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Entscheid

VB.2025.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00377

4. Dezember 2025Deutsch29 min

(URT.2025.26803)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00377

Urteil

der 3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin

Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 15. April

2023 ging beim Veterinäramt aus der Tierarztpraxis B GmbH in C eine

Meldung ein. Darin teilte Dr. med. vet. D mit, es seien am

Donnerstagnachmittag, 13. April 2025, zwei rund sieben Wochen alte

Katzenwelpen (fortan: Welpen 1 und 2) der Rasse E von drei Frauen,

darunter A, in die Tierarztpraxis gebracht worden. Die Katzenwelpen hätten sich

in einem sehr schlechten Zustand befunden, sie seien "schwerst dehydriert"

und "höchstgradig katechetisch" gewesen, hätten keine messbare

Körpertemperatur aufgewiesen und je knapp 300 Gramm gewogen. Bei den

beiden Welpen sei Parvovirose diagnostiziert worden. Sie seien zur stationären

Behandlung aufgenommen worden und intensivmedizinisch versorgt worden. Die

Frage, ob noch weitere Welpen vorhanden seien, hätten die drei Frauen verneint.

Am Freitag, 14. April 2023, habe A mehrfach in der

Praxis angerufen und sich sehr auffällig verhalten. Sie habe extrem ambivalent

und psychotisch gewirkt. Auf erneutes Nachfragen, wie viele Welpen sie ausser

den Welpen 1 und 2 noch zuhause habe, habe sie mehrfach unterschiedliche

Angaben gemacht, ebenso zu deren genauem Aufenthaltsort. Auf die Aufforderung

hin, alle weiteren Welpen umgehend zur Behandlung in die Praxis zu bringen,

habe A schliesslich drei weitere Welpen gebracht (fortan: Welpen 3–5).

Auch diese seien stark unterernährt und dehydriert gewesen, hätten extrem

wässrigen Durchfall gehabt und eines der Welpen sei hypotherm gewesen. Auch bei

diesen drei Welpen sei Parvovirose diagnostiziert worden. Im Verlauf des 15. April

2025 habe A noch viele Male in der Praxis angerufen. Die Kommunikation mit ihr

habe sich als sehr schwierig und hochgradig auffällig erwiesen.

Trotz intensivmedizinischer Behandlung seien die Welpen 1

und 2 am 14. bzw. 15. April 2025 verstorben bzw. hätten sie euthanasiert

werden müssen. Auf diese telefonisch überbrachte Nachricht hin sei A gegenüber Dr. D

beleidigend geworden und habe sich dahingehend geäussert, dass sie die Welpen 3–5

abholen wolle. Infolgedessen habe Dr. D die Haustierärztin (Dr. med vet. F

in G) von A kontaktiert, um zu klären, ob sie die Nachbetreuung der drei Welpen

übernehmen würde. Dabei habe sie erfahren, dass A die Welpen mit einer selbst

hergestellten Infusionslösung behandelt habe.

Dr. D beurteilte das Verhalten von A als schweren

Verstoss gegen das Tierschutzrecht. Die drei noch lebenden Welpen 3–5

hätten in den Händen von Laien keine Überlebenschance. Ausserdem hätten die

drei Frauen den Praxisbetrieb durch ihr Auftreten so stark gestört, dass der

weitere Praxisbetrieb habe abgesagt werden müssen.

B. Am 15. April

2023 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) die

Welpen 3–5, die am 14. April in die Tierarztpraxis B GmbH

gebracht worden waren, wegen Verdachts auf Verweigerung der notwendigen

tierärztlichen Behandlung vorsorglich. Gegen diese Verfügung reichte A Rekurs

ein, der mit Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2023

abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.

C. Die

tierärztliche Untersuchung der beschlagnahmten Welpen 3–5 vom 15. April

2023 ergab, dass sie einen schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen,

Durchfall hatten und von Kokzidien (Isopora) befallen waren. Bei zwei Welpen

fanden sich ausserdem Hinweise auf eine Herzerkrankung und bei einem ergab sich

während des Klinikaufenthalts der Verdacht auf einen Megacolon. Der

pathologische Befund der beiden verstorbenen Welpen ergab, dass sie weder

Parasiten noch Parvovirose hatten, sie waren aber hochgradig abgemagert.

D. Anlässlich

eines Telefonats des VETA mit A am 18. April 2023 erklärte letztere, sie

sei am Morgen des 13. April 2025 noch mit den inzwischen verstorbenen

Welpen 1 und 2 in der Praxis ihrer Haustierärztin Dr. F gewesen, um

sie wegen ihres schlechten Zustandes euthanasieren zu lassen. Dr. F habe

aber gemeint, sie wolle ihnen noch eine Behandlung zukommen lassen. Da der

Zustand der Welpen sich im Verlauf des Tages verschlechtert habe und die Praxis

von Dr. F geschlossen hatte, habe sie mit den Welpen Dr. D

aufgesucht. Was die Behandlung der Welpen 3–‍5 betreffe, so habe sie

diese nicht durch Dr. D, sondern durch die Haustierärztin Dr. F

durchführen lassen wollen. Bloss aus diesem Grund habe sie deren Herausgabe

verlangt.

Auf die Frage des VETA, weshalb sie nicht bereits am 13. April

2025 auch die Welpen 3–5 zur Behandlung zu Dr. D gebracht habe,

antwortete A, dass es diesen ja gut gegangen sei und sie fit gewesen seien. Auf

weitere Nachfrage hin gab A an, es sei ihr bekannt, dass das Normalgewicht von

Welpen im Alter von sieben Wochen bei ca. 700 Gramm liege und dass die

beschlagnahmten und verstorbenen Welpen rund weniger als die Hälfte dessen

wiegen würden bzw. gewogen hätten.

Auf Frage des VETA nach dem Bestand ihrer Katzen erklärte A,

sie habe acht adulte Katzen (vier Kastraten, einen Zuchtkater, drei Weibchen)

und sechs Welpen.

E. Am 19. April

2023 erfolgte eine unangemeldete Kontrolle durch das VETA bei A. Dabei konnte

unter anderem festgestellt werden, dass ihr Bestand aus elf adulten Katzen und

zehn Welpen bestand. Was ihr Zuchtmanagement betrifft, gab A an, jährlich nicht

mehr als fünf Würfe bzw. zwanzig Welpen zu haben und durch Verabreichung der

Pille zu verhüten. Der Katzenbestand befinde sich aktuell unter einer

Giardienbehandlung durch Dr. F. Sodann erklärte A, sie würde ihren Welpen

bei Bedarf ohne tierärztliche Anweisung ein Gemisch aus Glucose und Natriumchlorid

subkutan injizieren.

F. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das VETA am 29. Januar 2024

gegenüber A eine Verfügung und ordnete die folgenden Massnahmen an:

I.

Die drei Katzen H, Rasse E, männlich, geboren 2023,

ungechipt, I, Rasse E, männlich, geboren 2023, ungechipt und J,

Rasse E, männlich, geboren 2023, ungechipt, von A, K-Strasse 01, G,

werden unter Auflagen nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung in die

Obhut von A übergeben.

Erwägungen

II.

Die drei Katzen H, J und I werden vor Rückgabe in die Obhut an A

auf Kosten von A mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei ANIS registriert.

III.

Gegen A wird bis auf unbestimmte Zeit ein Zuchtverbot

ausgesprochen. Das Zuchtverbot gilt auf dem Gebiet der ganzen Schweiz.

IV.

A wird verpflichtet, innert Frist von 30 Tagen ab Eintreten

der Rechtskraft der Verfügung alle Katzen älter als acht Wochen bei einem

Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen und bei ANIS registrieren zu lassen.

V.

A wird verpflichtet, die Katze H mindestens monatlich einer

tierärztlichen Untersuchung im Tierspital Zürich zu unterziehen und innerhalb

von 2 Tagen nach erfolgter Untersuchung dem Veterinäramt ein

entsprechender Bericht einzureichen ist, und zwar so lange bis ein

Abschlussbericht vorliegt.

VI.

A darf die Katze H nur unter Zustimmung des Veterinäramtes und

nachweislicher Aufklärung des neuen Besitzers betreffend gesundheitlichem

Zustand platziert werden [recte: platzieren].

VII.

A darf bis auf Weiteres die eigenen Katzen und Katzen von

Drittpersonen nur auf tierärztliche Anordnung hin behandeln und Medikamente

verabreichen.

VIII.

Bei Widerhandlung gegen Dispositiv Ziffer III und V bis VI

der Verfügung erfolgt Anzeige zur Bestrafung (Busse bis Fr. 10′000.-)

wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3

TSchG.

II.

Gegen die Verfügung des VETA vom 29. Januar 2024

reichte A Rekurs ein. Auf Nachfrage hin erklärte sie mit Eingabe vom 24. April

2024, auf die beschlagnahmten Welpen 3–5 zu verzichten, da sich diese

inzwischen nicht mehr in die Gruppe integrieren liessen.

Die Gesundheitsdirektion hob in ihrem Rekursentscheid vom

16.

Mai 2025 die Dispositivziffern I, II, V und VI der Verfügung des

VETA vom 29. Januar 2024 infolge des Verzichts von A auf die Welpen 3–5

auf (Dispositivziffer I). Des Weiteren merkte sie vor, dass die Anordnung

zur Registrierung der Katzen im ANIS unangefochten geblieben sei. Ebenso merkte

sie vor, dass die Anordnung in Dispositivziffer VIII, bis auf Weiteres Katzen

nur auf tierärztliche Anordnung hin zu behandeln und Medikamente zu verabreichen,

unangefochten geblieben sei.

Im Weiteren wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab,

soweit er nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Dispositivziffer II).

Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt und es wurde keine

Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositivziffer III).

III.

Dagegen reichte A am 16. Mai 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge.

Die Gesundheitsdirektion ersuchte am 29. Juni 2025 um

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte ihre Akten

ein. Das VETA beantragte am 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1

e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Prozessgegenstand vor Verwaltungsgericht bilden, wie bereits

im Rekursentscheid, noch zwei Anordnungen der Verfügung des VETA: Es sind dies

zum einen das gegen die Beschwerdeführerin unbefristet ausgesprochene

schweizweite Zuchtverbot (Dispositivziffer III) und zum anderen die

Verpflichtung der Beschwerdeführerin, alle Katzen, die älter als acht Wochen

sind, bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen (erster

Teil der Dispositivziffer IV). Ebenfalls sinngemäss angefochten ist die

Androhung der Bestrafung (Busse bis Fr. 10′000.-) wegen Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(TSchG; SR 455) bei Widerhandlung gegen das Zuchtverbot (Dispositivziffer VIII).

3.

3.1

Zweck des Tierschutzgesetzes ist der

Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit

Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen

und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden

zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde

missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von

Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere

hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr

Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig

Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden

in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)

konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss

das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig

überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass

kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend

untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5

Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).

3.2

Die

zuständige Behörde – im Kanton Zürich das VETA (§ 1 des kantonalen

Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG; LS 554.1]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1

TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige

Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen

verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen

Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen

unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann

verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,

unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt

oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann

die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des

Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere

verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch

nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes

festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften

zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten

Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4

TSchG).

3.3

Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem

Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen

Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen

gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann

die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen,

weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020,

2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann

sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die

zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu

erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer

tierärztlichen Behandlung oder von notwendigen Instandstellungsarbeiten am

Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine

Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat

aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes

der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung

gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der

Tierhalter oder die Tierhalterin imstande ist, den rechtmässigen Zustand selbst

wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der

Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen sind, kommt der

zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr,

21.

Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im

Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in

Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder Art. 24 TSchG

erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).

Zweck der Massnahmen ist stets die Wahrung oder die

Wiederherstellung des Tierwohls. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht

auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an. Als restitutorische Massnahmen

sind sie nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf

den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten

Haltebedingungen ausgerichtet (BGr, 14.10.2019, 2C_7/2019, E. 3.1.1; 6. Juni

2019, 2C_122/2019, E. 5.3).

3.4

Laut Art. 25

Abs. 4 TSchV muss der Tierhalter, der Tiere züchtet, die zumutbaren

Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.

Art. 30 TSchV schreibt vor,

dass jeder, der gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, eine

Bestandeskontrolle führen muss. Hierfür sind bei der Züchtung von Katzen laut Abs. 2

lit. a der Bestimmung die folgenden Merkmale anzugeben: Name,

Identifikation und Geburtsdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen und die

Abgänge soweit bekannt mit Ursache.

Unter Züchten wird das gezielte Verpaaren von Tieren im

Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von

Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden verstanden (Art. 2 Abs. 3

lit. i TSchV). Nicht vorausgesetzt ist die Ausrichtung darauf, eine

planmässige oder zielgerichtete Veränderung von Merkmalen oder bestimmte

Zuchtziele zu erreichen. Erfasst ist vielmehr jede vom Menschen beeinflusste

Erzeugung von Nachkommen (Nora Flückiger, Tierschutzrechtliche Schranken der

Tierzucht − Auslegung und Umsetzung von Art. 10 TSchG, Zürich/Basel/Genf

2021, S. 70). Von Gewerbsmässigkeit ist sodann bereits auszugehen, wenn

das Züchten mit der Absicht erfolgt, für sich oder für Dritte ein Einkommen

oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten

Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen (Art. 2

Abs. 3 lit. a TSchV).

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend Verstösse gegen die

Tierschutzgesetzgebung begangen wurden oder die Beschwerdeführerin aus anderen

Gründen als unfähig erachtet werden muss, Katzen zu halten bzw. zu züchten,

welche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin grundsätzlich rechtfertigen

würden.

4.1

Die Beschwerdeführerin

züchtet gewerbsmässig Katzen der Rasse E und ist als Züchterin auch

Mitglied eines Katzenzuchtvereins. Als gewerbsmässige Züchterin ist sie verpflichtet,

zu verhindern, dass sich ihre Tiere übermässig vermehren. Sie hat ferner eine

Bestandeskontrolle über ihre Katzen zu führen und diese entsprechend den

gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren.

4.1.1

Die Vorinstanzen halten ihr vor, kein konkretes und gezieltes

Zuchtmanagement zu betreiben. Sie wende keine taugliche Methode an, um

unerwünschte Verpaarungen zu verhindern. Ausserdem führe sie keine ausreichende

Bestandeskontrolle und habe keinen Überblick über ihren Katzenbestand.

4.1.2

Hinsichtlich ihres Zuchtmanagements hält die

Beschwerdeführerin entgegen, ihren Katzen entweder die Pille zu verabreichen

oder sie aber bei Rolligkeit vom unkastrierten Kater zu trennen. Sie kenne das

Verhalten ihrer Katzen bei beginnender Rolligkeit. Dieses Konzept habe bisher

immer zuverlässig funktioniert, sie führe eine kontrollierte Zucht.

4.1.3

Was den Bestand ihrer Katzen betrifft, hat die

Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach widersprüchliche Angaben

zur Anzahl ihrer Katzen gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie

habe die Namen und die Anzahl der Katzen im Moment der Befragung durch das VETA

am 18. April 2023 aus Nervosität durcheinandergebracht, so mag dies zwar

mitzuberücksichtigen sein. Doch fällt auf, dass sie während des Verfahrens

wiederholt widersprüchliche und nachgewiesenermassen unrichtige Angaben über

den Bestand ihrer Katzen gemacht hat. Nebst dem Umstand, dass sie gegenüber dem

VETA am 18. April 2023 angegeben hat, dass sie acht adulte Katzen und

sechs Welpen besitze, während sich ihr Bestand nachweislich aus elf adulten

Katzen und zehn Welpen zusammensetzte (E. I.D. und I.E.), hat sie am 13. April

2025.

gegenüber der behandelnden Tierärztin noch erklärt, keine weiteren Welpen

mehr zuhause zu haben, am darauffolgenden Tag dann unterschiedliche Angaben

über den Bestand gemacht und schliesslich drei weitere Welpen in die Praxis

gebracht (E. I.A). Sodann enthält auch die von der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren letztlich beigebrachte handschriftliche Liste mit dem Titel

"Katzenbestand!" ausschliesslich Angaben zu den am 10. Juni 2025

lebenden Katzen. Die Liste enthält Informationen über den Namen und das

Geschlecht der Katzen sowie darüber, ob sie kastriert sind oder nicht.

Demgegenüber ist der Liste nicht zu entnehmen, wann die Katzen geboren sind,

welche Katzen wann und aufgrund welcher Ursachen aus ihrem Zuchtbestand

abgegangen sind (mit einer Ausnahme), es werden keine Identifikationsmerkmale

(wie etwa Rasse, Grösse, Fellzeichnung und -farbe) aufgeführt und es fehlen

Angaben über die Herkunft (ehemalige Züchter) der Katzen, die Abstammungs- und

Verwandtschaftsverhältnisse sind nicht ausgewiesen und es ist nicht

ersichtlich, welche Katze welche Nachkommen hervorgebracht hat. Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich auch nicht geltend, in der Vergangenheit

eine vollständigere Dokumentation geführt zu haben; vielmehr stellt sie sich

auf den Standpunkt, es sei nicht obligatorisch, ein Zuchtbuch zu führen, es sei

ihr freigestellt, ob sie dies wolle oder nicht.

Damit erfüllt die gewerbsmässig

züchtende Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine rechtskonforme

Bestandeskontrolle nicht. Dadurch hat sie – wohl seit Anbeginn ihrer

Züchtertätigkeit – gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung

verstossen. Ob das Verhütungskonzept der Beschwerdeführerin den Standards

entspricht, welche gewerbsmässige Züchter üblicherweise beachten, braucht unter

diesen Umständen nicht abschliessend geklärt zu werden; jedenfalls liegen keine

Hinweise dafür vor, dass sie es versäumt hätte, eine übermässige Vermehrung

ihrer Katzen im Sinne von Art. 25 Abs. 4 TSchV zu verhindern.

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin sodann vor, ihre

Katzen in hoch tierschutzrelevante Situationen gebracht zu haben. So habe sie

ihre kranken Welpen im April 2023 unnötigen Schmerzen und Leiden ausgesetzt,

indem sie deren Weiterbehandlung oder sofortige Euthanasierung verweigert habe.

Ferner habe die Beschwerdeführerin trotz Wissens um einen

möglichen Giardienbefall und eines offensichtlich nicht funktionierenden

Hygienekonzepts weitergezüchtet und damit in Kauf genommen, dass neugeborene

Welpen an Giardien erkranken und allenfalls sterben würden.

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ohne Fachwissen

oder tierärztliche Anordnung ihre kranken Tiere mit einer Infusionslösung

behandelt.

4.2.2

Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung

oder Euthanasierung verweigert, so betont sie wiederholt und widerspruchsfrei,

dass sie mit den Welpen 1 und 2 bereits seit Wochen bei ihrer

Haustierärztin in Behandlung gewesen sei. Da sich ihr Zustand dennoch weiter

verschlechtert habe, sei sie noch am Morgen des 13. April 2023 mit ihnen

bei ihrer Haustierärztin gewesen, mit der Absicht, sie erlösen zu lassen. Am

Nachmittag desselben Tages sei sie dann in die Praxis von Dr. D gekommen,

erneut mit dem Wunsch, die Welpen einzuschläfern, weil sich deren Zustand noch

weiter verschlechtert habe. Diese Darstellungen der Beschwerdeführerin decken

sich im Wesentlichen mit den Akten, insbesondere lassen sie sich zumindest

teilweise durch die tierärztliche Leistungsabrechnung, erstellt von der

Haustierärztin Dr. F, plausibilisieren. Der Vorwurf, die

Beschwerdeführerin hätte mit der Behandlung bzw. der Euthanasierung zu lange

zugewartet, lässt sich in Bezug auf die Welpen 1 und 2 nicht erhärten.

Hinsichtlich

der Welpen 3–5 ergibt sich indes ein anderes Bild. Selbst auf explizite

Nachfrage der Tierärztin Dr. D leugnete die Beschwerdeführerin deren

Existenz am Donnerstag, 13. April 2023, gänzlich. Als sie sich dann nach

längerem Zögern und auf Nachdruck von Dr. D am Freitag, 14. April

2023, davon überzeugen liess, die Welpen 3–5 in die Tierarztpraxis zu

bringen, wurde festgestellt, dass diese stark untergewichtig, stark dehydriert

und teilweise hypotherm waren und wie bereits die später verstorbenen Welpen 1

und 2 an wässrigem Durchfall litten. Trotz deren Zustands wollte die

Beschwerdeführerin die Welpen 3–5 am Samstag, 15. April 2023, wieder

aus der Praxis von Dr. D abholen. Dies konnte verhindert werden, indem Dr. D

die provisorische Beschlagnahmung der Welpen in die Wege leitete. Wenn die

Beschwerdeführerin ins Feld führt, sie hätte die Welpen 3–5 nur abholen

wollen, um sie bei ihrer Haustierärztin Dr. F in Behandlung zu geben, da

ihr Dr. D unsympathisch gewesen sei, so vermag dies nicht zu überzeugen.

Die Beschwerdeführerin hatte Dr. D bereits am Donnerstag, 13. April

2023, kennengelernt. Dennoch hat sie sich am Freitag, 14. April 2023, dazu

entschieden, die Welpen 3–5 zu ihr und nicht zur Haustierärztin in

Behandlung zu geben. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Praxis der

Haustierärztin am Wochenende geschlossen hatte und die Beschwerdeführerin die

Welpen folglich nicht vor dem nachfolgenden Montag in Weiterbehandlung zur

Haustierärztin hätte bringen können. Die schwerkranken Welpen wären somit das

gesamte Wochenende ohne die erforderliche medizinische Behandlung verblieben.

Unter den gegebenen Umständen und im Wissen um den lebensbedrohlichen

Gesundheitszustand der Welpen 3–5 – umso mehr als die Welpen 1 und 2

bereits verstorben waren und der Beschwerdeführerin die massive Unterernährung

der Welpen 3–5 bewusst war – verletzte sie insbesondere ihre Pflicht, Tiere unverzüglich behandeln zu lassen,

als sie die Behandlung der Welpen 3–5 bei Dr. D zunächst gar nicht

erst aufnehmen und danach vorzeitig abbrechen wollte.

4.2.3

Was den

Giardienbefall und das bemängelte Hygienekonzept betrifft, so weist die

Beschwerdeführerin die Vorwürfe zurück. Zwar räumt sie ein, dass ihr

Katzenbestand von Giardien befallen war. Sie macht aber geltend, Giardien seien nicht die Ursache für die

Erkrankung bzw. den Tod der Welpen im April 2023 gewesen. Das Giardienproblem

in ihrem Bestand sei behoben worden. Sie habe ihre Katzen, als der

Giardienbefall vorgelegen habe, sofort behandelt, und zur Vorbeugung eines

neuen Befalls desinfiziere und wasche sie täglich alles. Zusätzlich habe sie

sich ein Ozongerät besorgt, dass sie alle zehn Wochen laufen lasse. Ausserdem

hätten 90 % aller Katzen schon mal Giardien gehabt. Der Vorinstanz reichte

die Beschwerdeführerin ausserdem einen negativen Giardientest vom 27. Februar

2024.

ein. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, alles

Sinnvolle und Zumutbare unternommen zu haben und weiterhin zu unternehmen, um

das Risiko eines Giardienbefalls zu minimeren.

Giardien sind eine weit verbreitete, äusserst ansteckende und hartnäckige

Darmparasitenart. Sie verursachen Darmentzündungen, die unter anderem zu

Durchfall, Erbrechen und Gewichtsverlust führen. Gerade für altersschwache

Katzen und Jungtiere kann ein unbehandelter Befall mit Giardien

lebensgefährlich werden (https://ch.zooexperte.com/giardien-bei-katzen?gad_source=1&gad_campaignid=13366823457,

gesichtet am 28. Oktober 2025).

Es ist der

Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass bei den Welpen 1–5 kein

Giardienbefall festgestellt wurde und somit keine Kausalität zwischen einem

Giardienbefall und der Erkrankung bzw. dem Tod der Welpen ausgemacht werden

kann. Sodann lässt sich dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten

Testergebnis vom 27. Februar 2024 entnehmen, dass sie auch knapp ein Jahr

nach dem Vorfall zumindest eine Katze zuhause hatte, die frei von Giardien

war. Allerdings haben die Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin zur

Vorbeugung eines Giardienbefalls durchzuführen angibt, einen solchen zumindest

in der Vergangenheit nicht zuverlässig verhindern können. Sie haben sich somit

als unzureichend erwiesen. Indem die Beschwerdeführerin dennoch gezüchtet hat

und damit Welpen in die Gefahr gebracht hat, sich mit Giardien zu infizieren,

was für Jungtiere lebensbedrohlich werden kann, ist sie ihrer Verantwortung

nicht hinreichend nachgekommen.

Die Vorinstanzen haben von der Beschwerdeführerin vor

diesem Hintergrund gefordert, ein Hygienekonzept einzuführen, das einen

Giardienbefall auf ein kleinstmögliches Risiko reduziert; es sei ein solches

schriftliches Hygienekonzept beizubringen sowie eine tierärztliche Bestätigung,

aus der hervorgehe, dass das Sanierungskonzept erfolgreich gewesen sei und dass

bei einer korrekten Einhaltung dadurch auch künftig das Risiko eines weiteren

Befalls minimiert werde. Ein solches Konzept und einen solchen tierärztlichen

Nachweis hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht eingereicht. Die allgemein

gehaltenen und abstrakten Beschreibungen im Auszug aus einer

Informationsbroschüre zum Thema Giardieninfektion, die sie vor der Vorinstanz

eingereicht hat, genügen diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Dies umso mehr,

als sie bis anhin nicht nachhaltig zum gewünschten Erfolg geführt haben.

4.2.4

Gravierend erscheint schliesslich insbesondere der letzte,

von der Beschwerdeführerin anerkannte Vorwurf: Die Beschwerdeführerin räumt

ein, sie habe zugestimmt, dass eine nicht tiermedizinisch ausgebildete Bekannte

den kranken Welpen eine teilweise selbstgemischte Infusionslösung subkutan

spritzte. Dies in der Meinung, damit zu deren Gesundung beizutragen.

Diese Information schockierte offenkundig nicht nur die

Tierärztin Dr. D, sondern auch die Haustierärztin Dr. F: Sie

informierte das VETA darüber, dass die von ihr einst der Beschwerdeführerin

abgegebene Glucoselösung für die orale Verabreichung bestimmt gewesen sei. Sie

hätte nie im Leben in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin die

Infusionslösung selber herstellen, spritzen und dann auch noch immer dieselbe

Spritze bzw. Nadel verwenden würde.

Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Bekannte verfügen

über das erforderliche Fachwissen, um entscheiden zu können, ob eine Infusion

bei kranken Tieren angezeigt ist und wenn ja, welche. Ebenso wenig verfügen sie

über die notwendigen Kenntnisse über die korrekte Verabreichung als solches –

die fehlende Fachkenntnis manifestierte sich bereits darin, dass die gleiche

Nadel und Spritze unbestrittenermassen mehrfach verwendet wurde. Schliesslich

fehlen der Beschwerdeführerin auch die Fachkenntnisse, die korrekte Lösung

herzustellen. Durch eine invasive Behandlung kranker Welpen ohne jegliche

Fachkenntnisse hat die Beschwerdeführerin die Gesundheit ihrer Tiere erheblich

gefährdet und damit schwerwiegend gegen die Vorschriften der

Tierschutzgesetzgebung, namentlich gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2

TSchV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG,

verstossen (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 7.1).

4.3

Nach dem

Gesagten kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin neben dem

Verstoss gegen die Pflicht einer adäquaten Bestandeskontrolle (E. 4.1, Art. 30

TSchV) auch in mehrfacher, nicht unerheblicher Weise ihre Pflicht verletzt hat,

kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, pflegen

und behandeln zu lassen (E. 4.2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2

TSchV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Das

Einschreiten des VETA und der Erlass von Massnahmen waren daher gestützt auf Art. 23 f. TSchG

gerechtfertigt.

5.

5.1

Es bleibt

zu prüfen, ob die konkret verfügten Massnahmen – strittig sind noch das

Zuchtverbot und die Kennzeichnungspflicht (Pflicht, allen Katzen einen

Mikrochip zu implantieren) – rechtmässig sind.

Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der

Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat

ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu orientieren (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409).

Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) findet und unter

dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3

BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine

Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren

Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2;

136.

I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni

2013, 2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 514).

5.2

Das

öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als

Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV)

sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen

der Tiere zu schützen sind (Art. 1, vgl. statt vieler BGr, 31. März

2015, 2C_958/2014, E. 5.1; 1. November 2012, 2C_378/2012, E. 3.4.4).

Sowohl das Zuchtverbot als auch die Kennzeichnungspflicht (Pflicht, allen

Katzen einen Mikrochip zu implantieren) bezwecken, künftige Rechtsverletzungen

durch die Beschwerdeführerin im Bereich des Tierschutzrechts gegenüber ihren

Tieren zu vermeiden.

5.3

Zunächst

ist die Verhältnismässigkeit des Zuchtverbots zu untersuchen.

5.3.1

Einer der Verstösse der Beschwerdeführerin gegen

die Tierschutzgesetzgebung betrifft die unzureichende Bestandeskontrolle. Die

Beschwerdeführerin scheint nicht bereit oder nicht in der Lage zu sein, eine

Bestandeskontrolle vorzunehmen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da

die Verpflichtung, eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 30 in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 TSchV zu führen, sich nur an

gewerbsmässige Züchter richtet, wird sie hinfällig, wenn die Beschwerdeführerin

aufgrund des verfügten Zuchtverbots nicht mehr gewerbsmässig züchtet. Insoweit

erweist sich das Zuchtverbot somit als geeignete Massnahme zur Verhinderung

weiterer Verstösse.

Die anderen Verstösse der Beschwerdeführerin drehen sich

um die Vorbeugung von und den Umgang mit Krankheiten bei Welpen: Zum einem geht

es um die generellen Hygieneverhältnisse, zum anderen um die medizinische

Behandlung in akuten Krankheitsfällen. Die Verabreichung von Medikamenten durch

die Beschwerdeführerin wurde ihr unter Strafandrohung verboten und dieses

Verbot ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen; es ist daher zu erwarten,

dass die Beschwerdeführerin davon künftig Abstand nehmen wird. Das zusätzlich

verhängte Zuchtverbot trägt dazu bei, dass die Beschwerdeführerin künftig nicht

mehr mit der Aufzucht und Pflege von Jungtieren, insbesondere nicht von

mehreren gleichzeitig, befasst sein wird. Jungtiere sind nicht nur in Bezug auf

Giardien, sondern hinsichtlich der meisten Erkrankungen anfälliger als adulte

Tiere. Ihre Gesundheit ist aufgrund des unausgereiften Immunsystems fragiler

und der Umgang mit Welpen ist entsprechend anspruchsvoller und

herausfordernder. Fehlentscheidungen, insbesondere zu späte oder falsche

Behandlungen, aber auch unzureichende Hygieneverhältnisse führen häufiger zu

schwereren gesundheitlichen Schäden. Das Zuchtverbot reduziert vor dem

Hintergrund der Geschehnisse das Risiko, dass weitere Tiere, insbesondere

Katzenwelpen, gesundheitlich zu Schaden kommen oder gefährdet werden.

Hinzu kommt, dass das VETA im Umgang mit der

Beschwerdeführerin generelle Anzeichen von Überforderung im Zusammenhang mit

ihren Katzen geschildert hat; ein deutliches Indiz dafür ist der fehlende

Überblick über den Katzenbestand. Das Zuchtverbot reduziert auch die

Fluktuation im Katzenbestand und dessen Vergrösserung, erhöht die Konstanz und

erleichtert es der Beschwerdeführerin dadurch, den Überblick über ihre Katzen

zu wahren, die erforderliche Hygiene aufrecht zu erhalten und damit

schliesslich das Risiko weiterer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung zu

reduzieren.

5.3.2

Im Vergleich zum Halteverbot stellt das

Zuchtverbot die mildere Massnahme dar, die zur Wahrung des Tierwohls

ausgesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie die

tierschutzrechtlichen Pflichten bei der Pflege und Betreuung von Welpen nicht

einzuhalten vermag. Deshalb ist auch eine jährliche Begrenzung der Anzahl der

Würfe nicht ausreichend, um die Tierschutzinteressen zu wahren. Das Zuchtverbot

erweist sich somit als erforderlich.

Zwar ist das Zuchtverbot ohne zeitliche Begrenzung

ausgesprochen worden. Bei tatsächlichen Änderungen der massgebenden

Sachumstände kann eine Dauerverfügung wie ein Zuchtverbot auf unbestimmte Zeit aber

wiedererwogen bzw. angepasst oder aufgehoben werden. Es steht der

Beschwerdeführerin frei, bei einer veränderten Sachlage die Anpassung bzw.

Aufhebung des Zuchtverbots zu beantragen (vgl. VGr, 6. Oktober 2011,

VB.2011.00451, E. 5.4; 8. März 2019, VB.2018.00630, E. 5.4). Eine

Überprüfung des Zuchtverbots könnte insbesondere in Betracht kommen, wenn die

Beschwerdeführerin nachzuweisen vermag, dass sie das geforderte Hygienekonzept

(E. 4.2.3: schriftliches Hygienekonzept sowie tierärztliche Bestätigung,

wonach das Sanierungskonzept erfolgreich war und dass bei korrekter Einhaltung

auch ein künftiges Risiko eines weiteren Befalls minimiert ist) nachhaltig

umsetzen konnte.

5.3.3

Das Zuchtverbot mag die Beschwerdeführerin in

persönlicher Hinsicht hart treffen. Es ist ihr aber zuzumuten: Die Tierhaltung

wird ihr nicht untersagt. Sie macht sodann nicht geltend, dass sie mit der

Zucht ihren Lebensunterhalt verdienen würde, weshalb insoweit keine

wirtschaftlichen Interessen ins Gewicht fallen (vgl. VGr BE, 28. Februar

2022, 100 21 142, E. 5.3).

5.3.4

Zur Sicherstellung der Durchsetzung dieser

Anordnung erscheint auch die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG bei Widerhandlung

dagegen als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

5.4

Zu prüfen

bleibt, ob die Kennzeichnungspflicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

standzuhalten vermag.

5.4.1

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ablehnung gegen diese

Massnahme damit, der Gesetzgeber habe keine solche Pflicht statuiert. Sie sei

generell dagegen, Katzen zu chippen. Vor Vorinstanz hatte sie noch erklärt, sie

würde sich zwar gegen das Chippen ihrer Katzen nicht wehren, allerdings sei sie

nicht dazu bereit, die Kosten dafür zu tragen.

5.4.2

Explizit gesetzlich statuiert ist die Chippflicht

für Katzen nicht – anders als für Hunde, für die eine allgemeine

Kennzeichnungspflicht gilt (Art. 17 ff. der Tierseuchenverordnung vom

27.

Juni 1995 [TSV]). Grundsätzlich kommt die Kennzeichnungspflicht durch

Implantierung eines Mikrochips bei Katzen aber durchaus als mildere Massnahme

im Sinne von Art. 23 TSchG infrage (E. 3.3). Auch erscheint sie

grundsätzlich als sinnvolle Massnahme, die insbesondere dazu beiträgt, die

Bestandeskontrolle innerhalb einer Zucht sicherzustellen und damit der

unkontrollierten Vermehrung entgegenzuwirken (E. 3.4). Die Kennzeichnung

mittels Mikrochips gewährleistet, dass jede Katze stets zweifelsfrei

identifiziert werden kann, was insbesondere bei Katzenarten wie bei der Rasse E,

deren optische Unterscheidung anspruchsvoll ist, förderlich ist. Die

Identifikation jedes einzelnen Tieres ist nicht nur bei Freigängern, sondern

auch bei Hauskatzen geboten; namentlich setzt mit Blick auf das allgemeine

Tierwohl die Rückverfolgung und Prävention hinsichtlich genetischer Mutationen,

wie sie insbesondere auch bei Rassekatzen vorkommen, eine zweifelsfreie

Identifikation jedes einzelnen Tieres voraus. Schliesslich unterstützt die Kennzeichnung

mittels Mikrochips auch den Züchter beim gezielten Zuchtmanagement.

Zwar wird der Beschwerdeführerin das Züchten vorliegend

verboten; sie hält jedoch weiterhin einen Bestand von gemäss letztem bekannten

Stand vom 10. Juni 2025 neun Katzen der Rasse E, die einer

gewerbsmässigen Rassekatzenzucht entstammen. Nachdem gewichtige Anzeichen dafür

bestehen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Mühe hat, den Überblick über

den Bestand ihrer Katzen zu behalten (E. 4.1.3), besteht der Bedarf, die

Identifikation der einzelnen Tiere sicherzustellen. Nachdem die

Beschwerdeführerin nicht bereit oder nicht in der Lage ist, eine Bestandesliste

zu führen (E. 3.4 und 4.1.3), aus der die für eine zweifelsfreie

Identifikation notwendigen Informationen entnommen werden können, erscheint die

angeordnete Kennzeichnungspflicht als geeignete und erforderliche Massnahme und

ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar.

Angemerkt sei hinsichtlich der Kostentragung für die

Anbringung der Mikrochips das Folgende: Wurde die Anbringung einer

Kennzeichnung durch Mikrochip rechtmässig angeordnet, ist die

Beschwerdeführerin als Tierhalterin nicht nur dafür verantwortlich, diese

Pflicht zu erfüllen, sondern sie hat auch die Kosten dafür zu tragen (vgl. Art. 5

Abs. 2 TSchV, BGE 151 II 254 E. 5 und 5.3).

6.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).