VB.2025.00390
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00390
20. Januar 2026Deutsch17 min
(URT.2026.26902)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00390
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1997 geborener
Staatsangehöriger Kosovos, reiste Anfang März 2022 zur Vorbereitung der Heirat
mit der Schweizerin C (geboren 1997) in die Schweiz ein. Am 24. März 2022
erfolgte in Zürich der Eheschluss, worauf A zum Verbleib bei der Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt.
B. Am 19. Dezember
2023 wandte sich C schriftlich ans Migrationsamt des Kantons Zürich und
erklärte diesem, sie habe "[m]it Unterstützung" ihrer Eltern
feststellen müssen, dass ihr Ehemann ihr Vertrauen missbraucht und sie und ihre
Eltern betrogen habe. Ihr Ehewille sei erloschen und sie werde die Scheidung
einreichen. Ihre Eltern würden zudem eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann einreichen
und ein Hausverbot gegen ihn erwirken. Mit Schreiben vom 21. und vom 31. Januar
2024 teilte C dem Migrationsamt mit, dass A am 15. Dezember 2023 aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zum Vater in den Kosovo gereist sei. Bereits
am 21. Dezember 2023 hatten ihre Eltern eine Strafanzeige gegen A
erstattet wegen Betrugs, Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung
("Bestellung von Waren auf Namen und auf Rechnung fremder Personen").
Am 24. Januar 2024 erstattete auch C Strafanzeige gegen ihren Ehemann.
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2024 wurde A wegen mehrfachen
Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen Identitätsmissbrauchs zu
einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
verurteilt.
Mit Urteil des Grundgerichts D,
Kosovo, vom 18. November 2024 (rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2024)
wurde die Ehe von ihm und C geschieden.
C. Am 15. Januar
2025 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums
bis am 15. März 2025 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A
wies die Sicherheitsdirektion am 13. Mai 2025 ab und setzte diesem eine
neue Ausreisefrist bis am 14. Juli 2025 an.
III.
Am 19. Juni 2025 gelangte A
mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
seien die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Januar 2025 und der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2025 aufzuheben und
sei das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie subeventualiter um Verlängerung der
Ausreisefrist bis zum Abschluss seiner medizinischen Behandlung. In
prozessualer Hinsicht verlangte A ausserdem, dass das Migrationsamt zu
verpflichten sei, ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen bzw. – eventualiter – ihm nachträglich
unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren. Für das Beschwerdeverfahren beantragte
er ebenfalls "eventualiter" unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügungen vom 23. Juni und vom
19.
August 2025 wurde das (sinngemässe) Gesuch von A um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und er wegen Schulden aus Verfahren vor
zürcherischen Behörden zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'070.-
bis am 26. August 2025 aufgefordert. Mit Verfügung vom 25. August
2025.
gestattete ihm die Abteilungsvorsitzende auf entsprechendes Gesuch hin,
die Kaution in drei Raten zu bezahlen. Eine Erstreckung der zweiten Rate wurde A
am 26. September 2025 verweigert. Die Ratenzahlungen gingen in der Folge
fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion hatte am
25.
Juni 2025 auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort. Am 4. November 2025 reichte A aktuelle
Arztberichte, eine Arbeitsbestätigung (2. Arbeitsmarkt) sowie ein
Schreiben und eine Verfügung des Gemeindeamts Zürich vom 26. August bzw. vom
8.
Oktober 2025 nach, womit dieses die Eintragung der in der Heimat
erfolgten Scheidung seiner Ehe ins schweizerische Zivilstandsregister wegen nicht
ordnungsgemässer Vorladung zur Verhandlung ablehnte. Das Migrationsamt reichte am
28.
November 2025 ebenfalls weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), weil seine
Ehegattin nicht persönlich zu ihrem Ehewillen angehört wurde. Die Schreiben von C
an den Beschwerdegegner trügen "allerhöchstens" ihre Unterschrift,
"aber sicherlich nicht ihren persönlichen Willen". Bei näherer
Betrachtung sei offensichtlich, dass sie diese Schreiben lediglich mit einem
kindlichen, nicht ausgereiften Schriftzug signiert habe. Aufgrund einer
Erkrankung, an der sie seit Geburt leide, müsse seine Ehefrau
"vermutungsweise diverse Störungen und auch eine intellektuelle
Zurückgebliebenheit aufweisen". Eine persönliche Befragung unter Wahrung
seiner Teilnahmerechte scheine der einzig gangbare Weg zu sein, um ihren
Ehewillen bzw. Standpunkt ausfindig zu machen.
2.2
Das rechtliche
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
Dem Anspruch auf rechtliches
Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller
angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das
Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1,
140.
I 285 E. 6.3.1).
2.3
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer und C bereits seit Dezember 2023 nicht
mehr in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Letztere erklärte zudem gegenüber dem
Beschwerdegegner wiederholt schriftlich (teils von sich aus, teils auf
Nachfrage hin), dass ihr Ehewille aufgrund der Delinquenz ihres Ehemanns bzw.
des Missbrauchs ihres Vertrauens durch ihn im Dezember 2023 erloschen sei und
sie die Scheidung ihrer Ehe anstrebe. Am 24. Januar 2024 wurde C in dem
von ihren Eltern eingeleiteten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von
der Stadtpolizei Zürich schriftlich zur Sache befragt, wobei sie bei diesem
Anlass auch selbst noch eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhob.
Wenige Tage später machte sie, vertreten durch eine Rechtsanwältin, im Kosovo
eine Scheidungsklage anhängig.
Die Vorinstanz ging daher zu
Recht davon aus, dass keine Zweifel hinsichtlich des (Erlöschens des)
Ehewillens von C bestünden und diesbezüglich keine ergänzenden
Beweismittel erhoben zu werden brauchten. Solche Zweifel ergeben sich
namentlich auch nicht aus dem Umstand, dass C seit Geburt an … leidet. Zwar
geht aus den Akten hervor, dass sie wegen dieses Geburtsgebrechens eine volle
IV-Rente bezieht und lediglich im 2. Arbeitsmarkt erwerbstätig ist. Es
liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Krankheit ihre Urteilsfähigkeit
betreffend die Ehe beeinträchtigte. So ist die Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht verbeiständet und vermochte sie nicht nur die Ehe mit dem
Beschwerdeführer einzugehen und einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sondern
auch eine Strafanzeige zu erstatten. Gemäss der ihr seit 2016 bei der Regelung
administrativer und finanzieller Angelegenheiten zur Seite stehenden Beraterin
des Zentrums E, eines Kompetenzzentrums für Beratung, Begleitung,
Information und Vermittlung für Menschen mit Migrationshintergrund, kann C
grundsätzlich ein selbstbestimmtes Leben führen. Die Unterschriften auf den
erwähnten Schreiben von C an den Beschwerdegegner stimmen sodann mit
denjenigen unter anderem auf ihrem Reisepass, ihrem Arbeitsvertrag sowie einer
notariell beglaubigten Vollmacht zuhanden ihrer Eltern überein. Darauf, dass
die Unterschrift gefälscht oder C von den Eltern zur Unterzeichnung der
Schreiben oder zur Trennung gezwungen worden wäre, deutet nichts hin. Bei ihrer
schriftlichen Einvernahme durch die Polizei und der Erstattung der Strafanzeige
gegen den Beschwerdeführer waren die Eltern von C etwa gar nicht anwesend.
2.4
Die Vorinstanz
durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte persönliche
Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers verzichten. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
3.
3.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht
nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und
die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Entsprechende
Nachweise sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus
ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern
trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von
Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II 482 E. 3.2).
Gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG (in der hier massgeblichen, seit dem 1. Januar 2025 in
Kraft stehenden Fassung, vgl. Art. 126 AIG) besteht nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten nach
Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.8). Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
abzustellen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt dabei vor, solange die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 49 AIG; BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 28. August
2024, 2C_202/2023, E. 3.2.1). Massgeblicher Zeitpunkt für die
retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel
die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1, 138 II
229.
E. 2, 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu
welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell
noch weiter bestanden hat (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2,
136.
II 113 E. 3.2; BGr, 13. Januar 2025, 2C_634/2023, E. 4.1).
3.2
Der
Beschwerdeführer und C lebten nach ihrer Heirat im März 2022 zunächst gemeinsam
mit den Eltern von C in einer 4½-Zimmer-Wohnung in Zürich. Anlässlich
einer polizeilichen Wohnungskontrolle im März 2023 gab der Vater von C noch
an, dass diese und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer eigenen
Wohnung seien. Mitte Dezember 2023 erfolgte dann die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts nicht nur des Beschwerdeführers und seiner Schwiegereltern, sondern
auch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Eigenen Angaben zufolge reiste
der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023 in den Kosovo, um seinen Vater
zu besuchen. Am 18. Dezember 2023 habe ihn seine Ehefrau angerufen und ihm
mitgeteilt, dass ihre Ehe zu Ende sei, ohne ihren Entscheid näher zu begründen.
Als er sie zurückgerufen habe, habe seine Ehefrau nur geweint; im Anschluss an
das Telefonat habe sein Schwiegervater seine Nummer blockiert. Aus den Angaben des
Vaters von C gegenüber der Polizei lässt sich hierzu ergänzend entnehmen,
dass der Genannte Anfang November 2023 beim Betreibungsamt einen
Betreibungsregisterauszug für seine Tochter einholte. Darin seien offene
Betreibungen verzeichnet gewesen, von denen weder er noch seine Tochter gewusst
hätten. Von da an habe er den Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer im
Namen seiner Tochter Schulden gemacht habe. Als seine Frau und er am 15. Dezember
2023.
das Zimmer ihrer Tochter aufgeräumt hätten, seien sie auf einen Koffer mit
diversen an sie drei adressierten Rechnungen, Mahnungen sowie
Betreibungsandrohungen gestossen, von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten.
Auch habe sich in dem Koffer eine gefälschte Vollmacht befunden, die den
Beschwerdeführer ermächtigt habe, Postsendungen in seinem Namen (dem Namen des Schwiegervaters)
entgegenzunehmen. Die Schilderungen des Vaters von C decken sich dabei
weitgehend mit den Feststellungen der zuständigen Staatsanwaltschaft in dem
gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl vom 13. Mai 2024, wonach
jener zwischen Ende November 2022 und Ende August 2023 auf den Namen und auf
Rechnung seiner Schwiegereltern und seiner Ehefrau, ohne deren Wissen, bei
verschiedenen Online-Händlern Elektronikartikel bestellt, diese in ihrem Namen
auf der örtlichen Poststelle entgegengenommen und sie an unbekannte Dritte
weitergeleitet habe zur Begleichung offener Schulden. Der Beschwerdeführer habe
zudem im Namen seines Schwiegervaters Ratenzahlungsvereinbarungen bzw.
Abzahlungsvereinbarungen unterzeichnet und auf den Namen seiner Ehefrau, ohne
deren Wissen und ohne ihr Einverständnis, unter Vorweisung ihres Reisepasses
zwei Internet- und Mobiltelefonverträge abgeschlossen. Dabei habe er die
Absicht gehabt, an die in den Verträgen enthaltenen Mobiltelefone zu gelangen,
ohne den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu müssen bzw. zu können.
Insgesamt entstand den betroffenen Unternehmen ein Schaden von über
Fr. 10'000.-.
Im Anschluss an das Telefonat
mit seiner Ehefrau verblieb der Beschwerdeführer noch bis am 20. März 2024
in der Heimat. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz kam er zunächst in
verschiedenen Notunterkünften unter; seit Mai 2024 bewohnt er allein ein
möbliertes Zimmer in Zürich. Dass er und seine Ehefrau seit Dezember 2023 nochmals
Kontakt gehabt hätten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr gab
er im Januar 2025 gegenüber dem Beschwerdegegner an, bis heute keine
Gelegenheit gehabt zu haben, die Trennung persönlich mit seiner Ehefrau zu
besprechen, und liess C das Amt – wie aufgezeigt – wiederholt wissen, seit Dezember
2023.
nicht mehr an der Ehe mit dem Beschwerdeführer festhalten und diese
auflösen zu wollen.
3.3
Damit ist
ungeachtet des (behaupteten) Ehewillens des Beschwerdeführers und des formellen
Bestands seiner Ehe bzw. der (Nicht-)Eintragung der im Ausland erfolgten
Scheidung in die hiesigen Register erstellt, dass die eheliche Gemeinschaft
zwischen ihm und C infolge des definitiven Wegfalls jedenfalls von deren
Ehewillen im Dezember 2023, ein Jahr und neun Monate nach der Heirat, faktisch
aufgehoben wurde.
Der Beschwerdeführer kann sich
folglich weder auf Art. 42 AIG noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG berufen, um daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung abzuleiten.
3.4
Gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 AIG
abgeleitete Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft auch dann
weiter, wenn wichtige persönliche Gründe – wie eine starke Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person in der Heimat
(Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG) – einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen.
Der 29-jährige Beschwerdeführer
hält sich noch keine vier Jahre in der Schweiz auf und kehrte während seines hiesigen
Aufenthalts wiederholt, teils für mehrere Wochen, zu Besuchszwecken in die
Heimat zurück. Dort leben neben seinem Vater insbesondere auch seine beiden
Geschwister, mit denen er laut seiner Ehefrau bis zur Ausreise in die Schweiz
zusammenwohnte und zu denen er auch nach eigenen Angaben unverändert eine sehr
gute Beziehung unterhält. In der Schweiz vermochte sich der Beschwerdeführer
dagegen nicht massgeblich zu integrieren. Eine vertiefte soziale Integration
ist – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt – bei ihm nicht erkennbar und seine
Sprachkenntnisse (A2) entsprechen dem zu Erwartenden. Der Beschwerdeführer
wurde zudem straffällig, bezieht seit seiner Wiedereinreise im März 2024 Sozialhilfe
und ging in der Schweiz bislang – abgesehen von regelmässigen Arbeitseinsätzen
im Rahmen des Integrationsprogramms F der Stadt Zürich (max. 50 Stunden
pro Monat seit Mai 2024) – keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss einem aktuellen
ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für
Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, vom 11. September 2025 ist der
Grund für die ungenügende berufliche Integration des Beschwerdeführers dabei
"unklar"; er selbst führte gegenüber den behandelnden Ärzten (s)ein
Geburtsgebrechen und seine psychische Belastung als Gründe für die
Arbeitslosigkeit an. Hierzu lässt sich dem genannten Bericht weiter entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an mehreren … sowie … und einer … leidet und bei ihm
im Jahr 2006 zwei Beinoperationen durchgeführt wurden. Weiter findet sich in
dem spitalärztlichen Bericht festgehalten, dass für Ende Dezember 2025 eine
kardiologische Abklärung des Beschwerdeführers geplant war wegen einer im EKG
gezeigten negativen … und dass er sich seit September 2025 in psychiatrischer
Behandlung bei der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik befand,
weil er – wohl infolge der drohenden Wegweisung – eine Anpassungsstörung
entwickelt habe. Dass die erwähnten, mehrheitlich angeborenen Leiden des Beschwerdeführers
so gravierend wären, dass sie seiner Rückkehr ins Herkunftsland
entgegenstünden, wird nicht gesagt. Auch von der vom Beschwerdeführer noch im
Rekursverfahren unter Hinweis auf einen ärztlichen Bericht seiner Hausärztin
aus dem Jahr 2024 erwähnten "hochspezialisierten Operation", auf die
er wegen seiner Hüft- und Rückenschmerzen angewiesen sein soll(te), ist in dem
Bericht vom 11. September 2025 keine Rede. Auch die Hausärztin des Beschwerdeführers
führt in einem aktuellen Bericht vom Oktober 2025 diesbezüglich lediglich noch
pauschal bzw. ohne nähere Begründung an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Diagnosen "aus medizinischer Sicht" dringend in der Schweiz
verbleiben müsse. Woraus sich diese Dringlichkeit bzw. die Notwendigkeit eines weiteren
Verbleibs ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Hiervon ist auch nicht
auszugehen, nachdem das kosovarische Gesundheitssystem zwar nicht denselben
Standard aufweist wie jenes in der Schweiz, Personen mit psychischen,
kardiologischen oder orthopädischen Erkrankungen angesichts der dort
bestehenden medizinischen Strukturen im Allgemeinen jedoch keine drastische und
lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten müssen
(vgl. dazu BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 5.2 mit Hinweisen;
Staatssekretariat für Migration, Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung,
9.
März 2017, abrufbar unter <www.sem.admin.ch>; ferner BGE 139 II 393 E. 6 und BGr, 20. September 2021, 2C_589/2021, E. 5.4,
wonach der Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in
einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die
hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, praxisgemäss
noch nicht zu einem wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG führt).
3.5
Die soziale
Dispositiv
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo erscheint demnach nicht als
stark gefährdet. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich ist, hat er keinen
Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt.
4.
Mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen erweisen sich die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung schliesslich
auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und liegt kein qualifizierter
Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen ihm keine Härtefallbewilligung
(Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) erteilten. Wie dargetan, lebt der
Beschwerdeführer noch nicht lange in der Schweiz und ist er hier nicht derart
verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in die Heimat, wo er aufgewachsen ist und
sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr
ergibt sich auch nicht aus den dargetanen aktuellen gesundheitlichen Problemen
des Beschwerdeführers, zumal ihn diese grösstenteils bereits seit seiner Geburt
bzw. seit seiner Kindheit belasten und weder dargetan noch ersichtlich ist,
weshalb sie im Heimatland nicht behandelt werden können sollten.
Es besteht insofern auch kein
Anlass für eine Aussetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bis
zum Abschluss seiner medizinischen Behandlung. Die dem Beschwerdeführer seitens
der Vorinstanz zur Ausreise in die Heimat angesetzte Frist ist allerdings seit
über sechs Monaten abgelaufen, weshalb ihm der Beschwerdegegner bei diesem
Ausgang des Verfahrens eine neue Ausreisefrist anzusetzen haben wird.
5.
In Anbetracht namentlich der klaren Aussagen der Ehefrau
des Beschwerdeführers zu ihrem Ehewillen, der kurzen Dauer des ehelichen
Zusammenwohnens der beiden sowie des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der
Schweiz stufte die Vorinstanz den Rekurs des Letztgenannten schliesslich zu
Recht als aussichtslos ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (auch) für das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist – wie
schon mit Präsidialverfügung vom 19. August 2025 festgestellt –
abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten sowie namentlich auch
hinsichtlich des subeventualiter gestellten Antrags um Verlängerung der
Ausreisefrist steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).