VB.2025.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00372
10. Juli 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26438)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00372
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das
Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der
Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung
schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun
Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A
erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil
6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit
Eingabe vom 1. Mai 2025 (Poststempel vom 2. Mai 2025) rügte A bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) in
der Person von B, dem Leiter des Gefängnisses C. Vor dem Hintergrund der
von ihm – A – zu verbüssenden Freiheitsstrafe habe er mit Schreiben vom
23. April 2025 eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf seine Arbeits- und
Sozialisierungspflichten im Strafvollzug verlangt, von denen er zu befreien
sei. Eine solche Verfügung habe er aber bislang nicht erhalten.
Mit einem weiteren, ebenfalls vom 23. April 2025
datierenden und an das Gefängnis C adressierten Schreiben hatte A sodann
den Ausstand von B verlangt.
C. D (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats
der Justizdirektion) bestätigte A mit Schreiben vom 5. Mai 2025 den
Eingang des Rekurses, der unter der Geschäftsnummer 2025-1559 behandelt werde.
In der Folge stellte A bei der Justizdirektion mit Eingabe vom 8. Mai 2025
ein Ausstandsgesuch gegen D.
D. Mit
Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte A bei der Justizdirektion eine gegen das
JuWe gerichtete Aufsichtsbeschwerde ein, welches vom Vollzugsverfahren Abstand
zu nehmen habe.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 14. Mai 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine
Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion bzw. von D, da dieser über sein
im Verfahren 2025-1559 gestelltes Ausstandsgesuch noch keinen anfechtbaren
Entscheid gefällt habe. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das
Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00298.
B. Mit
Verfügung 2025-1559 vom 10. Juni 2025 trat die Justizdirektion auf das
Ausstandsgesuch gegen D (Dispositivziffer I) und auf den Rekurs vom
2.
Mai 2025 (Dispositivziffer II) nicht ein und gab der
Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Dispositivziffer III). Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer IV).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Juni 2025
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
10.
Juni 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende
Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00372 und holte mit
Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 die Akten des Rekursverfahrens
2025-1559 bei der Justizdirektion ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug werden von
der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.
2.
2.1
Die
Justizdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025,
das gegen D gestellte Ausstandsbegehren sei als rechtsmissbräuchlich und damit
als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren. Wie dem Beschwerdeführer
bereits in früheren Verfügungen dargelegt worden sei, führten die von ihm
angeführten Gründe und insbesondere die von ihm behauptete
"Feindschaft" nicht dazu, dass D in den Ausstand zu treten hätte. Zum
gleichen Schluss sei auch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2025.00080/101
vom 22. April 2025 gelangt. Aufgrund der offenkundigen Unzulässigkeit
könne das Ausstandsbegehren von D selbst behandelt werden und sei darauf nicht
einzutreten. Im Übrigen belege der Umstand, dass die Direktionsvorsteherin im
Zusammenhang mit einem Strafverfahren erwähnt werde, das gegen den
Beschwerdeführer geführt werde bzw. worden sei, weder, dass die
Direktionsvorsteherin die Strafanzeige selbst eingereicht habe, noch begründe
dies eine "Feindschaft" (E. 1).
2.2
Der
Aufsichtsbeschwerde gab die Justizdirektion keine Folge, da der
Beschwerdeführer die dortigen Rügen bereits in einem ordentlichen
Rechtsmittelverfahren habe vorbringen und prüfen lassen können. Ohnehin aber
ergäben sich keine Hinweise auf irgendwelche Missstände, die
aufsichtsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen müssten (E. 2).
2.3
Weiter
erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei bereits zum wiederholten
Mal durch Eingaben aufgefallen, die querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich
angemutet hätten. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme
auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. April 2025 am
23.
April 2025 an den Leiter des Gefängnisses C gewandt und
verschiedene Anträge gestellt, wobei er eine Verfügung darüber bis
30.
April 2025 "erwartet" habe. Gleichentags habe der
Beschwerdeführer mit separater Eingabe ein Ausstandsgesuch gegen den Leiter des
Gefängnisses C gestellt und zur Begründung auf die von ihm selbst
konstruierte "Feindschaft" zwischen ihm und der Vorsteherin, der
Generalsekretärin und der stellvertretenden Generalsekretärin der
Justizdirektion verwiesen. Mit Rekurs vom 1. Mai 2025 (Poststempel vom
2.
Mai 2025) mache der Beschwerdeführer sodann geltend, bislang keine
Verfügung von Zentrumsleiter B erhalten zu haben, und verlange, dass dieser
sich mit seinen Anträgen befasse und eine anfechtbare Anordnung erlasse. Daraus
– so die Justizdirektion – ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Eingaben, seinen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden und
seinen Ausstandsgesuchen auf eine systematische Obstruktion des
(Vollzugs-)Verfahrens abziele. Dieses Vorgehen verdiene indes keinen
Rechtsschutz. Zu diesem Schluss sei auch schon das Bundesgericht im
Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gelangt.
Nach dem Gesagten sei der Rekurs als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und
darauf nicht einzutreten. Die Justizdirektion behalte sich vor, weitere
gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers formlos abzulegen (E. 3).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 zunächst
eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Justizdirektion seine
Stellungnahme vom 11. Juni 2025 nicht berücksichtigt habe. Den Akten kann
hierzu entnommen werden, dass die Justizdirektion dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 15. Mai 2025 eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um zur
Rekursantwort Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde am 16. Mai 2025
versandt und dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 um 12:03 Uhr zur
Abholung gemeldet. Um 12:49 Uhr verlängerte der Beschwerdeführer die Abholfrist
bis 16. Juni 2025. Am 11. Juni 2025 nahm er die Verfügung
schliesslich in Empfang. Mit Eingabe desselben Datums – mithin nach Ergehen der
das Rekursverfahren beendenden Verfügung vom 10. Juni 2025 –
erstattete der Beschwerdeführer schliesslich seine Stellungnahme.
3.1.2
In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch
solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,
15.
April 2024, VB.2024.00169, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach
Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen
und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der
Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als
erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte
Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10
N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem
Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt
wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein
Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10
N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten,
dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können
(BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post
kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von
sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt
werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts
der gesetzlichen Zustellfiktion. So
bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag, die
Verlängerung der Abholfrist oder eine ähnliche Anweisung, die in den
üblichen Zustellvorgang eingreifen, grundsätzlich keinen Aufschub. Das
Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten
bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429
E. 3.1 und E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr,
7.
November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2; 1. April 2020,
6B_28/2020, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). So sind praxisgemäss
insbesondere Nicht-Rechtsanwälte
bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die
Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen
Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,
wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags
der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl.
BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015,
E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).
3.1.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt die Zustellfiktion nicht
nur bei gesetzlichen Fristen zur Anwendung, und vorliegend sind die
Voraussetzungen erfüllt, um sie bezüglich der Verfügung vom 15. Mai 2025
anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung
seitens der Justizdirektion rechnen musste. Die Verfügung vom 15. Mai 2025
gilt damit als am 26. Mai 2025 zugestellt. Die Verlängerung der Abholfrist
vermag daran nach dem Gesagten nichts zu ändern.
Sodann klaffen das
Datum der Zustellfiktion und jenes der tatsächlichen Zustellung der
Verfügung vom 15. Mai 2025 mehrere
Tage bzw. derart auseinander, dass hier keine Vertrauenssituation im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist (vorn E. 2.2), zumal die Post in Ziff. 3.3. ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" (abrufbar unter
www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb) ausdrücklich
darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung,
Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach
den gesetzlichen Vorschriften richten (vgl. auch BGr, 25. Juni 2019,
2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771,
E. 2.3). Der Beschwerdeführer,
dem das Institut der Zustellfiktion – wie die Beschwerdeschrift zeigt –
hinlänglich bekannt war bzw. ist, durfte somit nicht in guten Treuen davon
ausgehen, die fragliche Frist
beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Verfügung
vom 15. Mai 2025 zu laufen.
Die mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzte
zehntägige Frist zur Stellungnahme lief folglich am 5. Juni 2026 ab. Wenn
die Justizdirektion am 10. Juni 2025 den Endentscheid traf und
infolgedessen die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025
nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte, stellt dies keine
Gehörsverletzung dar. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als
unbegründet.
3.1.4
Eine Wiederherstellung der mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzten
Frist kommt bereits deswegen nicht infrage, weil das Rekursverfahren mit
Verfügung vom 10. Juni 2025 seinen Abschluss fand. Im Übrigen legt der
Beschwerdeführer in keiner Weise dar, dass die zehntägige Gesuchsfrist gemäss
§ 12 Abs. 2 VRG eingehalten wäre (vgl. Plüss, § 12
N. 88 f.). Ferner trifft es mitnichten zu, dass das Vollzugsverfahren
eingestellt wurde, wie der Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr wurde dieser
vom Beschwerdegegner, wie aus dem Verfahren VB.2025.00410 bekannt ist, mit
Verfügung vom 18. Juni 2025 (erneut) in den Strafvollzug vorgeladen.
3.2
Weshalb
die Stellungnahme zum Rekurs der Vollzugseinrichtungen Zürich (VEZ) vom
12.
Juni 2025 an einigen Stellen geschwärzt ist, ist nicht bekannt. Dass
eine Urkundenfälschung vorläge, ist indes nicht ersichtlich, und der
Beschwerdeführer vermag daraus im Hinblick auf die angefochtene Verfügung vom 10. Juni
2025.
auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.3
Hinsichtlich
der angeblichen Rechtsverweigerung von Zentrumsleiter B kann auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 2.3). Der
Beschwerdeführer bedient in querulatorisch anmutender Weise auch das
Verwaltungsgericht regelmässig mit Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerden, namentlich im Zusammenhang mit von ihm bei der
Justizdirektion gestellten Begehren um Erlass eines Zwischenentscheids und
insbesondere hinsichtlich des beantragten Ausstands von D. Dabei setzt der
Beschwerdeführer der Justizdirektion – wenn überhaupt – hierfür jeweils nur
sehr kurze Fristen und gelangt bei Verstreichen derselben sogleich an das
Verwaltungsgericht. Wenn die Justizdirektion vor diesem Hintergrund im
vorliegenden Fall zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer ziele bloss auf
eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens ab, und infolgedessen
den Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurs als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet und darauf nicht eintritt, ist dies nicht zu beanstanden. Mithin
erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.4
Lediglich
der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das
Verwaltungsgericht mit Verfügung VB.2025.000298 vom 10. Juli 2025 auf eine
querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Rechtsverweigerungsbeschwerde des
Beschwerdeführers nicht eintrat.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt
und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen bzw. aufgrund
der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels
Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von
vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu
mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von
Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des
Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).
5.
Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).