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Entscheid

VB.2025.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00337

2. Oktober 2025Deutsch3 min

(URT.2025.26709)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00337

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. November

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital

Zürich Spitaldirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung

des Arbeitsverhältnisses,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. November

2022 als Mitarbeiter im Bereich C am Universitätsspital Zürich angestellt.

Mit Verfügung vom 22. April 2025 kündigte die Spitaldirektion des Universitätsspitals

das Anstellungsverhältnis aufgrund unbefriedigenden Verhaltens per

30. Juni 2025.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am

26.

Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei das Universitätsspital zu verpflichten, ihm eine

Entschädigung in Höhe von Fr. 24'865.60, zuzüglich Zins von 5 % ab

dem 1. Juli 2025, zu bezahlen.

Das Universitätsspital

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025, unter

Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen.

A beantragte am

21.

August 2025 die Sistierung des Verfahrens, weil die Parteien

zwischenzeitlich Vergleichsgespräche geführt hätten und voraussichtlich eine

gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden könne. Das

Universitätsspital erklärte sich am 1. September 2025 mit der Sistierung

des Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 2. September 2025 sistierte

die Abteilungspräsidentin das Verfahren einstweilen bis 30. September

2025.

Am 30. September 2025 teilte

A unter Einreichung der Vereinbarung zwischen ihm und dem Universitätsspital

vom 12. resp. 28. September 2025 mit, dass zwischen den Parteien eine

gütliche Einigung herbeigeführt werden konnte, und zog die Beschwerde zurück.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Entscheide der Spitaldirektion des Universitätsspitals

gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom

19.

September 2005 (LS 813.15) zuständig. Das Verfahren ist als durch

Rückzug erledigt abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangte eine Entschädigung von Fr. 24'865.60 bzw. vier

Monatslöhnen. Weil der Streitwert somit Fr. 30'000.- nicht erreicht, sind

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3

Satz 1 VRG).

2.2

Vom

gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung gemäss

§ 17 VRG ist Vormerk zu nehmen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 63 N. 5; VGr, 20. August 2021,

VB.2020.00859, E. 2 [nicht

publiziert], und 28. September 2011, VB.2011.00376).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird davon Vormerk genommen, dass sich

die Parteien über die Parteientschädigung aussergerichtlich geeinigt haben.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an die Parteien.