VB.2025.00392
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00392
23. Juni 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26386)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00392
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Juni 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital
Zürich Direktion Finanzen,
Beschwerdegegner,
betreffend Spitaltaxen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
23. Mai 2025 verpflichtete die Direktion Finanzen des Universitätsspitals
Zürich A, Kosten von Fr. 903.90 (zuzüglich Zins von 5 % seit
25. Mai 2024) sowie eine Gebühr von Fr. 120.- zu bezahlen
(Dispositivziffern I und III). Zudem hob sie den von A in der Betreibung
Nr. 01 des Betreibungsamts B (Zahlungsbefehl vom 21. November
2024) erhobenen Rechtsvorschlag vom 28. November 2024 im Umfang von
Dispositivziffer I zuzüglich Fr. 64.- Betreibungskosten und
Fr. 20.- Mahnspesen auf (Dispositivziffer II). Gegen die Verfügung
könne innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden
(Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
Der von der Direktion Finanzen angeführten
Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A mit "Einspruch bzw.
Beschwerde" vom 12. Juni 2025 (Poststempel vom 14. Juni 2025) an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 23. Mai 2025. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge bei der Direktion
Finanzen die der Eingabe vom 12. Juni 2025 nicht beigelegte Verfügung vom
23.
Mai 2025 bei (Eingang am 20. Juni 2025).
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist
durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuständig
ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG,
LS 813.15; in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) können
Anordnungen des Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom
23.
August 2023 (USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzliche
Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.
2.2
Vorliegend
angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats oder der Spitaldirektion,
sondern der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht
gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim
Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen (weiterhin) zunächst
eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat (Art. 77 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; für die Gründe des mit
der Änderung des USZG per 1. Januar 2024 verankerten Weiterzugs von
erstinstanzlichen Anordnungen der Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht
vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.). Im
USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen) Rechtsmittelordnung
des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die Spitaldirektion gestützt auf
den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29 aUSZG Rekurse gegen
Anordnungen von ihr unterstellten Instanzen wie die Direktion Finanzen (vgl.
statt vieler das Urteil VB.2019.00797 des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni
2020). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. dass die Spitaldirektion
nicht (mehr) Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein
sollte. Der Umstand, dass – wie in der Verfügung vom 23. Mai 2025 unter
Hinweis auf § 31 Abs. 1 USZG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 USZ-Statut und § 2 Abs. 1 lit. g der (nicht publizierten)
Geschäftsordnung der Direktion Finanzen festgehalten wird – die
"erstinstanzliche Entscheidbefugnis in Inkasso-Fällen" an den
Beschwerdegegner "delegiert" wurde, ändert daran bzw. am Erfordernis
einer Rekursinstanz nichts. Der Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss
§ 30 USZG gilt nur für Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der
Spitaldirektion, wobei nur bedeutsame Entscheide von dieser selber getroffen
werden sollen. Dazu gehören Verfügungen über Spitaltaxen klarerweise nicht.
2.3
Nach dem
Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – für die
Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2025 zuständig
und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion
zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Das Verwaltungsgericht seinerseits
kann auf die "Beschwerde" mangels (unmittelbarer) Zuständigkeit bzw.
wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs nicht eintreten.
3.
In Abweichung vom Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) sind die Gerichtskosten gestützt
auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die Verfügung
vom 23. Mai 2025 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Dies rechtfertigt
sich umso mehr als dem Beschwerdegegner aufgrund der Verfügung VB.2024.00425
des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 bewusst sein musste, dass
Verfügungen wie diejenige vom 23. Mai 2025 nicht direkt beim
Verwaltungsgericht angefochten werden können. Eine Umtriebsentschädigung hat
die Beschwerdeführerin nicht verlangt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
12.
Juni 2025 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zur
Behandlung als Rekurs überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.