VB.2025.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00351
10. Juli 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26442)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00351
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baudirektion des Kantons Zürich,
2. Stadtrat Dübendorf,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Innovationspark Zürich mit
Forschungs-, Test- und Werkflugplatz Dübendorf (Teilgebiet B)",
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. November 2024 setzte die
Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan
"Innovationspark Zürich mit Forschungs-, Test und Werkflugplatz Dübendorf
(Teilgebiet B)" fest. Diese Verfügung wurde am 22. November 2024 im
kantonalen Amtsblatt publiziert (Meldungsnummer RP-ZH02-0000002632).
Erwägungen
II.
A. A
gelangte am 25. November 2024 an den Bezirksrat Uster und machte eine
Verletzung seiner politischen Rechte als Stimmberechtigter der Stadt Dübendorf
durch den Stadtrat Dübendorf einerseits und die Baudirektion anderseits
geltend. Der Bezirksrat Uster nahm die Eingabe als Stimmrechtsrekurs entgegen
und trat darauf mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024 nicht ein,
weil der Rekurs zu spät erhoben worden sei, soweit Handlungen des Stadtrats
Dübendorf betroffen seien, und weil der Bezirksrat nicht zuständig sei, soweit
es um Handlungen der Baudirektion gehe. Im zweiten Punkt überwies er die
Angelegenheit an den Regierungsrat.
B. Der
Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 21. Mai 2025 ab, soweit er
darauf eintrat.
III.
A erhob am 2. Juni 2025 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben. Die Baudirektion mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni
2025.
und die Direktion der Justiz und des Innern namens des Regierungsrats mit
Vernehmlassung vom gleichen Tag schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Der
Stadtrat Dübendorf reichte keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats über einen
Stimmrechtsrekurs nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe rügt, der
Stadtrat Dübendorf habe die politischen Rechte der Stimmberechtigten der Stadt
Dübendorf verletzt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Bezirksrat ist auf
den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers wegen Fristsäumnis nicht
eingetreten, soweit Handlungen des Stadtrats gerügt wurden. Dieser Beschluss
blieb unangefochten, womit die Angelegenheit insofern rechtskräftig erledigt
ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat habe als Rekursbehörde
"in eigener Sache entschieden". Er begründet dies damit, dass der
Innovationspark ein Projekt mit Beteiligung mehrerer Direktionen sei, legt
jedoch nicht konkret dar, inwiefern einzelne am Rekursentscheid mitwirkende
Mitglieder des Regierungsrats (der Baudirektor trat in den Ausstand)
hinsichtlich der hier strittigen Frage befangen gewesen sein sollen. Die Rüge
bezieht sich denn auch eher auf die institutionelle Stellung des Regierungsrats.
Es liegt in der Natur des verwaltungsinternen Instanzenzugs, dass eine
Rekursinstanz die Anforderungen an die Unabhängigkeit, wie sie Art. 30 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für gerichtliche
Behörden aufstellt, nicht erfüllt; der Anforderung eines wirksamen
Rechtsmittels nach Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (LS 101) ist mit der Überprüfung durch die
übergeordnete, am konkreten Entscheid nicht beteiligte Behörde aber Genüge
getan (vgl. hierzu Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 19b N. 5). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, was
der Beschwerdeführer mit seiner Rüge bezweckt, könnte diese doch einzig zur
Folge haben, dass das Verwaltungsgericht über sein Rechtsmittel direkt hätte
entscheiden müssen.
3.2
Soweit der
Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es liege keine Stellungnahme von
Volkswirtschafts- und Baudirektion zum von ihm eingereichten
"Ergebnisbericht des 13. Feierabendgesprächs des Vereins B vom
17.
März 2025" vor, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV rügen wollte, wäre dies unbegründet.
Der Regierungsrat war nicht gehalten, die Meinung der genannten Direktionen
einzuholen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der fragliche private
Bericht einen Zusammenhang mit der hier einzig strittigen Frage der Verletzung
des Stimmrechts haben sollte.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, mit der Festsetzung eines kantonalen
Gestaltungsplans würden die kommunalen Mitwirkungsrechte in Fragen der
Raumplanung den Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf "willkürlich"
entzogen.
4.2
Die Rüge
ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Festsetzung des
kantonalen Richtplans in die Zuständigkeit des Kantonsrats (§ 32 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]),
diejenige der regionalen Richtpläne in die Zuständigkeit des Regierungsrats
fällt (§ 32 Abs. 2 PBG). Der kantonale Richtplan äussert sich in Ziff. 6.2.2
zur künftigen Nutzung des Gebiets des Flugplatzes Dübendorf, insbesondere zum
darauf geplanten Innovationspark, wobei der Richtplantext ausdrücklich
vorsieht, dass der Kanton für die Realisierung der Vorhaben mehrere kantonale
Gestaltungspläne festsetzen kann und die regionale Richtplanung sowie die
kommunale Nutzungsplanung darauf abzustimmen sind. Das Bundesgericht hat im
Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens im Zusammenhang mit einer früheren
Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans festgestellt, dass der Kanton
Zürich berechtigt ist, die bauliche Entwicklung des fraglichen Gebiets mittels
kantonaler Gestaltungspläne vorzunehmen (BGE 148 II 139
E. 8 f.).
4.3
Zuständig
für die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans ist nach § 84 Abs. 2 PBG die Baudirektion. Die Gemeinden sind zu orientieren und die
Gemeindevorstände auf deren Verlangen an eine Einigungsverhandlung vorzuladen.
Eine Mitwirkung der Stimmberechtigten über die Möglichkeit hinaus, sich im
Rahmen der Planauflage zu äussern, ist hingegen nicht vorgesehen.
Damit fehlte es hier von Anfang an an einem
Mitwirkungsrecht der Stimmberechtigten, weshalb dieses durch die
Ausgangsverfügung auch nicht entzogen werden konnte. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet.
4.4
Auf die
weiteren Rügen betreffend den Inhalt des Gestaltungsplans ist nicht weiter
einzugehen, weil der Beschwerdeführer nicht über den Umweg einer
Stimmrechtsbeschwerde eine inhaltliche Überprüfung des Gestaltungsplans
erwirken kann, die ihm zuvor mangels Legitimation vom Baurekursgericht verwehrt
worden ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
In
Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG nur Gerichtskosten auferlegt, wenn das Rechtsmittel
offensichtlich aussichtslos ist. Das ist hier der Fall, konnte der fachkundige
Beschwerdeführer doch von vornherein nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der
Beschwerde rechnen und bezweckte die in Teilen querulatorische Beschwerde in
erster Linie, die inhaltliche Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans infrage zu
stellen, wozu eine Stimmrechtsbeschwerde nicht dienen kann. Die Gerichtskosten
sind deshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2
Ausgangsgemäss
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.