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Entscheid

VB.2025.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00394

24. September 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26605)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00394

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1993, Staatsangehöriger von

Peru, reiste am 31. Januar 2018 erstmals in die Schweiz ein. Am 26. März

2018 schloss er eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit dem 30 Jahre älteren Schweizer

Staatsbürger C, woraufhin ihm das Migrationsamt im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 20. März 2019 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem

15. September 2018 getrennt leben.

Aufgrund der nur maximal fünfeinhalb Monate andauernden

Lebensgemeinschaft widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A

mit Verfügung vom 8. August 2019 und ordnete seine Wegweisung aus der

Schweiz an.

Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde von der

Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 18. November 2019 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Zudem setzte die Sicherheitsdirektion A eine

Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2020.

Aufgrund der erschwerten

Reisebedingungen infolge der Covid-19-Pandemie verlängerte das Migrationsamt

die festgelegte Ausreisefrist mehrfach und stellte A wiederholt ein Touristenvisum aus, um ihm einen

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die letzte Verlängerung

des Visums erfolgte am 1. April 2021 mit einer Gültigkeit bis zum 3. April

2021.

B. Nachdem A aus der Schweiz

ausgereist war und sich im Heimatland Peru aufgehalten hatte, reiste er am 11. Juli

2021 visumsfrei als Tourist erneut in die Schweiz ein.

Am 5. Oktober 2021 ehelichte er in Zürich die 13

Jahre ältere Schweizer Staatsbürgerin D, die zwei Kinder aus einer früheren

Beziehung (E und F, geb. 2005 und 2012) hat. Am 26. November 2021 wurde A im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aufgrund

seiner vorherigen Aufenthalte und der Umstände der Eheschliessung hegte das

Migrationsamt den Verdacht einer Scheinehe. In diesem Zusammenhang führte die

Stadtpolizei Zürich am 7. September 2022 in den frühen Morgenstunden eine

Kontrolle an der ehelichen Wohnadresse durch. Dabei wurden ausschliesslich die

Ehefrau sowie deren Kinder angetroffen. Am 22. September 2022 wurden die

Ehegatten von der Stadtpolizei Zürich getrennt befragt, wobei sich zahlreiche

Indizien für den Verdacht einer Scheinehe ergaben.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte das

Migrationsamt A über die Absicht, die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des

Verdachts einer Scheinehe nicht zu verlängern, und gewährte ihm in diesem

Zusammenhang das rechtliche Gehör. Innerhalb der gewährten Frist reichte A am 12. Januar

2023 eine schriftliche Stellungnahme ein. In der Folge verlängerte das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 11. Mai

2023 letztmals bis zum 4. Oktober 2023.

C. Am 24. Juli 2023 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und gab

dabei an, von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Auf Anfrage des Migrationsamtes

teilte die Ehefrau am 29. August 2023 mit, dass sie seit März 2023 nicht

mehr mit A zusammenwohne, da

dieser an einer Erkrankung der Lunge leide. A bestätigte am 31. August 2023, dass die Trennung der

Wohnorte seit Anfang März 2023 bestehe. Er führte an, dass neben seiner

Erkrankung auch die Ablehnung durch die Stiefkinder einen ehelichen

Zusammenhalt derzeit unmöglich mache. Am 6. Oktober 2023 informierte er das

Migrationsamt über seine Absicht, bis Ende 2023 wieder mit seiner Ehefrau

zusammenzuleben.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 setzte das

Migrationsamt A erneut in Kenntnis, dass es beabsichtige, seine

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der erfolgten Trennung sowie des Verdachts auf

eine Scheinehe nicht weiter zu verlängern. Gleichzeitig wurde ihm das

rechtliche Gehör gewährt. Hierauf reagierte A am 3. Februar 2024 und

führte aus, dass er aufgrund erheblicher Konflikte mit den Kindern seiner

Ehefrau von einer Rückkehr an deren Wohnort abgesehen habe. Seit dem 16. Dezember 2023

bewohnt er eine von ihm gemietete 1½-Zimmerwohnung in Zürich. Trotz der

gegenwärtigen Lebensumstände bekundete er weiterhin seinen Willen, die eheliche

Gemeinschaft aufrechtzuerhalten.

D. Am 1. Oktober

2024 gewährte das Migrationsamt A, unter Bezugnahme auf die zuvor erfolgten

Mitteilungen, erneut das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der geplanten Ausweisung. A liess sich jedoch nicht

vernehmen.

Mit Verfügung vom 21. November 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A vom 25. Juli 2023 ab und wies ihn aus der

Schweiz und dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die

Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs von A ab und setzte ihm

eine Ausreisefrist bis zum 25. August 2025.

III.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben

und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem

Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Präzisierung oder Korrektur der

Aktenverweise und zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach erfolgter

Akteneinsicht beim Migrationsamt einzuräumen. Sodann sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung

vom 24. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Einräumung

einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht

ab, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren

Erstreckung nur unter engen, gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen möglich

ist, welche vorliegend nicht erfüllt waren. Ebenfalls abgewiesen wurde das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, da die geltend

gemachte Mittellosigkeit durch die rechtskundige Vertretung des

Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet worden war. In der Folge

wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Kaution verpflichtet.

Am 1. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer ein

Ratenzahlungsgesuch, welches mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 gutgeheissen

wurde. Die auferlegte Kaution bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht in

zwei Raten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Eine

ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist,

ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG widerrufen werden kann (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

27.

Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.3). Dabei ist hauptsächlich auf

die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte

Wohnorte

schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden

Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht

werden können, so insbesondere, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche

familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern

(Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

2.3

Führen die

geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt

hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen

kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und

Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in

Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3;

VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724, E. 3.1; 7. September

2022, VB.2022.00269, E. 2.1; 29. September 2021, VB.2021.00423, E. 4.1.2).

Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel

unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und

Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist

spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung

als

aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023,

E. 3.1; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,

15.

Januar 2025, VB.2024.00628, E. 2.1; VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385,

E. 2.2.2; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [Uebersax,

Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren

Hinweisen).

2.4

Auch beim

Vorliegen einer nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft schliesst diese

nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte

Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es

ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und

trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung

dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei sind auch innere

Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. So sind die

diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die Chronologie der Ereignisse zu

würdigen und können weitere Umstände eine Trennung indizieren (VGr,

22.

Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019,

VB.2019.00207, E. 2.4).

2.5

Die

Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen

Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders

streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE

nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das

Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert

ist.

2.6

Vergleichbar

mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille

zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.

fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird

jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90

AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGr, 24. Juli 2020,

2C_375/2020, E. 2.2.1). Es wird somit von demjenigen Ehegatten, der die

Erreichung der Dreijahresfrist oder die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft behauptet,

erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind,

diese Behauptung zumindest glaubhaft zu machen (VGr, 6. November 2024,

VB.2024.00604, E. 2.4; VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161,

E. 1.2.2; VGr, 7. September 2022, VB.2022.00460, E. 3.3; VGr,

22.

Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.3).

2.7

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern

keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,

insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der

Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,

11.

Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai

2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und

der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (z. B.

BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr,

16.

Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder

rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend

gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

3.

3.1

Während

vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Anfang März 2023

getrennt von seiner Ehefrau lebte, sind sich die Parteien uneinig darüber, ob

die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wurde oder nicht.

3.2

Der

Beschwerdeführer reiste am 11. Juli 2021 visumsfrei als Tourist erneut in

die Schweiz ein und heiratete am 5. Oktober 2021 in Zürich seine Ehefrau,

bei welcher er anschliessend Wohnsitz nahm. Gemäss eigenen Angaben sei die

eheliche Lebensgemeinschaft ab Anfang März 2023 aufgrund von wichtigen Gründen

aufgelöst worden. Als Gründe für das Getrenntleben wurden seitens des

Beschwerdeführers seine Erkrankung der Lunge sowie die ablehnende Haltung der

Stiefkinder ihm gegenüber angegeben. Diese familiären Umstände hätten dazu

geführt, dass ein Zusammenleben unzumutbar geworden sei. Gleichwohl bekundete

er die Absicht, nach Klärung der bestehenden Umstände erneut mit seiner Ehefrau

und deren Kindern zusammenzuleben. Aus diesem Grund habe er anfangs von der

Suche nach einer eigenen Unterkunft abgesehen, bis er schliesslich Mitte

Dezember 2023 eine eigene 1½-Zimmer-Wohnung in Zürich bezogen habe.

3.3

Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass trotz mehrfacher Ankündigungen durch den

Beschwerdeführer ein tatsächliches Wiederaufleben der ehelichen Lebensgemeinschaft

bis zum Zeitpunkt der abweisenden Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November

2024.

nicht stattgefunden habe. In der Rekursschrift vom 20. Dezember 2024

sei in offenkundig zweckgerichteter Absicht geltend gemacht worden, die

Ehegatten beabsichtigten eine gemeinsame Wohnsitznahme. Mit einer ergänzenden

Stellungnahme vom 3. Februar 2025 sei unter Verweis auf eine undatierte

E-Mail des Personenmeldeamtes Zürich vorgebracht worden, dass der

Beschwerdeführer seine Adresse auf jene der Ehefrau geändert habe, womit ein

eheliches Zusammenleben wieder aufgenommen worden sei. Trotz der im

ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Mitwirkungspflicht seien jedoch weder

detaillierte Ausführungen gemacht noch Belege vorgelegt worden, welche die

behauptete Wiederaufnahme des Zusammenlebens hätten glaubhaft machen können. Ferner

stütze die vom Hauseigentümerverband Zürich bestätigte fortbestehende Anmietung

der 1½-Zimmer-Wohnung durch den Beschwerdeführer die Annahme, dass das

Zusammenleben nur vorgetäuscht werde. So sei die Wohnung trotz des behaupteten

Zusammenlebens mit der Ehefrau durch den Beschwerdeführer weder gekündigt noch

an einen Nachmieter übergeben worden. Aufgrund der langjährigen Trennung der

Ehegatten – mittlerweile über zwei Jahre – sowie der wiederholt

zweckgerichteten und nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers erwog die

Vorinstanz, dass der Schluss naheliege, er berufe sich rechtsmissbräuchlich und

täuschend auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen. Zudem

würden sämtliche Umstände und Indizien, insbesondere unter Berücksichtigung der

Vorgeschichte, darauf hindeuten, dass das wiederaufgenommene eheliche Zusammenleben

nur vorgetäuscht werde. Der Beschwerdeführer trage daher die Beweislast, seine

pauschale Behauptung mit substanziellen Beweisen zu untermauern und den

Gegenbeweis zu erbringen. Dies sei ihm nicht gelungen, weshalb davon auszugehen

sei, dass die Ehe spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der

ehelichen Wohnung im März 2023 als aufgehoben gelte. Eine vorübergehende

Trennung, welche eine Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft

voraussetze, habe nicht bestanden. Da die eheliche Gemeinschaft bis zur

dauerhaften Trennung lediglich rund ein Jahr und fünf Monate, somit weniger als

drei Jahre, gedauert habe, könne der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 42 AIG

keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

3.4

3.4.1

Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht. Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die eheliche Gemeinschaft nach der Verfügung des

Migrationsamts vom 21. November 2024 wieder aufgenommen zu haben und

seitdem erneut mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, erbringt er hierüber selbst

vor Verwaltungsgericht keine substanziierten Nachweise. Die lediglich formale

Wohnsitzanmeldung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau per 13. Januar

2025.

lässt keinerlei Rückschluss auf das tatsächliche Bestehen einer gelebten

Ehe- und Lebensgemeinschaft zu und erscheint vielmehr als rein zweckgerichtete

Massnahme ohne substanzielle Aussagekraft. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seine eigene 1½-Zimmer-Wohnung nach der geltend gemachten

Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Januar 2025 weiterhin mietete,

steht der Behauptung eines tatsächlichen Zusammenlebens entgegen. Vielmehr hat

bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die nicht erfolgte

Kündigung der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung ein starkes Indiz dafür

bildet, dass dieser dort weiterhin wohnhaft ist.

3.4.2

Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, die eheliche Lebensgemeinschaft

mit seiner Ehefrau bereits seit dem 13. Januar 2025 wieder aufgenommen zu

haben, erfolgte die neu vorgebrachte ausserterminliche Kündigung der Wohnung

erst per 30. Juni 2025, sodass der Beschwerdeführer die Wohnung über sechs

Monate hinaus weiterhin mietete. Diese erhebliche Verzögerung ist insbesondere

vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, welche

gemäss Auszug aus der Pfändungsabrechnung vom 20. Juni 2025 als angespannt

einzustufen ist, nicht nachvollziehbar. Die weiterhin anfallenden monatlichen

Mietkosten von Fr. 1'138.– hätten gerade in diesem Zeitraum eine

bedeutsame finanzielle Entlastung dargestellt. Vor diesem Hintergrund wirft das

Verhalten des Beschwerdeführers ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit und

Ernsthaftigkeit der behaupteten Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

auf. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die ausserterminliche Kündigung

erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens und mit offensichtlich

zweckgerichteter Intention ausgesprochen wurde.

3.4.3

Auch die von der Ehefrau eingereichten Schreiben ihrer Kinder (13 J. und 20

J.) vor Verwaltungsgericht vermögen den Nachweis einer tatsächlich gelebten

ehelichen Gemeinschaft nicht glaubhaft zu erbringen. Zum einen sind Aussagen

von Personen aus dem persönlichen Umfeld aufgrund der Möglichkeit einer

vorsätzlichen Täuschung über das Innenleben der Beziehung ohnehin nur

eingeschränkt verwertbar (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679,

E. 3.4.2). Zum anderen sind sie angesichts der naheliegenden Möglichkeit

einer Gefälligkeitsaussage sowie einer gezielten positiven Darstellung der

familiären Verhältnisse zudem nur mit grosser Zurückhaltung zu würdigen.

Ohnehin enthalten die vorgelegten Schreiben inhaltliche Widersprüche, die ihre

Aussagekraft erheblich mindern. So hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor

dem Migrationsamt selbst vorgebracht, ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei

für ihn unzumutbar gewesen, da das Verhältnis zu deren Kindern, insbesondere

zum Sohn, aufgrund unerträglicher Spannungen ein gemeinsames Wohnen

verunmöglicht hätte, weshalb sie knapp 35 Monate in Trennung leben mussten.

Demgegenüber erklärt der Sohn der Ehefrau in seinem Schreiben, er hätte

keinerlei Probleme mit dem Beschwerdeführer und verstehe sich bestens mit ihm. Dieser

offensichtliche Widerspruch wirft erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der

Angaben auf und spricht vielmehr dafür, dass es sich bei der Eingabe um eine

wohlwollende Gefälligkeitserklärung handelt.

3.4.4

Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer verkennt nach wie vor, dass

ihn die Darlegungslast für die behauptete Wiederaufnahme der ehelichen

Lebensgemeinschaft trifft. Es obliegt ihm, das eheliche Zusammenleben substanziiert

und nachvollziehbar darzulegen sowie durch geeignete Beweismittel zu belegen.

Insbesondere wären Nachweise wie Chatverläufe, Anrufprotokolle oder

vergleichbare Kommunikationsbelege zu erwarten gewesen, welche auf eine

tatsächlich gelebte Beziehung schliessen lassen. Ehegatten in einer tatsächlich

gelebten Beziehung pflegen einen regelmässigen Austausch, der sich in

Textnachrichten, Anrufen oder Fotografien dokumentieren lässt. Gerade im

Zeitraum des räumlichen Getrenntlebens wäre es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge sowie aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend gewesen, dass

zwischen den Ehegatten ein regelmässiger und intensiver Austausch in Form von

Textnachrichten oder Telefongesprächen stattgefunden hätte, zumal der

Beschwerdeführer behauptet, während dieser Zeit an einer Erkrankung der Lunge

gelitten zu haben. Das Fehlen entsprechender Nachweise spricht gegen die

Plausibilität der vorgebrachten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Zwar reichte der Beschwerdeführer einzelne Fotos ins Recht; die vorgelegten,

undatierten Fotos stellen jedoch lediglich flüchtige Momentaufnahmen dar, die

für sich genommen keine verlässlichen Hinweise auf eine gelebte Partnerschaft

bieten. Das Fehlen solcher substanziierter Nachweise spricht klar gegen die

Behauptungen des Beschwerdeführers. Ebenso fehlen Hinweise auf gemeinsame

Aktivitäten. So wurde ein Flugticket des Beschwerdeführers nach G vorgelegt,

ein entsprechendes Pendant der Ehefrau liegt jedoch nicht vor.

3.4.5

Die Angaben der Eheleute, die offiziellen Meldeverhältnisse und die übrigen

in der Beschwerdeschrift angeführten Indizien erscheinen damit wenig

verlässlich. Vielmehr legt die Indizienlage nahe, dass die eheliche

Gemeinschaft nach der Trennung im März 2023 nie wieder aufgenommen wurde und

die Eheleute hierzu in rechtsmissbräuchlicher Weise Falschangaben machten, um

dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Ferner

gilt nach der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3)

ohnehin eine Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten – unabhängig von den

vorgebrachten Gründen – in der Regel als endgültige Auflösung der ehelichen

Wohngemeinschaft, selbst wenn persönliche Kontakte weiterhin gepflegt werden.

Die vorliegende Trennung dauert mittlerweile knapp zwei Jahre an und

überschreitet damit deutlich den Zeitraum, der als vorübergehend zu

qualifizieren wäre.

Nach dem Gesagten ist es dem

Beschwerdeführer damit nicht gelungen, den (Fort-)Bestand bzw. die

Wiederaufnahme

einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft

zu machen. Daraus folgt, dass – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend

erkannt – die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht

gegeben sind, sodass ein solcher Anspruch zu verneinen ist.

3.4.6

Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen, weshalb

er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.

Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend fest, dass

sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13

Abs. 1 BV berufen kann noch ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 42 AIG zu verlängern ist. Auch besteht zwischen Peru und der Schweiz

kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem

Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gewähren würde.

Ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

3.5

Nach dem

Gesagten steht dem Beschwerdeführer weder auf Grundlage völkerrechtlicher

Abkommen noch nach dem AIG ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Zu

entscheiden bleibt, ob eine Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des

pflichtgemässen Ermessens gemäss Art. 96 AIG gewährt werden kann. Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen sorgfältig geprüft und korrekt dargelegt, dass die Voraussetzungen

für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind und die

Wegweisung verhältnismässig erscheint. Selbst vor Verwaltungsgericht bringt der

Beschwerdeführer keine neuen substanziierten Tatsachen oder rechtlichen

Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage stellen könnten.

Daran vermögen auch die von ihm vorgebrachte berufliche Situation, sein

Integrationswillen und seine sprachlichen Bemühungen sowie seine

Selbstversorgungskompetenz nichts zu ändern. Zudem ist er mit den Gegebenheiten

in Peru vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er reiste

erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein und befindet sich mit Unterbruch

erst seit wenigen Jahren hier, weshalb auch nicht von einer hiesigen

Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine Ausreise unzumutbar machen

würde. Bis zu seinem 24. Lebensjahr hielt er sich in seinem Heimatland Peru

auf, wo seine Eltern wohnhaft sind und er über ein soziales Beziehungsnetz

verfügt. Dort war er zudem erwerbstätig und übte eine Anstellung bei einer Bank

aus.

Insgesamt erweist sich der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des

Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als

rechtsfehlerhaft.

Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AIG wurden weder substanziiert geltend gemacht, noch sind solche

bei einer Rückkehr nach Peru ersichtlich.

Da die Sache spruchreif erscheint, kann

von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Sodann besteht auch kein Anlass, auf den

bereits gefällten Entscheid in der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 betreffend

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen, nachdem ein

solches Gesuch von der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers weder

rechtsgenüglich begründet noch belegt wurde.

5.

Das vorliegende Urteil kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).