VB.2025.00389
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00389
25. November 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00389
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
RA A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung im Anwaltsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1957) ist als
Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Mit Eingabe vom
3. März 2025 meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt C der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: die
Aufsichtskommission), dass gegen Rechtsanwalt A am 28. Februar 2025
in den Betreibungen 01 ff. bzw. der Pfändung 02 acht
provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien. Mit Beschluss vom
8. Mai 2025 ordnete die Aufsichtskommission die Löschung von Rechtsanwalt A
im kantonalen Anwaltsregister an.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. Juni
2025.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der Beschluss der
Aufsichtskommission aufzuheben und von seiner Löschung im kantonalen
Anwaltsregister Abstand zu nehmen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 3. Juli
2025.
auf eine Beschwerdeantwort und reichte die Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 38
des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1)
kann gegen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61)
ergangene Anordnungen nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben werden. Dessen Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG.
1.2
Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG).
Gemäss den Akten holte der Beschwerdeführer den am 15. Mai 2025 als
Gerichtsurkunde versandten Beschluss der Aufsichtskommission am 20. Mai
2025.
am Postschalter ab. Die Beschwerde trägt einen Poststempel vom 19. Juni
2025.
und wurde also rechtzeitig erhoben. Darauf ist einzutreten. Angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann darüber auf dem
Zirkularweg und mit summarischer Begründung entschieden werden (§ 38 Abs. 2
und § 65 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.
2.1
Die Vorinstanz
ordnete die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister an,
weil gegen ihn provisorische Verlustscheine bestanden und er folglich eine
persönliche Voraussetzung für die Eintragung nicht erfüllte (Art. 8 Abs. 1
lit. c BGFA).
2.2
Der Beschwerdeführer
schildert vor Verwaltungsgericht seine beruflichen und privaten Lebensumstände,
die zu den provisorischen Verlustscheinen geführt haben. Er macht geltend, dass
private Schulden die Vertrauenswürdigkeit eines Anwalts nicht per se infrage
stellten. Die Löschung im Register bedeute "fast eine Verunmöglichung der
Berufsausübung" und verunmögliche die Schuldentilgung. Er habe sich in
seiner 38-jährigen Tätigkeit als Anwalt nichts zu Schulden kommen lassen,
weshalb die Streichung im Anwaltsregister auch völlig unverhältnismässig sei.
2.3
Mit Schreiben vom
10.
Juli 2025 orientierte das Stadtammann- und Betreibungsamt C die
Aufsichtskommission, dass der Beschwerdeführer die Forderung in Betreibung Nr. 04
beglichen habe, die übrigen Verlustscheine aber weiterhin bestünden. Die
Aufsichtskommission leitete dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter.
Der Beschwerdeführer informierte die Aufsichtskommission und das
Verwaltungsgericht seinerseits mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ebenfalls
über diese Zahlung sowie über Pfändungen des Einkommensüberschusses in den
Monaten Januar und März des Jahres 2025. Es seien somit Fr. 64'271.95 der insgesamt
ausstehenden Summe von ca. Fr. 88'583.-, mithin 72,5 %, bezahlt,
was zu berücksichtigen sei.
3.
3.1
Nach Art. 8
Abs. 1 lit. c BGFA dürfen gegen Anwältinnen und Anwälte keine
Verlustscheine bestehen. Anwältinnen und Anwälte, die diese persönliche
Voraussetzung für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden nach Art. 9
BGFA im kantonalen Anwaltsregister gelöscht. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung will diese Regelung die Zahlungsfähigkeit des Anwalts
sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel
anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten
nicht zurückgeben kann. Schon provisorische und nicht nur definitive
Verlustscheine führen zur Löschung (vgl. BGr, 30. Oktober 2020,
2C_735/2020, E. 2.1; BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3;
BGr, 17. Juni 2010, 2C_330/2010, E. 2). Es spielt keine Rolle, ob es
sich bei den Verlustscheinen um geschäftliche oder private Schulden handelt
(BGr, 30. Oktober 2020, 2C_735/2020, E. 2.2.1; BGr, 30. Juni 2006,
2P.159.2005, E. 3.3). Fehlt es an einer Eintragungsvoraussetzung, ist die
Löschung im Register zwingend. Es besteht insoweit kein Ermessensspielraum im
Einzelfall (vgl. BGr, 8. August 2019, 2C_461/2019, E. 2.3; VGr, 10. April
2025, VB.2024.00278, E. 3.1).
3.2
Auch unter
Berücksichtigung der Tilgungen, die der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen
Beschluss der Vorinstanz geleistet hat (§ 52 Abs. 1 und § 20a Abs. 2 VRG), stehen gegen den Beschwerdeführer weiterhin provisorische Verlustscheine
aus. Diese sind mit der Eintragung im Anwaltsregister nicht vereinbar, weshalb
die Vorinstanz zu Recht die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet hat.
Angesichts der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung und der diesbezüglichen
Rechtsprechung besteht kein Raum dafür, die Löschung des Beschwerdeführers im
Lichte seiner persönlichen Umstände auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprüfen
(vgl. VGr, 10. April 2025, VB.2024.00278, E. 3.1; VGr, 7. März 2019,
VB.2018.00666, E. 4.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.3
Mit der Vorinstanz
ist der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen, dass er um
Wiedereintragung im Register ersuchen kann, sobald keine Verlustscheine mehr
gegen ihn bestehen und sofern er auch die übrigen Voraussetzungen für die
Eintragung erfüllt.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde
ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.--; Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).