VB.2025.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00379
19. Februar 2026Deutsch17 min
(URT.2026.26978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00379
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2026
Mitwirkend:
Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi
Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1967 geborener
Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Oktober
1999 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 22. Oktober
2002 wurde er vorläufig aufgenommen. Am 22. August 2013 erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Härtefallbewilligung, die zuletzt bis am
29. Juli 2019 verlängert wurde.
Bereits am 21. Februar
2004 hatte A in Zürich die 1975 geborene Landsfrau C geheiratet. Aus der Ehe
entstammen die Söhne D, geboren 2008, und E, geboren 2010, die inzwischen
eingebürgert sind. Mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März
2014 und vom 16. Oktober 2017 (Abänderung) wurde die Ehe zwischen A und C
geschieden und wurden die Kinder unter die elterliche Obhut und Sorge der
Mutter gestellt. A wurde für berechtigt erklärt, seine Kinder jedes zweite
Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag tagsüber zu sich oder mit sich auf
Besuch zu nehmen, und ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von
Fr. 3'000.- dazu verpflichtet, ab 1. April 2018 für die beiden Kinder
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 200.- zu bezahlen.
Am 27. März 2006 sprach die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A infolge eines Arbeitsunfalls
rückwirkend per 1. April 2002 eine volle Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom
2. April 2015 stellte die SVA die Rentenleistungen ein, nachdem sie zum
Schluss gekommen war, dass A wieder voll arbeitsfähig sei für angepasste
Tätigkeiten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese
Verfügung mit Urteil vom 6. Dezember 2016.
B. A wird seit Anfang Mai
2015 von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihn das Migrationsamt mit
Verfügung vom 7. Dezember 2017 verwarnte und ihm den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung androhte für den Fall, dass er
weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.
Darüber hinaus erwirkte A
während seiner Anwesenheit in der Schweiz rund 100 Verlustscheine und eine sehr
grosse Zahl an Straferkenntnissen, die grösstenteils Übertretungen betrafen.
C. Am 27. August
2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
27. November 2020. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A mit
Entscheid vom 31. August 2021 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen
erhobene Beschwerde von A am 28. Juli 2022 teilweise gut, hob den
Rekursentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Qualität der
Vater-Kinder-Beziehung sowie der Zumutbarkeit einer Wegweisung von A in den
Kongo an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2021.00687).
Auf Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2022 hin nahm das Migrationsamt das
Verfahren wieder auf und tätigte die verlangten Abklärungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies
es das Verlängerungsgesuch von A vom
9. Juli 2019 darauf erneut ab und forderte ihn auf, die Schweiz und den
Schengen-Raum bis am 15. Februar 2025 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies
einen dagegen erhobenen Rekurs am 15. Mai 2025 ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis 15. Juli 2025 (Dispositiv-Ziff. I und II). Sie wies
das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
(Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juni
2025.
beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
15.
Mai 2025 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Sodann ersuchte A um
unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Anhörung seiner Söhne.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 19. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Rechtsvertreter von A reichte am
27.
Januar 2026 seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht kam im
ersten Rechtsgang zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) berufen kann. Um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz beenden zu können, sei deshalb nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine
umfassende Interessenabwägung notwendig, wobei die
konkreten Verhältnisse im Heimatland und die sich daraus für ihn ergebenden
Auswirkungen auf seine künftigen Lebensumstände zu gewichten und gegen die
öffentlichen Interessen abzuwägen seien. Das Verwaltungsgericht bejahte dabei
das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) und stufte das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus diesem Grund sowie angesichts der Verschuldung und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers als erheblich ein. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers
am Verbleib in der Schweiz erblickte das Verwaltungsgericht insbesondere in der
Kontaktpflege zu seinen in der Schweiz lebenden minderjährigen Söhnen und den
Verhältnissen in seinem Heimatland. Diesbezüglich sei der Sachverhalt jedoch ungenügend
erstellt. So sei insbesondere nicht klar, ob der Beschwerdeführer über ein
hinreichendes soziales Umfeld in Kinshasa verfüge, welches ihn bei einer
Reintegration unterstützen könnte. Auch lasse sich anhand der Akten nicht
feststellen, wie eng seine affektive Beziehung zu seinen Söhnen sei. Eine
umfassende Interessenabwägung könne deshalb nicht vorgenommen werden. Aus
diesem Grund wies es den Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.
3.
3.1
Vorab ist festzustellen,
dass sich am öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
seit dem ersten Rechtsgang nichts Wesentliches geändert hat.
Der Beschwerdeführer ist nach wie
vor vollständig von der öffentlichen Fürsorge abhängig und sein Bezug setzt
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit fort. Ein am 7. August 2020 eingereichtes
Gesuch um Leistungen von der Invalidenversicherung (Revision) wies die SVA am
19.
Dezember 2022 ab, welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht –
mit soweit ersichtlich rechtskräftigem – Urteil vom 31. März 2023 schützte.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
seit der Einstellung der Rentenzahlungen bzw. dem Gutachten vom
21.
Oktober 2014 nicht wesentlich verändert habe. Im Weiteren bestehen
keine Hinweise in den Akten, dass sich die Verschuldenssituation des Beschwerdeführers
verbessert hätte. Einzig neue Straferkenntnisse sind keine hinzugekommen.
Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit weiterhin als erheblich einzustufen.
3.2
Nach den zusätzlichen
Abklärungen des Beschwerdegegners ergibt sich aus den Akten zur
Vater-Kinder-Beziehung sodann Folgendes:
Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers,
bei der die Kinder leben, schrieb dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2023,
dass der Beschwerdeführer seine Kinder schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen
habe und es nur wenige telefonische Kontakte gebe. Er bezahle weder Unterhalt
noch unterstütze er sie bei der Erziehung der Knaben. Die Vaterrolle habe ihr
neuer Ehemann übernommen. Die Beiständin der Kinder berichtete am
20.
Februar 2023, dass der Kontakt gemäss dem Beschwerdeführer gut sei und
er per WhatsApp häufig Kontakt mit seinen Kindern habe und sie auch treffe.
Demgegenüber beschreibe die Kindsmutter die Beziehung nicht als eng. Der
Beschwerdeführer würde sich nun zwar aktiv um Kontakt mit seinen Söhnen
bemühen. Diese seien jedoch schon gross und hätten ihre eigenen Freunde und
Hobbys und seien nicht (mehr) vom Vater abhängig. Insbesondere der jüngere Sohn
würde den Vater nicht gut kennen und sei deshalb eher reserviert ihm gegenüber.
Die Beiständin führte weiter aus, dass es nicht möglich gewesen sei, in der
Vergangenheit ein regelmässiges Besuchsrecht zu installieren, weil der
Beschwerdeführer die Termine mit ihr nicht wahrgenommen und die Kindsmutter den
Kontakt zwischen den Kindern und der Beiständin verweigert habe. Die
Kinderalimente würden bevorschusst, da der Beschwerdeführer seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkomme.
Der Beschwerdeführer reichte
seinerseits diverse Fotos und Chatnachrichten bzw. Anruflisten von Telefonaten
mit seinen Kindern ab dem Jahr 2020 zu den Akten. Er führte aus, dass er den
älteren Sohn zweimal pro Monat, den jüngeren 3–4-mal pro Monat treffe. Sie
würden sich nicht bei ihm zu Hause treffen, da er nur über ein kleines Zimmer
verfüge. Die Treffen seien unregelmässig, weil die jugendlichen Kinder häufig
Pläne mit ihren Freunden hätten. Unterhaltsbeiträge leiste er wegen seiner
schlechten finanziellen Situation nicht, aber er bezahle seinen Söhnen häufig
Kleider, habe ihnen beispielsweise auch (gebrauchte) Mobiltelefone gekauft und
gebe ihnen Sackgeld. Die Kinder wurden vom Beschwerdegegner nicht befragt.
Die Angaben der Kindsmutter im
Brief vom 7. Februar 2023 sind insofern offensichtlich nicht (mehr)
zutreffend, nachdem der Beschwerdeführer diverse Unterlagen eingereicht hat,
die regelmässige Kontakte zwischen ihm und seinen Söhnen seit dem Jahr 2020 belegen.
Es ist vorliegend den Umständen entsprechend von einer guten und
altersentsprechenden affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern auszugehen. Eine solche hätte der Beschwerdegegner vorliegend
nur verneinen dürfen, wenn sich dies aus einer Anhörung der Kinder ergeben
hätte (Sonja Güntert/Tamara Nüssle, Kindesanhörung im ausländerrechtlichen
Verfahren, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 53 ff.,
66).
Eine wirtschaftliche Beziehung
besteht dagegen höchstens bei Anerkennung der behaupteten Naturalleistungen als
Surrogat für die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen. Ob sich der
Beschwerdeführer unter diesen Umständen auf einen Anspruch auf Anwesenheit in
der Schweiz bei seinen Söhnen aus dem Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK berufen kann, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – indes
offengelassen werden. Es ist damit auch nicht notwendig, die Kinderanhörung
durch das Verwaltungsgericht nachzuholen.
3.3
Betreffend die
sozialen und geschäftlichen Beziehungen im Heimatland ergibt sich zuletzt das
Folgende aus den Akten:
Der Beschwerdeführer führte auf
schriftliche Befragung des Beschwerdegegners am 17. März 2023 aus, dass er
eine ungefähr sechs Jahre ältere Schwester habe, zu der er den Kontakt nach
seiner Einreise in die Schweiz jedoch verloren habe. Er wisse nicht, wo sie
lebe. Andere Geschwister habe er nicht. Seine Mutter und sein Vater seien
verstorben. Todesurkunden könne er nicht vorlegen. Im Kongo sei die Beschaffung
von Identitätspapieren stark erschwert. Die letzte Adresse seiner Mutter sei im
Quartier F in Kinshasa gewesen. Seine Mutter hatte eine Schwester, die zwei
Söhne, G und H, hatte. Diese Cousins seien mit ihm aufgewachsen, deshalb habe
er sie auch schon als Brüder bezeichnet. G sei in der Zwischenzeit verstorben. H
sei aus dem Kongo ausgereist. Er habe den Kontakt zu ihm verloren und wisse
nicht, wo er sich aufhalte. Die Mutter hatte sodann einen Bruder. Dieser Onkel
habe den Beschwerdeführer jedoch in Schwierigkeiten gebracht; so sei er
seinetwegen im Gefängnis gelandet und schliesslich in die Schweiz geflüchtet.
Aus diesem Grund habe er den Kontakt zum Onkel abgebrochen. Väterlicherseits
habe er keine Angehörigen, der Vater hatte keine Geschwister.
Weiter führte der
Beschwerdeführer aus, dass er vier Kinder habe. Bekanntlich lebten zwei davon
bei ihrer Mutter in der Schweiz, D, geboren 2008, und E, geboren 2010. Sodann
habe er eine Tochter, I, geboren 1997, welche in den USA lebe. Der Sohn J, geboren
1995, lebe in Nigeria – soweit dies noch aktuell sei. Es gebe Gerüchte, wonach
er bei einem Wohnungsbrand gestorben sei. Für die Kinder J und I hatte der
Beschwerdeführer am 8. Juli und am 21. Oktober 2008 Gesuche um deren
vorläufige Aufnahme in der Schweiz gestellt. Diese waren mangels genügender
finanzieller Mittel abgewiesen worden. Zu den in der Vergangenheit auch als
seine Kinder bezeichneten K, geboren 1991, L, geboren 1992 und M, geboren 1994,
äusserte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht; er wurde
vom Beschwerdegegner allerdings dazu auch nicht explizit befragt, womit unklar
bleibt, wie es sich mit ihnen verhält. Der Beschwerdeführer führte am
17.
März 2023 jedenfalls aus, dass er keine Verwandten mehr im Kongo habe.
Betreffend die in der
Vergangenheit getätigten Geldzahlungen an Personen im Kongo bzw. geschäftlichen
Beziehungen zu seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer am 31. Oktober
2023.
folgende Auskunft: Er werde über die sozialen Medien immer wieder einmal
von entfernt bekannten Landsleuten kontaktiert und um Geld gefragt. Da er in
Europa lebe, gingen diese Personen davon aus, dass er reich sei. Er habe aus
Mitleid kleinere Beträge im Umfang von Fr. 50.- bis 200.- für medizinische
Zwecke an diverse Personen verschenkt, unter anderem an N und O sowie P. Diese
Personen seien nicht mit ihm verwandt. Der Beschwerdeführer verwies
schliesslich auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2020,
womit er vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs freigesprochen wurde, und verneinte
damit sinngemäss, geschäftliche Beziehungen zum Kongo zu unterhalten.
3.4
Der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem ersten
Rechtsgang den medizinischen Berichten in den Akten zufolge nicht verändert
bzw. gemäss seinem Hausarzt eher verschlechtert. Nach multiplen orthopädischen
Erkrankungen im Wirbelsäulen- und Schulterbereich zeigt sich beim
Beschwerdeführer eine chronische somatoforme Schmerzstörung mit psychischer
Überlagerung. Seit der Leistungseinstellung der Invalidenversicherung im Jahr
2015.
ist der Beschwerdeführer seit 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig
geschrieben und gemäss seinem Hausarzt nicht in der Lage, eine Erwerbsarbeit zu
verrichten. Gemäss den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts besteht jedoch
objektiv kein hinreichend invalidisierender
Gesundheitsschaden (mehr) für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit auch in
angepassten Tätigkeiten.
4.
4.1
Gemäss dem nach
wie vor gültigen Referenzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Kongo (Kinshasa) des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017
(E-731/2016, E. 7.3) gilt die Rückkehr von Personen in den Kongo grundsätzlich
nur dann als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in
Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen
des Lands war oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien sei
der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der
individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die
zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in
einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt (vgl. auch BVGr, 17. Juni 2025, D-3970/2025, E. 9.3 –
2.
September 2021, D-5554/2020, E. 8.2.1 – 6. April 2020,
E-1480/2020, E. 8.4.1 – 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.2;
VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00620, E. 4.7.4 – 16. Dezember 2020,
VB.2020.00664, E. 4.3.1.1 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00327,
E. 5.3.1.2).
4.2
Zwar war der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise stets in Kinshasa wohnhaft. Inzwischen
verfügt er in der Demokratischen Republik Kongo jedoch nach seinen Angaben über
kein soziales Netz mehr. Es ist nicht aktenkundig, wann der Beschwerdeführer
zuletzt in sein Heimatland gereist ist. Vom 22. Juli 2011 bis am
21.
Juli 2012 verfügten er, seine Söhne D
und E sowie seine Ex-Frau über Rückreisevisa. Wann und wie oft
der Beschwerdeführer das Rückreisevisum genutzt hat und ob er damals ins
Heimatland gereist ist, ist jedoch nicht aktenkundig. Von 2013 bis 2019 verfügte
der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung und konnte die Schweiz
verlassen und wieder einreisen, ohne ein Visum dafür beantragen zu müssen. In
seinem am 15. November 2018 ausgestellten kongolesischen Reisepass sind
gemäss den Mitte 2020 eingereichten Kopien keine Einträge enthalten. Seit 2019
sind keine Rückreisevisa ersichtlich. Es steht damit fest, dass der
Beschwerdeführer seit mindestens sieben Jahren nicht mehr im Kongo war.
Aktuelle geschäftliche oder vertiefte soziale Beziehungen dorthin konnten ihm
seitens des Beschwerdegegners nicht nachgewiesen werden. Unter diesen Umständen
ist nicht von einem tragfähigen sozialen Netzwerk in Kinshasa auszugehen,
welches dem 58-jährigen, gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer nach
jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz eine soziale und berufliche
Dispositiv
Wiedereingliederung ermöglichen könnte. Demnach ist die Wegweisung des Beschwerdeführers
in sein Heimatland nicht zumutbar.
4.3 Da sich die
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kongo als unzumutbar erweist,
überwiegen seine privaten Interessen die öffentlichen (fiskalischen) Interessen
an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. Die Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung verletzt sein Recht auf Privatleben.
Bei diesem Ausgang kann
offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom
Beschwerdegegner verletzt wurde.
4.4 Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das
Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigungen
werden an die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet.
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners
wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der
Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war
begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden
Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
zu gewähren und ihm in der Person von RA B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beizugeben.
5.3 Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 15,5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angesichts dessen,
dass er den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, zu hoch.
Praxisgemäss wird vom Verwaltungsgericht in einem migrationsrechtlichen
Verfahren ein Aufwand von 8 bis 12 Stunden entschädigt. Im vorliegenden
Fall erweisen sich 10 Stunden als angemessen, nachdem primär noch die
privaten Interessen des Beschwerdeführers bzw. deren Gewichtung strittig waren.
Der entschädigungsberechtigte Stundenansatz für die unentgeltliche
Rechtsvertretung beträgt Fr. 220.- (§ 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 [LS 175.252] in Verbindung mit § 3 der Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]). Weiter
sind Barauslagen von Fr. 19.80 zu übernehmen. Die RA B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
auszurichtende Entschädigung beträgt damit unter Anrechnung der
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
Fr. 778.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer).
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
wird vorbehalten (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.4 Die Höhe der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters RA B für das
Rekursverfahren ist durch die Sicherheitsdirektion festzulegen, da dieser ein
Ermessen bei der Festsetzung zukommt. Dabei ist die Parteientschädigung für das
Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in
Abzug zu bringen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Mai
2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2024 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III–VI des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 15. Mai 2025 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird RA B
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, RA B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. RA B wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter
für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit
Fr. 778.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt.
7. Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse.