VB.2025.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00339
18. Dezember 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26839)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00339
Urteil
der
4. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 2001 geborene kosovarische Staatsangehörige.
Sie reiste am 11. April 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein
und heiratete am 11. Mai 2022 in D den Schweizer B, geboren 1997.
Zwischenzeitlich reiste sie wieder aus der Schweiz aus und lebte dann ab August
2022 in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern und der Schwester des Ehemannes.
Am 26. September 2022 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine
Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis am 10. Mai 2023. Am
27. September 2022 trennte sich das Ehepaar.
Am 14. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht
Dietikon im Eheschutzverfahren fest, dass A und B seit dem 27. September
2022 getrennt leben.
Am 28. Januar 2025 lehnte das Migrationsamt das
Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 11. April 2023
ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion am 29. April 2025 ab.
III.
A erhob am 28. Mai 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern. Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung zum Neuentscheid an die
Sicherheitsdirektion.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Juni 2025
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
16.
Juni 2025 reichte A weitere Unterlagen ein. Das Migrationsamt ergänzte
am 20. Oktober und am 4. November 2025 die Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen seit dem 27. September 2022 nicht
mehr zusammen und der Ehemann lehnt eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft ab. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt der
Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu.
2.3
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
Vorliegend hat die eheliche Gemeinschaft unbestritten keine drei Jahre
gedauert, sodass die Beschwerdeführerin eine Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
stützen kann.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, da ihre Schwiegerfamilie
psychische Gewalt gegen sie ausgeübt habe, ihre Wiedereingliederung in Kosovo
bzw. Slowenien gefährdet sei und sie sich erfolgreich in der Schweiz integriert
habe.
3.2
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht (in der per 1. Januar
2025.
geltenden Fassung) der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin
beziehungsweise der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurden oder
die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a−c AIG).
3.3
3.3.1
Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann
physischer oder psychischer Natur sein. Nach der Praxis bedeutet häusliche
Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben
(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische beziehungsweise
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder
Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten
Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des
Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen
bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,
dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 –
14.
Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022,
2C_1016/2021, E. 4.2). Wenn das Ehepaar in enger Gemeinschaft mit den
Schwiegereltern zusammenlebt, kann auch von diesen ausgehende Gewalt als
häusliche Gewalt für einen nachehelichen Aufenthalt relevant sein (BGr,
9.
Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2 − 27. August 2020,
2C_1024/2019, E. 4.2 − 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1).
Ein Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge die Ausländerin
in psychischem Ausnahmezustand einen Arzt aufsucht. Das Gleiche gilt, wenn der
Ehepartner die Ausländerin nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass
das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember
2009, 2C_358/2009, E. 4.2 und E. 5.2). Ebenso wenig reicht eine
einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits aus (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Je nach
Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt
begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer
Gewalt oder eines Mordversuchs durch den Ehegatten geworden ist (BGr, 9. Dezember
2021, 2C_376/2021, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3.2
Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder
häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu
nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss
vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die
daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden
geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale
Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise
nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der
konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Gemäss der nicht abschliessenden
Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG
haben die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende
Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, insbesondere die folgenden Hinweise zu
berücksichtigen: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1
des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) durch die
dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder
Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel
öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen
zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und
Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen.
3.4
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihre Schwiegereltern und ihre
Schwägerin physische Gewalt erlitten. Sie sei bedroht, beschimpft, erniedrigt
und kontrolliert worden. Die Schwiegereltern hätten sie nach einem Streit am
27.
September 2022 aus dem Haus geworfen. Das habe bei ihr eine
posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Sie halte weiterhin an ihrer Ehe
fest. Die Trennung sei nicht von ihr aus erfolgt, sie hoffe immer noch, wieder
mit ihrem Ehemann zusammenzufinden und mit ihm in eine eigene Wohnung umziehen
zu können.
Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, was folgt:
3.4.1
Am 27. September 2022 kam es zu einem Polizeieinsatz am Wohnort des
Ehepaares. Gemäss dem Polizeirapport wurde die Polizei gerufen, weil die
Beschwerdeführerin mit Suizid gedroht hatte und weggelaufen war. Die
Beschwerdeführerin wurde anschliessend von der von der Polizei hinzugezogenen
Notfallärztin fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht
infolge akuter Suizidalität bei Anpassungsstörung und akuter
Belastungssituation.
3.4.2
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie weggelaufen, nachdem die
Familie ihres Ehemannes sie körperlich angegangen und bedroht habe. Gemäss den
bei den Akten liegenden Polizeieinvernahmen sagte die Beschwerdeführerin, dass
sie das Haus nur mit Erlaubnis habe verlassen dürfen, sie sei isoliert worden
und hätte keinen Deutschkurs besuchen können. Auch hätte sie kein Geld
bekommen, um Sachen für sich zu kaufen. Ihr Ehemann habe seinen Lohn dem
Schwiegervater abgeben müssen und hätte nur für das Mittagessen und für
Zigaretten etwas Geld bekommen. Sie habe den Haushalt für die Familie machen
müssen und hätte keine Freiheit gehabt. Am 25. September 2022 habe der
Ehemann sie zu ihrer Tante nach E gebracht, nachdem sie sich anlässlich eines
Besuchs von Gästen geweigert hatte, deren Bedienung allein zu übernehmen. Am
nächsten Tag sei sie wieder zu ihrem Ehemann zurückgegangen. Sie habe ihre
Eltern gebeten, in die Schweiz zu kommen. Ihre Eltern seien am
27.
September 2022 von ihren Schwiegereltern in deren Haus empfangen
worden. Ihre Eltern hätten verlangt, dass ihre Tochter und ihr Schwiegersohn
eine eigene Wohnung beziehen müssen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe
ihre Schwiegermutter dies als Angriff empfunden und habe sich geweigert, ihren
Sohn "herzugeben". Nach langer Diskussion sei dann von den Eltern und
Schwiegereltern entschieden worden, dass sie und ihr Mann eine eigene Wohnung
beziehen sollten. Als ihre Eltern das Haus der Schwiegereltern verlassen
hatten, habe ihre Schwiegermutter mit ihrer Schwester im Kosovo telefoniert.
Anschliessend hätte die Schwiegermutter ihr vorgeworfen, bereits vor der
Eheschliessung Liebschaften gepflegt zu haben, welche von ihr und ihrer Familie
jedoch geheim gehalten worden seien. Dann sei es zu Handgreiflichkeiten,
Schubsereien und einem Faustschlag gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem
Tod bedroht, als Hure beschimpft und mit einem Vorhang beworfen worden. Sie
habe hierauf das Haus verlassen können und sei davongerannt. Anschliessend
hätten ihre Cousine, welche sie telefonisch um Hilfe gebeten hatte, sowie ihr
Ehemann, welcher sie suchte, die Polizei gerufen. Weiter wirft die
Beschwerdeführerin der Familie ihres Ehemannes vor, dass sie ihr ihre Post,
insbesondere ihren Ausweis, vorenthalten hätten.
3.4.3
Der Ehemann und seine Eltern sowie seine Schwester schilderten die
Situation gegenüber der Polizei übereinstimmend anders als die
Beschwerdeführerin. Gemäss ihren Aussagen sei die Beschwerdeführerin nie
kontrolliert oder eingeschränkt worden. Sie hätte einen Hausschlüssel gehabt,
über ein Fahrrad verfügt sowie die Möglichkeit gehabt, bei Bedarf ein Auto der
Familienangehörigen auszuleihen, was sie auch genutzt habe. Sie sei öfters nach
H und auch allein nach Zürich gegangen und habe auch ihre Tante besucht. Sie
hätten ihr auch Geld zum Einkaufen dagelassen, wenn sie bei der Arbeit gewesen
seien. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch hohe materielle Ansprüche gehabt und
hätte teure Kleider, Schuhe und Taschen verlangt. Auch hätten sie ihr ein
Mobiltelefon geschenkt und ihre Wünsche – soweit möglich – erfüllt. Der Ehemann
unterstütze jedoch seine Eltern und gebe deshalb einen Teil seines Lohnes
freiwillig zu Hause ab. Einen Deutschkurs habe die Beschwerdeführerin erst nach
dem Militärdienst des Ehemannes absolvieren wollen, weil sie geplant hatte,
während der Dienstzeit ihres Mannes zu ihren Eltern nach Slowenien zu gehen.
Sie seien überrascht und schockiert gewesen, als die Eltern der Beschwerdeführerin
bei einem spontanen Besuch verlangt hatten, dass das junge Paar in eine eigene
Wohnung umziehen müsse, weil die Beschwerdeführerin von ihnen nicht gut
behandelt werde. Die Eltern des Ehemannes äusserten sich dahingehend, dass dies
die Entscheidung des jungen Paares sei. Sie seien nicht dagegen gewesen. Sie
hätten die Beweggründe der Beschwerdeführerin allerdings nicht nachvollziehen
können und die Anschuldigungen von sich gewiesen. Sie habe es bei ihnen sehr
gut gehabt und sei von ihnen wie eine Tochter bzw. besser als ihre eigene
Tochter behandelt worden. Die Mutter des Ehemannes sagte sodann aus, dass sie
nach dem Besuch der Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester im Kosovo
telefoniert und ihr mitgeteilt habe, dass das junge Paar ausziehen werde. Ihre
Schwester habe ihr dabei erzählt, dass über die Beschwerdeführerin verschiedene
Geschichten kursieren würden und dass sie wohl auch nicht treu sei bzw. bereits
mehrere Beziehungen gehabt habe. Anschliessend habe sie diese Aussagen ihrem
Sohn und ihrer Tochter berichtet und diese hätten selbst mit ihrer Tante am
Telefon sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin sei dann dazugekommen und habe
mit ihrem Mobiltelefon die darauffolgende verbale Auseinandersetzung
aufgenommen. Es sei weder zu Schlägen noch zu Drohungen gekommen. Anschliessend
sei die Beschwerdeführerin aufgelöst davongerannt und habe von Suizid
gesprochen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie gesucht und dann die
Polizei gerufen, weil er sich Sorgen gemacht habe, dass sie in den Rhein gehen
könnte.
Die Mutter des Ehemannes sagte weiter betreffend den Brief
des Migrationsamts aus, dass sie diesen am 30. September 2022 als
Einschreiben in Empfang genommen und ungeöffnet ihrem Sohn hingelegt habe. Der
Ehemann gab dazu zu Protokoll, dass er den Ausweis dem Migrationsamt
zurückgeschickt habe, als er dem Amt mitgeteilt habe, dass sie sich getrennt
hätten. Es sei an den Behörden zu entscheiden, was mit dem weiteren Aufenthalt
der Beschwerdeführerin zu tun sei.
3.4.4
Die Beschwerdeführerin stellte anschliessend Strafanträge gegen die Familie
ihres Ehemannes wegen Nötigung, Drohung sowie Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses. Die Familie des Ehemannes hat in der Folge wiederholt
Drohungen über elektronische Kanäle erhalten. Die Familie des Ehemannes reichte
daraufhin Gegenanzeige ein. Alle Strafverfahren wurden mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2023 nicht an die
Hand genommen, nachdem die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen hatten und
die Strafanträge zurückgezogen bzw. ihr Desinteresse bekundet hatten.
3.5
3.5.1
Insgesamt lässt sich bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin
behauptete, intensive häusliche Gewalt nicht erstellen. Die von der
Beschwerdeführerin aufgezeichnete Auseinandersetzung vom 27. September 2022
belegt zwar, dass es zu einem Streit gekommen ist, nachdem die Schwiegermutter
der Beschwerdeführerin erfahren hatte, dass diese sich von ihr schlecht
behandelt fühlte und ihren Sohn nicht jungfräulich geheiratet habe. Die
Beschwerdeführerin musste sich gemäss der Aufnahme anschliessend an letztere
Vorhaltung gegen ein Schubsen wehren und ihr Ehemann war ihr dabei zu Hilfe
geeilt. Die behaupteten Todesdrohungen werden mit dieser Aufnahme aber nicht
belegt. Dieses Video, wie es von der Polizei verschriftlicht und übersetzt
worden ist, beweist keine systematische psychische Gewalt durch die
Schwiegerfamilie. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Vorwürfen gegen ihre Schwiegereltern und
ihre Schwägerin vage blieb und abgesehen von der Auseinandersetzung am 27. September
2022.
keine nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der angeblichen
permanenten Druckausübung und Isolierung machen konnte. Ihre Behauptungen,
wonach sie im Haus eingeschlossen worden sei, wenn niemand zu Hause war, sind
pauschal und teils widersprüchlich. Einerseits sagte sie, es sei ihr verboten
gewesen, die Türe zu öffnen, wenn jemand geklingelt habe. Andererseits gab sie
zu Protokoll, dass die Türen verschlossen worden seien und sie keinen
Hausschlüssel besessen habe. Sie räumte jedoch selbst ein, dass sie das Haus
über die Terrasse hätte verlassen können und dass sie das Auto der Familie für
Termine benutzen durfte. Sodann war sie unbestritten jederzeit im Besitz eines
Telefons und verfügte im Kanton Zürich über Verwandte. Ebenso sagte sie aus,
dass sie ihre Tante besuchen konnte sowie mit dem Fahrrad allein nach
Deutschland zum Einkaufen gefahren sei. Offenbar existieren von ihren
Ausfahrten und Spaziergängen zahlreiche Fotos. Nachdem sie ausgezogen war,
haben die Schwiegereltern ihren Angaben zufolge die Türschlösser ausgewechselt,
weil die Beschwerdeführerin den Hausschlüssel nicht retourniert hatte. Ebenso
haben diese ihre Nachbarn als Zeugen aufgerufen und der Polizei empfohlen, die
Mobilfunkdaten der Beschwerdeführerin zu konsultieren, um festzustellen, wo
sich diese jeweils aufgehalten habe. Weiter hat auch die Schwägerin der Polizei
diverse Bilder der gemeinsam verbrachten Zeit gezeigt. Dass die Beschwerdeführerin
im Haus der Schwiegerfamilie isoliert und von dieser über Wochen systematisch
in ihrer Menschenwürde verletzt worden ist, ist damit nicht glaubhaft
dargelegt. Das von der Beschwerdeführerin angestrengte Strafverfahren wurde auf
ihren Wunsch hin schliesslich nicht an die Hand genommen. Entsprechend ergeben
sich erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin.
Demgegenüber sind die Ausführungen der Familie des Ehemannes, welche
übereinstimmend, konsistent, detailliert und mit Beweisen bzw. deren Offerten
untermauert sind, glaubhafter.
3.5.2
Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte
nichts. Den Berichten von Dr. med. F
kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu, da seine Sachdarstellung von den
tatsächlichen Feststellungen der Polizei und teilweise auch von den Aussagen
der Beschwerdeführerin selbst sowie den Akten abweicht, indem er beispielsweise
auch von körperlichen Misshandlungen ausgeht und weiter schreibt, dass die
Beschwerdeführerin die Klinik G, in welche sie fürsorgerisch eingewiesen
worden war, vorzeitig verlassen musste, weil sie sich dort nicht gegenüber
einer albanisch sprechenden Person habe äussern können. Gemäss dem Bericht der
Klinik G vom 16. November 2022 erfolgte der Austritt indessen, weil
es der Beschwerdeführerin besser ging, sodann wurde ausdrücklich festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache behandelt werden konnte.
Ausserdem behauptet Dr. med. F
in seinem letzten Bericht vom 19. Mai 2025, die Beschwerdeführerin habe
den Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie abgebrochen und weise keine familiäre und
soziale Unterstützung im Heimatland auf, obwohl sich die Beschwerdeführerin
diverse Male Rückreisevisa für mehrwöchige Familienbesuche ausstellen liess,
zuletzt für den November 2025. Schliesslich soll sich die Beschwerdeführerin
bereits seit Juli 2022 bei ihm in Behandlung befunden haben, obwohl sie zu
diesem Zeitpunkt unbestritten im Ausland war und noch nicht bei ihren
Schwiegereltern wohnte.
3.5.3
Dispositiv
Demnach ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der
Beschwerdeführerin und der Personen ihrer Schwiegerfamilie, dass es am
27. September 2022 zu einem heftigen verbalen Streit gekommen ist, in
dessen Folge ein Zusammenleben nicht mehr gewünscht und möglich war und die
Beschwerdeführerin sich deshalb in einer akuten Belastungssituation mit
Existenzängsten befand. Dieser Vorfall reicht jedoch nicht aus, um auf
häusliche Gewalt im Sinn der Rechtsprechung zu schliessen, welche eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich macht. Sodann soll die
Misshandlung nur durch Familienangehörige des Ehemannes erfolgt sein und nicht
durch diesen selbst. Dieser Umstand schliesst zwar das Vorliegen von häuslicher
Gewalt nicht aus, jedoch wollte die Beschwerdeführerin an der Ehe festhalten,
wenn auch in einer eigenen ehelichen Wohnung. In der Folge veranlasste der
Ehemann aber die Trennung der Ehe, was vorliegend zumindest als weiteres Indiz
dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführerin nicht das Verharren in einer
objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft, einzig um für sie nachteilige
ausländerrechtliche Konsequenzen abzuwenden, drohte. Ob der Ehemann durch die
Familienangehörigen zur Trennung ermutigt worden ist – wie die
Beschwerdeführerin vorbringt –, spielt bei dieser Einschätzung keine
wesentliche Rolle. Weiter kommt hinzu, dass die Ehe nur sehr kurz dauerte. Es
gab offenbar Spannungen zwischen den Eheleuten sowie der Beschwerdeführerin und
der Schwiegerfamilie, weil sich die Beschwerdeführerin mehr Geld für
persönliche Ausgaben wünschte und mit ihrem Ehemann allein in einer ehelichen
Wohnung leben wollte. Die behauptete systematische psychische Oppression ist
aber nicht glaubhaft dargelegt. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Belege
dafür, dass die Beschwerdeführerin genötigt war, im Haus zu verbleiben. Auch
kann aus den Berichten von Dr. med. F
nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge häuslicher Gewalt
geschlossen werden. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass
die psychische Krise und depressive Reaktion nach der Trennung von ihrem
Ehemann durch die Trennung ausgelöst wurden und nicht das während der Ehe
Erlebte Ursache für die psychiatrische Behandlung war. Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein
weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
3.6 Nachdem
die Beschwerdeführerin mehrere Wochen bis Monate pro Jahr bei ihrer Familie in
Kosovo und/oder Slowenien verbringt, ist die pauschal behauptete Gefährdung der
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht
nachvollziehbar bzw. stellt die behauptete Entfremdung von ihrer Heimat und
ihrer Familie offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Da auch sonst kein
wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
nachehelichen Aufenthalt.
3.7 Die
ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und
es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen der
Beschwerdeführerin keine Härtefallbewilligung (Art. 30 lit. 1 lit. b
AIG) erteilten. Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz
und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre
Heimat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten
wäre. In Anbetracht ihres Alters dürfte ihr der berufliche Wiedereinstieg in
den heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten. Ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland ist – wie dargelegt – nicht gefährdet.
Dass sie Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen hat und
erwerbstätig ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden
kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin
legt sodann nicht substanziiert dar, weshalb ihre gesundheitlichen Probleme im
Heimatland nicht behandelt werden können.
3.8 Die
Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.