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Entscheid

VB.2025.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00374

24. Juli 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26479)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00374

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch

lic. iur.

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI250113-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 5. Juni

2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die am 4. Juni

2025 gegen A angeordnete Ausschaffungshaft zu bestätigen und die Haft bis zum 2. August

2025 zu bewilligen. Mit Verfügung und Urteil vom 6. Juni 2025 schrieb das

Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies das Gesuch um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab; es bestätigte die Anordnung der

Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 2. August 2025.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 13. Juni 2025

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich auf freien

Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er sodann um unentgeltliche Rechtspflege und um

die Bestellung von lic. iur.

LL.M. B als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Juni

2025.

auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Juli 2025

replizierte A.

Am 10. Juli 2025 erfolgte die

Vollzugsmeldung des Migrationsamts, dass A gleichentags nach Sri Lanka

ausgeschafft worden sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der am 10. Juli

2025.

erfolgten Ausschaffung des Beschwerdeführers ist dessen aktuelles und praktisches

Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und der Überprüfung des

Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die

EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht

indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles,

praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 a. E.). Daher ist auch im vorliegenden Fall vom

Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses

abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des aus Sri Lanka

stammenden und am 19. Dezember 2016 in die Schweiz eingereisten

Beschwerdeführers ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 25. September

2020.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 4. März

2021.

ab und das SEM setzte eine neue Frist für die Ausreise bis am 17. Mai

2021.

Das SEM verweigerte mit Entscheid vom 16. Februar 2023 seine

Zustimmung zu einem Härtefallgesuch vom 11. Mai 2022 und das

Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 16. Januar

2025.

wiederum ab. Mit Entscheid vom 26. März 2025 trat das SEM auf ein

Wiedererwägungsgesuch zum Härtefallgesuch nicht ein. Am 2. Juni 2025

reichte der Beschwerdeführer erneut ein Härtefallgesuch ein, auf welches das

Migrationsamt am 5. Juni 2025 nicht eintrat. Der Beschwerdeführer war

sodann immer wieder kurzzeitig unbekannten Aufenthalts.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, es läge kein eigentlicher vollstreckbarer

Wegweisungsentscheid vor. Das letzte Härtefallgesuch sei nicht materiell

beurteilt worden. Dies grenze an Rechtsmissbrauch und das Nichteintreten auf

das Härtefallgesuch könne nicht die Wirkung eines vollstreckbaren

Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 77 AIG entfalten.

3.2

Nach

Art. 77 AIG kann die zuständige kantonale Behörde eine Person zur

Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn ein

vollstreckbarer Endentscheid vorliegt, diese die Schweiz nicht in der

angesetzten Frist verlassen hat und sie die Reisepapiere für diese Person

beschaffen musste (Abs. 1). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern

(Abs. 2) und die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Abs. 3).

Ziel dieser Unterart der

Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person sich der

Ausschaffung entzieht, nachdem die Reisepapiere für sie beschafft werden

mussten. Die Haft knüpft an eine rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung

an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den

Behörden bereits beschafft worden sein (BGr, 27. Mai 2022, 2C_366/2022,

E. 3.2).

3.3

Mit

Entscheid vom 31. Juli 2020 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

SEM abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und ihm

gleichzeitig Frist zur Ausreise gesetzt. Dieser Entscheid wurde vom

Bundesverwaltungsgericht mit ausführlichem Urteil vom 4. März 2021

bestätigt. Nach Rechtskraft wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist

bis zum 17. Mai 2021 gesetzt, welche er nicht einhielt. Einem

Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2022 verweigerte das SEM

mit Entscheid vom 16. Februar 2023 die Zustimmung, wobei es sich materiell

mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar

2025.

ab, wobei es sich ebenfalls materiell mit den Ausführungen des

Beschwerdeführers auseinandersetzte. Die persönliche Situation des

Beschwerdeführers wurde somit mehrfach materiell beurteilt.

Wenn der Beschwerdegegner bei dieser Ausgangslage am 5. Juni

2025.

auf das dritte, am 2. Juni 2025 gestellte Härtefallgesuch nicht

eintrat (10/226), kann von rechtsmissbräuchlichem Verwaltungshandeln keine Rede

sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit dem Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 ein rechtskräftiger und

vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. Der Beschwerdeführer hat

unbestrittenermassen die Frist zur Ausreise nicht eingehalten und der

Beschwerdegegner hat einen Laissez-passer für den Beschwerdeführer organisiert.

Die Voraussetzungen für eine Haft nach Art. 77 AIG sind daher erfüllt.

3.4

3.4.1

Die Haft muss als staatliche Anordnung überdies verhältnismässig, das

heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.4.2

Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig, da auch mildere

Mittel als die Haft zur Verfügung stünden. Dass er bei einem ersten

Rückführungsversuch untergetaucht sei, sei auf seine psychische

Angeschlagenheit zurückzuführen und dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden.

Sein neues Härtefallgesuch spreche gegen ein erneutes Untertauchen. Sodann sei

er gut integriert und hätte sogar Arbeitszusicherungen.

3.4.3

Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen

vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. So

ist der Beschwerdeführer bereits bei einem ersten Rückführungsversuch im Mai

2025.

verschwunden und war unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer gibt

an, dies dürfe nicht als "böswillige Sabotage des Wegweisungsvollzugs"

gewertet werden, da sein Verhalten auf seine psychische Angeschlagenheit

zurückzuführen sei. Ungeachtet der Ursache musste aufgrund des zurückliegenden

Verhaltens des Beschwerdeführers damit gerechnet werden, dass er auch bei einem

erneuten Rückführungsversuch wieder verschwinden würde und nicht aufzufinden

wäre. Die Beweg- oder Hintergründe sind bei der Prüfung milderer Mittel unbeachtlich.

Sodann hat die angebliche gute Integration des Beschwerdeführers ihn nicht

davon abgehalten, sich der Rückführung zu entziehen. Das gestellte neuerliche

Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vermag nach dem raschen negativen

Entscheid ebenfalls nicht gegen ein Untertauchen zu sprechen, da der

Wegweisungsvollzug damit wahrscheinlicher wurde. Die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt ändern nichts am

Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitserlaubnis hat und rechtskräftig

Dispositiv

aus der Schweiz weggewiesen wurde. Aus diesen Gründen liegen keine milderen

Mittel zur Haft vor.

3.4.4

Beim Haftantritt wurde am 5. Juni 2025 eine medizinische

Eintrittsabklärung durchgeführt. Sodann liegt ein aktueller Arztbericht vom 11. Juni

2025 vor. Gestützt darauf wurde auch die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers

beurteilt und bejaht. Eine medizinische Begleitung während der Haft sowie dem

Transfer war gewährleistet. Aus den ärztlichen Unterlagen geht nicht hervor,

dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre, und die Ausführungen

des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit.

Die Haft erscheint daher auch aus medizinischer Sicht zumutbar.

Der Vollzug war sodann bei

Haftantritt absehbar, da für den 10. Juli 2025 ein Flug organisiert werden

konnte und ein Laissez-passer vorlag.

Weitere

Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer Weise

rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Sri

Lanka wurde schliesslich im Wegweisungsentscheid sowie im Rahmen der Behandlung

des ersten Härtefallgesuchs geprüft.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich, ihm sei vor der Vorinstanz zu Unrecht die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden. Aus der von der

Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ergebe sich nicht, dass bei einer Haft von unter

drei Monaten gar kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe,

vielmehr werde nicht automatisch von der Notwendigkeit eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ausgegangen. Vorliegend lägen jedoch mit der psychischen

Gesundheit des Beschwerdeführers und den ihm fehlenden Sprachkenntnissen auf

rechtlichem Niveau weitere Gründe für die Zusprechung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands vor.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung hat die bedürftige

Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV einen Anspruch darauf,

dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird,

falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2

Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit

haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise –

geltend zu machen. Das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist bei

einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer im Hinblick

hierauf jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der

Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. Das Bundesgericht hat in diesem

Zusammenhang festgestellt, dass dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach

drei Monaten bzw. einer Haftanordnung von über drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung droht, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint.

Es ist ihm in dieser Situation selbst in "einfachen" Fällen kaum

möglich, das administrative Haftverlängerungsverfahren ohne anwaltliche Hilfe

zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb

spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf

unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 139 I 206

E. 3.3.1).

4.3 Wie der

Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, schliesst diese Rechtsprechung nicht aus,

dass eine bedürftige Person auch bei einer Haft von unter drei Monaten Anspruch

auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat. Vielmehr reicht lediglich die

Dauer der Haft allein nicht mehr für den Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung aus, sondern es müssen noch weitere Umstände vorliegen, welche

eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung als für die Wahrung der Interessen des

Bedürftigen notwendig erscheinen lassen. Solche Umstände sind vorliegend mit

der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung und der mittelgradig

depressiven Episode gegeben. Demgemäss hätte die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen,

erschien der Beschwerdeführer des Weiteren doch auch mittellos und sein Gesuch

nicht offensichtlich aussichtslos.

Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen.

5.

5.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

offensichtlich uneinbringlich wären, sind die auf ihn fallenden Kosten

abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG

haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. LL.M. B als unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der

Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2025

wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in

der Person von lic. iur. LL.M. B ein unentgeltlicher

Rechtvertreter bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Drittel dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt. Der

auf den Beschwerdeführer fallende Anteil wird wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. LL.M. B

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist

von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung

Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

GebV

VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)