VB.2025.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00337
2. Oktober 2025Deutsch3 min
(URT.2025.26709)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00337
Verfügung
des Einzelrichters
vom 5. November
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital
Zürich Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung
des Arbeitsverhältnisses,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. November
2022 als Mitarbeiter im Bereich C am Universitätsspital Zürich angestellt.
Mit Verfügung vom 22. April 2025 kündigte die Spitaldirektion des Universitätsspitals
das Anstellungsverhältnis aufgrund unbefriedigenden Verhaltens per
30. Juni 2025.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am
26.
Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei das Universitätsspital zu verpflichten, ihm eine
Entschädigung in Höhe von Fr. 24'865.60, zuzüglich Zins von 5 % ab
dem 1. Juli 2025, zu bezahlen.
Das Universitätsspital
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen.
A beantragte am
21.
August 2025 die Sistierung des Verfahrens, weil die Parteien
zwischenzeitlich Vergleichsgespräche geführt hätten und voraussichtlich eine
gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden könne. Das
Universitätsspital erklärte sich am 1. September 2025 mit der Sistierung
des Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 2. September 2025 sistierte
die Abteilungspräsidentin das Verfahren einstweilen bis 30. September
2025.
Am 30. September 2025 teilte
A unter Einreichung der Vereinbarung zwischen ihm und dem Universitätsspital
vom 12. resp. 28. September 2025 mit, dass zwischen den Parteien eine
gütliche Einigung herbeigeführt werden konnte, und zog die Beschwerde zurück.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Entscheide der Spitaldirektion des Universitätsspitals
gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom
19.
September 2005 (LS 813.15) zuständig. Das Verfahren ist als durch
Rückzug erledigt abzuschreiben, was nach § 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangte eine Entschädigung von Fr. 24'865.60 bzw. vier
Monatslöhnen. Weil der Streitwert somit Fr. 30'000.- nicht erreicht, sind
die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3
Satz 1 VRG).
2.2
Vom
gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung gemäss
§ 17 VRG ist Vormerk zu nehmen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 63 N. 5; VGr, 20. August 2021,
VB.2020.00859, E. 2 [nicht
publiziert], und 28. September 2011, VB.2011.00376).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich
die Parteien über die Parteientschädigung aussergerichtlich geeinigt haben.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an die Parteien.