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Entscheid

VB.2025.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00345

28. Oktober 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26687)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00345

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug (Bargeldbezug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit

in der Vollzugseinrichtung B. Am 7. Februar 2025 beantragte A die

Auszahlung von Fr. 3'000.- von seinem Freikonto für seinen

Beziehungsurlaub vom 21. Februar 2025. Mit Schreiben vom 20. Februar

2025 orientierte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) A

darüber, dass es sein Gesuch abzulehnen gedenke. Sollte er eine anfechtbare

Verfügung wünschen, solle er dies zusammen mit seiner Stellungnahme mitteilen.

Nachdem A eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies das JuWe das Gesuch

mit Verfügung vom 12. März 2025 ab (Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

A erhob am 17. März

2025.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (im Folgenden:

Justizdirektion) gegen die Verfügung des JuWe vom 12. März 2025. Er

beantragte, der geforderte Betrag von Fr. 3'000.- sei unverzüglich vom

Freikonto an seine Tochter oder seine Ehefrau auszubezahlen. Die Kosten seien

sodann der verfügenden Behörde aufzuerlegen und der Rekursentscheid gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) zu begründen.

Zuletzt sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Mit

Verfügung vom 21. März 2025 forderte die Justizdirektion A auf, einen

Kostenvorschuss von Fr. 250.- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht

eingetreten würde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss

mit den offenen Gerichtskosten zwecks Verrechnung dem zentralen Inkasso der

Zürcher Gerichte überwiesen werde, sollte dieser die effektiven

Verfahrenskosten übersteigen (Dispositivziffer I). Als Kautionierungsgrund

führte die Justizdirektion an, dass A der Zürcher Justiz Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 91'662.50 schulde, wovon Fr. 55'115.90 betreibbar seien

(E. 2). A leistete die geforderte Kaution fristgerecht. Die

Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. Mai 2025 ab (Dispositivziffer I)

und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 250.- A, welche mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet würden (Dispositivziffer II).

III.

Am 30. Mai 2025 erhob A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 9. Mai 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die

Verfügungen vom 9. Mai 2025 und vom 12. März 2025 seien

vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei die Auszahlung über

Fr. 3'000.- vom Freikonto unverzüglich zu bewilligen (Antrag 2).

Weiter sei festzustellen, dass das Freikonto unter dem Schutz von Art. 83

Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) und Art. 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) stehe und somit unpfändbar

sei (Antrag 3). Sodann sei festzustellen, dass Regressforderungen privater

Versicherer (z. B. C) durch die Vollzugseinrichtung nicht eingezogen

werden dürften (Antrag 4). Darüber hinaus sei der vollständige

Strafentscheid vom 8. Juli 2024 herauszugeben (Antrag 5). Ihm sei

zudem rückwirkend und für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtspflege zu gewähren (Antrag 6). Die Verfahrenskosten sämtlicher

Verfahren seien sodann dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Antrag 7). Zuletzt

behalte er sich ausdrücklich eine Beschwerde ans Bundesgericht bzw. an den EGMR

vor (Antrag 8). Sodann stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht gemäss Art. 29

Abs. 2 BV und § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2).

Die Justizdirektion reichte am

5.

Juni 2025 ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der

Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 beantragte das JuWe mit

Verweis auf die Stellungnahme der Vollzugseinrichtung B, die Beschwerde

sei abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde A das anbegehrte Akteneinsichtsrecht in die Rekurs-

und Vollzugsakten gewährt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das

JuWe, dass A die Akten eingesehen habe. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1

lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG für die

Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über

Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend die Anordnung im Strafvollzug über

den Bargeldbezug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit

ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Nach § 52

Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im

Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024,

VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seine

beiden Feststellungsbegehren (Anträge 3 und 4; vorne Ziff. III)

erstmalig vor Verwaltungsgericht anbegehrt, ist darauf schon aus diesem Grund

nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die erst vor Verwaltungsgericht gestellten

Gesuche um rückwirkende Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 61; VGr,

13.

März 2025, VB.2023.00586, E. 3.9).

Was den Antrag des Beschwerdeführers

betrifft, wonach die Auszahlung von Fr. 3'000.- vom Freikonto unverzüglich

zu bewilligen sei (Antrag 2), ist ebenfalls festzuhalten, dass er im

Rekursverfahren lediglich die Auszahlung dieses Betrags an seine Tochter oder

seine Ehefrau anbegehrte (vorne Ziff. II). Da sein Antrag vor

Verwaltungsgericht nicht ausgeweitet werden kann, ist er im Sinn des Rekursantrags

zu verstehen. Somit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden

Verfahren auf eine Auszahlung an seine Tochter oder seine Ehefrau.

1.3

Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist bis auf die genannten Ausnahmen

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt

Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 1 VRG. Er verlangt insbesondere Akteneinsicht in das Strafurteil vom 8. Juli

2024.

Mit der Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde diesem Antrag

vollumfänglich entsprochen und die Rekurs- und Strafvollzugsakten – inklusive

des Strafurteils – wurden dem Beschwerdegegner zugestellt, damit dieser die

entsprechende Akteneinsicht gewähren konnte. Der Beschwerdegegner bestätigte

sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2025, dass der Beschwerdeführer die

anbegehrte Akteneinsicht wahrgenommen habe.

3.

3.1

Gemäss Art. 19

der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch, zum

Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz (V-StGB-MStG-JStG; SR 311.01)

richtet sich die Höhe des Arbeitsentgeltes des Gefangenen nach Art. 83

StGB. Dessen Verwendung durch die gefangene Person wird von den Kantonen

festgelegt. Der Bundesrat hat mithin von seiner diesbezüglichen

Regelungskompetenz nach Art. 387 Abs. 1 lit. e StGB bislang noch

nicht (umfassend) Gebrauch gemacht. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält eine

Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgelts. Danach kann der Gefangene

während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen.

Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage

gebildet. Art. 380 Abs. 2 lit. a StGB sieht überdies vor, dass

der Verurteilte in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs durch deren

Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug zu

beteiligen ist, wobei die Kantone dazu nähere Vorschriften erlassen

(Art. 380 Abs. 3 StGB; zum Ganzen auch BGE 148 IV 346). Die

Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich vorliegend nach

der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV;

LS 331.1) und den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom

23.

Oktober 2020 (abrufbar unter: www.osk-web.ch > Fachthemen >

Rechtserlasse; nachfolgend: Richtlinien über das Arbeitsentgelt), auf welche

§ 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien

über das Arbeitsentgelt schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das

Spar-, das Zweck- und das Freikonto aufzuteilen.

3.2

Gemäss

Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt wird auf dem

Sparkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem

Sparkonto werden 15 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben

(Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. c). Die Anstaltsleitung kann, sofern auf

dem Sparkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, während des Freiheitsentzugs

Bezüge vom Sparkonto bewilligen (Ziff. 3.4 Abs. 2), sofern ein

direkter Bezug zur Zeit nach der (bedingten) Entlassung besteht (lit. a)

oder die eingewiesene Person keine realistische Öffnungsperspektive hat

(lit. b).

3.3

Das Zweckkonto

dient gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt

der Sicherstellung von Kostenübernahmen oder -beteiligungen durch die

eingewiesene Person. Darunter fallen gemäss Abs. 3 insbesondere die Hälfte

der Mindestbeträge an die AHV und die IV (lit. a); Beteiligungen an die

Kosten der medizinischen Versorgung (lit. b); Leistungen, die über die

medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, im konkreten Einzelfall

jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind (lit. c) sowie eine

Beteiligung an den Kosten der Heimschaffung (lit. d). Vom Arbeitsentgelt

werden 15 Prozent dem Zweckkonto gutgeschrieben (Ziff. 3.1 Abs. 1

lit. b).

3.4

Das Freikonto

dient gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt der Deckung

von persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs

(Abs. 1). Darunter fallen insbesondere der Kauf von persönlichen Effekten,

Kleidern, Toilettenartikeln, Zigaretten oder Lebensmitteln (lit. a); die

Finanzierung der Gebühren für die Benutzung von Telefon und Fernseher

(lit. b); die Auslagen für Urlaub, Ausgang und Freizeitgestaltung

(lit. c); die Finanzierung von besonderen Aus- und Weiterbildungen

(lit. d); die Bezahlung von Bussen oder Geldstrafen, namentlich um zu

verhindern, dass Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst werden müssen (lit. e);

die Leistung von Unterhaltsbeiträgen (lit. f) sowie die Bezahlung von

Verfahrenskosten oder Kosten der Rechtsvertretung (lit. g). Gemäss

Abs. 4 kann die eingewiesene Person über das Freikonto im Rahmen der

Anstaltsordnung und des Vollzugsplans selbst verfügen, soweit die Leitung der

Vollzugseinrichtung dieses Recht nicht gestützt auf Abs. 2 eingeschränkt

hat. Nach diesem kann die Vollzugseinrichtung insbesondere für das Freikonto

weitere Verwendungszwecke vorsehen; sie kann namentlich in der Anstaltsordnung

vorsehen, dass maximal 10 Prozent des Arbeitsentgelts dem

Wiedergutmachungskonto gutgeschrieben werden können (lit. a); Bezüge ab

dem Freikonto für Aufwendungen des täglichen Gebrauchs einschränken, wenn dies

notwendig erscheint, um die Deckung der weiteren persönlichen Auslagen

sicherzustellen (lit. b); Auslandsüberweisungen ganz oder teilweise

untersagen (lit. c); Regelungen zum Besitz von Bargeld und zu Bargeldauszahlungen

erlassen (lit. d) sowie die Bezahlung von Disziplinarbussen und die

Übernahme der Kosten für Suchtmittelkontrollen, falls diese belastend

ausfallen, ab diesem Konto vorsehen (lit. e). Vom Arbeitsentgelt werden 70 Prozent

auf das Freikonto überwiesen (Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. a).

3.5

Die Auslegung von

Ziff. 3 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" hat sich am Sinn und

Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt der

Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich

kommt eine Verwendung der Rücklage auf dem Sparkonto während des Vollzugs von

vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur

zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen

vorgesorgt wird (BGE 148 IV 346 E. 2.6.2 [Pra 2023 Nr. 31]; BGr,

26.

April 2011, 6B_203/2011, E. 4). Zwar sind sich Doktrin und Praxis

einig, dass die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" nicht eng

auszulegen ist. Dergestalt werden Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder

ebenso wie Auslagen für eine gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren

Sinn auch als Auslagen für die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll

in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht, Bd. I, 4. A., Basel 2019, Art. 83 N. 16;

BGr, 16. September 2016, 6B_631/2016, E. 3.2).

4.

4.1

Die Vorinstanz

begründete die Verweigerung der Auszahlung von Fr. 3'000.- aus dem

Freikonto wie folgt: Im Strafurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Juli

2024.

sei in Dispositivziffer 9 vorgemerkt worden, dass der Beschwerdeführer

die von der Privatklägerschaft geforderten Schadenersatzforderungen dem Grundsatz

nach anerkannt habe. Die C habe dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung

angeboten. Dieser habe eine solche aber bislang abgelehnt, da er nicht zahlen

könne. Trotz der Unpfändparkeit des Pekuliums sei es nicht ausgeschlossen, dass

dieses auch zur Schuldensanierung verwendet werde. Die Funktion des Pekuliums,

dem Gefangenen eine Starthilfe für die Zeit nach der Entlassung zu bieten,

werde jedenfalls durch die Verwendung des frei verfügbaren Teils des Pekuliums

zur Schuldentilgung nicht beeinträchtigt. Je höher der frei verfügbare Teil und

je geringer im Verhältnis dazu der zur Schuldentilgung aufzubringende Betrag

sei, desto eher seien Zahlungen aus dem Pekulium zumutbar. Indessen dürfe vom

Gefangenen nicht die Bezahlung eines Betrags verlangt werden, der ihn allzu

stark einschränke und es verunmögliche, seine persönlichen Bedürfnisse während

des Vollzugs zu decken (zum Ganzen VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113,

E. 2.4).

Mit Blick auf die dargelegte

Rechtsprechung dürfe der frei verfügbare Betrag des Pekuliums zur

Schuldensanierung herangezogen werden. Eine Ratenzahlung von Fr. 300.- bis

Fr. 400.- sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht dessen, dass er

Fr. 3'000.- von seinem Freikonto fordere, ohne Weiteres möglich und

zumutbar. Auch bei monatlichen Ratenzahlungen für die Schuldensanierung hätte

der Beschwerdeführer offensichtlich noch über genügend frei verfügbares

Pekulium verfügt, um für seine übrigen persönlichen Bedürfnisse aufzukommen.

Der Beschwerdeführer habe trotz genügender finanzieller Mittel keine Bemühungen

unternommen, seine Schulden (wenigstens ratenweise) zu begleichen und damit

Wiedergutmachung zu leisten. Das Arbeitsentgelt diene unter anderem der

Wiedergutmachung und dessen Verwendung könne zur Deckung der persönlichen

Auslagen eingeschränkt werden. Damit sei die Auszahlung vom Freikonto zu Recht

verweigert worden.

4.2

Der Beschwerdeführer

rügt, dass die Auszahlung von Fr. 3'000.- für die Trauringe seiner Tochter

von seinem Freikonto unrechtmässig verweigert worden sei. Art. 83 Abs. 2

StGB sehe vor, dass das Arbeitsentgelt unpfändbar sei und deshalb nicht zur

Schuldenvollstreckung herangezogen werden dürfe. Sodann bestehe kein

Exekutionstitel für die behaupteten Forderungen der Privatklägerin. Die Vorinstanz

verletze die Eigentumsgarantie, zumal keine gesetzliche Grundlage für die

Beschränkung der Verfügungsgewalt über das Freikonto bestehe und die gänzliche

Verweigerung der Zahlung unverhältnismässig sei. Zudem diene das

Wiedergutmachungskonto der Bezahlung von derartigen Schulden und nicht das

Freikonto. Ziff. 3.1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt sehe vor,

dass maximal 10 Prozent des Arbeitsentgelts für das Wiedergutmachungskonto

aufgewendet werden dürfe. Entgegen der Vorinstanz sei es nach Art. 83 Abs. 2

StGB daher nicht zulässig, eine weitergehende Wiedergutmachung über das

Freikonto durchzusetzen.

5.

5.1

Die Argumentation

der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. So ist die genannte Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im zitierten

Entscheid geht es um einen Kostenerlass für die Wehrpflichtersatzabgabe. Danach

ist diese nur teilweise zu erlassen, zumal es einem Gefangenen zumutbar ist,

einen Teil seines Pekuliums für die Tilgung der Wehrpflichtersatzabgabe zu

verwenden. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch im Umkehrschluss nicht

herleiten, dass der frei verfügbare Teil des Arbeitsentgelts für die Schuldentilgung

aufgewendet werden muss, ansonsten eine Auszahlung verweigert werden könnte.

Vielmehr richtet sich die Frage über die Verfügungsmacht des Freikontos nach

Art. 83 Abs. 2 StGB sowie § 104 Abs. 1 JVV, welche

ihrerseits auf die Richtlinien über das Arbeitsentgelt verweist. Dabei regelt

Ziff. 3.2 Abs. 2 der Richtlinie die möglichen Gründe für eine

Einschränkung der Verfügungsmacht über das Freikonto. Eine Einschränkung für

Wiedergutmachungszahlungen findet sich in lit. a, wobei die Hausordnung der

Vollzugseinrichtung B ein solches Wiedergutmachungskonto in § 34 Abs. 5

vorsieht (abrufbar unter: www.zh.ch > Organisation > Direktion der Justiz

und des Innern > Justizvollzug und Wiedereingliederung >

Vollzugseinrichtungen Zürich > Vollzugseinrichtung B). Weitere

Verwendungszwecke zulasten des Freikontos sieht die Hausordnung jedoch nicht

vor. Damit rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass eine Zahlung von seinem

Freikonto nicht aufgrund von ausstehenden Wiedergutmachungszahlungen verweigert

werden darf. Gemäss der dargelegten Regelung dürfte der Teil des Arbeitsentgelts

für die Wiedergutmachung nicht auf das Freikonto überwiesen werden, sondern

wäre dem Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.

5.2

Der Beschwerdegegner

kann folglich die Auszahlung vom Freikonto des Beschwerdeführers nicht mit dem

Argument verweigern, dass dieser noch ausstehende Schulden oder

Wiedergutmachungszahlungen leisten müsse, bevor er über den freien Teil seines Arbeitsentgelts

verfügen kann. Damit erübrigen sich die weiteren Rügen des Beschwerdeführers,

welche auf diese Argumentation abzielen.

5.3

Die beabsichtigte

Schenkung von Trauringen im Wert von Fr. 3'000.- an die Tochter kann

jedoch nicht als Leistung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1

lit. f der Richtlinien über das Arbeitsentgelt qualifiziert werden.

Kindesunterhalt ist grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit des Kindes

geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907.

[ZGB; SR 210]); darüber hinaus nur noch – sofern zumutbar – bis zum

Ende einer (Erst-)Ausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorliegend

geht es nicht um Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Ausbildung, sondern

um eine freiwillige Zuwendung. Dass diese im Sinn von Art. 626 Abs. 2

ZGB Ausstattungscharakter haben mag, ändert nichts daran, dass es sich dabei

nicht um eine Verpflichtung aus elterlichem Unterhalt handelt. Zwar liesse die

nicht abschliessende Aufzählung in Ziff. 3.2 Abs. 1 auch Raum für

Zuwendungen anderer Art. Jedoch ergibt sich daraus hinreichend klar, wofür

Bezüge vom Freikonto gedacht sind und dass hier ein enger Rahmen abgesteckt

werden sollte. So sollen aus dem Freikonto in erster Linie persönliche Auslagen

der eingewiesenen Person selber gedeckt werden (lit. a–d), wogegen sich

Leistungen an Dritte im Wesentlichen auf die Unterhaltsbeiträge (lit. f)

beschränken. Freiwillige Zuwendungen an Dritte lassen sich, jedenfalls wenn sie

den Umfang üblicher Gelegenheitsgeschenke übersteigen, nicht darunter

subsumieren. Es ist daher im Ergebnis nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz

eine Schenkung vom Freikonto in der beantragten Höhe von Fr. 3'000.- mit

Blick auf die dargelegten Verwendungszwecke dieses Kontos im Sinn von

Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt sowie

Art. 83 StGB als unzulässig erachtete (vgl. vorne E. 3.4). Dies umso

mehr, als dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 10. März 2025 sowie am

4.

April 2025 für seinen Beziehungsurlaub – als mildere Massnahme –

jeweils Bezüge im Betrag von Fr. 200.- bzw. Fr. 100.- bewilligt

wurden.

5.4

Der Beschwerdeführer

rügt sodann, dass er weder inhaltlich angehört worden sei noch eine

vollständige Urteilsbegründung erhalten habe. Dies verletze sein rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Weiter stelle die faktische Sperre über

das Freikonto ohne richterliche Verfügung eine unzulässige Paralleljustiz dar

und verletze den Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;

SR 0.101) und Art. 29a BV. Diese Rügen des Beschwerdeführers gehen

indes – soweit überhaupt nachvollziehbar – fehl. Der Beschwerdeführer wurde mit

Schreiben vom 20. Februar 2025 über die Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs

orientiert. In diesem Schreiben wurde er ebenfalls darauf hingewiesen, dass er

eine anfechtbare Verfügung verlangen könne. In diesem Fall solle er seine

Stellungnahme auf der Rückseite des Schreibens einreichen. Auf sein Ersuchen

hin wurde ihm eine schriftlich begründete Verfügung eröffnet, deren

Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigte. Ebenso bestätigte der

Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 12. Mai 2025 den Empfang der vorinstanzlichen

Verfügung. Er stellte vor der Vorinstanz auch keinen Antrag auf eine mündliche

Anhörung. Vielmehr beantragte er explizit eine schriftliche Begründung des Entscheids.

Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein sollte, ist

folglich nicht ersichtlich und er legt dies auch nicht näher dar. Weswegen ihm

der Zugang zu einem Gericht verwehrt wäre, ist angesichts des vorliegenden

Gerichtsverfahrens nicht nachvollziehbar.

5.5

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde mit Blick auf die verweigerte Auszahlung vom

Freikonto des Beschwerdeführers als unbegründet.

6.

6.1

Da der Beschwerdeführer

in der Sache unterliegt, rechtfertigt sich keine andere Kostenverlegung im

Rekursverfahren (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer

macht sodann geltend, dass die Vorinstanz keinen Kostenvorschuss für das

Rekursverfahren habe erheben dürfen, da er die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Prozessführung erfülle. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 21. März 2025 auf, einen Kostenvorschuss von

Fr. 250.- zu leisten, ansonsten auf seinen Rekurs nicht eingetreten würde.

Sie wies ihn ebenfalls darauf hin, dass der geleistete Kostenvorschuss

verrechnet werden könne, sollten die tatsächlichen Verfahrenskosten tiefer

ausfallen (Dispositivziffer I). Sie begründete den Kostenvorschuss damit,

dass der Beschwerdeführer der Justiz des Kantons Zürich Verfahrenskosten von

Fr. 91'662.50 schulde, wovon Fr. 55'115.90 betreibbar seien.

6.3

Ein Privater kann

unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er rechtskräftig

geschuldete und noch unbeglichene Prozesskosten aus einem zürcherischen

Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufweist (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Die Kostenvorschusspflicht bezweckt nicht,

zahlungsunfähigen Privaten den Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen

Verfahren zu verwehren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 22).

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist nämlich Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes

ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber – in aller

Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder Instanz gesondert zu

stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr, 11. Dezember 2019,

VB.2019.00783, E. 2.2; Plüss, § 16 N. 58). Eine behördliche

Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit

zu informieren, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, besteht dabei

grundsätzlich nicht (Plüss, § 16 N. 59). Gesuche um Erlass eines Kostenvorschusses

müssen spätestens vor Ablauf der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss

eingereicht werden (Plüss, § 16 N. 61).

6.4

Vorliegend

schuldete der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz Verfahrenskosten in der Höhe

von Fr. 91'662.50. Die offenen Verfahrenskosten bei der Zürcher Justiz

sind in den Akten durch die Auskunft des Obergerichts Zürich ausgewiesen und

werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Folglich war der

Kautionsgrund nach § 15 Abs. 2 lit. b VRG für das

Rekursverfahren gegeben. Die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 17. März

2025.

enthält keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, vor Erlass

der Verfügung vom 21. März 2025 die – nicht geltend gemachte –

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Aussichtslosigkeit des Rekurses

zu prüfen (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 2.1, mit

Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Schliesslich scheint der von

der Vorinstanz verlangte Betrag von Fr. 250.- nicht unverhältnismässig

hoch (vgl. Plüss, § 15 N. 47). Auch nachdem die Frist zur Leistung

der Kaution angesetzt worden war, reichte der Beschwerdeführer kein Gesuch um

Erlass der Verfahrenskosten ein und zahlte den geforderten Kostenvorschuss. Die

Verfügung vom 21. März 2025 ist folglich nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer

die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren sind zufolge der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).