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Entscheid

VB.2025.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00339

18. Dezember 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26839)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00339

Urteil

der

4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 2001 geborene kosovarische Staatsangehörige.

Sie reiste am 11. April 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein

und heiratete am 11. Mai 2022 in D den Schweizer B, geboren 1997.

Zwischenzeitlich reiste sie wieder aus der Schweiz aus und lebte dann ab August

2022 in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern und der Schwester des Ehemannes.

Am 26. September 2022 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine

Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet bis am 10. Mai 2023. Am

27. September 2022 trennte sich das Ehepaar.

Am 14. Februar 2023 stellte das Bezirksgericht

Dietikon im Eheschutzverfahren fest, dass A und B seit dem 27. September

2022 getrennt leben.

Am 28. Januar 2025 lehnte das Migrationsamt das

Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 11. April 2023

ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion am 29. April 2025 ab.

III.

A erhob am 28. Mai 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu

verlängern. Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung zum Neuentscheid an die

Sicherheitsdirektion.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Juni 2025

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

16.

Juni 2025 reichte A weitere Unterlagen ein. Das Migrationsamt ergänzte

am 20. Oktober und am 4. November 2025 die Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen seit dem 27. September 2022 nicht

mehr zusammen und der Ehemann lehnt eine Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft ab. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt der

Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu.

2.3

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

Vorliegend hat die eheliche Gemeinschaft unbestritten keine drei Jahre

gedauert, sodass die Beschwerdeführerin eine Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

stützen kann.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, da ihre Schwiegerfamilie

psychische Gewalt gegen sie ausgeübt habe, ihre Wiedereingliederung in Kosovo

bzw. Slowenien gefährdet sei und sie sich erfolgreich in der Schweiz integriert

habe.

3.2

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht (in der per 1. Januar

2025.

geltenden Fassung) der Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin

beziehungsweise der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurden oder

die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a−c AIG).

3.3

3.3.1

Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann

physischer oder psychischer Natur sein. Nach der Praxis bedeutet häusliche

Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben

(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische beziehungsweise

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder

Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten

Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des

Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer

beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen

bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der

Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen,

dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände

vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 –

14.

Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022,

2C_1016/2021, E. 4.2). Wenn das Ehepaar in enger Gemeinschaft mit den

Schwiegereltern zusammenlebt, kann auch von diesen ausgehende Gewalt als

häusliche Gewalt für einen nachehelichen Aufenthalt relevant sein (BGr,

9.

Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2 − 27. August 2020,

2C_1024/2019, E. 4.2 − 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1).

Ein Anspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG wird praxisgemäss nicht bereits durch eine

einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge die Ausländerin

in psychischem Ausnahmezustand einen Arzt aufsucht. Das Gleiche gilt, wenn der

Ehepartner die Ausländerin nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass

das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember

2009, 2C_358/2009, E. 4.2 und E. 5.2). Ebenso wenig reicht eine

einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits aus (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Je nach

Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt

begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer schwerer

Gewalt oder eines Mordversuchs durch den Ehegatten geworden ist (BGr, 9. Dezember

2021, 2C_376/2021, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.2

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder

häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; 124 II 361 E. 2b). Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu

nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss

vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die

daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert

und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden

geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in die Heimat erweise sich die soziale

Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise

nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der

konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Gemäss der nicht abschliessenden

Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG

haben die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende

Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, insbesondere die folgenden Hinweise zu

berücksichtigen: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1

des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) durch die

dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder

Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel

öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen

zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und

Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen.

3.4

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihre Schwiegereltern und ihre

Schwägerin physische Gewalt erlitten. Sie sei bedroht, beschimpft, erniedrigt

und kontrolliert worden. Die Schwiegereltern hätten sie nach einem Streit am

27.

September 2022 aus dem Haus geworfen. Das habe bei ihr eine

posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Sie halte weiterhin an ihrer Ehe

fest. Die Trennung sei nicht von ihr aus erfolgt, sie hoffe immer noch, wieder

mit ihrem Ehemann zusammenzufinden und mit ihm in eine eigene Wohnung umziehen

zu können.

Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, was folgt:

3.4.1

Am 27. September 2022 kam es zu einem Polizeieinsatz am Wohnort des

Ehepaares. Gemäss dem Polizeirapport wurde die Polizei gerufen, weil die

Beschwerdeführerin mit Suizid gedroht hatte und weggelaufen war. Die

Beschwerdeführerin wurde anschliessend von der von der Polizei hinzugezogenen

Notfallärztin fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht

infolge akuter Suizidalität bei Anpassungsstörung und akuter

Belastungssituation.

3.4.2

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie weggelaufen, nachdem die

Familie ihres Ehemannes sie körperlich angegangen und bedroht habe. Gemäss den

bei den Akten liegenden Polizeieinvernahmen sagte die Beschwerdeführerin, dass

sie das Haus nur mit Erlaubnis habe verlassen dürfen, sie sei isoliert worden

und hätte keinen Deutschkurs besuchen können. Auch hätte sie kein Geld

bekommen, um Sachen für sich zu kaufen. Ihr Ehemann habe seinen Lohn dem

Schwiegervater abgeben müssen und hätte nur für das Mittagessen und für

Zigaretten etwas Geld bekommen. Sie habe den Haushalt für die Familie machen

müssen und hätte keine Freiheit gehabt. Am 25. September 2022 habe der

Ehemann sie zu ihrer Tante nach E gebracht, nachdem sie sich anlässlich eines

Besuchs von Gästen geweigert hatte, deren Bedienung allein zu übernehmen. Am

nächsten Tag sei sie wieder zu ihrem Ehemann zurückgegangen. Sie habe ihre

Eltern gebeten, in die Schweiz zu kommen. Ihre Eltern seien am

27.

September 2022 von ihren Schwiegereltern in deren Haus empfangen

worden. Ihre Eltern hätten verlangt, dass ihre Tochter und ihr Schwiegersohn

eine eigene Wohnung beziehen müssen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe

ihre Schwiegermutter dies als Angriff empfunden und habe sich geweigert, ihren

Sohn "herzugeben". Nach langer Diskussion sei dann von den Eltern und

Schwiegereltern entschieden worden, dass sie und ihr Mann eine eigene Wohnung

beziehen sollten. Als ihre Eltern das Haus der Schwiegereltern verlassen

hatten, habe ihre Schwiegermutter mit ihrer Schwester im Kosovo telefoniert.

Anschliessend hätte die Schwiegermutter ihr vorgeworfen, bereits vor der

Eheschliessung Liebschaften gepflegt zu haben, welche von ihr und ihrer Familie

jedoch geheim gehalten worden seien. Dann sei es zu Handgreiflichkeiten,

Schubsereien und einem Faustschlag gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem

Tod bedroht, als Hure beschimpft und mit einem Vorhang beworfen worden. Sie

habe hierauf das Haus verlassen können und sei davongerannt. Anschliessend

hätten ihre Cousine, welche sie telefonisch um Hilfe gebeten hatte, sowie ihr

Ehemann, welcher sie suchte, die Polizei gerufen. Weiter wirft die

Beschwerdeführerin der Familie ihres Ehemannes vor, dass sie ihr ihre Post,

insbesondere ihren Ausweis, vorenthalten hätten.

3.4.3

Der Ehemann und seine Eltern sowie seine Schwester schilderten die

Situation gegenüber der Polizei übereinstimmend anders als die

Beschwerdeführerin. Gemäss ihren Aussagen sei die Beschwerdeführerin nie

kontrolliert oder eingeschränkt worden. Sie hätte einen Hausschlüssel gehabt,

über ein Fahrrad verfügt sowie die Möglichkeit gehabt, bei Bedarf ein Auto der

Familienangehörigen auszuleihen, was sie auch genutzt habe. Sie sei öfters nach

H und auch allein nach Zürich gegangen und habe auch ihre Tante besucht. Sie

hätten ihr auch Geld zum Einkaufen dagelassen, wenn sie bei der Arbeit gewesen

seien. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch hohe materielle Ansprüche gehabt und

hätte teure Kleider, Schuhe und Taschen verlangt. Auch hätten sie ihr ein

Mobiltelefon geschenkt und ihre Wünsche – soweit möglich – erfüllt. Der Ehemann

unterstütze jedoch seine Eltern und gebe deshalb einen Teil seines Lohnes

freiwillig zu Hause ab. Einen Deutschkurs habe die Beschwerdeführerin erst nach

dem Militärdienst des Ehemannes absolvieren wollen, weil sie geplant hatte,

während der Dienstzeit ihres Mannes zu ihren Eltern nach Slowenien zu gehen.

Sie seien überrascht und schockiert gewesen, als die Eltern der Beschwerdeführerin

bei einem spontanen Besuch verlangt hatten, dass das junge Paar in eine eigene

Wohnung umziehen müsse, weil die Beschwerdeführerin von ihnen nicht gut

behandelt werde. Die Eltern des Ehemannes äusserten sich dahingehend, dass dies

die Entscheidung des jungen Paares sei. Sie seien nicht dagegen gewesen. Sie

hätten die Beweggründe der Beschwerdeführerin allerdings nicht nachvollziehen

können und die Anschuldigungen von sich gewiesen. Sie habe es bei ihnen sehr

gut gehabt und sei von ihnen wie eine Tochter bzw. besser als ihre eigene

Tochter behandelt worden. Die Mutter des Ehemannes sagte sodann aus, dass sie

nach dem Besuch der Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester im Kosovo

telefoniert und ihr mitgeteilt habe, dass das junge Paar ausziehen werde. Ihre

Schwester habe ihr dabei erzählt, dass über die Beschwerdeführerin verschiedene

Geschichten kursieren würden und dass sie wohl auch nicht treu sei bzw. bereits

mehrere Beziehungen gehabt habe. Anschliessend habe sie diese Aussagen ihrem

Sohn und ihrer Tochter berichtet und diese hätten selbst mit ihrer Tante am

Telefon sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin sei dann dazugekommen und habe

mit ihrem Mobiltelefon die darauffolgende verbale Auseinandersetzung

aufgenommen. Es sei weder zu Schlägen noch zu Drohungen gekommen. Anschliessend

sei die Beschwerdeführerin aufgelöst davongerannt und habe von Suizid

gesprochen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie gesucht und dann die

Polizei gerufen, weil er sich Sorgen gemacht habe, dass sie in den Rhein gehen

könnte.

Die Mutter des Ehemannes sagte weiter betreffend den Brief

des Migrationsamts aus, dass sie diesen am 30. September 2022 als

Einschreiben in Empfang genommen und ungeöffnet ihrem Sohn hingelegt habe. Der

Ehemann gab dazu zu Protokoll, dass er den Ausweis dem Migrationsamt

zurückgeschickt habe, als er dem Amt mitgeteilt habe, dass sie sich getrennt

hätten. Es sei an den Behörden zu entscheiden, was mit dem weiteren Aufenthalt

der Beschwerdeführerin zu tun sei.

3.4.4

Die Beschwerdeführerin stellte anschliessend Strafanträge gegen die Familie

ihres Ehemannes wegen Nötigung, Drohung sowie Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses. Die Familie des Ehemannes hat in der Folge wiederholt

Drohungen über elektronische Kanäle erhalten. Die Familie des Ehemannes reichte

daraufhin Gegenanzeige ein. Alle Strafverfahren wurden mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2023 nicht an die

Hand genommen, nachdem die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen hatten und

die Strafanträge zurückgezogen bzw. ihr Desinteresse bekundet hatten.

3.5

3.5.1

Insgesamt lässt sich bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin

behauptete, intensive häusliche Gewalt nicht erstellen. Die von der

Beschwerdeführerin aufgezeichnete Auseinandersetzung vom 27. September 2022

belegt zwar, dass es zu einem Streit gekommen ist, nachdem die Schwiegermutter

der Beschwerdeführerin erfahren hatte, dass diese sich von ihr schlecht

behandelt fühlte und ihren Sohn nicht jungfräulich geheiratet habe. Die

Beschwerdeführerin musste sich gemäss der Aufnahme anschliessend an letztere

Vorhaltung gegen ein Schubsen wehren und ihr Ehemann war ihr dabei zu Hilfe

geeilt. Die behaupteten Todesdrohungen werden mit dieser Aufnahme aber nicht

belegt. Dieses Video, wie es von der Polizei verschriftlicht und übersetzt

worden ist, beweist keine systematische psychische Gewalt durch die

Schwiegerfamilie. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin in ihren Vorwürfen gegen ihre Schwiegereltern und

ihre Schwägerin vage blieb und abgesehen von der Auseinandersetzung am 27. September

2022.

keine nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der angeblichen

permanenten Druckausübung und Isolierung machen konnte. Ihre Behauptungen,

wonach sie im Haus eingeschlossen worden sei, wenn niemand zu Hause war, sind

pauschal und teils widersprüchlich. Einerseits sagte sie, es sei ihr verboten

gewesen, die Türe zu öffnen, wenn jemand geklingelt habe. Andererseits gab sie

zu Protokoll, dass die Türen verschlossen worden seien und sie keinen

Hausschlüssel besessen habe. Sie räumte jedoch selbst ein, dass sie das Haus

über die Terrasse hätte verlassen können und dass sie das Auto der Familie für

Termine benutzen durfte. Sodann war sie unbestritten jederzeit im Besitz eines

Telefons und verfügte im Kanton Zürich über Verwandte. Ebenso sagte sie aus,

dass sie ihre Tante besuchen konnte sowie mit dem Fahrrad allein nach

Deutschland zum Einkaufen gefahren sei. Offenbar existieren von ihren

Ausfahrten und Spaziergängen zahlreiche Fotos. Nachdem sie ausgezogen war,

haben die Schwiegereltern ihren Angaben zufolge die Türschlösser ausgewechselt,

weil die Beschwerdeführerin den Hausschlüssel nicht retourniert hatte. Ebenso

haben diese ihre Nachbarn als Zeugen aufgerufen und der Polizei empfohlen, die

Mobilfunkdaten der Beschwerdeführerin zu konsultieren, um festzustellen, wo

sich diese jeweils aufgehalten habe. Weiter hat auch die Schwägerin der Polizei

diverse Bilder der gemeinsam verbrachten Zeit gezeigt. Dass die Beschwerdeführerin

im Haus der Schwiegerfamilie isoliert und von dieser über Wochen systematisch

in ihrer Menschenwürde verletzt worden ist, ist damit nicht glaubhaft

dargelegt. Das von der Beschwerdeführerin angestrengte Strafverfahren wurde auf

ihren Wunsch hin schliesslich nicht an die Hand genommen. Entsprechend ergeben

sich erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin.

Demgegenüber sind die Ausführungen der Familie des Ehemannes, welche

übereinstimmend, konsistent, detailliert und mit Beweisen bzw. deren Offerten

untermauert sind, glaubhafter.

3.5.2

Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte

nichts. Den Berichten von Dr. med. F

kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu, da seine Sachdarstellung von den

tatsächlichen Feststellungen der Polizei und teilweise auch von den Aussagen

der Beschwerdeführerin selbst sowie den Akten abweicht, indem er beispielsweise

auch von körperlichen Misshandlungen ausgeht und weiter schreibt, dass die

Beschwerdeführerin die Klinik G, in welche sie fürsorgerisch eingewiesen

worden war, vorzeitig verlassen musste, weil sie sich dort nicht gegenüber

einer albanisch sprechenden Person habe äussern können. Gemäss dem Bericht der

Klinik G vom 16. November 2022 erfolgte der Austritt indessen, weil

es der Beschwerdeführerin besser ging, sodann wurde ausdrücklich festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache behandelt werden konnte.

Ausserdem behauptet Dr. med. F

in seinem letzten Bericht vom 19. Mai 2025, die Beschwerdeführerin habe

den Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie abgebrochen und weise keine familiäre und

soziale Unterstützung im Heimatland auf, obwohl sich die Beschwerdeführerin

diverse Male Rückreisevisa für mehrwöchige Familienbesuche ausstellen liess,

zuletzt für den November 2025. Schliesslich soll sich die Beschwerdeführerin

bereits seit Juli 2022 bei ihm in Behandlung befunden haben, obwohl sie zu

diesem Zeitpunkt unbestritten im Ausland war und noch nicht bei ihren

Schwiegereltern wohnte.

3.5.3

Dispositiv

Demnach ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der

Beschwerdeführerin und der Personen ihrer Schwiegerfamilie, dass es am

27. September 2022 zu einem heftigen verbalen Streit gekommen ist, in

dessen Folge ein Zusammenleben nicht mehr gewünscht und möglich war und die

Beschwerdeführerin sich deshalb in einer akuten Belastungssituation mit

Existenzängsten befand. Dieser Vorfall reicht jedoch nicht aus, um auf

häusliche Gewalt im Sinn der Rechtsprechung zu schliessen, welche eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich macht. Sodann soll die

Misshandlung nur durch Familienangehörige des Ehemannes erfolgt sein und nicht

durch diesen selbst. Dieser Umstand schliesst zwar das Vorliegen von häuslicher

Gewalt nicht aus, jedoch wollte die Beschwerdeführerin an der Ehe festhalten,

wenn auch in einer eigenen ehelichen Wohnung. In der Folge veranlasste der

Ehemann aber die Trennung der Ehe, was vorliegend zumindest als weiteres Indiz

dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführerin nicht das Verharren in einer

objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft, einzig um für sie nachteilige

ausländerrechtliche Konsequenzen abzuwenden, drohte. Ob der Ehemann durch die

Familienangehörigen zur Trennung ermutigt worden ist – wie die

Beschwerdeführerin vorbringt –, spielt bei dieser Einschätzung keine

wesentliche Rolle. Weiter kommt hinzu, dass die Ehe nur sehr kurz dauerte. Es

gab offenbar Spannungen zwischen den Eheleuten sowie der Beschwerdeführerin und

der Schwiegerfamilie, weil sich die Beschwerdeführerin mehr Geld für

persönliche Ausgaben wünschte und mit ihrem Ehemann allein in einer ehelichen

Wohnung leben wollte. Die behauptete systematische psychische Oppression ist

aber nicht glaubhaft dargelegt. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Belege

dafür, dass die Beschwerdeführerin genötigt war, im Haus zu verbleiben. Auch

kann aus den Berichten von Dr. med. F

nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge häuslicher Gewalt

geschlossen werden. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass

die psychische Krise und depressive Reaktion nach der Trennung von ihrem

Ehemann durch die Trennung ausgelöst wurden und nicht das während der Ehe

Erlebte Ursache für die psychiatrische Behandlung war. Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein

weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

3.6 Nachdem

die Beschwerdeführerin mehrere Wochen bis Monate pro Jahr bei ihrer Familie in

Kosovo und/oder Slowenien verbringt, ist die pauschal behauptete Gefährdung der

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht

nachvollziehbar bzw. stellt die behauptete Entfremdung von ihrer Heimat und

ihrer Familie offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Da auch sonst kein

wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

nachehelichen Aufenthalt.

3.7 Die

ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und

es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen der

Beschwerdeführerin keine Härtefallbewilligung (Art. 30 lit. 1 lit. b

AIG) erteilten. Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz

und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre

Heimat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten

wäre. In Anbetracht ihres Alters dürfte ihr der berufliche Wiedereinstieg in

den heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten. Ihre soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland ist – wie dargelegt – nicht gefährdet.

Dass sie Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen hat und

erwerbstätig ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden

kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin

legt sodann nicht substanziiert dar, weshalb ihre gesundheitlichen Probleme im

Heimatland nicht behandelt werden können.

3.8 Die

Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.