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Entscheid

VB.2025.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00389

25. November 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26771)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00389

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

RA A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1957) ist als

Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Eingabe vom

3. März 2025 meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt C der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: die

Aufsichtskommission), dass gegen Rechtsanwalt A am 28. Februar 2025

in den Betreibungen 01 ff. bzw. der Pfändung 02 acht

provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien. Mit Beschluss vom

8. Mai 2025 ordnete die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A

im kantonalen Anwaltsregister an.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Juni

2025.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss der

Aufsichtskommission aufzuheben und von seiner Löschung im kantonalen

Anwaltsregister Abstand zu nehmen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 3. Juli

2025.

auf eine Beschwerdeantwort und reichte die Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 38

des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1)

kann gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61)

ergangene Anordnungen nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erhoben werden. Dessen Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.

1.2

Die

Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG).

Gemäss den Akten holte der Beschwerdeführer den am 15. Mai 2025 als

Gerichtsurkunde versandten Beschluss der Aufsichtskommission am 20. Mai

2025.

am Postschalter ab. Die Beschwerde trägt einen Poststempel vom 19. Juni

2025.

und wurde also rechtzeitig erhoben. Darauf ist einzutreten. Angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann darüber auf dem

Zirkularweg und mit summarischer Begründung entschieden werden (§ 38 Abs. 2

und § 65 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.

2.1

Die Vorinstanz

ordnete die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister an,

weil gegen ihn provisorische Verlustscheine bestanden und er folglich eine

persönliche Voraussetzung für die Eintragung nicht erfüllte (Art. 8 Abs. 1

lit. c BGFA).

2.2

Der Beschwerdeführer

schildert vor Verwaltungsgericht seine beruflichen und privaten Lebensumstände,

die zu den provisorischen Verlustscheinen geführt haben. Er macht geltend, dass

private Schulden die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts nicht per se infrage

stellten. Die Löschung im Register bedeute "fast eine Verunmöglichung der

Berufsausübung" und verunmögliche die Schuldentilgung. Er habe sich in

seiner 38-jährigen Tätigkeit als Anwalt nichts zu Schulden kommen lassen,

weshalb die Streichung im Anwaltsregister auch völlig unverhältnismässig sei.

2.3

Mit Schreiben vom

10.

Juli 2025 orientierte das Stadtammann- und Betreibungsamt C die

Aufsichtskommission, dass der Beschwerdeführer die Forderung in Betreibung Nr. 04

beglichen habe, die übrigen Verlustscheine aber weiterhin bestünden. Die

Aufsichtskommission leitete dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter.

Der Beschwerdeführer informierte die Aufsichtskommission und das

Verwaltungsgericht seinerseits mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ebenfalls

über diese Zahlung sowie über Pfändungen des Einkommensüberschusses in den

Monaten Januar und März des Jahres 2025. Es seien somit Fr. 64'271.95 der insgesamt

ausstehenden Summe von ca. Fr. 88'583.-, mithin 72,5 %, bezahlt,

was zu berücksichtigen sei.

3.

3.1

Nach Art. 8

Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine

Verlustscheine bestehen. Anwältinnen und Anwälte, die diese persönliche

Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden nach Art. 9

BGFA im kantonalen Anwaltsregister gelöscht. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung will diese Regelung die Zahlungsfähigkeit des Anwalts

sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel

anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten

nicht zurückgeben kann. Schon provisorische und nicht nur definitive

Verlustscheine führen zur Löschung (vgl. BGr, 30. Oktober 2020,

2C_735/2020, E. 2.1; BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3;

BGr, 17. Juni 2010, 2C_330/2010, E. 2). Es spielt keine Rolle, ob es

sich bei den Verlustscheinen um geschäftliche oder private Schulden handelt

(BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020, E. 2.2.1; BGr, 30. Juni 2006,

2P.159.2005, E. 3.3). Fehlt es an einer Eintragungsvoraussetzung, ist die

Löschung im Register zwingend. Es besteht insoweit kein Ermessensspielraum im

Einzelfall (vgl. BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3; VGr, 10. April

2025, VB.2024.00278, E. 3.1).

3.2

Auch unter

Berücksichtigung der Tilgungen, die der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen

Beschluss der Vorinstanz geleistet hat (§ 52 Abs. 1 und § 20a Abs. 2 VRG), stehen gegen den Beschwerdeführer weiterhin provisorische Verlustscheine

aus. Diese sind mit der Eintragung im Anwaltsregister nicht vereinbar, weshalb

die Vorinstanz zu Recht die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet hat.

Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung und der diesbezüglichen

Rechtsprechung besteht kein Raum dafür, die Löschung des Beschwerdeführers im

Lichte seiner persönlichen Umstände auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen

(vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278, E. 3.1; VGr, 7. März 2019,

VB.2018.00666, E. 4.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.3

Mit der Vorinstanz

ist der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen, dass er um

Wiedereintragung im Register ersuchen kann, sobald keine Verlustscheine mehr

gegen ihn bestehen und sofern er auch die übrigen Voraussetzungen für die

Eintragung erfüllt.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde

ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.--; Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).