VB.2025.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00358
15. Oktober 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26654)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00358
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene A,
Staatsangehöriger von Marokko, reiste am 10. Juli 2022 zur Vorbereitung
der Heirat mit der Schweizer Bürgerin C (geb. 1982) in die Schweiz ein. C hat
vier Kinder aus erster Ehe (geb. 2002, 2005, 2008 und 2012), wobei die beiden
älteren Kinder beim Vater leben. A und C heirateten am 22. August 2022 in D,
woraufhin A eine zuletzt bis 21. August 2025 befristete
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Übereinstimmenden Angaben der
Ehegatten zufolge hoben sie den gemeinsamen Haushalt am 5. August 2024 auf.
Die Ehe zwischen A und C wurde mit Urteil vom 23. Januar 2025 des Bezirksgerichts
Dielsdorf geschieden.
Mit Verfügung vom 10. März
2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus
der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 9. Mai 2025.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies
den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 6. Mai 2025 ab. Zum
Verlassen der Schweiz wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. August 2025
angesetzt.
III.
A. A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) liess am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2025 aufzuheben und es
sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Zudem sei ihm
für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Juni 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung
an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'070.-.
C. Mit Eingabe vom 26. Juni
2025.
ersuchte der Beschwerdeführer, ihm sei zu gestatten, die Kaution in zwei
Raten à Fr. 1'035.- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni
2025.
hiess das Verwaltungsgericht das Begehren um Bezahlung des Prozesskostenvorschusses
in zwei Raten gut. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution in zwei Raten
jeweils fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 13. Juni 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Gleichentags teilte das Migrationsamt mit, es verzichte auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG]). Nach Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Gründe
für das Erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind.
2.2
Vorliegend
unbestritten ist, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer
mindestens dreijährigen Ehe scheitert.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich
auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
3.1
3.1.1
Auch wenn die
Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration
nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische
Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden
Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung
der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die
Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner
Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
3.1.2
Trotz
Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die
ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229
E. 3.2.3).
3.1.3
Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und zu dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm sei eine ausserordentlich gute
Integration gegeben, sowohl in wirtschaftlicher wie auch in sprachlicher
Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht bringt er vor, er sei innert kürzester
Zeit nicht nur in der Lage gewesen, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen,
sondern er habe auch ein Einkommen erzielt, welches es erlaubt habe, die
Ehefrau und deren Kinder aus erster Ehe von der Sozialhilfe abzulösen. Er sei
weiterhin als Betriebsmitarbeiter/Sortierer bei einer Firma im Bereich … tätig.
Er übe eine wichtige Arbeit aus, die er zuverlässig erledige. Aufgrund des gegenwärtigen
Fachkräftemangels würde seine Stelle nicht leicht wiederzubesetzen sein. In
sprachlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er spreche die
deutsche Sprache auf dem Referenzniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmen (GER). Dies sei mittels eines Einstufungstests
Anfang 2024 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer hebt hervor, er sei in der
Lage gewesen, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihr "fast ohne
auf einen Übersetzer angewiesen zu sein" zu folgen. Da er stets viel
gearbeitet habe, habe er jedoch keine Zeit gehabt, einen Deutschkurs zu
besuchen. Die deutsche Sprache hätte er sich selbst beigebracht.
3.3
3.3.1
Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken. Soweit sich der
Beschwerdeführer hierfür auf seine, wie er behauptet, "ausserordentlich
gute Integration" beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer ist in Marokko geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden.
Er reiste erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier
gerade mal seit gut drei Jahren. Nach der Trennung und Scheidung von seiner
Ehefrau musste er mit seiner Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Er ist mit der
Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlands zweifellos nach wie vor
bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart
verwurzelt, dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr
zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Der
Beschwerdeführer macht denn auch keine vertieften sozialen Beziehungen zur
hiesigen Bevölkerung geltend. Diese sind angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer
auch nicht zu erwarten.
3.3.2
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 1. März
2024.
einer Erwerbstätigkeit in Form einer Festanstellung nachgeht. Vorgängig
war er, soweit überhaupt ersichtlich, nur temporär tätig. Der Beschwerdeführer
gehört als Betriebsmitarbeiter/Sortierer eines … keiner besonders
qualifizierten und schwer ersetzbaren Berufsgruppe im Sinn von Art. 23
Abs. 1 AIG an. Ein Ausnahmetatbestand aus Art. 23 Abs. 3 AIG ist
ebenfalls weder ersichtlich noch wird dieser geltend gemacht. Soweit der
Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht erneut darauf hinweist, er habe es
aufgrund seines Einkommens ermöglicht, seine (nunmehr ehemalige) Ehefrau und
ihre vier aus anderer Ehe stammenden Kinder weniger als ein Jahr nach seiner
Einreise von der Sozialhilfe zu lösen, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz
hat den Beschwerdeführer zu Recht auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 163
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hingewiesen: Gemäss dieser haben Ehegatten
gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der
Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Im Licht der ehelichen
Beistandspflicht ist im eben erwähnten Hinweis des Beschwerdeführers keine
besondere Integrationsleistung seinerseits zu erblicken. Er kam im gesetzlichen
Rahmen seinen ehelichen Pflichten nach.
3.3.3
Auch bezüglich der
Behauptung des Beschwerdeführers, er weise aufgrund seiner Sprachkenntnisse
eine ausserordentlich gute Integration auf, kann ihm nicht gefolgt werden.
Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer nie einen Deutschkurs
besucht und entsprechend auch keine Zertifikate erworben. Entsprechende Belege
für die geltend gemachten guten Deutschkenntnisse wurden demzufolge auch nicht
beigebracht (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG und Art. 77d Abs. 1
lit. d VZAE). Aus der unbelegten Behauptung, er habe Anfang 2024 bei einem
Einstufungstest das Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens erreicht, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, werden mit einem Einstufungstest
die sprachlichen Fähigkeiten der ausländischen Person lediglich grob eingestuft,
und zwar vor den eigentlichen Sprachkursen, damit die Person optimale
Fortschritte im entsprechenden Kurs machen kann. Demgegenüber werden mit einem
Zertifikat einer anerkannten Prüfstelle sprachliche Fähigkeiten bescheinigt und
anerkannt (VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.3.1).
Gleichermassen kann den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Sprachkenntnisse nicht gefolgt werden. Dass er in einem
Gerichtsverfahren nur ganz selten der Unterstützung eines Übersetzers bedurfte,
ist weder belegt noch würde dies eine überdurchschnittliche Integration
begründen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, er habe aufgrund
seiner Arbeitstätigkeit keine Zeit für den Besuch eines Deutschkurses gehabt
und habe sich die deutsche Sprache selbst beigebracht, ist dies zwar löblich,
ändert jedoch am Gesagten nichts.
3.4
Ein nachehelicher
Härtefall kann praxisgemäss nur bei einer weit überdurchschnittlichen
wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht
kommen (vgl. dazu Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis
[HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.320, mit weiteren Hinweisen). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegt eine solche beim Beschwerdeführer
nicht vor.
Damit ist weder ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
ersichtlich.
4.
Schliesslich ersucht der
Beschwerdeführer, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm gestützt auf Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erteilen.
Aufgrund der
kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers
und seines noch kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den
Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen
erkennbar (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 143 I 21 E. 5.1; vgl.
VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00207, E. 5; VGr, 7. September 2022,
VB.2022.00374, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese werden vom Beschwerdeführer
vorliegend auch nicht substanziiert geltend gemacht.
5.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger
als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im
pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände
einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1
AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die
Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.
6.
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Als unterliegender Partei steht ihm weder für das Beschwerdeverfahren noch für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).