VB.2025.00365
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00365
14. Juli 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26454)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00365
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ordnete die
Stadtpolizei Winterthur Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings und häuslicher
Gewalt an, welche zugunsten seiner Ehefrau B, ihrer Kollegin C sowie der vier
gemeinsamen Kinder D (Jahrgang 2016), E (Jahrgang 2018), F (Jahrgang 2021)
sowie G (Jahrgang 2023) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein
vollständiges Kontaktverbot zu B, C und zu den vier gemeinsamen Kindern sowie
ein Rayonverbot um den Wohnort der Ehefrau, das Schulhaus H, die Kita I
und den Hort J. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 21. Mai 2025
befristet.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur, die
bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil
vom 16. Mai 2025 verlängerte das Bezirksgericht Winterthur in Anwendung
von § 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch um drei Monate.
B. Gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Mai 2025 liess A am
23.
Mai 2025 Einsprache erheben und beantragen, die provisorisch
verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Winterthur
hörte A und B jeweils am 27. Mai 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom
28.
Mai 2025 verlängerte es die folgenden Schutzmassnahmen unter der
Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB; SR 311.0) bis und mit 21. August 2025: das Kontaktverbot
zu B; das Kontaktverbot zu C; das Rayonverbot um den Wohnort von B; das
Rayonverbot um das Schulhaus H; das Rayonverbot um die Kita I; das
Rayonverbot um den Hort J. Vom Kontakt- und Rayonverbot wurden gerichtliche
Verhandlungen oder Treffen vor anderen Behörden (z. B. KESB, Amt für Jugend und Berufsberatung)
ausgenommen, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffer 1).
Die Kontaktverbote zu den vier gemeinsamen Kindern wurden hingegen nicht
verlängert und endeten am 21. Mai 2025 (Dispositivziffer 2).
III.
Am 6. Juni 2025 erhob A Beschwerde gegen das Urteil
des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. Mai 2025. Er beantragte sinngemäss,
dass sämtliche verlängerten Rayonverbote, mit Ausnahme des Wohnorts von B,
aufzuheben seien. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2025 wurde A zur
Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.- innert zehn Tagen ab Zustellung der
Verfügung aufgefordert, da er dem Obergericht Zürich einen (betreibbaren)
Betrag von Fr. 643.- schuldete. Er wurde im Rahmen eines Telefonats am
20.
Juni 2025 auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung hingewiesen, womit die Frist für die Kaution wieder abgenommen
werden könne. Am 23. Juni 2025 reichte A sinngemäss ein entsprechendes
Gesuch ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 wurde die Frist zur
Leistung einer Kaution einstweilen abgenommen. Mit Schreiben vom 25. Juni
2025.
verzichtete das Bezirksgericht Winterthur auf eine Stellungnahme. Am
1.
Juli 2025 verzichtete B auf eine Beschwerdeantwort und beantragte
ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025
verzichtete die Stadtpolizei Winterthur auf eine Vernehmlassung. A reichte mit
Schreiben vom 5. Juni 2025 eine weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine
solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember
2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das
massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des
Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.
statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).
Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit
auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht
haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler
VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).
2.4 Stalking
im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige
Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein
Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte
Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2
mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking
bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG
einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei
"weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person
immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu
bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren
psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,
bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023,
VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000099, S. 7).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende
Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,
wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,
6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).
2.6 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können
nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen
wie folgt: Der Beschwerdeführer wolle oft herausfinden, wo sie sich aufhalte
und mit wem sie Kontakt habe. Er sei deswegen auch schon drei Stunden Auto
gefahren, um ihre neue Bekanntschaft bzw. deren Cousin zu belästigen und
Informationen über sie zu erhalten. Es komme bei der Übergabe der Kinder zu
Beschimpfungen und Übergriffen. Sein Verhalten sei beängstigend. Konkret habe
er sie bei der Übergabe der Kinder am 17. März 2025 als
"Hurennutte" und als "Scheissjunkie" beschimpft. Sodann
habe er, als sie die Haustüre habe schliessen wollen, die Tür mit dem Fuss
blockiert und ihr ins Gesicht gespuckt. Am 31. März 2025 habe er sie gegen
ihren Willen küssen wollen und am Arm gepackt. Bei einem Vorfall am
6. April 2025 habe er sie gegen ihren Willen auf den Hintern geschlagen.
Zudem habe er ihr gedroht, sollte sie einen neuen Mann haben, sei dieser tot.
3.2 Die
Vorinstanz hielt die Schilderungen der Beschwerdegegnerin für glaubwürdig und
zumindest prima facie für authentisch. Sie habe konstant geschildert, dass der
Beschwerdeführer sie beleidigt habe und es zu einer Spuckattacke gekommen sei.
Zudem habe sie nachvollziehbar beschrieben, dass der Beschwerdeführer stets
wissen wolle, wo und mit wem sie sich aufhalte. Er scheue keine grösseren
Aufwände zu diesem Zweck. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, wonach sich
die Situation in der kurzen Zeit seit der Anordnung vollständig beruhigt hätte.
In Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – es seien bereits
im Herbst 2024 Schutzmassnahmen verfügt worden (vgl. VGr, 20. Dezember
2024, VB.2024.00692) – erscheine es nachvollziehbar, dass die
Beschwerdegegnerin sich vor weiteren Eskalationen fürchte. Die Gefährdung
bestehe damit fort.
Sodann erweise sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen
als verhältnismässig. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er im Rayon
Kunden habe, welche er im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der
Reinigungsbranche besuchen müsse, verfange nicht und sei als Folge der
Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer
angegebenen Adressen an der K-Strasse 01 und 02 in Winterthur befänden
sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin. Als
Selbständigerwerbender dürfte es ihm sodann möglich sein, während der
Schutzmassnahmen Aufträge ausserhalb des Rayons anzunehmen. In Würdigung dieser
Umstände seien das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und deren Freundin
sowie die Rayonverbote am Wohnort der Beschwerdegegnerin, um das Schulhaus, um
die Kita und um den Hort der Kinder um drei Monate zu verlängern. Die
Rayonverbote bei der Schule, der Kita und dem Hort der Kinder würden zum Schutz
der Beschwerdegegnerin angeordnet, da sie sich als hauptbetreuende Person dort
regelmässig aufzuhalten haben dürfte und ein Zusammentreffen mit dem
Beschwerdeführer zu verhindern sei.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz, wonach das
Stalking und die häusliche Gewalt glaubhaft seien, im Beschwerdeverfahren nicht
mehr. Er beschränkt sich auf den Einwand, dass die Rayonverbote um die Schule,
um das Schwimmbad, um die Kita und um den Hort der Kinder unverhältnismässig
seien und deshalb aufgehoben werden müssten. Er habe in diesen drei Monaten des
Rayonverbots Aufträge in L bekommen und beschäftige keine Mitarbeiter in seiner
Reinigungsfirma. Er könne deswegen seiner Arbeit nicht nachgehen. Es bestehe
ein hohes Risiko, dass er wichtige Kunden verliere. Seine Arbeit bestehe
hauptsächlich in der Endreinigung und der Wohnungsräumung sowie in
Entsorgungsdienstleistungen. Auch befinde sich das Schwimmbad L im Rayon und er
gehe jeden Sommer mit seinen Kindern dort schwimmen. Er engagiere sich auch
einmal jährlich an einem Sportanlass im Schwimmbad. Zudem liege das Schwimmbad
nur drei bis vier Minuten von seinem Wohnort entfernt, wohingegen der Wohnort
der Beschwerdegegnerin ca. 20 Minuten entfernt sei. Es sei nicht
ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin dort täglich aufhalten müsse,
zumal die Kinder dort keinen Schwimmkurs oder Ähnliches hätten. Soweit das
Rayon um die Schule der Kinder betreffend, gehe es auf das Ende des Schuljahres
zu und er werde von Abschlussfesten, der Zeugnisabgabe und von Elterngesprächen
ausgeschlossen. Zudem würde ihn die Schule kontaktieren, wenn etwas vorgefallen
sei oder die Kinder krank seien. Die Beschwerdegegnerin sei in solchen
Situationen nicht erreichbar, weshalb jeweils er die Kinder abgeholt habe.
Weiter begleite er oft seine Kinder zum Hort oder der Kita und hole sie auch
dort ab, was aufgrund des Rayons verunmöglicht werde. Dies könnten die
Lehrpersonen (Frau M und Frau N) und die Betreuungsperson im Hort
(Herr O) bestätigen, weshalb diese anzuhören seien. Zudem habe ihm Herr P
von der Polizei Winterthur mitgeteilt, dass die Schule zu den Behörden gehöre,
welche ohnehin vom Rayonverbot ausgenommen seien, und er sich dort aufhalten
dürfe. Nachdem das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben worden sei, sei
nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Rayonverbote für die Schule, die Kita
und den Hort aufgehoben worden seien.
4.
4.1 Soweit der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine Zeugeneinvernahme der Lehrpersonen
und des Hortleiters anbegehrt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Angesichts
der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden
Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der
Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze
Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen
Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht regelmässig – und so
auch hier – aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler
VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011,
VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362,
E. 2.3). Dasselbe gilt für den geschilderten Vorfall vom 29. Juni
2025 auf der Autobahn und die damit offerierte Zeugenaussage.
4.2 Mit Blick
auf die ausgeführten Umstände erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen
um drei Monate als verhältnismässig. Dies wird vom Beschwerdeführer betreffend
die Kontaktverbote und das Rayonverbot im Bereich der Wohnung der
Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Dass das Rayonverbot die Schule, die
Kita und den Hort umfasst, erweist sich entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers als geeignet und erforderlich. Da die vier gemeinsamen Kinder
von ihrer Mutter betreut und in die Kita, den Hort oder zur Schule gebracht
werden, ist es absehbar, dass es gerade an diesen Orten zu einem Kontakt
zwischen den Parteien kommen kann. Dabei sollen die angeordneten
Schutzmassnahmen einen solchen Kontakt vermeiden. Das GSG will verhindern, dass
ein Stalker die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person im öffentlichen Raum
einschränken (vorne E. 2.4) oder es zu erneuter häuslicher Gewalt kommen
kann (vorne E. 2.3). Insofern gilt es jene Orte in das Rayonverbot
aufzunehmen, wo diese Kontaktmöglichkeit am grössten ist. Dies trifft
insbesondere auf die Schule, den Hort und die Kita der Kinder sowie deren
Spielplätze zu (vgl. VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1).
Zudem befindet sich die Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen
der Schule vom Rayon dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang
zur Schule würde dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin
an ihrem Wohnort zu beobachten und zu kontrollieren. Soweit der
Beschwerdeführer von der irrigen Vorstellung auszugehen scheint, wonach die
Schule ohnehin als Behörde vom Rayonverbot ausgenommen sei, ist er darauf
hinzuweisen, dass diese Ausnahme nur für verfügte Vorladung durch eine Behörde
gälte (Dispositivziffer 1) und keineswegs für den Schulbetrieb schlechthin.
Er würde sich folglich strafbar machen, wenn er ohne eine derartige Vorladung dieses
Rayon beträte.
4.3 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, dass er durch das Rayonverbot in seiner
Erwerbstätigkeit behindert werde, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er
diese Beeinträchtigungen aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und
als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen hat. Insbesondere befinden
sich die behaupteten Kundentermine an der K-Strasse 01 und 02 in
unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin und in Sichtdistanz zur
Schule der Kinder. Der Beschwerdeführer focht jedoch das Rayonverbot am Wohnort
der Beschwerdegegnerin gerade nicht an. Weiter führt der Beschwerdeführer
selbst aus, dass er nur unregelmässig Kunden innerhalb des Rayons habe. Der
Beschwerdeführer tut auch nicht dar, inwiefern es ihm als Selbständigerwerbender
nicht möglich sein sollte, ausserhalb des Rayons Kundenaufträge in der Stadt
Winterthur anzunehmen. Diese Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig,
selbst wenn sich zwei potenzielle Kunden im Rayon befinden mögen und ihm
dadurch vereinzelt Aufträge entgehen könnten.
4.4 Eine
Verlängerung des streitigen Rayonverbots um drei Monate ist sodann zumutbar,
wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben. Damit steht es dem
Beschwerdeführer frei, über den Beistand den Kontakt mit den Kindern ausserhalb
des bezeichneten Rayons herzustellen. Es erscheint zumutbar, dass er auf diesem
Weg eine allfällige zeitweilige Kinderbetreuung anzugehen hat sowie seine
selbständige Erwerbstätigkeit dementsprechend anpassen muss. Damit weist der
Eingriff durch das streitige Rayonverbot nur mehr eine massvolle
Eingriffsintensität auf, zumal er selbst das Kontakt- und Rayonverbot zur
Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung
gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weder der Beschwerdeführer noch
die Beschwerdegegnerin haben eine Parteientschädigung beantragt (vgl. § 12 Abs. 2 GSG), wobei Ersterem eine solche bereits mit Blick auf sein
Unterliegen versagt bliebe.
7.
7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46).
7.2 Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die unentgeltliche
Prozessführung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist mangels Kostenauflage
das Gesuch der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos abzuschreiben. Es bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Seine Beschwerde erweist sich
jedoch als offensichtlich aussichtslos, zumal er sich darauf beschränkt, die
gleichen persönlichen und teils sachfremden Umstände wie vor der gerichtlichen
Vorinstanz darzulegen, welche ihn persönlich anhörte. Er setzt sich nicht
vertieft mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den darin enthaltenen –
überzeugenden – Erwägungen auseinander. Demzufolge ist sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'005.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Winterthur.