VB.2025.00374
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00374
24. Juli 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00374
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch
lic. iur.
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI250113-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 5. Juni
2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am 4. Juni
2025 gegen A angeordnete Ausschaffungshaft zu bestätigen und die Haft bis zum 2. August
2025 zu bewilligen. Mit Verfügung und Urteil vom 6. Juni 2025 schrieb das
Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies das Gesuch um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab; es bestätigte die Anordnung der
Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 2. August 2025.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 13. Juni 2025
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien
Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um unentgeltliche Rechtspflege und um
die Bestellung von lic. iur.
LL.M. B als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Juni
2025.
auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juli 2025
replizierte A.
Am 10. Juli 2025 erfolgte die
Vollzugsmeldung des Migrationsamts, dass A gleichentags nach Sri Lanka
ausgeschafft worden sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
Gemäss
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der am 10. Juli
2025.
erfolgten Ausschaffung des Beschwerdeführers ist dessen aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung des
Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die
EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht
indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles,
praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Daher ist auch im vorliegenden Fall vom
Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses
abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des aus Sri Lanka
stammenden und am 19. Dezember 2016 in die Schweiz eingereisten
Beschwerdeführers ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 25. September
2020.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 4. März
2021.
ab und das SEM setzte eine neue Frist für die Ausreise bis am 17. Mai
2021.
Das SEM verweigerte mit Entscheid vom 16. Februar 2023 seine
Zustimmung zu einem Härtefallgesuch vom 11. Mai 2022 und das
Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 16. Januar
2025.
wiederum ab. Mit Entscheid vom 26. März 2025 trat das SEM auf ein
Wiedererwägungsgesuch zum Härtefallgesuch nicht ein. Am 2. Juni 2025
reichte der Beschwerdeführer erneut ein Härtefallgesuch ein, auf welches das
Migrationsamt am 5. Juni 2025 nicht eintrat. Der Beschwerdeführer war
sodann immer wieder kurzzeitig unbekannten Aufenthalts.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, es läge kein eigentlicher vollstreckbarer
Wegweisungsentscheid vor. Das letzte Härtefallgesuch sei nicht materiell
beurteilt worden. Dies grenze an Rechtsmissbrauch und das Nichteintreten auf
das Härtefallgesuch könne nicht die Wirkung eines vollstreckbaren
Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 77 AIG entfalten.
3.2
Nach
Art. 77 AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur
Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein
vollstreckbarer Endentscheid vorliegt, diese die Schweiz nicht in der
angesetzten Frist verlassen hat und sie die Reisepapiere für diese Person
beschaffen musste (Abs. 1). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern
(Abs. 2) und die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Abs. 3).
Ziel dieser Unterart der
Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person sich der
Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere für sie beschafft werden
mussten. Die Haft knüpft an eine rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung
an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den
Behörden bereits beschafft worden sein (BGr, 27. Mai 2022, 2C_366/2022,
E. 3.2).
3.3
Mit
Entscheid vom 31. Juli 2020 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
SEM abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und ihm
gleichzeitig Frist zur Ausreise gesetzt. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit ausführlichem Urteil vom 4. März 2021
bestätigt. Nach Rechtskraft wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist
bis zum 17. Mai 2021 gesetzt, welche er nicht einhielt. Einem
Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022 verweigerte das SEM
mit Entscheid vom 16. Februar 2023 die Zustimmung, wobei es sich materiell
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar
2025.
ab, wobei es sich ebenfalls materiell mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers auseinandersetzte. Die persönliche Situation des
Beschwerdeführers wurde somit mehrfach materiell beurteilt.
Wenn der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage am 5. Juni
2025.
auf das dritte, am 2. Juni 2025 gestellte Härtefallgesuch nicht
eintrat (10/226), kann von rechtsmissbräuchlichem Verwaltungshandeln keine Rede
sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 ein rechtskräftiger und
vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. Der Beschwerdeführer hat
unbestrittenermassen die Frist zur Ausreise nicht eingehalten und der
Beschwerdegegner hat einen Laissez-passer für den Beschwerdeführer organisiert.
Die Voraussetzungen für eine Haft nach Art. 77 AIG sind daher erfüllt.
3.4
3.4.1
Die Haft muss als staatliche Anordnung überdies verhältnismässig, das
heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
3.4.2
Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig, da auch mildere
Mittel als die Haft zur Verfügung stünden. Dass er bei einem ersten
Rückführungsversuch untergetaucht sei, sei auf seine psychische
Angeschlagenheit zurückzuführen und dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden.
Sein neues Härtefallgesuch spreche gegen ein erneutes Untertauchen. Sodann sei
er gut integriert und hätte sogar Arbeitszusicherungen.
3.4.3
Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen
vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. So
ist der Beschwerdeführer bereits bei einem ersten Rückführungsversuch im Mai
2025.
verschwunden und war unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gibt
an, dies dürfe nicht als "böswillige Sabotage des Wegweisungsvollzugs"
gewertet werden, da sein Verhalten auf seine psychische Angeschlagenheit
zurückzuführen sei. Ungeachtet der Ursache musste aufgrund des zurückliegenden
Verhaltens des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er auch bei einem
erneuten Rückführungsversuch wieder verschwinden würde und nicht aufzufinden
wäre. Die Beweg- oder Hintergründe sind bei der Prüfung milderer Mittel unbeachtlich.
Sodann hat die angebliche gute Integration des Beschwerdeführers ihn nicht
davon abgehalten, sich der Rückführung zu entziehen. Das gestellte neuerliche
Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vermag nach dem raschen negativen
Entscheid ebenfalls nicht gegen ein Untertauchen zu sprechen, da der
Wegweisungsvollzug damit wahrscheinlicher wurde. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt ändern nichts am
Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat und rechtskräftig
Dispositiv
aus der Schweiz weggewiesen wurde. Aus diesen Gründen liegen keine milderen
Mittel zur Haft vor.
3.4.4
Beim Haftantritt wurde am 5. Juni 2025 eine medizinische
Eintrittsabklärung durchgeführt. Sodann liegt ein aktueller Arztbericht vom 11. Juni
2025 vor. Gestützt darauf wurde auch die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers
beurteilt und bejaht. Eine medizinische Begleitung während der Haft sowie dem
Transfer war gewährleistet. Aus den ärztlichen Unterlagen geht nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre, und die Ausführungen
des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit.
Die Haft erscheint daher auch aus medizinischer Sicht zumutbar.
Der Vollzug war sodann bei
Haftantritt absehbar, da für den 10. Juli 2025 ein Flug organisiert werden
konnte und ein Laissez-passer vorlag.
Weitere
Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer Weise
rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Sri
Lanka wurde schliesslich im Wegweisungsentscheid sowie im Rahmen der Behandlung
des ersten Härtefallgesuchs geprüft.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, ihm sei vor der Vorinstanz zu Unrecht die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden. Aus der von der
Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass bei einer Haft von unter
drei Monaten gar kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe,
vielmehr werde nicht automatisch von der Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands ausgegangen. Vorliegend lägen jedoch mit der psychischen
Gesundheit des Beschwerdeführers und den ihm fehlenden Sprachkenntnissen auf
rechtlichem Niveau weitere Gründe für die Zusprechung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands vor.
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung hat die bedürftige
Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf,
dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird,
falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2
Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit
haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise –
geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei
einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick
hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der
Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem
Zusammenhang festgestellt, dass dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach
drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung droht, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint.
Es ist ihm in dieser Situation selbst in "einfachen" Fällen kaum
möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe
zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb
spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 139 I 206
E. 3.3.1).
4.3 Wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, schliesst diese Rechtsprechung nicht aus,
dass eine bedürftige Person auch bei einer Haft von unter drei Monaten Anspruch
auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. Vielmehr reicht lediglich die
Dauer der Haft allein nicht mehr für den Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung aus, sondern es müssen noch weitere Umstände vorliegen, welche
eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung als für die Wahrung der Interessen des
Bedürftigen notwendig erscheinen lassen. Solche Umstände sind vorliegend mit
der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung und der mittelgradig
depressiven Episode gegeben. Demgemäss hätte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen,
erschien der Beschwerdeführer des Weiteren doch auch mittellos und sein Gesuch
nicht offensichtlich aussichtslos.
Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
offensichtlich uneinbringlich wären, sind die auf ihn fallenden Kosten
abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. LL.M. B als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der
Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2025
wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in
der Person von lic. iur. LL.M. B ein unentgeltlicher
Rechtvertreter bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Drittel dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt. Der
auf den Beschwerdeführer fallende Anteil wird wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. LL.M. B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung
Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)