VB.2025.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00334
11. Juni 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26335)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00334
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 2. April 2025 ersuchte
Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Die
Aufsichtskommission setzte daraufhin A mit Schreiben vom 7. April 2025
Frist an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B vom
Anwaltsgeheimnis entbinde oder ob er Einwendungen erhebe. Mit Eingabe vom
17. April 2025 (Datum der persönlichen Überbringung) teilte A der
Aufsichtskommission mit, dass er Rechtsanwalt B nicht vom Anwaltsgeheimnis
entbinde. Ungeachtet dessen habe er die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt.
Mit Schreiben vom 18. April 2025 informierte auch Rechtsanwalt B die
Aufsichtskommission über die Begleichung der Forderung; eine Entbindung sei
damit nicht mehr nötig. Daraufhin schrieb der Präsident der Aufsichtskommission
das Verfahren mit Verfügung vom 29. April 2025 zufolge
Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von
Fr. 300.- (Dispositivziffer 2) auferlegte er A (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 27. Mai
2025.
(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung vom 29. April 2025 sei aufzuheben und die "Kosten inkl. der
Staatsgebühr" seien Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Mit
Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten
der Aufsichtskommission bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1)
kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen
Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend
die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG).
1.2
Der –
nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde zwar die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2025. In Bezug auf
Dispositivziffer 1 (Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit) ist er jedoch nicht beschwert, weshalb ihm ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung fehlt (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG) und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich denn auch, dass dem
Beschwerdeführer (in erster Linie) an der Aufhebung von Dispositivziffer 3
der angefochtenen Verfügung, mithin an der vorinstanzlichen Kostenauflage,
gelegen ist.
2.
Gemäss Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unterstehen
Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis
über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut
worden ist. Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern
auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Keine Verletzung der
anwaltlichen Schweigepflicht liegt indes vor, wenn der Klient seine
Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin durch
die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321
Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG).
3.
3.1
Die am
16.
April 2025 erfolgte Begleichung der Honorarforderung des
Beschwerdegegners 1 durch den Beschwerdeführer hatte den Wegfall des
Streitobjekts des vorinstanzlichen Verfahrens (das Gesuch des
Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Wahrung
seiner Honoraransprüche) zur Folge. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 das
Verfahren infolgedessen als gegenstandslos geworden abschrieb, ist dies nicht
zu beanstanden (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 28 N. 25).
3.2
3.2.1
Die Verfahrenskosten auferlegte die Beschwerdegegnerin 2 dem
Beschwerdeführer mit der Begründung, dass dieser die Honorarforderung erst nach
der Fristansetzung mit Schreiben vom 7. April 2025 beglichen habe.
3.2.2
Nach § 37 Abs. 1 AnwG richtet sich die Kostenauflage und
Parteientschädigung in derartigen Verfahren nach den Vorschriften des VRG. Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Zu den Kosten- und
Entschädigungsfolgen bei gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln enthält das
VRG keine ausdrückliche Regelung. Rechtsprechungsgemäss entscheidet die Behörde
in diesem Fall nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie in erster Linie, welche
Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen,
gehen die Kosten zulasten der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursachte. Die Kosten und Entschädigungen
können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach
Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 11. April 2024, VB.2023.00535,
E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).
3.2.3
Angesichts der vom Beschwerdeführer (erst) nach Eingang des Gesuchs des
Beschwerdegegners 1 bei der Beschwerdegegnerin 2 beglichenen
Honorarforderung ist der Beschwerdeführer der Verursacher der
Gegenstandslosigkeit des Entbindungsverfahrens. Das "Motiv" für die
Zahlung ist dabei nicht erheblich. Im Übrigen impliziert die von der
Beschwerdegegnerin 2 gewählte Formulierung (vorn E. 3.2.1) nicht, der
Beschwerdegegner habe die Honorarforderung aufgrund des Schreibens vom
7.
April 2025 beglichen. Vielmehr gibt sie lediglich den zeitlichen Ablauf
wieder.
Im Zusammenhang mit
den Prozessaussichten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 keine überzeugenden Gründe bzw.
Geheimhaltungsinteressen geltend machte, weshalb dem Gesuch des
Beschwerdegegners 1 nicht hätte entsprochen werden dürfen. Inwiefern die
Offenlegung des Mandatsverhältnisses "die Wirksamkeit der strafrechtlichen
Schritte gefährden und den Mandanten vor Abschluss der strafrechtlichen
Untersuchungen einem Reputationsschaden aussetzen" soll, erschliesst sich
nicht. Sodann trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, der
Beschwerdegegner 1 habe nicht dargelegt, weshalb er auf die Einholung
eines Kostenvorschusses verzichtet habe. Vielmehr führte der Beschwerdegegner 1
in seinem Entbindungsgesuch aus, es sei deshalb zu keiner Vorschusszahlung
gekommen, weil der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag nach dem ersten
persönlichen Beratungsgespräch das Mandatsverhältnis gekündigt habe. Wenn der
Beschwerdeführer mit Beschwerde – wie schon mit Schreiben vom 17. April
2025.
– schliesslich vorbringt, die Frist, welche ihm der Beschwerdegegner 1
mit Schreiben vom 27. März 2025 angesetzt habe (7. April 2025), sei
"unangemessen kurz" gewesen, da er dieses Schreiben erst am
1.
April 2025 erhalten habe, bzw. der Beschwerdegegner 1 habe die
Beschwerdegegnerin 2 noch während dieser Frist um Entbindung ersucht,
vermag er damit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits
stellte ihm der Beschwerdegegner 1 bereits mit Schreiben vom
13.
Februar 2025 Rechnung, womit ihm die Honorarforderung schon lange vor
dem Entbindungsgesuch bekannt war. Andererseits bestand aus Sicht des
Beschwerdegegners 1 kein Grund, mit der Stellung des Entbindungsgesuchs
bis 7. April 2025 zuzuwarten, nachdem ihm der Beschwerdeführer nach Erhalt
des Schreibens vom 27. März 2025 mit E-Mail vom 1. April 2025
unmissverständlich mitgeteilt hatte, er werde die Honorarforderung nicht
begleichen.
Nach dem Gesagten
wäre der Beschwerdeführer damit im Entbindungsverfahren mutmasslich unterlegen.
Dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer die – in Anwendung von
§ 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und
Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts
vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) reduzierten –
Verfahrenskosten auferlegte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Mithin besteht kein Anlass für eine anderweitige Kostenverlegung.
4.
Der Vollständigkeit
halber ist Folgendes zu wiederholen: Wie die Beschwerdegegnerin 2 dem
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 7. April 2025 aufzeigte, sind
im Entbindungsverfahren weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage,
ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche gerechtfertigt
sind, zu prüfen. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die vertretene Person zur
Zahlung des Honorars verpflichtet ist, ist im Streitfall Sache der
Zivilgerichte. Im Entbindungsverfahren wird lediglich geprüft, ob das Interesse
des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin an einer Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis höher wiegt als das Interesse des Klienten an der Wahrung
desselben. Die Entbindung ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bzw. der gesuchstellenden
Anwältin bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten
Berufsgeheimnisses (vorn E. 2) die behauptete Honorarforderung auf dem
Klageweg geltend zu machen.
5.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er
nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner 1;
c) die Beschwerdegegnerin 2;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).