VB.2025.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00329
10. September 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26576)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00329
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Ressortvorsteher Hochbau Männedorf,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
1.
Gesellschaft D,
bestehend aus:
1.1 E,
1.2 F,
1.3 G,
1.4 H,
2. I,
alle vertreten durch RA J,
Mitbeteiligte,
betreffend
Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. März 2025 verbot der
Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf A, Eigentümer der Liegenschaft
Kat.-Nr. 01 am K-Weg 02, sein Grundstück zu betreten und auf diesem
jegliche Arbeiten zu tätigen (Ziff. 1 und Ziff. 6). Allfällige mit
Bauarbeiten auf dem Grundstück beauftragte Drittpersonen seien umgehend über
das Bauverbot zu unterrichten (Ziff. 2). Im Weiteren werde die L AG
beauftragt, umgehend ein Konzept auszuarbeiten, damit die Stabilität der
Gebäude wiederhergestellt werde; das Konzept sei der Bauverwaltung zur
Genehmigung vorzulegen (Ziff. 3). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit
werde die L AG beauftragt, das Konzept im Sinne einer Ersatzvornahme auf
Kosten des Eigentümers der Liegenschaft am K-Weg 02 umgehend umzusetzen
(Ziff. 4). Die Grundeigentümer der Liegenschaften K-Weg 03 und 02
hätten den Zugang und die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu dulden
(Ziff. 5). Aufgrund des hohen Sicherheitsrisikos und der zeitlichen
Dringlichkeit werde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen
(Ziff. 7).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 18. April 2025 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 24. März 2025 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses (Verfahren G.-Nr. R3.2025.00053). Das Baurekursgericht wies
letzteres Begehren mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 ab.
III.
A. Mit
Eingabe vom 26. Mai 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte im Hauptstandpunkt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 und die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren G-Nr.
R3.2025.00053. Eventualiter sei festzustellen, dass durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung das in Art. 155 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO) garantierte Teilnahmerecht von A in einem beim
Bezirksgericht Meilen hängigen Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme
vereitelt werde. Ebenfalls eventualiter beantragte A, es sei ihm der
uneingeschränkte Zugang zu dem auf seinem Grundstück lagernden Ruderboot zu
gewähren; alles unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Das
Baurekursgericht beantragte am 2. Juni 2025 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Der Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf
stellte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 einen Antrag auf
Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 erlaubte die Abteilungspräsidentin A
im Sinne eines Dispenses vom Betretungsverbot die Teilnahme an einer vom
Bezirksgericht Meilen angeordneten Beweisabnahme (Augenschein) auf der
Liegenschaft Kat.-Nr. 01 am K-Weg 02, welche in der Folge am 17. Juni
2025.
durchgeführt wurde.
D. Mit
Replik vom 23. Juni 2025 hielt A innert erstreckter Frist an seinem
Hauptantrag fest und reduzierte seinen Eventualantrag auf den uneingeschränkten
Zutritt zu seinem Ruderboot. Mit Duplik vom 14. Juli 2025 hielt der
Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf an seinen Anträgen fest.
Erstmals mit Eingabe vom 17. Juli 2025 äusserte sich auch die Gesellschaft D,
Gesamteigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 am K-Weg 03, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Bestätigung des angefochtenen Zwischenentscheids des Baurekursgerichts vom
16.
Mai 2025 sowie unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.3
Mit der
angefochtenen Zwischenverfügung der Vorinstanz wurde die Anordnung des
Beschwerdegegners vom 24. März 2025 bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer
namentlich verboten wurde, sein eigenes Grundstück zu betreten und darauf
jegliche Arbeiten zu tätigen. Damit wird dem Beschwerdeführer – ohne Befristung
– die Ausübung von Eigentümerrechten hinsichtlich der in seinem Alleineigentum
stehenden Liegenschaft Kat.-Nr. 01 verunmöglicht. Im Lichte der
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) – namentlich deren persönlichkeitsbezogener Dimension (vgl. hierzu
Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 26 Rz. 13) –
kann damit für die Dauer des Verbots ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
bewirkt werden.
1.4
Weil auch
die übrigen Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 339 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September
1975.
hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn
und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die
Bauausführung beeinflussen kann.
Diese
Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinne einer Lex specialis den
Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende
Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels soll verhindern, dass
der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens verändert oder zerstört
und damit ein Zustand geschaffen wird, der das Wirksamwerden des
rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids erschwert oder gar verunmöglicht. Die
anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz
können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).
2.2
Gemäss
§ 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus
besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche
öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der
Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen.
An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe
Anforderungen zu stellen (BEZ 2004 Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es
muss sich um qualifizierte und überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings
ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein
schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde
(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 25 N. 26).
2.3
Wird das
Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der
Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die
sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die
Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 31. März
2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar VRG, § 25
N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 35).
3.
3.1
Das
beschwerdeführerische Gebäude Vers.-Nr. 05 am K-Weg 02 bildet
zusammen mit dem Gebäude Vers.-Nr. 06 am K-Weg 03 der Mitbeteiligten
einen Grenzbau. Am 21. Juli 2022 ereignete sich auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers ein Brand, bei dem der Dachstock seines Gebäudes vollständig
zerstört wurde. Beim Gebäude handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit
Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Nach dem Brand wurde das Gebäude im
Oktober 2022 im Auftrag des Beschwerdegegners bis zum Erdgeschoss abgebrochen
(vgl. zum Ganzen VGr, 28. November 2024, VB.2023.00404).
3.2
Der
Beschwerdegegner begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung in seiner
Verfügung vom 24. März 2025 zusammengefasst damit, dass die in Kalksandstein
gemauerte Trennwand zum angrenzenden Gebäude der Mitbeteiligten im
Untergeschoss, welche nach dem Brandfall noch vorhanden gewesen sei, vom
Beschwerdeführer am 21. März 2025 in Missachtung der Regeln der Baukunde
entfernt respektive zum Einsturz gebracht worden sei. Am Morgen des 24. März
2025.
sei der Beschwerdeführer in der Brandruine angetroffen worden, wie er
gerade im Begriff gewesen sei, (auch) die darüberstehende, gedämmte Trennwand
in Holzbauweise zu entfernen. Den östlichen Räumen des bewohnten Gebäudes der
Mitbeteiligten am K-Weg 03 hätten hernach die Aussenwände auf der Grenze
zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gefehlt. Diese Räume seien nun
unbewohnbar und schutzlos der Witterung ausgesetzt, sobald der Beschwerdeführer
die Baublachen entferne. Für die getätigten Arbeiten liege keine Baubewilligung
vor; eine ernsthafte Einsturzgefahr der angrenzenden Liegenschaft am K-Weg 03
könne nunmehr nicht mehr ausgeschlossen werden. Das dadurch geschaffene,
erhebliche Gefahrenpotenzial für Leib und Leben müsse umgehend behoben werden.
Die L AG werde beauftragt, umgehend ein Konzept auszuarbeiten, damit die
Stabilität der Gebäude wiederhergestellt werde, dieses Konzept sei dem
Beschwerdegegner zur Genehmigung vorzulegen und in Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdegegner umgehend umzusetzen. Aufgrund der erheblichen Gefahr für Leib
und Leben erscheine die antizipierte Ersatzvornahme zulässig.
3.3
Am 25. März
2025.
wurden die Sofort- bzw. Sicherungsmassnahmen durch die M GmbH, welche
gemäss den Mitbeteiligten bereits frühere Reparatur- und
Wiederinstandsetzungsmassnahmen fachmännisch ausgeführt habe und mit den
statischen Verhältnissen des Gebäudes am K-Weg 03 bestens vertraut sei,
umgesetzt, womit das Gebäude provisorisch stabilisiert worden sei. Auch der
Beschwerdegegner ging (bereits) im Rekursverfahren davon aus, dass damit die
dringend nötigen Sicherungsmassnahmen umgesetzt worden seien.
3.4
Soweit der
Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Notwendigkeit der – seitens des
Beschwerdeführers störungsfreien respektive nur in dessen Abwesenheit zu
bewerkstelligenden – Umsetzung von Sicherungsmassnahmen zur Wiederherstellung
der Stabilität begründet wurde, waren diese Gründe bereits im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Zwischenentscheids nicht mehr gegeben. Die aufschiebende
Wirkung lässt (bzw. liess) sich damit nicht mehr begründen. Ein Antrag des
Beschwerdeführers auf nachträgliche Feststellung der Unrechtmässigkeit des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung respektive der antizipierten Ersatzvornahme
aus den erwähnten Gründen ist im Rekursverfahren hängig und bildet vorliegend
nicht Streitgegenstand.
3.5
Wie
erwähnt wurde zwischenzeitlich – am 17. Juni 2025 – auch die vorsorgliche
Beweismassnahme durch das Bezirksgericht Meilen vorgenommen, wofür der Entzug
der aufschiebenden Wirkung bereits mit verwaltungsgerichtlicher
Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 ausgesetzt wurde (E. III.C
vorstehend).
3.6
Die
(verbleibende) Begründung des Beschwerdegegners für den fortgesetzten Erhalt
des Entzugs der aufschiebenden Wirkung besteht zusammengefasst darin, dass der
Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit immer wieder unbewilligt und ohne
Meldung Arbeiten auf seinem Grundstück ausgeführt habe sowie gerichtsnotorisch
unfähig und unwillig sei, geeignete Sicherungsmassnahmen vorzunehmen. Vielmehr
verschlimmere er die Situation regelmässig. Die Brandruine sei ohnehin weder
benutzbar noch bewohnbar, weshalb kein Interesse des Beschwerdeführers an einem
Aufenthalt auf seinem Grundstück bestehe. Zudem bestehe die akute Gefahr einer
erneuten Eskalation mit dem Nachbarn, der vorzubeugen sei.
3.7
Die
Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, die Gefährdung des nachbarlichen
Gebäudes am K-Weg 03 und von dessen Bewohnern sei bei jeglicher weiteren
Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Grundstück virulent. Dem
Beschwerdeführer fehle offensichtlich der Wille oder die Fähigkeit, die
Auswirkungen seiner baulichen Tätigkeiten abzuschätzen. Sein Unwille, für
konstruktive Massnahmen Hand zu bieten, sei gerichtsnotorisch; er verschlimmere
die Situation regelmässig. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich auf seinem
Grundstück aufhalten oder gar Arbeiten durchführen zu können, sei zumindest bis
auf Weiteres als gering einzustufen.
4.
4.1
Qualifizierte
und überzeugende Gründe im Sinne von Erwägung 2.2 für den Fortbestand des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung werden mit diesen vorinstanzlichen
Ausführungen nicht dargetan. Die Brandruine war nach übereinstimmender
Auffassung der Parteien bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
fachmännisch gesichert und das nachbarliche Gebäude am K-Weg 03
stabilisiert. Überdies wurden mittlerweile wie erwähnt auch zivilprozessuale
Beweissicherungsmassnahmen getätigt. Zwar trug der Beschwerdeführer durch seine
wiederholt unbewilligt und ohne Meldung vorgenommenen Arbeiten und seine
Weigerung bzw. Unfähigkeit, geeignete Sicherungsmassnahmen innert Frist
auszuführen, seinerzeit wesentlich dazu bei, dass keine andere Möglichkeit als
der Abbruch der Liegenschaft blieb (VGr, 28. November 2024, VB.2023.00404,
E. 8.5). Indes ist die beschwerdeführerische Liegenschaft nunmehr längst
abgebrochen und die Nachbarliegenschaft inzwischen fachmännisch stabilisiert.
Was genau die Ursache für den Einsturz der Kalksandsteinwand im Untergeschoss
im März 2025 war, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Geschehnisse und
Befunde wurden für die zivilprozessuale Auseinandersetzung zwischen den
Parteien vor dem Bezirksgericht Meilen nunmehr auch dokumentiert. Bei dieser veränderten
Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht einfach – worauf die Argumentation
des Beschwerdegegners und der Vorinstanz jedoch letztlich hinausläuft –
unterstellt werden, der Aufenthalt auf seinem eigenen Grundstück und
"jegliche" durch ihn vorgenommene Arbeiten (worunter beispielsweise
auch Gartenarbeiten fielen) stellten quasi unbefristet eine akute Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und/oder für die Nachbarschaft dar.
4.2
Bemerkungsweise
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren
VB.2023.00404 gutgeheissen wurde. Die antizipierte Ersatzvornahme hinsichtlich
des Gebäudeabbruchs wurde als unzulässig erachtet, weil durchaus denkbar
gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer willens und in der Lage gewesen wäre,
seine Liegenschaft zeitnah selbst abzubrechen, und ihm aus diesem Grund eine
Frist zur Vornahme des Abbruchs hätte angesetzt werden müssen (VGr, 28. November
2014, VB.2023.00404, E. 9.3). Mitunter ging das Verwaltungsgericht dabei
nicht von gerichtsnotorischer Unfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auf seinem
eigenen Grundstück anders als in – wie von der Vorinstanz nunmehr aber
insinuiert – nachgerade generell-gefährlicher Weise tätig zu werden;
andernfalls wäre die antizipierte Ersatzvornahme in Bezug auf den Abbruch der
Liegenschaft von vornherein nicht zu beanstanden gewesen.
4.3
Unhaltbar
scheint es überdies, den Beschwerdeführer mittels Entzugs der aufschiebenden
Wirkung unbefristet von seinem eigenen Grundstück fernhalten zu wollen, um
damit eine (erneute) Eskalation zwischen den Nachbarn zu vermeiden. Abgesehen
davon, dass derlei nicht Aufgabe des öffentlichen Baurechts ist, halten die bei
den Akten liegenden strafrechtlichen Urteile wegen einfacher Körperverletzung
(Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Oktober 2024) sowie wegen
Drohung und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 8. April 2025) strafrechtlich relevante Verfehlungen des
Mitbeteiligten 2 gegen den Beschwerdeführer – und nicht etwa
umgekehrt – fest.
4.4
Schliesslich
führt der Beschwerdegegner selbst aus, er habe ein grosses Interesse daran,
dass das in der Kernzone liegende Grundstück möglichst bald wieder überbaut und
seine Umgebung hergerichtet werde, da der heutige Zustand den
Kernzonenvorschriften offensichtlich widerspreche. Wie der Beschwerdeführer
aber beispielsweise ein Bauprojekt soll vorbereiten können, wenn er hierfür
sein eigenes Grundstück – beispielsweise im Rahmen von Vorbesprechungen mit
einem Architekten – nicht einmal betreten kann, ist nicht nachvollziehbar.
4.5
Sollte der
Beschwerdeführer künftig unbefugterweise bewilligungspflichtige Bauarbeiten auf
seinem Grundstück aufnehmen und/oder dabei Regeln der Baukunde nicht einhalten,
kann dem gegebenenfalls immer noch mit der Anordnung eines einstweiligen
Baustopps (vgl. § 327 Abs. 2 PBG) – nötigenfalls auch unter Hinweis
auf § 340 PBG oder gar unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) – begegnet
werden. Der Umfang der verbotenen beziehungsweise noch zulässigen Massnahmen
wäre diesfalls genau zu umschreiben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu wahren (Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et. al.
[Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 815).
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu je einem Sechstel (unter
solidarischer Haftung für einen Drittel) den Mitbeteiligten 1 und 2 als
unterliegende Parteien aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Der Beschwerdegegner ist überdies
nach Massgabe des Verursacherprinzips – abweichend vom Grundsatz
gemäss § 17 Abs. 3 VRG (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 99) – zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dieses
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende
Entscheid ist seinerseits ein Zwischenentscheid, der nur unter den
einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden
kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung der Präsidialverfügung des
Baurekursgerichts vom 16. Mai 2025 wird die aufschiebende Wirkung des
Rekurses wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'730.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu je einem
Sechstel (unter solidarischer Haftung für einen Drittel) den
Mitbeteiligten 1 und 2 auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht.