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Entscheid

VB.2025.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00384

19. Dezember 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26868)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00384

Urteil

des

Einzelrichters

vom 19. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster,

Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend kurzfristige

Festhaltung (GI250018-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde am 25. Januar 2025 um 14.05 Uhr in

Zürich von der Kantonspolizei Zürich verhaftet und befand sich in Haft, bis er

die Schweiz am 27. Januar 2025 um 18.30 Uhr mit dem Flug … verliess.

Erwägungen

II.

A liess am 27. Januar 2025 ein Gesuch um richterliche

Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung vom 25. bis 27. Januar 2025 stellen.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich stellte mit Verfügung und

Urteil vom 12. Mai 2025 die Rechtmässigkeit der Festhaltung fest.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 17. Juni 2025 beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten des Staates die Aufhebung von Ziff. 1 und

2.

des Urteils der Vorinstanz vom 12. Mai 2025 und die Feststellung der

Nichtigkeit der Haftanordnung vom 25. Januar 2025. Eventualiter sei festzustellen,

dass der mittels Verfügung vom 25. Januar 2025 angeordnete Freiheitsentzug

rechtswidrig war und das rechtliche Gehör verletzt wurde. Es sei für das

Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass neben den

Akten der Vorinstanz auch jene der Kantonspolizei Zürich zu editieren und dem

Beschwerdeführer zur Einsicht zuzustellen seien.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am

25.

Juni 2025 und das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. Juli

bzw. 18. August 2025 verzichteten je auf eine Vernehmlassung. Am 14. November

2025.

erstattete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Novum eine

ergänzte Eingabe. Das Migrationsamt liess sich auch hierzu nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG) werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter

zuständig.

2.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf den

Beizug (weiterer) Akten des Bundesamts für Polizei (fedpol) ist mangels Erheblichkeit

für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu verzichten.

3.

Der Beschwerdeführer, ein 53-jähriger Staatsbürger der

Vereinigten Staaten von Amerika und des Haschemitischen Königreichs von

Jordanien, der als … tätig ist, reiste am 24. Januar 2025 als Tourist

legal in die Schweiz ein.

Die Kantonspolizei Zürich hatte am 22. Januar 2025 beim

fedpol um den Erlass eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer ersucht.

Dies hatte das fedpol am 23. Januar 2025 mit ausführlicher Begründung

verweigert; man könne "vorliegend keine Gefährdung der inneren oder

äusseren Sicherheit durch den Betroffenen sehen bzw. begründen". Am 24. Januar

2025.

um 17.01 Uhr wiederholte die Kantonspolizei Zürich ihr Ersuchen per E‑Mail.

Noch am selben Tag erliess das fedpol das Einreiseverbot – zu einem Zeitpunkt, als

der Beschwerdeführer mit dem Flug … bereits in die Schweiz eingereist war. Der

Kantonspolizei Zürich war das Einreiseverbot gemäss einer Aktennotiz des fedpol

um 20.04 Uhr mitgeteilt worden.

Die Kantonspolizei Zürich ordnete am Samstag, dem 25. Januar

2025, in Vertretung für das Migrationsamt Zürich an, dass der Beschwerdeführer

in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG im Sinne einer kurzfristigen

Festhaltung durch die Kantonspolizei Zürich in Haft zu nehmen sei.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 25. Januar

2025.

um 14.05 Uhr am C-Platz in Zürich von der Kantonspolizei Zürich

verhaftet und im Gefängnis D inhaftiert. Um 16.30 Uhr wurde dem

Beschwerdeführer im Beisein von Rechtsanwältin E das rechtliche Gehör

betreffend Ausweisung und um 16.57 Uhr jenes betreffend Administrativhaft

gewährt. Ebenso wurden ihm das Einreiseverbot und die Verfügung betreffend die

kurzfristige Festhaltung eröffnet. Ebenfalls noch am selben Tag verfügte das

fedpol, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgewiesen werde; es liess

diese Verfügung verbunden mit der Bitte, diese dem Betroffenen zu eröffnen, der

Kantonspolizei Zürich um 18.12 Uhr zustellen. Auch diese Verfügung wurde

dem Beschwerdeführer noch am 25. Januar 2025 eröffnet – etwa um 18.15 Uhr,

wie sich einer Aktennotiz zum zeitlichen Ablauf entnehmen lässt.

Am 27. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdegegner die

Kantonspolizei Zürich, den Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 maximal

fünf Stunden vor Abflug "an den Flughafen Zürich-Kloten zuzuführen". Am

27.

Januar 2025 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz um 18.30 Uhr

mit seinem bereits im Voraus gebuchten Flug …

4.

4.1

Die

Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und

nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die

verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2

BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer

gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder

durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36

Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36

Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar

(Art. 36 Abs. 4 BV).

4.2

Gemäss

Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons

Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur

Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (lit. a),

zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre

persönliche Mitwirkung erforderlich ist (lit. b), oder zur Sicherstellung

ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf

ein Rückübernahmeabkommen (lit. c) festhalten.

Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen

Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder

bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens

aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG).

4.3

4.3.1

Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen

Aufgaben zuständig sind (Art. 98 Abs. 3 AIG).

Gemäss § 1 Abs. 1 der

Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember

1996.

(VüVZA, LS 211.56) ist für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 (AuG; inzwischen: AIG) das Migrationsamt des Kantons

Zürich – mithin der Beschwerdegegner – immer dann zuständig (lit. b), wenn

es nicht um Personen ausländischer Nationalität geht, denen am Flughafen Zürich

die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird (lit. a); in letzteren

Fällen ist die Kantonspolizei zuständig.

Nach § 1 Abs. 2 VüVZA ist die Kantonspolizei

ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für

dieses zu handeln (Satz 1). Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen

der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene

Anordnungen (Satz 2).

Diese Bestätigung oder Ersetzung hat – jedenfalls so weit,

wie hier Anordnungen betroffen sind, die in den Schutzbereich der

verfassungsrechtlich geschützten Bewegungsfreiheit von betroffenen Personen

eingreifen – im Rahmen einer formellen Verfügung zu erfolgen; konkludentes

Verwaltungshandeln genügt nicht. Die – bezüglich Personen, die in die Schweiz

eingereist sind – unterschiedliche Kompetenzverteilung zwischen Anordnung und

Vollzug hat eine rechtsstaatliche Funktion. Mithin liegt bei Ausbleiben der

Bestätigung bzw. Ersetzung der Anordnung am nächsten Arbeitstag (nur) der

Entscheid einer unzuständigen Behörde vor.

4.3.2

Vorliegend wurde die Verfügung vom 25. Januar 2025 an einem Samstag

und damit ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts erlassen (vgl. E. 3),

womit § 1 Abs. 2 VüVZA zur Anwendung gelangt.

Gemäss den Akten wurde die

Anordnung vom Migrationsamt weder formell bestätigt noch durch eine andere

Anordnung ersetzt. Der vom Migrationsamt am 27. Januar 2025 erlassene, an

die Kantonspolizei Zürich gerichtete Zuführungsauftrag stellt – anders als die

Vorinstanz ausführt – weder eine formelle Bestätigung noch eine Ersetzung des

gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Freiheitsentzugs dar. Die entsprechenden

Ausführungen des Beschwerdeführers sind denn auch unwidersprochen geblieben.

4.3.3

Ob die Verfügung, die zum Zeitpunkt der Anordnung von einer durch

Verordnung zur Vertretung befugten Behörde erlassen wurde, mangels formeller

Bestätigung bzw. Ersetzung bloss anfechtbar oder gar nichtig ist, kann

offengelassen werden. Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig erhoben, sodass der

formelle Mangel erfolgreich geltend gemacht werden kann.

4.3.4

Die Unterlassung der Bestätigung oder Ersetzung des Freiheitsentzugs stellt

einen gewichtigen formellen Mangel dar, womit es sich jedenfalls um eine rechtswidrige

Verfügung handelt.

4.4

4.4.1

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf,

unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs

und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben,

ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten

Angehörigen benachrichtigen zu lassen (Art. 31 Abs. 2 BV). Diese

verfassungsmässigen Grundsätze werden in Art. 73 Abs. 3 lit. a

AIG für die kurzfristige Festhaltung wie folgt umschrieben: Wird eine Person

festgehalten, so muss sie über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden.

Information und Belehrung (Orientierung) sind wesentlicher Teil des Schutzes

vor rechtswidrigem Freiheitsentzug. Sie gelten für alle Arten des Freiheitsentzugs

(VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 4.1).

Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) konkretisiert den Umfang der Pflicht zur Information in

Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5

Abs. 4 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]) wie folgt: Die Behörde muss über die

rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die

inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information

und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für

die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen

Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen. Die Orientierung hat nach Art. 31

Abs. 2 BV "unverzüglich" zu erfolgen. Das ist dem Wortlaut nach

ein strengeres Erfordernis, als es Art. 5 Abs. 2 EMRK aufstellt

("in möglichst kurzer Frist"). Tatsächlich sollte die erste

Orientierung idealerweise im Moment des Freiheitsentzugs erfolgen (vgl. Frank

Schürmann, Basler Kommentar, 2. A., 2025, Art. 31 BV N. 19 ff.,

insb. N. 26).

Gemäss dem Bundesgericht ist die Informationspflicht indes

erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt

werden. Im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug ist – wie das Bundesgericht

zur Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft erwog – spezifisch darzulegen, weshalb

dieser erfolgt. Die rechtliche Beurteilung und die tatsächlichen Grundlagen

sind "verständlich und untechnisch" mitzuteilen. Darzutun sind die

konkreten Voraussetzungen, weshalb keine milderen Mittel in Frage kommen und

wie lange die Haft angeordnet wird (vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2021,

2C_549/2021, E. 3.3.3 und E. 3.3.4 mit Hinweisen).

4.4.2

Die Haftanordnung vom 25. Januar 2025 enthielt bloss einen allgemeinen

Verweis auf "Art. 73 Abs. 1 AIG". Aus der Haftanordnung

geht nicht hervor, auf welchen der drei unter Art. 73 Abs. 1 AIG

genannten Haftgründe die Festhaltung abgestützt wurde. Die Haftanordnung genügt

in dieser Hinsicht auch dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden

Begründungserfordernis an eine Verfügung nicht.

Im Verhaftsrapport wird folgender Verhaftsgrund angeführt:

"Art. 73 AIG / Kurzfristige Festhaltung" und

"Fremdenpolizeiliche Massnahmen (Vollzug Ausweisung)". Gemäss

ebendiesem Rapport sei der Beschwerdeführer "über den Grund der Festnahme

mündlich informiert und über die Rechte mittels eines Formulars in Englisch

belehrt" worden. Eine protokollierte mündliche Orientierung über die

Haftgründe findet sich in den Akten nicht. Es ist unklar, welcher Grund

angegeben wurde.

Im Rahmen der Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs bezüglich Ausschaffungshaft wurde dem Beschwerdeführer Folgendes gesagt:

"Sie haben gegen die schweizerische Gesetzgebung verstossen, weshalb

ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen durch das Migrationsamt bzw. das Gericht

geprüft werden. Möchten Sie sich dazu äussern?" Daraufhin antwortete der

Beschwerdeführer: "Ich möchte, dass sie festhalten, dass ich nicht informiert

wurden [sic], dass ich gegen das schweizerische Gesetzt verstossen habe. Ich möchte

hinzufügen, dass ich seit ich dem Moment, dass [sic] ich festgenommen wurde,

gefragt [sic] warum es gehe und nicht informiert wurde, in welcher Art ich

gegen das Schweizer Gesetz verstossen habe."

Über seine Rechte informiert wurde der Beschwerdeführer

mit einem fehlerhaften Informationsblatt in Englisch, wonach das Migrationsamt

innerhalb von 96 Stunden entscheiden werde, ob er in Haft bleiben müsse

oder entlassen werde.

Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt, steht

bis heute nicht fest, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Art. 73

Abs. 1 lit. a, b oder c AIG) die Festhaltung durch die Kantonspolizei

Zürich abgestützt wurde. Die Vorinstanz stellt deduktive Schlussfolgerungen an,

ohne jedoch zu einem abschliessenden Ergebnis zu gelangen. Zugleich deutet der

bei den Akten befindliche Brief des Beschwerdeführers an seine Anwältin vom 26. Januar

2025.

darauf hin, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht klar war, weshalb

und für wie lange er inhaftiert werden sollte.

Gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen ist davon

auszugehen, dass es seitens der Kantonspolizei Zürich unterlassen wurde, die

rechtliche Beurteilung, die tatsächlichen Grundlagen, die voraussichtliche

Länge der Haft und die Gründe ihrer (angeblichen) Verhältnismässigkeit

verständlich und untechnisch mitzuteilen. Die Anwesenheit einer Anwältin macht

die spezifischen und strengen Anforderungen an die Begründungspflicht im

Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz

– nicht etwa überflüssig (vgl. dazu auch etwa BGr, 3. September 2021,

2C_549/2021, E. 3.3.4).

4.4.3

Der Beschwerdeführer wurde somit in Verletzung von Art. 5 Abs. 2

EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 31 Abs. 2 BV über seinen

Freiheitsentzug nur unzureichend informiert. Auch aus diesem Grund ist die

strittige Festhaltung als rechtswidrig zu qualifizieren.

4.5

Der

Entscheid ist aber auch materiell fehlerhaft.

4.5.1

Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im

Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Sie

dient nicht "zur Sicherung der Rückführung als solcher" (Thomas Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 12.58 mit Hinweis). Der

zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn

auch verwehrt, gestützt auf diese Bestimmung die Anordnung von

Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347,

E. 5.2 [Kammerentscheid]).

Die kurzfristige Festhaltung dient nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht dazu, Betroffene "grundsätzlich

zur Verfügung der Behörden [zu] halten"; hierfür stehen bei der Gefahr des

Untertauchens die Eingrenzung nach Art. 74 AIG oder die

ausländerrechtliche Haft nach Art. 75 ff. AIG zur Verfügung (BGr, 23. Dezember

2021, 2C_695/2020, E. 2.5.1).

Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich

nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Hugi Yar,

Rz. 12.60; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3).

4.5.2

Die Kantonspolizei Zürich hat – wie dargelegt (vgl. E. 3 und E. 4.4.2)

– nicht ausgeführt, worauf sie die Anordnung der kurzfristigen Festhaltung

abstützte.

Art. 73 Abs. 1 lit. b AIG bietet die

Grundlage für die Festhaltung einer Person "zur Feststellung ihrer

Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung

erforderlich ist". Gestützt darauf ist es beispielsweise möglich, eine

Person auf einer diplomatischen Vertretung oder dem SEM vorzuführen (Hugi Yar, Rz. 12.58;

vgl. auch Zünd, Art. 73 N. 2 f.; Gregor T. Chatton/Laurent Merz,

in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations,

Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 73 N. 8;

vgl. auch BGr, 23. Dezember 2021, 2C_695/2020, E. 2.5.1). Die

Identität des Beschwerdeführers war nie fraglich; sollte tatsächlich ein Grund

bestanden haben, seine Papiere zu überprüfen, dann wäre dies auch ohne seine

Festhaltung möglich gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Januar

2025.

legal eingereist war – und bei seiner Einreise anscheinend kontrolliert

und befragt wurde – ist ohnehin kein sachlicher Grund für Zweifel an der

Identität des Beschwerdeführers ersichtlich.

Um die Festhaltung einer Person "zur Sicherstellung

ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates gestützt auf

ein Rückübernahmeabkommen" im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c

AIG ging es hinsichtlich des Beschwerdeführers als legal eingereister

US-Staatsbürger offensichtlich auch nicht.

Vorliegend kommt deshalb allein eine Festhaltung zur

Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus im Sinne

von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG in Frage.

4.5.3

Die kurzfristige Festhaltung darf – wie ausgeführt (E. 4.5.1) – nur so

lange dauern, wie es nötig ist. Die Notwendigkeit entfällt, wenn im Fall von

Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verfügung eröffnet

worden ist (VGr, 8. April 2021, VB.2020.00871, E. 3.2; BGr, 23. Dezember

2021, 2C_695/2020, E. 2.5.1; vgl. Joel Brauchbar, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,

2.

A., Bern 2024, N. 6 ff.; Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in:

Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations,

Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 73 N. 6).

Zugleich ist, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zur

Wahrung der Verhältnismässigkeit zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen

diesem zu eröffnen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.1

[Kammerentscheid]).

4.5.4

Die Verfügung des fedpol vom 24. Januar 2025 hätte dem

Beschwerdeführer sofort übergeben werden können. Jedenfalls wurden alle

relevanten Verfügungen am 25. Januar 2025 bis spätestens 18.45 Uhr

eröffnet (vgl. E. 3). Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand keine

Grundlage mehr dafür, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 AIG festzuhalten.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

betreffend den von der Vorinstanz herangezogenen "Ermessensspielraum in

Bezug auf zeitliche Reserven für einen geordneten Ablauf" bezieht sich

entgegen der Auffassung der Vorinstanz einerseits in erster Linie auf Art. 73

Abs. 1 lit. b AIG (im Zusammenhang mit der Vorführung an Behörden)

und andererseits – und das ist entscheidend – nur auf die Zeit vor der

Vornahme der Handlung, für die Art. 73 Abs. 1 AIG bestimmt ist; nur

um deren geordneten Ablauf geht es. Nach der Vornahme dieser Handlung

(Übergabe der Verfügung) kommt den Behörden hinsichtlich des Ablaufs kein

Ermessen mehr zu: Die betroffene Person ist sofort freizulassen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 Abs. 1

lit. a AIG nicht dazu zur Verfügung steht, Personen für (allenfalls)

künftig zu erlassende Verfügungen festzuhalten: Es geht um die Eröffnung von

konkreten und bereits bestehenden oder allenfalls sogleich zu

erwartenden Verfügungen. Abgesehen davon, dass sich dies bereits aus dem

Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG sowie aus Art. 73

Abs. 2 AIG ergibt, spricht dafür insbesondere auch eine

verfassungskonforme Auslegung mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 31

Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV. Bei einem anderen Verständnis

könnte die zuständige Behörde mit der Behauptung, dass allenfalls noch weitere

Verfügungen ergehen könnten, regelmässig die Maximalfrist ausnutzen, womit das

Rechtsinstitut der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a

AIG entgegen seinem Zweck zu einer eigentlichen Haftnorm würde. Nicht ohne

Grund sind die Hürden bezüglich des allgemeinen polizeilichen Gewahrsams

wesentlich höher (vgl. §§ 25 ff. des Polizeigesetzes vom 23. April

2007.

[PolG]): Grundsätzlich ist ein Gewahrsam längstens für 24 Stunden

zulässig (§ 27 Abs. 1 PolG). Ist ausnahmsweise ein längerer Gewahrsam

notwendig, so muss die Polizei innert 24 Stunden an die Haftrichterin oder

den Haftrichter einen begründeten Antrag auf Verlängerung stellen (§ 27 Abs. 2 PolG). Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im

Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 – zu der Art. 73

AIG lex specialis ist (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen

2022, S. 60 mit Hinweisen) – darf eine Person nur solange festgehalten

werden, als die Umstände dies erfordern, höchstens aber 24 Stunden. Sodann

ist die eigentliche Haft im Rahmen der Zwangsmassnahmen gemäss dem AIG nur

unter spezifischen materiellen und formellen Voraussetzungen zulässig (Art. 75 ff.

AIG).

Dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 AIG

nach der Übergabe der Verfügung des fedpol noch zwei weitere Tage festgehalten

wurde, stellt eine zweck- und rechtswidrige Verwendung des Rechtsinstituts der

kurzfristigen Festhaltung dar.

4.5.5

Dass die kurzfristige Festhaltung von der Kantonspolizei stellvertretend

für das Migrationsamt angeordnet wurde und – um rechtmässig zu sein – noch vom

Migrationsamt hätte bestätigt werden müssen (vgl. E. 4.3), bedeutet

entgegen der Auffassung der Vorinstanz selbstredend nicht, dass der

Beschwerdeführer unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 73 AIG bis zur

Bestätigung der Festhaltung durch das Migrationsamt festgehalten werden durfte.

Wenn die Kantonspolizei die kurzfristige Festhaltung stellvertretend anordnet,

muss sie sie gegebenenfalls ebenfalls stellvertretend sofort aufheben, sobald

sich deren Zweck erfüllt hat (vgl. VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347,

E. 2.2 [Kammerentscheid]).

5.

Es ist im Ergebnis festzustellen, dass der Freiheitsentzug

des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2025 bis am 27. Januar 2025 widerrechtlich

war.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren und jenes vor der Vorinstanz

eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als

angemessen erscheint angesichts der Ungewöhnlichkeit und Komplexität des Falles

ein Betrag von Fr. 9'500.-, wobei die Entschädigung seiner

Rechtsvertreterin auszuzahlen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

In

Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2025 wird festgestellt, dass die

kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2025 bis am

27.

Januar 2025 widerrechtlich war.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren und jenes vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung von

Fr. 9'500.- zu bezahlen, zahlbar an seine Rechtsvertreterin.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung,

Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.