VB.2025.00371
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00371
4. Dezember 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26800)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00371
Beschluss
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C GmbH,
alle
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
E,
vertreten
durch RA F,
Beschwerdegegner,
und
1.
Baukommission Neftenbach,
2.
Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend nachträgliche Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. Juni
2024 verweigerte die Baukommission Neftenbach E die nachträgliche
Baubewilligung unter anderem für ein Pferdelaufband sowie eine Mistmulde auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Neftenbach) und ordnete die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands an (Dispositivziffern 1 und 3). Dieser
Entscheid stützte sich auf die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 25. April 2024. Das betroffene
Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Bauentscheid erhob E
am 20. Juli 2024 Rekurs ans Baurekursgericht. Damit wehrte er sich gegen
den Bauabschlag bezüglich Pferdelaufband und Mistmulde sowie gegen die
diesbezügliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2025 teilweise
gut (Dispositivziffer I). Es hob die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 25. April 2024 sowie den Beschluss der Baukommission Neftenbach
vom 17. Juni 2024 insoweit auf, als sie die Mistmulde betrafen. Insofern
wies es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Baudirektion und die Baukommission Neftenbach zurück. Im
Übrigen, d. h. im Hinblick auf das Pferdelaufband, wies das
Baurekursgericht das Rechtsmittel ab. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es
zur Hälfte E und zu je einem Viertel der Baudirektion sowie der Baukommission
Neftenbach (Dispositivziffer II). Es sprach keine Umtriebsentschädigungen
zu (Dispositivziffer III).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts
vom 8. Mai 2025 liessen A, B sowie die C GmbH am 11. Juni 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen
Entscheids betreffend die Mistmulde aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden
sei, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 schloss das
Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juli
2025.
verzichtete die Baudirektion des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme,
unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 8. Juli
2025.
E liess in seiner Beschwerdeantwort vom 15. August 2025 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien hielten im Verlauf des Schriftenwechsels
an ihren Standpunkten fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 1 VRG sind Anordnungen anfechtbar,
welche das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide). Ein
Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid,
bei dem sich die Anfechtbarkeit gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) richtet (VGr, 14. Februar 2023, VB.2023.00083,
E. 2.1; 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 1.2.2; Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).
1.2
Eine Beschwerde
ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an
die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum und dient die
Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten, handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 145 III 42 E. 2.1;
138.
I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; VGr, 30. Januar 2025,
VB.2022.00592, E. 1.3.3; Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).
Dies ist nicht gegeben, wenn es der unteren Instanz möglich bleibt, ihr
Ermessen auszuüben (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 1.3.3;
Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65) oder ergänzend Abklärungen zum
Sachverhalt zu treffen, wobei daran nichts ändert, wenn die rückweisende
Instanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März
2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592,
E. 1.3.3; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65).
1.3
Ob diese
Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren
(Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 47 und N. 54). Da die
bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur
sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein
Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht
angefochten werden könnte (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 8 ff.).
1.4
Das
Baurekursgericht wies in seinem Entscheid die Sache teilweise an die
Baudirektion des Kantons Zürich sowie an die Baukommission Neftenbach zur
weiteren Abklärung und zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurück (Dispositivziffer I).
Dies betrifft die streitige Mistmulde südöstlich des sogenannten Chaletstalls,
bei der die Vorinstanz prüfte, ob sie bisher nicht nur formell, sondern auch
materiell rechtswidrig gewesen war. Nach Ansicht der Vorinstanz war nicht
genügend abgeklärt worden, ob die fragliche Mistmulde im Zeitpunkt ihrer
Erstellung bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Vorinstanz erachtete auch den
Zeitpunkt der Erstellung noch als klärungsbedürftig, wobei sie in
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdegegners
die Möglichkeit einer Erstellung in den Jahren 1975 oder 1988/1989 nicht
ausschloss. Zudem muss nach Auffassung der Vorinstanz bei einer allfälligen
Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden,
welche Folgen ein fehlender Miststock für den Betrieb des Beschwerdegegners hätte
(E. 7.2). Demzufolge ist nicht nur der massgebliche Sachverhalt im Rahmen
der Rückweisung ergänzungsbedürftig; der Baudirektion sowie der kommunalen
Baukommission verbleiben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch
erhebliche Entscheidspielräume, sodass der vorliegende Rückweisungsentscheid
als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.
1.5
Sodann liegt es
auf der Hand, dass die Rückweisung den Beschwerdeführenden keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil verursacht. Ausserdem lässt sich bei einer
Gutheissung des Rechtsmittels kein Endentscheid herbeiführen, zumal die
Beschwerdeführenden beim Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
zur Hauptsache geltend machen, der Beschwerdegegner führe keinen
Pferdesportbetrieb im rechtlichen Sinn. Dies müsse folglich bei der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden. Damit
bleiben jedoch die vorliegend wesentlichen Fragen, wann die streitige Mistmulde
erstellt wurde, ob sie damals materiell rechtskonform gewesen wäre und welche
rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, nach wie vor
unbeantwortet. Darüber hinaus wird von den Beschwerdeführenden nicht konkret
dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückweisung zu einem
weitläufigen Beweisverfahren führt.
1.6
Abschliessend
rechtfertigt sich keine weitergehende Ausnahme, wonach auf den vorliegenden
Zwischenentscheid einzutreten wäre.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Ausgangsgemäss sind die unterliegenden Beschwerdeführenden
zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); ihnen selbst steht eine solche
mangels Obsiegens nicht zu.
3.
Zwischenentscheide sind nach
Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Rechtsmittelentscheide, mit denen
ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer
unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide
qualifiziert (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 1'840.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer
Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
5.
Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).