VB.2025.00362
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00362
10. Juli 2025Deutsch27 min
(URT.2025.26443)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00362
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
3. E,
Nr. 2 und Nr. 3
gesetzlich vertreten durch Nr. 1
(Inhaber der elterlichen Sorge),
Nr. 1
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
waren seit 2015 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2015)
und E (geboren 2018). Seit 12. Dezember 2024 sind A und C geschieden.
B. In
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) erliess
die Kantonspolizei mit Verfügungen vom 9. Mai 2025 für die Dauer von
14 Tagen gegenüber A ein Rayonverbot um den Wohnort von C, um dessen
Arbeitsort sowie um die Schule der Kinder und verfügte für den nämlichen
Zeitraum Kontaktverbote zu C und den beiden Kindern, unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).
C. Mit
Eingabe vom 15. Mai 2025 ersuchten C und die beiden Kinder das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil
verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 19. Mai vorläufig – mithin
ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis und mit 23. August 2025.
Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Kontaktaufnahmen via Behörden oder
Rechtsanwälte.
D. Mit
Einsprache vom 22. Mai 2025 erhob A, anwaltlich vertreten, Einsprache
gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 19. Mai 2025
und beantragte unter Entschädigungsfolge, der genannte Entscheid sowie die
Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Am 28. Mai 2025 wurden die Parteien – unterdessen
beide anwaltlich vertreten – von der Zwangsmassnahmenrichterin persönlich
angehört. Mit gleichentags ergangener Verfügung verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht Hinwil das Rayon- und Kontaktverbot gegenüber den
beiden Kindern bis und mit 23. August 2025 definitiv. Die Schutzmassnahmen
gegenüber C hob es per sofort auf. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich A
auferlegt und sie wurde verpflichtet, C eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. Juni 2025 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer), die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom
28.
Mai 2025 sei aufzuheben und die verlängerten Schutzmassnahmen seien
vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventualiter sei der
genannte Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Tochter der
Parteien persönlich zu befragen.
Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil verzichtete am
16.
Juni 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit
Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 beantragten C und die beiden Kinder
unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der
Beschwerde wie auch des prozessualen Antrags um Befragung der Tochter. In
prozessualer Hinsicht ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der
Person seiner Rechtsvertreterin. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 teilte A den
Verzicht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort mit. Die Kantonspolizei
Zürich liess sich nicht vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von
der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung
zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Anhörung bzw. persönliche Befragung der
Tochter der Parteien durch das Verwaltungsgericht. Sie begründet den Antrag
damit, dass nur eine konkrete Belastung vorliege, welche sich auf den
angeblichen Vorfall vom 16. April 2025 stütze. Obwohl suggeriert werde,
dass sich die Gefährdungsmeldung auf mehrere Personen abstütze, liege nur eine
einzige Belastung gegen sie vor, welche in einem Kurzschreiben von 25 Wörtern
der Tochter bestehe. Wenn diesem Schreiben eine derart herausragende Bedeutung
zukomme, müsse es einer kritischen Überprüfung unterzogen werden können, was
bisher ohne eine Einvernahme der Tochter nicht möglich gewesen sei. Der
Schlusssatz des Schreibens, wonach die Mutter viel netter zum Bruder sei,
stimme einen kritisch und liefere womöglich eine alternative Erklärung dafür.
Deshalb werde beantragt, dass die Tochter (endlich) parteiöffentlich zu
befragen und anzuhören sei.
2.2
Die
Aussagen der Tochter bei der Mitbeteiligten wurden zusammengefasst rapportiert.
Die Mitbeteiligte befragte die Kinder, welchen das Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht, nur rudimentär mündlich und ersuchte bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
für die beiden Kinder. Der dafür zu ernennenden Person käme vorerst die Aufgabe
zu, zu entscheiden, ob das jeweilige Kind Aussagen machen wolle oder von seinem
Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch mache.
2.3
Zur
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des
Fortbestands der Gefährdung (vgl. unten E. 3.3). Dabei ist das
Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl.
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des
vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu, kann es sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien
einen umfassenden Eindruck von der Situation machen (vgl. VGr,
2.
September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; 17. August 2016,
VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an
das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor
allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid
ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt die Befragung eines Kindes durch das
Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht
in Betracht (vgl. betreffend den Zeugenbeweis VGr, 5. März 2015,
VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2).
Hinzu kommt, dass die Parteien ihre Darstellungen sowohl in den Rechtsschriften
als auch in der vorinstanzlichen Anhörung vorbringen konnten, sodass der – für
die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten
ausreichend hervorgeht und eine hinreichende Entscheidgrundlage vorlag (vgl.
hierzu auch unten E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass die
beantragte Kinderanhörung zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits betreffend das Gewaltschutzverfahren beitragen kann, zumal auch
keine Rekonstruktion der Geschehnisse im Detail notwendig ist (vgl. unten
E. 3.5). Zudem beantragte der Beschwerdegegner 1 im Zivilverfahren um
Abänderung des Scheidungsurteils eine Kinderanhörung. Des Weiteren macht er
geltend, die Kinder hätten sich bereits mit der Kindsvertreterin im
Zivilverfahren zu einem Gespräch getroffen und sie seien im Rahmen des
Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft in einer nicht parteiöffentlichen
Einvernahme angehört worden. Somit ist nicht zuletzt auch mit Blick auf das
Kindeswohl von einer weiteren Anhörung der Tochter abzusehen.
2.4
Der
prozessuale Antrag auf Befragung bzw. Anhörung der Tochter der Parteien durch
das Verwaltungsgericht ist abzuweisen.
3.
3.1
Das Gewaltschutzgesetz
bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von
häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).
Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).
Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
3.3
Die
gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht
Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier
Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt
den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung
der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache
zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.4
Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen –
nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung
zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren
nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den
Entscheid über die Verlängerung
von Schutzmassnahmen ist daher in erster
Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die
Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese
Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn
verstandener Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (VGr,
6.
Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022,
VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
3.5
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die
Dispositiv
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar
Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht
3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020,
VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es – wie bereits oben erwähnt – nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
4.
4.1 Auslöser
der polizeilichen Schutzmassnahmen war eine Meldung der Schulleitung der Schule
der Kinder zuhanden der Mitbeteiligten. Die Schulleiterin schilderte der
Mitbeteiligten die Geschehnisse, seit sie vor einem Jahr dieses Amt angetreten
habe. Mehrmals und wiederholt seien Streitigkeiten zwischen den Parteien Thema
gewesen und deren Tochter habe am 25. März 2025 während des Unterrichts
einen emotionalen Zusammenbruch erlitten. Nach weiteren Ereignissen, von
welchen die Tochter der Parteien am 17. April 2024 schriftlich berichtet
habe, wonach die Beschwerdeführerin sie geschubst, geschlagen und bedroht habe,
habe die Schulleitung eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) erstattet. Nachdem die KESB keine superprovisorische Verfügung erlassen
habe, habe sie sich an die Mitbeteiligte gewandt. Die Tochter trage aktuell den
Arm in einer Schiene, nachdem sie von der Beschwerdeführerin geschubst worden
sei, sich jedoch zunächst nicht getraut habe, jemandem etwas davon zu sagen.
4.2 Die
Vorinstanz erwog, der Tatbestandsaufnahme der Mitbeteiligten vom 9. Mai
2025 liessen sich die Angaben der Tochter entnehmen, wonach die
Beschwerdeführerin sie geschubst habe, woraufhin sie nach hinten gefallen sei
und sich am Handgelenk verletzt habe, sowie dass auch der Bruder physische
Gewalt durch die Mutter erfahre, wobei es bei ihm mehr Drohungen als Schläge
seien. Die Berichte der Tochter gegenüber diversen Dritten hätten das
GSG-Verfahren initiiert. Ausschlaggebend sei, dass der Erlass der GSG-Massnahmen
auf die Gefährdungsmeldung der Schulleitung hin und nicht etwa auf Zutun des
Vaters erfolgt sei. Die Schulleitung habe sich gegenüber der Polizei geäussert,
dass schon seit längerer Zeit Anzeichen für psychische und physische Gewalt
durch die Mutter im Raum gestanden hätten. Dabei sei es um Würgen, Schläge,
Drohungen und die Abgabe von Medikamenten ohne ärztliche Verschreibung,
namentlich die Verabreichung von …, was die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung auch eingestanden habe, gegangen. Da sowohl der Kindsvater, der
Psychotherapeut und der Kinderarzt informiert worden seien, habe die
Schulleitung mit der Gefährdungsmeldung vorerst zugewartet. Am 25. März
2025 habe die Tochter im Unterricht einen emotionalen Zusammenbruch gehabt. Von
einer Information der Parteien über die Gefährdungsmeldung habe die
Schulleitung bewusst abgesehen, gemäss deren Angaben aufgrund der Befürchtung,
dass eine Not oder allfällige Überforderung der Beschwerdeführerin an den
Kindern ausgelassen würde.
Weiter erwog die Vorinstanz, diese Wahrnehmungen und
Ausführungen der Schulleitung erschienen glaubhaft und deckten sich insofern
mit den Akten, als die physische und psychische Überlastung der
Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern bereits seit Längerem ein Thema
gewesen und auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens zur Sprache gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich zur Absolvierung eines Elternkurses
verpflichtet (Anm.: diesen bis heute aber nicht absolviert). Die Wahrnehmungen
der Schulleitung deckten sich sodann mit denjenigen der langjährigen
Tagesmutter der Kinder und des Vaters, welcher sich immer wieder hilfesuchend
an die KESB gewandt habe. Des Weiteren seien keine Gründe ersichtlich, weshalb
der Beschwerdegegner 1 unberechtigte Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin
erheben oder die Kinder – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – in
dieser Hinsicht beeinflussen sollte. Das eher passive Verhalten des
Beschwerdegegners 1 bezüglich der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe spreche
deutlich gegen eine Instrumentalisierung der Kinder durch den Vater. Die
Beschuldigungen seien sodann nicht aus einem Affekt heraus erfolgt, sondern
seien bereits seit längerer Zeit gegenüber verschiedenen Bezugspersonen erhoben
worden. Es handle sich dabei um konkrete, datierbare Ereignisse innerhalb
weniger Wochen vor Erlass der Schutzmassnahmen. Die Beschwerdeführerin habe
diese sodann nur pauschal bestritten. Aufgrund der im Recht liegenden Berichte
mehrerer Beteiligter und der Schilderungen des Beschwerdegegners 1
erscheine es glaubhaft, dass sowohl die Tochter als auch der Sohn, obschon sich
dieser nicht habe äussern wollen, in ihrer psychischen und physischen
Integrität akut beeinträchtigt und gefährdet seien. Es scheine dringend
angezeigt, dass den Kindern die Zeit unter professioneller Begleitung gewährt
werde, um wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Da die Kinder
direkt von Gewalt betroffen seien, seien derzeit auch keine überwiegenden
Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Eine mildere Massnahme sei
vorliegend nicht ersichtlich.
5.
5.1 Nachdem
die Vorinstanz die Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner 1
mangels einer konkreten aktuellen Gefährdung vollumfänglich aufhob, bleibt
vorliegend die Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote gegenüber den beiden
Kindern zu prüfen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin rügt die ungenügende Sachverhaltserstellung der Vorinstanz.
Diese war jedoch nicht gehalten, die Tochter der Parteien, selbst wenn sie als
Hauptbelastungsperson bezeichnet wird, im GSG-Verfahren anzuhören. Das
Zwangsmassnahmengericht hat einerseits seinen Entscheid innerhalb von vier
Tagen zu fällen (vgl. § 14 Abs. 2 GSG) und eine Kinderanhörung ist in
diesem Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem
Beweismass entspricht (VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2),
grundsätzlich nicht vorgesehen. Dass die Vorinstanz auf eine Kinderanhörung
verzichtete, ist zudem mit derselben Begründung, mit welcher im
Beschwerdeverfahren auf eine Kinderanhörung verzichtet wird (vgl. oben
E. 2), nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hörte die Parteien an und zog
die Akten des Scheidungsverfahrens bei. Sodann liegt auch die Klage auf
Abänderung des Scheidungsurteils in den Akten. Des Weiteren erkundigte sich die
Vorinstanz bei der Beiständin der Kinder nach deren möglichen Gefährdung, wobei
aus dieser Aktennotiz unter anderem hervorgeht, dass ein gewisser Widerstand
der Beschwerdeführerin spürbar sei. Damit klärte die Vorinstanz den Sachverhalt
hinreichend ab und konnte den Entscheid einlässlich begründen. Der Vorwurf der
ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht deshalb fehl.
5.3 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz,
welche ohne eine Überprüfung der verschriftlichten Worte und ohne einen
persönlichen Eindruck der Tochter einen Entscheid gefällt habe. Sie macht
geltend, wenn dieses Schreiben als Hauptbelastungsbeweis zu gelten habe, müsse
dieses, welches nicht aus freien Stücken zustande gekommen sei, einer
Überprüfung zugeführt werden. Ohne eine Überprüfung der verschriftlichten Worte
und ohne einen persönlichen Eindruck der Tochter stelle die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate eine Ermessensüberschreitung dar.
In den Akten der Mitbeteiligten liegt die
streitgegenständliche handschriftliche Notiz der Tochter, in welcher sie
festhielt, dass die Beschwerdeführerin sie und den Bruder schlage und dass sie
gestern geschlagen und geschubst worden sei, was öfters passiere, und dass die
Mutter auch viel drohe. Diese Notiz habe die Tochter in der Schule am
17. April 2025 verfasst, nachdem es ihr in ihrer aufgewühlten Lage nicht
möglich gewesen sein soll, in Worten zu schildern, was passiert sei. Diese
Aussagen der Schulleitung erscheinen glaubhaft. Auf den Vorfall des Schubsens,
welcher sich am 16. April 2025 ereignet habe, wurde zudem die
kinderärztliche Vorstellung am 29. April 2025 initiiert, nachdem die
Tochter von anhaltenden Schmerzen in der Hand berichtet habe. Gemäss dem
Bericht des Kinderarztes habe die Tochter diesem erzählt, dass die Mutter sie
geschubst habe und danach weggelaufen sei. Es wurden Schmerzmittel und eine
Handgelenkschiene verordnet, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit des
Vorwurfes spricht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin unterlag
dieses Schreiben der Tochter in seiner Würdigung in diesem Verfahren ebenfalls
lediglich dem Beweismass der Glaubhaftmachung. Dessen weitere Überprüfung
drängt sich deshalb nicht auf.
5.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fallrelevant, dass die Schulleitung
die Gewaltschutzmassnahmen initiiert, die KESB jedoch die Voraussetzungen für
eine superprovisorische Massnahme nicht als gegeben erachtet habe. Dem ist
entgegenzuhalten, dass gerade dieser Tatsache eine gewisse Bedeutung nicht
abzusprechen ist. Die Gefährdungsmeldung enthält ein anderes Gewicht, wenn sie
von einem (neutralen) Dritten bzw. vorliegend von einer Behörde wie der
Schulpflege bzw. einer dieser unterstehenden Schulleitung erstattet wird. Prozesstaktische
Vorteile zugunsten des Beschwerdegegners 1, der damit Fakten schaffe, wie
es die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend machte, sind nicht
ersichtlich. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der
Voreingenommenheit der Schulleiterin ist festzuhalten, dass es unglaubhaft
erscheint, dass eine der behördlichen Schulpflege unterstehende Schulleitung
nur aufgrund eines nicht reibungslos verlaufenden Elternkontakts oder der
Verweigerungshaltung eines Elternteils Vorwürfe solchen Ausmasses erheben und
damit an die KESB bzw. die Mitbeteiligte gelangen würde. Dass die Schulleitung,
wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, nicht von selbst wahrgenommenen aktuellen
Gewaltvorfällen berichten kann, erklärt sich sodann von selbst, kann diese
situationsbedingt nur auf die Schilderungen der Lehrperson abstellen. Die
Lehrperson wiederum stellt hierbei auf ihren Kontakt zum Kind und dessen
Schilderungen und dessen physischen oder psychischen Zustand in der Schule ab.
Dass die Mitbeteiligte die Schutzmassnahmen erliess, obwohl die KESB – aus
aus den Akten nicht ersichtlichen Gründen – vom Erlass superprovisorischer
Massnahmen absah, schliesst folglich erstere nicht per se aus. Im Rahmen des
GSG-Verfahrens genügt die Glaubhaftmachung und es ist gerade dem Zweck der
Schutzmassnahmen immanent, dass diese sofortige Deeskalation ohne zu grosse
Hürden und Zeitverlust zum Zweck haben, weshalb die Mitbeteiligte nicht an den
Entscheid der KESB, keine superprovisorischen Massnahmen zu erlassen, gebunden
war.
5.5 Bezüglich
der Gefährdungssituation ist festzuhalten, dass es sich beim Schubsen, welches
zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest Schmerzen im Handgelenk
eines Kindes führt, entgegen der Beschwerdeführerin, sehr wohl um im Sinn des
GSG relevante physische Gewalt gegenüber dem Kind handelt. Die Rechtfertigung
der Beschwerdeführerin, die Verletzung sei nicht direkte Folge von Gewalt,
sondern eben diejenige des Sturzes, ist in diesem Zusammenhang unbehilflich.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ein Sturz, wenn auch von dem mit einer
Massnahme zu belegenden Elternteil verursacht, könne für sich betrachtet keine
Grundlage für ein 3,5-monatiges Kontaktverbot gegenüber 9- und 7-jährigen
Kindern sein, ist darauf zu verweisen, dass vorliegend nicht nur dieses
Ereignis Auslöser war, sondern die Summe der Beobachtungen, welche die
Lehrperson bzw. die Schulleitung veranlassten, sich an die Mitbeteiligte zu
wenden. Dass die Vorinstanz in diesen Verhältnissen eine Gefährdungssituation
begründet sah, ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass
bereits seit längerer Zeit Umstände vorlagen, welche die Inanspruchnahme der
kinderärztlichen Notfallsprechstunde oder den Kontakt mit der KESB durch den
Beschwerdegegner 1 zur Folge hatten. Der Beschwerdeführerin ist insoweit
zuzustimmen, dass die in der Gefährdungsmeldung wiedergegebenen Schilderungen
der Kontakte zwischen der Schulleitung und der Beschwerdeführerin sowie die
Vorwürfe betreffend die angebliche Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin
und deren Erschweren der Zusammenarbeit mit der Schule keine direkte
Kindsgefährdung begründen und für sich allein auch nicht Anlass zu
Gewaltschutzmassnahmen geben konnten. Ebenso stellten die weiteren von der
Beschwerdeführerin geschilderten Umstände, welche als Vorwürfe gegen sie im
Raum stünden (die Tochter sage der Tagesmutter, sie möge die Mutter nicht; die
Mutter drohe, ohne Suppe gebe es kein Dessert; die Kinder hätten Angst, Fehler
zu machen, da sie dann geschlagen oder eingesperrt würden, was nicht
gleichbedeutend sei mit tatsächlich geschlagen und eingesperrt werden etc.) – insbesondere
für sich allein genommen –, keine Schutzmassnahmen auslösenden Vorfälle
dar. Sie reihen sich vorliegend jedoch in die Gesamtumstände zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien und der Schulleitung ein. Es gibt
keine Hinweise auf Übertreibungen oder Anschuldigungen ohne Anlass. Für die
Mitbeteiligte und in der Folge auch für die Vorinstanz stellten das aktenkundig
belastete Verhältnis zwischen der Schulleitung und der
Beschwerdeführerin 1 und die von der Tagesmutter geäusserten Vorwürfe weitere
Punkte in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dar, was nicht zu
beanstanden ist.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die erhobenen Vorwürfe grösstenteils nur pauschal bestritt,
mit der Feststellung, eine gute und liebevolle Mutter zu sein, die ihre Kinder
niemals schlagen würde. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, die Tochter sei
über ein Spielzeug gestolpert, was mit Blick auf die Aussagen der Tochter, der
Schulleitung und den Bericht des Kinderarztes nicht glaubhafter erscheint.
Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie anlässlich der Anhörung
geltend machte, seit Erlass des Rayon- und Kontaktverbots habe sich rein gar
nichts ereignet, woraus auf einen Fortbestand der Gefährdung zu schliessen
wäre, etwas zu ihren Gunsten ableiten.
5.6 Der Sohn
der Parteien wollte sich gegenüber der Mitbeteiligten nicht äussern. Dennoch
ist darin, dass die Vorinstanz auch ihn als eine gefährdete Person einstufte,
unter diesen Umständen noch keine Ermessensverletzung zu erblicken. Es wurde
begründet, weshalb es glaubhaft sei, dass der Sohn in dieser Situation
ebenfalls als gefährdet erscheint. Ebenso mit der Vorinstanz ist dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitszeugnis insofern kein Gewicht
beizumessen, als dieses bezüglich deren innerfamiliären Verhaltens kaum
ausschlaggebend sein dürfte.
5.7 Die Rüge
der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge falscher Anwendung von § 1 und 2 GSG eine Rechtsverletzung begangen, geht somit fehl. Der Vorinstanz, der
im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 3.4), kann keine
Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie – auch ohne Vorliegen eines Abklärungsberichts
oder einer Kinderanhörung – zum Schluss kam, es liege eine derartige Situation
bezüglich der Kinder vor, dass sie als gefährdete Personen im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren seien, und die Schutzmassnahmen gegenüber
ihnen verlängerte. Zur Deeskalation der Situation war deshalb die Verlängerung
die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern angezeigt.
5.8 Zu prüfen
ist demnach weiter die Rechtmässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots der
Beschwerdeführerin zu den beiden Kindern um drei Monate. Ein gänzliches
Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das
verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf
Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Anordnung eines solchen Verbots
kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054,
E. 6.4 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007
E. 2.3).
Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der glaubhaft
gemachten Gefährdung der Kinder und der doch sehr massiven Gewaltvorwürfe eine
Verlängerung um die Maximaldauer nach wie vor angemessen erscheine, um den
Kindern die nötige Ruhe zukommen zu lassen, aber auch um die erforderliche
professionelle Unterstützung aufzugleisen, die sie nach Aufhebung der
Massnahmen bei der Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter zweifelsohne
benötigen werden. Entsprechende Massnahmen seien im Rahmen der bereits anhängig
gemachten Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils zu treffen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet indes die Verhältnismässigkeit.
Hervorzuheben ist vorliegend insbesondere, dass die Kinder
in diesem Verfahren nicht nur als nahestehende Personen, auf welche
Schutzmassnahmen auszudehnen gewesen wären, sondern als unmittelbar Betroffene
Schutz benötigen. Vor dem Hintergrund des hängigen Verfahrens um Abänderung des
Scheidungsurteils steht die (Neu-)Regelung des Besuchsrechts bzw. des
Eltern-Kind-Kontakts zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin im Raum. Es
liegt nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen
bzw. des Verwaltungsgerichts, Massnahmen wie beispielsweise ein (begleitetes
oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Dezember 2021,
VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4).
Entsprechende Korrekturen familienrechtlicher Entscheide lassen sich nicht
kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken (vgl. VGr,
9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 4.2). Die Schutzmassnahmen nach GSG
verfolgen jedoch gerade den Zweck der sofortigen Entschärfung akuter Situationen,
wenn familienrechtliche Massnahmen aus prozessualen und/oder zeitlichen Gründen
noch nicht zum Zuge kommen konnten. Die (Neu-)Regelung des Kontakts zwischen
der Beschwerdeführerin und den Kindern obliegt vorliegend dem Zivilgericht und
allfällige kindesschutzrechtliche Massnahmen der KESB. Das Zustandekommen einer
Neuregelung der Kindsbelange – auch im Sinn vorsorglicher Massnahmen – kann eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die Kinder zunächst zur Ruhe kommen und begleitende Massnahmen angeordnet
werden sollten, bevor eine Aufhebung der Schutzmassnahmen erfolgen kann. Da in
diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist und auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass
solche Massnahmen – abgesehen von der Einsetzung einer Beiständin –
bereits in die Wege geleitet wurden, rechtfertigt es sich, die Schutzmassnahmen
nicht per sofort aufzuheben. Das weitere Schutzbedürfnis der Kinder ist
aufgrund der Akten ausgewiesen. Die Verlängerung der Vorinstanz um die
Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar als hoch, erweist sich aber in einer
Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.3) nach dem Gesagten gerade noch als nicht
rechtsverletzend. Es ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
offensteht, bei zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen um Abänderung bzw.
Aufhebung der Schutzmassnahmen zu ersuchen (vgl. § 6 Abs. 2 GSG),
wobei rechtskräftig angeordnete und vollzogene zivilrechtliche Massnahmen die
Schutzmassnahmen nach GSG ohnehin dahinfallen liessen (§ 7 Abs. 2 GSG).
5.9 Nach dem
Gesagten hält der vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle stand,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Sie ist hingegen zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine solche in
Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG). Da dem Beschwerdegegner 1 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. unten E. 6.4),
ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 45).
6.2 Mangels
Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des
Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu
prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren.
6.3 Gestützt
auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.4 Der
Beschwerdegegner 1 belegte seine finanziellen Verhältnisse mit Unterlagen,
aus welchen hervorgeht, dass er mit seinen finanziellen Mitteln zwar in der
Lage ist, seinen Bedarf wie auch den Unterhalt der Kinder zu decken, darüber
hinaus jedoch über keine finanziellen Mittel verfügt, welche derzeit die
Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten erlaubten. Seine Mittellosigkeit erscheint
damit dargetan. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der
fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16
N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im
Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und
die Bedeutsamkeit der Angelegenheit sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt
der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86). Infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dem Beschwerdegegner seine
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen.
6.5 Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die
Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.
6.6 Rechtsanwältin F
macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 7. Juli
2025 einen Zeitaufwand von 8,75 Stunden geltend. Dies erscheint für ein
Gewaltschutzverfahren an der oberen Grenze, jedoch mit Blick auf die
Gesamtumstände gerade noch als gerechtfertigt. Dies ergibt – ausgehend von
einem Stundenansatz von Fr. 220.- – einen Aufwand von Fr. 1'925.-
(zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 155.90) respektive total
Fr. 2'080.90 (inklusive Mehrwertsteuer). In Anrechnung der von der Beschwerdeführerin
zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer, vorn E. 6.1) ist Rechtsanwältin F demzufolge mit
Fr. 1'080.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des
Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.7 Der Beschwerdegegner 1
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung
wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss
Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
6. Das
Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt. Rechtsanwältin F wird unter Anrechnung der Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 1'080.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Hinwil;
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.