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Entscheid

VB.2025.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00379

19. Februar 2026Deutsch17 min

(URT.2026.26978)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00379

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Februar 2026

Mitwirkend:

Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi

Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1967 geborener

Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Oktober

1999 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 22. Oktober

2002 wurde er vorläufig aufgenommen. Am 22. August 2013 erteilte ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Härtefallbewilligung, die zuletzt bis am

29. Juli 2019 verlängert wurde.

Bereits am 21. Februar

2004 hatte A in Zürich die 1975 geborene Landsfrau C geheiratet. Aus der Ehe

entstammen die Söhne D, geboren 2008, und E, geboren 2010, die inzwischen

eingebürgert sind. Mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März

2014 und vom 16. Oktober 2017 (Abänderung) wurde die Ehe zwischen A und C

geschieden und wurden die Kinder unter die elterliche Obhut und Sorge der

Mutter gestellt. A wurde für berechtigt erklärt, seine Kinder jedes zweite

Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag tagsüber zu sich oder mit sich auf

Besuch zu nehmen, und ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von

Fr. 3'000.- dazu verpflichtet, ab 1. April 2018 für die beiden Kinder

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 200.- zu bezahlen.

Am 27. März 2006 sprach die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A infolge eines Arbeitsunfalls

rückwirkend per 1. April 2002 eine volle Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom

2. April 2015 stellte die SVA die Rentenleistungen ein, nachdem sie zum

Schluss gekommen war, dass A wieder voll arbeitsfähig sei für angepasste

Tätigkeiten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese

Verfügung mit Urteil vom 6. Dezember 2016.

B. A wird seit Anfang Mai

2015 von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihn das Migrationsamt mit

Verfügung vom 7. Dezember 2017 verwarnte und ihm den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung androhte für den Fall, dass er

weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.

Darüber hinaus erwirkte A

während seiner Anwesenheit in der Schweiz rund 100 Verlustscheine und eine sehr

grosse Zahl an Straferkenntnissen, die grösstenteils Übertretungen betrafen.

C. Am 27. August

2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

27. November 2020. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A mit

Entscheid vom 31. August 2021 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen

erhobene Beschwerde von A am 28. Juli 2022 teilweise gut, hob den

Rekursentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Qualität der

Vater-Kinder-Beziehung sowie der Zumutbarkeit einer Wegweisung von A in den

Kongo an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2021.00687).

Auf Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2022 hin nahm das Migrationsamt das

Verfahren wieder auf und tätigte die verlangten Abklärungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies

es das Verlängerungsgesuch von A vom

9. Juli 2019 darauf erneut ab und forderte ihn auf, die Schweiz und den

Schengen-Raum bis am 15. Februar 2025 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies

einen dagegen erhobenen Rekurs am 15. Mai 2025 ab und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis 15. Juli 2025 (Dispositiv-Ziff. I und II). Sie wies

das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab

(Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens

(Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juni

2025.

beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

15.

Mai 2025 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Sodann ersuchte A um

unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Anhörung seiner Söhne.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 19. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Rechtsvertreter von A reichte am

27.

Januar 2026 seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht kam im

ersten Rechtsgang zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner

über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) berufen kann. Um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz beenden zu können, sei deshalb nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine

umfassende Interessenabwägung notwendig, wobei die

konkreten Verhältnisse im Heimatland und die sich daraus für ihn ergebenden

Auswirkungen auf seine künftigen Lebensumstände zu gewichten und gegen die

öffentlichen Interessen abzuwägen seien. Das Verwaltungsgericht bejahte dabei

das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) und stufte das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers aus diesem Grund sowie angesichts der Verschuldung und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers als erheblich ein. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers

am Verbleib in der Schweiz erblickte das Verwaltungsgericht insbesondere in der

Kontaktpflege zu seinen in der Schweiz lebenden minderjährigen Söhnen und den

Verhältnissen in seinem Heimatland. Diesbezüglich sei der Sachverhalt jedoch ungenügend

erstellt. So sei insbesondere nicht klar, ob der Beschwerdeführer über ein

hinreichendes soziales Umfeld in Kinshasa verfüge, welches ihn bei einer

Reintegration unterstützen könnte. Auch lasse sich anhand der Akten nicht

feststellen, wie eng seine affektive Beziehung zu seinen Söhnen sei. Eine

umfassende Interessenabwägung könne deshalb nicht vorgenommen werden. Aus

diesem Grund wies es den Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.

3.

3.1

Vorab ist festzustellen,

dass sich am öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

seit dem ersten Rechtsgang nichts Wesentliches geändert hat.

Der Beschwerdeführer ist nach wie

vor vollständig von der öffentlichen Fürsorge abhängig und sein Bezug setzt

sich mit hoher Wahrscheinlichkeit fort. Ein am 7. August 2020 eingereichtes

Gesuch um Leistungen von der Invalidenversicherung (Revision) wies die SVA am

19.

Dezember 2022 ab, welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht –

mit soweit ersichtlich rechtskräftigem – Urteil vom 31. März 2023 schützte.

Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers

seit der Einstellung der Rentenzahlungen bzw. dem Gutachten vom

21.

Oktober 2014 nicht wesentlich verändert habe. Im Weiteren bestehen

keine Hinweise in den Akten, dass sich die Verschuldenssituation des Beschwerdeführers

verbessert hätte. Einzig neue Straferkenntnisse sind keine hinzugekommen.

Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit weiterhin als erheblich einzustufen.

3.2

Nach den zusätzlichen

Abklärungen des Beschwerdegegners ergibt sich aus den Akten zur

Vater-Kinder-Beziehung sodann Folgendes:

Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers,

bei der die Kinder leben, schrieb dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2023,

dass der Beschwerdeführer seine Kinder schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen

habe und es nur wenige telefonische Kontakte gebe. Er bezahle weder Unterhalt

noch unterstütze er sie bei der Erziehung der Knaben. Die Vaterrolle habe ihr

neuer Ehemann übernommen. Die Beiständin der Kinder berichtete am

20.

Februar 2023, dass der Kontakt gemäss dem Beschwerdeführer gut sei und

er per WhatsApp häufig Kontakt mit seinen Kindern habe und sie auch treffe.

Demgegenüber beschreibe die Kindsmutter die Beziehung nicht als eng. Der

Beschwerdeführer würde sich nun zwar aktiv um Kontakt mit seinen Söhnen

bemühen. Diese seien jedoch schon gross und hätten ihre eigenen Freunde und

Hobbys und seien nicht (mehr) vom Vater abhängig. Insbesondere der jüngere Sohn

würde den Vater nicht gut kennen und sei deshalb eher reserviert ihm gegenüber.

Die Beiständin führte weiter aus, dass es nicht möglich gewesen sei, in der

Vergangenheit ein regelmässiges Besuchsrecht zu installieren, weil der

Beschwerdeführer die Termine mit ihr nicht wahrgenommen und die Kindsmutter den

Kontakt zwischen den Kindern und der Beiständin verweigert habe. Die

Kinderalimente würden bevorschusst, da der Beschwerdeführer seiner

Unterhaltspflicht nicht nachkomme.

Der Beschwerdeführer reichte

seinerseits diverse Fotos und Chatnachrichten bzw. Anruflisten von Telefonaten

mit seinen Kindern ab dem Jahr 2020 zu den Akten. Er führte aus, dass er den

älteren Sohn zweimal pro Monat, den jüngeren 3–4-mal pro Monat treffe. Sie

würden sich nicht bei ihm zu Hause treffen, da er nur über ein kleines Zimmer

verfüge. Die Treffen seien unregelmässig, weil die jugendlichen Kinder häufig

Pläne mit ihren Freunden hätten. Unterhaltsbeiträge leiste er wegen seiner

schlechten finanziellen Situation nicht, aber er bezahle seinen Söhnen häufig

Kleider, habe ihnen beispielsweise auch (gebrauchte) Mobiltelefone gekauft und

gebe ihnen Sackgeld. Die Kinder wurden vom Beschwerdegegner nicht befragt.

Die Angaben der Kindsmutter im

Brief vom 7. Februar 2023 sind insofern offensichtlich nicht (mehr)

zutreffend, nachdem der Beschwerdeführer diverse Unterlagen eingereicht hat,

die regelmässige Kontakte zwischen ihm und seinen Söhnen seit dem Jahr 2020 belegen.

Es ist vorliegend den Umständen entsprechend von einer guten und

altersentsprechenden affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Kindern auszugehen. Eine solche hätte der Beschwerdegegner vorliegend

nur verneinen dürfen, wenn sich dies aus einer Anhörung der Kinder ergeben

hätte (Sonja Güntert/Tamara Nüssle, Kindesanhörung im ausländerrechtlichen

Verfahren, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 53 ff.,

66).

Eine wirtschaftliche Beziehung

besteht dagegen höchstens bei Anerkennung der behaupteten Naturalleistungen als

Surrogat für die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen. Ob sich der

Beschwerdeführer unter diesen Umständen auf einen Anspruch auf Anwesenheit in

der Schweiz bei seinen Söhnen aus dem Recht auf Familienleben gemäss

Art. 8 EMRK berufen kann, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – indes

offengelassen werden. Es ist damit auch nicht notwendig, die Kinderanhörung

durch das Verwaltungsgericht nachzuholen.

3.3

Betreffend die

sozialen und geschäftlichen Beziehungen im Heimatland ergibt sich zuletzt das

Folgende aus den Akten:

Der Beschwerdeführer führte auf

schriftliche Befragung des Beschwerdegegners am 17. März 2023 aus, dass er

eine ungefähr sechs Jahre ältere Schwester habe, zu der er den Kontakt nach

seiner Einreise in die Schweiz jedoch verloren habe. Er wisse nicht, wo sie

lebe. Andere Geschwister habe er nicht. Seine Mutter und sein Vater seien

verstorben. Todesurkunden könne er nicht vorlegen. Im Kongo sei die Beschaffung

von Identitätspapieren stark erschwert. Die letzte Adresse seiner Mutter sei im

Quartier F in Kinshasa gewesen. Seine Mutter hatte eine Schwester, die zwei

Söhne, G und H, hatte. Diese Cousins seien mit ihm aufgewachsen, deshalb habe

er sie auch schon als Brüder bezeichnet. G sei in der Zwischenzeit verstorben. H

sei aus dem Kongo ausgereist. Er habe den Kontakt zu ihm verloren und wisse

nicht, wo er sich aufhalte. Die Mutter hatte sodann einen Bruder. Dieser Onkel

habe den Beschwerdeführer jedoch in Schwierigkeiten gebracht; so sei er

seinetwegen im Gefängnis gelandet und schliesslich in die Schweiz geflüchtet.

Aus diesem Grund habe er den Kontakt zum Onkel abgebrochen. Väterlicherseits

habe er keine Angehörigen, der Vater hatte keine Geschwister.

Weiter führte der

Beschwerdeführer aus, dass er vier Kinder habe. Bekanntlich lebten zwei davon

bei ihrer Mutter in der Schweiz, D, geboren 2008, und E, geboren 2010. Sodann

habe er eine Tochter, I, geboren 1997, welche in den USA lebe. Der Sohn J, geboren

1995, lebe in Nigeria – soweit dies noch aktuell sei. Es gebe Gerüchte, wonach

er bei einem Wohnungsbrand gestorben sei. Für die Kinder J und I hatte der

Beschwerdeführer am 8. Juli und am 21. Oktober 2008 Gesuche um deren

vorläufige Aufnahme in der Schweiz gestellt. Diese waren mangels genügender

finanzieller Mittel abgewiesen worden. Zu den in der Vergangenheit auch als

seine Kinder bezeichneten K, geboren 1991, L, geboren 1992 und M, geboren 1994,

äusserte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht; er wurde

vom Beschwerdegegner allerdings dazu auch nicht explizit befragt, womit unklar

bleibt, wie es sich mit ihnen verhält. Der Beschwerdeführer führte am

17.

März 2023 jedenfalls aus, dass er keine Verwandten mehr im Kongo habe.

Betreffend die in der

Vergangenheit getätigten Geldzahlungen an Personen im Kongo bzw. geschäftlichen

Beziehungen zu seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer am 31. Oktober

2023.

folgende Auskunft: Er werde über die sozialen Medien immer wieder einmal

von entfernt bekannten Landsleuten kontaktiert und um Geld gefragt. Da er in

Europa lebe, gingen diese Personen davon aus, dass er reich sei. Er habe aus

Mitleid kleinere Beträge im Umfang von Fr. 50.- bis 200.- für medizinische

Zwecke an diverse Personen verschenkt, unter anderem an N und O sowie P. Diese

Personen seien nicht mit ihm verwandt. Der Beschwerdeführer verwies

schliesslich auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2020,

womit er vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs freigesprochen wurde, und verneinte

damit sinngemäss, geschäftliche Beziehungen zum Kongo zu unterhalten.

3.4

Der

gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem ersten

Rechtsgang den medizinischen Berichten in den Akten zufolge nicht verändert

bzw. gemäss seinem Hausarzt eher verschlechtert. Nach multiplen orthopädischen

Erkrankungen im Wirbelsäulen- und Schulterbereich zeigt sich beim

Beschwerdeführer eine chronische somatoforme Schmerzstörung mit psychischer

Überlagerung. Seit der Leistungseinstellung der Invalidenversicherung im Jahr

2015.

ist der Beschwerdeführer seit 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig

geschrieben und gemäss seinem Hausarzt nicht in der Lage, eine Erwerbsarbeit zu

verrichten. Gemäss den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts besteht jedoch

objektiv kein hinreichend invalidisierender

Gesundheitsschaden (mehr) für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit auch in

angepassten Tätigkeiten.

4.

4.1

Gemäss dem nach

wie vor gültigen Referenzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den

Kongo (Kinshasa) des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017

(E-731/2016, E. 7.3) gilt die Rückkehr von Personen in den Kongo grundsätzlich

nur dann als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in

Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen

des Lands war oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes

Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien sei

der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der

individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die

zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder

verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in

einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um

eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende

Frau handelt (vgl. auch BVGr, 17. Juni 2025, D-3970/2025, E. 9.3 –

2.

September 2021, D-5554/2020, E. 8.2.1 – 6. April 2020,

E-1480/2020, E. 8.4.1 – 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.2;

VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00620, E. 4.7.4 – 16. Dezember 2020,

VB.2020.00664, E. 4.3.1.1 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00327,

E. 5.3.1.2).

4.2

Zwar war der

Beschwerdeführer vor seiner Ausreise stets in Kinshasa wohnhaft. Inzwischen

verfügt er in der Demokratischen Republik Kongo jedoch nach seinen Angaben über

kein soziales Netz mehr. Es ist nicht aktenkundig, wann der Beschwerdeführer

zuletzt in sein Heimatland gereist ist. Vom 22. Juli 2011 bis am

21.

Juli 2012 verfügten er, seine Söhne D

und E sowie seine Ex-Frau über Rückreisevisa. Wann und wie oft

der Beschwerdeführer das Rückreisevisum genutzt hat und ob er damals ins

Heimatland gereist ist, ist jedoch nicht aktenkundig. Von 2013 bis 2019 verfügte

der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung und konnte die Schweiz

verlassen und wieder einreisen, ohne ein Visum dafür beantragen zu müssen. In

seinem am 15. November 2018 ausgestellten kongolesischen Reisepass sind

gemäss den Mitte 2020 eingereichten Kopien keine Einträge enthalten. Seit 2019

sind keine Rückreisevisa ersichtlich. Es steht damit fest, dass der

Beschwerdeführer seit mindestens sieben Jahren nicht mehr im Kongo war.

Aktuelle geschäftliche oder vertiefte soziale Beziehungen dorthin konnten ihm

seitens des Beschwerdegegners nicht nachgewiesen werden. Unter diesen Umständen

ist nicht von einem tragfähigen sozialen Netzwerk in Kinshasa auszugehen,

welches dem 58-jährigen, gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer nach

jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz eine soziale und berufliche

Dispositiv

Wiedereingliederung ermöglichen könnte. Demnach ist die Wegweisung des Beschwerdeführers

in sein Heimatland nicht zumutbar.

4.3 Da sich die

Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kongo als unzumutbar erweist,

überwiegen seine privaten Interessen die öffentlichen (fiskalischen) Interessen

an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. Die Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung verletzt sein Recht auf Privatleben.

Bei diesem Ausgang kann

offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom

Beschwerdegegner verletzt wurde.

4.4 Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das

Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigungen

werden an die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet.

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners

wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der

Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war

begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden

Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zu gewähren und ihm in der Person von RA B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beizugeben.

5.3 Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen

Aufwand von 15,5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angesichts dessen,

dass er den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, zu hoch.

Praxisgemäss wird vom Verwaltungsgericht in einem migrationsrechtlichen

Verfahren ein Aufwand von 8 bis 12 Stunden entschädigt. Im vorliegenden

Fall erweisen sich 10 Stunden als angemessen, nachdem primär noch die

privaten Interessen des Beschwerdeführers bzw. deren Gewichtung strittig waren.

Der entschädigungsberechtigte Stundenansatz für die unentgeltliche

Rechtsvertretung beträgt Fr. 220.- (§ 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 [LS 175.252] in Verbindung mit § 3 der Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]). Weiter

sind Barauslagen von Fr. 19.80 zu übernehmen. Die RA B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

auszurichtende Entschädigung beträgt damit unter Anrechnung der

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

Fr. 778.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

wird vorbehalten (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.4 Die Höhe der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters RA B für das

Rekursverfahren ist durch die Sicherheitsdirektion festzulegen, da dieser ein

Ermessen bei der Festsetzung zukommt. Dabei ist die Parteientschädigung für das

Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in

Abzug zu bringen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Mai

2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2024 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III–VI des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 15. Mai 2025 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird RA B

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, RA B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die

Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. RA B wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter

für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit

Fr. 778.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt.

7. Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse.