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Entscheid

VB.2025.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00329

10. September 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26576)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00329

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Ressortvorsteher Hochbau Männedorf,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

1.

Gesellschaft D,

bestehend aus:

1.1 E,

1.2 F,

1.3 G,

1.4 H,

2. I,

alle vertreten durch RA J,

Mitbeteiligte,

betreffend

Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. März 2025 verbot der

Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf A, Eigentümer der Liegenschaft

Kat.-Nr. 01 am K-Weg 02, sein Grundstück zu betreten und auf diesem

jegliche Arbeiten zu tätigen (Ziff. 1 und Ziff. 6). Allfällige mit

Bauarbeiten auf dem Grundstück beauftragte Drittpersonen seien umgehend über

das Bauverbot zu unterrichten (Ziff. 2). Im Weiteren werde die L AG

beauftragt, umgehend ein Konzept auszuarbeiten, damit die Stabilität der

Gebäude wiederhergestellt werde; das Konzept sei der Bauverwaltung zur

Genehmigung vorzulegen (Ziff. 3). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit

werde die L AG beauftragt, das Konzept im Sinne einer Ersatzvornahme auf

Kosten des Eigentümers der Liegenschaft am K-Weg 02 umgehend umzusetzen

(Ziff. 4). Die Grundeigentümer der Liegenschaften K-Weg 03 und 02

hätten den Zugang und die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu dulden

(Ziff. 5). Aufgrund des hohen Sicherheitsrisikos und der zeitlichen

Dringlichkeit werde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen

(Ziff. 7).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 18. April 2025 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung

vom 24. März 2025 sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses (Verfahren G.-Nr. R3.2025.00053). Das Baurekursgericht wies

letzteres Begehren mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 26. Mai 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte im Hauptstandpunkt die Aufhebung der vorinstanzlichen

Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 und die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren G-Nr.

R3.2025.00053. Eventualiter sei festzustellen, dass durch den Entzug der

aufschiebenden Wirkung das in Art. 155 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO) garantierte Teilnahmerecht von A in einem beim

Bezirksgericht Meilen hängigen Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme

vereitelt werde. Ebenfalls eventualiter beantragte A, es sei ihm der

uneingeschränkte Zugang zu dem auf seinem Grundstück lagernden Ruderboot zu

gewähren; alles unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Das

Baurekursgericht beantragte am 2. Juni 2025 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Der Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf

stellte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 einen Antrag auf

Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 erlaubte die Abteilungspräsidentin A

im Sinne eines Dispenses vom Betretungsverbot die Teilnahme an einer vom

Bezirksgericht Meilen angeordneten Beweisabnahme (Augenschein) auf der

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 am K-Weg 02, welche in der Folge am 17. Juni

2025.

durchgeführt wurde.

D. Mit

Replik vom 23. Juni 2025 hielt A innert erstreckter Frist an seinem

Hauptantrag fest und reduzierte seinen Eventualantrag auf den uneingeschränkten

Zutritt zu seinem Ruderboot. Mit Duplik vom 14. Juli 2025 hielt der

Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf an seinen Anträgen fest.

Erstmals mit Eingabe vom 17. Juli 2025 äusserte sich auch die Gesellschaft D,

Gesamteigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 am K-Weg 03, und

beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Bestätigung des angefochtenen Zwischenentscheids des Baurekursgerichts vom

16.

Mai 2025 sowie unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.3

Mit der

angefochtenen Zwischenverfügung der Vorinstanz wurde die Anordnung des

Beschwerdegegners vom 24. März 2025 bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer

namentlich verboten wurde, sein eigenes Grundstück zu betreten und darauf

jegliche Arbeiten zu tätigen. Damit wird dem Beschwerdeführer – ohne Befristung

– die Ausübung von Eigentümerrechten hinsichtlich der in seinem Alleineigentum

stehenden Liegenschaft Kat.-Nr. 01 verunmöglicht. Im Lichte der

Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) – namentlich deren persönlichkeitsbezogener Dimension (vgl. hierzu

Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 26 Rz. 13) –

kann damit für die Dauer des Verbots ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

bewirkt werden.

1.4

Weil auch

die übrigen Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 339 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September

1975.

hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn

und den Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die

Bauausführung beeinflussen kann.

Diese

Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinne einer Lex specialis den

Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende

Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels soll verhindern, dass

der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens verändert oder zerstört

und damit ein Zustand geschaffen wird, der das Wirksamwerden des

rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids erschwert oder gar verunmöglicht. Die

anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz

können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).

2.2

Gemäss

§ 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus

besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche

öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der

Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen.

An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe

Anforderungen zu stellen (BEZ 2004 Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es

muss sich um qualifizierte und überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings

ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein

schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde

(Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 25 N. 26).

2.3

Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der

Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die

sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die

Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 31. März

2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Kiener, Kommentar VRG,

§ 25 N. 35).

3.

3.1

Das

beschwerdeführerische Gebäude Vers.-Nr. 05 am K-Weg 02 bildet

zusammen mit dem Gebäude Vers.-Nr. 06 am K-Weg 03 der Mitbeteiligten

einen Grenzbau. Am 21. Juli 2022 ereignete sich auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers ein Brand, bei dem der Dachstock seines Gebäudes vollständig

zerstört wurde. Beim Gebäude handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit

Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Nach dem Brand wurde das Gebäude im

Oktober 2022 im Auftrag des Beschwerdegegners bis zum Erdgeschoss abgebrochen

(vgl. zum Ganzen VGr, 28. November 2024, VB.2023.00404).

3.2

Der

Beschwerdegegner begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung in seiner

Verfügung vom 24. März 2025 zusammengefasst damit, dass die in Kalksandstein

gemauerte Trennwand zum angrenzenden Gebäude der Mitbeteiligten im

Untergeschoss, welche nach dem Brandfall noch vorhanden gewesen sei, vom

Beschwerdeführer am 21. März 2025 in Missachtung der Regeln der Baukunde

entfernt respektive zum Einsturz gebracht worden sei. Am Morgen des 24. März

2025.

sei der Beschwerdeführer in der Brandruine angetroffen worden, wie er

gerade im Begriff gewesen sei, (auch) die darüberstehende, gedämmte Trennwand

in Holzbauweise zu entfernen. Den östlichen Räumen des bewohnten Gebäudes der

Mitbeteiligten am K-Weg 03 hätten hernach die Aussenwände auf der Grenze

zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gefehlt. Diese Räume seien nun

unbewohnbar und schutzlos der Witterung ausgesetzt, sobald der Beschwerdeführer

die Baublachen entferne. Für die getätigten Arbeiten liege keine Baubewilligung

vor; eine ernsthafte Einsturzgefahr der angrenzenden Liegenschaft am K-Weg 03

könne nunmehr nicht mehr ausgeschlossen werden. Das dadurch geschaffene,

erhebliche Gefahrenpotenzial für Leib und Leben müsse umgehend behoben werden.

Die L AG werde beauftragt, umgehend ein Konzept auszuarbeiten, damit die

Stabilität der Gebäude wiederhergestellt werde, dieses Konzept sei dem

Beschwerdegegner zur Genehmigung vorzulegen und in Zusammenarbeit mit dem

Beschwerdegegner umgehend umzusetzen. Aufgrund der erheblichen Gefahr für Leib

und Leben erscheine die antizipierte Ersatzvornahme zulässig.

3.3

Am 25. März

2025.

wurden die Sofort- bzw. Sicherungsmassnahmen durch die M GmbH, welche

gemäss den Mitbeteiligten bereits frühere Reparatur- und

Wiederinstandsetzungsmassnahmen fachmännisch ausgeführt habe und mit den

statischen Verhältnissen des Gebäudes am K-Weg 03 bestens vertraut sei,

umgesetzt, womit das Gebäude provisorisch stabilisiert worden sei. Auch der

Beschwerdegegner ging (bereits) im Rekursverfahren davon aus, dass damit die

dringend nötigen Sicherungsmassnahmen umgesetzt worden seien.

3.4

Soweit der

Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Notwendigkeit der – seitens des

Beschwerdeführers störungsfreien respektive nur in dessen Abwesenheit zu

bewerkstelligenden – Umsetzung von Sicherungsmassnahmen zur Wiederherstellung

der Stabilität begründet wurde, waren diese Gründe bereits im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Zwischenentscheids nicht mehr gegeben. Die aufschiebende

Wirkung lässt (bzw. liess) sich damit nicht mehr begründen. Ein Antrag des

Beschwerdeführers auf nachträgliche Feststellung der Unrechtmässigkeit des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung respektive der antizipierten Ersatzvornahme

aus den erwähnten Gründen ist im Rekursverfahren hängig und bildet vorliegend

nicht Streitgegenstand.

3.5

Wie

erwähnt wurde zwischenzeitlich – am 17. Juni 2025 – auch die vorsorgliche

Beweismassnahme durch das Bezirksgericht Meilen vorgenommen, wofür der Entzug

der aufschiebenden Wirkung bereits mit verwaltungsgerichtlicher

Präsidialverfügung vom 5. Juni 2025 ausgesetzt wurde (E. III.C

vorstehend).

3.6

Die

(verbleibende) Begründung des Beschwerdegegners für den fortgesetzten Erhalt

des Entzugs der aufschiebenden Wirkung besteht zusammengefasst darin, dass der

Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit immer wieder unbewilligt und ohne

Meldung Arbeiten auf seinem Grundstück ausgeführt habe sowie gerichtsnotorisch

unfähig und unwillig sei, geeignete Sicherungsmassnahmen vorzunehmen. Vielmehr

verschlimmere er die Situation regelmässig. Die Brandruine sei ohnehin weder

benutzbar noch bewohnbar, weshalb kein Interesse des Beschwerdeführers an einem

Aufenthalt auf seinem Grundstück bestehe. Zudem bestehe die akute Gefahr einer

erneuten Eskalation mit dem Nachbarn, der vorzubeugen sei.

3.7

Die

Vorinstanz hielt zusammengefasst dafür, die Gefährdung des nachbarlichen

Gebäudes am K-Weg 03 und von dessen Bewohnern sei bei jeglicher weiteren

Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Grundstück virulent. Dem

Beschwerdeführer fehle offensichtlich der Wille oder die Fähigkeit, die

Auswirkungen seiner baulichen Tätigkeiten abzuschätzen. Sein Unwille, für

konstruktive Massnahmen Hand zu bieten, sei gerichtsnotorisch; er verschlimmere

die Situation regelmässig. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich auf seinem

Grundstück aufhalten oder gar Arbeiten durchführen zu können, sei zumindest bis

auf Weiteres als gering einzustufen.

4.

4.1

Qualifizierte

und überzeugende Gründe im Sinne von Erwägung 2.2 für den Fortbestand des

Entzugs der aufschiebenden Wirkung werden mit diesen vorinstanzlichen

Ausführungen nicht dargetan. Die Brandruine war nach übereinstimmender

Auffassung der Parteien bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids

fachmännisch gesichert und das nachbarliche Gebäude am K-Weg 03

stabilisiert. Überdies wurden mittlerweile wie erwähnt auch zivilprozessuale

Beweissicherungsmassnahmen getätigt. Zwar trug der Beschwerdeführer durch seine

wiederholt unbewilligt und ohne Meldung vorgenommenen Arbeiten und seine

Weigerung bzw. Unfähigkeit, geeignete Sicherungsmassnahmen innert Frist

auszuführen, seinerzeit wesentlich dazu bei, dass keine andere Möglichkeit als

der Abbruch der Liegenschaft blieb (VGr, 28. November 2024, VB.2023.00404,

E. 8.5). Indes ist die beschwerdeführerische Liegenschaft nunmehr längst

abgebrochen und die Nachbarliegenschaft inzwischen fachmännisch stabilisiert.

Was genau die Ursache für den Einsturz der Kalksandsteinwand im Untergeschoss

im März 2025 war, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Geschehnisse und

Befunde wurden für die zivilprozessuale Auseinandersetzung zwischen den

Parteien vor dem Bezirksgericht Meilen nunmehr auch dokumentiert. Bei dieser veränderten

Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht einfach – worauf die Argumentation

des Beschwerdegegners und der Vorinstanz jedoch letztlich hinausläuft –

unterstellt werden, der Aufenthalt auf seinem eigenen Grundstück und

"jegliche" durch ihn vorgenommene Arbeiten (worunter beispielsweise

auch Gartenarbeiten fielen) stellten quasi unbefristet eine akute Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und/oder für die Nachbarschaft dar.

4.2

Bemerkungsweise

ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren

VB.2023.00404 gutgeheissen wurde. Die antizipierte Ersatzvornahme hinsichtlich

des Gebäudeabbruchs wurde als unzulässig erachtet, weil durchaus denkbar

gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer willens und in der Lage gewesen wäre,

seine Liegenschaft zeitnah selbst abzubrechen, und ihm aus diesem Grund eine

Frist zur Vornahme des Abbruchs hätte angesetzt werden müssen (VGr, 28. November

2014, VB.2023.00404, E. 9.3). Mitunter ging das Verwaltungsgericht dabei

nicht von gerichtsnotorischer Unfähigkeit des Beschwerdeführers aus, auf seinem

eigenen Grundstück anders als in – wie von der Vorinstanz nunmehr aber

insinuiert – nachgerade generell-gefährlicher Weise tätig zu werden;

andernfalls wäre die antizipierte Ersatzvornahme in Bezug auf den Abbruch der

Liegenschaft von vornherein nicht zu beanstanden gewesen.

4.3

Unhaltbar

scheint es überdies, den Beschwerdeführer mittels Entzugs der aufschiebenden

Wirkung unbefristet von seinem eigenen Grundstück fernhalten zu wollen, um

damit eine (erneute) Eskalation zwischen den Nachbarn zu vermeiden. Abgesehen

davon, dass derlei nicht Aufgabe des öffentlichen Baurechts ist, halten die bei

den Akten liegenden strafrechtlichen Urteile wegen einfacher Körperverletzung

(Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Oktober 2024) sowie wegen

Drohung und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland

vom 8. April 2025) strafrechtlich relevante Verfehlungen des

Mitbeteiligten 2 gegen den Beschwerdeführer – und nicht etwa

umgekehrt – fest.

4.4

Schliesslich

führt der Beschwerdegegner selbst aus, er habe ein grosses Interesse daran,

dass das in der Kernzone liegende Grundstück möglichst bald wieder überbaut und

seine Umgebung hergerichtet werde, da der heutige Zustand den

Kernzonenvorschriften offensichtlich widerspreche. Wie der Beschwerdeführer

aber beispielsweise ein Bauprojekt soll vorbereiten können, wenn er hierfür

sein eigenes Grundstück – beispielsweise im Rahmen von Vorbesprechungen mit

einem Architekten – nicht einmal betreten kann, ist nicht nachvollziehbar.

4.5

Sollte der

Beschwerdeführer künftig unbefugterweise bewilligungspflichtige Bauarbeiten auf

seinem Grundstück aufnehmen und/oder dabei Regeln der Baukunde nicht einhalten,

kann dem gegebenenfalls immer noch mit der Anordnung eines einstweiligen

Baustopps (vgl. § 327 Abs. 2 PBG) – nötigenfalls auch unter Hinweis

auf § 340 PBG oder gar unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) – begegnet

werden. Der Umfang der verbotenen beziehungsweise noch zulässigen Massnahmen

wäre diesfalls genau zu umschreiben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu wahren (Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et. al.

[Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 815).

5.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu je einem Sechstel (unter

solidarischer Haftung für einen Drittel) den Mitbeteiligten 1 und 2 als

unterliegende Parteien aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Der Beschwerdegegner ist überdies

nach Massgabe des Verursacherprinzips – abweichend vom Grundsatz

gemäss § 17 Abs. 3 VRG (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 99) – zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dieses

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende

Entscheid ist seinerseits ein Zwischenentscheid, der nur unter den

einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden

kann (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung der Präsidialverfügung des

Baurekursgerichts vom 16. Mai 2025 wird die aufschiebende Wirkung des

Rekurses wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'730.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu je einem

Sechstel (unter solidarischer Haftung für einen Drittel) den

Mitbeteiligten 1 und 2 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht.