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Entscheid

VB.2025.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00398

8. Januar 2026Deutsch26 min

(URT.2026.26882)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00398

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

der

Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E,

vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend sonderpädagogische Massnahmen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, der 2016 geborene Sohn von B

und C, besuchte ab August 2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der

Schuleinheit H in der Gemeinde E. Mit Schreiben vom 26. November

2022 teilten B und C der Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A per sofort und

bis auf Weiteres in der privaten I-Schule Zürich unterrichtet werde.

Am 17. Mai 2023 informierte

die Schule E B und C, dass A, sollte er in die Regelstrukturen

zurückkehren, für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 1/2c von U und V im

Schulhaus W zugeteilt werde. Die Erstgenannten ersuchten daraufhin bei der

Schulpflege der Gemeinde E um eine Begründung der Schulzuteilung. Mit

Beschluss vom 8. Juni 2023 stützte die Schulpflege den Zuteilungsentscheid

der Schulverwaltung E.

Mit Beschluss vom 29. Juni

2023 wies der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E A

sodann ergänzend auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 einer integrierten

Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu

(Dispositiv-Ziff. 1). Weiter entschied der Ausschuss, dass A im Schuljahr

2023/2024 je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik durch den

logopädischen sowie psychomotorischen Dienst der Schule E erhalte

(Dispositiv-Ziff. 2) sowie vier Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung

und vier Wochenlektionen Assistenz-Unterstützung im Rahmen des ISR-Settings im

Schulhaus W (Dispositiv-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Die gegen den Beschluss der

Schulpflege der Gemeinde E vom 8. Juni 2023 sowie

Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange

und Sonderpädagogik der Schule E vom 29. Juni 2023 erhobenen

Rechtsmittel von A, B und C wies der Bezirksrat E mit separaten

Entscheiden vom 19. Mai 2025 ab; Parteientschädigungen wurden nicht

zugesprochen und auch keine Verfahrenskosten erhoben.

III.

Am 20. Juni 2025 erhoben A,

B und C gegen beide Beschlüsse des Bezirksrats E vom 19. Mai 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die

Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen beantragten sie dabei, was folgt:

"1. Es

sei der Beschluss des Bezirksrates E [...] vom 19. Mai 2025 vollumfänglich

aufzuheben.

1.1

Es sei die Dispositivziffer 2 des Beschlusses

des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023

[...] bezüglich der zeitlichen und örtlichen Limitierung der Logopädie und der

Psychomotorik auf das Schuljahr 2023/24 aufzuheben.

Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten 1

je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik am Hauptförderort bis zur

nächsten SPD-Überprüfung zu erteilen und es seien die Kosten für die

Psychotherapie bis zur nächsten SPD-Überprüfung zu übernehmen.

1.2

Es sei die Dispositivziffer 3 des Beschlusses

des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023

[...] aufzuheben. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1

6.

Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und 10 Wochenlektionen

sozialpädagogische Unterstützung am Hauptförderort zur Verfügung zu

stellen. Eventualiter seien die Kosten für diese Unterstützungsmassnahmen den

Rekurrenten vollumfänglich zu ersetzen.

1.3

Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1.1

und 1.2 seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses

Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023 [...]

aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat E

verzichtete am 18. August 2025 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E

schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Hierzu

äusserten sich A, B und C am 25. September 2025. Am 22. Oktober 2025

nahm die Gemeinde E abschliessend Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend sonderpädagogische Massnahmen

(§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Fraglich erscheint

hier bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen lediglich, ob die Beschwerderührenden

überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung haben (§ 21

lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), betraf die Ausgangsverfügung vom

29.

Juni 2023 doch Leistungen für das Schuljahr 2023/2024, welches längst

beendet ist.

Die Frage kann allerdings

offenbleiben, da – wie sich sogleich zeigt – das Rechtsmittel in der Sache

ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich zu diversen Vorbringen von

ihnen nicht geäussert (Zuteilungsvorgaben in § 22 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103],

Unzuständigkeit des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik,

Nichtbeachtung der Vorgaben zum Verfahren für die Zuweisung zu einer

Sonderschulung, Nichtberücksichtigung der Empfehlungen des Schulpsychologischen

Dienstes [SPD], Verletzung der Aktenführungspflicht, Missstände bei der

SPD-Abklärung sowie unrechtmässige Zentralisierung der Sonderschülerinnen und

-schüler auf gewisse Klassen) sowie in diesem Zusammenhang angebotene Beweise

nicht abgenommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2

Wesentlicher

Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die Begründungspflicht. Damit

eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist indes nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1,

143.

III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die

Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst

implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst sodann weiter das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen

rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die

Behörde kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits

abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I

140.

E. 5.3).

2.3

Diesen

Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid gerecht. So ist namentlich

nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht

näher zu den Rügen der Beschwerdeführenden betreffend den Schulort

(Nichtbeachtung von § 22 VSM und unzulässige Zentralisierung) äussert,

zumal sie sich im Parallelverfahren betreffend die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1

(vgl. VB.2025.00399) damit befasst und dieses Verfahren den "Hauptförderort"

(Schulort) vorgibt. Ebenfalls die Entscheidwesentlichkeit absprechen durfte die

Vorinstanz sodann den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend das

Zustandekommen des SPD-Berichts (kollusive Absprachen zwischen der

Schulpsychologin und der Leiterin des Fachbereichs Sonderpädagogik der Schule E,

fehlender Aktenbeizug etc.), nachdem die Beschwerdeführenden das Ergebnis der

Abklärung und die Empfehlung einer Tagessonderschule oder einer integrierten

Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule darin nicht beanstanden,

sondern bloss rügen, dass die Vorinstanz den Bericht nicht korrekt umsetze. Zu

dieser, der massgeblichen Frage, ob die Empfehlungen des SPD von der

Beschwerdegegnerin richtig umgesetzt wurden und der Umfang der gewährten

Unterstützungsleistungen und Therapien ausreichend ist, um dem Beschwerdeführer 1

eine angemessene Schulung zukommen zu lassen, äussert sich der Rekursentscheid

ebenso wie zur Frage der Zuständigkeit des Ausschusses Schülerbelange und

Sonderpädagogik und der Beachtung der Vorgaben zum Verfahren für die Zuweisung

zu einer Sonderschulung.

Der Vorwurf der

Dispositiv

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als

unbegründet.

2.4 Mit Blick auf das

Gesagte und in Anbetracht des Umstands, dass der rechtserhebliche Sachverhalt –

wie sich sogleich zeigt – hinreichend erstellt ist, kann auch im vorliegenden

Verfahren von der beantragten Abnahme weiterer Beweise abgesehen werden.

3.

3.1 Für das Schulwesen

sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen

ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht,

der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und

Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte

Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden

Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten

Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für

eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis

längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende

Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im

Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der

Sonderpädagogik, LS 410.32]; ferner BGr,

21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.2, und 6. Mai 2019,

2C_893/2018, E. 5.2).

3.2 Im Rahmen der

genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen

Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,

21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.3, und 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der

Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der

Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs-

und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang

gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt bzw. die inklusive Schulung in

der Regelschule den Normalfall bilden soll (Art. 8 Abs. 2 BV und

Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden

Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die

Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten

Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens

vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK,

SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff.,

138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr,

21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.1 f. – 25. Januar

2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 – 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1

mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK

BGE 145 I 142 E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.1.2).

Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der

integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass ein

Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9

E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche

Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind in erster Linie das Wohl

des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die

zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat

(vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November

1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr,

21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche

Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes

am besten entspricht (BGE 145 I 142 E. 7.6,

138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2,

130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 21. August 2025,

2C_409/2024, E. 5.4, und 29. September

2023, 2C_227/2023, E. 4.11).

3.3 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen geregelt. Gemäss § 33

Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der

Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind

Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und

Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von

Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden

können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung

und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung von Regelschulen und findet in

Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer

Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung

einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1

[teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff.

VSM).

Die Wahl der Form der

Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse

des betroffenen Kindes sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen

(§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei zur Klärung

dieser Fragen eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM) und der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in

der Regelschule (integrierter vor separierter

Sonderschulung) zu beachten ist (§ 33

Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der

Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der

Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie

§ 26 VSM) bzw. den Entscheid fällen, wenn unter den Beteiligten keine

Einigung erzielt wird (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das

Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

3.4 Schülerinnen und

Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können

bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen

obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen

und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen (§ 71 Abs. 1 VSG).

Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2

Satz 1 VSG). Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der

Leistungen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG). Im Übrigen besteht kein

Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen

Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen (§ 71 Abs. 3 VSG).

4.

Der Beschwerdeführer 1 besuchte

ab dem Schuljahr 2021/2022 den Kindergarten G der Beschwerdegegnerin. Zu

Beginn des 2. Kindergartens fiel er mit Emotionsregulationsschwierigkeiten

und aggressivem Verhalten auf, weshalb er im Herbst 2022 für eine Abklärung bei

der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich (KJPP) sowie dem zuständigen Schulpsychologischen

Dienst (SPD) angemeldet und seitens der Schule E eine Querversetzung in

einen (kleineren) Kindergarten geprüft wurde. Noch vor dem definitiven

Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. allfällige sonderpädagogische

Massnahmen veranlassten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Ende November 2022

einen Schulwechsel des Beschwerdeführers 1 an die private I-Schule, wo er

aktuell eine 4. Klasse besucht.

Mitte

Februar 2023 lag der Untersuchungsbericht der KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1

die Verdachtsdiagnosen atypischer Autismus und expressive Sprachstörung

gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und ein

eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks auf. Weiterhin auffallend sei der

fehlende modulierte Blickkontakt. Die genannten Verdachtsdiagnosen würden

gestellt, da die Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und

Schwierigkeiten im sozialen Bereich und bei der Emotionsregulation auch durch

den verzögerten Spracherwerb, die Hörstörung und die von den Eltern

geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1 erklärbar sein

könnten.

Am 8. Mai

2023 präsentierte die zuständige Schulpsychologin den Beschwerdeführenden 2

und 3 und der Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin mündlich die

Ergebnisse ihrer Abklärung; am 8. Juni 2023 folgte die schriftliche

Berichterstattung. Gestützt namentlich auf die Erkenntnisse der KJPP, den

Bericht zu einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen

Abklärung des Beschwerdeführers 1 und den Bericht zu einer von den Eltern

in Auftrag gegebenen logopädischen Abklärung des Knaben in der Muttersprache

Englisch gelangte die Schulpsychologin in dem Abklärungsbericht zum Schluss,

dass der Beschwerdeführer 1 möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und

sozialpädagogischer Begleitung zugewiesen werden sollte, damit er sein

schulisches Potenzial umsetzen und im Bereich Sozialkompetenz und Sprache

weiter Fortschritte machen könne. Sollte die Wahl auf ein integratives Setting

fallen, sei darauf zu achten, dass die Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1

genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem werden eine

Logopädie-Therapie und die Weiterführung sowohl der Psychomotoriktherapie als

auch der privaten Psychotherapie empfohlen.

Gestützt auf den Bericht der

Schulpsychologin teilte die Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1

in die Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W ein und wies ihn der

Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E auf Beginn des Schuljahres

2023/2024 einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der

Regelschule (ISR) zu mit je vier Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung

und Assistenz-Unterstützung sowie je einer Wochenlektion Logopädie und

Psychomotorik durch den logopädischen sowie psychomotorischen Dienst der Schule E.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden beanstanden zunächst, dass der Ausschuss Schülerbelange und

Sonderpädagogik der Schule E nicht zuständig gewesen sei für den Entscheid

betreffend die Sonderschulung bzw. die sonderpädagogischen Massnahmen und dass

ihre Parteirechte im Verfahren grob verletzt worden seien.

5.2 Wie dargelegt,

muss die Schulpflege einer Sonderschulung zustimmen bzw. bei Uneinigkeit der

Schule und der Eltern über die Anordnung einer solchen befinden. § 42 Abs. 4 lit. a VSG ermächtigt die Schulpflege allerdings, sämtliche ihr

übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht in § 42 Abs. 5 VSG

ausdrücklich von einer Delegation ausgenommen sind, zur selbständigen

Erledigung an unterstellte Kommissionen zu übertragen unter Vorbehalt oder in

sinngemässer Anwendung von § 50 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015

(GG, LS 131.1), das heisst, die betreffenden Kommissionen sind in der

Gemeindeordnung zu bezeichnen und die Ausgestaltung sowie der konkrete

Aufgabenbereich in einem Behördenerlass zu regeln (vgl. auch ABl 2018-12-14,

S. 8 f.).

Die Anordnung

sonderpädagogischer Massnahmen und die Bewilligung der Settings zur

integrierten Sonderschulung nach § 39 VSG sind nicht von einer Delegation

ausgeschlossen (§ 42 Abs. 5 VSG e contrario). Entgegen den

Beschwerdeführenden ist es daher zulässig, wenn die genannten Aufgaben in

Art. 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Beschwerdegegnerin vom … in

Verbindung mit Art. 12, Art. 37 Abs. 1 sowie Anhang 3.8 der

Geschäftsordnung der Schulpflege der Beschwerdegegnerin vom … (nachfolgend:

Geschäftsordnung) dem Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik übertragen

werden, und war dieser insofern vorliegend zum Erlass der Ausgangsverfügung

befugt (vgl. auch § 44 GG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem

Ausschuss nebst drei Mitgliedern der Schulpflege die Bereichsleiterin bzw. der

Bereichsleiter Bildung und die Leiterin bzw. der Leiter des Fachbereichs

Sonderpädagogik der Schule E angehören, zumal diesen Personen im Gremium

lediglich eine beratende Stimme zukommt (Art. 36 Abs. 3 und

Art. 38 Abs. 2 Geschäftsordnung; siehe ferner § 43 Abs. 2 VSG).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, ist der Einsitz von Mitgliedern

mit beratender Stimme aus dem fachspezifischen Bereich wichtig, weil die

(stimmberechtigten) Mitglieder der Schulpflege, die dem Ausschuss

Schülerbelange und Sonderpädagogik angehören, nicht zwingend das erforderliche

fachspezifische Wissen mitbringen. Das von den Beschwerdeführenden angerufene Waffengleichheitsprinzip

ist nicht tangiert. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang ferner,

wenn den Beschwerdeführenden auf Verlangen hin keine Einsicht in Unterlagen

gewährt wurde bzw. wird, die der Beratung und Meinungsbildung des Ausschusses

dienten (Entwürfe, Anträge der Fachbereichsleitung, Notizen etc.), vermittelt

Art. 29 Abs. 2 BV doch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in

derartige verwaltungsinterne Akten (vgl. BGr, 3. Oktober 2022,

2C_328/2022, E. 4.1, und 10. Oktober 2014, 1C_159/2014, E. 4.3).

5.3 Was sodann den

Vorwurf der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren betreffend die

Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen anbelangt, hat die Vorinstanz

bereits festgestellt, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden durch das

Vorgehen des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik, die Eltern vor

Erlass der Ausgangsverfügung nicht zum Umfang der Massnahmen anzuhören, verletzt

wurde. Die Vorinstanz ging allerdings zu Recht von einer Heilung der

Gehörsverletzung im Rekursverfahren aus, nachdem sich die Beschwerdeführenden im

Rekursverfahren eingehend zu den beschlossenen Massnahmen bzw. deren Umfang zu

äussern vermochten. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich ferner, dass die Beschwerdeführenden 2

und 3 anlässlich des Auswertungsgesprächs mit der zuständigen Schulpsychologin

und der Leiterin Bildung der Gemeinde über die Empfehlung bzw. Möglichkeit der

Einrichtung eines ISR-Settings unter gleichzeitiger Gewährung von Logopädie und

Psychomotorik informiert worden waren und jedenfalls dazu Stellung hatten

nehmen können. Sie zeigten sich damit offenbar einverstanden; die Massnahmen

und das ISR-Setting als solches sind denn auch nicht angefochten.

Dass vor der Entscheidfällung

kein schulisches Standortgespräch durchgeführt wurde, ist sodann auf den

Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen. Vor seinem

Schulwechsel im November 2022 hatten wiederholt Gespräche zwischen der Schule E und den Eltern stattgefunden und deren

Vorwürfe, die Beschwerdegegnerin sei nach Bekanntwerden der Probleme des Beschwerdeführers 1

in der Regelschule pflichtwidrig untätig geblieben, habe die erforderlichen

Abklärungen hinausgezögert und den Beizug von Fachpersonen verhindert, erweisen

sich als unbegründet. Wie sich aus dem Verfahren VB.2025.00403 ergibt,

reagierten die Verantwortlichen vielmehr umgehend auf die vom Beschwerdeführer 1

gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und leiteten insbesondere eine

beschleunigte schulpsychologische Abklärung in die Wege sowie – nach Vorliegen

des Berichts der KJPP im Februar 2023, worin dem Beschwerdeführer 1 die

Verdachtsdiagnose expressive Sprachstörung gestellt wurde – eine logopädische

Abklärung des Knaben. Dass dem Abschluss- bzw. Auswertungsgespräch vom 8. Mai

2023 mit der zuständigen Schulpsychologin lediglich die Leiterin Bildung der

Gemeinde beiwohnte und nicht auch die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1,

dessen Therapeutinnen, die involvierten Logopäden und die Schulleitung – wie

die Beschwerdeführenden weiter rügen –, bietet ebenfalls keinen Anlass für

Beanstandungen, nachdem sich die Genannten, soweit erforderlich, schriftlich

bzw. im Abklärungsgespräch mit der Psychologin mündlich hatten äussern können

und ein Gespräch, wie es den Beschwerdeführenden vorschwebt, vom Gesetz- bzw.

Verordnungsgeber nicht vorgesehen ist. Entgegen den Beschwerdeführenden ist

auch keine unzulässige Verzögerung des Auswertungsgesprächs durch die

Beschwerdegegnerin ersichtlich, vielmehr zeigt der eingereichte

Schriftenwechsel zwischen den Beschwerdeführenden und der Schulpsychologin,

dass die Terminfindung anspruchsvoll war, was auch mit den Abwesenheiten und

Wünschen der Beschwerdeführenden 2 und 3 zusammenhing.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, dass die SPD-Abklärung des Beschwerdeführers 1

als solche nicht fachgerecht erfolgt und die Beschwerdegegnerin bei ihrem

Entscheid zudem "noch weiter stark" davon abgewichen sei, was gegen

die gesetzliche Ordnung verstosse. Nicht nur wolle die Beschwerdegegnerin die

empfohlene integrierte Sonderschulung an einem unzulässigen Ort und in einer zu

grossen Klasse umsetzen, sie habe auch die empfohlene sozialpädagogische

Begleitung des Beschwerdeführers 1 nicht angeordnet und ihm ohne

Begründung nur das Minimum an heilpädagogischer Unterstützung gewährt, welche

überdies von der Klassenlehrerin zu erbringen gewesen wäre, nicht von einer

externen Heilpädagogin.

6.2 Entgegen den

Beschwerdeführenden entspricht das aktenkundige Vorgehen der zuständigen

Schulpsychologin bei der Abklärung des möglichen Bedarfs des Beschwerdeführers 1

nach sonderpädagogischen Massnahmen im Herbst/Winter 2022 bzw. Frühjahr 2023 den

gesetzlichen Vorgaben (§ 38 VSG in Verbindung mit § 25 VSM). Mithilfe

des Instruments des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) erhob sie

systematisch den individuellen Bedarf des Beschwerdeführers 1, machte im

schulpsychologischen Bericht die unterschiedlichen Einschätzungen bzw.

Positionen der Eltern und der Schule transparent und stellte die aus der

Abklärung gezogenen Schlüsse bezüglich Hauptförderort und Massnahmen für die

Beteiligten nachvollziehbar dar (siehe dazu Schweizerische Konferenz der

kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV].

Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die

Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014). Dabei

war es der Schulpsychologin gestattet bzw. war sie mit Blick auf das Kindeswohl

sogar gehalten, bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs des Beschwerdeführers 1

massgeblich auf die vorhandene Abklärung durch die KJPP zurückzugreifen, statt das

Kind unmittelbar im Anschluss daran selbst auch nochmals umfassend abzuklären

(§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM; siehe

dazu VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00432, E. 3.2). Mit Blick

auf das Kindeswohl ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie bereits während

der laufenden Abklärung die Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin

über die Erkenntnisse des Berichts der KJPP und namentlich die darin abgegebene

Empfehlung einer Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 informierte,

nachdem – wie die Beschwerdeführenden selbst geltend machen – eine solche für

den (raschen) Abschluss der schulpsychologischen Abklärung erforderlich war und

auch die Eltern unter Hinweis auf die KJPP-Abklärung eine Logopädie-Abklärung

des Beschwerdeführers 1 verlangt hatten.

6.3 Betreffend ihren

Einwand, der SPD-Bericht äussere sich zu Unrecht nicht zum Umfang der Unterstützung

des Beschwerdeführers 1 in der Regelschule, ist den Beschwerdeführenden

sodann mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass der vom SPD zu verfassende Bericht

nach dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. § 25 Abs. 4 VSM) keine

solche Empfehlung (mehr) zu beinhalten braucht, "da insbesondere in der

integrierten Sonderschulung die Schulen einen Gestaltungsspielraum benötigen,

um die Massnahmen gemäss ihren vorhandenen strukturellen und personellen

Rahmenbedingungen auszugestalten" (ABl 2021-10-29,

S. 34 f.). Das heisst, entgegen den Beschwerdeführenden hat der

Bericht bei sonderschulischen oder sonderpädagogischen und therapeutischen

Massnahmen nicht die genaue Umsetzung wie zum Beispiel die Anzahl von

Wochenlektionen zu benennen, da dies in der Kompetenz der Schule liegt (Michael

Grimmer/Marc Burgherr/Thomas Rieser, 6. Behörden / II. Gemeinden, in:

Susanne Raess/Thomas Bucher/Matthias Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons

Zürich, Zürich 2025, S. 425 ff., Rz. 206).

Es lag insofern im

pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, darüber zu befinden, wo und

wie die im schulpsychologischen Bericht für den Beschwerdeführer 1 grundsätzlich

als geeignet eingestufte Schulungsform der Sonderschulung in der Verantwortung

der Regelschule konkret durchzuführen ist, wobei sie die Empfehlung der

Schulpsychologin zu beachten hatte, den Knaben "möglichst einer kleinen

Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung" zuzuweisen und ihm

genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten zu bieten.

6.4 Dass die

Beschwerdegegnerin die Vorgaben des SPD bei der Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1

und der Anordnung der hier strittigen Massnahmen nicht berücksichtigt und/oder

ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist dabei nicht ersichtlich.

Wie im Parallelverfahren

VB.2025.00398 ausführlich dargelegt wird, bietet das Schulhaus W nicht nur

überdurchschnittlich grosse Räume und verschiedene Rückzugsmöglichkeiten;

aufgrund der Klassenstruktur, die der Beschwerdeführer 1 in der Klasse 1/2c

vorgefunden hätte, wäre er dort auch während insgesamt 14 von 26 Wochenlektionen

in der Halbklasse mit weniger als 10 Kindern (10 Lektionen) bzw. in

der Gesamtklasse (teilweise in Gruppenaufteilung) von zwei Lehrpersonen (4 Lektionen)

unterrichtet worden. Geht die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon aus, dem

besonderen Bildungsbedarf des Beschwerdeführers 1 hätte dadurch angemessen

begegnet werden können, dass er während der verbleibenden 12 Wochenlektionen

– 3 davon für Bewegung und Sport bzw. Schwimmen – 4 Stunden Heilpädagogik und

4 Stunden Klassenassistenz erhalten hätte, ist dies nachvollziehbar. Dies

gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die zuvor im Regelkindergarten

beobachteten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers 1 in der I-Schule

bereits im Frühjahr 2023 abgenommen haben sollen, wo er in einer Klasse von 15

bis 18 Kindern von zwei Lehrpersonen unterrichtet wurde ohne weitere

(heilpädagogische) Unterstützung. Auch durfte die Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführenden 2

und 3 zum fraglichen Zeitpunkt – gestützt auf den Bericht der KJPP davon

ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer 1 in der Klasse gezeigten sozialen

Probleme auch auf seine Sprachstörung zurückzuführen seien und somit mit Beginn

der Logopädie-Therapie(n) abnehmen würden und dieser Prozess von der stärkeren

Strukturierung des Unterrichts auf der Primarstufe zusätzlich begünstigt würde.

Die (definitive) Diagnose frühkindlicher Autismus wurde dem Beschwerdeführer 1

erst im Juli 2025 gestellt, was der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf

gemacht werden kann und die Ausgangsverfügung nicht (nachträglich) fehlerhaft

werden lässt.

Hiervon ist auch nicht deshalb

auszugehen, weil die Beschwerdegegnerin lediglich eine "normale"

Klassenassistenz anordnete und der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus von

einer seiner beiden Klassenlehrerinnen heilpädagogisch hätte begleitet werden

sollen. Bei einem ISR-Setting werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler

administrativ einer Regelschule zugeteilt (§ 22 Abs. 1 VSM) und

während einiger Unterrichtslektionen von einer Fachperson begleitet, die

gleichzeitig Mitglied des Regelschulteams ist und auch andere Aufgaben in der

Regelschule wahrnehmen kann. Dadurch wird die Anzahl der Lehrpersonen pro

Klasse verringert (ABl 2011 1262, S. 1265). Die heilpädagogische

Begleitung des Beschwerdeführers 1 durch die Klassenlehrerin V, bei der es

sich um eine ausgebildete schulische Heilpädagogin handelt, wäre daher ohne

Weiteres zulässig gewesen. Letztere hätte sodann nach dem Konzept der

integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule gleichzeitig

die Assistenz des Beschwerdeführers 1 eng zu begleiten gehabt und die

Hauptverantwortung für das für den Knaben zu erarbeitende Förderprogramm tragen

müssen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die gewährte Klassenassistenz für

das Gelingen des gewählten Settings nicht zielführend gewesen wäre, nur weil

die Assistenzperson nicht über eine Ausbildung in Sozialpädagogik verfügt

hätte, zumal der Beschwerdeführer 1 im Unterricht keiner Lernbegleitung

bedarf, was in der Regel spezifische Kenntnisse im Bereich der Lern- und

Entwicklungspsychologie und Didaktik erfordert, sondern die Klassenassistenz

als Bezugsperson für den Beschwerdeführer 1 gedacht gewesen wäre, die ihm

Sicherheit hätte vermitteln und auf Störungen diskret hätte reagieren können.

Beim Einwand der

Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 hätte "in Tat und

Wahrheit" (selbst) die gesprochenen Unterstützungslektionen nicht

erhalten, handelt es sich schliesslich um eine blosse Mutmassung. Anzumerken

ist diesbezüglich, dass die Förderplanung bereits im Rahmen des nächsten

schulischen Standortgesprächs zu überprüfen gewesen wäre und das gesamte

Setting spätestens nach Ablauf eines Jahres (§ 28 Abs. 1 VSM).

7.

Aus § 28 Abs. 1 VSM

ergibt sich sogleich, dass die Beschwerdegegnerin die angeordneten Therapien

(Logopädie und Psychomotorik) zu Recht auf ein bzw. das Schuljahr 2023/2024 begrenzte.

Die örtliche bzw. personelle Eingrenzung der Therapieleistungen auf den Wohnort

des Beschwerdeführers 1 bzw. die Schule E – trotz des Privatschulbesuchs

in J – ergibt sich aus § 71 Abs. 2 VSG. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Inanspruchnahme einer frei gewählten Therapie (an einem anderen

Ort) bestand bzw. besteht nicht (VGr, 1. März 2023, VB.2022.00653,

E. 4.1, auch zum Folgenden). Etwas anderes gälte nur, wenn an der Schule E

kein geeignetes und zumutbares Therapieangebot zur Verfügung gestanden wäre

bzw. stünde. Dies ist vorliegend allerdings weder dargetan noch ersichtlich.

8.

Die beantragte Übernahme der

Kosten der privaten Psychotherapie des Beschwerdeführers 1 setzte zum

einen das Vorliegen eines schulpsychologischen Berichts voraus, worin diese

Massnahme als schulisch indiziert eingestuft wird, was hier nicht der Fall ist

(vgl. die Festlegung unter dem Abschnitt "Vom SAV unabhängige

Massnahmen"). Zum anderen wäre es – wie gesagt – grundsätzlich im

pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, dem Beschwerdeführer 1

Psychotherapie bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme

der damit verbundenen Kosten (§ 71 Abs. 2 VSG).

9.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

Die Kosten des vorliegenden

Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den

unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin

steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. März

2024, VB.2024.00083, E. 5.2).

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der

Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017,

2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.