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Entscheid

VB.2025.00372

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00372

10. Juli 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26438)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00372

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das

Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der

Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung

schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun

Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A

erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil

6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit

Eingabe vom 1. Mai 2025 (Poststempel vom 2. Mai 2025) rügte A bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) in

der Person von B, dem Leiter des Gefängnisses C. Vor dem Hintergrund der

von ihm – A – zu verbüssenden Freiheitsstrafe habe er mit Schreiben vom

23. April 2025 eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf seine Arbeits- und

Sozialisierungspflichten im Strafvollzug verlangt, von denen er zu befreien

sei. Eine solche Verfügung habe er aber bislang nicht erhalten.

Mit einem weiteren, ebenfalls vom 23. April 2025

datierenden und an das Gefängnis C adressierten Schreiben hatte A sodann

den Ausstand von B verlangt.

C. D (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats

der Justizdirektion) bestätigte A mit Schreiben vom 5. Mai 2025 den

Eingang des Rekurses, der unter der Geschäftsnummer 2025-1559 behandelt werde.

In der Folge stellte A bei der Justizdirektion mit Eingabe vom 8. Mai 2025

ein Ausstandsgesuch gegen D.

D. Mit

Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte A bei der Justizdirektion eine gegen das

JuWe gerichtete Aufsichtsbeschwerde ein, welches vom Vollzugsverfahren Abstand

zu nehmen habe.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 14. Mai 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine

Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion bzw. von D, da dieser über sein

im Verfahren 2025-1559 gestelltes Ausstandsgesuch noch keinen anfechtbaren

Entscheid gefällt habe. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das

Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00298.

B. Mit

Verfügung 2025-1559 vom 10. Juni 2025 trat die Justizdirektion auf das

Ausstandsgesuch gegen D (Dispositivziffer I) und auf den Rekurs vom

2.

Mai 2025 (Dispositivziffer II) nicht ein und gab der

Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Dispositivziffer III). Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer IV).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Juni 2025

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

10.

Juni 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende

Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00372 und holte mit

Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 die Akten des Rekursverfahrens

2025-1559 bei der Justizdirektion ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug werden von

der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.

2.

2.1

Die

Justizdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025,

das gegen D gestellte Ausstandsbegehren sei als rechtsmissbräuchlich und damit

als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren. Wie dem Beschwerdeführer

bereits in früheren Verfügungen dargelegt worden sei, führten die von ihm

angeführten Gründe und insbesondere die von ihm behauptete

"Feindschaft" nicht dazu, dass D in den Ausstand zu treten hätte. Zum

gleichen Schluss sei auch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2025.00080/101

vom 22. April 2025 gelangt. Aufgrund der offenkundigen Unzulässigkeit

könne das Ausstandsbegehren von D selbst behandelt werden und sei darauf nicht

einzutreten. Im Übrigen belege der Umstand, dass die Direktionsvorsteherin im

Zusammenhang mit einem Strafverfahren erwähnt werde, das gegen den

Beschwerdeführer geführt werde bzw. worden sei, weder, dass die

Direktionsvorsteherin die Strafanzeige selbst eingereicht habe, noch begründe

dies eine "Feindschaft" (E. 1).

2.2

Der

Aufsichtsbeschwerde gab die Justizdirektion keine Folge, da der

Beschwerdeführer die dortigen Rügen bereits in einem ordentlichen

Rechtsmittelverfahren habe vorbringen und prüfen lassen können. Ohnehin aber

ergäben sich keine Hinweise auf irgendwelche Missstände, die

aufsichtsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen müssten (E. 2).

2.3

Weiter

erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei bereits zum wiederholten

Mal durch Eingaben aufgefallen, die querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich

angemutet hätten. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme

auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. April 2025 am

23.

April 2025 an den Leiter des Gefängnisses C gewandt und

verschiedene Anträge gestellt, wobei er eine Verfügung darüber bis

30.

April 2025 "erwartet" habe. Gleichentags habe der

Beschwerdeführer mit separater Eingabe ein Ausstandsgesuch gegen den Leiter des

Gefängnisses C gestellt und zur Begründung auf die von ihm selbst

konstruierte "Feindschaft" zwischen ihm und der Vorsteherin, der

Generalsekretärin und der stellvertretenden Generalsekretärin der

Justizdirektion verwiesen. Mit Rekurs vom 1. Mai 2025 (Poststempel vom

2.

Mai 2025) mache der Beschwerdeführer sodann geltend, bislang keine

Verfügung von Zentrumsleiter B erhalten zu haben, und verlange, dass dieser

sich mit seinen Anträgen befasse und eine anfechtbare Anordnung erlasse. Daraus

– so die Justizdirektion – ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen

Eingaben, seinen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden und

seinen Ausstandsgesuchen auf eine systematische Obstruktion des

(Vollzugs-)Verfahrens abziele. Dieses Vorgehen verdiene indes keinen

Rechtsschutz. Zu diesem Schluss sei auch schon das Bundesgericht im

Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gelangt.

Nach dem Gesagten sei der Rekurs als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und

darauf nicht einzutreten. Die Justizdirektion behalte sich vor, weitere

gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers formlos abzulegen (E. 3).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 zunächst

eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Justizdirektion seine

Stellungnahme vom 11. Juni 2025 nicht berücksichtigt habe. Den Akten kann

hierzu entnommen werden, dass die Justizdirektion dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 15. Mai 2025 eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um zur

Rekursantwort Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde am 16. Mai 2025

versandt und dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 um 12:03 Uhr zur

Abholung gemeldet. Um 12:49 Uhr verlängerte der Beschwerdeführer die Abholfrist

bis 16. Juni 2025. Am 11. Juni 2025 nahm er die Verfügung

schliesslich in Empfang. Mit Eingabe desselben Datums – mithin nach Ergehen der

das Rekursverfahren beendenden Verfügung vom 10. Juni 2025 –

erstattete der Beschwerdeführer schliesslich seine Stellungnahme.

3.1.2

In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch

solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,

15.

April 2024, VB.2024.00169, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach

Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen

und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der

Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als

erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung

rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte

Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10

N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem

Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt

wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein

Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10

N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten,

dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können

(BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem

hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post

kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von

sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3

lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt

werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts

der gesetzlichen Zustellfiktion. So

bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag, die

Verlängerung der Abholfrist oder eine ähnliche Anweisung, die in den

üblichen Zustellvorgang eingreifen, grundsätzlich keinen Aufschub. Das

Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten

bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429

E. 3.1 und E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr,

7.

November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2; 1. April 2020,

6B_28/2020, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). So sind praxisgemäss

insbesondere Nicht-Rechtsanwälte

bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die

Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen

Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,

wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags

der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl.

BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015,

E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).

3.1.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt die Zustellfiktion nicht

nur bei gesetzlichen Fristen zur Anwendung, und vorliegend sind die

Voraussetzungen erfüllt, um sie bezüglich der Verfügung vom 15. Mai 2025

anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung

seitens der Justizdirektion rechnen musste. Die Verfügung vom 15. Mai 2025

gilt damit als am 26. Mai 2025 zugestellt. Die Verlängerung der Abholfrist

vermag daran nach dem Gesagten nichts zu ändern.

Sodann klaffen das

Datum der Zustellfiktion und jenes der tatsächlichen Zustellung der

Verfügung vom 15. Mai 2025 mehrere

Tage bzw. derart auseinander, dass hier keine Vertrauenssituation im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist (vorn E. 2.2), zumal die Post in Ziff. 3.3. ihrer

Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" (abrufbar unter

www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb) ausdrücklich

darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung,

Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach

den gesetzlichen Vorschriften richten (vgl. auch BGr, 25. Juni 2019,

2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771,

E. 2.3). Der Beschwerdeführer,

dem das Institut der Zustellfiktion – wie die Beschwerdeschrift zeigt –

hinlänglich bekannt war bzw. ist, durfte somit nicht in guten Treuen davon

ausgehen, die fragliche Frist

beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Verfügung

vom 15. Mai 2025 zu laufen.

Die mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzte

zehntägige Frist zur Stellungnahme lief folglich am 5. Juni 2026 ab. Wenn

die Justizdirektion am 10. Juni 2025 den Endentscheid traf und

infolgedessen die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025

nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte, stellt dies keine

Gehörsverletzung dar. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als

unbegründet.

3.1.4

Eine Wiederherstellung der mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzten

Frist kommt bereits deswegen nicht infrage, weil das Rekursverfahren mit

Verfügung vom 10. Juni 2025 seinen Abschluss fand. Im Übrigen legt der

Beschwerdeführer in keiner Weise dar, dass die zehntägige Gesuchsfrist gemäss

§ 12 Abs. 2 VRG eingehalten wäre (vgl. Plüss, § 12

N. 88 f.). Ferner trifft es mitnichten zu, dass das Vollzugsverfahren

eingestellt wurde, wie der Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr wurde dieser

vom Beschwerdegegner, wie aus dem Verfahren VB.2025.00410 bekannt ist, mit

Verfügung vom 18. Juni 2025 (erneut) in den Strafvollzug vorgeladen.

3.2

Weshalb

die Stellungnahme zum Rekurs der Vollzugseinrichtungen Zürich (VEZ) vom

12.

Juni 2025 an einigen Stellen geschwärzt ist, ist nicht bekannt. Dass

eine Urkundenfälschung vorläge, ist indes nicht ersichtlich, und der

Beschwerdeführer vermag daraus im Hinblick auf die angefochtene Verfügung vom 10. Juni

2025.

auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.3

Hinsichtlich

der angeblichen Rechtsverweigerung von Zentrumsleiter B kann auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 2.3). Der

Beschwerdeführer bedient in querulatorisch anmutender Weise auch das

Verwaltungsgericht regelmässig mit Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerden, namentlich im Zusammenhang mit von ihm bei der

Justizdirektion gestellten Begehren um Erlass eines Zwischenentscheids und

insbesondere hinsichtlich des beantragten Ausstands von D. Dabei setzt der

Beschwerdeführer der Justizdirektion – wenn überhaupt – hierfür jeweils nur

sehr kurze Fristen und gelangt bei Verstreichen derselben sogleich an das

Verwaltungsgericht. Wenn die Justizdirektion vor diesem Hintergrund im

vorliegenden Fall zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer ziele bloss auf

eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens ab, und infolgedessen

den Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurs als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet und darauf nicht eintritt, ist dies nicht zu beanstanden. Mithin

erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.4

Lediglich

der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das

Verwaltungsgericht mit Verfügung VB.2025.000298 vom 10. Juli 2025 auf eine

querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Rechtsverweigerungsbeschwerde des

Beschwerdeführers nicht eintrat.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt

und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen bzw. aufgrund

der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels

Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von

vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu

mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von

Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des

Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).

5.

Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den Voraussetzungen von

Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).