VB.2025.00363
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00363
12. Juni 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26340)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00363
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Juni
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die
Kantonspolizei Zürich C mit Verfügung vom 16. Mai 2025 für die Dauer von
14 Tagen, mit seiner Ex-Frau A und dem gemeinsamen Sohn D Kontakt
aufzunehmen sowie Rayons um den Wohn- und den Arbeitsort von A sowie die KITA
von D zu betreten.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 17. Mai
2025.
ersuchte C das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um
gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der verfügten Schutzmassnahmen. A
ihrerseits ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 19. Mai
2025.
um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Ohne die Parteien
zuvor angehört zu haben, verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil
vom 24. Mai 2025 das Kontaktverbot zugunsten von A sowie sämtliche
Rayonverbote bis 30. August 2025 (Dispositivziffer 1). Das
Kontaktverbot zugunsten von D hob sie dagegen auf (Dispositivziffer 2).
Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine
(Dispositivziffer 4), ebenso wenig sprach sie Entschädigungen zu
(Dispositivziffer 5). Gegen das Urteil könne innert fünf Tagen Einsprache
beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden (Dispositivziffer 7).
III.
Mit als
"Beschwerde" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom
10.
Juni 2025 gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kostenfolge zulasten von C,
eventualiter der Staatskasse, sei Dispositivziffer 2 des Urteils vom
24.
Mai 2025 insofern abzuändern, als auch das Kontaktverbot zugunsten von
D bis 30. August 2025 zu verlängern sei. Mangels aufschiebender Wirkung
der Einsprache habe dies superprovisorisch zu erfolgen.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
offensichtlich nicht zuständig ist, weshalb das Verfahren nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen ist (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Gestützt auf § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG wäre der Einzelrichter im Übrigen auch bei
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Entscheid berufen, stehen doch
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz im Streit (vgl. § 11a Abs. 1 GSG).
1.2
Aufgrund
der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. der klaren Sach- und
Rechtslage konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 und § 58 VRG).
1.3
Da
sogleich der Endentscheid ergeht, braucht der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin
(superprovisorische Verlängerung des Kontaktverbots zugunsten von D) nicht
behandelt zu werden.
2.
2.1
Während die gefährdende Person gemäss § 5 Satz 1 GSG ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen
stellen kann, kann die gefährdete Person nach § 6 Abs. 1 GSG beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Das
Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und
kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung
der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Erst gegen
diesen Einspracheentscheid steht die Beschwerde nach § 11a GSG an das
Verwaltungsgericht offen.
2.2
Einen
solchen vorläufigen Entscheid traf die Zwangsmassnahmenrichterin mit Urteil vom
24.
Mai 2025, weshalb sie denn auch korrekterweise in
Dispositivziffer 7 auf die Einsprachemöglichkeit beim
Zwangsmassnahmengericht hinwies. Das Verwaltungsgericht ist folglich für die
Beurteilung der Beschwerde vom 10. Juni 2025 nicht zuständig, weshalb
darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es
rechtfertigen würde, von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen.
Namentlich leuchtet nicht ein, weshalb es sich beim Urteil vom 24. Mai
2025.
nicht um einen vorläufigen Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG,
sondern um einen gemäss § 11a Abs. 1 GSG beim Verwaltungsgericht
anfechtbaren "Endentscheid" handeln soll. Immerhin ist der Beschwerdeführerin
insofern zuzustimmen, als ein vorläufiger Entscheid im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG jedenfalls dann das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
abschliesst, wenn dagegen keine Einsprache erhoben wird. In einem solchen Fall
hat es "beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden" (§ 11
Abs. 1 Satz 2 GSG).
3.
3.1
Gemäss
§ 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen
haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten
auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer
Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen
können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie
Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In
Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden
Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit
grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder
mutwillige Prozessführung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2024,
VB.2024.00728, E. 4.1).
Von Mutwilligkeit ist in
Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von
der Anrufung eines Gerichts absähe. Sie setzt neben der objektiv feststellbaren
Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes
– Element voraus: Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl sie die
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Weiteres erkennen konnte. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder
zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu
erwartende Einsicht betrieben worden sein (VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2023.00456, E. 4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 92).
Angesichts der klaren Rechtslage und da die – notabene anwaltlich vertretene –
Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen konnte, weshalb sie im
Widerspruch dazu Beschwerde beim Verwaltungsgericht anstelle der Einsprache
beim Zwangsmassnahmengericht erhob (vorn E. 2.2), ist vorliegend von einem
Fall mutwilliger Prozessführung zu sprechen. Da sich ihr Rechtsvertreter
(zugleich) eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen
muss (vgl. Plüss, § 13 N. 60), sind die Gerichtskosten jedoch nicht
der Beschwerdeführerin, sondern Rechtsanwalt B aufzuerlegen.
3.2
Eine
Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Von einer Weiterleitung der
Beschwerde zur Behandlung als Einsprache an das hierfür zuständige Zwangsmassnahmengericht
im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann vorliegend abgesehen werden, da die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht nur Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, sondern gleichzeitig auch Einsprache beim
Zwangsmassnahmengericht erhoben hat.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden Rechtsanwalt B auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.