VB.2025.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00346
9. Juli 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26503)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00346
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis auf unbestimmte
Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre. Dagegen erhob A fristgerecht
Einsprache. Das Strassenverkehrsamt verfügte darauf mit Einspracheentscheid vom
31. März 2025 unter anderem, A den Führerausweis vorsorglich und auf
unbestimmte Zeit zu entziehen und das Administrativverfahren bis zum Abschluss
des Strafverfahrens bezüglich der Widerhandlung vom 14. Februar 2025
(Fahren in angetrunkenem Zustand in C) zu sistieren. Einem allfälligen Rekurs
entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 16. April 2025
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid
vom 20. Mai 2025 entschied die Sicherheitsdirektion einstweilen über den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies diesen ab.
III.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 erhob A gegen den
Zwischenentscheid Beschwerde am Verwaltungsgericht. Er beantragte im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme, der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion
vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung (wieder) zuzuerkennen, insbesondere sei ihm sein Führerausweis
unverzüglich wieder auszuhändigen. Eventualiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht zu gewähren; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
IV.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 beantragte das
Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung. A
reichte keine (weitere) Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch
die Kammer.
1.2
Gegen Vor-
und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3
i. V. m. § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der
Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist
(vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00484, E. 1.2; BGr, 20. Juni
2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid
der Sicherheitsdirektion vom 20. Mai 2025 betreffend aufschiebende Wirkung
zu beurteilen. Ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu Recht vorsorglich
entzogen wurde, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist
Gegenstand des Rekursverfahrens.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die aufschiebende Wirkung sei dem Rekurs zu
Unrecht entzogen worden. Insbesondere seien seine privaten Interessen
ungenügend berücksichtigt worden. Als selbständiger Bauunternehmer sei er
beruflich in erheblichem Masse auf den Führerausweis angewiesen. Ein längerer
Entzug käme de facto einem Berufsverbot gleich, da er seine Bauprojekte nicht
mehr betreuen könne. Er müsse Baustellen erreichen, Baumaterial und Werkzeuge
transportieren und Kunden vor Ort betreuen können. Auf der anderen Seite würde
keine akute Gefährdungslage bestehen, welche den sofortigen Entzug des
Führerausweises rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe keine Vorgeschichte im
Zusammenhang mit Alkohol, sodass nicht von einer seriellen Gefährdung der Verkehrssicherheit
gesprochen werden könne. Sodann seien die Geschehnisse vom 14. Februar
2025.
nicht rechtskräftig geklärt. Er bestreite, in fahrunfähigem Zustand
gefahren zu sein.
3.2
Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die
anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige
Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit
einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne
dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Wird das Vorliegen
besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die
gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 26–28).
3.3
Nachfolgend
wird aufgezeigt, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung besondere
Gründe vorliegen und sich diese Anordnung als verhältnismässig erweist.
3.4
Der
Führerausweis kann vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend
Sicherungsentzug vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
1976.
[VZV]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum
motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und
Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit
in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Administrativerfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt. Der strikte Beweis für
eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren
des vorsorglichen Sicherungsentzugs noch nicht erforderlich. Weder steht die
strafprozessuale Unschuldsvermutung dem administrativmassnahmenrechtlichen
vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen noch muss der Abschluss des hängigen
separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche
Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im
Strassenverkehr ergriffen werden können (BGer, 20. Juni 2016, 1C_658/2015,
E. 2 mit Hinweisen).
3.5
Dem
Beschwerdeführer wurde der Führerausweis gestützt auf Art. 15d Abs. 1
lit. c SVG (Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG];
Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen) und Art. 28a
sowie Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Am 14. Februar 2025 lenkte
der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand mit einem qualifizierten
Alkoholisierungsgrad (Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/L) einen
Personenwagen. Dabei handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2
lit. b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr vom 15. Juni 2012). Sodann ist der Beschwerdeführer
bereits mit zwei weiteren schweren Widerhandlungen im eidgenössischen
Informationssystem Verkehrszulassung verzeichnet (Überholen, Verfügungsdatum
vom 18. Juli 2018, und Überholen/Geschwindigkeit, Verfügungsdatum vom
11.
November 2021). Innert weniger als zehn Jahren hat der
Beschwerdeführer mithin drei schwere Widerhandlungen begangen. Damit bestehen
berechtigte, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers.
Entgegen seinen Ausführungen beruhen die ernsthaften Zweifel nicht nur auf
seiner letzten Widerhandlung "Fahren in angetrunkenem Zustand",
sondern auf der Tatsache, dass es sich um die (mutmasslich) dritte schwere
Widerhandlung innert zehn Jahren handelt. Damit ist unerheblich, ob der
Beschwerdeführer eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit Alkohol hat oder nicht
– Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG verlangt keine Einschlägigkeit der
Widerhandlungen. Irrelevant ist sodann die Tatsache, dass das Strafverfahren
betreffend die neuste Widerhandlung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist,
kann doch eine fehlende Fahreignung auch unabhängig vom Ausgang eines parallel
laufenden Strafverfahrens vorliegen. Eine einstweilige Wiederzulassung zum
motorisierten Verkehr für die Dauer eines Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens ist
unter diesen Umständen nicht verantwortbar. Mithin sind besondere Gründe für
den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen.
3.6
Liegen
besondere Gründe vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entzug der
aufschiebenden Wirkung verhältnismässig ist. Dabei müssen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen des
Gemeinwesens abgewogen werden. Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in
der Gewährung von Sicherheit im Strassenverkehr. Demgegenüber steht das private
Interesse des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschwerdeführer
macht eine besondere Betroffenheit geltend, da er als selbständiger
Bauunternehmer Projekte vor Ort betreuen müsse und für seine Berufsausübung auf
ein Fahrzeug angewiesen sei. Selbst wenn seine Behauptungen zutreffen würden –
was vorliegend offenbleiben kann –, müsste die Interessenabwägung zugunsten der
allgemeinen Verkehrssicherheit ausfallen. Angesichts der grossen Gefahr, die
fahruntaugliche Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, ist das
öffentliche Interesse nämlich selbst dann höher zu gewichten, wenn der Private
beruflich in erheblichem Masse auf das Fahrzeug angewiesen ist. Der
Beschwerdeführer hat die Einschränkung seiner Freiheitsrechte (insbesondere der
Wirtschaftsfreiheit) hinzunehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
unverhältnismässige und unzumutbare Härte durch den vorsorglichen Führerausweisentzug
wird im Übrigen dadurch relativiert, dass er für die Fahrten zu den Baustellen
allenfalls einen Chauffeur engagieren oder einen seiner Mitarbeitenden damit
beauftragen kann. Seiner Arbeit als selbständiger Bauunternehmer kann er – zwar
mit gewissen Einschränkungen – auch ohne Führerausweis noch nachgehen; dies im
Gegensatz zu einem Berufschauffeur, bei welchem aber ebenfalls keine Ausnahme
gemacht würde (BGr, 30. August 2018, 1C_178/2018, E. 3.3; BGr, 29. Januar
2025, 1C_260/2024, E. 4.3; BGr 26. April 2018, 1C_442/2017, E. 3.4).
3.7
Im
Resultat ist ein besonderer Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im
Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Die Anordnung ist sodann
verhältnismässig. Ein rechtsverletzendes Vorgehen des Beschwerdegegners bzw.
der Vorinstanz bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.8
Über den
Eventualantrag ist vorliegend nicht mehr zu befinden. Indem der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 2. Juni
2025.
bereits superprovisorisch abgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht
sinngemäss auch darüber entschieden, der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu gewähren.
Da das Beschwerdeverfahren nun mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen
ist, erübrigt sich auch der Eventualantrag.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021,
1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,
wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.