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Entscheid

VB.2025.00392

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00392

23. Juni 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26386)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00392

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitätsspital

Zürich Direktion Finanzen,

Beschwerdegegner,

betreffend Spitaltaxen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

23. Mai 2025 verpflichtete die Direktion Finanzen des Universitätsspitals

Zürich A, Kosten von Fr. 903.90 (zuzüglich Zins von 5 % seit

25. Mai 2024) sowie eine Gebühr von Fr. 120.- zu bezahlen

(Dispositivziffern I und III). Zudem hob sie den von A in der Betreibung

Nr. 01 des Betreibungsamts B (Zahlungsbefehl vom 21. November

2024) erhobenen Rechtsvorschlag vom 28. November 2024 im Umfang von

Dispositivziffer I zuzüglich Fr. 64.- Betreibungskosten und

Fr. 20.- Mahnspesen auf (Dispositivziffer II). Gegen die Verfügung

könne innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden

(Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

Der von der Direktion Finanzen angeführten

Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A mit "Einspruch bzw.

Beschwerde" vom 12. Juni 2025 (Poststempel vom 14. Juni 2025) an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

vom 23. Mai 2025. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge bei der Direktion

Finanzen die der Eingabe vom 12. Juni 2025 nicht beigelegte Verfügung vom

23.

Mai 2025 bei (Eingang am 20. Juni 2025).

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist

durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuständig

ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG,

LS 813.15; in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) können

Anordnungen des Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit

Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom

23.

August 2023 (USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzliche

Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

2.2

Vorliegend

angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats oder der Spitaldirektion,

sondern der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht

gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim

Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen (weiterhin) zunächst

eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat (Art. 77 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; für die Gründe des mit

der Änderung des USZG per 1. Januar 2024 verankerten Weiterzugs von

erstinstanzlichen Anordnungen der Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht

vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.). Im

USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen) Rechtsmittelordnung

des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die Spitaldirektion gestützt auf

den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29 aUSZG Rekurse gegen

Anordnungen von ihr unterstellten Instanzen wie die Direktion Finanzen (vgl.

statt vieler das Urteil VB.2019.00797 des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni

2020). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. dass die Spitaldirektion

nicht (mehr) Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein

sollte. Der Umstand, dass – wie in der Verfügung vom 23. Mai 2025 unter

Hinweis auf § 31 Abs. 1 USZG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 USZ-Statut und § 2 Abs. 1 lit. g der (nicht publizierten)

Geschäftsordnung der Direktion Finanzen festgehalten wird – die

"erstinstanzliche Entscheidbefugnis in Inkasso-Fällen" an den

Beschwerdegegner "delegiert" wurde, ändert daran bzw. am Erfordernis

einer Rekursinstanz nichts. Der Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss

§ 30 USZG gilt nur für Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der

Spitaldirektion, wobei nur bedeutsame Entscheide von dieser selber getroffen

werden sollen. Dazu gehören Verfügungen über Spitaltaxen klarerweise nicht.

2.3

Nach dem

Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – für die

Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2025 zuständig

und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion

zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Das Verwaltungsgericht seinerseits

kann auf die "Beschwerde" mangels (unmittelbarer) Zuständigkeit bzw.

wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs nicht eintreten.

3.

In Abweichung vom Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) sind die Gerichtskosten gestützt

auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die Verfügung

vom 23. Mai 2025 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Dies rechtfertigt

sich umso mehr als dem Beschwerdegegner aufgrund der Verfügung VB.2024.00425

des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 bewusst sein musste, dass

Verfügungen wie diejenige vom 23. Mai 2025 nicht direkt beim

Verwaltungsgericht angefochten werden können. Eine Umtriebsentschädigung hat

die Beschwerdeführerin nicht verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

12.

Juni 2025 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zur

Behandlung als Rekurs überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.