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Entscheid

VB.2025.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00371

4. Dezember 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26800)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00371

Beschluss

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C GmbH,

alle

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

E,

vertreten

durch RA F,

Beschwerdegegner,

und

1.

Baukommission Neftenbach,

2.

Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend nachträgliche Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Juni

2024 verweigerte die Baukommission Neftenbach E die nachträgliche

Baubewilligung unter anderem für ein Pferdelaufband sowie eine Mistmulde auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (Neftenbach) und ordnete die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands an (Dispositivziffern 1 und 3). Dieser

Entscheid stützte sich auf die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 25. April 2024. Das betroffene

Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Bauentscheid erhob E

am 20. Juli 2024 Rekurs ans Baurekursgericht. Damit wehrte er sich gegen

den Bauabschlag bezüglich Pferdelaufband und Mistmulde sowie gegen die

diesbezügliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2025 teilweise

gut (Dispositivziffer I). Es hob die Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 25. April 2024 sowie den Beschluss der Baukommission Neftenbach

vom 17. Juni 2024 insoweit auf, als sie die Mistmulde betrafen. Insofern

wies es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an die Baudirektion und die Baukommission Neftenbach zurück. Im

Übrigen, d. h. im Hinblick auf das Pferdelaufband, wies das

Baurekursgericht das Rechtsmittel ab. Die Kosten des Verfahrens auferlegte es

zur Hälfte E und zu je einem Viertel der Baudirektion sowie der Baukommission

Neftenbach (Dispositivziffer II). Es sprach keine Umtriebsentschädigungen

zu (Dispositivziffer III).

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts

vom 8. Mai 2025 liessen A, B sowie die C GmbH am 11. Juni 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen

Entscheids betreffend die Mistmulde aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden

sei, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 schloss das

Baurekursgericht auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juli

2025.

verzichtete die Baudirektion des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme,

unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung vom 8. Juli

2025.

E liess in seiner Beschwerdeantwort vom 15. August 2025 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Die Parteien hielten im Verlauf des Schriftenwechsels

an ihren Standpunkten fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG;

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 41 Abs. 3 i. V. m. § 19a Abs. 1 VRG sind Anordnungen anfechtbar,

welche das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide). Ein

Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid,

bei dem sich die Anfechtbarkeit gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG; SR 173.110) richtet (VGr, 14. Februar 2023, VB.2023.00083,

E. 2.1; 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 1.2.2; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).

1.2

Eine Beschwerde

ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der Zwischenentscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an

die die Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum und dient die

Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich

Angeordneten, handelt es sich um einen Endentscheid (BGE 145 III 42 E. 2.1;

138.

I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; VGr, 30. Januar 2025,

VB.2022.00592, E. 1.3.3; Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).

Dies ist nicht gegeben, wenn es der unteren Instanz möglich bleibt, ihr

Ermessen auszuüben (VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592, E. 1.3.3;

Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65) oder ergänzend Abklärungen zum

Sachverhalt zu treffen, wobei daran nichts ändert, wenn die rückweisende

Instanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet hat (BGr, 27. März

2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 30. Januar 2025, VB.2022.00592,

E. 1.3.3; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 65).

1.3

Ob diese

Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren

(Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 47 und N. 54). Da die

bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur

sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein

Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht

angefochten werden könnte (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 8 ff.).

1.4

Das

Baurekursgericht wies in seinem Entscheid die Sache teilweise an die

Baudirektion des Kantons Zürich sowie an die Baukommission Neftenbach zur

weiteren Abklärung und zu erneutem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurück (Dispositivziffer I).

Dies betrifft die streitige Mistmulde südöstlich des sogenannten Chaletstalls,

bei der die Vorinstanz prüfte, ob sie bisher nicht nur formell, sondern auch

materiell rechtswidrig gewesen war. Nach Ansicht der Vorinstanz war nicht

genügend abgeklärt worden, ob die fragliche Mistmulde im Zeitpunkt ihrer

Erstellung bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Vorinstanz erachtete auch den

Zeitpunkt der Erstellung noch als klärungsbedürftig, wobei sie in

Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdegegners

die Möglichkeit einer Erstellung in den Jahren 1975 oder 1988/1989 nicht

ausschloss. Zudem muss nach Auffassung der Vorinstanz bei einer allfälligen

Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden,

welche Folgen ein fehlender Miststock für den Betrieb des Beschwerdegegners hätte

(E. 7.2). Demzufolge ist nicht nur der massgebliche Sachverhalt im Rahmen

der Rückweisung ergänzungsbedürftig; der Baudirektion sowie der kommunalen

Baukommission verbleiben entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch

erhebliche Entscheidspielräume, sodass der vorliegende Rückweisungsentscheid

als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist.

1.5

Sodann liegt es

auf der Hand, dass die Rückweisung den Beschwerdeführenden keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil verursacht. Ausserdem lässt sich bei einer

Gutheissung des Rechtsmittels kein Endentscheid herbeiführen, zumal die

Beschwerdeführenden beim Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung

zur Hauptsache geltend machen, der Beschwerdegegner führe keinen

Pferdesportbetrieb im rechtlichen Sinn. Dies müsse folglich bei der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden. Damit

bleiben jedoch die vorliegend wesentlichen Fragen, wann die streitige Mistmulde

erstellt wurde, ob sie damals materiell rechtskonform gewesen wäre und welche

rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, nach wie vor

unbeantwortet. Darüber hinaus wird von den Beschwerdeführenden nicht konkret

dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückweisung zu einem

weitläufigen Beweisverfahren führt.

1.6

Abschliessend

rechtfertigt sich keine weitergehende Ausnahme, wonach auf den vorliegenden

Zwischenentscheid einzutreten wäre.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2

und § 14 VRG). Ausgangsgemäss sind die unterliegenden Beschwerdeführenden

zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); ihnen selbst steht eine solche

mangels Obsiegens nicht zu.

3.

Zwischenentscheide sind nach

Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Rechtsmittelentscheide, mit denen

ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer

unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide

qualifiziert (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 1'840.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer

Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

5.

Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).