VB.2025.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00377
4. Dezember 2025Deutsch29 min
(URT.2025.26803)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00377
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin
Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 15. April
2023 ging beim Veterinäramt aus der Tierarztpraxis B GmbH in C eine
Meldung ein. Darin teilte Dr. med. vet. D mit, es seien am
Donnerstagnachmittag, 13. April 2025, zwei rund sieben Wochen alte
Katzenwelpen (fortan: Welpen 1 und 2) der Rasse E von drei Frauen,
darunter A, in die Tierarztpraxis gebracht worden. Die Katzenwelpen hätten sich
in einem sehr schlechten Zustand befunden, sie seien "schwerst dehydriert"
und "höchstgradig katechetisch" gewesen, hätten keine messbare
Körpertemperatur aufgewiesen und je knapp 300 Gramm gewogen. Bei den
beiden Welpen sei Parvovirose diagnostiziert worden. Sie seien zur stationären
Behandlung aufgenommen worden und intensivmedizinisch versorgt worden. Die
Frage, ob noch weitere Welpen vorhanden seien, hätten die drei Frauen verneint.
Am Freitag, 14. April 2023, habe A mehrfach in der
Praxis angerufen und sich sehr auffällig verhalten. Sie habe extrem ambivalent
und psychotisch gewirkt. Auf erneutes Nachfragen, wie viele Welpen sie ausser
den Welpen 1 und 2 noch zuhause habe, habe sie mehrfach unterschiedliche
Angaben gemacht, ebenso zu deren genauem Aufenthaltsort. Auf die Aufforderung
hin, alle weiteren Welpen umgehend zur Behandlung in die Praxis zu bringen,
habe A schliesslich drei weitere Welpen gebracht (fortan: Welpen 3–5).
Auch diese seien stark unterernährt und dehydriert gewesen, hätten extrem
wässrigen Durchfall gehabt und eines der Welpen sei hypotherm gewesen. Auch bei
diesen drei Welpen sei Parvovirose diagnostiziert worden. Im Verlauf des 15. April
2025 habe A noch viele Male in der Praxis angerufen. Die Kommunikation mit ihr
habe sich als sehr schwierig und hochgradig auffällig erwiesen.
Trotz intensivmedizinischer Behandlung seien die Welpen 1
und 2 am 14. bzw. 15. April 2025 verstorben bzw. hätten sie euthanasiert
werden müssen. Auf diese telefonisch überbrachte Nachricht hin sei A gegenüber Dr. D
beleidigend geworden und habe sich dahingehend geäussert, dass sie die Welpen 3–5
abholen wolle. Infolgedessen habe Dr. D die Haustierärztin (Dr. med vet. F
in G) von A kontaktiert, um zu klären, ob sie die Nachbetreuung der drei Welpen
übernehmen würde. Dabei habe sie erfahren, dass A die Welpen mit einer selbst
hergestellten Infusionslösung behandelt habe.
Dr. D beurteilte das Verhalten von A als schweren
Verstoss gegen das Tierschutzrecht. Die drei noch lebenden Welpen 3–5
hätten in den Händen von Laien keine Überlebenschance. Ausserdem hätten die
drei Frauen den Praxisbetrieb durch ihr Auftreten so stark gestört, dass der
weitere Praxisbetrieb habe abgesagt werden müssen.
B. Am 15. April
2023 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) die
Welpen 3–5, die am 14. April in die Tierarztpraxis B GmbH
gebracht worden waren, wegen Verdachts auf Verweigerung der notwendigen
tierärztlichen Behandlung vorsorglich. Gegen diese Verfügung reichte A Rekurs
ein, der mit Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 2. Juni 2023
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
C. Die
tierärztliche Untersuchung der beschlagnahmten Welpen 3–5 vom 15. April
2023 ergab, dass sie einen schlechten Ernährungs- und Pflegezustand aufwiesen,
Durchfall hatten und von Kokzidien (Isopora) befallen waren. Bei zwei Welpen
fanden sich ausserdem Hinweise auf eine Herzerkrankung und bei einem ergab sich
während des Klinikaufenthalts der Verdacht auf einen Megacolon. Der
pathologische Befund der beiden verstorbenen Welpen ergab, dass sie weder
Parasiten noch Parvovirose hatten, sie waren aber hochgradig abgemagert.
D. Anlässlich
eines Telefonats des VETA mit A am 18. April 2023 erklärte letztere, sie
sei am Morgen des 13. April 2025 noch mit den inzwischen verstorbenen
Welpen 1 und 2 in der Praxis ihrer Haustierärztin Dr. F gewesen, um
sie wegen ihres schlechten Zustandes euthanasieren zu lassen. Dr. F habe
aber gemeint, sie wolle ihnen noch eine Behandlung zukommen lassen. Da der
Zustand der Welpen sich im Verlauf des Tages verschlechtert habe und die Praxis
von Dr. F geschlossen hatte, habe sie mit den Welpen Dr. D
aufgesucht. Was die Behandlung der Welpen 3–5 betreffe, so habe sie
diese nicht durch Dr. D, sondern durch die Haustierärztin Dr. F
durchführen lassen wollen. Bloss aus diesem Grund habe sie deren Herausgabe
verlangt.
Auf die Frage des VETA, weshalb sie nicht bereits am 13. April
2025 auch die Welpen 3–5 zur Behandlung zu Dr. D gebracht habe,
antwortete A, dass es diesen ja gut gegangen sei und sie fit gewesen seien. Auf
weitere Nachfrage hin gab A an, es sei ihr bekannt, dass das Normalgewicht von
Welpen im Alter von sieben Wochen bei ca. 700 Gramm liege und dass die
beschlagnahmten und verstorbenen Welpen rund weniger als die Hälfte dessen
wiegen würden bzw. gewogen hätten.
Auf Frage des VETA nach dem Bestand ihrer Katzen erklärte A,
sie habe acht adulte Katzen (vier Kastraten, einen Zuchtkater, drei Weibchen)
und sechs Welpen.
E. Am 19. April
2023 erfolgte eine unangemeldete Kontrolle durch das VETA bei A. Dabei konnte
unter anderem festgestellt werden, dass ihr Bestand aus elf adulten Katzen und
zehn Welpen bestand. Was ihr Zuchtmanagement betrifft, gab A an, jährlich nicht
mehr als fünf Würfe bzw. zwanzig Welpen zu haben und durch Verabreichung der
Pille zu verhüten. Der Katzenbestand befinde sich aktuell unter einer
Giardienbehandlung durch Dr. F. Sodann erklärte A, sie würde ihren Welpen
bei Bedarf ohne tierärztliche Anweisung ein Gemisch aus Glucose und Natriumchlorid
subkutan injizieren.
F. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das VETA am 29. Januar 2024
gegenüber A eine Verfügung und ordnete die folgenden Massnahmen an:
I.
Die drei Katzen H, Rasse E, männlich, geboren 2023,
ungechipt, I, Rasse E, männlich, geboren 2023, ungechipt und J,
Rasse E, männlich, geboren 2023, ungechipt, von A, K-Strasse 01, G,
werden unter Auflagen nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung in die
Obhut von A übergeben.
Erwägungen
II.
Die drei Katzen H, J und I werden vor Rückgabe in die Obhut an A
auf Kosten von A mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei ANIS registriert.
III.
Gegen A wird bis auf unbestimmte Zeit ein Zuchtverbot
ausgesprochen. Das Zuchtverbot gilt auf dem Gebiet der ganzen Schweiz.
IV.
A wird verpflichtet, innert Frist von 30 Tagen ab Eintreten
der Rechtskraft der Verfügung alle Katzen älter als acht Wochen bei einem
Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen und bei ANIS registrieren zu lassen.
V.
A wird verpflichtet, die Katze H mindestens monatlich einer
tierärztlichen Untersuchung im Tierspital Zürich zu unterziehen und innerhalb
von 2 Tagen nach erfolgter Untersuchung dem Veterinäramt ein
entsprechender Bericht einzureichen ist, und zwar so lange bis ein
Abschlussbericht vorliegt.
VI.
A darf die Katze H nur unter Zustimmung des Veterinäramtes und
nachweislicher Aufklärung des neuen Besitzers betreffend gesundheitlichem
Zustand platziert werden [recte: platzieren].
VII.
A darf bis auf Weiteres die eigenen Katzen und Katzen von
Drittpersonen nur auf tierärztliche Anordnung hin behandeln und Medikamente
verabreichen.
VIII.
Bei Widerhandlung gegen Dispositiv Ziffer III und V bis VI
der Verfügung erfolgt Anzeige zur Bestrafung (Busse bis Fr. 10′000.-)
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3
TSchG.
II.
Gegen die Verfügung des VETA vom 29. Januar 2024
reichte A Rekurs ein. Auf Nachfrage hin erklärte sie mit Eingabe vom 24. April
2024, auf die beschlagnahmten Welpen 3–5 zu verzichten, da sich diese
inzwischen nicht mehr in die Gruppe integrieren liessen.
Die Gesundheitsdirektion hob in ihrem Rekursentscheid vom
16.
Mai 2025 die Dispositivziffern I, II, V und VI der Verfügung des
VETA vom 29. Januar 2024 infolge des Verzichts von A auf die Welpen 3–5
auf (Dispositivziffer I). Des Weiteren merkte sie vor, dass die Anordnung
zur Registrierung der Katzen im ANIS unangefochten geblieben sei. Ebenso merkte
sie vor, dass die Anordnung in Dispositivziffer VIII, bis auf Weiteres Katzen
nur auf tierärztliche Anordnung hin zu behandeln und Medikamente zu verabreichen,
unangefochten geblieben sei.
Im Weiteren wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab,
soweit er nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Dispositivziffer II).
Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt und es wurde keine
Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositivziffer III).
III.
Dagegen reichte A am 16. Mai 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge.
Die Gesundheitsdirektion ersuchte am 29. Juni 2025 um
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte ihre Akten
ein. Das VETA beantragte am 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1
e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Prozessgegenstand vor Verwaltungsgericht bilden, wie bereits
im Rekursentscheid, noch zwei Anordnungen der Verfügung des VETA: Es sind dies
zum einen das gegen die Beschwerdeführerin unbefristet ausgesprochene
schweizweite Zuchtverbot (Dispositivziffer III) und zum anderen die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin, alle Katzen, die älter als acht Wochen
sind, bei einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen (erster
Teil der Dispositivziffer IV). Ebenfalls sinngemäss angefochten ist die
Androhung der Bestrafung (Busse bis Fr. 10′000.-) wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(TSchG; SR 455) bei Widerhandlung gegen das Zuchtverbot (Dispositivziffer VIII).
3.
3.1
Zweck des Tierschutzgesetzes ist der
Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit
Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen
und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde
missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von
Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere
hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr
Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig
Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden
in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)
konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss
das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig
überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass
kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend
untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).
3.2
Die
zuständige Behörde – im Kanton Zürich das VETA (§ 1 des kantonalen
Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG; LS 554.1]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1
TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige
Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen
Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann
verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde,
unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt
oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann
die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des
Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere
verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch
nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes
festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften
zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten
Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4
TSchG).
3.3
Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem
Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen
Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen
gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann
die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen,
weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020,
2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann
sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die
zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu
erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer
tierärztlichen Behandlung oder von notwendigen Instandstellungsarbeiten am
Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine
Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung
gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der
Tierhalter oder die Tierhalterin imstande ist, den rechtmässigen Zustand selbst
wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der
Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen sind, kommt der
zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr,
21.
Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im
Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in
Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder Art. 24 TSchG
erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).
Zweck der Massnahmen ist stets die Wahrung oder die
Wiederherstellung des Tierwohls. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht
auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an. Als restitutorische Massnahmen
sind sie nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf
den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten
Haltebedingungen ausgerichtet (BGr, 14.10.2019, 2C_7/2019, E. 3.1.1; 6. Juni
2019, 2C_122/2019, E. 5.3).
3.4
Laut Art. 25
Abs. 4 TSchV muss der Tierhalter, der Tiere züchtet, die zumutbaren
Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.
Art. 30 TSchV schreibt vor,
dass jeder, der gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, eine
Bestandeskontrolle führen muss. Hierfür sind bei der Züchtung von Katzen laut Abs. 2
lit. a der Bestimmung die folgenden Merkmale anzugeben: Name,
Identifikation und Geburtsdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen und die
Abgänge soweit bekannt mit Ursache.
Unter Züchten wird das gezielte Verpaaren von Tieren im
Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von
Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden verstanden (Art. 2 Abs. 3
lit. i TSchV). Nicht vorausgesetzt ist die Ausrichtung darauf, eine
planmässige oder zielgerichtete Veränderung von Merkmalen oder bestimmte
Zuchtziele zu erreichen. Erfasst ist vielmehr jede vom Menschen beeinflusste
Erzeugung von Nachkommen (Nora Flückiger, Tierschutzrechtliche Schranken der
Tierzucht − Auslegung und Umsetzung von Art. 10 TSchG, Zürich/Basel/Genf
2021, S. 70). Von Gewerbsmässigkeit ist sodann bereits auszugehen, wenn
das Züchten mit der Absicht erfolgt, für sich oder für Dritte ein Einkommen
oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten
Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen (Art. 2
Abs. 3 lit. a TSchV).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend Verstösse gegen die
Tierschutzgesetzgebung begangen wurden oder die Beschwerdeführerin aus anderen
Gründen als unfähig erachtet werden muss, Katzen zu halten bzw. zu züchten,
welche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin grundsätzlich rechtfertigen
würden.
4.1
Die Beschwerdeführerin
züchtet gewerbsmässig Katzen der Rasse E und ist als Züchterin auch
Mitglied eines Katzenzuchtvereins. Als gewerbsmässige Züchterin ist sie verpflichtet,
zu verhindern, dass sich ihre Tiere übermässig vermehren. Sie hat ferner eine
Bestandeskontrolle über ihre Katzen zu führen und diese entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren.
4.1.1
Die Vorinstanzen halten ihr vor, kein konkretes und gezieltes
Zuchtmanagement zu betreiben. Sie wende keine taugliche Methode an, um
unerwünschte Verpaarungen zu verhindern. Ausserdem führe sie keine ausreichende
Bestandeskontrolle und habe keinen Überblick über ihren Katzenbestand.
4.1.2
Hinsichtlich ihres Zuchtmanagements hält die
Beschwerdeführerin entgegen, ihren Katzen entweder die Pille zu verabreichen
oder sie aber bei Rolligkeit vom unkastrierten Kater zu trennen. Sie kenne das
Verhalten ihrer Katzen bei beginnender Rolligkeit. Dieses Konzept habe bisher
immer zuverlässig funktioniert, sie führe eine kontrollierte Zucht.
4.1.3
Was den Bestand ihrer Katzen betrifft, hat die
Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens mehrfach widersprüchliche Angaben
zur Anzahl ihrer Katzen gemacht. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie
habe die Namen und die Anzahl der Katzen im Moment der Befragung durch das VETA
am 18. April 2023 aus Nervosität durcheinandergebracht, so mag dies zwar
mitzuberücksichtigen sein. Doch fällt auf, dass sie während des Verfahrens
wiederholt widersprüchliche und nachgewiesenermassen unrichtige Angaben über
den Bestand ihrer Katzen gemacht hat. Nebst dem Umstand, dass sie gegenüber dem
VETA am 18. April 2023 angegeben hat, dass sie acht adulte Katzen und
sechs Welpen besitze, während sich ihr Bestand nachweislich aus elf adulten
Katzen und zehn Welpen zusammensetzte (E. I.D. und I.E.), hat sie am 13. April
2025.
gegenüber der behandelnden Tierärztin noch erklärt, keine weiteren Welpen
mehr zuhause zu haben, am darauffolgenden Tag dann unterschiedliche Angaben
über den Bestand gemacht und schliesslich drei weitere Welpen in die Praxis
gebracht (E. I.A). Sodann enthält auch die von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren letztlich beigebrachte handschriftliche Liste mit dem Titel
"Katzenbestand!" ausschliesslich Angaben zu den am 10. Juni 2025
lebenden Katzen. Die Liste enthält Informationen über den Namen und das
Geschlecht der Katzen sowie darüber, ob sie kastriert sind oder nicht.
Demgegenüber ist der Liste nicht zu entnehmen, wann die Katzen geboren sind,
welche Katzen wann und aufgrund welcher Ursachen aus ihrem Zuchtbestand
abgegangen sind (mit einer Ausnahme), es werden keine Identifikationsmerkmale
(wie etwa Rasse, Grösse, Fellzeichnung und -farbe) aufgeführt und es fehlen
Angaben über die Herkunft (ehemalige Züchter) der Katzen, die Abstammungs- und
Verwandtschaftsverhältnisse sind nicht ausgewiesen und es ist nicht
ersichtlich, welche Katze welche Nachkommen hervorgebracht hat. Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich auch nicht geltend, in der Vergangenheit
eine vollständigere Dokumentation geführt zu haben; vielmehr stellt sie sich
auf den Standpunkt, es sei nicht obligatorisch, ein Zuchtbuch zu führen, es sei
ihr freigestellt, ob sie dies wolle oder nicht.
Damit erfüllt die gewerbsmässig
züchtende Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine rechtskonforme
Bestandeskontrolle nicht. Dadurch hat sie – wohl seit Anbeginn ihrer
Züchtertätigkeit – gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung
verstossen. Ob das Verhütungskonzept der Beschwerdeführerin den Standards
entspricht, welche gewerbsmässige Züchter üblicherweise beachten, braucht unter
diesen Umständen nicht abschliessend geklärt zu werden; jedenfalls liegen keine
Hinweise dafür vor, dass sie es versäumt hätte, eine übermässige Vermehrung
ihrer Katzen im Sinne von Art. 25 Abs. 4 TSchV zu verhindern.
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin sodann vor, ihre
Katzen in hoch tierschutzrelevante Situationen gebracht zu haben. So habe sie
ihre kranken Welpen im April 2023 unnötigen Schmerzen und Leiden ausgesetzt,
indem sie deren Weiterbehandlung oder sofortige Euthanasierung verweigert habe.
Ferner habe die Beschwerdeführerin trotz Wissens um einen
möglichen Giardienbefall und eines offensichtlich nicht funktionierenden
Hygienekonzepts weitergezüchtet und damit in Kauf genommen, dass neugeborene
Welpen an Giardien erkranken und allenfalls sterben würden.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ohne Fachwissen
oder tierärztliche Anordnung ihre kranken Tiere mit einer Infusionslösung
behandelt.
4.2.2
Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung
oder Euthanasierung verweigert, so betont sie wiederholt und widerspruchsfrei,
dass sie mit den Welpen 1 und 2 bereits seit Wochen bei ihrer
Haustierärztin in Behandlung gewesen sei. Da sich ihr Zustand dennoch weiter
verschlechtert habe, sei sie noch am Morgen des 13. April 2023 mit ihnen
bei ihrer Haustierärztin gewesen, mit der Absicht, sie erlösen zu lassen. Am
Nachmittag desselben Tages sei sie dann in die Praxis von Dr. D gekommen,
erneut mit dem Wunsch, die Welpen einzuschläfern, weil sich deren Zustand noch
weiter verschlechtert habe. Diese Darstellungen der Beschwerdeführerin decken
sich im Wesentlichen mit den Akten, insbesondere lassen sie sich zumindest
teilweise durch die tierärztliche Leistungsabrechnung, erstellt von der
Haustierärztin Dr. F, plausibilisieren. Der Vorwurf, die
Beschwerdeführerin hätte mit der Behandlung bzw. der Euthanasierung zu lange
zugewartet, lässt sich in Bezug auf die Welpen 1 und 2 nicht erhärten.
Hinsichtlich
der Welpen 3–5 ergibt sich indes ein anderes Bild. Selbst auf explizite
Nachfrage der Tierärztin Dr. D leugnete die Beschwerdeführerin deren
Existenz am Donnerstag, 13. April 2023, gänzlich. Als sie sich dann nach
längerem Zögern und auf Nachdruck von Dr. D am Freitag, 14. April
2023, davon überzeugen liess, die Welpen 3–5 in die Tierarztpraxis zu
bringen, wurde festgestellt, dass diese stark untergewichtig, stark dehydriert
und teilweise hypotherm waren und wie bereits die später verstorbenen Welpen 1
und 2 an wässrigem Durchfall litten. Trotz deren Zustands wollte die
Beschwerdeführerin die Welpen 3–5 am Samstag, 15. April 2023, wieder
aus der Praxis von Dr. D abholen. Dies konnte verhindert werden, indem Dr. D
die provisorische Beschlagnahmung der Welpen in die Wege leitete. Wenn die
Beschwerdeführerin ins Feld führt, sie hätte die Welpen 3–5 nur abholen
wollen, um sie bei ihrer Haustierärztin Dr. F in Behandlung zu geben, da
ihr Dr. D unsympathisch gewesen sei, so vermag dies nicht zu überzeugen.
Die Beschwerdeführerin hatte Dr. D bereits am Donnerstag, 13. April
2023, kennengelernt. Dennoch hat sie sich am Freitag, 14. April 2023, dazu
entschieden, die Welpen 3–5 zu ihr und nicht zur Haustierärztin in
Behandlung zu geben. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Praxis der
Haustierärztin am Wochenende geschlossen hatte und die Beschwerdeführerin die
Welpen folglich nicht vor dem nachfolgenden Montag in Weiterbehandlung zur
Haustierärztin hätte bringen können. Die schwerkranken Welpen wären somit das
gesamte Wochenende ohne die erforderliche medizinische Behandlung verblieben.
Unter den gegebenen Umständen und im Wissen um den lebensbedrohlichen
Gesundheitszustand der Welpen 3–5 – umso mehr als die Welpen 1 und 2
bereits verstorben waren und der Beschwerdeführerin die massive Unterernährung
der Welpen 3–5 bewusst war – verletzte sie insbesondere ihre Pflicht, Tiere unverzüglich behandeln zu lassen,
als sie die Behandlung der Welpen 3–5 bei Dr. D zunächst gar nicht
erst aufnehmen und danach vorzeitig abbrechen wollte.
4.2.3
Was den
Giardienbefall und das bemängelte Hygienekonzept betrifft, so weist die
Beschwerdeführerin die Vorwürfe zurück. Zwar räumt sie ein, dass ihr
Katzenbestand von Giardien befallen war. Sie macht aber geltend, Giardien seien nicht die Ursache für die
Erkrankung bzw. den Tod der Welpen im April 2023 gewesen. Das Giardienproblem
in ihrem Bestand sei behoben worden. Sie habe ihre Katzen, als der
Giardienbefall vorgelegen habe, sofort behandelt, und zur Vorbeugung eines
neuen Befalls desinfiziere und wasche sie täglich alles. Zusätzlich habe sie
sich ein Ozongerät besorgt, dass sie alle zehn Wochen laufen lasse. Ausserdem
hätten 90 % aller Katzen schon mal Giardien gehabt. Der Vorinstanz reichte
die Beschwerdeführerin ausserdem einen negativen Giardientest vom 27. Februar
2024.
ein. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, alles
Sinnvolle und Zumutbare unternommen zu haben und weiterhin zu unternehmen, um
das Risiko eines Giardienbefalls zu minimeren.
Giardien sind eine weit verbreitete, äusserst ansteckende und hartnäckige
Darmparasitenart. Sie verursachen Darmentzündungen, die unter anderem zu
Durchfall, Erbrechen und Gewichtsverlust führen. Gerade für altersschwache
Katzen und Jungtiere kann ein unbehandelter Befall mit Giardien
lebensgefährlich werden (https://ch.zooexperte.com/giardien-bei-katzen?gad_source=1&gad_campaignid=13366823457,
gesichtet am 28. Oktober 2025).
Es ist der
Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass bei den Welpen 1–5 kein
Giardienbefall festgestellt wurde und somit keine Kausalität zwischen einem
Giardienbefall und der Erkrankung bzw. dem Tod der Welpen ausgemacht werden
kann. Sodann lässt sich dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten
Testergebnis vom 27. Februar 2024 entnehmen, dass sie auch knapp ein Jahr
nach dem Vorfall zumindest eine Katze zuhause hatte, die frei von Giardien
war. Allerdings haben die Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin zur
Vorbeugung eines Giardienbefalls durchzuführen angibt, einen solchen zumindest
in der Vergangenheit nicht zuverlässig verhindern können. Sie haben sich somit
als unzureichend erwiesen. Indem die Beschwerdeführerin dennoch gezüchtet hat
und damit Welpen in die Gefahr gebracht hat, sich mit Giardien zu infizieren,
was für Jungtiere lebensbedrohlich werden kann, ist sie ihrer Verantwortung
nicht hinreichend nachgekommen.
Die Vorinstanzen haben von der Beschwerdeführerin vor
diesem Hintergrund gefordert, ein Hygienekonzept einzuführen, das einen
Giardienbefall auf ein kleinstmögliches Risiko reduziert; es sei ein solches
schriftliches Hygienekonzept beizubringen sowie eine tierärztliche Bestätigung,
aus der hervorgehe, dass das Sanierungskonzept erfolgreich gewesen sei und dass
bei einer korrekten Einhaltung dadurch auch künftig das Risiko eines weiteren
Befalls minimiert werde. Ein solches Konzept und einen solchen tierärztlichen
Nachweis hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht eingereicht. Die allgemein
gehaltenen und abstrakten Beschreibungen im Auszug aus einer
Informationsbroschüre zum Thema Giardieninfektion, die sie vor der Vorinstanz
eingereicht hat, genügen diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Dies umso mehr,
als sie bis anhin nicht nachhaltig zum gewünschten Erfolg geführt haben.
4.2.4
Gravierend erscheint schliesslich insbesondere der letzte,
von der Beschwerdeführerin anerkannte Vorwurf: Die Beschwerdeführerin räumt
ein, sie habe zugestimmt, dass eine nicht tiermedizinisch ausgebildete Bekannte
den kranken Welpen eine teilweise selbstgemischte Infusionslösung subkutan
spritzte. Dies in der Meinung, damit zu deren Gesundung beizutragen.
Diese Information schockierte offenkundig nicht nur die
Tierärztin Dr. D, sondern auch die Haustierärztin Dr. F: Sie
informierte das VETA darüber, dass die von ihr einst der Beschwerdeführerin
abgegebene Glucoselösung für die orale Verabreichung bestimmt gewesen sei. Sie
hätte nie im Leben in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin die
Infusionslösung selber herstellen, spritzen und dann auch noch immer dieselbe
Spritze bzw. Nadel verwenden würde.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Bekannte verfügen
über das erforderliche Fachwissen, um entscheiden zu können, ob eine Infusion
bei kranken Tieren angezeigt ist und wenn ja, welche. Ebenso wenig verfügen sie
über die notwendigen Kenntnisse über die korrekte Verabreichung als solches –
die fehlende Fachkenntnis manifestierte sich bereits darin, dass die gleiche
Nadel und Spritze unbestrittenermassen mehrfach verwendet wurde. Schliesslich
fehlen der Beschwerdeführerin auch die Fachkenntnisse, die korrekte Lösung
herzustellen. Durch eine invasive Behandlung kranker Welpen ohne jegliche
Fachkenntnisse hat die Beschwerdeführerin die Gesundheit ihrer Tiere erheblich
gefährdet und damit schwerwiegend gegen die Vorschriften der
Tierschutzgesetzgebung, namentlich gegen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2
TSchV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG,
verstossen (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 7.1).
4.3
Nach dem
Gesagten kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin neben dem
Verstoss gegen die Pflicht einer adäquaten Bestandeskontrolle (E. 4.1, Art. 30
TSchV) auch in mehrfacher, nicht unerheblicher Weise ihre Pflicht verletzt hat,
kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, pflegen
und behandeln zu lassen (E. 4.2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2
TSchV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Das
Einschreiten des VETA und der Erlass von Massnahmen waren daher gestützt auf Art. 23 f. TSchG
gerechtfertigt.
5.
5.1
Es bleibt
zu prüfen, ob die konkret verfügten Massnahmen – strittig sind noch das
Zuchtverbot und die Kennzeichnungspflicht (Pflicht, allen Katzen einen
Mikrochip zu implantieren) – rechtmässig sind.
Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der
Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat
ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu orientieren (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 24 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 409).
Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) findet und unter
dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3
BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine
Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2;
136.
I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b; BGr, 3. Juni
2013, 2C_1200/2012, E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 514).
5.2
Das
öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als
Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV)
sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen
der Tiere zu schützen sind (Art. 1, vgl. statt vieler BGr, 31. März
2015, 2C_958/2014, E. 5.1; 1. November 2012, 2C_378/2012, E. 3.4.4).
Sowohl das Zuchtverbot als auch die Kennzeichnungspflicht (Pflicht, allen
Katzen einen Mikrochip zu implantieren) bezwecken, künftige Rechtsverletzungen
durch die Beschwerdeführerin im Bereich des Tierschutzrechts gegenüber ihren
Tieren zu vermeiden.
5.3
Zunächst
ist die Verhältnismässigkeit des Zuchtverbots zu untersuchen.
5.3.1
Einer der Verstösse der Beschwerdeführerin gegen
die Tierschutzgesetzgebung betrifft die unzureichende Bestandeskontrolle. Die
Beschwerdeführerin scheint nicht bereit oder nicht in der Lage zu sein, eine
Bestandeskontrolle vorzunehmen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da
die Verpflichtung, eine Bestandeskontrolle im Sinne von Art. 30 in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 TSchV zu führen, sich nur an
gewerbsmässige Züchter richtet, wird sie hinfällig, wenn die Beschwerdeführerin
aufgrund des verfügten Zuchtverbots nicht mehr gewerbsmässig züchtet. Insoweit
erweist sich das Zuchtverbot somit als geeignete Massnahme zur Verhinderung
weiterer Verstösse.
Die anderen Verstösse der Beschwerdeführerin drehen sich
um die Vorbeugung von und den Umgang mit Krankheiten bei Welpen: Zum einem geht
es um die generellen Hygieneverhältnisse, zum anderen um die medizinische
Behandlung in akuten Krankheitsfällen. Die Verabreichung von Medikamenten durch
die Beschwerdeführerin wurde ihr unter Strafandrohung verboten und dieses
Verbot ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen; es ist daher zu erwarten,
dass die Beschwerdeführerin davon künftig Abstand nehmen wird. Das zusätzlich
verhängte Zuchtverbot trägt dazu bei, dass die Beschwerdeführerin künftig nicht
mehr mit der Aufzucht und Pflege von Jungtieren, insbesondere nicht von
mehreren gleichzeitig, befasst sein wird. Jungtiere sind nicht nur in Bezug auf
Giardien, sondern hinsichtlich der meisten Erkrankungen anfälliger als adulte
Tiere. Ihre Gesundheit ist aufgrund des unausgereiften Immunsystems fragiler
und der Umgang mit Welpen ist entsprechend anspruchsvoller und
herausfordernder. Fehlentscheidungen, insbesondere zu späte oder falsche
Behandlungen, aber auch unzureichende Hygieneverhältnisse führen häufiger zu
schwereren gesundheitlichen Schäden. Das Zuchtverbot reduziert vor dem
Hintergrund der Geschehnisse das Risiko, dass weitere Tiere, insbesondere
Katzenwelpen, gesundheitlich zu Schaden kommen oder gefährdet werden.
Hinzu kommt, dass das VETA im Umgang mit der
Beschwerdeführerin generelle Anzeichen von Überforderung im Zusammenhang mit
ihren Katzen geschildert hat; ein deutliches Indiz dafür ist der fehlende
Überblick über den Katzenbestand. Das Zuchtverbot reduziert auch die
Fluktuation im Katzenbestand und dessen Vergrösserung, erhöht die Konstanz und
erleichtert es der Beschwerdeführerin dadurch, den Überblick über ihre Katzen
zu wahren, die erforderliche Hygiene aufrecht zu erhalten und damit
schliesslich das Risiko weiterer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung zu
reduzieren.
5.3.2
Im Vergleich zum Halteverbot stellt das
Zuchtverbot die mildere Massnahme dar, die zur Wahrung des Tierwohls
ausgesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat gezeigt, dass sie die
tierschutzrechtlichen Pflichten bei der Pflege und Betreuung von Welpen nicht
einzuhalten vermag. Deshalb ist auch eine jährliche Begrenzung der Anzahl der
Würfe nicht ausreichend, um die Tierschutzinteressen zu wahren. Das Zuchtverbot
erweist sich somit als erforderlich.
Zwar ist das Zuchtverbot ohne zeitliche Begrenzung
ausgesprochen worden. Bei tatsächlichen Änderungen der massgebenden
Sachumstände kann eine Dauerverfügung wie ein Zuchtverbot auf unbestimmte Zeit aber
wiedererwogen bzw. angepasst oder aufgehoben werden. Es steht der
Beschwerdeführerin frei, bei einer veränderten Sachlage die Anpassung bzw.
Aufhebung des Zuchtverbots zu beantragen (vgl. VGr, 6. Oktober 2011,
VB.2011.00451, E. 5.4; 8. März 2019, VB.2018.00630, E. 5.4). Eine
Überprüfung des Zuchtverbots könnte insbesondere in Betracht kommen, wenn die
Beschwerdeführerin nachzuweisen vermag, dass sie das geforderte Hygienekonzept
(E. 4.2.3: schriftliches Hygienekonzept sowie tierärztliche Bestätigung,
wonach das Sanierungskonzept erfolgreich war und dass bei korrekter Einhaltung
auch ein künftiges Risiko eines weiteren Befalls minimiert ist) nachhaltig
umsetzen konnte.
5.3.3
Das Zuchtverbot mag die Beschwerdeführerin in
persönlicher Hinsicht hart treffen. Es ist ihr aber zuzumuten: Die Tierhaltung
wird ihr nicht untersagt. Sie macht sodann nicht geltend, dass sie mit der
Zucht ihren Lebensunterhalt verdienen würde, weshalb insoweit keine
wirtschaftlichen Interessen ins Gewicht fallen (vgl. VGr BE, 28. Februar
2022, 100 21 142, E. 5.3).
5.3.4
Zur Sicherstellung der Durchsetzung dieser
Anordnung erscheint auch die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG bei Widerhandlung
dagegen als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.
5.4
Zu prüfen
bleibt, ob die Kennzeichnungspflicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
standzuhalten vermag.
5.4.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ablehnung gegen diese
Massnahme damit, der Gesetzgeber habe keine solche Pflicht statuiert. Sie sei
generell dagegen, Katzen zu chippen. Vor Vorinstanz hatte sie noch erklärt, sie
würde sich zwar gegen das Chippen ihrer Katzen nicht wehren, allerdings sei sie
nicht dazu bereit, die Kosten dafür zu tragen.
5.4.2
Explizit gesetzlich statuiert ist die Chippflicht
für Katzen nicht – anders als für Hunde, für die eine allgemeine
Kennzeichnungspflicht gilt (Art. 17 ff. der Tierseuchenverordnung vom
27.
Juni 1995 [TSV]). Grundsätzlich kommt die Kennzeichnungspflicht durch
Implantierung eines Mikrochips bei Katzen aber durchaus als mildere Massnahme
im Sinne von Art. 23 TSchG infrage (E. 3.3). Auch erscheint sie
grundsätzlich als sinnvolle Massnahme, die insbesondere dazu beiträgt, die
Bestandeskontrolle innerhalb einer Zucht sicherzustellen und damit der
unkontrollierten Vermehrung entgegenzuwirken (E. 3.4). Die Kennzeichnung
mittels Mikrochips gewährleistet, dass jede Katze stets zweifelsfrei
identifiziert werden kann, was insbesondere bei Katzenarten wie bei der Rasse E,
deren optische Unterscheidung anspruchsvoll ist, förderlich ist. Die
Identifikation jedes einzelnen Tieres ist nicht nur bei Freigängern, sondern
auch bei Hauskatzen geboten; namentlich setzt mit Blick auf das allgemeine
Tierwohl die Rückverfolgung und Prävention hinsichtlich genetischer Mutationen,
wie sie insbesondere auch bei Rassekatzen vorkommen, eine zweifelsfreie
Identifikation jedes einzelnen Tieres voraus. Schliesslich unterstützt die Kennzeichnung
mittels Mikrochips auch den Züchter beim gezielten Zuchtmanagement.
Zwar wird der Beschwerdeführerin das Züchten vorliegend
verboten; sie hält jedoch weiterhin einen Bestand von gemäss letztem bekannten
Stand vom 10. Juni 2025 neun Katzen der Rasse E, die einer
gewerbsmässigen Rassekatzenzucht entstammen. Nachdem gewichtige Anzeichen dafür
bestehen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Mühe hat, den Überblick über
den Bestand ihrer Katzen zu behalten (E. 4.1.3), besteht der Bedarf, die
Identifikation der einzelnen Tiere sicherzustellen. Nachdem die
Beschwerdeführerin nicht bereit oder nicht in der Lage ist, eine Bestandesliste
zu führen (E. 3.4 und 4.1.3), aus der die für eine zweifelsfreie
Identifikation notwendigen Informationen entnommen werden können, erscheint die
angeordnete Kennzeichnungspflicht als geeignete und erforderliche Massnahme und
ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar.
Angemerkt sei hinsichtlich der Kostentragung für die
Anbringung der Mikrochips das Folgende: Wurde die Anbringung einer
Kennzeichnung durch Mikrochip rechtmässig angeordnet, ist die
Beschwerdeführerin als Tierhalterin nicht nur dafür verantwortlich, diese
Pflicht zu erfüllen, sondern sie hat auch die Kosten dafür zu tragen (vgl. Art. 5
Abs. 2 TSchV, BGE 151 II 254 E. 5 und 5.3).
6.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).