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Entscheid

VB.2025.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00351

10. Juli 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26442)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00351

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Baudirektion des Kantons Zürich,

2. Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Innovationspark Zürich mit

Forschungs-, Test- und Werkflugplatz Dübendorf (Teilgebiet B)",

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. November 2024 setzte die

Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan

"Innovationspark Zürich mit Forschungs-, Test und Werkflugplatz Dübendorf

(Teilgebiet B)" fest. Diese Verfügung wurde am 22. November 2024 im

kantonalen Amtsblatt publiziert (Meldungsnummer RP-ZH02-0000002632).

Erwägungen

II.

A. A

gelangte am 25. November 2024 an den Bezirksrat Uster und machte eine

Verletzung seiner politischen Rechte als Stimmberechtigter der Stadt Dübendorf

durch den Stadtrat Dübendorf einerseits und die Baudirektion anderseits

geltend. Der Bezirksrat Uster nahm die Eingabe als Stimmrechtsrekurs entgegen

und trat darauf mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024 nicht ein,

weil der Rekurs zu spät erhoben worden sei, soweit Handlungen des Stadtrats

Dübendorf betroffen seien, und weil der Bezirksrat nicht zuständig sei, soweit

es um Handlungen der Baudirektion gehe. Im zweiten Punkt überwies er die

Angelegenheit an den Regierungsrat.

B. Der

Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 21. Mai 2025 ab, soweit er

darauf eintrat.

III.

A erhob am 2. Juni 2025 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben. Die Baudirektion mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni

2025.

und die Direktion der Justiz und des Innern namens des Regierungsrats mit

Vernehmlassung vom gleichen Tag schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Der

Stadtrat Dübendorf reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats über einen

Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe rügt, der

Stadtrat Dübendorf habe die politischen Rechte der Stimmberechtigten der Stadt

Dübendorf verletzt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Bezirksrat ist auf

den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers wegen Fristsäumnis nicht

eingetreten, soweit Handlungen des Stadtrats gerügt wurden. Dieser Beschluss

blieb unangefochten, womit die Angelegenheit insofern rechtskräftig erledigt

ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat habe als Rekursbehörde

"in eigener Sache entschieden". Er begründet dies damit, dass der

Innovationspark ein Projekt mit Beteiligung mehrerer Direktionen sei, legt

jedoch nicht konkret dar, inwiefern einzelne am Rekursentscheid mitwirkende

Mitglieder des Regierungsrats (der Baudirektor trat in den Ausstand)

hinsichtlich der hier strittigen Frage befangen gewesen sein sollen. Die Rüge

bezieht sich denn auch eher auf die institutionelle Stellung des Regierungsrats.

Es liegt in der Natur des verwaltungsinternen Instanzenzugs, dass eine

Rekursinstanz die Anforderungen an die Unabhängigkeit, wie sie Art. 30 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für gerichtliche

Behörden aufstellt, nicht erfüllt; der Anforderung eines wirksamen

Rechtsmittels nach Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (LS 101) ist mit der Überprüfung durch die

übergeordnete, am konkreten Entscheid nicht beteiligte Behörde aber Genüge

getan (vgl. hierzu Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 19b N. 5). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, was

der Beschwerdeführer mit seiner Rüge bezweckt, könnte diese doch einzig zur

Folge haben, dass das Verwaltungsgericht über sein Rechtsmittel direkt hätte

entscheiden müssen.

3.2

Soweit der

Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es liege keine Stellungnahme von

Volkswirtschafts- und Baudirektion zum von ihm eingereichten

"Ergebnisbericht des 13. Feierabendgesprächs des Vereins B vom

17.

März 2025" vor, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV rügen wollte, wäre dies unbegründet.

Der Regierungsrat war nicht gehalten, die Meinung der genannten Direktionen

einzuholen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der fragliche private

Bericht einen Zusammenhang mit der hier einzig strittigen Frage der Verletzung

des Stimmrechts haben sollte.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, mit der Festsetzung eines kantonalen

Gestaltungsplans würden die kommunalen Mitwirkungsrechte in Fragen der

Raumplanung den Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf "willkürlich"

entzogen.

4.2

Die Rüge

ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Festsetzung des

kantonalen Richtplans in die Zuständigkeit des Kantonsrats (§ 32 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]),

diejenige der regionalen Richtpläne in die Zuständigkeit des Regierungsrats

fällt (§ 32 Abs. 2 PBG). Der kantonale Richtplan äussert sich in Ziff. 6.2.2

zur künftigen Nutzung des Gebiets des Flugplatzes Dübendorf, insbesondere zum

darauf geplanten Innovationspark, wobei der Richtplantext ausdrücklich

vorsieht, dass der Kanton für die Realisierung der Vorhaben mehrere kantonale

Gestaltungspläne festsetzen kann und die regionale Richtplanung sowie die

kommunale Nutzungsplanung darauf abzustimmen sind. Das Bundesgericht hat im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit einer früheren

Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans festgestellt, dass der Kanton

Zürich berechtigt ist, die bauliche Entwicklung des fraglichen Gebiets mittels

kantonaler Gestaltungspläne vorzunehmen (BGE 148 II 139

E. 8 f.).

4.3

Zuständig

für die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans ist nach § 84 Abs. 2 PBG die Baudirektion. Die Gemeinden sind zu orientieren und die

Gemeindevorstände auf deren Verlangen an eine Einigungsverhandlung vorzuladen.

Eine Mitwirkung der Stimmberechtigten über die Möglichkeit hinaus, sich im

Rahmen der Planauflage zu äussern, ist hingegen nicht vorgesehen.

Damit fehlte es hier von Anfang an an einem

Mitwirkungsrecht der Stimmberechtigten, weshalb dieses durch die

Ausgangsverfügung auch nicht entzogen werden konnte. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet.

4.4

Auf die

weiteren Rügen betreffend den Inhalt des Gestaltungsplans ist nicht weiter

einzugehen, weil der Beschwerdeführer nicht über den Umweg einer

Stimmrechtsbeschwerde eine inhaltliche Überprüfung des Gestaltungsplans

erwirken kann, die ihm zuvor mangels Legitimation vom Baurekursgericht verwehrt

worden ist.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

In

Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG nur Gerichtskosten auferlegt, wenn das Rechtsmittel

offensichtlich aussichtslos ist. Das ist hier der Fall, konnte der fachkundige

Beschwerdeführer doch von vornherein nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der

Beschwerde rechnen und bezweckte die in Teilen querulatorische Beschwerde in

erster Linie, die inhaltliche Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans infrage zu

stellen, wozu eine Stimmrechtsbeschwerde nicht dienen kann. Die Gerichtskosten

sind deshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2

Ausgangsgemäss

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.