VB.2025.00386
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00386
27. November 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26784)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00386
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Abteilung Forschungsförderung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend UZH
Candoc Grant,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Doktorand an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich. Er ersuchte für die Förderperiode 2024 um die Gewährung
eines UZH Candoc Grants. Dieses Gesuch wies die Forschungsförderungskommission
der Universität Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2024 ab und teilte dies A
am 27. Juni 2024 mit. Die Forschungsförderungskommission begründete die
Abweisung im Wesentlichen damit, dass das verfügbare Budget nicht zur
Bewilligung aller Gesuche ausreiche und anderen Projekten der Vorzug gegeben worden
sei, auch wenn das Projekt von A wissenschaftlich bedeutsam und aktuell sei.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 24. Juli 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 15. Mai 2025 ab.
III.
A erhob am 18. Juni 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 15. Mai 2025 sowie des
Beschlusses der Forschungskommission der Universität Zürich vom 10. Juni
2024.
und die Rückweisung der Angelegenheit an die Forschungskommission zur
erneuten Prüfung seines Antrags auf Gewährung eines UZH Candoc Grants.
Eventualiter sei die Forschungskommission anzuweisen, ihm den beantragten UZH
Candoc Grant zu gewähren. Sinngemäss ersuchte er sodann um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Nachdem ihm von der Abteilungspräsidentin eine
entsprechende Frist angesetzt worden war, reichte A am 23. Juni 2025
rechtzeitig ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar seiner
Beschwerdeschrift ein. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte
am 20. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich
beantragte am 21. August 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. A erstattete seine Replik am 16. September
2025.
und damit nach Ablauf der ihm angesetzten Replikfrist.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Universität
zuständig (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Stempelverfügung vom 25. August 2025 setzte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 5. September
2025.
an zur freigestellten Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer überbrachte seine Stellungnahme erst
am 16. September 2025 persönlich dem Verwaltungsgericht. Die Eingabe
erweist sich damit als verspätet und ist aus dem Recht zu weisen (vgl.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nachdem das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die gemeinsam mit der Replik eingereichten Unterlagen
und die neuen Sachvorbringen darin im Folgenden aber zu berücksichtigen.
3.
3.1
Gemäss
§ 2 Abs. 1 UniG leistet die Universität wissenschaftliche Arbeit in
Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. § 2 Abs. 3 UniG
sieht vor, dass die Universität die akademische Weiterbildung pflegt und den
wissenschaftlichen Nachwuchs fördert. In Konkretisierung dieser Bestimmungen
sieht § 32 Abs. 1 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4.
Dezember 1998 (UniO, LS 415.111) vor, dass die Universität ein
Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung führt, aus dem
ausgewählte Forschungsprojekte finanziert werden. Die Verteilung der Mittel aus
diesem Fonds erfolgt auf Grundlage der Qualität des bisher erzielten sowie des
zu erwartenden Outputs der Beitragsempfängerinnen und -empfänger (§ 32 Abs. 4 UniO). Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfahren,
allenfalls unter Beizug externer Expertisen (§ 32 Abs. 5 UniO).
3.2
Gestützt
auf § 31 Abs. 4 UniG (subsidiäre Regelungskompetenz der
Universitätsleitung) und § 67 Abs. 3 der Universitätsordnung in der
Fassung vor dem 1. August 2024 (aUniO, OS 76, 307; Kompetenz der
Universitätsleitung zur Zuweisung von Aufgaben an die
Forschungsförderungskommission) erliess die Universitätsleitung das Reglement
über das Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung der Universität
Zürich vom 18. April 2023 (RuFF; abrufbar unter www.rud.uzh.ch >
Rechtsgrundlagen > Rechtssammlung > Finanzen).
3.3
§ 2 Abs. 1 RuFF sieht vor, dass aus dem Finanzgefäss für die universitäre
Forschungsförderung ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der
Universität finanziert werden. Die Unterstützung ziele dabei auf die Förderung
hervorragender wissenschaftlicher Qualität (§ 2 Abs. 2 RuFF). Über
die Zusprache von UZH Candoc Grants entscheidet die
Forschungsförderungskommission (§ 4 Abs. 3 RuFF). Unter dem Titel der
allgemeinen Vergabeprinzipien sieht § 7 RuFF unter anderem vor, dass die
zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor die Ausschreibungs- und
Evaluationsverfahren für die einzelnen Förderprogramme festlegt (Abs. 1),
die Evaluation der Gesuche um finanzielle Beiträge aus dem Finanzgefäss für die
universitäre Forschungsförderung aufgrund der wissenschaftlichen Qualität des
Projekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person
erfolgt (Abs. 2) und die Gesuche neben dem wissenschaftlichen
Projektbeschrieb und den persönlichen Daten auch detaillierte Angaben über die
geplante Verwendung der beantragten Fördermittel enthalten müssen
(Abs. 5).
3.4
Für die
Förderperiode 2024 erliess das UZH Grants Office, das dem Prorektorat Forschung
unterstellt ist, eine Wegleitung, in welcher die Voraussetzungen, welche
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erfüllen müssen, um überhaupt für einen
UZH Candoc Grant beitragsberechtigt zu sein, und das Gesuchsverfahren genauer
geregelt sind (vgl. Wegleitung Candoc 2024).
4.
4.1
Bei
Beiträgen der Forschungsförderung nach § 2 RuFF handelt es sich um
Staatsbeiträge im Sinn des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
(StaatsbeitragsG, LS 132.2), weil sie eine zweckgebundene geldwerte
Leistung sind, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse
gewährt werden (vgl. § 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG; vgl. für die
bundesrechtliche Forschungsförderung BVGr, 29. September 2017, B-382/2017,
E. 4.2.1).
4.2
Zu klären
ist, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines UZH Candoc Grants
besteht oder ob die Gewährung eines solchen im Ermessen der Beschwerdegegnerin
liegt, da hiervon der Prüfmassstab des Verwaltungsgerichts abhängt (vgl. VGr,
22.
Mai 2025, VB.2024.00450, E. 4). Ob ein (grundsätzlicher) Anspruch
auf einen Staatsbeitrag besteht, hängt davon ab, ob der betreffende Erlass
genügend konkret umschreibt, unter welchen Voraussetzungen die im Einzelfall
beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde
läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2).
Dabei spielt es keine Rolle, ob der anspruchsbegründende Erlass ein Gesetz oder
eine Verordnung ist oder ob die Berechtigung sich aus mehreren Erlassen ergibt.
Wenn die Bedingungen für die Gewährung genügend präzis sind, besteht ein
Anspruch auf den Staatsbeitrag, selbst wenn die Behörde im Rahmen der
Bestimmungen über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt, namentlich um
den Betrag der Unterstützung festzulegen (BGr, 28. Januar 2025,
2C_1017/2022, E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Nach
§ 32 Abs. 1 UniO gehört die Finanzierung von ausgewählten
Forschungsprojekten zu den Aufgaben der Universität, doch ist keine Norm
ersichtlich, welche für die Gewährung eines Candoc Grants einen Anspruch
einräumt. Vielmehr legen die in § 32 Abs. 4 und 5 UniO enthaltenen
Vorschriften zur Verteilung (vgl. zuvor E. 3.1) fest, dass bei begrenzten
Finanzmitteln eine Auswahl an Empfängern anhand ihrer akademischen Outputs
getroffen werden muss. § 4 Abs. 3 RuFF hat sodann den Wortlaut:
"Über die Zusprache von UZH Candoc/Postdoc Grants […] entscheidet die Forschungsförderungskommission."
Die Formulierung dieser Norm räumt der Forschungskommission sowohl ein
Auswahlermessen zwischen verschiedenen Antragstellerinnen und Antragstellern
als auch ein Entschliessungsermessen ein. Zwar enthält die Wegleitung zum UZH
Candoc Grant Vorschriften zu den Voraussetzungen, die Antragstellerinnen und
Antragsteller erfüllen müssen, um überhaupt für einen UZH Candoc Grant infrage
zu kommen, sowie zahlreiche Bestimmungen zu Durchführung und Kriterien des
Gesuchsverfahrens, es lässt sich ihr aber nicht entnehmen, dass bei Erfüllung
der Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung von UZH Candoc Grants bestünde.
Vielmehr wird auch in der Wegleitung explizit darauf hingewiesen, dass der
Entscheid über die Zusprachen aufgrund der fachlichen Bewertung der eingehenden
Gesuche und unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel gefällt wird (vgl.
Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 2.2). Es handelt sich dabei mithin um ein
kompetitives Verfahren mit dem Ziel, dass bei einer das Angebot
überschiessenden Nachfrage nach Förderungsgeldern nur die jeweils
wissenschaftlich hochstehendsten Forschungsprojekte gefördert werden.
4.4
Damit lag
die Gewährung von UZH Candoc Grants im Förderprogramm 2024 im Ermessen der
Beschwerdegegnerin (vgl. auch für die Forschungsförderung des Bundes BVGr,
22.
April 2024, B-2881/2022, E. 6.4). Das Verwaltungsgericht kann die
Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.5
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich auch bei der Überprüfung von
(Nicht-)Förderungsentscheiden im Rahmen der universitären Forschungsförderung
der Fall, da hier die Bewertung der wissenschaftlichen Qualität von
Forschungsanträgen im Zentrum steht, welche bei der Beschwerdegegnerin von
Fachexpertinnen und Fachexperten vorgenommen wird (vgl. hierzu auch BVGr,
8.
April 2020, B-2298/2019, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht schreitet daher erst ein, wenn der
(Nicht-)Förderungsentscheid nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel
aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. hierzu die analoge
Rechtsprechung zu Examensleistungen VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743,
E. 2.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88 f.).
4.6
Nichts
anderes gilt, soweit mit der Gewährung eines UZH Candoc Grants auch eine
Anstellung bei der Beschwerdegegnerin einhergeht (vgl. Wegleitung Candoc 2024,
Ziff. 1.2). Auch bei der Auswahl ihres Personals kommt der
Beschwerdegegnerin ein erhebliches Ermessen zu, das sich im Wesentlichen an der
fachlichen und persönlichen Eignung der Stellenbewerberinnen und -bewerber zu
orientieren hat (vgl. § 11 Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 11
Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS 177.10]).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, er sei in verschiedener Hinsicht
diskriminiert worden, und verweist hierzu auf Art. 8 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). So
würden bei der Vergabe der UZH Candoc Grants Doktorierende mit Assistenzstellen
an der Universität bevorzugt und erhielten "doppelten Lohn". Diese
hätten eine solche Unterstützung gar nicht nötig, weshalb bei einer Gewährung
an diese statt an "externe Bewerber" der Zweck der
"Stipendien" untergraben werde. Zudem seien bereits angestellte
Doktorierende institutionell integriert, finanziell abgesichert und stammten
möglicherweise aus dominanteren sozialen oder nationalen Gruppen, weshalb sie –
wenn auch möglicherweise nicht absichtlich – von der Struktur des
Auswahlverfahrens her bevorzugt würden. Zudem macht er sinngemäss geltend, es
seien "europäische Themen" gefördert worden und er sei als
schwarzafrikanischer männlicher Doktorand diskriminiert worden.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass für die Förderperiode 2024 für
Forschungsprojekte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät insgesamt 17
Bewerbungen für UZH Candoc Grants gestellt wurden. 14 Bewerbende hatten bereits
eine Assistenzstelle bei der Beschwerdegegnerin und drei Bewerbende nicht. Von
den "externen" Bewerbenden seien zwei (von dreien) für einen UZH
Candoc Grant berücksichtigt worden und von den "internen" acht (von
14). Allein diese Zahlen (Gewährungsquote von 66 % bei den
"externen" Antragstellenden und 57 % bei den
"internen") widerlegen die behauptete systematische Diskriminierung
von Personen ohne Assistenzstelle bei der Vergabe der UZH Candoc Grants.
Ohnehin ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
auch die Unterstützung von bereits angestellten Assistierenden vom Zweck der
UZH Candoc Grants gedeckt ist, da sich diese während der Förderperiode ganz auf
die Forschung konzentrieren können und von ihrer Arbeit am Lehrstuhl entbunden
sind (vgl. hierzu Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 1.2). Dass bereits
angestellte Assistierende in der Regel auch ohne UZH Candoc Grants zumindest
während eines Teils ihrer Arbeitszeit an ihrer Forschung arbeiten können,
spielt keine Rolle: Zweck der UZH Candoc Grants ist die Förderung exzellenter
Forschung durch Verschaffung "geschützter Forschungszeit" und nicht
die Erteilung von "Stipendien" zum Ausgleich von wirtschaftlichen
Nachteilen (vgl. hierzu ausführlich unten E. 6.2). Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich weitere Ausführungen zum angeblichen "doppelten Lohn"
der "internen" Antragsteller sowie zu deren "strukturelle[r]
Bevorteilung". Es steht dem Beschwerdeführer offen, sich um eine
Assistenzstelle bei der Beschwerdegegnerin zu bewerben und seine Forschung so
voranzutreiben, falls er sich seinen Lebensunterhalt und die Forschung nicht
durch andere Tätigkeiten finanzieren kann oder will.
5.3
Die
weiteren Diskriminierungsvorwürfe des Beschwerdeführers bleiben
unsubstanziiert. Letztlich hat es damit sein Bewenden, dass sämtliche für die
Forschungsperiode 2024 eingereichten Forschungsanträge für UZH Candoc Grants an
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät von zwei Fachexperten geprüft und gemäss
den in der Wegleitung Candoc 2024 beschriebenen Kriterien nach dem Punkteschema
aufgrund ihrer wissenschaftlichen Qualität bewertet wurden. Die vom
Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen einer irgendwie gearteten versteckten
Diskriminierung in diesem Verfahren bleiben vage. Damit zeigt er weder offensichtliche
Mängel im Förderungsverfahren auf, noch ergeben sich aus den Akten irgendwelche
Anhaltspunkte dafür, dass der den Beschwerdeführer betreffende
Nichtförderungsentscheid auf sachfremden Kriterien wie beispielsweise seiner
Herkunft oder Hautfarbe beruhen würde. Inwiefern Art. 14 EMRK im Bereich
der Forschungsförderung überhaupt eine Rolle spielt, auch wenn die Schweiz das
1.
Zusatzprotokoll zur EMRK mit dem Recht auf Bildung nicht ratifiziert
hat (vgl. BGr, 20. Mai 2021, 2C_752/2020, E. 6.3), kann hier
offenbleiben. Eine vertiefte Abklärungspflicht der Behörden bzw. eine
Beweislastumkehr mit Blick auf eine angebliche Diskriminierung im Sinn von
Art. 14 EMRK entsteht ohnehin erst, wenn die angeblich diskriminierte
Person aufgezeigt hat, dass sie ohne objektiven und nachvollziehbaren Grund
anders behandelt wurde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation
(vgl. EGMR, 20. Februar 2024, Wa Baile gg. Schweiz, 43868/18 und 25883/21,
§ 131 f. und 13. November 2007, D.H. und andere gg. Tschechische
Republik, 57325/00, § 175 und 177). Hierfür reichen die vom
Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen nicht aus, zumal mit dem
durchgeführten Bewertungsverfahren, den hierin erzielten höheren Punktzahlen
der übrigen Forschungsanträge und den begrenzten Finanzmitteln insgesamt ein
objektiver und nachvollziehbarer Grund für die Nichtgewährung eines UZH Candoc
Grants an den Beschwerdeführer vorliegt.
5.4
Keine
Stütze in den Akten findet schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers,
es seien auch Forschungsanträge gefördert worden, die schlechter abgeschnitten
hätten als seiner oder sein Antrag habe die "offensichtliche
Förderungsgrenze erfüllt". Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass in
der Förderperiode 2024 so viele Forschungsprojekte an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät höhere Punktzahlen als dasjenige des
Beschwerdeführers erreicht haben, dass die "funding line" (als
Grenzpunktzahl, bei deren Unterschreitung aufgrund der beschränkten Mittel
keine Förderung mehr gewährt werden kann) bei 13,25 Punkten und damit über der
erzielten Punktzahl des Beschwerdeführers (13 Punkte) zu liegen kam. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Einschätzung der Fachexperten betreffend die
Relevanz und Neuheit seines Forschungsthemas sei falsch, setzt er seine eigene
fachliche Einschätzung derjenigen der Beschwerdegegnerin entgegen, was jedoch
noch keine Rechtswidrigkeit ihres Bewertungsentscheids zu begründen vermag. Keine
Rolle spielt hierbei, dass er mittels künstlicher Intelligenz einen Vergleich
der verschiedenen Anträge durchgeführt habe, der zum Schluss gekommen sei, sein
Antrag sei relevanter bzw. besser als die anderen. Eine Analyse mit KI-Modellen
vermag keine Prüfung durch unabhängige Fachexperten zu ersetzen, zumal durch
die Verwendung gewisser Prompts das Ergebnis einer Analyse durch KI-Modelle vom
Nutzer stark zu den eigenen Gunsten beeinflusst werden kann. Dem eingereichten
Chatverlauf kommt daher kein hinreichender Beweiswert zu und hierauf ist
entsprechend nicht weiter einzugehen. Aus diesem Grund ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz sich ebenfalls nicht vertieft mit den
Ergebnissen der vom Beschwerdeführer durchgeführten "KI-Analyse" auseinandergesetzt
hat.
6.
6.1
Weiter
rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, obwohl er seine finanziellen Verhältnisse
habe offenlegen müssen, seien diese beim Entscheid über die Vergabe der UZH
Candoc Grants für die Förderperiode 2024 nicht berücksichtigt worden, was eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
darstelle. Mit den entsprechenden Fragen auf dem Formular sei sein berechtigtes
Vertrauen geweckt worden, dass seine Einkommensverhältnisse rechtlich relevant
seien.
6.2
§ 7 Abs. 2 RuFF legt fest, dass die Evaluation der Gesuche um finanzielle
Beiträge aus dem Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung aufgrund
der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der wissenschaftlichen
Qualifizierung der gesuchstellenden Person erfolgt. Die Beschwerdegegnerin
legte die Modalitäten der Gewährung von UZH Candoc Grants für die Förderperiode
2024.
in der entsprechenden Wegleitung detailliert fest. Diese enthält unter
Ziff. 2.2 eine abschliessende Auflistung der Beurteilungskriterien (1.
Akademische Qualifikation und Werdegang der gesuchstellenden Person, 2. Wissenschaftliche
Qualität des Projekts und 3. Innovation und Originalität des Projekts). Zwar
trifft es zu, dass die Gesuchstellenden im Rahmen ihres einzureichenden
Forschungsplans auch Ausführungen zu ihren Finanzen machen mussten (vgl.
Wegleitung Candoc 2024, Ziff. 5.1 4. Punkt: "Beschreiben Sie die
Ihnen zur Verfügung stehenden räumlichen, personellen und finanziellen
Ressourcen [Einrichtung, Arbeitsplatz, Personal, Finanzen]"). Es ergibt
sich jedoch aus § 7 Abs. 2 RuFF und der Wegleitung klar, was die relevanten
Beurteilungskriterien sind und dass die finanziellen Verhältnisse der
gesuchstellenden Person nicht hierzu gehören. Die Frage nach den persönlichen Ressourcen
ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass UZH Candoc Grants auch für Forschung (vor
allem an anderen Fakultäten) gewährt werden, bei der die bestehende Ausstattung
einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (bspw. die Möglichkeit zur Nutzung
eines Labors) einen Einfluss darauf haben kann, in welcher Qualität die
geplante Forschung durchgeführt werden kann. Sodann hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht dargelegt, dass sie prüfen muss, ob auch allfällige Drittmittel für
dieselbe Forschung gesprochen wurden. Hieraus ist aber kein Anspruch
abzuleiten, dass die finanzielle Situation der Bewerbenden an sich ebenfalls in
die Entscheidung über die Gewährung von UZH Candoc Grants hätte einfliessen
müssen. Die UZH Candoc Grants beabsichtigen nicht den Ausgleich von
wirtschaftlichen Nachteilen gewisser Forschender, sondern vielmehr die
Förderung hervorragender wissenschaftlicher Qualität (vgl. § 2 Abs. 2 RuFF). Folglich erweist sich die Auswahl der Bewertungskriterien als
sachgerecht und ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich
allein hiervon leiten liess und keine weiteren Umstände, wie beispielsweise die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers oder die "Gefährlichkeit"
seiner im Ausland vorzunehmenden Forschung, berücksichtigte.
7.
7.1
Sinngemäss
rügt der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). So seien die
Bewertungskriterien nicht offengelegt worden und habe er keine Einsicht in die
Forschungsanträge der übrigen Antragsteller erhalten. Ausserdem habe das
Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin keine substanziellen Begründungen
enthalten, sondern lediglich den Hinweis, dass die verfügbaren Mittel begrenzt
seien. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Einwänden in Bezug auf
eine strukturelle Diskriminierung auseinandergesetzt.
7.2
Der in
Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Person
einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung
bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die
Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen
wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich
hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1).
Die Kriterien, nach welchen sein Gesuch bewertet werden
würde, sowie die Tatsache, dass nur begrenzte Finanzmittel vorhanden sind,
mussten dem Beschwerdeführer schon aus der Wegleitung Candoc 2024 bekannt sein.
Sodann ergab sich aus der Ausgangsverfügung zumindest sinngemäss der
wesentliche Entscheidgrund der Beschwerdegegnerin; nämlich dass aufgrund der
begrenzten Mittel und der kompetitiven Natur der UZH Candoc Grants das (sehr
gute) Gesuch des Beschwerdeführers nebst den (noch besseren) anderen Gesuchen nicht
habe unterstützt werden können. Entsprechend kam die Beschwerdegegnerin ihrer
Begründungspflicht nach und musste sie in Anbetracht des erheblichen
Fachermessens, das ihr in kompetitiven Forschungsförderungsverfahren wie dem
vorliegenden zukommt (vgl. zuvor E. 4.5), insbesondere nicht im Einzelnen
in Bezugnahme auf sämtliche gutgeheissenen Förderungsanträge erläutern, weshalb
dasjenige des Beschwerdeführers diesen gegenüber schlechter abschnitt, wie der
Beschwerdeführer dies zu verlangen scheint. Sodann reichte die
Beschwerdegegnerin mit ihrer Rekursantwort eine Stellungnahme des Prodekans
Forschung und Nachwuchsförderung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ein, in
welchem dieser darlegte, dass der Beschwerdeführer eine Bewertung von 13
Punkten erzielte, aber die Finanzmittel schon für Gesuche mit Bewertungen von
13,25 Punkten oder mehr aufgebraucht wurden.
7.3
Nicht zu
beanstanden ist ferner, dass dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die
Forschungsanträge der übrigen Antragstellerinnen und -steller des
Förderprogramms 2024 gegeben wurde. Das Akteneinsichtsrecht findet seine
Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten
Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225 E. 2a). Im Bereich
des Prüfungsrechts entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass
die Prüfungen anderer Kandidierender nicht zu den Akten gehören, in die die
beschwerdeführende Person Einsicht hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn
konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine
rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c;
BGr, 19. Oktober 2021, 2D_20/2021, E. 3.3.2 und 6. August 2019,
2D_10/2019, E. 3.2). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die
vorliegende Konstellation erscheint sachgerecht, zumal die anderen
Antragstellerinnen und -steller ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
ihrer Forschungsanträge haben dürften. Der Beschwerdeführer beschränkt sich,
soweit die Bewertung der verschiedenen Forschungsanträge betreffend, auf eine
pauschale Behauptung, dass sein Forschungsantrag besser sei als die anderen,
ohne konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte für eine Ungleichbehandlung zu
äussern. Damit wurde ihm zu Recht keine Einsicht in die übrigen
Forschungsanträge gewährt. Seine übrigen Diskriminierungsrügen bezogen sich
sodann auf die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. zuvor E. 5.2 f.)
und nicht den Inhalt der Bewertung.
7.4
Der
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör enthält ferner das Recht der von
einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde
deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1, 146 II 335 E. 5.1).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers befasste
sich die Vorinstanz an verschiedenen Stellen im Rekursentscheid mit dem Vorwurf
der Diskriminierung, kam dabei aber (zu Recht, vgl. zuvor E. 5) zum
Schluss, dass keine solche vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
folglich nicht gegeben.
7.5
Auch liegt
keine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor. Unabhängig
davon, was die Beschwerdegegnerin ihm allenfalls anderswo mitgeteilt hat,
enthielt das Schreiben vom 27. Juni 2024, mit dem ihm die Nichtgewährung
eines UZH Candoc Grants eröffnet wurde, eine Rechtsmittelbelehrung und stand
dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung offen. Dieses
Recht hat er wahrgenommen.
8.
8.1
Der
Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer keinen UZH Candoc Grant
zu gewähren, erging im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist daher nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um "Erlass sämtlicher Gerichtskosten"
aufgrund seiner finanziellen Lage. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung.
Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben,
weil sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erweist. Bei der
Gewährung von UZH Candoc Grants kommt der Beschwerdegegnerin ein erhebliches
Ermessen zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie dieses im
vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeübt hätte. Entsprechend ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.