Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00363

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00363

12. Juni 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26340)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00363

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Juni

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die

Kantonspolizei Zürich C mit Verfügung vom 16. Mai 2025 für die Dauer von

14 Tagen, mit seiner Ex-Frau A und dem gemeinsamen Sohn D Kontakt

aufzunehmen sowie Rayons um den Wohn- und den Arbeitsort von A sowie die KITA

von D zu betreten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 17. Mai

2025.

ersuchte C das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um

gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der verfügten Schutzmassnahmen. A

ihrerseits ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 19. Mai

2025.

um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Ohne die Parteien

zuvor angehört zu haben, verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil

vom 24. Mai 2025 das Kontaktverbot zugunsten von A sowie sämtliche

Rayonverbote bis 30. August 2025 (Dispositivziffer 1). Das

Kontaktverbot zugunsten von D hob sie dagegen auf (Dispositivziffer 2).

Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine

(Dispositivziffer 4), ebenso wenig sprach sie Entschädigungen zu

(Dispositivziffer 5). Gegen das Urteil könne innert fünf Tagen Einsprache

beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden (Dispositivziffer 7).

III.

Mit als

"Beschwerde" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom

10.

Juni 2025 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kostenfolge zulasten von C,

eventualiter der Staatskasse, sei Dispositivziffer 2 des Urteils vom

24.

Mai 2025 insofern abzuändern, als auch das Kontaktverbot zugunsten von

D bis 30. August 2025 zu verlängern sei. Mangels aufschiebender Wirkung

der Einsprache habe dies superprovisorisch zu erfolgen.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde

offensichtlich nicht zuständig ist, weshalb das Verfahren nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen ist (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Gestützt auf § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG wäre der Einzelrichter im Übrigen auch bei

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid berufen, stehen doch

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz im Streit (vgl. § 11a Abs. 1 GSG).

1.2

Aufgrund

der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. der klaren Sach- und

Rechtslage konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 und § 58 VRG).

1.3

Da

sogleich der Endentscheid ergeht, braucht der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin

(superprovisorische Verlängerung des Kontaktverbots zugunsten von D) nicht

behandelt zu werden.

2.

2.1

Während die gefährdende Person gemäss § 5 Satz 1 GSG ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen

stellen kann, kann die gefährdete Person nach § 6 Abs. 1 GSG beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Das

Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und

kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung

der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Erst gegen

diesen Einspracheentscheid steht die Beschwerde nach § 11a GSG an das

Verwaltungsgericht offen.

2.2

Einen

solchen vorläufigen Entscheid traf die Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil vom

24.

Mai 2025, weshalb sie denn auch korrekterweise in

Dispositivziffer 7 auf die Einsprachemöglichkeit beim

Zwangsmassnahmengericht hinwies. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die

Beurteilung der Beschwerde vom 10. Juni 2025 nicht zuständig, weshalb

darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es

rechtfertigen würde, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Namentlich leuchtet nicht ein, weshalb es sich beim Urteil vom 24. Mai

2025.

nicht um einen vorläufigen Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG,

sondern um einen gemäss § 11a Abs. 1 GSG beim Verwaltungsgericht

anfechtbaren "Endentscheid" handeln soll. Immerhin ist der Beschwerdeführerin

insofern zuzustimmen, als ein vorläufiger Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG jedenfalls dann das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

abschliesst, wenn dagegen keine Einsprache erhoben wird. In einem solchen Fall

hat es "beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden" (§ 11

Abs. 1 Satz 2 GSG).

3.

3.1

Gemäss

§ 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen

haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer

Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen

können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie

Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In

Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden

Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit

grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder

mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2024,

VB.2024.00728, E. 4.1).

Von Mutwilligkeit ist in

Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von

der Anrufung eines Gerichts absähe. Sie setzt neben der objektiv feststellbaren

Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes

– Element voraus: Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl sie die

Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

Weiteres erkennen konnte. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder

zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu

erwartende Einsicht betrieben worden sein (VGr, 21. Dezember 2023,

VB.2023.00456, E. 4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 92).

Angesichts der klaren Rechtslage und da die – notabene anwaltlich vertretene –

Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb sie im

Widerspruch dazu Beschwerde beim Verwaltungsgericht anstelle der Einsprache

beim Zwangsmassnahmengericht erhob (vorn E. 2.2), ist vorliegend von einem

Fall mutwilliger Prozessführung zu sprechen. Da sich ihr Rechtsvertreter

(zugleich) eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen

muss (vgl. Plüss, § 13 N. 60), sind die Gerichtskosten jedoch nicht

der Beschwerdeführerin, sondern Rechtsanwalt B aufzuerlegen.

3.2

Eine

Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Von einer Weiterleitung der

Beschwerde zur Behandlung als Einsprache an das hierfür zuständige Zwangsmassnahmengericht

im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden, da die

Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht nur Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, sondern gleichzeitig auch Einsprache beim

Zwangsmassnahmengericht erhoben hat.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.