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Entscheid

VB.2025.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00362

10. Juli 2025Deutsch27 min

(URT.2025.26443)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00362

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C,

2. D,

3. E,

Nr. 2 und Nr. 3

gesetzlich vertreten durch Nr. 1

(Inhaber der elterlichen Sorge),

Nr. 1

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

waren seit 2015 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2015)

und E (geboren 2018). Seit 12. Dezember 2024 sind A und C geschieden.

B. In

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) erliess

die Kantonspolizei mit Verfügungen vom 9. Mai 2025 für die Dauer von

14 Tagen gegenüber A ein Rayonverbot um den Wohnort von C, um dessen

Arbeitsort sowie um die Schule der Kinder und verfügte für den nämlichen

Zeitraum Kontaktverbote zu C und den beiden Kindern, unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

C. Mit

Eingabe vom 15. Mai 2025 ersuchten C und die beiden Kinder das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil um Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil

verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 19. Mai vorläufig – mithin

ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis und mit 23. August 2025.

Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Kontaktaufnahmen via Behörden oder

Rechtsanwälte.

D. Mit

Einsprache vom 22. Mai 2025 erhob A, anwaltlich vertreten, Einsprache

gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 19. Mai 2025

und beantragte unter Entschädigungsfolge, der genannte Entscheid sowie die

Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Am 28. Mai 2025 wurden die Parteien – unterdessen

beide anwaltlich vertreten – von der Zwangsmassnahmenrichterin persönlich

angehört. Mit gleichentags ergangener Verfügung verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht Hinwil das Rayon- und Kontaktverbot gegenüber den

beiden Kindern bis und mit 23. August 2025 definitiv. Die Schutzmassnahmen

gegenüber C hob es per sofort auf. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich A

auferlegt und sie wurde verpflichtet, C eine Parteientschädigung von

Fr. 1'800.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. Juni 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer), die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom

28.

Mai 2025 sei aufzuheben und die verlängerten Schutzmassnahmen seien

vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventualiter sei der

genannte Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Tochter der

Parteien persönlich zu befragen.

Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil verzichtete am

16.

Juni 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit

Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 beantragten C und die beiden Kinder

unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der

Beschwerde wie auch des prozessualen Antrags um Befragung der Tochter. In

prozessualer Hinsicht ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der

Person seiner Rechtsvertreterin. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 teilte A den

Verzicht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort mit. Die Kantonspolizei

Zürich liess sich nicht vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von

der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung

zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Anhörung bzw. persönliche Befragung der

Tochter der Parteien durch das Verwaltungsgericht. Sie begründet den Antrag

damit, dass nur eine konkrete Belastung vorliege, welche sich auf den

angeblichen Vorfall vom 16. April 2025 stütze. Obwohl suggeriert werde,

dass sich die Gefährdungsmeldung auf mehrere Personen abstütze, liege nur eine

einzige Belastung gegen sie vor, welche in einem Kurzschreiben von 25 Wörtern

der Tochter bestehe. Wenn diesem Schreiben eine derart herausragende Bedeutung

zukomme, müsse es einer kritischen Überprüfung unterzogen werden können, was

bisher ohne eine Einvernahme der Tochter nicht möglich gewesen sei. Der

Schlusssatz des Schreibens, wonach die Mutter viel netter zum Bruder sei,

stimme einen kritisch und liefere womöglich eine alternative Erklärung dafür.

Deshalb werde beantragt, dass die Tochter (endlich) parteiöffentlich zu

befragen und anzuhören sei.

2.2

Die

Aussagen der Tochter bei der Mitbeteiligten wurden zusammengefasst rapportiert.

Die Mitbeteiligte befragte die Kinder, welchen das Zeugnisverweigerungsrecht

zusteht, nur rudimentär mündlich und ersuchte bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft

für die beiden Kinder. Der dafür zu ernennenden Person käme vorerst die Aufgabe

zu, zu entscheiden, ob das jeweilige Kind Aussagen machen wolle oder von seinem

Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch mache.

2.3

Zur

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des

Fortbestands der Gefährdung (vgl. unten E. 3.3). Dabei ist das

Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl.

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des

vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei

der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu, kann es sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien

einen umfassenden Eindruck von der Situation machen (vgl. VGr,

2.

September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; 17. August 2016,

VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an

das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor

allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid

ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt die Befragung eines Kindes durch das

Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht

in Betracht (vgl. betreffend den Zeugenbeweis VGr, 5. März 2015,

VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2).

Hinzu kommt, dass die Parteien ihre Darstellungen sowohl in den Rechtsschriften

als auch in der vorinstanzlichen Anhörung vorbringen konnten, sodass der – für

die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten

ausreichend hervorgeht und eine hinreichende Entscheidgrundlage vorlag (vgl.

hierzu auch unten E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass die

beantragte Kinderanhörung zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des

Rechtsstreits betreffend das Gewaltschutzverfahren beitragen kann, zumal auch

keine Rekonstruktion der Geschehnisse im Detail notwendig ist (vgl. unten

E. 3.5). Zudem beantragte der Beschwerdegegner 1 im Zivilverfahren um

Abänderung des Scheidungsurteils eine Kinderanhörung. Des Weiteren macht er

geltend, die Kinder hätten sich bereits mit der Kindsvertreterin im

Zivilverfahren zu einem Gespräch getroffen und sie seien im Rahmen des

Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft in einer nicht parteiöffentlichen

Einvernahme angehört worden. Somit ist nicht zuletzt auch mit Blick auf das

Kindeswohl von einer weiteren Anhörung der Tochter abzusehen.

2.4

Der

prozessuale Antrag auf Befragung bzw. Anhörung der Tochter der Parteien durch

das Verwaltungsgericht ist abzuweisen.

3.

3.1

Das Gewaltschutzgesetz

bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von

häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).

Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).

Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.3

Die

gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht

Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier

Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt

den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung

der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache

zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4

Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen –

nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung

zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren

nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den

Entscheid über die Verlängerung

von Schutzmassnahmen ist daher in erster

Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die

Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese

Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn

verstandener Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (VGr,

6.

Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022,

VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

3.5

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die

Dispositiv

Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar

Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht

3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020,

VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es – wie bereits oben erwähnt – nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

4.

4.1 Auslöser

der polizeilichen Schutzmassnahmen war eine Meldung der Schulleitung der Schule

der Kinder zuhanden der Mitbeteiligten. Die Schulleiterin schilderte der

Mitbeteiligten die Geschehnisse, seit sie vor einem Jahr dieses Amt angetreten

habe. Mehrmals und wiederholt seien Streitigkeiten zwischen den Parteien Thema

gewesen und deren Tochter habe am 25. März 2025 während des Unterrichts

einen emotionalen Zusammenbruch erlitten. Nach weiteren Ereignissen, von

welchen die Tochter der Parteien am 17. April 2024 schriftlich berichtet

habe, wonach die Beschwerdeführerin sie geschubst, geschlagen und bedroht habe,

habe die Schulleitung eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) erstattet. Nachdem die KESB keine superprovisorische Verfügung erlassen

habe, habe sie sich an die Mitbeteiligte gewandt. Die Tochter trage aktuell den

Arm in einer Schiene, nachdem sie von der Beschwerdeführerin geschubst worden

sei, sich jedoch zunächst nicht getraut habe, jemandem etwas davon zu sagen.

4.2 Die

Vorinstanz erwog, der Tatbestandsaufnahme der Mitbeteiligten vom 9. Mai

2025 liessen sich die Angaben der Tochter entnehmen, wonach die

Beschwerdeführerin sie geschubst habe, woraufhin sie nach hinten gefallen sei

und sich am Handgelenk verletzt habe, sowie dass auch der Bruder physische

Gewalt durch die Mutter erfahre, wobei es bei ihm mehr Drohungen als Schläge

seien. Die Berichte der Tochter gegenüber diversen Dritten hätten das

GSG-Verfahren initiiert. Ausschlaggebend sei, dass der Erlass der GSG-Massnahmen

auf die Gefährdungsmeldung der Schulleitung hin und nicht etwa auf Zutun des

Vaters erfolgt sei. Die Schulleitung habe sich gegenüber der Polizei geäussert,

dass schon seit längerer Zeit Anzeichen für psychische und physische Gewalt

durch die Mutter im Raum gestanden hätten. Dabei sei es um Würgen, Schläge,

Drohungen und die Abgabe von Medikamenten ohne ärztliche Verschreibung,

namentlich die Verabreichung von …, was die Beschwerdeführerin anlässlich der

Anhörung auch eingestanden habe, gegangen. Da sowohl der Kindsvater, der

Psychotherapeut und der Kinderarzt informiert worden seien, habe die

Schulleitung mit der Gefährdungsmeldung vorerst zugewartet. Am 25. März

2025 habe die Tochter im Unterricht einen emotionalen Zusammenbruch gehabt. Von

einer Information der Parteien über die Gefährdungsmeldung habe die

Schulleitung bewusst abgesehen, gemäss deren Angaben aufgrund der Befürchtung,

dass eine Not oder allfällige Überforderung der Beschwerdeführerin an den

Kindern ausgelassen würde.

Weiter erwog die Vorinstanz, diese Wahrnehmungen und

Ausführungen der Schulleitung erschienen glaubhaft und deckten sich insofern

mit den Akten, als die physische und psychische Überlastung der

Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern bereits seit Längerem ein Thema

gewesen und auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens zur Sprache gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin habe sich zur Absolvierung eines Elternkurses

verpflichtet (Anm.: diesen bis heute aber nicht absolviert). Die Wahrnehmungen

der Schulleitung deckten sich sodann mit denjenigen der langjährigen

Tagesmutter der Kinder und des Vaters, welcher sich immer wieder hilfesuchend

an die KESB gewandt habe. Des Weiteren seien keine Gründe ersichtlich, weshalb

der Beschwerdegegner 1 unberechtigte Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin

erheben oder die Kinder – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – in

dieser Hinsicht beeinflussen sollte. Das eher passive Verhalten des

Beschwerdegegners 1 bezüglich der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe spreche

deutlich gegen eine Instrumentalisierung der Kinder durch den Vater. Die

Beschuldigungen seien sodann nicht aus einem Affekt heraus erfolgt, sondern

seien bereits seit längerer Zeit gegenüber verschiedenen Bezugspersonen erhoben

worden. Es handle sich dabei um konkrete, datierbare Ereignisse innerhalb

weniger Wochen vor Erlass der Schutzmassnahmen. Die Beschwerdeführerin habe

diese sodann nur pauschal bestritten. Aufgrund der im Recht liegenden Berichte

mehrerer Beteiligter und der Schilderungen des Beschwerdegegners 1

erscheine es glaubhaft, dass sowohl die Tochter als auch der Sohn, obschon sich

dieser nicht habe äussern wollen, in ihrer psychischen und physischen

Integrität akut beeinträchtigt und gefährdet seien. Es scheine dringend

angezeigt, dass den Kindern die Zeit unter professioneller Begleitung gewährt

werde, um wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Da die Kinder

direkt von Gewalt betroffen seien, seien derzeit auch keine überwiegenden

Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Eine mildere Massnahme sei

vorliegend nicht ersichtlich.

5.

5.1 Nachdem

die Vorinstanz die Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner 1

mangels einer konkreten aktuellen Gefährdung vollumfänglich aufhob, bleibt

vorliegend die Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote gegenüber den beiden

Kindern zu prüfen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin rügt die ungenügende Sachverhaltserstellung der Vorinstanz.

Diese war jedoch nicht gehalten, die Tochter der Parteien, selbst wenn sie als

Hauptbelastungsperson bezeichnet wird, im GSG-Verfahren anzuhören. Das

Zwangsmassnahmengericht hat einerseits seinen Entscheid innerhalb von vier

Tagen zu fällen (vgl. § 14 Abs. 2 GSG) und eine Kinderanhörung ist in

diesem Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem

Beweismass entspricht (VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2),

grundsätzlich nicht vorgesehen. Dass die Vorinstanz auf eine Kinderanhörung

verzichtete, ist zudem mit derselben Begründung, mit welcher im

Beschwerdeverfahren auf eine Kinderanhörung verzichtet wird (vgl. oben

E. 2), nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hörte die Parteien an und zog

die Akten des Scheidungsverfahrens bei. Sodann liegt auch die Klage auf

Abänderung des Scheidungsurteils in den Akten. Des Weiteren erkundigte sich die

Vorinstanz bei der Beiständin der Kinder nach deren möglichen Gefährdung, wobei

aus dieser Aktennotiz unter anderem hervorgeht, dass ein gewisser Widerstand

der Beschwerdeführerin spürbar sei. Damit klärte die Vorinstanz den Sachverhalt

hinreichend ab und konnte den Entscheid einlässlich begründen. Der Vorwurf der

ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht deshalb fehl.

5.3 Die

Beschwerdeführerin rügt weiter eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz,

welche ohne eine Überprüfung der verschriftlichten Worte und ohne einen

persönlichen Eindruck der Tochter einen Entscheid gefällt habe. Sie macht

geltend, wenn dieses Schreiben als Hauptbelastungsbeweis zu gelten habe, müsse

dieses, welches nicht aus freien Stücken zustande gekommen sei, einer

Überprüfung zugeführt werden. Ohne eine Überprüfung der verschriftlichten Worte

und ohne einen persönlichen Eindruck der Tochter stelle die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate eine Ermessensüberschreitung dar.

In den Akten der Mitbeteiligten liegt die

streitgegenständliche handschriftliche Notiz der Tochter, in welcher sie

festhielt, dass die Beschwerdeführerin sie und den Bruder schlage und dass sie

gestern geschlagen und geschubst worden sei, was öfters passiere, und dass die

Mutter auch viel drohe. Diese Notiz habe die Tochter in der Schule am

17. April 2025 verfasst, nachdem es ihr in ihrer aufgewühlten Lage nicht

möglich gewesen sein soll, in Worten zu schildern, was passiert sei. Diese

Aussagen der Schulleitung erscheinen glaubhaft. Auf den Vorfall des Schubsens,

welcher sich am 16. April 2025 ereignet habe, wurde zudem die

kinderärztliche Vorstellung am 29. April 2025 initiiert, nachdem die

Tochter von anhaltenden Schmerzen in der Hand berichtet habe. Gemäss dem

Bericht des Kinderarztes habe die Tochter diesem erzählt, dass die Mutter sie

geschubst habe und danach weggelaufen sei. Es wurden Schmerzmittel und eine

Handgelenkschiene verordnet, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit des

Vorwurfes spricht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin unterlag

dieses Schreiben der Tochter in seiner Würdigung in diesem Verfahren ebenfalls

lediglich dem Beweismass der Glaubhaftmachung. Dessen weitere Überprüfung

drängt sich deshalb nicht auf.

5.4 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fallrelevant, dass die Schulleitung

die Gewaltschutzmassnahmen initiiert, die KESB jedoch die Voraussetzungen für

eine superprovisorische Massnahme nicht als gegeben erachtet habe. Dem ist

entgegenzuhalten, dass gerade dieser Tatsache eine gewisse Bedeutung nicht

abzusprechen ist. Die Gefährdungsmeldung enthält ein anderes Gewicht, wenn sie

von einem (neutralen) Dritten bzw. vorliegend von einer Behörde wie der

Schulpflege bzw. einer dieser unterstehenden Schulleitung erstattet wird. Prozesstaktische

Vorteile zugunsten des Beschwerdegegners 1, der damit Fakten schaffe, wie

es die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend machte, sind nicht

ersichtlich. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der

Voreingenommenheit der Schulleiterin ist festzuhalten, dass es unglaubhaft

erscheint, dass eine der behördlichen Schulpflege unterstehende Schulleitung

nur aufgrund eines nicht reibungslos verlaufenden Elternkontakts oder der

Verweigerungshaltung eines Elternteils Vorwürfe solchen Ausmasses erheben und

damit an die KESB bzw. die Mitbeteiligte gelangen würde. Dass die Schulleitung,

wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, nicht von selbst wahrgenommenen aktuellen

Gewaltvorfällen berichten kann, erklärt sich sodann von selbst, kann diese

situationsbedingt nur auf die Schilderungen der Lehrperson abstellen. Die

Lehrperson wiederum stellt hierbei auf ihren Kontakt zum Kind und dessen

Schilderungen und dessen physischen oder psychischen Zustand in der Schule ab.

Dass die Mitbeteiligte die Schutzmassnahmen erliess, obwohl die KESB – aus

aus den Akten nicht ersichtlichen Gründen – vom Erlass superprovisorischer

Massnahmen absah, schliesst folglich erstere nicht per se aus. Im Rahmen des

GSG-Verfahrens genügt die Glaubhaftmachung und es ist gerade dem Zweck der

Schutzmassnahmen immanent, dass diese sofortige Deeskalation ohne zu grosse

Hürden und Zeitverlust zum Zweck haben, weshalb die Mitbeteiligte nicht an den

Entscheid der KESB, keine superprovisorischen Massnahmen zu erlassen, gebunden

war.

5.5 Bezüglich

der Gefährdungssituation ist festzuhalten, dass es sich beim Schubsen, welches

zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest Schmerzen im Handgelenk

eines Kindes führt, entgegen der Beschwerdeführerin, sehr wohl um im Sinn des

GSG relevante physische Gewalt gegenüber dem Kind handelt. Die Rechtfertigung

der Beschwerdeführerin, die Verletzung sei nicht direkte Folge von Gewalt,

sondern eben diejenige des Sturzes, ist in diesem Zusammenhang unbehilflich.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ein Sturz, wenn auch von dem mit einer

Massnahme zu belegenden Elternteil verursacht, könne für sich betrachtet keine

Grundlage für ein 3,5-monatiges Kontaktverbot gegenüber 9- und 7-jährigen

Kindern sein, ist darauf zu verweisen, dass vorliegend nicht nur dieses

Ereignis Auslöser war, sondern die Summe der Beobachtungen, welche die

Lehrperson bzw. die Schulleitung veranlassten, sich an die Mitbeteiligte zu

wenden. Dass die Vorinstanz in diesen Verhältnissen eine Gefährdungssituation

begründet sah, ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass

bereits seit längerer Zeit Umstände vorlagen, welche die Inanspruchnahme der

kinderärztlichen Notfallsprechstunde oder den Kontakt mit der KESB durch den

Beschwerdegegner 1 zur Folge hatten. Der Beschwerdeführerin ist insoweit

zuzustimmen, dass die in der Gefährdungsmeldung wiedergegebenen Schilderungen

der Kontakte zwischen der Schulleitung und der Beschwerdeführerin sowie die

Vorwürfe betreffend die angebliche Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin

und deren Erschweren der Zusammenarbeit mit der Schule keine direkte

Kindsgefährdung begründen und für sich allein auch nicht Anlass zu

Gewaltschutzmassnahmen geben konnten. Ebenso stellten die weiteren von der

Beschwerdeführerin geschilderten Umstände, welche als Vorwürfe gegen sie im

Raum stünden (die Tochter sage der Tagesmutter, sie möge die Mutter nicht; die

Mutter drohe, ohne Suppe gebe es kein Dessert; die Kinder hätten Angst, Fehler

zu machen, da sie dann geschlagen oder eingesperrt würden, was nicht

gleichbedeutend sei mit tatsächlich geschlagen und eingesperrt werden etc.) – insbesondere

für sich allein genommen –, keine Schutzmassnahmen auslösenden Vorfälle

dar. Sie reihen sich vorliegend jedoch in die Gesamtumstände zur Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien und der Schulleitung ein. Es gibt

keine Hinweise auf Übertreibungen oder Anschuldigungen ohne Anlass. Für die

Mitbeteiligte und in der Folge auch für die Vorinstanz stellten das aktenkundig

belastete Verhältnis zwischen der Schulleitung und der

Beschwerdeführerin 1 und die von der Tagesmutter geäusserten Vorwürfe weitere

Punkte in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dar, was nicht zu

beanstanden ist.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die erhobenen Vorwürfe grösstenteils nur pauschal bestritt,

mit der Feststellung, eine gute und liebevolle Mutter zu sein, die ihre Kinder

niemals schlagen würde. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, die Tochter sei

über ein Spielzeug gestolpert, was mit Blick auf die Aussagen der Tochter, der

Schulleitung und den Bericht des Kinderarztes nicht glaubhafter erscheint.

Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie anlässlich der Anhörung

geltend machte, seit Erlass des Rayon- und Kontaktverbots habe sich rein gar

nichts ereignet, woraus auf einen Fortbestand der Gefährdung zu schliessen

wäre, etwas zu ihren Gunsten ableiten.

5.6 Der Sohn

der Parteien wollte sich gegenüber der Mitbeteiligten nicht äussern. Dennoch

ist darin, dass die Vorinstanz auch ihn als eine gefährdete Person einstufte,

unter diesen Umständen noch keine Ermessensverletzung zu erblicken. Es wurde

begründet, weshalb es glaubhaft sei, dass der Sohn in dieser Situation

ebenfalls als gefährdet erscheint. Ebenso mit der Vorinstanz ist dem von der

Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitszeugnis insofern kein Gewicht

beizumessen, als dieses bezüglich deren innerfamiliären Verhaltens kaum

ausschlaggebend sein dürfte.

5.7 Die Rüge

der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge falscher Anwendung von § 1 und 2 GSG eine Rechtsverletzung begangen, geht somit fehl. Der Vorinstanz, der

im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 3.4), kann keine

Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie – auch ohne Vorliegen eines Abklärungsberichts

oder einer Kinderanhörung – zum Schluss kam, es liege eine derartige Situation

bezüglich der Kinder vor, dass sie als gefährdete Personen im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren seien, und die Schutzmassnahmen gegenüber

ihnen verlängerte. Zur Deeskalation der Situation war deshalb die Verlängerung

die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern angezeigt.

5.8 Zu prüfen

ist demnach weiter die Rechtmässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots der

Beschwerdeführerin zu den beiden Kindern um drei Monate. Ein gänzliches

Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das

verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf

Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Anordnung eines solchen Verbots

kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,

E. 6.4 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007

E. 2.3).

Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der glaubhaft

gemachten Gefährdung der Kinder und der doch sehr massiven Gewaltvorwürfe eine

Verlängerung um die Maximaldauer nach wie vor angemessen erscheine, um den

Kindern die nötige Ruhe zukommen zu lassen, aber auch um die erforderliche

professionelle Unterstützung aufzugleisen, die sie nach Aufhebung der

Massnahmen bei der Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter zweifelsohne

benötigen werden. Entsprechende Massnahmen seien im Rahmen der bereits anhängig

gemachten Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils zu treffen. Die

Beschwerdeführerin bestreitet indes die Verhältnismässigkeit.

Hervorzuheben ist vorliegend insbesondere, dass die Kinder

in diesem Verfahren nicht nur als nahestehende Personen, auf welche

Schutzmassnahmen auszudehnen gewesen wären, sondern als unmittelbar Betroffene

Schutz benötigen. Vor dem Hintergrund des hängigen Verfahrens um Abänderung des

Scheidungsurteils steht die (Neu-)Regelung des Besuchsrechts bzw. des

Eltern-Kind-Kontakts zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin im Raum. Es

liegt nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen

bzw. des Verwaltungsgerichts, Massnahmen wie beispielsweise ein (begleitetes

oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Dezember 2021,

VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4).

Entsprechende Korrekturen familienrechtlicher Entscheide lassen sich nicht

kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken (vgl. VGr,

9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 4.2). Die Schutzmassnahmen nach GSG

verfolgen jedoch gerade den Zweck der sofortigen Entschärfung akuter Situationen,

wenn familienrechtliche Massnahmen aus prozessualen und/oder zeitlichen Gründen

noch nicht zum Zuge kommen konnten. Die (Neu-)Regelung des Kontakts zwischen

der Beschwerdeführerin und den Kindern obliegt vorliegend dem Zivilgericht und

allfällige kindesschutzrechtliche Massnahmen der KESB. Das Zustandekommen einer

Neuregelung der Kindsbelange – auch im Sinn vorsorglicher Massnahmen – kann eine

gewisse Zeit in Anspruch nehmen, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist,

dass die Kinder zunächst zur Ruhe kommen und begleitende Massnahmen angeordnet

werden sollten, bevor eine Aufhebung der Schutzmassnahmen erfolgen kann. Da in

diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist und auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass

solche Massnahmen – abgesehen von der Einsetzung einer Beiständin –

bereits in die Wege geleitet wurden, rechtfertigt es sich, die Schutzmassnahmen

nicht per sofort aufzuheben. Das weitere Schutzbedürfnis der Kinder ist

aufgrund der Akten ausgewiesen. Die Verlängerung der Vorinstanz um die

Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar als hoch, erweist sich aber in einer

Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.3) nach dem Gesagten gerade noch als nicht

rechtsverletzend. Es ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin

offensteht, bei zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen um Abänderung bzw.

Aufhebung der Schutzmassnahmen zu ersuchen (vgl. § 6 Abs. 2 GSG),

wobei rechtskräftig angeordnete und vollzogene zivilrechtliche Massnahmen die

Schutzmassnahmen nach GSG ohnehin dahinfallen liessen (§ 7 Abs. 2 GSG).

5.9 Nach dem

Gesagten hält der vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle stand,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Sie ist hingegen zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine solche in

Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG). Da dem Beschwerdegegner 1 die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. unten E. 6.4),

ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 45).

6.2 Mangels

Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des

Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu

prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren.

6.3 Gestützt

auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.4 Der

Beschwerdegegner 1 belegte seine finanziellen Verhältnisse mit Unterlagen,

aus welchen hervorgeht, dass er mit seinen finanziellen Mitteln zwar in der

Lage ist, seinen Bedarf wie auch den Unterhalt der Kinder zu decken, darüber

hinaus jedoch über keine finanziellen Mittel verfügt, welche derzeit die

Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten erlaubten. Seine Mittellosigkeit erscheint

damit dargetan. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der

fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16

N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im

Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und

die Bedeutsamkeit der Angelegenheit sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt

der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86). Infolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dem Beschwerdegegner seine

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen.

6.5 Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

6.6 Rechtsanwältin F

macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 7. Juli

2025 einen Zeitaufwand von 8,75 Stunden geltend. Dies erscheint für ein

Gewaltschutzverfahren an der oberen Grenze, jedoch mit Blick auf die

Gesamtumstände gerade noch als gerechtfertigt. Dies ergibt – ausgehend von

einem Stundenansatz von Fr. 220.- – einen Aufwand von Fr. 1'925.-

(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 155.90) respektive total

Fr. 2'080.90 (inklusive Mehrwertsteuer). In Anrechnung der von der Beschwerdeführerin

zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer, vorn E. 6.1) ist Rechtsanwältin F demzufolge mit

Fr. 1'080.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des

Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.7 Der Beschwerdegegner 1

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des

Beschwerdegegners 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung

wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss

Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

6. Das

Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt. Rechtsanwältin F wird unter Anrechnung der Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 1'080.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Hinwil;

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.