zurückgezogen hat
oder das Streitobjekt untergegangen ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).
2.2
Streitgegenstand
bildete vorliegend die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug zur
Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Wie der Beschwerdegegner
in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 korrekt ausführte, ist der Strafbefehl
vom 31. Mai 2022 aufgrund der inzwischen – mithin nach Eingang der
Beschwerde – eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckbar
(vgl. Art. 109 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[SR 311.0]). Damit fiel aber auch das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2025 während
der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin.
2.3
Ein
Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses
(vgl. dazu BGE 147 I 478 E. 2.1; VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00510, E. 1.3; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24 f.) ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits stellt sich
keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, andererseits ist es dem
Verwaltungsgericht in der Regel möglich, Vorladungen in den Strafvollzug zur
Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen zu beurteilen.
2.4
Das
vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
3.
3.1
An der
Beurteilung der Kostenfolgen der Verfügung vom 19. Mai 2025 hat der
Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse; eine
Umtriebsentschädigung beantragte er mit Rekurs nicht. Diese Beurteilung
erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen
Dispositiv
materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein
Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der
Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023,
VB.2023.00247, E. 1.3).
3.2 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der
Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht
haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen,
wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung
desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 20. Dezember 2023,
VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77
und § 17 N. 31).
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 31. Mai 2022 mit einer Busse
von Fr. 100.- bestraft, wobei das Stadtrichteramt Zürich zugleich
festhielt, dass der Beschwerdeführer bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag zu verbüssen haben werde (vgl.
Art. 106 Abs. 2 StGB). In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die
Busse unbestrittenermassen nicht. Das Stadtrichteramt Zürich leitete deshalb
die Betreibung ein, woraus ein Verlustschein, datierend vom 9. Januar 2024,
resultierte. Mit Schreiben vom 13. August 2024 ersuchte das
Stadtrichteramt Zürich den Beschwerdegegner um Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe, wozu der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 21. März 2025 vorlud. Im Zeitpunkt des Rekursentscheids
(19. Mai 2025) war die Vollstreckungsverjährung schliesslich noch nicht
eingetreten.
3.4 Nach einer
bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der
Justizdirektion, welche die Vorladung des Beschwerdeführers als rechtmässig
erachtete, im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Entsprechend
ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu
beanstanden und von einer Neuregelung der Kostenfolgen jenes Verfahrens
abzusehen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat
oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser
Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember
2023, VB.2023.00251, E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247,
E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
4.1.2
Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der eingetretenen
Vollstreckungsverjährung, mithin aus zeitlichen Gründen, als gegenstandslos
geworden abzuschreiben (vorn E. 2.2). Zu berücksichtigen ist indes, dass
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 21. März
2025 und damit nur wenig mehr als zwei Monate vor Eintritt der
Vollstreckungsverjährung in den Strafvollzug vorlud, obwohl er den
entsprechenden Auftrag vom Stadtrichteramt Zürich bereits mit Schreiben vom
13. August 2024 erhalten hatte und er mit einem Rechtsmittelverfahren
hätte rechnen können. Gleichzeitig wäre die Beschwerde jedoch mutmasslich
abzuweisen gewesen (vorn E. 3.3 f.). Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
4.2 Eine
Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt.
4.3 Angesichts
der klaren Sach- und Rechtslage wäre die Beschwerde, wenn das
Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, wohl
abzuweisen gewesen (vorn E. 3.3 f.) und erscheint bzw. erschien sie
im Zeitpunkt der Einreichung (Plüss, § 16 N. 54) als offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Justizdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).