VB.2025.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00345
28. Oktober 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26687)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00345
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug (Bargeldbezug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit
in der Vollzugseinrichtung B. Am 7. Februar 2025 beantragte A die
Auszahlung von Fr. 3'000.- von seinem Freikonto für seinen
Beziehungsurlaub vom 21. Februar 2025. Mit Schreiben vom 20. Februar
2025 orientierte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) A
darüber, dass es sein Gesuch abzulehnen gedenke. Sollte er eine anfechtbare
Verfügung wünschen, solle er dies zusammen mit seiner Stellungnahme mitteilen.
Nachdem A eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies das JuWe das Gesuch
mit Verfügung vom 12. März 2025 ab (Dispositivziffer 1).
Erwägungen
II.
A erhob am 17. März
2025.
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (im Folgenden:
Justizdirektion) gegen die Verfügung des JuWe vom 12. März 2025. Er
beantragte, der geforderte Betrag von Fr. 3'000.- sei unverzüglich vom
Freikonto an seine Tochter oder seine Ehefrau auszubezahlen. Die Kosten seien
sodann der verfügenden Behörde aufzuerlegen und der Rekursentscheid gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) zu begründen.
Zuletzt sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Mit
Verfügung vom 21. März 2025 forderte die Justizdirektion A auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 250.- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht
eingetreten würde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss
mit den offenen Gerichtskosten zwecks Verrechnung dem zentralen Inkasso der
Zürcher Gerichte überwiesen werde, sollte dieser die effektiven
Verfahrenskosten übersteigen (Dispositivziffer I). Als Kautionierungsgrund
führte die Justizdirektion an, dass A der Zürcher Justiz Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 91'662.50 schulde, wovon Fr. 55'115.90 betreibbar seien
(E. 2). A leistete die geforderte Kaution fristgerecht. Die
Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. Mai 2025 ab (Dispositivziffer I)
und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 250.- A, welche mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet würden (Dispositivziffer II).
III.
Am 30. Mai 2025 erhob A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 9. Mai 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die
Verfügungen vom 9. Mai 2025 und vom 12. März 2025 seien
vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei die Auszahlung über
Fr. 3'000.- vom Freikonto unverzüglich zu bewilligen (Antrag 2).
Weiter sei festzustellen, dass das Freikonto unter dem Schutz von Art. 83
Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) und Art. 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) stehe und somit unpfändbar
sei (Antrag 3). Sodann sei festzustellen, dass Regressforderungen privater
Versicherer (z. B. C) durch die Vollzugseinrichtung nicht eingezogen
werden dürften (Antrag 4). Darüber hinaus sei der vollständige
Strafentscheid vom 8. Juli 2024 herauszugeben (Antrag 5). Ihm sei
zudem rückwirkend und für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtspflege zu gewähren (Antrag 6). Die Verfahrenskosten sämtlicher
Verfahren seien sodann dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Antrag 7). Zuletzt
behalte er sich ausdrücklich eine Beschwerde ans Bundesgericht bzw. an den EGMR
vor (Antrag 8). Sodann stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2).
Die Justizdirektion reichte am
5.
Juni 2025 ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 beantragte das JuWe mit
Verweis auf die Stellungnahme der Vollzugseinrichtung B, die Beschwerde
sei abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde A das anbegehrte Akteneinsichtsrecht in die Rekurs-
und Vollzugsakten gewährt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das
JuWe, dass A die Akten eingesehen habe. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1
lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG für die
Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über
Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend die Anordnung im Strafvollzug über
den Bargeldbezug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit
ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Nach § 52
Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im
Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024,
VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seine
beiden Feststellungsbegehren (Anträge 3 und 4; vorne Ziff. III)
erstmalig vor Verwaltungsgericht anbegehrt, ist darauf schon aus diesem Grund
nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die erst vor Verwaltungsgericht gestellten
Gesuche um rückwirkende Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 61; VGr,
13.
März 2025, VB.2023.00586, E. 3.9).
Was den Antrag des Beschwerdeführers
betrifft, wonach die Auszahlung von Fr. 3'000.- vom Freikonto unverzüglich
zu bewilligen sei (Antrag 2), ist ebenfalls festzuhalten, dass er im
Rekursverfahren lediglich die Auszahlung dieses Betrags an seine Tochter oder
seine Ehefrau anbegehrte (vorne Ziff. II). Da sein Antrag vor
Verwaltungsgericht nicht ausgeweitet werden kann, ist er im Sinn des Rekursantrags
zu verstehen. Somit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden
Verfahren auf eine Auszahlung an seine Tochter oder seine Ehefrau.
1.3
Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist bis auf die genannten Ausnahmen
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt
Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 1 VRG. Er verlangt insbesondere Akteneinsicht in das Strafurteil vom 8. Juli
2024.
Mit der Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde diesem Antrag
vollumfänglich entsprochen und die Rekurs- und Strafvollzugsakten – inklusive
des Strafurteils – wurden dem Beschwerdegegner zugestellt, damit dieser die
entsprechende Akteneinsicht gewähren konnte. Der Beschwerdegegner bestätigte
sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2025, dass der Beschwerdeführer die
anbegehrte Akteneinsicht wahrgenommen habe.
3.
3.1
Gemäss Art. 19
der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch, zum
Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz (V-StGB-MStG-JStG; SR 311.01)
richtet sich die Höhe des Arbeitsentgeltes des Gefangenen nach Art. 83
StGB. Dessen Verwendung durch die gefangene Person wird von den Kantonen
festgelegt. Der Bundesrat hat mithin von seiner diesbezüglichen
Regelungskompetenz nach Art. 387 Abs. 1 lit. e StGB bislang noch
nicht (umfassend) Gebrauch gemacht. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält eine
Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgelts. Danach kann der Gefangene
während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen.
Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage
gebildet. Art. 380 Abs. 2 lit. a StGB sieht überdies vor, dass
der Verurteilte in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs durch deren
Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug zu
beteiligen ist, wobei die Kantone dazu nähere Vorschriften erlassen
(Art. 380 Abs. 3 StGB; zum Ganzen auch BGE 148 IV 346). Die
Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich vorliegend nach
der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV;
LS 331.1) und den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom
23.
Oktober 2020 (abrufbar unter: www.osk-web.ch > Fachthemen >
Rechtserlasse; nachfolgend: Richtlinien über das Arbeitsentgelt), auf welche
§ 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien
über das Arbeitsentgelt schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das
Spar-, das Zweck- und das Freikonto aufzuteilen.
3.2
Gemäss
Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt wird auf dem
Sparkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem
Sparkonto werden 15 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben
(Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. c). Die Anstaltsleitung kann, sofern auf
dem Sparkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, während des Freiheitsentzugs
Bezüge vom Sparkonto bewilligen (Ziff. 3.4 Abs. 2), sofern ein
direkter Bezug zur Zeit nach der (bedingten) Entlassung besteht (lit. a)
oder die eingewiesene Person keine realistische Öffnungsperspektive hat
(lit. b).
3.3
Das Zweckkonto
dient gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt
der Sicherstellung von Kostenübernahmen oder -beteiligungen durch die
eingewiesene Person. Darunter fallen gemäss Abs. 3 insbesondere die Hälfte
der Mindestbeträge an die AHV und die IV (lit. a); Beteiligungen an die
Kosten der medizinischen Versorgung (lit. b); Leistungen, die über die
medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, im konkreten Einzelfall
jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind (lit. c) sowie eine
Beteiligung an den Kosten der Heimschaffung (lit. d). Vom Arbeitsentgelt
werden 15 Prozent dem Zweckkonto gutgeschrieben (Ziff. 3.1 Abs. 1
lit. b).
3.4
Das Freikonto
dient gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt der Deckung
von persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs
(Abs. 1). Darunter fallen insbesondere der Kauf von persönlichen Effekten,
Kleidern, Toilettenartikeln, Zigaretten oder Lebensmitteln (lit. a); die
Finanzierung der Gebühren für die Benutzung von Telefon und Fernseher
(lit. b); die Auslagen für Urlaub, Ausgang und Freizeitgestaltung
(lit. c); die Finanzierung von besonderen Aus- und Weiterbildungen
(lit. d); die Bezahlung von Bussen oder Geldstrafen, namentlich um zu
verhindern, dass Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst werden müssen (lit. e);
die Leistung von Unterhaltsbeiträgen (lit. f) sowie die Bezahlung von
Verfahrenskosten oder Kosten der Rechtsvertretung (lit. g). Gemäss
Abs. 4 kann die eingewiesene Person über das Freikonto im Rahmen der
Anstaltsordnung und des Vollzugsplans selbst verfügen, soweit die Leitung der
Vollzugseinrichtung dieses Recht nicht gestützt auf Abs. 2 eingeschränkt
hat. Nach diesem kann die Vollzugseinrichtung insbesondere für das Freikonto
weitere Verwendungszwecke vorsehen; sie kann namentlich in der Anstaltsordnung
vorsehen, dass maximal 10 Prozent des Arbeitsentgelts dem
Wiedergutmachungskonto gutgeschrieben werden können (lit. a); Bezüge ab
dem Freikonto für Aufwendungen des täglichen Gebrauchs einschränken, wenn dies
notwendig erscheint, um die Deckung der weiteren persönlichen Auslagen
sicherzustellen (lit. b); Auslandsüberweisungen ganz oder teilweise
untersagen (lit. c); Regelungen zum Besitz von Bargeld und zu Bargeldauszahlungen
erlassen (lit. d) sowie die Bezahlung von Disziplinarbussen und die
Übernahme der Kosten für Suchtmittelkontrollen, falls diese belastend
ausfallen, ab diesem Konto vorsehen (lit. e). Vom Arbeitsentgelt werden 70 Prozent
auf das Freikonto überwiesen (Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. a).
3.5
Die Auslegung von
Ziff. 3 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" hat sich am Sinn und
Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt der
Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich
kommt eine Verwendung der Rücklage auf dem Sparkonto während des Vollzugs von
vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur
zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen
vorgesorgt wird (BGE 148 IV 346 E. 2.6.2 [Pra 2023 Nr. 31]; BGr,
26.
April 2011, 6B_203/2011, E. 4). Zwar sind sich Doktrin und Praxis
einig, dass die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" nicht eng
auszulegen ist. Dergestalt werden Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder
ebenso wie Auslagen für eine gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren
Sinn auch als Auslagen für die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll
in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strafrecht, Bd. I, 4. A., Basel 2019, Art. 83 N. 16;
BGr, 16. September 2016, 6B_631/2016, E. 3.2).
4.
4.1
Die Vorinstanz
begründete die Verweigerung der Auszahlung von Fr. 3'000.- aus dem
Freikonto wie folgt: Im Strafurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Juli
2024.
sei in Dispositivziffer 9 vorgemerkt worden, dass der Beschwerdeführer
die von der Privatklägerschaft geforderten Schadenersatzforderungen dem Grundsatz
nach anerkannt habe. Die C habe dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung
angeboten. Dieser habe eine solche aber bislang abgelehnt, da er nicht zahlen
könne. Trotz der Unpfändparkeit des Pekuliums sei es nicht ausgeschlossen, dass
dieses auch zur Schuldensanierung verwendet werde. Die Funktion des Pekuliums,
dem Gefangenen eine Starthilfe für die Zeit nach der Entlassung zu bieten,
werde jedenfalls durch die Verwendung des frei verfügbaren Teils des Pekuliums
zur Schuldentilgung nicht beeinträchtigt. Je höher der frei verfügbare Teil und
je geringer im Verhältnis dazu der zur Schuldentilgung aufzubringende Betrag
sei, desto eher seien Zahlungen aus dem Pekulium zumutbar. Indessen dürfe vom
Gefangenen nicht die Bezahlung eines Betrags verlangt werden, der ihn allzu
stark einschränke und es verunmögliche, seine persönlichen Bedürfnisse während
des Vollzugs zu decken (zum Ganzen VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113,
E. 2.4).
Mit Blick auf die dargelegte
Rechtsprechung dürfe der frei verfügbare Betrag des Pekuliums zur
Schuldensanierung herangezogen werden. Eine Ratenzahlung von Fr. 300.- bis
Fr. 400.- sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht dessen, dass er
Fr. 3'000.- von seinem Freikonto fordere, ohne Weiteres möglich und
zumutbar. Auch bei monatlichen Ratenzahlungen für die Schuldensanierung hätte
der Beschwerdeführer offensichtlich noch über genügend frei verfügbares
Pekulium verfügt, um für seine übrigen persönlichen Bedürfnisse aufzukommen.
Der Beschwerdeführer habe trotz genügender finanzieller Mittel keine Bemühungen
unternommen, seine Schulden (wenigstens ratenweise) zu begleichen und damit
Wiedergutmachung zu leisten. Das Arbeitsentgelt diene unter anderem der
Wiedergutmachung und dessen Verwendung könne zur Deckung der persönlichen
Auslagen eingeschränkt werden. Damit sei die Auszahlung vom Freikonto zu Recht
verweigert worden.
4.2
Der Beschwerdeführer
rügt, dass die Auszahlung von Fr. 3'000.- für die Trauringe seiner Tochter
von seinem Freikonto unrechtmässig verweigert worden sei. Art. 83 Abs. 2
StGB sehe vor, dass das Arbeitsentgelt unpfändbar sei und deshalb nicht zur
Schuldenvollstreckung herangezogen werden dürfe. Sodann bestehe kein
Exekutionstitel für die behaupteten Forderungen der Privatklägerin. Die Vorinstanz
verletze die Eigentumsgarantie, zumal keine gesetzliche Grundlage für die
Beschränkung der Verfügungsgewalt über das Freikonto bestehe und die gänzliche
Verweigerung der Zahlung unverhältnismässig sei. Zudem diene das
Wiedergutmachungskonto der Bezahlung von derartigen Schulden und nicht das
Freikonto. Ziff. 3.1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt sehe vor,
dass maximal 10 Prozent des Arbeitsentgelts für das Wiedergutmachungskonto
aufgewendet werden dürfe. Entgegen der Vorinstanz sei es nach Art. 83 Abs. 2
StGB daher nicht zulässig, eine weitergehende Wiedergutmachung über das
Freikonto durchzusetzen.
5.
5.1
Die Argumentation
der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. So ist die genannte Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im zitierten
Entscheid geht es um einen Kostenerlass für die Wehrpflichtersatzabgabe. Danach
ist diese nur teilweise zu erlassen, zumal es einem Gefangenen zumutbar ist,
einen Teil seines Pekuliums für die Tilgung der Wehrpflichtersatzabgabe zu
verwenden. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch im Umkehrschluss nicht
herleiten, dass der frei verfügbare Teil des Arbeitsentgelts für die Schuldentilgung
aufgewendet werden muss, ansonsten eine Auszahlung verweigert werden könnte.
Vielmehr richtet sich die Frage über die Verfügungsmacht des Freikontos nach
Art. 83 Abs. 2 StGB sowie § 104 Abs. 1 JVV, welche
ihrerseits auf die Richtlinien über das Arbeitsentgelt verweist. Dabei regelt
Ziff. 3.2 Abs. 2 der Richtlinie die möglichen Gründe für eine
Einschränkung der Verfügungsmacht über das Freikonto. Eine Einschränkung für
Wiedergutmachungszahlungen findet sich in lit. a, wobei die Hausordnung der
Vollzugseinrichtung B ein solches Wiedergutmachungskonto in § 34 Abs. 5
vorsieht (abrufbar unter: www.zh.ch > Organisation > Direktion der Justiz
und des Innern > Justizvollzug und Wiedereingliederung >
Vollzugseinrichtungen Zürich > Vollzugseinrichtung B). Weitere
Verwendungszwecke zulasten des Freikontos sieht die Hausordnung jedoch nicht
vor. Damit rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass eine Zahlung von seinem
Freikonto nicht aufgrund von ausstehenden Wiedergutmachungszahlungen verweigert
werden darf. Gemäss der dargelegten Regelung dürfte der Teil des Arbeitsentgelts
für die Wiedergutmachung nicht auf das Freikonto überwiesen werden, sondern
wäre dem Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.
5.2
Der Beschwerdegegner
kann folglich die Auszahlung vom Freikonto des Beschwerdeführers nicht mit dem
Argument verweigern, dass dieser noch ausstehende Schulden oder
Wiedergutmachungszahlungen leisten müsse, bevor er über den freien Teil seines Arbeitsentgelts
verfügen kann. Damit erübrigen sich die weiteren Rügen des Beschwerdeführers,
welche auf diese Argumentation abzielen.
5.3
Die beabsichtigte
Schenkung von Trauringen im Wert von Fr. 3'000.- an die Tochter kann
jedoch nicht als Leistung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1
lit. f der Richtlinien über das Arbeitsentgelt qualifiziert werden.
Kindesunterhalt ist grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit des Kindes
geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907.
[ZGB; SR 210]); darüber hinaus nur noch – sofern zumutbar – bis zum
Ende einer (Erst-)Ausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorliegend
geht es nicht um Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Ausbildung, sondern
um eine freiwillige Zuwendung. Dass diese im Sinn von Art. 626 Abs. 2
ZGB Ausstattungscharakter haben mag, ändert nichts daran, dass es sich dabei
nicht um eine Verpflichtung aus elterlichem Unterhalt handelt. Zwar liesse die
nicht abschliessende Aufzählung in Ziff. 3.2 Abs. 1 auch Raum für
Zuwendungen anderer Art. Jedoch ergibt sich daraus hinreichend klar, wofür
Bezüge vom Freikonto gedacht sind und dass hier ein enger Rahmen abgesteckt
werden sollte. So sollen aus dem Freikonto in erster Linie persönliche Auslagen
der eingewiesenen Person selber gedeckt werden (lit. a–d), wogegen sich
Leistungen an Dritte im Wesentlichen auf die Unterhaltsbeiträge (lit. f)
beschränken. Freiwillige Zuwendungen an Dritte lassen sich, jedenfalls wenn sie
den Umfang üblicher Gelegenheitsgeschenke übersteigen, nicht darunter
subsumieren. Es ist daher im Ergebnis nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz
eine Schenkung vom Freikonto in der beantragten Höhe von Fr. 3'000.- mit
Blick auf die dargelegten Verwendungszwecke dieses Kontos im Sinn von
Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt sowie
Art. 83 StGB als unzulässig erachtete (vgl. vorne E. 3.4). Dies umso
mehr, als dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 10. März 2025 sowie am
4.
April 2025 für seinen Beziehungsurlaub – als mildere Massnahme –
jeweils Bezüge im Betrag von Fr. 200.- bzw. Fr. 100.- bewilligt
wurden.
5.4
Der Beschwerdeführer
rügt sodann, dass er weder inhaltlich angehört worden sei noch eine
vollständige Urteilsbegründung erhalten habe. Dies verletze sein rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Weiter stelle die faktische Sperre über
das Freikonto ohne richterliche Verfügung eine unzulässige Paralleljustiz dar
und verletze den Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;
SR 0.101) und Art. 29a BV. Diese Rügen des Beschwerdeführers gehen
indes – soweit überhaupt nachvollziehbar – fehl. Der Beschwerdeführer wurde mit
Schreiben vom 20. Februar 2025 über die Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs
orientiert. In diesem Schreiben wurde er ebenfalls darauf hingewiesen, dass er
eine anfechtbare Verfügung verlangen könne. In diesem Fall solle er seine
Stellungnahme auf der Rückseite des Schreibens einreichen. Auf sein Ersuchen
hin wurde ihm eine schriftlich begründete Verfügung eröffnet, deren
Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigte. Ebenso bestätigte der
Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 12. Mai 2025 den Empfang der vorinstanzlichen
Verfügung. Er stellte vor der Vorinstanz auch keinen Antrag auf eine mündliche
Anhörung. Vielmehr beantragte er explizit eine schriftliche Begründung des Entscheids.
Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein sollte, ist
folglich nicht ersichtlich und er legt dies auch nicht näher dar. Weswegen ihm
der Zugang zu einem Gericht verwehrt wäre, ist angesichts des vorliegenden
Gerichtsverfahrens nicht nachvollziehbar.
5.5
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde mit Blick auf die verweigerte Auszahlung vom
Freikonto des Beschwerdeführers als unbegründet.
6.
6.1
Da der Beschwerdeführer
in der Sache unterliegt, rechtfertigt sich keine andere Kostenverlegung im
Rekursverfahren (§ 13 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer
macht sodann geltend, dass die Vorinstanz keinen Kostenvorschuss für das
Rekursverfahren habe erheben dürfen, da er die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Prozessführung erfülle. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 21. März 2025 auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 250.- zu leisten, ansonsten auf seinen Rekurs nicht eingetreten würde.
Sie wies ihn ebenfalls darauf hin, dass der geleistete Kostenvorschuss
verrechnet werden könne, sollten die tatsächlichen Verfahrenskosten tiefer
ausfallen (Dispositivziffer I). Sie begründete den Kostenvorschuss damit,
dass der Beschwerdeführer der Justiz des Kantons Zürich Verfahrenskosten von
Fr. 91'662.50 schulde, wovon Fr. 55'115.90 betreibbar seien.
6.3
Ein Privater kann
unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er rechtskräftig
geschuldete und noch unbeglichene Prozesskosten aus einem zürcherischen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufweist (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Die Kostenvorschusspflicht bezweckt nicht,
zahlungsunfähigen Privaten den Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen
Verfahren zu verwehren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 22).
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist nämlich Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes
ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber – in aller
Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder Instanz gesondert zu
stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr, 11. Dezember 2019,
VB.2019.00783, E. 2.2; Plüss, § 16 N. 58). Eine behördliche
Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit
zu informieren, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, besteht dabei
grundsätzlich nicht (Plüss, § 16 N. 59). Gesuche um Erlass eines Kostenvorschusses
müssen spätestens vor Ablauf der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss
eingereicht werden (Plüss, § 16 N. 61).
6.4
Vorliegend
schuldete der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 91'662.50. Die offenen Verfahrenskosten bei der Zürcher Justiz
sind in den Akten durch die Auskunft des Obergerichts Zürich ausgewiesen und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Folglich war der
Kautionsgrund nach § 15 Abs. 2 lit. b VRG für das
Rekursverfahren gegeben. Die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 17. März
2025.
enthält keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, vor Erlass
der Verfügung vom 21. März 2025 die – nicht geltend gemachte –
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Aussichtslosigkeit des Rekurses
zu prüfen (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 2.1, mit
Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Schliesslich scheint der von
der Vorinstanz verlangte Betrag von Fr. 250.- nicht unverhältnismässig
hoch (vgl. Plüss, § 15 N. 47). Auch nachdem die Frist zur Leistung
der Kaution angesetzt worden war, reichte der Beschwerdeführer kein Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten ein und zahlte den geforderten Kostenvorschuss. Die
Verfügung vom 21. März 2025 ist folglich nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren sind zufolge der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).