Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00360

30. Oktober 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26691)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00360

Urteil

der 4.

Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung,

Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausbildungsbeiträge

(Stipendien),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1979 und wohnhaft in Zürich, stellte am 12. April 2024 beim Amt

für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von

Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. Hierbei gab er an, per

August 2024 die Ausbildung als C am Zentrum D der Stadt Zürich absolvieren zu

wollen, und legte dem Gesuch (unter anderem) einen unterzeichneten Lehrvertrag,

genehmigt vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, bei.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung wies das Gesuch von

A mit Verfügung vom 18. Juli 2024 ab, da dieser zu Beginn des fraglichen

Ausbildungsjahrs bereits 45 Jahre alt war.

B. Eine

hiergegen am 12. August 2024 erhobene Einsprache von A wies das Amt für

Jugend und Berufsberatung mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ab.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies den am 18. November 2024 erhobenen

Rekurs von A mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ab (Dispositiv-Ziffer I),

nahm die Kosten des Verfahrens in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

auf die Staatskasse, bestellte Rechtsanwalt B als unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziffer II) und sprach keine Parteientschädigung

zu (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Am 7. Juni 2025 erhob A hiergegen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern I und

III sowie die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das Amt

für Jugend und Berufsberatung zurückzuweisen zur Bemessung und Zusprechung von

Stipendien an den Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer

angemessenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche

Verfahren.

Die Bildungsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung, das

Amt für Jugend und Berufsberatung seinerseits auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen des Amts für Jugend und Berufsberatung auf

dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], vgl. auch

§ 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG,

LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom

17.

Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).

1.2

Gestützt

auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht ist, sodass einzelrichterliche

Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, ob die in § 17 Abs. 2 BiG

statuierte Altersgrenze im vorliegenden Fall eine (verfassungswidrige)

Altersdiskriminierung darstellt, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung

beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber der Kammer zu übertragen ist

(§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner stützt seine ablehnende Verfügung betreffend die Abweisung des

Gesuchs um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2024/2025 auf § 17 Abs. 2 BiG. Gemäss dieser Bestimmung ende die Beitragsberechtigung mit

Vollendung des 45. Altersjahres, was beim Beschwerdeführer der Fall sei.

Auf die Prüfung der (übrigen) materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die für die

Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfüllt sein müssen, verzichtete der

Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, § 17 Abs. 2 BiG bzw. die Verweigerung der Ausbildungsbeiträge aufgrund der

Altersbegrenzung von 45 Jahren verstosse gegen das Diskriminierungsverbot in

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

2.2

Gemäss dem

in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand

diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts,

des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,

weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn

eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu

einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen

Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1, BGE 145 I 73 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot

nach Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes

Unterscheidungsmerkmal jedoch nicht absolut aus; diese begründet jedoch den

Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der nur durch eine qualifizierte

Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 138 I 217 E. 3.3.3). Die Ungleichbehandlung muss ein legitimes und vorrangiges

öffentliches Interesse verfolgen, notwendig sowie angemessen sein und insgesamt

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1,

BGE 145 I 73 E. 5.1; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der

UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 693 f.).

Das Kriterium des Alters ist nach der Rechtsprechung im

Vergleich zu den anderen in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien

besonderer Natur. Denn es knüpft nicht an eine historisch schlechtergestellte

oder politisch ausgegrenzte Gruppe an. Es ist ein atypischer

Diskriminierungstatbestand, der sich in der praktischen Anwendung dem

allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV nähert. Soweit es um

die Gründe geht, die eine Schlechterstellung wegen des Alters rechtfertigen

können, geht Art. 8 Abs. 2 BV nicht über die Anforderungen des allgemeinen

Gleichheitssatzes hinaus. Hingegen soll im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ein etwas strikterer Massstab angewendet werden,

um damit dem mit Art. 8 Abs. 2 BV gewollten höheren Schutz Rechnung

zu tragen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 und 138 I 265 E. 4.3).

2.3

Zu klären

ist damit, ob im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die Beitragsberechtigung mit Verweis auf sein Alter

abgesprochen hat, eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung vorliegt. Zu

prüfen ist mit anderen Worten, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem

Kreis der beitragsberechtigten Personen für Ausbildungsbeiträge (allein)

aufgrund der Vollendung des 45. Altersjahrs sich mit sachlichen Gründen

rechtfertigen lässt.

3.

3.1

Mit dem

strittigen § 17 Abs. 2 BiG hat der kantonale Gesetzgeber eine

Altersgrenze von 45 Jahren für die Anspruchsberechtigung bezüglich der

finanziellen Leistung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende eingeführt. Der

Beschwerdeführer stellt sich zunächst zu Recht nicht auf den Standpunkt, dass

das Bestehen einer Altersgrenze per se diskriminierend sei. Er bringt hingegen

vor, die Altersgrenze sei vom Kantonsrat ausdrücklich nicht mit finanziellen

Mitteln begründet worden. Der Kantonsrat sei sich einig gewesen, dass eine Altersgrenze

von 45 oder 50 Jahren finanziell nicht ins Gewicht falle. Überdies würden

Ausbildungsbeiträge nach Vollendung des 35. Altersjahres nach

§ 17 j Abs. 2 BiG nur noch als rückzahlbare Darlehen

ausgerichtet. Damit macht der Beschwerdeführer (implizit) geltend, dass der

Gesetzgeber mit der Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG kein

legitimes Ziel verfolgt bzw. für diese Altersgrenze keine sachlichen Gründe

bestehen.

3.2

Der

beschwerdeführerischen Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der

parlamentarischen Debatte zu § 17 BiG kommt deutlich zum Ausdruck, dass

der Gesetzgeber sich bei der Festlegung auf die fragliche Altersgrenze von 45 Jahren

(vordergründig) von finanziellen Motiven hat leiten lassen. So wurde auf die

"nicht unbegrenzten" staatlichen Mittel (im Bildungsbereich)

hingewiesen, die gezielt "für die Bildung und die Ausbildung der Kinder

und der Jugendlichen und der jungen Erwachsenen" verwendet werden sollen

(vgl. Prot. KR 2015, S. 14648). Dem stand gemäss den Materialien

der Gedanke zugrunde, dass Personen im Alter zwischen 45 und 50 Jahren die

Regelausbildung abgeschlossen hätten, in diesem Alter grundsätzlich

leistungsfähig genug seien und von ihnen deshalb erwartet werden könne, sich

eine Ausbildung selbst zu finanzieren, bzw. solche Weiterbildungen über andere

Kanäle (als Stipendien) finanziert werden sollen (vgl. Prot. KR 2015,

S. 14636, 14645, 14648). Dabei war sich der Gesetzgeber der

ausschliessenden Wirkung, die die Ansetzung einer Altersgrenze (von 45 Jahren)

insbesondere für bestimmte Personenkategorien zeitigt, bewusst. Namentlich

wurden Mütter und Väter erwähnt, die ihre berufliche Entwicklung für gewisse

Jahre zugunsten der Familie zurückstellten und danach (häufig nach Vollendung

des 45. Altersjahrs) wieder in das Berufsleben einstiegen, oder

erwerbslose 50-jährige Frauen und Männer, denen eine Neuorientierung durch eine

Weiterbildung neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen kann

(vgl. Prot. KR 2015, S. 14630, 14645 f., 14648). Der Gesetzgeber

beabsichtigte mit § 17 Abs. 2 BiG somit, den Kreis der

anspruchsberechtigten Personen im Sinn einer gezielten (finanziellen)

Mitteleinsetzung zugunsten von jüngeren Personen – die im Vergleich zu älteren

Erwachsenen eher eine Erstausbildung angehen – enger zu ziehen. Dass er

hierfür normbiografisch orientiert an die Vollendung des 45. Altersjahrs

anknüpft, ist sachlich gerechtfertigt (vgl. auch BGer, 30. Mai 2012,

2C_139/2012, E. 2.4). Es bestehen sodann keine bundesrechtlichen oder

kantonalrechtlichen Schranken, die einer Altersgrenze bei der Ausrichtung von

Ausbildungsbeiträgen wie vorliegend entgegenstehen würden. Die Interkantonale

Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009

(Beitritt des Kantons Zürich per 1. Januar 2016, vgl. Gesetz vom

27.

April 2015 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur

Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen [Stipendienkonkordat, LS 416.3])

sieht bezüglich Einführung von Altersgrenzen für die Ausrichtung von

Ausbildungsbeiträgen vor, dass die Kantone für den Bezug von Stipendien die

Alterslimite von 35 Jahren nicht unterschreiten dürfen, bei der Festlegung

einer Alterslimite für Darlehen hingegen frei sind (Art. 12 Abs. 2

und 3 Stipendienkonkordat). Das Stipendienkonkordat berechtigt die Kantone also

ausdrücklich zur Einführung einer Alterslimite wie der vorliegend streitigen.

Die strittige Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG

ist schliesslich auch verhältnismässig. Sie ist geeignet, die nicht unbegrenzt

zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (im Bildungsbereich bzw. zur

Förderung von Ausbildungen) ziel- und zweckgerichtet einzusetzen, und eine

valable mildere Massnahme als die Anknüpfung an das Alter (zwecks Eingrenzung

der Beitragsberechtigten) ist nicht augenscheinlich. Die Betroffenen, das

heisst Personen, die das 45. Altersjahr vollendet haben, sind durch die

strittige Altersgrenze sodann nicht in stossender und nicht mehr zu

rechtfertigender Weise tangiert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend und

unter Verweis auf statistische Erhebungen im Bildungsbereich feststellt,

verfügt ein weit überwiegender Teil der jungen Erwachsenen in der Schweiz bis

zum 25. Altersjahr über einen Erstabschluss der Sekundarstufe II

(berufliche Grundbildung und Allgemeinbildung; vgl. Art. 2 der

Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [SR 412.103.1]), der

ihnen namentlich Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft und damit die Möglichkeit,

ein Einkommen zu erzielen und Ersparnisse anzulegen (vgl. BfS,

Medienmitteilung, abrufbar unter

<https://www.bfs.admin.ch/asset/de/4282070>). Ausgehend davon ist die

Überlegung des Gesetzgebers haltbar, dass es den Betroffenen zumutbar sei, nach

Vollendung des 45. Altersjahrs für eine beabsichtigte Aus- oder

Weiterbildung finanziell selbst aufzukommen bzw. diese über andere Gefässe als

die staatlichen Ausbildungsbeiträge zu finanzieren. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer erst mit 32 Jahren als Flüchtling in die Schweiz

einreiste und insofern nicht die Normbiografie aufweist, lässt die

Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 BiG nicht als unverhältnismässig

erscheinen.

4.

4.1

Wie

vorstehend dargelegt, beruht die strittige Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG auf einer sachlichen Begründung und ist im konkreten Fall verhältnismässig.

Die Anwendung der Regelung, wonach die Beitragsberechtigung für

Ausbildungsbeiträge mit der Vollendung des 45. Altersjahres endet, ist

nicht altersdiskriminierend.

4.2

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt auch vor Verwaltungsgericht die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die

Beschwerde ist zudem nicht offenkundig aussichtslos, sodass dem Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen ist und die Verfahrenskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.2.3

Die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden

Rechtsfrage ausserdem als notwendig, weshalb auch das Gesuch um unentgeltlichen

Rechtsbeistand gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines

Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.2.4

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser

Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand

nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Der Beschwerdeführer macht einen zeitlichen Aufwand von 6

Stunden sowie Barauslagen von Fr. 10.- geltend. Eine detaillierte

Honorarnote reichte er auch nach Aufforderung nicht zu den Akten. Somit wird

die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 9 Abs. 2 GebV VGr), wobei der geltend gemachte Aufwand dem vorliegenden Fall angemessen

erscheint. Damit ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'320.-.

Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 10.-. Rechtsanwalt B ist folglich mit

Fr. 1'330.- zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

4.

Das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B wird

gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt

Fr. 1'330.- entschädigt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.