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Entscheid

VB.2025.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00346

9. Juli 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26503)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00346

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte

Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre. Dagegen erhob A fristgerecht

Einsprache. Das Strassenverkehrsamt verfügte darauf mit Einspracheentscheid vom

31. März 2025 unter anderem, A den Führerausweis vorsorglich und auf

unbestimmte Zeit zu entziehen und das Administrativverfahren bis zum Abschluss

des Strafverfahrens bezüglich der Widerhandlung vom 14. Februar 2025

(Fahren in angetrunkenem Zustand in C) zu sistieren. Einem allfälligen Rekurs

entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. April 2025

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid

vom 20. Mai 2025 entschied die Sicherheitsdirektion einstweilen über den

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies diesen ab.

III.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 erhob A gegen den

Zwischenentscheid Beschwerde am Verwaltungsgericht. Er beantragte im Sinn einer

superprovisorischen Massnahme, der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion

vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung (wieder) zuzuerkennen, insbesondere sei ihm sein Führerausweis

unverzüglich wieder auszuhändigen. Eventualiter sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht zu gewähren; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

IV.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 beantragte das

Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. A

reichte keine (weitere) Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch

die Kammer.

1.2

Gegen Vor-

und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3

i. V. m. § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der

Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist

(vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00484, E. 1.2; BGr, 20. Juni

2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid

der Sicherheitsdirektion vom 20. Mai 2025 betreffend aufschiebende Wirkung

zu beurteilen. Ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht vorsorglich

entzogen wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist

Gegenstand des Rekursverfahrens.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die aufschiebende Wirkung sei dem Rekurs zu

Unrecht entzogen worden. Insbesondere seien seine privaten Interessen

ungenügend berücksichtigt worden. Als selbständiger Bauunternehmer sei er

beruflich in erheblichem Masse auf den Führerausweis angewiesen. Ein längerer

Entzug käme de facto einem Berufsverbot gleich, da er seine Bauprojekte nicht

mehr betreuen könne. Er müsse Baustellen erreichen, Baumaterial und Werkzeuge

transportieren und Kunden vor Ort betreuen können. Auf der anderen Seite würde

keine akute Gefährdungslage bestehen, welche den sofortigen Entzug des

Führerausweises rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe keine Vorgeschichte im

Zusammenhang mit Alkohol, sodass nicht von einer seriellen Gefährdung der Verkehrssicherheit

gesprochen werden könne. Sodann seien die Geschehnisse vom 14. Februar

2025.

nicht rechtskräftig geklärt. Er bestreite, in fahrunfähigem Zustand

gefahren zu sein.

3.2

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die

anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige

Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit

einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne

dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird das Vorliegen

besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die

gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).

3.3

Nachfolgend

wird aufgezeigt, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung besondere

Gründe vorliegen und sich diese Anordnung als verhältnismässig erweist.

3.4

Der

Führerausweis kann vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend

Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober

1976.

[VZV]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum

motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und

Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit

in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Administrativerfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt. Der strikte Beweis für

eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren

des vorsorglichen Sicherungsentzugs noch nicht erforderlich. Weder steht die

strafprozessuale Unschuldsvermutung dem administrativmassnahmenrechtlichen

vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen noch muss der Abschluss des hängigen

separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche

Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im

Strassenverkehr ergriffen werden können (BGer, 20. Juni 2016, 1C_658/2015,

E. 2 mit Hinweisen).

3.5

Dem

Beschwerdeführer wurde der Führerausweis gestützt auf Art. 15d Abs. 1

lit. c SVG (Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG];

Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen) und Art. 28a

sowie Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Am 14. Februar 2025 lenkte

der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand mit einem qualifizierten

Alkoholisierungsgrad (Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/L) einen

Personenwagen. Dabei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2

lit. b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im

Strassenverkehr vom 15. Juni 2012). Sodann ist der Beschwerdeführer

bereits mit zwei weiteren schweren Widerhandlungen im eidgenössischen

Informationssystem Verkehrszulassung verzeichnet (Überholen, Verfügungsdatum

vom 18. Juli 2018, und Überholen/Geschwindigkeit, Verfügungsdatum vom

11.

November 2021). Innert weniger als zehn Jahren hat der

Beschwerdeführer mithin drei schwere Widerhandlungen begangen. Damit bestehen

berechtigte, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers.

Entgegen seinen Ausführungen beruhen die ernsthaften Zweifel nicht nur auf

seiner letzten Widerhandlung "Fahren in angetrunkenem Zustand",

sondern auf der Tatsache, dass es sich um die (mutmasslich) dritte schwere

Widerhandlung innert zehn Jahren handelt. Damit ist unerheblich, ob der

Beschwerdeführer eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit Alkohol hat oder nicht

Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG verlangt keine Einschlägigkeit der

Widerhandlungen. Irrelevant ist sodann die Tatsache, dass das Strafverfahren

betreffend die neuste Widerhandlung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist,

kann doch eine fehlende Fahreignung auch unabhängig vom Ausgang eines parallel

laufenden Strafverfahrens vorliegen. Eine einstweilige Wiederzulassung zum

motorisierten Verkehr für die Dauer eines Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens ist

unter diesen Umständen nicht verantwortbar. Mithin sind besondere Gründe für

den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen.

3.6

Liegen

besondere Gründe vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entzug der

aufschiebenden Wirkung verhältnismässig ist. Dabei müssen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen des

Gemeinwesens abgewogen werden. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in

der Gewährung von Sicherheit im Strassenverkehr. Demgegenüber steht das private

Interesse des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer

macht eine besondere Betroffenheit geltend, da er als selbständiger

Bauunternehmer Projekte vor Ort betreuen müsse und für seine Berufsausübung auf

ein Fahrzeug angewiesen sei. Selbst wenn seine Behauptungen zutreffen würden –

was vorliegend offenbleiben kann –, müsste die Interessenabwägung zugunsten der

allgemeinen Verkehrssicherheit ausfallen. Angesichts der grossen Gefahr, die

fahruntaugliche Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, ist das

öffentliche Interesse nämlich selbst dann höher zu gewichten, wenn der Private

beruflich in erheblichem Masse auf das Fahrzeug angewiesen ist. Der

Beschwerdeführer hat die Einschränkung seiner Freiheitsrechte (insbesondere der

Wirtschaftsfreiheit) hinzunehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

unverhältnismässige und unzumutbare Härte durch den vorsorglichen Führerausweisentzug

wird im Übrigen dadurch relativiert, dass er für die Fahrten zu den Baustellen

allenfalls einen Chauffeur engagieren oder einen seiner Mitarbeitenden damit

beauftragen kann. Seiner Arbeit als selbständiger Bauunternehmer kann er – zwar

mit gewissen Einschränkungen – auch ohne Führerausweis noch nachgehen; dies im

Gegensatz zu einem Berufschauffeur, bei welchem aber ebenfalls keine Ausnahme

gemacht würde (BGr, 30. August 2018, 1C_178/2018, E. 3.3; BGr, 29. Januar

2025, 1C_260/2024, E. 4.3; BGr 26. April 2018, 1C_442/2017, E. 3.4).

3.7

Im

Resultat ist ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im

Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Die Anordnung ist sodann

verhältnismässig. Ein rechtsverletzendes Vorgehen des Beschwerdegegners bzw.

der Vorinstanz bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist nicht

ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.8

Über den

Eventualantrag ist vorliegend nicht mehr zu befinden. Indem der Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 2. Juni

2025.

bereits superprovisorisch abgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht

sinngemäss auch darüber entschieden, der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu gewähren.

Da das Beschwerdeverfahren nun mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen

ist, erübrigt sich auch der Eventualantrag.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021,

1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,

wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.