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Entscheid

VB.2025.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00334

11. Juni 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26335)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00334

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA B,

2. Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis (Kostenauflage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 2. April 2025 ersuchte

Rechtsanwalt B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. Die

Aufsichtskommission setzte daraufhin A mit Schreiben vom 7. April 2025

Frist an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B vom

Anwaltsgeheimnis entbinde oder ob er Einwendungen erhebe. Mit Eingabe vom

17. April 2025 (Datum der persönlichen Überbringung) teilte A der

Aufsichtskommission mit, dass er Rechtsanwalt B nicht vom Anwaltsgeheimnis

entbinde. Ungeachtet dessen habe er die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt.

Mit Schreiben vom 18. April 2025 informierte auch Rechtsanwalt B die

Aufsichtskommission über die Begleichung der Forderung; eine Entbindung sei

damit nicht mehr nötig. Daraufhin schrieb der Präsident der Aufsichtskommission

das Verfahren mit Verfügung vom 29. April 2025 zufolge

Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von

Fr. 300.- (Dispositivziffer 2) auferlegte er A (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 27. Mai

2025.

(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung vom 29. April 2025 sei aufzuheben und die "Kosten inkl. der

Staatsgebühr" seien Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Mit

Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten

der Aufsichtskommission bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1)

kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen

Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend

die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG).

1.2

Der –

nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde zwar die

vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2025. In Bezug auf

Dispositivziffer 1 (Abschreibung des Verfahrens zufolge

Gegenstandslosigkeit) ist er jedoch nicht beschwert, weshalb ihm ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung fehlt (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG) und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich denn auch, dass dem

Beschwerdeführer (in erster Linie) an der Aufhebung von Dispositivziffer 3

der angefochtenen Verfügung, mithin an der vorinstanzlichen Kostenauflage,

gelegen ist.

2.

Gemäss Art. 13

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unterstehen

Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis

über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut

worden ist. Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern

auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Keine Verletzung der

anwaltlichen Schweigepflicht liegt indes vor, wenn der Klient seine

Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin durch

die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321

Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG).

3.

3.1

Die am

16.

April 2025 erfolgte Begleichung der Honorarforderung des

Beschwerdegegners 1 durch den Beschwerdeführer hatte den Wegfall des

Streitobjekts des vorinstanzlichen Verfahrens (das Gesuch des

Beschwerdegegners 1 um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Wahrung

seiner Honoraransprüche) zur Folge. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 das

Verfahren infolgedessen als gegenstandslos geworden abschrieb, ist dies nicht

zu beanstanden (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 28 N. 25).

3.2

3.2.1

Die Verfahrenskosten auferlegte die Beschwerdegegnerin 2 dem

Beschwerdeführer mit der Begründung, dass dieser die Honorarforderung erst nach

der Fristansetzung mit Schreiben vom 7. April 2025 beglichen habe.

3.2.2

Nach § 37 Abs. 1 AnwG richtet sich die Kostenauflage und

Parteientschädigung in derartigen Verfahren nach den Vorschriften des VRG. Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die

Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Zu den Kosten- und

Entschädigungsfolgen bei gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln enthält das

VRG keine ausdrückliche Regelung. Rechtsprechungsgemäss entscheidet die Behörde

in diesem Fall nach Ermessen. Dabei berücksichtigt sie in erster Linie, welche

Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich dies nicht ohne Weiteres bestimmen,

gehen die Kosten zulasten der Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursachte. Die Kosten und Entschädigungen

können aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach

Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 11. April 2024, VB.2023.00535,

E. 5.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

3.2.3

Angesichts der vom Beschwerdeführer (erst) nach Eingang des Gesuchs des

Beschwerdegegners 1 bei der Beschwerdegegnerin 2 beglichenen

Honorarforderung ist der Beschwerdeführer der Verursacher der

Gegenstandslosigkeit des Entbindungsverfahrens. Das "Motiv" für die

Zahlung ist dabei nicht erheblich. Im Übrigen impliziert die von der

Beschwerdegegnerin 2 gewählte Formulierung (vorn E. 3.2.1) nicht, der

Beschwerdegegner habe die Honorarforderung aufgrund des Schreibens vom

7.

April 2025 beglichen. Vielmehr gibt sie lediglich den zeitlichen Ablauf

wieder.

Im Zusammenhang mit

den Prozessaussichten ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 keine überzeugenden Gründe bzw.

Geheimhaltungsinteressen geltend machte, weshalb dem Gesuch des

Beschwerdegegners 1 nicht hätte entsprochen werden dürfen. Inwiefern die

Offenlegung des Mandatsverhältnisses "die Wirksamkeit der strafrechtlichen

Schritte gefährden und den Mandanten vor Abschluss der strafrechtlichen

Untersuchungen einem Reputationsschaden aussetzen" soll, erschliesst sich

nicht. Sodann trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, der

Beschwerdegegner 1 habe nicht dargelegt, weshalb er auf die Einholung

eines Kostenvorschusses verzichtet habe. Vielmehr führte der Beschwerdegegner 1

in seinem Entbindungsgesuch aus, es sei deshalb zu keiner Vorschusszahlung

gekommen, weil der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag nach dem ersten

persönlichen Beratungsgespräch das Mandatsverhältnis gekündigt habe. Wenn der

Beschwerdeführer mit Beschwerde – wie schon mit Schreiben vom 17. April

2025.

– schliesslich vorbringt, die Frist, welche ihm der Beschwerdegegner 1

mit Schreiben vom 27. März 2025 angesetzt habe (7. April 2025), sei

"unangemessen kurz" gewesen, da er dieses Schreiben erst am

1.

April 2025 erhalten habe, bzw. der Beschwerdegegner 1 habe die

Beschwerdegegnerin 2 noch während dieser Frist um Entbindung ersucht,

vermag er damit ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits

stellte ihm der Beschwerdegegner 1 bereits mit Schreiben vom

13.

Februar 2025 Rechnung, womit ihm die Honorarforderung schon lange vor

dem Entbindungsgesuch bekannt war. Andererseits bestand aus Sicht des

Beschwerdegegners 1 kein Grund, mit der Stellung des Entbindungsgesuchs

bis 7. April 2025 zuzuwarten, nachdem ihm der Beschwerdeführer nach Erhalt

des Schreibens vom 27. März 2025 mit E-Mail vom 1. April 2025

unmissverständlich mitgeteilt hatte, er werde die Honorarforderung nicht

begleichen.

Nach dem Gesagten

wäre der Beschwerdeführer damit im Entbindungsverfahren mutmasslich unterlegen.

Dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer die – in Anwendung von

§ 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und

Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts

vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) reduzierten –

Verfahrenskosten auferlegte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Mithin besteht kein Anlass für eine anderweitige Kostenverlegung.

4.

Der Vollständigkeit

halber ist Folgendes zu wiederholen: Wie die Beschwerdegegnerin 2 dem

Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 7. April 2025 aufzeigte, sind

im Entbindungsverfahren weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage,

ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche gerechtfertigt

sind, zu prüfen. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die vertretene Person zur

Zahlung des Honorars verpflichtet ist, ist im Streitfall Sache der

Zivilgerichte. Im Entbindungsverfahren wird lediglich geprüft, ob das Interesse

des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin an einer Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis höher wiegt als das Interesse des Klienten an der Wahrung

desselben. Die Entbindung ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bzw. der gesuchstellenden

Anwältin bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten

Berufsgeheimnisses (vorn E. 2) die behauptete Honorarforderung auf dem

Klageweg geltend zu machen.

5.

Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner 1;

c) die Beschwerdegegnerin 2;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).