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Entscheid

VB.2025.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00390

20. Januar 2026Deutsch17 min

(URT.2026.26902)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00390

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1997 geborener

Staatsangehöriger Kosovos, reiste Anfang März 2022 zur Vorbereitung der Heirat

mit der Schweizerin C (geboren 1997) in die Schweiz ein. Am 24. März 2022

erfolgte in Zürich der Eheschluss, worauf A zum Verbleib bei der Ehefrau eine

Aufenthaltsbewilligung erhielt.

B. Am 19. Dezember

2023 wandte sich C schriftlich ans Migrationsamt des Kantons Zürich und

erklärte diesem, sie habe "[m]it Unterstützung" ihrer Eltern

feststellen müssen, dass ihr Ehemann ihr Vertrauen missbraucht und sie und ihre

Eltern betrogen habe. Ihr Ehewille sei erloschen und sie werde die Scheidung

einreichen. Ihre Eltern würden zudem eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann einreichen

und ein Hausverbot gegen ihn erwirken. Mit Schreiben vom 21. und vom 31. Januar

2024 teilte C dem Migrationsamt mit, dass A am 15. Dezember 2023 aus der

gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zum Vater in den Kosovo gereist sei. Bereits

am 21. Dezember 2023 hatten ihre Eltern eine Strafanzeige gegen A

erstattet wegen Betrugs, Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung

("Bestellung von Waren auf Namen und auf Rechnung fremder Personen").

Am 24. Januar 2024 erstattete auch C Strafanzeige gegen ihren Ehemann.

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2024 wurde A wegen mehrfachen

Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen Identitätsmissbrauchs zu

einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

verurteilt.

Mit Urteil des Grundgerichts D,

Kosovo, vom 18. November 2024 (rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2024)

wurde die Ehe von ihm und C geschieden.

C. Am 15. Januar

2025 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums

bis am 15. März 2025 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion am 13. Mai 2025 ab und setzte diesem eine

neue Ausreisefrist bis am 14. Juli 2025 an.

III.

Am 19. Juni 2025 gelangte A

mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

seien die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Januar 2025 und der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2025 aufzuheben und

sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie subeventualiter um Verlängerung der

Ausreisefrist bis zum Abschluss seiner medizinischen Behandlung. In

prozessualer Hinsicht verlangte A ausserdem, dass das Migrationsamt zu

verpflichten sei, ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen bzw. – eventualiter – ihm nachträglich

unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren. Für das Beschwerdeverfahren beantragte

er ebenfalls "eventualiter" unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügungen vom 23. Juni und vom

19.

August 2025 wurde das (sinngemässe) Gesuch von A um Befreiung von

der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und er wegen Schulden aus Verfahren vor

zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'070.-

bis am 26. August 2025 aufgefordert. Mit Verfügung vom 25. August

2025.

gestattete ihm die Abteilungsvorsitzende auf entsprechendes Gesuch hin,

die Kaution in drei Raten zu bezahlen. Eine Erstreckung der zweiten Rate wurde A

am 26. September 2025 verweigert. Die Ratenzahlungen gingen in der Folge

fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion hatte am

25.

Juni 2025 auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. Am 4. November 2025 reichte A aktuelle

Arztberichte, eine Arbeitsbestätigung (2. Arbeitsmarkt) sowie ein

Schreiben und eine Verfügung des Gemeindeamts Zürich vom 26. August bzw. vom

8.

Oktober 2025 nach, womit dieses die Eintragung der in der Heimat

erfolgten Scheidung seiner Ehe ins schweizerische Zivilstandsregister wegen nicht

ordnungsgemässer Vorladung zur Verhandlung ablehnte. Das Migrationsamt reichte am

28.

November 2025 ebenfalls weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), weil seine

Ehegattin nicht persönlich zu ihrem Ehewillen angehört wurde. Die Schreiben von C

an den Beschwerdegegner trügen "allerhöchstens" ihre Unterschrift,

"aber sicherlich nicht ihren persönlichen Willen". Bei näherer

Betrachtung sei offensichtlich, dass sie diese Schreiben lediglich mit einem

kindlichen, nicht ausgereiften Schriftzug signiert habe. Aufgrund einer

Erkrankung, an der sie seit Geburt leide, müsse seine Ehefrau

"vermutungsweise diverse Störungen und auch eine intellektuelle

Zurückgebliebenheit aufweisen". Eine persönliche Befragung unter Wahrung

seiner Teilnahmerechte scheine der einzig gangbare Weg zu sein, um ihren

Ehewillen bzw. Standpunkt ausfindig zu machen.

2.2

Das rechtliche

Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen

der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

Dem Anspruch auf rechtliches

Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller

angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das

Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es

aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne

Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1,

140.

I 285 E. 6.3.1).

2.3

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer und C bereits seit Dezember 2023 nicht

mehr in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Letztere erklärte zudem gegenüber dem

Beschwerdegegner wiederholt schriftlich (teils von sich aus, teils auf

Nachfrage hin), dass ihr Ehewille aufgrund der Delinquenz ihres Ehemanns bzw.

des Missbrauchs ihres Vertrauens durch ihn im Dezember 2023 erloschen sei und

sie die Scheidung ihrer Ehe anstrebe. Am 24. Januar 2024 wurde C in dem

von ihren Eltern eingeleiteten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von

der Stadtpolizei Zürich schriftlich zur Sache befragt, wobei sie bei diesem

Anlass auch selbst noch eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhob.

Wenige Tage später machte sie, vertreten durch eine Rechtsanwältin, im Kosovo

eine Scheidungsklage anhängig.

Die Vorinstanz ging daher zu

Recht davon aus, dass keine Zweifel hinsichtlich des (Erlöschens des)

Ehewillens von C bestünden und diesbezüglich keine ergänzenden

Beweismittel erhoben zu werden brauchten. Solche Zweifel ergeben sich

namentlich auch nicht aus dem Umstand, dass C seit Geburt an … leidet. Zwar

geht aus den Akten hervor, dass sie wegen dieses Geburtsgebrechens eine volle

IV-Rente bezieht und lediglich im 2. Arbeitsmarkt erwerbstätig ist. Es

liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Krankheit ihre Urteilsfähigkeit

betreffend die Ehe beeinträchtigte. So ist die Ehefrau des Beschwerdeführers

nicht verbeiständet und vermochte sie nicht nur die Ehe mit dem

Beschwerdeführer einzugehen und einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sondern

auch eine Strafanzeige zu erstatten. Gemäss der ihr seit 2016 bei der Regelung

administrativer und finanzieller Angelegenheiten zur Seite stehenden Beraterin

des Zentrums E, eines Kompetenzzentrums für Beratung, Begleitung,

Information und Vermittlung für Menschen mit Migrationshintergrund, kann C

grundsätzlich ein selbstbestimmtes Leben führen. Die Unterschriften auf den

erwähnten Schreiben von C an den Beschwerdegegner stimmen sodann mit

denjenigen unter anderem auf ihrem Reisepass, ihrem Arbeitsvertrag sowie einer

notariell beglaubigten Vollmacht zuhanden ihrer Eltern überein. Darauf, dass

die Unterschrift gefälscht oder C von den Eltern zur Unterzeichnung der

Schreiben oder zur Trennung gezwungen worden wäre, deutet nichts hin. Bei ihrer

schriftlichen Einvernahme durch die Polizei und der Erstattung der Strafanzeige

gegen den Beschwerdeführer waren die Eltern von C etwa gar nicht anwesend.

2.4

Die Vorinstanz

durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte persönliche

Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers verzichten. Die Rüge der Verletzung

des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

3.

3.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht

nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und

die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Entsprechende

Nachweise sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus

ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern

trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von

Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II 482 E. 3.2).

Gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG (in der hier massgeblichen, seit dem 1. Januar 2025 in

Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 126 AIG) besteht nach Auflösung der Ehe

oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach

Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

abzustellen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt dabei vor, solange die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren

ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 49 AIG; BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 28. August

2024, 2C_202/2023, E. 3.2.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die

retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel

die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1, 138 II

229.

E. 2, 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu

welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell

noch weiter bestanden hat (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2,

136.

II 113 E. 3.2; BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 4.1).

3.2

Der

Beschwerdeführer und C lebten nach ihrer Heirat im März 2022 zunächst gemeinsam

mit den Eltern von C in einer 4½-Zimmer-Wohnung in Zürich. Anlässlich

einer polizeilichen Wohnungskontrolle im März 2023 gab der Vater von C noch

an, dass diese und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer eigenen

Wohnung seien. Mitte Dezember 2023 erfolgte dann die Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts nicht nur des Beschwerdeführers und seiner Schwiegereltern, sondern

auch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Eigenen Angaben zufolge reiste

der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 in den Kosovo, um seinen Vater

zu besuchen. Am 18. Dezember 2023 habe ihn seine Ehefrau angerufen und ihm

mitgeteilt, dass ihre Ehe zu Ende sei, ohne ihren Entscheid näher zu begründen.

Als er sie zurückgerufen habe, habe seine Ehefrau nur geweint; im Anschluss an

das Telefonat habe sein Schwiegervater seine Nummer blockiert. Aus den Angaben des

Vaters von C gegenüber der Polizei lässt sich hierzu ergänzend entnehmen,

dass der Genannte Anfang November 2023 beim Betreibungsamt einen

Betreibungsregisterauszug für seine Tochter einholte. Darin seien offene

Betreibungen verzeichnet gewesen, von denen weder er noch seine Tochter gewusst

hätten. Von da an habe er den Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer im

Namen seiner Tochter Schulden gemacht habe. Als seine Frau und er am 15. Dezember

2023.

das Zimmer ihrer Tochter aufgeräumt hätten, seien sie auf einen Koffer mit

diversen an sie drei adressierten Rechnungen, Mahnungen sowie

Betreibungsandrohungen gestossen, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten.

Auch habe sich in dem Koffer eine gefälschte Vollmacht befunden, die den

Beschwerdeführer ermächtigt habe, Postsendungen in seinem Namen (dem Namen des Schwiegervaters)

entgegenzunehmen. Die Schilderungen des Vaters von C decken sich dabei

weitgehend mit den Feststellungen der zuständigen Staatsanwaltschaft in dem

gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl vom 13. Mai 2024, wonach

jener zwischen Ende November 2022 und Ende August 2023 auf den Namen und auf

Rechnung seiner Schwiegereltern und seiner Ehefrau, ohne deren Wissen, bei

verschiedenen Online-Händlern Elektronikartikel bestellt, diese in ihrem Namen

auf der örtlichen Poststelle entgegengenommen und sie an unbekannte Dritte

weitergeleitet habe zur Begleichung offener Schulden. Der Beschwerdeführer habe

zudem im Namen seines Schwiegervaters Ratenzahlungsvereinbarungen bzw.

Abzahlungsvereinbarungen unterzeichnet und auf den Namen seiner Ehefrau, ohne

deren Wissen und ohne ihr Einverständnis, unter Vorweisung ihres Reisepasses

zwei Internet- und Mobiltelefonverträge abgeschlossen. Dabei habe er die

Absicht gehabt, an die in den Verträgen enthaltenen Mobiltelefone zu gelangen,

ohne den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu müssen bzw. zu können.

Insgesamt entstand den betroffenen Unternehmen ein Schaden von über

Fr. 10'000.-.

Im Anschluss an das Telefonat

mit seiner Ehefrau verblieb der Beschwerdeführer noch bis am 20. März 2024

in der Heimat. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz kam er zunächst in

verschiedenen Notunterkünften unter; seit Mai 2024 bewohnt er allein ein

möbliertes Zimmer in Zürich. Dass er und seine Ehefrau seit Dezember 2023 nochmals

Kontakt gehabt hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr gab

er im Januar 2025 gegenüber dem Beschwerdegegner an, bis heute keine

Gelegenheit gehabt zu haben, die Trennung persönlich mit seiner Ehefrau zu

besprechen, und liess C das Amt – wie aufgezeigt – wiederholt wissen, seit Dezember

2023.

nicht mehr an der Ehe mit dem Beschwerdeführer festhalten und diese

auflösen zu wollen.

3.3

Damit ist

ungeachtet des (behaupteten) Ehewillens des Beschwerdeführers und des formellen

Bestands seiner Ehe bzw. der (Nicht-)Eintragung der im Ausland erfolgten

Scheidung in die hiesigen Register erstellt, dass die eheliche Gemeinschaft

zwischen ihm und C infolge des definitiven Wegfalls jedenfalls von deren

Ehewillen im Dezember 2023, ein Jahr und neun Monate nach der Heirat, faktisch

aufgehoben wurde.

Der Beschwerdeführer kann sich

folglich weder auf Art. 42 AIG noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG berufen, um daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung abzuleiten.

3.4

Gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 AIG

abgeleitete Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft auch dann

weiter, wenn wichtige persönliche Gründe – wie eine starke Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person in der Heimat

(Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG) – einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen.

Der 29-jährige Beschwerdeführer

hält sich noch keine vier Jahre in der Schweiz auf und kehrte während seines hiesigen

Aufenthalts wiederholt, teils für mehrere Wochen, zu Besuchszwecken in die

Heimat zurück. Dort leben neben seinem Vater insbesondere auch seine beiden

Geschwister, mit denen er laut seiner Ehefrau bis zur Ausreise in die Schweiz

zusammenwohnte und zu denen er auch nach eigenen Angaben unverändert eine sehr

gute Beziehung unterhält. In der Schweiz vermochte sich der Beschwerdeführer

dagegen nicht massgeblich zu integrieren. Eine vertiefte soziale Integration

ist – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – bei ihm nicht erkennbar und seine

Sprachkenntnisse (A2) entsprechen dem zu Erwartenden. Der Beschwerdeführer

wurde zudem straffällig, bezieht seit seiner Wiedereinreise im März 2024 Sozialhilfe

und ging in der Schweiz bislang – abgesehen von regelmässigen Arbeitseinsätzen

im Rahmen des Integrationsprogramms F der Stadt Zürich (max. 50 Stunden

pro Monat seit Mai 2024) – keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss einem aktuellen

ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für

Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, vom 11. September 2025 ist der

Grund für die ungenügende berufliche Integration des Beschwerdeführers dabei

"unklar"; er selbst führte gegenüber den behandelnden Ärzten (s)ein

Geburtsgebrechen und seine psychische Belastung als Gründe für die

Arbeitslosigkeit an. Hierzu lässt sich dem genannten Bericht weiter entnehmen,

dass der Beschwerdeführer an mehreren … sowie … und einer … leidet und bei ihm

im Jahr 2006 zwei Beinoperationen durchgeführt wurden. Weiter findet sich in

dem spitalärztlichen Bericht festgehalten, dass für Ende Dezember 2025 eine

kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers geplant war wegen einer im EKG

gezeigten negativen … und dass er sich seit September 2025 in psychiatrischer

Behandlung bei der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik befand,

weil er – wohl infolge der drohenden Wegweisung – eine Anpassungsstörung

entwickelt habe. Dass die erwähnten, mehrheitlich angeborenen Leiden des Beschwerdeführers

so gravierend wären, dass sie seiner Rückkehr ins Herkunftsland

entgegenstünden, wird nicht gesagt. Auch von der vom Beschwerdeführer noch im

Rekursverfahren unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht seiner Hausärztin

aus dem Jahr 2024 erwähnten "hochspezialisierten Operation", auf die

er wegen seiner Hüft- und Rückenschmerzen angewiesen sein soll(te), ist in dem

Bericht vom 11. September 2025 keine Rede. Auch die Hausärztin des Beschwerdeführers

führt in einem aktuellen Bericht vom Oktober 2025 diesbezüglich lediglich noch

pauschal bzw. ohne nähere Begründung an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Diagnosen "aus medizinischer Sicht" dringend in der Schweiz

verbleiben müsse. Woraus sich diese Dringlichkeit bzw. die Notwendigkeit eines weiteren

Verbleibs ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Hiervon ist auch nicht

auszugehen, nachdem das kosovarische Gesundheitssystem zwar nicht denselben

Standard aufweist wie jenes in der Schweiz, Personen mit psychischen,

kardiologischen oder orthopädischen Erkrankungen angesichts der dort

bestehenden medizinischen Strukturen im Allgemeinen jedoch keine drastische und

lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten müssen

(vgl. dazu BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 5.2 mit Hinweisen;

Staatssekretariat für Migration, Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung,

9.

März 2017, abrufbar unter <www.sem.admin.ch>; ferner BGE 139 II 393 E. 6 und BGr, 20. September 2021, 2C_589/2021, E. 5.4,

wonach der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in

einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die

hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, praxisgemäss

noch nicht zu einem wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG führt).

3.5

Die soziale

Dispositiv

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo erscheint demnach nicht als

stark gefährdet. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich ist, hat er keinen

Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt.

4.

Mit Blick auf die vorstehenden

Ausführungen erweisen sich die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung schliesslich

auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und liegt kein qualifizierter

Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen ihm keine Härtefallbewilligung

(Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) erteilten. Wie dargetan, lebt der

Beschwerdeführer noch nicht lange in der Schweiz und ist er hier nicht derart

verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in die Heimat, wo er aufgewachsen ist und

sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr

ergibt sich auch nicht aus den dargetanen aktuellen gesundheitlichen Problemen

des Beschwerdeführers, zumal ihn diese grösstenteils bereits seit seiner Geburt

bzw. seit seiner Kindheit belasten und weder dargetan noch ersichtlich ist,

weshalb sie im Heimatland nicht behandelt werden können sollten.

Es besteht insofern auch kein

Anlass für eine Aussetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bis

zum Abschluss seiner medizinischen Behandlung. Die dem Beschwerdeführer seitens

der Vorinstanz zur Ausreise in die Heimat angesetzte Frist ist allerdings seit

über sechs Monaten abgelaufen, weshalb ihm der Beschwerdegegner bei diesem

Ausgang des Verfahrens eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben wird.

5.

In Anbetracht namentlich der klaren Aussagen der Ehefrau

des Beschwerdeführers zu ihrem Ehewillen, der kurzen Dauer des ehelichen

Zusammenwohnens der beiden sowie des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der

Schweiz stufte die Vorinstanz den Rekurs des Letztgenannten schliesslich zu

Recht als aussichtslos ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ab.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (auch) für das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist – wie

schon mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 festgestellt –

abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten sowie namentlich auch

hinsichtlich des subeventualiter gestellten Antrags um Verlängerung der

Ausreisefrist steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).