VB.2025.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00332
2. Oktober 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26634)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00332
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Yann Aders.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital Zürich,
z. Hd. E,
Beschwerdegegner,
betreffend Submission (Abbruch),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Ausschreibung vom
24. August 2024 eröffnete das Universitätsspital Zürich auf simap.ch, der
elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz, ein offenes
Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend eine
Veranstaltungsplattform. Innert Frist gingen vier Angebote mit Preisen
(inklusive Mehrwertsteuer) zwischen Fr. 349'328.- und Fr. 707'129.-
ein. Am 3. Dezember 2024 erteilte das Universitätsspital Zürich der B AG
den Zuschlag zum Preis von Fr. 349'328.-. Dagegen gelangte die
zweitplatzierte A AG am 11. Dezember 2024 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Zuschlagsverfügung und die Neubeurteilung der Angebote (VB.2024.00754). Mit
Urteil vom 27. März 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut,
hob den Zuschlagsentscheid vom 3. Dezember 2024 auf und wies die Sache an
das Universitätsspital Zürich zurück, um den Zuschlag der A AG zu
erteilen.
B. Am 7. Mai 2025
publizierte das Universitätsspital Zürich auf simap.ch einen
"Widerruf" und begründete, der "Abbruch" erfolge infolge
des Rückzugs des externen Finanzierungsangebots. Dies veranlasse die
Vergabestelle, eine Neuauslegung vorzunehmen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG
mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 (Poststempel vom 27. Mai 2025) an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2025.
Das Universitätsspital Zürich sei zu verpflichten, ihr den rechtskräftig
festgestellten Zuschlag zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Universitätsspital Zürich zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte die A AG unter anderem die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, alles unter Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni
2025.
beantragte das Universitätsspital Zürich die Abweisung der Beschwerde
unter Entschädigungsfolge. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte
es nichts einzuwenden. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2025 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Die A AG hielt mit Replik vom 3. Juli
2025.
und Triplik vom 11. August 2025 an ihren Anträgen fest. Das
Universitätsspital Zürich wiederholte mit Duplik vom 28. Juli 2025 innert erstreckter
Frist seine Anträge.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich
ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist
seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni
Dispositiv
2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt demnach neues Recht. Somit
gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung.
Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023
(SVO).
1.2 Der
Beschwerdegegner hat am 7. Mai 2025 auf simap.ch eine als
"Widerruf" betitelte Verfügung publiziert. In der Begründung wurde
von "Abbruch" gesprochen. Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist
gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Widerruf und der
Abbruch zählen (lit. f und lit. g), unabhängig vom Auftragswert die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende
sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei
deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum
Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der
gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet der Widerruf bzw. Abbruch des Verfahrens. Im ersten
Beschwerdeverfahren hob das Verwaltungsgericht den Zuschlagsentscheid auf und
wies die Sache an den Beschwerdegegner zurück, um den Zuschlag der
Beschwerdeführerin zu erteilen (VB.2024.00754). Damit ist die
Beschwerdeführerin durch die Verfügung vom 7. Mai 2025 besonders berührt.
Sie hat im Sinn ihres Hauptantrags ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihre Beschwerdelegitimation ist zu
bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Zunächst ist auf
die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei, indem die Beschwerdegegnerin eine Verfügung erlassen
habe, ohne dass sich die Beschwerdeführerin dazu habe äussern können.
3.2 Die Vergabestelle
hat den Abbruch am 7. Mai 2025 auf simap.ch publiziert und mit dem Rückzug
des externen Finanzierungsangebots begründet. Auch im Submissionsverfahren
besteht grundsätzlich ein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 139 II 489
E. 3.3, auch zum Folgenden). Dieser wird jedoch relativiert aufgrund der
Besonderheiten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Schutzes der
Geschäftsgeheimnisse der konkurrierenden Anbieterinnen (vgl. Art. 57 IVöB).
Art. 51 Abs. 1 IVöB hält fest, dass Anbieter vor Eröffnung der
Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Eine Anbieterin hat
jedoch das Recht, sich zu rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern,
auf welche zu ihrem Nachteil abgestellt wird. So muss beispielsweise bei
Ausschlüssen einem Anbieter vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme
hinsichtlich der Ausschlussgründe gegeben werden (vgl. BGE 130 I 241 E. 7.3).
Vorliegend begründet der
Beschwerdegegner seine Verfügung nicht mit Sachverhaltsvorbringen, auf die zum
Nachteil der Beschwerdeführerin abgestellt wird. Anders als bei einem
Ausschluss macht er Umstände geltend, die beim Beschwerdegegner bzw. der
externen Finanzierungsquelle liegen. Die individuellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin spielen keine Rolle. Ebenso wenig kann die
Beschwerdeführerin hier zur Feststellung des Sachverhalts beitragen (vgl.
Stefan Suter, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, Basel 2010, Rz. 358).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist nicht
ersichtlich.
4.
4.1 Es stellt sich
weiter die Frage, ob vorliegend von einem Widerruf oder einem Abbruch
auszugehen ist und damit die Gründe nach Art. 43 IVöB oder Art. 44 IVöB
zur Anwendung gelangen.
4.2 Der
Beschwerdegegner macht geltend, das Verfahren abgebrochen zu haben. Dass der
Abbruch auf simap.ch als Widerruf betitelt worden sei, habe technische Gründe.
Die Plattform lasse es nicht zu, nach einem erteilten Zuschlag direkt einen
Abbruch zu publizieren. Sie legte dazu ein Bestätigungsschreiben von simap.ch
bei.
4.3 Das einmal
eingeleitete Vergabeverfahren kann nur durch Zuschlag oder Abbruch beendet
werden. Der Zuschlag wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März
2025 aufgehoben und die Sache zur Zuschlagserteilung an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen. Im Zeitpunkt der Publikation der Verfügung vom 7. Mai 2025
war noch keine neue Zuschlagsverfügung ergangen, weshalb der Beschwerdegegner
formell betrachtet eine Abbruchverfügung erlassen durfte. Die falsche
Bezeichnung auf simap.ch ändert daran nichts. Bei der Qualifikation eines Verwaltungsakts
ist regelmässig nicht dessen Bezeichnung massgebend, sondern dessen Inhalt. Aus
der Begründung geht zudem hervor, dass das Verfahren abgebrochen werden soll.
Der Beschwerdeführerin ist
zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner aufgrund des verwaltungsgerichtlichen
Urteils den Zuschlag der Beschwerdeführerin hätte erteilen müssen und
diesbezüglich kein Ermessen mehr bestand. Selbst wenn – bei materieller
Betrachtung – von der Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ausgegangen
würde, hätte sie durch den Zuschlag keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags.
Ihre Interessen werden durch den Zuschlagsentscheid zwar insofern geschützt,
als es der Auftraggeberin nicht erlaubt ist, über dieselbe Beschaffung mit
einem anderen Anbieter einen Vertrag abzuschliessen. Die Vergabestelle hat
jedoch die Möglichkeit, auf die Beschaffung zu verzichten (VGr, 20. April
2005, VB.2005.00068, E. 3.3; BGE 134 II 297 E. 4.4). Das
Vergabeverfahren dient damit dem öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen
Einsatz öffentlicher Mittel. Es ist in erster Linie Sache der Vergabebehörde,
zu entscheiden, ob es angebracht ist, das Verfahren abzubrechen oder nicht. Ihr
kommt bei der Bedarfsermittlung insofern ein weiter Ermessensspielraum zu,
welcher indessen durch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie namentlich das
Verbot der Diskriminierung der Anbieter beschränkt ist (vgl. Art. 2 IVöB;
BGr, 5. April 2023, 2C_636/2022, E. 3.2.1).
5.
5.1 Im Folgenden ist
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens erfüllt
waren.
5.2 Art. 43 IVöB
enthält – wie schon das bisherige Recht (§ 37 aSubmV) – eine nicht
abschliessende Aufzählung von Abbruchgründen. Der Auftraggeber kann das
Vergabeverfahren insbesondere abbrechen, wenn er von der Vergabe des öffentlichen
Auftrags aus zureichenden Gründen absieht (lit. a). Es genügt damit ein
hinreichender sachlicher Grund und nicht wie unter bisherigem Recht ein
wichtiger Grund (vgl. Art. 13 lit. i aIVöB; Musterbotschaft IVöB 2019
des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen INÖB, Version 1.0
vom 16. Januar 2020, S. 83). Es darf zudem kein Missbrauch vorliegen,
und mit dem Abbruch darf nicht die gezielte Diskriminierung von Anbietern
beabsichtigt sein. Ob die den Abbruch rechtfertigenden sachlichen Gründe
voraussehbar waren und ob die Vergabestelle hierfür eine Verantwortlichkeit
trifft, kann für die Schadenersatzpflicht, nicht aber für die Zulässigkeit des Abbruchs
eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 II 192 E. 2.3 mit Hinweisen; BGE 141 II 353 E. 6.1; Suter, Rz. 185 ff.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob
ein zureichender Grund vorliegt, welcher den Abbruch des Vergabeverfahrens
rechtfertigt, steht der Auftraggeberin ein nach pflichtgemässem Ermessen
auszuübender Spielraum zu, den das Verwaltungsgericht nur auf
Rechtsverletzungen hin überprüfen kann (Art. 56 Abs. 3 f. IVöB;
§ 50 VRG).
5.3 Der
Beschwerdegegner begründete den Abbruch des Verfahrens in der auf simap.ch
publizierten Verfügung mit dem Rückzug des externen Finanzierungsangebots. Dies
veranlasse die Vergabestelle, eine Neuauslegung vorzunehmen. Der
Beschwerdegegner reichte im vorliegenden Verfahren ein Schreiben der Stiftung C
vom 25. April 2025 ein, woraus hervorgeht, dass sich die Stiftung
ausserstande sieht, ihr Finanzierungsangebot für das Projekt
"Veranstaltungs- und Fortbildungsplattform" aufrechtzuerhalten. Die
wiederholte Verschiebung des Informationsanlasses für Sponsoren und Partner
aufgrund der Einsprache nach dem Submissionsentscheid und des gerichtlichen
Verfahrens habe das Vertrauen ihrer potenziellen Partner in die Stabilität des Projekts
spürbar geschwächt. Angesichts der reduzierten Förderzusagen und der
finanziellen Möglichkeiten der Stiftung wäre eine Zusage ihrerseits mit
unverhältnismässigen Risiken für die Stiftung verbunden. Am 12. Juni 2025
reichte die Stiftung C zuhanden des Beschwerdegegners ein weiteres
Schreiben ein und wiederholte im Wesentlichen die im Schreiben vom 25. April
2025 genannten Gründe für ihren Rückzug aus der Projektfinanzierung.
Weiter ergänzt der
Beschwerdegegner, ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass die Stiftung C
die einmaligen Initialkosten aus ihrem Stiftungsvermögen finanziert hätte und
für die Deckung der wiederkehrenden Folgekosten (für die Lizenzen) auf
Sponsoren, insbesondere aus der Pharmaindustrie, hätte zurückgegriffen werden
müssen.
5.4 Mit der
Ausschreibung wollte der Beschwerdegegner eine Veranstaltungsplattform für
digitale oder hybride Fortbildungen/Veranstaltungen beschaffen. In Ziff. 1.2.1
"Ablauf/Beauftragung nach Submissionsentscheid" der
Ausschreibungsunterlagen hielt der Beschwerdegegner Folgendes fest: "Wir
behalten uns vor, die Ausschreibung abzubrechen oder nur teilweise zu
realisieren, falls die Finanzierung nicht sichergestellt werden kann, oder
andere wichtige Gründe dies erfordern." Die Abwicklung des Projekts könne
nur stattfinden, wenn der notwendige Kredit durch die finanzierende Stelle
gesprochen werde (Ziff. 1.2.2 Bedingungen/Finanzierung). Insofern liegt
die Beschwerdeführerin falsch, wenn sie behauptet, die Finanzierung sei zu
keinem Stand des Verfahrens ein Thema gewesen.
Mit diesen Hinweisen in den
Ausschreibungsunterlagen gab der Beschwerdegegner zu erkennen, dass eine
fehlende Sicherstellung der Finanzierung zu einem Abbruch führen kann. Die
Leistung wurde unter Vorbehalt der Finanzierung ausgeschrieben und deren Fehlen
stellt damit klarerweise einen zureichenden Grund für den Abbruch des Vergabeverfahrens
dar (vgl. Musterbotschaft IVöB 2019, S. 83).
5.5 Was die zeitliche
Abfolge betrifft, kann die Beschwerdeführerin daraus ebenfalls nichts für ihre
Position ableiten. Einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Rückzug der
Finanzierung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts streitet der
Beschwerdegegner nicht ab. Er macht geltend, die Stiftung C habe den
besagten Sponsorenanlass nicht durchführen wollen, bevor feststand, welche
Plattform sie präsentieren dürfe, weshalb sie den Ausgang des Verfahrens
VB.2024.00754 abgewartet habe, was nachvollziehbar ist. Das Urteil lag Ende März
2025 vor, mitunter rund dreieinhalb Monate nach der Zuschlagserteilung. Dass in
diesem überschaubaren Zeitraum das Sponsoringinteresse derart nachgelassen hat,
war für den Beschwerdegegner nicht voraussehbar und lag ausserhalb seines Einflussbereichs.
Die Gründe, die zum Abbruch des Verfahrens führten, waren jedenfalls nicht
durch unsorgfältige Planung vom Beschwerdegegner selbst herbeigeführt worden.
5.6 Die
Beschwerdeführerin sieht sodann in der personellen Überschneidung der Stiftung C
und des Beschwerdegegners einen Interessenkonflikt. So sei Prof. D an
allen zentralen Besprechungen persönlich anwesend gewesen, habe sich mehrfach
auf der Testumgebung eingeloggt und massgeblich auf die Entscheidfindung
Einfluss gehabt. Auch sei eine Mitarbeiterin von ihm für das Testing beim
Beschwerdegegner verantwortlich gewesen. Vor dem Hintergrund der gleichzeitigen
Funktion als Präsident der finanzierenden Stiftung sei diese Doppelfunktion
höchst problematisch.
5.6.1 Gemäss Art. 13
Abs. 1 IVöB dürfen am Vergabeverfahren aufseiten des Auftraggebers oder
eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die an einem Auftrag ein
persönliches Interesse haben (lit. a) oder aufgrund anderer Umstände die
für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit
vermissen lassen (lit. e). Ausschlaggebend ist, dass die entsprechenden
Personen einen faktischen Einfluss auf den Entscheid haben können. Der
Ausstandsgrund des "persönlichen Interesses" soll verhindern, dass
die Amtsperson in eigener Sache entscheidet. Ein persönliches Interesse liegt
vor, wenn das mit der Sache befasste Mitglied der Auftraggeberin entweder
direkt oder indirekt betroffen ist, also ein persönliches Interesse am Ausgang
hat (Pandora Kunz-Notter in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich etc. 2020, Art. 13 Rz. 5 ff.).
5.6.2 Unbestritten
ist, dass Prof. D beim Beschwerdegegner angestellt ist und gleichzeitig
den Stiftungsrat der Stiftung C präsidiert. Im Schreiben der Stiftung vom
25. April 2025 wird festgehalten, dass Prof. D beim Entscheid, sich
aus der Finanzierung zurückzuziehen, im Ausstand gewesen sei. Die Mitarbeiterin
des Beschwerdegegners, welche gleichzeitig in einer Nebenbeschäftigung für die
Geschäftsstelle der Stiftung C tätig ist, habe zwar dem Bewertungsteam
"Angebote" und "Usability" angehört, habe aber keinen
Einfluss auf den Entscheid des Stiftungsrats betreffend den Rückzug der
Finanzierung gehabt.
Der
Beschwerdegegner legt weiter ein im Nachhinein für das Beschwerdeverfahren
erstelltes Dokument "Bewertungsablauf und Zusammensetzung des Bewertungsteams
der Ausschreibung Veranstaltungs-Plattform" vom 22. Juli 2025 ins
Recht, in welchem der Bewertungsprozess beschrieben wird. Aus diesem Dokument
geht nicht hervor, welche Personen in welcher Rolle am Verfahren mitgewirkt
haben. In der Duplik schreibt der Beschwerdegegner, Prof. D habe keinerlei
funktionale Rolle bei der Angebotsauswertung, Präsentationsbewertung oder
Entscheidfindung über die Zuschlagserteilung oder den Verfahrensabbruch gehabt.
Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Test der Plattform sei ihm eine
Beobachterrolle zugekommen.
Ein
informeller Austausch und damit ein indirekter Einfluss auf die
Entscheidfindung lässt sich in dieser Konstellation mit der Beschwerdeführerin
in der Tat nicht ausschliessen und abschliessend überprüfen. Dass Prof. D
ein fachliches Interesse an einer verbesserten Plattformlösung hat, stellt
indes noch keinen Interessenkonflikt im vorliegenden Verfahren dar.
5.7 Insgesamt lag der
Abbruch des Vergabeverfahrens aufgrund weggefallener Finanzierung im Ermessen
des Beschwerdegegners und ist keine Rechtsverletzung auszumachen.
6.
Zusammengefasst ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein
Entschädigungsanspruch steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
ihm im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.
8.
Der Auftragswert
übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das
öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen
Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die
Parteien.