VB.2025.00360
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00360
30. Oktober 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26691)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00360
Urteil
der 4.
Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausbildungsbeiträge
(Stipendien),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1979 und wohnhaft in Zürich, stellte am 12. April 2024 beim Amt
für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. Hierbei gab er an, per
August 2024 die Ausbildung als C am Zentrum D der Stadt Zürich absolvieren zu
wollen, und legte dem Gesuch (unter anderem) einen unterzeichneten Lehrvertrag,
genehmigt vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, bei.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung wies das Gesuch von
A mit Verfügung vom 18. Juli 2024 ab, da dieser zu Beginn des fraglichen
Ausbildungsjahrs bereits 45 Jahre alt war.
B. Eine
hiergegen am 12. August 2024 erhobene Einsprache von A wies das Amt für
Jugend und Berufsberatung mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ab.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies den am 18. November 2024 erhobenen
Rekurs von A mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ab (Dispositiv-Ziffer I),
nahm die Kosten des Verfahrens in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf die Staatskasse, bestellte Rechtsanwalt B als unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziffer II) und sprach keine Parteientschädigung
zu (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Am 7. Juni 2025 erhob A hiergegen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern I und
III sowie die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das Amt
für Jugend und Berufsberatung zurückzuweisen zur Bemessung und Zusprechung von
Stipendien an den Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche
Verfahren.
Die Bildungsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung, das
Amt für Jugend und Berufsberatung seinerseits auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen des Amts für Jugend und Berufsberatung auf
dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], vgl. auch
§ 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG,
LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom
17.
Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).
1.2
Gestützt
auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht ist, sodass einzelrichterliche
Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, ob die in § 17 Abs. 2 BiG
statuierte Altersgrenze im vorliegenden Fall eine (verfassungswidrige)
Altersdiskriminierung darstellt, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung
beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber der Kammer zu übertragen ist
(§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner stützt seine ablehnende Verfügung betreffend die Abweisung des
Gesuchs um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2024/2025 auf § 17 Abs. 2 BiG. Gemäss dieser Bestimmung ende die Beitragsberechtigung mit
Vollendung des 45. Altersjahres, was beim Beschwerdeführer der Fall sei.
Auf die Prüfung der (übrigen) materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die für die
Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfüllt sein müssen, verzichtete der
Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, § 17 Abs. 2 BiG bzw. die Verweigerung der Ausbildungsbeiträge aufgrund der
Altersbegrenzung von 45 Jahren verstosse gegen das Diskriminierungsverbot in
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
2.2
Gemäss dem
in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand
diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts,
des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn
eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen
Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1, BGE 145 I 73 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot
nach Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes
Unterscheidungsmerkmal jedoch nicht absolut aus; diese begründet jedoch den
Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der nur durch eine qualifizierte
Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 138 I 217 E. 3.3.3). Die Ungleichbehandlung muss ein legitimes und vorrangiges
öffentliches Interesse verfolgen, notwendig sowie angemessen sein und insgesamt
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1,
BGE 145 I 73 E. 5.1; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der
UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 693 f.).
Das Kriterium des Alters ist nach der Rechtsprechung im
Vergleich zu den anderen in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien
besonderer Natur. Denn es knüpft nicht an eine historisch schlechtergestellte
oder politisch ausgegrenzte Gruppe an. Es ist ein atypischer
Diskriminierungstatbestand, der sich in der praktischen Anwendung dem
allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV nähert. Soweit es um
die Gründe geht, die eine Schlechterstellung wegen des Alters rechtfertigen
können, geht Art. 8 Abs. 2 BV nicht über die Anforderungen des allgemeinen
Gleichheitssatzes hinaus. Hingegen soll im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung ein etwas strikterer Massstab angewendet werden,
um damit dem mit Art. 8 Abs. 2 BV gewollten höheren Schutz Rechnung
zu tragen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 und 138 I 265 E. 4.3).
2.3
Zu klären
ist damit, ob im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die Beitragsberechtigung mit Verweis auf sein Alter
abgesprochen hat, eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung vorliegt. Zu
prüfen ist mit anderen Worten, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem
Kreis der beitragsberechtigten Personen für Ausbildungsbeiträge (allein)
aufgrund der Vollendung des 45. Altersjahrs sich mit sachlichen Gründen
rechtfertigen lässt.
3.
3.1
Mit dem
strittigen § 17 Abs. 2 BiG hat der kantonale Gesetzgeber eine
Altersgrenze von 45 Jahren für die Anspruchsberechtigung bezüglich der
finanziellen Leistung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende eingeführt. Der
Beschwerdeführer stellt sich zunächst zu Recht nicht auf den Standpunkt, dass
das Bestehen einer Altersgrenze per se diskriminierend sei. Er bringt hingegen
vor, die Altersgrenze sei vom Kantonsrat ausdrücklich nicht mit finanziellen
Mitteln begründet worden. Der Kantonsrat sei sich einig gewesen, dass eine Altersgrenze
von 45 oder 50 Jahren finanziell nicht ins Gewicht falle. Überdies würden
Ausbildungsbeiträge nach Vollendung des 35. Altersjahres nach
§ 17 j Abs. 2 BiG nur noch als rückzahlbare Darlehen
ausgerichtet. Damit macht der Beschwerdeführer (implizit) geltend, dass der
Gesetzgeber mit der Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG kein
legitimes Ziel verfolgt bzw. für diese Altersgrenze keine sachlichen Gründe
bestehen.
3.2
Der
beschwerdeführerischen Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der
parlamentarischen Debatte zu § 17 BiG kommt deutlich zum Ausdruck, dass
der Gesetzgeber sich bei der Festlegung auf die fragliche Altersgrenze von 45 Jahren
(vordergründig) von finanziellen Motiven hat leiten lassen. So wurde auf die
"nicht unbegrenzten" staatlichen Mittel (im Bildungsbereich)
hingewiesen, die gezielt "für die Bildung und die Ausbildung der Kinder
und der Jugendlichen und der jungen Erwachsenen" verwendet werden sollen
(vgl. Prot. KR 2015, S. 14648). Dem stand gemäss den Materialien
der Gedanke zugrunde, dass Personen im Alter zwischen 45 und 50 Jahren die
Regelausbildung abgeschlossen hätten, in diesem Alter grundsätzlich
leistungsfähig genug seien und von ihnen deshalb erwartet werden könne, sich
eine Ausbildung selbst zu finanzieren, bzw. solche Weiterbildungen über andere
Kanäle (als Stipendien) finanziert werden sollen (vgl. Prot. KR 2015,
S. 14636, 14645, 14648). Dabei war sich der Gesetzgeber der
ausschliessenden Wirkung, die die Ansetzung einer Altersgrenze (von 45 Jahren)
insbesondere für bestimmte Personenkategorien zeitigt, bewusst. Namentlich
wurden Mütter und Väter erwähnt, die ihre berufliche Entwicklung für gewisse
Jahre zugunsten der Familie zurückstellten und danach (häufig nach Vollendung
des 45. Altersjahrs) wieder in das Berufsleben einstiegen, oder
erwerbslose 50-jährige Frauen und Männer, denen eine Neuorientierung durch eine
Weiterbildung neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen kann
(vgl. Prot. KR 2015, S. 14630, 14645 f., 14648). Der Gesetzgeber
beabsichtigte mit § 17 Abs. 2 BiG somit, den Kreis der
anspruchsberechtigten Personen im Sinn einer gezielten (finanziellen)
Mitteleinsetzung zugunsten von jüngeren Personen – die im Vergleich zu älteren
Erwachsenen eher eine Erstausbildung angehen – enger zu ziehen. Dass er
hierfür normbiografisch orientiert an die Vollendung des 45. Altersjahrs
anknüpft, ist sachlich gerechtfertigt (vgl. auch BGer, 30. Mai 2012,
2C_139/2012, E. 2.4). Es bestehen sodann keine bundesrechtlichen oder
kantonalrechtlichen Schranken, die einer Altersgrenze bei der Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen wie vorliegend entgegenstehen würden. Die Interkantonale
Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009
(Beitritt des Kantons Zürich per 1. Januar 2016, vgl. Gesetz vom
27.
April 2015 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur
Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen [Stipendienkonkordat, LS 416.3])
sieht bezüglich Einführung von Altersgrenzen für die Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen vor, dass die Kantone für den Bezug von Stipendien die
Alterslimite von 35 Jahren nicht unterschreiten dürfen, bei der Festlegung
einer Alterslimite für Darlehen hingegen frei sind (Art. 12 Abs. 2
und 3 Stipendienkonkordat). Das Stipendienkonkordat berechtigt die Kantone also
ausdrücklich zur Einführung einer Alterslimite wie der vorliegend streitigen.
Die strittige Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG
ist schliesslich auch verhältnismässig. Sie ist geeignet, die nicht unbegrenzt
zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (im Bildungsbereich bzw. zur
Förderung von Ausbildungen) ziel- und zweckgerichtet einzusetzen, und eine
valable mildere Massnahme als die Anknüpfung an das Alter (zwecks Eingrenzung
der Beitragsberechtigten) ist nicht augenscheinlich. Die Betroffenen, das
heisst Personen, die das 45. Altersjahr vollendet haben, sind durch die
strittige Altersgrenze sodann nicht in stossender und nicht mehr zu
rechtfertigender Weise tangiert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend und
unter Verweis auf statistische Erhebungen im Bildungsbereich feststellt,
verfügt ein weit überwiegender Teil der jungen Erwachsenen in der Schweiz bis
zum 25. Altersjahr über einen Erstabschluss der Sekundarstufe II
(berufliche Grundbildung und Allgemeinbildung; vgl. Art. 2 der
Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [SR 412.103.1]), der
ihnen namentlich Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft und damit die Möglichkeit,
ein Einkommen zu erzielen und Ersparnisse anzulegen (vgl. BfS,
Medienmitteilung, abrufbar unter
<https://www.bfs.admin.ch/asset/de/4282070>). Ausgehend davon ist die
Überlegung des Gesetzgebers haltbar, dass es den Betroffenen zumutbar sei, nach
Vollendung des 45. Altersjahrs für eine beabsichtigte Aus- oder
Weiterbildung finanziell selbst aufzukommen bzw. diese über andere Gefässe als
die staatlichen Ausbildungsbeiträge zu finanzieren. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer erst mit 32 Jahren als Flüchtling in die Schweiz
einreiste und insofern nicht die Normbiografie aufweist, lässt die
Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 BiG nicht als unverhältnismässig
erscheinen.
4.
4.1
Wie
vorstehend dargelegt, beruht die strittige Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG auf einer sachlichen Begründung und ist im konkreten Fall verhältnismässig.
Die Anwendung der Regelung, wonach die Beitragsberechtigung für
Ausbildungsbeiträge mit der Vollendung des 45. Altersjahres endet, ist
nicht altersdiskriminierend.
4.2
Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer beantragt auch vor Verwaltungsgericht die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die
Beschwerde ist zudem nicht offenkundig aussichtslos, sodass dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen ist und die Verfahrenskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.2.3
Die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden
Rechtsfrage ausserdem als notwendig, weshalb auch das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines
Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.2.4
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser
Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand
nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Der Beschwerdeführer macht einen zeitlichen Aufwand von 6
Stunden sowie Barauslagen von Fr. 10.- geltend. Eine detaillierte
Honorarnote reichte er auch nach Aufforderung nicht zu den Akten. Somit wird
die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 9 Abs. 2 GebV VGr), wobei der geltend gemachte Aufwand dem vorliegenden Fall angemessen
erscheint. Damit ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'320.-.
Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 10.-. Rechtsanwalt B ist folglich mit
Fr. 1'330.- zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
4.
Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B wird
gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt
Fr. 1'330.- entschädigt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.