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Entscheid

VB.2025.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00381

24. Juni 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26460)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00381

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zum Verbleib bei der Mutter,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1957 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1)

gelangte am 14. Dezember 1998 in die Schweiz und verfügte im Anschluss an

die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme über eine Aufenthaltsbewilligung,

welche zuletzt bis zum 6. März 2017 befristet war. Inzwischen besitzt sie

die schweizerische Staatsangehörigkeit.

Mit Gesuch vom 11. November 2024 ersuchte B

(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) um Erteilung einer Einreisebewilligung

zum Verbleib bei seiner Mutter, der Beschwerdeführerin 1.

Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 vereinigte die

Sicherheitsdirektion die hiergegen erhobenen Rekurse der Beschwerdeführenden

vom 26. und 28. März 2025 und wies diese ab.

III.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beantragten die

Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 11. März

2025.

bzw. der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Mai 2025 aufzuheben und

dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt – was von den

Beschwerdeführenden unbestritten bleibt –, dass gemäss Art. 42 Abs. 1

AIG ausländischen Ehegatten sowie unverheirateten minderjährigen Kindern unter

18.

Jahren von Schweizer Staatsangehörigen ein Anspruch auf Erteilung

beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, sofern sie

mit der betreffenden Person im gemeinsamen Haushalt leben. Da der Beschwerdeführer 2

zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das zulässige Höchstalter deutlich überschritten

hat, steht ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.

3.

Es bleibt daher zu prüfen, ob sie aus dem Recht auf

Achtung des Familienlebens etwas zu ihren Gunsten ableiten können.

3.1

3.1.1

Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen

Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60

E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere

die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene

zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt

leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,

Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung

voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden

ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der

Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,

2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018,

E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei

insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.

BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2; BGr, 18. Juli 2011,

2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).

Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren

Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch

seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGr,

9.

Mai 2022, 2C_779/2021; BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist

in diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar

von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden

muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1; BGr, 21. August

2023, 2C_253/2023, E. 1.4; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021,

E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2; VGr,

15.

März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1). Insofern wird eine personenspezifisch

ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und

krankheitsbedingte verlangt (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021,

E. 6.5; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

3.1.2

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer

ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen

Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,

familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der

erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von

Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit

Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die

Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den

Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden

Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein

Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat

(zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2; BGr, 30. März

2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2;

VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1; VGr, 18. März

2021, VB.2020.00416, E. 2.2).

3.2

Die Beschwerdeführerin 1

bringt zusammengefasst vor, dass sie die gesetzlichen Einschränkungen nach Art. 42

Abs. 1 AIG hinsichtlich des Alters ihres Sohnes sowie die hohen

Anforderungen an die Anerkennung einer besonderen Abhängigkeit nach Art. 8

Abs. 1 EMRK anerkenne. Weiter betont sie, dass im vorliegenden Fall

nicht nur eine emotionale, sondern auch eine spirituelle und ethische

Verbundenheit bestehe, da ihr Sohn die familiäre Wiedervereinigung anstrebe und

zugleich ihr praktizierter katholischer Glaube für ihn eine existenzielle

Bedeutung habe – ein Umstand, der in der Rechtsprechung des EGMR, namentlich im

Fall Sen gegen die Niederlande (2001), als schützenswert anerkannt worden sei.

Zwar bestünde aktuell keine formelle Pflegebedürftigkeit, jedoch habe sie

wiederholt Ohnmachtsanfälle mit teils körperlichen Verletzungen erlitten, was

auf eine zunehmende körperliche Verletzlichkeit hinweise. Das Alleinleben im

fortgeschrittenen Alter bringe nicht nur gesundheitliche, sondern auch

emotionale Risiken mit sich. Diese Umstände hätten eine emotionale Abhängigkeit

und familiäre Fürsorgepflicht begründet. Ferner habe ihr Sohn seine

Integrationsbereitschaft durch finanzielle Unabhängigkeit, den fortlaufenden

Erwerb der deutschen Sprache sowie konkrete Pläne zur Weiterbildung im Bereich Global

Sales and Marketing in der Schweiz nachgewiesen. Dieses Engagement stehe im

Einklang mit den schweizerischen Werten von Bildung, beruflicher Entwicklung

und wirtschaftlicher Selbständigkeit und sei gemäss Art. 96 AIG positiv zu

beurteilen. Abschliessend verweist die Beschwerdeführerin auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, wonach

öffentliche Interessen gegen persönliche Härten abzuwägen seien. Die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung würde nicht nur die familiäre Bindung

zu ihrem Sohn durchtrennen, sondern auch ihr Recht auf ein würdevolles,

religiös geprägtes Zusammenleben verletzen. Dabei gehe es nicht um

wirtschaftliche Interessen, sondern um die ethische und spirituelle

Verantwortung eines Sohnes gegenüber seiner alternden Mutter – ein zutiefst

menschliches Anliegen. Zudem betont sie die besondere Bedeutung der Nähe zu

ihrer sechsjährigen Enkelin, die ihr Trost, seelisches Wohlbefinden sowie

inneren Frieden schenke und deren Gegenwart einen wesentlichen Bestandteil des

familiären Zusammenhalts darstelle.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin 1 weist zwar auf gewisse gesundheitliche

Beeinträchtigungen hin, doch ist weder ein spezifischer Betreuungs- noch ein

Pflegebedarf dargelegt oder ersichtlich. Der alleinige Wunsch nach verstärkter

familiärer Nähe und gegenseitiger Unterstützung vermag nach dem Gesagten keinen

Anspruch auf Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 aus dem Recht auf Achtung

des Familienlebens zu begründen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend

dargelegt hat, besteht gemäss Art. 8 EMRK keine Verpflichtung der Vertragsstaaten,

erwachsenen Kindern und deren Eltern einen gemeinsamen Lebensabend zu

gewährleisten. Ebenso vermag der Umstand, dass den Beschwerdeführenden in der

Schweiz die Ausübung ihres katholischen Glaubens ermöglicht wird – welcher in

Indien nicht die Mehrheitsreligion bildet –, keinen zu ihren Gunsten wirkenden

Anspruch zu begründen. Die Bezugnahme auf den Entscheid des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Sen gegen die Niederlande (Urteil vom 21. Dezember

2001.

- 31465/96) erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Bei jenem Urteil ging

es um den Nachzug eines minderjährigen Kindes im Alter von neun Jahren, weshalb

die dortigen Umstände allein schon deshalb mit den vorliegenden Verhältnissen

nicht vergleichbar sind und der hierzu angeführte Entscheid des EGMR nicht

einschlägig erscheint.

3.3.2

Ungeachtet der von ihr hervorgehobenen besonderen Bedeutung der Nähe zu

ihrer sechsjährigen Enkelin, welche ihr Trost, seelisches Wohlbefinden sowie

inneren Frieden vermittelt und einen wesentlichen Bestandteil des familiären

Zusammenhalts bildet, begründet auch dieses Vorbringen weder ein Recht auf

Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 noch eröffnet es ihr sonstige

diesbezügliche Ansprüche.

3.3.3

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bereits

jahrelang getrennt voneinander leben, weshalb es zumutbar erscheint, dass sie

ihr Familienleben wie bis anhin leben und ihre Beziehung durch gegenseitige

Besuche pflegen. Umgekehrt steht es der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls

frei, selbst nach Indien zurückzukehren, um so ein geografisch ungetrenntes

Familienleben zu ermöglichen.

3.3.4

Weiterhin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine persönliche

Notlage des Beschwerdeführers 2 im Sinn eines schwerwiegenden Härtefalls

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten. Es entspricht

zudem nicht dem Zweck der Härtefallregelung, durch eine grosszügige Anwendung

die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zu umgehen

(vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2021.00759, E. 7.1). Die Fernhaltung des

Beschwerdeführers 2 verletzt Art. 8 EMRK folglich nicht. Wenn das

private Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der

Einwanderungssteuerung bzw. an einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zu

diesem Interesse BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 135 I 153 E. 2.2.1)

nicht überwiegt, ist damit zugleich gesagt, dass die Fernhaltung des Beschwerdeführers 2

auch Art. 96 Abs. 2 AIG gerecht wird, wonach ausländerrechtliche

Massnahmen verhältnismässig sein müssen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihr

Ermessen in Anwendung von Art. 96 AIG und Art. 5 BV ordnungsgemäss

ausgeübt und zu Recht den Antrag abgewiesen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).