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Entscheid

VB.2025.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00386

27. November 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26784)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00386

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Abteilung Forschungsförderung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend UZH

Candoc Grant,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Doktorand an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich. Er ersuchte für die Förderperiode 2024 um die Gewährung

eines UZH Candoc Grants. Dieses Gesuch wies die Forschungsförderungskommission

der Universität Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2024 ab und teilte dies A

am 27. Juni 2024 mit. Die Forschungsförderungskommission begründete die

Abweisung im Wesentlichen damit, dass das verfügbare Budget nicht zur

Bewilligung aller Gesuche ausreiche und anderen Projekten der Vorzug gegeben worden

sei, auch wenn das Projekt von A wissenschaftlich bedeutsam und aktuell sei.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 24. Juli 2024 erhobenen Rekurs von

A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 15. Mai 2025 ab.

III.

A erhob am 18. Juni 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Mai 2025 sowie des

Beschlusses der Forschungskommission der Universität Zürich vom 10. Juni

2024.

und die Rückweisung der Angelegenheit an die Forschungskommission zur

erneuten Prüfung seines Antrags auf Gewährung eines UZH Candoc Grants.

Eventualiter sei die Forschungskommission anzuweisen, ihm den beantragten UZH

Candoc Grant zu gewähren. Sinngemäss ersuchte er sodann um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Nachdem ihm von der Abteilungspräsidentin eine

entsprechende Frist angesetzt worden war, reichte A am 23. Juni 2025

rechtzeitig ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner

Beschwerdeschrift ein. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte

am 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich

beantragte am 21. August 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. A erstattete seine Replik am 16. September

2025.

und damit nach Ablauf der ihm angesetzten Replikfrist.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Universität

zuständig (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Stempelverfügung vom 25. August 2025 setzte das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 5. September

2025.

an zur freigestellten Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer überbrachte seine Stellungnahme erst

am 16. September 2025 persönlich dem Verwaltungsgericht. Die Eingabe

erweist sich damit als verspätet und ist aus dem Recht zu weisen (vgl.

§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nachdem das Verwaltungsgericht den

Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die gemeinsam mit der Replik eingereichten Unterlagen

und die neuen Sachvorbringen darin im Folgenden aber zu berücksichtigen.

3.

3.1

Gemäss

§ 2 Abs. 1 UniG leistet die Universität wissenschaftliche Arbeit in

Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. § 2 Abs. 3 UniG

sieht vor, dass die Universität die akademische Weiterbildung pflegt und den

wissenschaftlichen Nachwuchs fördert. In Konkretisierung dieser Bestimmungen

sieht § 32 Abs. 1 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom

4.

Dezember 1998 (UniO, LS 415.111) vor, dass die Universität ein

Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung führt, aus dem

ausgewählte Forschungsprojekte finanziert werden. Die Verteilung der Mittel aus

diesem Fonds erfolgt auf Grundlage der Qualität des bisher erzielten sowie des

zu erwartenden Outputs der Beitragsempfängerinnen und -empfänger (§ 32 Abs. 4 UniO). Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfahren,

allenfalls unter Beizug externer Expertisen (§ 32 Abs. 5 UniO).

3.2

Gestützt

auf § 31 Abs. 4 UniG (subsidiäre Regelungskompetenz der

Universitätsleitung) und § 67 Abs. 3 der Universitätsordnung in der

Fassung vor dem 1. August 2024 (aUniO, OS 76, 307; Kompetenz der

Universitätsleitung zur Zuweisung von Aufgaben an die

Forschungsförderungskommission) erliess die Universitätsleitung das Reglement

über das Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung der Universität

Zürich vom 18. April 2023 (RuFF; abrufbar unter www.rud.uzh.ch >

Rechtsgrundlagen > Rechtssammlung > Finanzen).

3.3

§ 2 Abs. 1 RuFF sieht vor, dass aus dem Finanzgefäss für die universitäre

Forschungsförderung ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der

Universität finanziert werden. Die Unterstützung ziele dabei auf die Förderung

hervorragender wissenschaftlicher Qualität (§ 2 Abs. 2 RuFF). Über

die Zusprache von UZH Candoc Grants entscheidet die

Forschungsförderungskommission (§ 4 Abs. 3 RuFF). Unter dem Titel der

allgemeinen Vergabeprinzipien sieht § 7 RuFF unter anderem vor, dass die

zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor die Ausschreibungs- und

Evaluationsverfahren für die einzelnen Förderprogramme festlegt (Abs. 1),

die Evaluation der Gesuche um finanzielle Beiträge aus dem Finanzgefäss für die

universitäre Forschungsförderung aufgrund der wissenschaftlichen Qualität des

Projekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person

erfolgt (Abs. 2) und die Gesuche neben dem wissenschaftlichen

Projektbeschrieb und den persönlichen Daten auch detaillierte Angaben über die

geplante Verwendung der beantragten Fördermittel enthalten müssen

(Abs. 5).

3.4

Für die

Förderperiode 2024 erliess das UZH Grants Office, das dem Prorektorat Forschung

unterstellt ist, eine Wegleitung, in welcher die Voraussetzungen, welche

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erfüllen müssen, um überhaupt für einen

UZH Candoc Grant beitragsberechtigt zu sein, und das Gesuchsverfahren genauer

geregelt sind (vgl. Wegleitung Candoc 2024).

4.

4.1

Bei

Beiträgen der Forschungsförderung nach § 2 RuFF handelt es sich um

Staatsbeiträge im Sinn des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990

(StaatsbeitragsG, LS 132.2), weil sie eine zweckgebundene geldwerte

Leistung sind, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse

gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG; vgl. für die

bundesrechtliche Forschungsförderung BVGr, 29. September 2017, B-382/2017,

E. 4.2.1).

4.2

Zu klären

ist, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines UZH Candoc Grants

besteht oder ob die Gewährung eines solchen im Ermessen der Beschwerdegegnerin

liegt, da hiervon der Prüfmassstab des Verwaltungsgerichts abhängt (vgl. VGr,

22.

Mai 2025, VB.2024.00450, E. 4). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch

auf einen Staatsbeitrag besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass

genügend konkret umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die im Einzelfall

beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde

läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2).

Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder

eine Verordnung ist oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt.

Wenn die Bedingungen für die Gewährung genügend präzis sind, besteht ein

Anspruch auf den Staatsbeitrag, selbst wenn die Behörde im Rahmen der

Bestimmungen über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt, namentlich um

den Betrag der Unterstützung festzulegen (BGr, 28. Januar 2025,

2C_1017/2022, E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Nach

§ 32 Abs. 1 UniO gehört die Finanzierung von ausgewählten

Forschungsprojekten zu den Aufgaben der Universität, doch ist keine Norm

ersichtlich, welche für die Gewährung eines Candoc Grants einen Anspruch

einräumt. Vielmehr legen die in § 32 Abs. 4 und 5 UniO enthaltenen

Vorschriften zur Verteilung (vgl. zuvor E. 3.1) fest, dass bei begrenzten

Finanzmitteln eine Auswahl an Empfängern anhand ihrer akademischen Outputs

getroffen werden muss. § 4 Abs. 3 RuFF hat sodann den Wortlaut:

"Über die Zusprache von UZH Candoc/Postdoc Grants […] entscheidet die Forschungsförderungskommission."

Die Formulierung dieser Norm räumt der Forschungskommission sowohl ein

Auswahlermessen zwischen verschiedenen Antragstellerinnen und Antragstellern

als auch ein Entschliessungsermessen ein. Zwar enthält die Wegleitung zum UZH

Candoc Grant Vorschriften zu den Voraussetzungen, die Antragstellerinnen und

Antragsteller erfüllen müssen, um überhaupt für einen UZH Candoc Grant infrage

zu kommen, sowie zahlreiche Bestimmungen zu Durchführung und Kriterien des

Gesuchsverfahrens, es lässt sich ihr aber nicht entnehmen, dass bei Erfüllung

der Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung von UZH Candoc Grants bestünde.

Vielmehr wird auch in der Wegleitung explizit darauf hingewiesen, dass der

Entscheid über die Zusprachen aufgrund der fachlichen Bewertung der eingehenden

Gesuche und unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel gefällt wird (vgl.

Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 2.2). Es handelt sich dabei mithin um ein

kompetitives Verfahren mit dem Ziel, dass bei einer das Angebot

überschiessenden Nachfrage nach Förderungsgeldern nur die jeweils

wissenschaftlich hochstehendsten Forschungsprojekte gefördert werden.

4.4

Damit lag

die Gewährung von UZH Candoc Grants im Förderprogramm 2024 im Ermessen der

Beschwerdegegnerin (vgl. auch für die Forschungsförderung des Bundes BVGr,

22.

April 2024, B-2881/2022, E. 6.4). Das Verwaltungsgericht kann die

Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.5

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich auch bei der Überprüfung von

(Nicht-)Förderungsentscheiden im Rahmen der universitären Forschungsförderung

der Fall, da hier die Bewertung der wissenschaftlichen Qualität von

Forschungsanträgen im Zentrum steht, welche bei der Beschwerdegegnerin von

Fachexpertinnen und Fachexperten vorgenommen wird (vgl. hierzu auch BVGr,

8.

April 2020, B-2298/2019, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Das

Verwaltungsgericht schreitet daher erst ein, wenn der

(Nicht-)Förderungsentscheid nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel

aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. hierzu die analoge

Rechtsprechung zu Examensleistungen VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743,

E. 2.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88 f.).

4.6

Nichts

anderes gilt, soweit mit der Gewährung eines UZH Candoc Grants auch eine

Anstellung bei der Beschwerdegegnerin einhergeht (vgl. Wegleitung Candoc 2024,

Ziff. 1.2). Auch bei der Auswahl ihres Personals kommt der

Beschwerdegegnerin ein erhebliches Ermessen zu, das sich im Wesentlichen an der

fachlichen und persönlichen Eignung der Stellenbewerberinnen und -bewerber zu

orientieren hat (vgl. § 11 Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 11

Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10]).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, er sei in verschiedener Hinsicht

diskriminiert worden, und verweist hierzu auf Art. 8 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 14 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). So

würden bei der Vergabe der UZH Candoc Grants Doktorierende mit Assistenzstellen

an der Universität bevorzugt und erhielten "doppelten Lohn". Diese

hätten eine solche Unterstützung gar nicht nötig, weshalb bei einer Gewährung

an diese statt an "externe Bewerber" der Zweck der

"Stipendien" untergraben werde. Zudem seien bereits angestellte

Doktorierende institutionell integriert, finanziell abgesichert und stammten

möglicherweise aus dominanteren sozialen oder nationalen Gruppen, weshalb sie –

wenn auch möglicherweise nicht absichtlich – von der Struktur des

Auswahlverfahrens her bevorzugt würden. Zudem macht er sinngemäss geltend, es

seien "europäische Themen" gefördert worden und er sei als

schwarzafrikanischer männlicher Doktorand diskriminiert worden.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass für die Förderperiode 2024 für

Forschungsprojekte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät insgesamt 17

Bewerbungen für UZH Candoc Grants gestellt wurden. 14 Bewerbende hatten bereits

eine Assistenzstelle bei der Beschwerdegegnerin und drei Bewerbende nicht. Von

den "externen" Bewerbenden seien zwei (von dreien) für einen UZH

Candoc Grant berücksichtigt worden und von den "internen" acht (von

14). Allein diese Zahlen (Gewährungsquote von 66 % bei den

"externen" Antragstellenden und 57 % bei den

"internen") widerlegen die behauptete systematische Diskriminierung

von Personen ohne Assistenzstelle bei der Vergabe der UZH Candoc Grants.

Ohnehin ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers

auch die Unterstützung von bereits angestellten Assistierenden vom Zweck der

UZH Candoc Grants gedeckt ist, da sich diese während der Förderperiode ganz auf

die Forschung konzentrieren können und von ihrer Arbeit am Lehrstuhl entbunden

sind (vgl. hierzu Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 1.2). Dass bereits

angestellte Assistierende in der Regel auch ohne UZH Candoc Grants zumindest

während eines Teils ihrer Arbeitszeit an ihrer Forschung arbeiten können,

spielt keine Rolle: Zweck der UZH Candoc Grants ist die Förderung exzellenter

Forschung durch Verschaffung "geschützter Forschungszeit" und nicht

die Erteilung von "Stipendien" zum Ausgleich von wirtschaftlichen

Nachteilen (vgl. hierzu ausführlich unten E. 6.2). Vor diesem Hintergrund

erübrigen sich weitere Ausführungen zum angeblichen "doppelten Lohn"

der "internen" Antragsteller sowie zu deren "strukturelle[r]

Bevorteilung". Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich um eine

Assistenzstelle bei der Beschwerdegegnerin zu bewerben und seine Forschung so

voranzutreiben, falls er sich seinen Lebensunterhalt und die Forschung nicht

durch andere Tätigkeiten finanzieren kann oder will.

5.3

Die

weiteren Diskriminierungsvorwürfe des Beschwerdeführers bleiben

unsubstanziiert. Letztlich hat es damit sein Bewenden, dass sämtliche für die

Forschungsperiode 2024 eingereichten Forschungsanträge für UZH Candoc Grants an

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät von zwei Fachexperten geprüft und gemäss

den in der Wegleitung Candoc 2024 beschriebenen Kriterien nach dem Punkteschema

aufgrund ihrer wissenschaftlichen Qualität bewertet wurden. Die vom

Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen einer irgendwie gearteten versteckten

Diskriminierung in diesem Verfahren bleiben vage. Damit zeigt er weder offensichtliche

Mängel im Förderungsverfahren auf, noch ergeben sich aus den Akten irgendwelche

Anhaltspunkte dafür, dass der den Beschwerdeführer betreffende

Nichtförderungsentscheid auf sachfremden Kriterien wie beispielsweise seiner

Herkunft oder Hautfarbe beruhen würde. Inwiefern Art. 14 EMRK im Bereich

der Forschungsförderung überhaupt eine Rolle spielt, auch wenn die Schweiz das

1.

Zusatzprotokoll zur EMRK mit dem Recht auf Bildung nicht ratifiziert

hat (vgl. BGr, 20. Mai 2021, 2C_752/2020, E. 6.3), kann hier

offenbleiben. Eine vertiefte Abklärungspflicht der Behörden bzw. eine

Beweislastumkehr mit Blick auf eine angebliche Diskriminierung im Sinn von

Art. 14 EMRK entsteht ohnehin erst, wenn die angeblich diskriminierte

Person aufgezeigt hat, dass sie ohne objektiven und nachvollziehbaren Grund

anders behandelt wurde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation

(vgl. EGMR, 20. Februar 2024, Wa Baile gg. Schweiz, 43868/18 und 25883/21,

§ 131 f. und 13. November 2007, D.H. und andere gg. Tschechische

Republik, 57325/00, § 175 und 177). Hierfür reichen die vom

Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen nicht aus, zumal mit dem

durchgeführten Bewertungsverfahren, den hierin erzielten höheren Punktzahlen

der übrigen Forschungsanträge und den begrenzten Finanzmitteln insgesamt ein

objektiver und nachvollziehbarer Grund für die Nichtgewährung eines UZH Candoc

Grants an den Beschwerdeführer vorliegt.

5.4

Keine

Stütze in den Akten findet schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers,

es seien auch Forschungsanträge gefördert worden, die schlechter abgeschnitten

hätten als seiner oder sein Antrag habe die "offensichtliche

Förderungsgrenze erfüllt". Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass in

der Förderperiode 2024 so viele Forschungsprojekte an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät höhere Punktzahlen als dasjenige des

Beschwerdeführers erreicht haben, dass die "funding line" (als

Grenzpunktzahl, bei deren Unterschreitung aufgrund der beschränkten Mittel

keine Förderung mehr gewährt werden kann) bei 13,25 Punkten und damit über der

erzielten Punktzahl des Beschwerdeführers (13 Punkte) zu liegen kam. Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die Einschätzung der Fachexperten betreffend die

Relevanz und Neuheit seines Forschungsthemas sei falsch, setzt er seine eigene

fachliche Einschätzung derjenigen der Beschwerdegegnerin entgegen, was jedoch

noch keine Rechtswidrigkeit ihres Bewertungsentscheids zu begründen vermag. Keine

Rolle spielt hierbei, dass er mittels künstlicher Intelligenz einen Vergleich

der verschiedenen Anträge durchgeführt habe, der zum Schluss gekommen sei, sein

Antrag sei relevanter bzw. besser als die anderen. Eine Analyse mit KI-Modellen

vermag keine Prüfung durch unabhängige Fachexperten zu ersetzen, zumal durch

die Verwendung gewisser Prompts das Ergebnis einer Analyse durch KI-Modelle vom

Nutzer stark zu den eigenen Gunsten beeinflusst werden kann. Dem eingereichten

Chatverlauf kommt daher kein hinreichender Beweiswert zu und hierauf ist

entsprechend nicht weiter einzugehen. Aus diesem Grund ist auch nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz sich ebenfalls nicht vertieft mit den

Ergebnissen der vom Beschwerdeführer durchgeführten "KI-Analyse" auseinandergesetzt

hat.

6.

6.1

Weiter

rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, obwohl er seine finanziellen Verhältnisse

habe offenlegen müssen, seien diese beim Entscheid über die Vergabe der UZH

Candoc Grants für die Förderperiode 2024 nicht berücksichtigt worden, was eine

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)

darstelle. Mit den entsprechenden Fragen auf dem Formular sei sein berechtigtes

Vertrauen geweckt worden, dass seine Einkommensverhältnisse rechtlich relevant

seien.

6.2

§ 7 Abs. 2 RuFF legt fest, dass die Evaluation der Gesuche um finanzielle

Beiträge aus dem Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung aufgrund

der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen

Qualifizierung der gesuchstellenden Person erfolgt. Die Beschwerdegegnerin

legte die Modalitäten der Gewährung von UZH Candoc Grants für die Förderperiode

2024.

in der entsprechenden Wegleitung detailliert fest. Diese enthält unter

Ziff. 2.2 eine abschliessende Auflistung der Beurteilungskriterien (1.

Akademische Qualifikation und Werdegang der gesuchstellenden Person, 2. Wissenschaftliche

Qualität des Projekts und 3. Innovation und Originalität des Projekts). Zwar

trifft es zu, dass die Gesuchstellenden im Rahmen ihres einzureichenden

Forschungsplans auch Ausführungen zu ihren Finanzen machen mussten (vgl.

Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 5.1 4. Punkt: "Beschreiben Sie die

Ihnen zur Verfügung stehenden räumlichen, personellen und finanziellen

Ressourcen [Einrichtung, Arbeitsplatz, Personal, Finanzen]"). Es ergibt

sich jedoch aus § 7 Abs. 2 RuFF und der Wegleitung klar, was die relevanten

Beurteilungskriterien sind und dass die finanziellen Verhältnisse der

gesuchstellenden Person nicht hierzu gehören. Die Frage nach den persönlichen Ressourcen

ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass UZH Candoc Grants auch für Forschung (vor

allem an anderen Fakultäten) gewährt werden, bei der die bestehende Ausstattung

einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (bspw. die Möglichkeit zur Nutzung

eines Labors) einen Einfluss darauf haben kann, in welcher Qualität die

geplante Forschung durchgeführt werden kann. Sodann hat die Beschwerdegegnerin

zu Recht dargelegt, dass sie prüfen muss, ob auch allfällige Drittmittel für

dieselbe Forschung gesprochen wurden. Hieraus ist aber kein Anspruch

abzuleiten, dass die finanzielle Situation der Bewerbenden an sich ebenfalls in

die Entscheidung über die Gewährung von UZH Candoc Grants hätte einfliessen

müssen. Die UZH Candoc Grants beabsichtigen nicht den Ausgleich von

wirtschaftlichen Nachteilen gewisser Forschender, sondern vielmehr die

Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität (vgl. § 2 Abs. 2 RuFF). Folglich erweist sich die Auswahl der Bewertungskriterien als

sachgerecht und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich

allein hiervon leiten liess und keine weiteren Umstände, wie beispielsweise die

finanzielle Situation des Beschwerdeführers oder die "Gefährlichkeit"

seiner im Ausland vorzunehmenden Forschung, berücksichtigte.

7.

7.1

Sinngemäss

rügt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). So seien die

Bewertungskriterien nicht offengelegt worden und habe er keine Einsicht in die

Forschungsanträge der übrigen Antragsteller erhalten. Ausserdem habe das

Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin keine substanziellen Begründungen

enthalten, sondern lediglich den Hinweis, dass die verfügbaren Mittel begrenzt

seien. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Einwänden in Bezug auf

eine strukturelle Diskriminierung auseinandergesetzt.

7.2

Der in

Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person

einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung

bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die

Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen

wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich

hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1).

Die Kriterien, nach welchen sein Gesuch bewertet werden

würde, sowie die Tatsache, dass nur begrenzte Finanzmittel vorhanden sind,

mussten dem Beschwerdeführer schon aus der Wegleitung Candoc 2024 bekannt sein.

Sodann ergab sich aus der Ausgangsverfügung zumindest sinngemäss der

wesentliche Entscheidgrund der Beschwerdegegnerin; nämlich dass aufgrund der

begrenzten Mittel und der kompetitiven Natur der UZH Candoc Grants das (sehr

gute) Gesuch des Beschwerdeführers nebst den (noch besseren) anderen Gesuchen nicht

habe unterstützt werden können. Entsprechend kam die Beschwerdegegnerin ihrer

Begründungspflicht nach und musste sie in Anbetracht des erheblichen

Fachermessens, das ihr in kompetitiven Forschungsförderungsverfahren wie dem

vorliegenden zukommt (vgl. zuvor E. 4.5), insbesondere nicht im Einzelnen

in Bezugnahme auf sämtliche gutgeheissenen Förderungsanträge erläutern, weshalb

dasjenige des Beschwerdeführers diesen gegenüber schlechter abschnitt, wie der

Beschwerdeführer dies zu verlangen scheint. Sodann reichte die

Beschwerdegegnerin mit ihrer Rekursantwort eine Stellungnahme des Prodekans

Forschung und Nachwuchsförderung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein, in

welchem dieser darlegte, dass der Beschwerdeführer eine Bewertung von 13

Punkten erzielte, aber die Finanzmittel schon für Gesuche mit Bewertungen von

13,25 Punkten oder mehr aufgebraucht wurden.

7.3

Nicht zu

beanstanden ist ferner, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die

Forschungsanträge der übrigen Antragstellerinnen und -steller des

Förderprogramms 2024 gegeben wurde. Das Akteneinsichtsrecht findet seine

Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten

Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225 E. 2a). Im Bereich

des Prüfungsrechts entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass

die Prüfungen anderer Kandidierender nicht zu den Akten gehören, in die die

beschwerdeführende Person Einsicht hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn

konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine

rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c;

BGr, 19. Oktober 2021, 2D_20/2021, E. 3.3.2 und 6. August 2019,

2D_10/2019, E. 3.2). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die

vorliegende Konstellation erscheint sachgerecht, zumal die anderen

Antragstellerinnen und -steller ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung

ihrer Forschungsanträge haben dürften. Der Beschwerdeführer beschränkt sich,

soweit die Bewertung der verschiedenen Forschungsanträge betreffend, auf eine

pauschale Behauptung, dass sein Forschungsantrag besser sei als die anderen,

ohne konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte für eine Ungleichbehandlung zu

äussern. Damit wurde ihm zu Recht keine Einsicht in die übrigen

Forschungsanträge gewährt. Seine übrigen Diskriminierungsrügen bezogen sich

sodann auf die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. zuvor E. 5.2 f.)

und nicht den Inhalt der Bewertung.

7.4

Der

Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör enthält ferner das Recht der von

einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde

deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1).

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers befasste

sich die Vorinstanz an verschiedenen Stellen im Rekursentscheid mit dem Vorwurf

der Diskriminierung, kam dabei aber (zu Recht, vgl. zuvor E. 5) zum

Schluss, dass keine solche vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

folglich nicht gegeben.

7.5

Auch liegt

keine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor. Unabhängig

davon, was die Beschwerdegegnerin ihm allenfalls anderswo mitgeteilt hat,

enthielt das Schreiben vom 27. Juni 2024, mit dem ihm die Nichtgewährung

eines UZH Candoc Grants eröffnet wurde, eine Rechtsmittelbelehrung und stand

dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung offen. Dieses

Recht hat er wahrgenommen.

8.

8.1

Der

Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer keinen UZH Candoc Grant

zu gewähren, erging im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist daher nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um "Erlass sämtlicher Gerichtskosten"

aufgrund seiner finanziellen Lage. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung.

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben,

weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Bei der

Gewährung von UZH Candoc Grants kommt der Beschwerdegegnerin ein erhebliches

Ermessen zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie dieses im

vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeübt hätte. Entsprechend ist das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k

BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.