VB.2025.00394
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00394
24. September 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26605)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00394
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1993, Staatsangehöriger von
Peru, reiste am 31. Januar 2018 erstmals in die Schweiz ein. Am 26. März
2018 schloss er eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit dem 30 Jahre älteren Schweizer
Staatsbürger C, woraufhin ihm das Migrationsamt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 20. März 2019 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem
15. September 2018 getrennt leben.
Aufgrund der nur maximal fünfeinhalb Monate andauernden
Lebensgemeinschaft widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A
mit Verfügung vom 8. August 2019 und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an.
Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde von der
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 18. November 2019 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Zudem setzte die Sicherheitsdirektion A eine
Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2020.
Aufgrund der erschwerten
Reisebedingungen infolge der Covid-19-Pandemie verlängerte das Migrationsamt
die festgelegte Ausreisefrist mehrfach und stellte A wiederholt ein Touristenvisum aus, um ihm einen
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die letzte Verlängerung
des Visums erfolgte am 1. April 2021 mit einer Gültigkeit bis zum 3. April
2021.
B. Nachdem A aus der Schweiz
ausgereist war und sich im Heimatland Peru aufgehalten hatte, reiste er am 11. Juli
2021 visumsfrei als Tourist erneut in die Schweiz ein.
Am 5. Oktober 2021 ehelichte er in Zürich die 13
Jahre ältere Schweizer Staatsbürgerin D, die zwei Kinder aus einer früheren
Beziehung (E und F, geb. 2005 und 2012) hat. Am 26. November 2021 wurde A im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aufgrund
seiner vorherigen Aufenthalte und der Umstände der Eheschliessung hegte das
Migrationsamt den Verdacht einer Scheinehe. In diesem Zusammenhang führte die
Stadtpolizei Zürich am 7. September 2022 in den frühen Morgenstunden eine
Kontrolle an der ehelichen Wohnadresse durch. Dabei wurden ausschliesslich die
Ehefrau sowie deren Kinder angetroffen. Am 22. September 2022 wurden die
Ehegatten von der Stadtpolizei Zürich getrennt befragt, wobei sich zahlreiche
Indizien für den Verdacht einer Scheinehe ergaben.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte das
Migrationsamt A über die Absicht, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des
Verdachts einer Scheinehe nicht zu verlängern, und gewährte ihm in diesem
Zusammenhang das rechtliche Gehör. Innerhalb der gewährten Frist reichte A am 12. Januar
2023 eine schriftliche Stellungnahme ein. In der Folge verlängerte das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 11. Mai
2023 letztmals bis zum 4. Oktober 2023.
C. Am 24. Juli 2023 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab
dabei an, von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Auf Anfrage des Migrationsamtes
teilte die Ehefrau am 29. August 2023 mit, dass sie seit März 2023 nicht
mehr mit A zusammenwohne, da
dieser an einer Erkrankung der Lunge leide. A bestätigte am 31. August 2023, dass die Trennung der
Wohnorte seit Anfang März 2023 bestehe. Er führte an, dass neben seiner
Erkrankung auch die Ablehnung durch die Stiefkinder einen ehelichen
Zusammenhalt derzeit unmöglich mache. Am 6. Oktober 2023 informierte er das
Migrationsamt über seine Absicht, bis Ende 2023 wieder mit seiner Ehefrau
zusammenzuleben.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 setzte das
Migrationsamt A erneut in Kenntnis, dass es beabsichtige, seine
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erfolgten Trennung sowie des Verdachts auf
eine Scheinehe nicht weiter zu verlängern. Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör gewährt. Hierauf reagierte A am 3. Februar 2024 und
führte aus, dass er aufgrund erheblicher Konflikte mit den Kindern seiner
Ehefrau von einer Rückkehr an deren Wohnort abgesehen habe. Seit dem 16. Dezember 2023
bewohnt er eine von ihm gemietete 1½-Zimmerwohnung in Zürich. Trotz der
gegenwärtigen Lebensumstände bekundete er weiterhin seinen Willen, die eheliche
Gemeinschaft aufrechtzuerhalten.
D. Am 1. Oktober
2024 gewährte das Migrationsamt A, unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgten
Mitteilungen, erneut das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der geplanten Ausweisung. A liess sich jedoch nicht
vernehmen.
Mit Verfügung vom 21. November 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A vom 25. Juli 2023 ab und wies ihn aus der
Schweiz und dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die
Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab und setzte ihm
eine Ausreisefrist bis zum 25. August 2025.
III.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben
und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Präzisierung oder Korrektur der
Aktenverweise und zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach erfolgter
Akteneinsicht beim Migrationsamt einzuräumen. Sodann sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung
vom 24. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Einräumung
einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht
ab, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren
Erstreckung nur unter engen, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich
ist, welche vorliegend nicht erfüllt waren. Ebenfalls abgewiesen wurde das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, da die geltend
gemachte Mittellosigkeit durch die rechtskundige Vertretung des
Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet worden war. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution verpflichtet.
Am 1. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer ein
Ratenzahlungsgesuch, welches mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 gutgeheissen
wurde. Die auferlegte Kaution bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht in
zwei Raten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2
Eine
ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist,
ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG widerrufen werden kann (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
27.
Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.3). Dabei ist hauptsächlich auf
die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte
Wohnorte
schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so insbesondere, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche
familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern
(Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
2.3
Führen die
geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt
hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen
kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und
Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in
Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3;
VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724, E. 3.1; 7. September
2022, VB.2022.00269, E. 2.1; 29. September 2021, VB.2021.00423, E. 4.1.2).
Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel
unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und
Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist
spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung
als
aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,
E. 3.1; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,
15.
Januar 2025, VB.2024.00628, E. 2.1; VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385,
E. 2.2.2; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [Uebersax,
Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren
Hinweisen).
2.4
Auch beim
Vorliegen einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft schliesst diese
nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte
Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es
ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und
trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung
dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere
Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die
diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu
würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren (VGr,
22.
Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00207, E. 2.4).
2.5
Die
Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen
Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders
streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE
nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das
Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert
ist.
2.6
Vergleichbar
mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille
zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.
fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird
jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90
AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGr, 24. Juli 2020,
2C_375/2020, E. 2.2.1). Es wird somit von demjenigen Ehegatten, der die
Erreichung der Dreijahresfrist oder die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft behauptet,
erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind,
diese Behauptung zumindest glaubhaft zu machen (VGr, 6. November 2024,
VB.2024.00604, E. 2.4; VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161,
E. 1.2.2; VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr,
22.
Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.3).
2.7
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern
keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,
insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen
der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der
Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,
11.
Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai
2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und
der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (z. B.
BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr,
16.
Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder
rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend
gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
3.
3.1
Während
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Anfang März 2023
getrennt von seiner Ehefrau lebte, sind sich die Parteien uneinig darüber, ob
die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wurde oder nicht.
3.2
Der
Beschwerdeführer reiste am 11. Juli 2021 visumsfrei als Tourist erneut in
die Schweiz ein und heiratete am 5. Oktober 2021 in Zürich seine Ehefrau,
bei welcher er anschliessend Wohnsitz nahm. Gemäss eigenen Angaben sei die
eheliche Lebensgemeinschaft ab Anfang März 2023 aufgrund von wichtigen Gründen
aufgelöst worden. Als Gründe für das Getrenntleben wurden seitens des
Beschwerdeführers seine Erkrankung der Lunge sowie die ablehnende Haltung der
Stiefkinder ihm gegenüber angegeben. Diese familiären Umstände hätten dazu
geführt, dass ein Zusammenleben unzumutbar geworden sei. Gleichwohl bekundete
er die Absicht, nach Klärung der bestehenden Umstände erneut mit seiner Ehefrau
und deren Kindern zusammenzuleben. Aus diesem Grund habe er anfangs von der
Suche nach einer eigenen Unterkunft abgesehen, bis er schliesslich Mitte
Dezember 2023 eine eigene 1½-Zimmer-Wohnung in Zürich bezogen habe.
3.3
Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass trotz mehrfacher Ankündigungen durch den
Beschwerdeführer ein tatsächliches Wiederaufleben der ehelichen Lebensgemeinschaft
bis zum Zeitpunkt der abweisenden Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November
2024.
nicht stattgefunden habe. In der Rekursschrift vom 20. Dezember 2024
sei in offenkundig zweckgerichteter Absicht geltend gemacht worden, die
Ehegatten beabsichtigten eine gemeinsame Wohnsitznahme. Mit einer ergänzenden
Stellungnahme vom 3. Februar 2025 sei unter Verweis auf eine undatierte
E-Mail des Personenmeldeamtes Zürich vorgebracht worden, dass der
Beschwerdeführer seine Adresse auf jene der Ehefrau geändert habe, womit ein
eheliches Zusammenleben wieder aufgenommen worden sei. Trotz der im
ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Mitwirkungspflicht seien jedoch weder
detaillierte Ausführungen gemacht noch Belege vorgelegt worden, welche die
behauptete Wiederaufnahme des Zusammenlebens hätten glaubhaft machen können. Ferner
stütze die vom Hauseigentümerverband Zürich bestätigte fortbestehende Anmietung
der 1½-Zimmer-Wohnung durch den Beschwerdeführer die Annahme, dass das
Zusammenleben nur vorgetäuscht werde. So sei die Wohnung trotz des behaupteten
Zusammenlebens mit der Ehefrau durch den Beschwerdeführer weder gekündigt noch
an einen Nachmieter übergeben worden. Aufgrund der langjährigen Trennung der
Ehegatten – mittlerweile über zwei Jahre – sowie der wiederholt
zweckgerichteten und nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers erwog die
Vorinstanz, dass der Schluss naheliege, er berufe sich rechtsmissbräuchlich und
täuschend auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen. Zudem
würden sämtliche Umstände und Indizien, insbesondere unter Berücksichtigung der
Vorgeschichte, darauf hindeuten, dass das wiederaufgenommene eheliche Zusammenleben
nur vorgetäuscht werde. Der Beschwerdeführer trage daher die Beweislast, seine
pauschale Behauptung mit substanziellen Beweisen zu untermauern und den
Gegenbeweis zu erbringen. Dies sei ihm nicht gelungen, weshalb davon auszugehen
sei, dass die Ehe spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der
ehelichen Wohnung im März 2023 als aufgehoben gelte. Eine vorübergehende
Trennung, welche eine Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft
voraussetze, habe nicht bestanden. Da die eheliche Gemeinschaft bis zur
dauerhaften Trennung lediglich rund ein Jahr und fünf Monate, somit weniger als
drei Jahre, gedauert habe, könne der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 42 AIG
keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
3.4
3.4.1
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die eheliche Gemeinschaft nach der Verfügung des
Migrationsamts vom 21. November 2024 wieder aufgenommen zu haben und
seitdem erneut mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, erbringt er hierüber selbst
vor Verwaltungsgericht keine substanziierten Nachweise. Die lediglich formale
Wohnsitzanmeldung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau per 13. Januar
2025.
lässt keinerlei Rückschluss auf das tatsächliche Bestehen einer gelebten
Ehe- und Lebensgemeinschaft zu und erscheint vielmehr als rein zweckgerichtete
Massnahme ohne substanzielle Aussagekraft. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seine eigene 1½-Zimmer-Wohnung nach der geltend gemachten
Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Januar 2025 weiterhin mietete,
steht der Behauptung eines tatsächlichen Zusammenlebens entgegen. Vielmehr hat
bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die nicht erfolgte
Kündigung der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung ein starkes Indiz dafür
bildet, dass dieser dort weiterhin wohnhaft ist.
3.4.2
Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, die eheliche Lebensgemeinschaft
mit seiner Ehefrau bereits seit dem 13. Januar 2025 wieder aufgenommen zu
haben, erfolgte die neu vorgebrachte ausserterminliche Kündigung der Wohnung
erst per 30. Juni 2025, sodass der Beschwerdeführer die Wohnung über sechs
Monate hinaus weiterhin mietete. Diese erhebliche Verzögerung ist insbesondere
vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, welche
gemäss Auszug aus der Pfändungsabrechnung vom 20. Juni 2025 als angespannt
einzustufen ist, nicht nachvollziehbar. Die weiterhin anfallenden monatlichen
Mietkosten von Fr. 1'138.– hätten gerade in diesem Zeitraum eine
bedeutsame finanzielle Entlastung dargestellt. Vor diesem Hintergrund wirft das
Verhalten des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit und
Ernsthaftigkeit der behaupteten Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
auf. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die ausserterminliche Kündigung
erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens und mit offensichtlich
zweckgerichteter Intention ausgesprochen wurde.
3.4.3
Auch die von der Ehefrau eingereichten Schreiben ihrer Kinder (13 J. und 20
J.) vor Verwaltungsgericht vermögen den Nachweis einer tatsächlich gelebten
ehelichen Gemeinschaft nicht glaubhaft zu erbringen. Zum einen sind Aussagen
von Personen aus dem persönlichen Umfeld aufgrund der Möglichkeit einer
vorsätzlichen Täuschung über das Innenleben der Beziehung ohnehin nur
eingeschränkt verwertbar (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679,
E. 3.4.2). Zum anderen sind sie angesichts der naheliegenden Möglichkeit
einer Gefälligkeitsaussage sowie einer gezielten positiven Darstellung der
familiären Verhältnisse zudem nur mit grosser Zurückhaltung zu würdigen.
Ohnehin enthalten die vorgelegten Schreiben inhaltliche Widersprüche, die ihre
Aussagekraft erheblich mindern. So hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor
dem Migrationsamt selbst vorgebracht, ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei
für ihn unzumutbar gewesen, da das Verhältnis zu deren Kindern, insbesondere
zum Sohn, aufgrund unerträglicher Spannungen ein gemeinsames Wohnen
verunmöglicht hätte, weshalb sie knapp 35 Monate in Trennung leben mussten.
Demgegenüber erklärt der Sohn der Ehefrau in seinem Schreiben, er hätte
keinerlei Probleme mit dem Beschwerdeführer und verstehe sich bestens mit ihm. Dieser
offensichtliche Widerspruch wirft erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Angaben auf und spricht vielmehr dafür, dass es sich bei der Eingabe um eine
wohlwollende Gefälligkeitserklärung handelt.
3.4.4
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer verkennt nach wie vor, dass
ihn die Darlegungslast für die behauptete Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft trifft. Es obliegt ihm, das eheliche Zusammenleben substanziiert
und nachvollziehbar darzulegen sowie durch geeignete Beweismittel zu belegen.
Insbesondere wären Nachweise wie Chatverläufe, Anrufprotokolle oder
vergleichbare Kommunikationsbelege zu erwarten gewesen, welche auf eine
tatsächlich gelebte Beziehung schliessen lassen. Ehegatten in einer tatsächlich
gelebten Beziehung pflegen einen regelmässigen Austausch, der sich in
Textnachrichten, Anrufen oder Fotografien dokumentieren lässt. Gerade im
Zeitraum des räumlichen Getrenntlebens wäre es nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge sowie aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend gewesen, dass
zwischen den Ehegatten ein regelmässiger und intensiver Austausch in Form von
Textnachrichten oder Telefongesprächen stattgefunden hätte, zumal der
Beschwerdeführer behauptet, während dieser Zeit an einer Erkrankung der Lunge
gelitten zu haben. Das Fehlen entsprechender Nachweise spricht gegen die
Plausibilität der vorgebrachten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Zwar reichte der Beschwerdeführer einzelne Fotos ins Recht; die vorgelegten,
undatierten Fotos stellen jedoch lediglich flüchtige Momentaufnahmen dar, die
für sich genommen keine verlässlichen Hinweise auf eine gelebte Partnerschaft
bieten. Das Fehlen solcher substanziierter Nachweise spricht klar gegen die
Behauptungen des Beschwerdeführers. Ebenso fehlen Hinweise auf gemeinsame
Aktivitäten. So wurde ein Flugticket des Beschwerdeführers nach G vorgelegt,
ein entsprechendes Pendant der Ehefrau liegt jedoch nicht vor.
3.4.5
Die Angaben der Eheleute, die offiziellen Meldeverhältnisse und die übrigen
in der Beschwerdeschrift angeführten Indizien erscheinen damit wenig
verlässlich. Vielmehr legt die Indizienlage nahe, dass die eheliche
Gemeinschaft nach der Trennung im März 2023 nie wieder aufgenommen wurde und
die Eheleute hierzu in rechtsmissbräuchlicher Weise Falschangaben machten, um
dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Ferner
gilt nach der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3)
ohnehin eine Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten – unabhängig von den
vorgebrachten Gründen – in der Regel als endgültige Auflösung der ehelichen
Wohngemeinschaft, selbst wenn persönliche Kontakte weiterhin gepflegt werden.
Die vorliegende Trennung dauert mittlerweile knapp zwei Jahre an und
überschreitet damit deutlich den Zeitraum, der als vorübergehend zu
qualifizieren wäre.
Nach dem Gesagten ist es dem
Beschwerdeführer damit nicht gelungen, den (Fort-)Bestand bzw. die
Wiederaufnahme
einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft
zu machen. Daraus folgt, dass – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend
erkannt – die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht
gegeben sind, sodass ein solcher Anspruch zu verneinen ist.
3.4.6
Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen, weshalb
er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.
Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend fest, dass
sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13
Abs. 1 BV berufen kann noch ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 42 AIG zu verlängern ist. Auch besteht zwischen Peru und der Schweiz
kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gewähren würde.
Ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
3.5
Nach dem
Gesagten steht dem Beschwerdeführer weder auf Grundlage völkerrechtlicher
Abkommen noch nach dem AIG ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Zu
entscheiden bleibt, ob eine Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des
pflichtgemässen Ermessens gemäss Art. 96 AIG gewährt werden kann. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen sorgfältig geprüft und korrekt dargelegt, dass die Voraussetzungen
für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind und die
Wegweisung verhältnismässig erscheint. Selbst vor Verwaltungsgericht bringt der
Beschwerdeführer keine neuen substanziierten Tatsachen oder rechtlichen
Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage stellen könnten.
Daran vermögen auch die von ihm vorgebrachte berufliche Situation, sein
Integrationswillen und seine sprachlichen Bemühungen sowie seine
Selbstversorgungskompetenz nichts zu ändern. Zudem ist er mit den Gegebenheiten
in Peru vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er reiste
erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein und befindet sich mit Unterbruch
erst seit wenigen Jahren hier, weshalb auch nicht von einer hiesigen
Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine Ausreise unzumutbar machen
würde. Bis zu seinem 24. Lebensjahr hielt er sich in seinem Heimatland Peru
auf, wo seine Eltern wohnhaft sind und er über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt. Dort war er zudem erwerbstätig und übte eine Anstellung bei einer Bank
aus.
Insgesamt erweist sich der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als
rechtsfehlerhaft.
Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AIG wurden weder substanziiert geltend gemacht, noch sind solche
bei einer Rückkehr nach Peru ersichtlich.
Da die Sache spruchreif erscheint, kann
von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Sodann besteht auch kein Anlass, auf den
bereits gefällten Entscheid in der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 betreffend
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen, nachdem ein
solches Gesuch von der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers weder
rechtsgenüglich begründet noch belegt wurde.
5.
Das vorliegende Urteil kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).