Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00365

14. Juli 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26454)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00365

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ordnete die

Stadtpolizei Winterthur Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings und häuslicher

Gewalt an, welche zugunsten seiner Ehefrau B, ihrer Kollegin C sowie der vier

gemeinsamen Kinder D (Jahrgang 2016), E (Jahrgang 2018), F (Jahrgang 2021)

sowie G (Jahrgang 2023) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein

vollständiges Kontaktverbot zu B, C und zu den vier gemeinsamen Kindern sowie

ein Rayonverbot um den Wohnort der Ehefrau, das Schulhaus H, die Kita I

und den Hort J. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 21. Mai 2025

befristet.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 14. Mai 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur, die

bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil

vom 16. Mai 2025 verlängerte das Bezirksgericht Winterthur in Anwendung

von § 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch um drei Monate.

B. Gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Mai 2025 liess A am

23.

Mai 2025 Einsprache erheben und beantragen, die provisorisch

verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Winterthur

hörte A und B jeweils am 27. Mai 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom

28.

Mai 2025 verlängerte es die folgenden Schutzmassnahmen unter der

Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB; SR 311.0) bis und mit 21. August 2025: das Kontaktverbot

zu B; das Kontaktverbot zu C; das Rayonverbot um den Wohnort von B; das

Rayonverbot um das Schulhaus H; das Rayonverbot um die Kita I; das

Rayonverbot um den Hort J. Vom Kontakt- und Rayonverbot wurden gerichtliche

Verhandlungen oder Treffen vor anderen Behörden (z. B. KESB, Amt für Jugend und Berufsberatung)

ausgenommen, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffer 1).

Die Kontaktverbote zu den vier gemeinsamen Kindern wurden hingegen nicht

verlängert und endeten am 21. Mai 2025 (Dispositivziffer 2).

III.

Am 6. Juni 2025 erhob A Beschwerde gegen das Urteil

des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. Mai 2025. Er beantragte sinngemäss,

dass sämtliche verlängerten Rayonverbote, mit Ausnahme des Wohnorts von B,

aufzuheben seien. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2025 wurde A zur

Leistung einer Kaution von Fr. 1'000.- innert zehn Tagen ab Zustellung der

Verfügung aufgefordert, da er dem Obergericht Zürich einen (betreibbaren)

Betrag von Fr. 643.- schuldete. Er wurde im Rahmen eines Telefonats am

20.

Juni 2025 auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung hingewiesen, womit die Frist für die Kaution wieder abgenommen

werden könne. Am 23. Juni 2025 reichte A sinngemäss ein entsprechendes

Gesuch ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 wurde die Frist zur

Leistung einer Kaution einstweilen abgenommen. Mit Schreiben vom 25. Juni

2025.

verzichtete das Bezirksgericht Winterthur auf eine Stellungnahme. Am

1.

Juli 2025 verzichtete B auf eine Beschwerdeantwort und beantragte

ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025

verzichtete die Stadtpolizei Winterthur auf eine Vernehmlassung. A reichte mit

Schreiben vom 5. Juni 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine

solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Da

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember

2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das

massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des

Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass

der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.

statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).

Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit

auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht

haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler

VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

2.4 Stalking

im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige

Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein

Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte

Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2

mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking

bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG

einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei

"weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person

immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu

bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren

psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,

bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023,

VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des

Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000099, S. 7).

2.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende

Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,

wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,

6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.6 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können

nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

wie folgt: Der Beschwerdeführer wolle oft herausfinden, wo sie sich aufhalte

und mit wem sie Kontakt habe. Er sei deswegen auch schon drei Stunden Auto

gefahren, um ihre neue Bekanntschaft bzw. deren Cousin zu belästigen und

Informationen über sie zu erhalten. Es komme bei der Übergabe der Kinder zu

Beschimpfungen und Übergriffen. Sein Verhalten sei beängstigend. Konkret habe

er sie bei der Übergabe der Kinder am 17. März 2025 als

"Hurennutte" und als "Scheissjunkie" beschimpft. Sodann

habe er, als sie die Haustüre habe schliessen wollen, die Tür mit dem Fuss

blockiert und ihr ins Gesicht gespuckt. Am 31. März 2025 habe er sie gegen

ihren Willen küssen wollen und am Arm gepackt. Bei einem Vorfall am

6. April 2025 habe er sie gegen ihren Willen auf den Hintern geschlagen.

Zudem habe er ihr gedroht, sollte sie einen neuen Mann haben, sei dieser tot.

3.2 Die

Vorinstanz hielt die Schilderungen der Beschwerdegegnerin für glaubwürdig und

zumindest prima facie für authentisch. Sie habe konstant geschildert, dass der

Beschwerdeführer sie beleidigt habe und es zu einer Spuckattacke gekommen sei.

Zudem habe sie nachvollziehbar beschrieben, dass der Beschwerdeführer stets

wissen wolle, wo und mit wem sie sich aufhalte. Er scheue keine grösseren

Aufwände zu diesem Zweck. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, wonach sich

die Situation in der kurzen Zeit seit der Anordnung vollständig beruhigt hätte.

In Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – es seien bereits

im Herbst 2024 Schutzmassnahmen verfügt worden (vgl. VGr, 20. Dezember

2024, VB.2024.00692) – erscheine es nachvollziehbar, dass die

Beschwerdegegnerin sich vor weiteren Eskalationen fürchte. Die Gefährdung

bestehe damit fort.

Sodann erweise sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen

als verhältnismässig. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er im Rayon

Kunden habe, welche er im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der

Reinigungsbranche besuchen müsse, verfange nicht und sei als Folge der

Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer

angegebenen Adressen an der K-Strasse 01 und 02 in Winterthur befänden

sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin. Als

Selbständigerwerbender dürfte es ihm sodann möglich sein, während der

Schutzmassnahmen Aufträge ausserhalb des Rayons anzunehmen. In Würdigung dieser

Umstände seien das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und deren Freundin

sowie die Rayonverbote am Wohnort der Beschwerdegegnerin, um das Schulhaus, um

die Kita und um den Hort der Kinder um drei Monate zu verlängern. Die

Rayonverbote bei der Schule, der Kita und dem Hort der Kinder würden zum Schutz

der Beschwerdegegnerin angeordnet, da sie sich als hauptbetreuende Person dort

regelmässig aufzuhalten haben dürfte und ein Zusammentreffen mit dem

Beschwerdeführer zu verhindern sei.

3.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Vorinstanz, wonach das

Stalking und die häusliche Gewalt glaubhaft seien, im Beschwerdeverfahren nicht

mehr. Er beschränkt sich auf den Einwand, dass die Rayonverbote um die Schule,

um das Schwimmbad, um die Kita und um den Hort der Kinder unverhältnismässig

seien und deshalb aufgehoben werden müssten. Er habe in diesen drei Monaten des

Rayonverbots Aufträge in L bekommen und beschäftige keine Mitarbeiter in seiner

Reinigungsfirma. Er könne deswegen seiner Arbeit nicht nachgehen. Es bestehe

ein hohes Risiko, dass er wichtige Kunden verliere. Seine Arbeit bestehe

hauptsächlich in der Endreinigung und der Wohnungsräumung sowie in

Entsorgungsdienstleistungen. Auch befinde sich das Schwimmbad L im Rayon und er

gehe jeden Sommer mit seinen Kindern dort schwimmen. Er engagiere sich auch

einmal jährlich an einem Sportanlass im Schwimmbad. Zudem liege das Schwimmbad

nur drei bis vier Minuten von seinem Wohnort entfernt, wohingegen der Wohnort

der Beschwerdegegnerin ca. 20 Minuten entfernt sei. Es sei nicht

ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin dort täglich aufhalten müsse,

zumal die Kinder dort keinen Schwimmkurs oder Ähnliches hätten. Soweit das

Rayon um die Schule der Kinder betreffend, gehe es auf das Ende des Schuljahres

zu und er werde von Abschlussfesten, der Zeugnisabgabe und von Elterngesprächen

ausgeschlossen. Zudem würde ihn die Schule kontaktieren, wenn etwas vorgefallen

sei oder die Kinder krank seien. Die Beschwerdegegnerin sei in solchen

Situationen nicht erreichbar, weshalb jeweils er die Kinder abgeholt habe.

Weiter begleite er oft seine Kinder zum Hort oder der Kita und hole sie auch

dort ab, was aufgrund des Rayons verunmöglicht werde. Dies könnten die

Lehrpersonen (Frau M und Frau N) und die Betreuungsperson im Hort

(Herr O) bestätigen, weshalb diese anzuhören seien. Zudem habe ihm Herr P

von der Polizei Winterthur mitgeteilt, dass die Schule zu den Behörden gehöre,

welche ohnehin vom Rayonverbot ausgenommen seien, und er sich dort aufhalten

dürfe. Nachdem das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben worden sei, sei

nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Rayonverbote für die Schule, die Kita

und den Hort aufgehoben worden seien.

4.

4.1 Soweit der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine Zeugeneinvernahme der Lehrpersonen

und des Hortleiters anbegehrt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Angesichts

der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden

Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der

Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze

Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen

Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht regelmässig – und so

auch hier – aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler

VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011,

VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362,

E. 2.3). Dasselbe gilt für den geschilderten Vorfall vom 29. Juni

2025 auf der Autobahn und die damit offerierte Zeugenaussage.

4.2 Mit Blick

auf die ausgeführten Umstände erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen

um drei Monate als verhältnismässig. Dies wird vom Beschwerdeführer betreffend

die Kontaktverbote und das Rayonverbot im Bereich der Wohnung der

Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Dass das Rayonverbot die Schule, die

Kita und den Hort umfasst, erweist sich entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers als geeignet und erforderlich. Da die vier gemeinsamen Kinder

von ihrer Mutter betreut und in die Kita, den Hort oder zur Schule gebracht

werden, ist es absehbar, dass es gerade an diesen Orten zu einem Kontakt

zwischen den Parteien kommen kann. Dabei sollen die angeordneten

Schutzmassnahmen einen solchen Kontakt vermeiden. Das GSG will verhindern, dass

ein Stalker die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person im öffentlichen Raum

einschränken (vorne E. 2.4) oder es zu erneuter häuslicher Gewalt kommen

kann (vorne E. 2.3). Insofern gilt es jene Orte in das Rayonverbot

aufzunehmen, wo diese Kontaktmöglichkeit am grössten ist. Dies trifft

insbesondere auf die Schule, den Hort und die Kita der Kinder sowie deren

Spielplätze zu (vgl. VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1).

Zudem befindet sich die Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen

der Schule vom Rayon dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang

zur Schule würde dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin

an ihrem Wohnort zu beobachten und zu kontrollieren. Soweit der

Beschwerdeführer von der irrigen Vorstellung auszugehen scheint, wonach die

Schule ohnehin als Behörde vom Rayonverbot ausgenommen sei, ist er darauf

hinzuweisen, dass diese Ausnahme nur für verfügte Vorladung durch eine Behörde

gälte (Dispositivziffer 1) und keineswegs für den Schulbetrieb schlechthin.

Er würde sich folglich strafbar machen, wenn er ohne eine derartige Vorladung dieses

Rayon beträte.

4.3 Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, dass er durch das Rayonverbot in seiner

Erwerbstätigkeit behindert werde, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er

diese Beeinträchtigungen aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und

als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen hat. Insbesondere befinden

sich die behaupteten Kundentermine an der K-Strasse 01 und 02 in

unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin und in Sichtdistanz zur

Schule der Kinder. Der Beschwerdeführer focht jedoch das Rayonverbot am Wohnort

der Beschwerdegegnerin gerade nicht an. Weiter führt der Beschwerdeführer

selbst aus, dass er nur unregelmässig Kunden innerhalb des Rayons habe. Der

Beschwerdeführer tut auch nicht dar, inwiefern es ihm als Selbständigerwerbender

nicht möglich sein sollte, ausserhalb des Rayons Kundenaufträge in der Stadt

Winterthur anzunehmen. Diese Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig,

selbst wenn sich zwei potenzielle Kunden im Rayon befinden mögen und ihm

dadurch vereinzelt Aufträge entgehen könnten.

4.4 Eine

Verlängerung des streitigen Rayonverbots um drei Monate ist sodann zumutbar,

wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben. Damit steht es dem

Beschwerdeführer frei, über den Beistand den Kontakt mit den Kindern ausserhalb

des bezeichneten Rayons herzustellen. Es erscheint zumutbar, dass er auf diesem

Weg eine allfällige zeitweilige Kinderbetreuung anzugehen hat sowie seine

selbständige Erwerbstätigkeit dementsprechend anpassen muss. Damit weist der

Eingriff durch das streitige Rayonverbot nur mehr eine massvolle

Eingriffsintensität auf, zumal er selbst das Kontakt- und Rayonverbot zur

Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung

gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weder der Beschwerdeführer noch

die Beschwerdegegnerin haben eine Parteientschädigung beantragt (vgl. § 12 Abs. 2 GSG), wobei Ersterem eine solche bereits mit Blick auf sein

Unterliegen versagt bliebe.

7.

7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46).

7.2 Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die unentgeltliche

Prozessführung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist mangels Kostenauflage

das Gesuch der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos abzuschreiben. Es bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Seine Beschwerde erweist sich

jedoch als offensichtlich aussichtslos, zumal er sich darauf beschränkt, die

gleichen persönlichen und teils sachfremden Umstände wie vor der gerichtlichen

Vorinstanz darzulegen, welche ihn persönlich anhörte. Er setzt sich nicht

vertieft mit dem vorinstanzlichen Entscheid und den darin enthaltenen –

überzeugenden – Erwägungen auseinander. Demzufolge ist sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'005.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Winterthur.