VB.2025.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00381
24. Juni 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26460)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00381
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zum Verbleib bei der Mutter,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1957 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1)
gelangte am 14. Dezember 1998 in die Schweiz und verfügte im Anschluss an
die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme über eine Aufenthaltsbewilligung,
welche zuletzt bis zum 6. März 2017 befristet war. Inzwischen besitzt sie
die schweizerische Staatsangehörigkeit.
Mit Gesuch vom 11. November 2024 ersuchte B
(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) um Erteilung einer Einreisebewilligung
zum Verbleib bei seiner Mutter, der Beschwerdeführerin 1.
Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 vereinigte die
Sicherheitsdirektion die hiergegen erhobenen Rekurse der Beschwerdeführenden
vom 26. und 28. März 2025 und wies diese ab.
III.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beantragten die
Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 11. März
2025.
bzw. der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Mai 2025 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt – was von den
Beschwerdeführenden unbestritten bleibt –, dass gemäss Art. 42 Abs. 1
AIG ausländischen Ehegatten sowie unverheirateten minderjährigen Kindern unter
18.
Jahren von Schweizer Staatsangehörigen ein Anspruch auf Erteilung
beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, sofern sie
mit der betreffenden Person im gemeinsamen Haushalt leben. Da der Beschwerdeführer 2
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das zulässige Höchstalter deutlich überschritten
hat, steht ihm gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.
3.
Es bleibt daher zu prüfen, ob sie aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens etwas zu ihren Gunsten ableiten können.
3.1
3.1.1
Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60
E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere
die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt
leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,
Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung
voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden
ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der
Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,
2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018,
E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei
insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.
BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2; BGr, 18. Juli 2011,
2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1).
Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren
Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch
seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGr,
9.
Mai 2022, 2C_779/2021; BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist
in diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar
von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden
muss (BGr, 13. März 2024, 2C_596/2023, E. 5.1; BGr, 21. August
2023, 2C_253/2023, E. 1.4; BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021,
E. 3.3; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00510, E. 3.2; VGr,
15.
März 2023, VB.2023.00050, E. 3.1). Insofern wird eine personenspezifisch
ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und
krankheitsbedingte verlangt (vgl. BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021,
E. 6.5; BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).
3.1.2
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer
ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen
Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes,
familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der
erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von
Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit
Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die
Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den
Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden
Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein
Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat
(zum Ganzen BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2; BGr, 30. März
2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2;
VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1; VGr, 18. März
2021, VB.2020.00416, E. 2.2).
3.2
Die Beschwerdeführerin 1
bringt zusammengefasst vor, dass sie die gesetzlichen Einschränkungen nach Art. 42
Abs. 1 AIG hinsichtlich des Alters ihres Sohnes sowie die hohen
Anforderungen an die Anerkennung einer besonderen Abhängigkeit nach Art. 8
Abs. 1 EMRK anerkenne. Weiter betont sie, dass im vorliegenden Fall
nicht nur eine emotionale, sondern auch eine spirituelle und ethische
Verbundenheit bestehe, da ihr Sohn die familiäre Wiedervereinigung anstrebe und
zugleich ihr praktizierter katholischer Glaube für ihn eine existenzielle
Bedeutung habe – ein Umstand, der in der Rechtsprechung des EGMR, namentlich im
Fall Sen gegen die Niederlande (2001), als schützenswert anerkannt worden sei.
Zwar bestünde aktuell keine formelle Pflegebedürftigkeit, jedoch habe sie
wiederholt Ohnmachtsanfälle mit teils körperlichen Verletzungen erlitten, was
auf eine zunehmende körperliche Verletzlichkeit hinweise. Das Alleinleben im
fortgeschrittenen Alter bringe nicht nur gesundheitliche, sondern auch
emotionale Risiken mit sich. Diese Umstände hätten eine emotionale Abhängigkeit
und familiäre Fürsorgepflicht begründet. Ferner habe ihr Sohn seine
Integrationsbereitschaft durch finanzielle Unabhängigkeit, den fortlaufenden
Erwerb der deutschen Sprache sowie konkrete Pläne zur Weiterbildung im Bereich Global
Sales and Marketing in der Schweiz nachgewiesen. Dieses Engagement stehe im
Einklang mit den schweizerischen Werten von Bildung, beruflicher Entwicklung
und wirtschaftlicher Selbständigkeit und sei gemäss Art. 96 AIG positiv zu
beurteilen. Abschliessend verweist die Beschwerdeführerin auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, wonach
öffentliche Interessen gegen persönliche Härten abzuwägen seien. Die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung würde nicht nur die familiäre Bindung
zu ihrem Sohn durchtrennen, sondern auch ihr Recht auf ein würdevolles,
religiös geprägtes Zusammenleben verletzen. Dabei gehe es nicht um
wirtschaftliche Interessen, sondern um die ethische und spirituelle
Verantwortung eines Sohnes gegenüber seiner alternden Mutter – ein zutiefst
menschliches Anliegen. Zudem betont sie die besondere Bedeutung der Nähe zu
ihrer sechsjährigen Enkelin, die ihr Trost, seelisches Wohlbefinden sowie
inneren Frieden schenke und deren Gegenwart einen wesentlichen Bestandteil des
familiären Zusammenhalts darstelle.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin 1 weist zwar auf gewisse gesundheitliche
Beeinträchtigungen hin, doch ist weder ein spezifischer Betreuungs- noch ein
Pflegebedarf dargelegt oder ersichtlich. Der alleinige Wunsch nach verstärkter
familiärer Nähe und gegenseitiger Unterstützung vermag nach dem Gesagten keinen
Anspruch auf Anwesenheit des Beschwerdeführers 2 aus dem Recht auf Achtung
des Familienlebens zu begründen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend
dargelegt hat, besteht gemäss Art. 8 EMRK keine Verpflichtung der Vertragsstaaten,
erwachsenen Kindern und deren Eltern einen gemeinsamen Lebensabend zu
gewährleisten. Ebenso vermag der Umstand, dass den Beschwerdeführenden in der
Schweiz die Ausübung ihres katholischen Glaubens ermöglicht wird – welcher in
Indien nicht die Mehrheitsreligion bildet –, keinen zu ihren Gunsten wirkenden
Anspruch zu begründen. Die Bezugnahme auf den Entscheid des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Sen gegen die Niederlande (Urteil vom 21. Dezember
2001.
- 31465/96) erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Bei jenem Urteil ging
es um den Nachzug eines minderjährigen Kindes im Alter von neun Jahren, weshalb
die dortigen Umstände allein schon deshalb mit den vorliegenden Verhältnissen
nicht vergleichbar sind und der hierzu angeführte Entscheid des EGMR nicht
einschlägig erscheint.
3.3.2
Ungeachtet der von ihr hervorgehobenen besonderen Bedeutung der Nähe zu
ihrer sechsjährigen Enkelin, welche ihr Trost, seelisches Wohlbefinden sowie
inneren Frieden vermittelt und einen wesentlichen Bestandteil des familiären
Zusammenhalts bildet, begründet auch dieses Vorbringen weder ein Recht auf
Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 noch eröffnet es ihr sonstige
diesbezügliche Ansprüche.
3.3.3
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bereits
jahrelang getrennt voneinander leben, weshalb es zumutbar erscheint, dass sie
ihr Familienleben wie bis anhin leben und ihre Beziehung durch gegenseitige
Besuche pflegen. Umgekehrt steht es der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls
frei, selbst nach Indien zurückzukehren, um so ein geografisch ungetrenntes
Familienleben zu ermöglichen.
3.3.4
Weiterhin sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine persönliche
Notlage des Beschwerdeführers 2 im Sinn eines schwerwiegenden Härtefalls
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten. Es entspricht
zudem nicht dem Zweck der Härtefallregelung, durch eine grosszügige Anwendung
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zu umgehen
(vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2021.00759, E. 7.1). Die Fernhaltung des
Beschwerdeführers 2 verletzt Art. 8 EMRK folglich nicht. Wenn das
private Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der
Einwanderungssteuerung bzw. an einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. zu
diesem Interesse BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 135 I 153 E. 2.2.1)
nicht überwiegt, ist damit zugleich gesagt, dass die Fernhaltung des Beschwerdeführers 2
auch Art. 96 Abs. 2 AIG gerecht wird, wonach ausländerrechtliche
Massnahmen verhältnismässig sein müssen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihr
Ermessen in Anwendung von Art. 96 AIG und Art. 5 BV ordnungsgemäss
ausgeübt und zu Recht den Antrag abgewiesen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--; Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).