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Entscheid

VB.2025.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00358

15. Oktober 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26654)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00358

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene A,

Staatsangehöriger von Marokko, reiste am 10. Juli 2022 zur Vorbereitung

der Heirat mit der Schweizer Bürgerin C (geb. 1982) in die Schweiz ein. C hat

vier Kinder aus erster Ehe (geb. 2002, 2005, 2008 und 2012), wobei die beiden

älteren Kinder beim Vater leben. A und C heirateten am 22. August 2022 in D,

woraufhin A eine zuletzt bis 21. August 2025 befristete

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Übereinstimmenden Angaben der

Ehegatten zufolge hoben sie den gemeinsamen Haushalt am 5. August 2024 auf.

Die Ehe zwischen A und C wurde mit Urteil vom 23. Januar 2025 des Bezirksgerichts

Dielsdorf geschieden.

Mit Verfügung vom 10. März

2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus

der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 9. Mai 2025.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies

den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 6. Mai 2025 ab. Zum

Verlassen der Schweiz wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. August 2025

angesetzt.

III.

A. A (nachfolgend: der

Beschwerdeführer) liess am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2025 aufzuheben und es

sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Zudem sei ihm

für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Juni 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung

an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen

Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'070.-.

C. Mit Eingabe vom 26. Juni

2025.

ersuchte der Beschwerdeführer, ihm sei zu gestatten, die Kaution in zwei

Raten à Fr. 1'035.- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni

2025.

hiess das Verwaltungsgericht das Begehren um Bezahlung des Prozesskostenvorschusses

in zwei Raten gut. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution in zwei Raten

jeweils fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 13. Juni 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Gleichentags teilte das Migrationsamt mit, es verzichte auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG]). Nach Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Gründe

für das Erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind.

2.2

Vorliegend

unbestritten ist, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer

mindestens dreijährigen Ehe scheitert.

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich

auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

3.1

3.1.1

Auch wenn die

Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration

nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische

Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden

Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch

keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung

der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die

Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner

Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.1.2

Trotz

Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die

ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229

E. 3.2.3).

3.1.3

Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und zu dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm sei eine ausserordentlich gute

Integration gegeben, sowohl in wirtschaftlicher wie auch in sprachlicher

Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht bringt er vor, er sei innert kürzester

Zeit nicht nur in der Lage gewesen, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen,

sondern er habe auch ein Einkommen erzielt, welches es erlaubt habe, die

Ehefrau und deren Kinder aus erster Ehe von der Sozialhilfe abzulösen. Er sei

weiterhin als Betriebsmitarbeiter/Sortierer bei einer Firma im Bereich … tätig.

Er übe eine wichtige Arbeit aus, die er zuverlässig erledige. Aufgrund des gegenwärtigen

Fachkräftemangels würde seine Stelle nicht leicht wiederzubesetzen sein. In

sprachlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er spreche die

deutsche Sprache auf dem Referenzniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmen (GER). Dies sei mittels eines Einstufungstests

Anfang 2024 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer hebt hervor, er sei in der

Lage gewesen, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihr "fast ohne

auf einen Übersetzer angewiesen zu sein" zu folgen. Da er stets viel

gearbeitet habe, habe er jedoch keine Zeit gehabt, einen Deutschkurs zu

besuchen. Die deutsche Sprache hätte er sich selbst beigebracht.

3.3

3.3.1

Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken. Soweit sich der

Beschwerdeführer hierfür auf seine, wie er behauptet, "ausserordentlich

gute Integration" beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer ist in Marokko geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden.

Er reiste erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier

gerade mal seit gut drei Jahren. Nach der Trennung und Scheidung von seiner

Ehefrau musste er mit seiner Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Er ist mit der

Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlands zweifellos nach wie vor

bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart

verwurzelt, dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr

zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Der

Beschwerdeführer macht denn auch keine vertieften sozialen Beziehungen zur

hiesigen Bevölkerung geltend. Diese sind angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer

auch nicht zu erwarten.

3.3.2

Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 1. März

2024.

einer Erwerbstätigkeit in Form einer Festanstellung nachgeht. Vorgängig

war er, soweit überhaupt ersichtlich, nur temporär tätig. Der Beschwerdeführer

gehört als Betriebsmitarbeiter/Sortierer eines … keiner besonders

qualifizierten und schwer ersetzbaren Berufsgruppe im Sinn von Art. 23

Abs. 1 AIG an. Ein Ausnahmetatbestand aus Art. 23 Abs. 3 AIG ist

ebenfalls weder ersichtlich noch wird dieser geltend gemacht. Soweit der

Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht erneut darauf hinweist, er habe es

aufgrund seines Einkommens ermöglicht, seine (nunmehr ehemalige) Ehefrau und

ihre vier aus anderer Ehe stammenden Kinder weniger als ein Jahr nach seiner

Einreise von der Sozialhilfe zu lösen, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz

hat den Beschwerdeführer zu Recht auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 163

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hingewiesen: Gemäss dieser haben Ehegatten

gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der

Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Im Licht der ehelichen

Beistandspflicht ist im eben erwähnten Hinweis des Beschwerdeführers keine

besondere Integrationsleistung seinerseits zu erblicken. Er kam im gesetzlichen

Rahmen seinen ehelichen Pflichten nach.

3.3.3

Auch bezüglich der

Behauptung des Beschwerdeführers, er weise aufgrund seiner Sprachkenntnisse

eine ausserordentlich gute Integration auf, kann ihm nicht gefolgt werden.

Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer nie einen Deutschkurs

besucht und entsprechend auch keine Zertifikate erworben. Entsprechende Belege

für die geltend gemachten guten Deutschkenntnisse wurden demzufolge auch nicht

beigebracht (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG und Art. 77d Abs. 1

lit. d VZAE). Aus der unbelegten Behauptung, er habe Anfang 2024 bei einem

Einstufungstest das Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen

Referenzrahmens erreicht, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, werden mit einem Einstufungstest

die sprachlichen Fähigkeiten der ausländischen Person lediglich grob eingestuft,

und zwar vor den eigentlichen Sprachkursen, damit die Person optimale

Fortschritte im entsprechenden Kurs machen kann. Demgegenüber werden mit einem

Zertifikat einer anerkannten Prüfstelle sprachliche Fähigkeiten bescheinigt und

anerkannt (VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.3.1).

Gleichermassen kann den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug

auf seine Sprachkenntnisse nicht gefolgt werden. Dass er in einem

Gerichtsverfahren nur ganz selten der Unterstützung eines Übersetzers bedurfte,

ist weder belegt noch würde dies eine überdurchschnittliche Integration

begründen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, er habe aufgrund

seiner Arbeitstätigkeit keine Zeit für den Besuch eines Deutschkurses gehabt

und habe sich die deutsche Sprache selbst beigebracht, ist dies zwar löblich,

ändert jedoch am Gesagten nichts.

3.4

Ein nachehelicher

Härtefall kann praxisgemäss nur bei einer weit überdurchschnittlichen

wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht

kommen (vgl. dazu Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis

[HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.320, mit weiteren Hinweisen). Wie die

Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegt eine solche beim Beschwerdeführer

nicht vor.

Damit ist weder ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

ersichtlich.

4.

Schliesslich ersucht der

Beschwerdeführer, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm gestützt auf Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erteilen.

Aufgrund der

kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers

und seines noch kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den

Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen

erkennbar (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 143 I 21 E. 5.1; vgl.

VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00207, E. 5; VGr, 7. September 2022,

VB.2022.00374, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese werden vom Beschwerdeführer

vorliegend auch nicht substanziiert geltend gemacht.

5.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger

als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im

pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände

einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1

AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die

Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

6.

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Als unterliegender Partei steht ihm weder für das Beschwerdeverfahren noch für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).