VB.2025.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00398
8. Januar 2026Deutsch26 min
(URT.2026.26882)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00398
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
der
Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Schulpflege E,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend sonderpädagogische Massnahmen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der 2016 geborene Sohn von B
und C, besuchte ab August 2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der
Schuleinheit H in der Gemeinde E. Mit Schreiben vom 26. November
2022 teilten B und C der Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A per sofort und
bis auf Weiteres in der privaten I-Schule Zürich unterrichtet werde.
Am 17. Mai 2023 informierte
die Schule E B und C, dass A, sollte er in die Regelstrukturen
zurückkehren, für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 1/2c von U und V im
Schulhaus W zugeteilt werde. Die Erstgenannten ersuchten daraufhin bei der
Schulpflege der Gemeinde E um eine Begründung der Schulzuteilung. Mit
Beschluss vom 8. Juni 2023 stützte die Schulpflege den Zuteilungsentscheid
der Schulverwaltung E.
Mit Beschluss vom 29. Juni
2023 wies der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E A
sodann ergänzend auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 einer integrierten
Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu
(Dispositiv-Ziff. 1). Weiter entschied der Ausschuss, dass A im Schuljahr
2023/2024 je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik durch den
logopädischen sowie psychomotorischen Dienst der Schule E erhalte
(Dispositiv-Ziff. 2) sowie vier Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung
und vier Wochenlektionen Assistenz-Unterstützung im Rahmen des ISR-Settings im
Schulhaus W (Dispositiv-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Die gegen den Beschluss der
Schulpflege der Gemeinde E vom 8. Juni 2023 sowie
Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange
und Sonderpädagogik der Schule E vom 29. Juni 2023 erhobenen
Rechtsmittel von A, B und C wies der Bezirksrat E mit separaten
Entscheiden vom 19. Mai 2025 ab; Parteientschädigungen wurden nicht
zugesprochen und auch keine Verfahrenskosten erhoben.
III.
Am 20. Juni 2025 erhoben A,
B und C gegen beide Beschlüsse des Bezirksrats E vom 19. Mai 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die
Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen beantragten sie dabei, was folgt:
"1. Es
sei der Beschluss des Bezirksrates E [...] vom 19. Mai 2025 vollumfänglich
aufzuheben.
1.1
Es sei die Dispositivziffer 2 des Beschlusses
des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023
[...] bezüglich der zeitlichen und örtlichen Limitierung der Logopädie und der
Psychomotorik auf das Schuljahr 2023/24 aufzuheben.
Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten 1
je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik am Hauptförderort bis zur
nächsten SPD-Überprüfung zu erteilen und es seien die Kosten für die
Psychotherapie bis zur nächsten SPD-Überprüfung zu übernehmen.
1.2
Es sei die Dispositivziffer 3 des Beschlusses
des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023
[...] aufzuheben. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1
6.
Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und 10 Wochenlektionen
sozialpädagogische Unterstützung am Hauptförderort zur Verfügung zu
stellen. Eventualiter seien die Kosten für diese Unterstützungsmassnahmen den
Rekurrenten vollumfänglich zu ersetzen.
1.3
Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1.1
und 1.2 seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses
Schülerbelange und Sonderpädagogik [...] vom 29. Juni 2023 [...]
aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat E
verzichtete am 18. August 2025 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E
schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Hierzu
äusserten sich A, B und C am 25. September 2025. Am 22. Oktober 2025
nahm die Gemeinde E abschliessend Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend sonderpädagogische Massnahmen
(§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Fraglich erscheint
hier bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen lediglich, ob die Beschwerderührenden
überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung haben (§ 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), betraf die Ausgangsverfügung vom
29.
Juni 2023 doch Leistungen für das Schuljahr 2023/2024, welches längst
beendet ist.
Die Frage kann allerdings
offenbleiben, da – wie sich sogleich zeigt – das Rechtsmittel in der Sache
ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich zu diversen Vorbringen von
ihnen nicht geäussert (Zuteilungsvorgaben in § 22 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103],
Unzuständigkeit des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik,
Nichtbeachtung der Vorgaben zum Verfahren für die Zuweisung zu einer
Sonderschulung, Nichtberücksichtigung der Empfehlungen des Schulpsychologischen
Dienstes [SPD], Verletzung der Aktenführungspflicht, Missstände bei der
SPD-Abklärung sowie unrechtmässige Zentralisierung der Sonderschülerinnen und
-schüler auf gewisse Klassen) sowie in diesem Zusammenhang angebotene Beweise
nicht abgenommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2
Wesentlicher
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die Begründungspflicht. Damit
eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist indes nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1,
143.
III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die
Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst
implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst sodann weiter das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen
rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die
Behörde kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I
140.
E. 5.3).
2.3
Diesen
Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid gerecht. So ist namentlich
nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nicht
näher zu den Rügen der Beschwerdeführenden betreffend den Schulort
(Nichtbeachtung von § 22 VSM und unzulässige Zentralisierung) äussert,
zumal sie sich im Parallelverfahren betreffend die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1
(vgl. VB.2025.00399) damit befasst und dieses Verfahren den "Hauptförderort"
(Schulort) vorgibt. Ebenfalls die Entscheidwesentlichkeit absprechen durfte die
Vorinstanz sodann den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend das
Zustandekommen des SPD-Berichts (kollusive Absprachen zwischen der
Schulpsychologin und der Leiterin des Fachbereichs Sonderpädagogik der Schule E,
fehlender Aktenbeizug etc.), nachdem die Beschwerdeführenden das Ergebnis der
Abklärung und die Empfehlung einer Tagessonderschule oder einer integrierten
Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule darin nicht beanstanden,
sondern bloss rügen, dass die Vorinstanz den Bericht nicht korrekt umsetze. Zu
dieser, der massgeblichen Frage, ob die Empfehlungen des SPD von der
Beschwerdegegnerin richtig umgesetzt wurden und der Umfang der gewährten
Unterstützungsleistungen und Therapien ausreichend ist, um dem Beschwerdeführer 1
eine angemessene Schulung zukommen zu lassen, äussert sich der Rekursentscheid
ebenso wie zur Frage der Zuständigkeit des Ausschusses Schülerbelange und
Sonderpädagogik und der Beachtung der Vorgaben zum Verfahren für die Zuweisung
zu einer Sonderschulung.
Der Vorwurf der
Dispositiv
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als
unbegründet.
2.4 Mit Blick auf das
Gesagte und in Anbetracht des Umstands, dass der rechtserhebliche Sachverhalt –
wie sich sogleich zeigt – hinreichend erstellt ist, kann auch im vorliegenden
Verfahren von der beantragten Abnahme weiterer Beweise abgesehen werden.
3.
3.1 Für das Schulwesen
sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen
ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht,
der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und
Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte
Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten
Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für
eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende
Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im
Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik, LS 410.32]; ferner BGr,
21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.2, und 6. Mai 2019,
2C_893/2018, E. 5.2).
3.2 Im Rahmen der
genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen
Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr,
21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.3, und 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der
Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der
Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs-
und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang
gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt bzw. die inklusive Schulung in
der Regelschule den Normalfall bilden soll (Art. 8 Abs. 2 BV und
Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden
Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die
Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten
Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK,
SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff.,
138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr,
21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.1 f. – 25. Januar
2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 – 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1
mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK
BGE 145 I 142 E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.1.2).
Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der
integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass ein
Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9
E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche
Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind in erster Linie das Wohl
des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die
zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat
(vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr,
21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche
Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes
am besten entspricht (BGE 145 I 142 E. 7.6,
138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2,
130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 21. August 2025,
2C_409/2024, E. 5.4, und 29. September
2023, 2C_227/2023, E. 4.11).
3.3 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen geregelt. Gemäss § 33
Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der
Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind
Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und
Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von
Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden
können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung
und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung von Regelschulen und findet in
Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer
Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1
[teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff.
VSM).
Die Wahl der Form der
Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse
des betroffenen Kindes sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen
(§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei zur Klärung
dieser Fragen eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM) und der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in
der Regelschule (integrierter vor separierter
Sonderschulung) zu beachten ist (§ 33
Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der
Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der
Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie
§ 26 VSM) bzw. den Entscheid fällen, wenn unter den Beteiligten keine
Einigung erzielt wird (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das
Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
3.4 Schülerinnen und
Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können
bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen
obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen
und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen (§ 71 Abs. 1 VSG).
Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2
Satz 1 VSG). Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der
Leistungen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG). Im Übrigen besteht kein
Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen
Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen (§ 71 Abs. 3 VSG).
4.
Der Beschwerdeführer 1 besuchte
ab dem Schuljahr 2021/2022 den Kindergarten G der Beschwerdegegnerin. Zu
Beginn des 2. Kindergartens fiel er mit Emotionsregulationsschwierigkeiten
und aggressivem Verhalten auf, weshalb er im Herbst 2022 für eine Abklärung bei
der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (KJPP) sowie dem zuständigen Schulpsychologischen
Dienst (SPD) angemeldet und seitens der Schule E eine Querversetzung in
einen (kleineren) Kindergarten geprüft wurde. Noch vor dem definitiven
Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. allfällige sonderpädagogische
Massnahmen veranlassten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Ende November 2022
einen Schulwechsel des Beschwerdeführers 1 an die private I-Schule, wo er
aktuell eine 4. Klasse besucht.
Mitte
Februar 2023 lag der Untersuchungsbericht der KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1
die Verdachtsdiagnosen atypischer Autismus und expressive Sprachstörung
gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und ein
eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks auf. Weiterhin auffallend sei der
fehlende modulierte Blickkontakt. Die genannten Verdachtsdiagnosen würden
gestellt, da die Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und
Schwierigkeiten im sozialen Bereich und bei der Emotionsregulation auch durch
den verzögerten Spracherwerb, die Hörstörung und die von den Eltern
geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1 erklärbar sein
könnten.
Am 8. Mai
2023 präsentierte die zuständige Schulpsychologin den Beschwerdeführenden 2
und 3 und der Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin mündlich die
Ergebnisse ihrer Abklärung; am 8. Juni 2023 folgte die schriftliche
Berichterstattung. Gestützt namentlich auf die Erkenntnisse der KJPP, den
Bericht zu einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen
Abklärung des Beschwerdeführers 1 und den Bericht zu einer von den Eltern
in Auftrag gegebenen logopädischen Abklärung des Knaben in der Muttersprache
Englisch gelangte die Schulpsychologin in dem Abklärungsbericht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer 1 möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und
sozialpädagogischer Begleitung zugewiesen werden sollte, damit er sein
schulisches Potenzial umsetzen und im Bereich Sozialkompetenz und Sprache
weiter Fortschritte machen könne. Sollte die Wahl auf ein integratives Setting
fallen, sei darauf zu achten, dass die Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1
genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem werden eine
Logopädie-Therapie und die Weiterführung sowohl der Psychomotoriktherapie als
auch der privaten Psychotherapie empfohlen.
Gestützt auf den Bericht der
Schulpsychologin teilte die Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1
in die Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W ein und wies ihn der
Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E auf Beginn des Schuljahres
2023/2024 einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der
Regelschule (ISR) zu mit je vier Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung
und Assistenz-Unterstützung sowie je einer Wochenlektion Logopädie und
Psychomotorik durch den logopädischen sowie psychomotorischen Dienst der Schule E.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden beanstanden zunächst, dass der Ausschuss Schülerbelange und
Sonderpädagogik der Schule E nicht zuständig gewesen sei für den Entscheid
betreffend die Sonderschulung bzw. die sonderpädagogischen Massnahmen und dass
ihre Parteirechte im Verfahren grob verletzt worden seien.
5.2 Wie dargelegt,
muss die Schulpflege einer Sonderschulung zustimmen bzw. bei Uneinigkeit der
Schule und der Eltern über die Anordnung einer solchen befinden. § 42 Abs. 4 lit. a VSG ermächtigt die Schulpflege allerdings, sämtliche ihr
übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht in § 42 Abs. 5 VSG
ausdrücklich von einer Delegation ausgenommen sind, zur selbständigen
Erledigung an unterstellte Kommissionen zu übertragen unter Vorbehalt oder in
sinngemässer Anwendung von § 50 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
(GG, LS 131.1), das heisst, die betreffenden Kommissionen sind in der
Gemeindeordnung zu bezeichnen und die Ausgestaltung sowie der konkrete
Aufgabenbereich in einem Behördenerlass zu regeln (vgl. auch ABl 2018-12-14,
S. 8 f.).
Die Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen und die Bewilligung der Settings zur
integrierten Sonderschulung nach § 39 VSG sind nicht von einer Delegation
ausgeschlossen (§ 42 Abs. 5 VSG e contrario). Entgegen den
Beschwerdeführenden ist es daher zulässig, wenn die genannten Aufgaben in
Art. 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Beschwerdegegnerin vom … in
Verbindung mit Art. 12, Art. 37 Abs. 1 sowie Anhang 3.8 der
Geschäftsordnung der Schulpflege der Beschwerdegegnerin vom … (nachfolgend:
Geschäftsordnung) dem Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik übertragen
werden, und war dieser insofern vorliegend zum Erlass der Ausgangsverfügung
befugt (vgl. auch § 44 GG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem
Ausschuss nebst drei Mitgliedern der Schulpflege die Bereichsleiterin bzw. der
Bereichsleiter Bildung und die Leiterin bzw. der Leiter des Fachbereichs
Sonderpädagogik der Schule E angehören, zumal diesen Personen im Gremium
lediglich eine beratende Stimme zukommt (Art. 36 Abs. 3 und
Art. 38 Abs. 2 Geschäftsordnung; siehe ferner § 43 Abs. 2 VSG).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt, ist der Einsitz von Mitgliedern
mit beratender Stimme aus dem fachspezifischen Bereich wichtig, weil die
(stimmberechtigten) Mitglieder der Schulpflege, die dem Ausschuss
Schülerbelange und Sonderpädagogik angehören, nicht zwingend das erforderliche
fachspezifische Wissen mitbringen. Das von den Beschwerdeführenden angerufene Waffengleichheitsprinzip
ist nicht tangiert. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang ferner,
wenn den Beschwerdeführenden auf Verlangen hin keine Einsicht in Unterlagen
gewährt wurde bzw. wird, die der Beratung und Meinungsbildung des Ausschusses
dienten (Entwürfe, Anträge der Fachbereichsleitung, Notizen etc.), vermittelt
Art. 29 Abs. 2 BV doch grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in
derartige verwaltungsinterne Akten (vgl. BGr, 3. Oktober 2022,
2C_328/2022, E. 4.1, und 10. Oktober 2014, 1C_159/2014, E. 4.3).
5.3 Was sodann den
Vorwurf der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren betreffend die
Anordnung der sonderpädagogischen Massnahmen anbelangt, hat die Vorinstanz
bereits festgestellt, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden durch das
Vorgehen des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik, die Eltern vor
Erlass der Ausgangsverfügung nicht zum Umfang der Massnahmen anzuhören, verletzt
wurde. Die Vorinstanz ging allerdings zu Recht von einer Heilung der
Gehörsverletzung im Rekursverfahren aus, nachdem sich die Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren eingehend zu den beschlossenen Massnahmen bzw. deren Umfang zu
äussern vermochten. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich ferner, dass die Beschwerdeführenden 2
und 3 anlässlich des Auswertungsgesprächs mit der zuständigen Schulpsychologin
und der Leiterin Bildung der Gemeinde über die Empfehlung bzw. Möglichkeit der
Einrichtung eines ISR-Settings unter gleichzeitiger Gewährung von Logopädie und
Psychomotorik informiert worden waren und jedenfalls dazu Stellung hatten
nehmen können. Sie zeigten sich damit offenbar einverstanden; die Massnahmen
und das ISR-Setting als solches sind denn auch nicht angefochten.
Dass vor der Entscheidfällung
kein schulisches Standortgespräch durchgeführt wurde, ist sodann auf den
Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen. Vor seinem
Schulwechsel im November 2022 hatten wiederholt Gespräche zwischen der Schule E und den Eltern stattgefunden und deren
Vorwürfe, die Beschwerdegegnerin sei nach Bekanntwerden der Probleme des Beschwerdeführers 1
in der Regelschule pflichtwidrig untätig geblieben, habe die erforderlichen
Abklärungen hinausgezögert und den Beizug von Fachpersonen verhindert, erweisen
sich als unbegründet. Wie sich aus dem Verfahren VB.2025.00403 ergibt,
reagierten die Verantwortlichen vielmehr umgehend auf die vom Beschwerdeführer 1
gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und leiteten insbesondere eine
beschleunigte schulpsychologische Abklärung in die Wege sowie – nach Vorliegen
des Berichts der KJPP im Februar 2023, worin dem Beschwerdeführer 1 die
Verdachtsdiagnose expressive Sprachstörung gestellt wurde – eine logopädische
Abklärung des Knaben. Dass dem Abschluss- bzw. Auswertungsgespräch vom 8. Mai
2023 mit der zuständigen Schulpsychologin lediglich die Leiterin Bildung der
Gemeinde beiwohnte und nicht auch die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1,
dessen Therapeutinnen, die involvierten Logopäden und die Schulleitung – wie
die Beschwerdeführenden weiter rügen –, bietet ebenfalls keinen Anlass für
Beanstandungen, nachdem sich die Genannten, soweit erforderlich, schriftlich
bzw. im Abklärungsgespräch mit der Psychologin mündlich hatten äussern können
und ein Gespräch, wie es den Beschwerdeführenden vorschwebt, vom Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber nicht vorgesehen ist. Entgegen den Beschwerdeführenden ist
auch keine unzulässige Verzögerung des Auswertungsgesprächs durch die
Beschwerdegegnerin ersichtlich, vielmehr zeigt der eingereichte
Schriftenwechsel zwischen den Beschwerdeführenden und der Schulpsychologin,
dass die Terminfindung anspruchsvoll war, was auch mit den Abwesenheiten und
Wünschen der Beschwerdeführenden 2 und 3 zusammenhing.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, dass die SPD-Abklärung des Beschwerdeführers 1
als solche nicht fachgerecht erfolgt und die Beschwerdegegnerin bei ihrem
Entscheid zudem "noch weiter stark" davon abgewichen sei, was gegen
die gesetzliche Ordnung verstosse. Nicht nur wolle die Beschwerdegegnerin die
empfohlene integrierte Sonderschulung an einem unzulässigen Ort und in einer zu
grossen Klasse umsetzen, sie habe auch die empfohlene sozialpädagogische
Begleitung des Beschwerdeführers 1 nicht angeordnet und ihm ohne
Begründung nur das Minimum an heilpädagogischer Unterstützung gewährt, welche
überdies von der Klassenlehrerin zu erbringen gewesen wäre, nicht von einer
externen Heilpädagogin.
6.2 Entgegen den
Beschwerdeführenden entspricht das aktenkundige Vorgehen der zuständigen
Schulpsychologin bei der Abklärung des möglichen Bedarfs des Beschwerdeführers 1
nach sonderpädagogischen Massnahmen im Herbst/Winter 2022 bzw. Frühjahr 2023 den
gesetzlichen Vorgaben (§ 38 VSG in Verbindung mit § 25 VSM). Mithilfe
des Instruments des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) erhob sie
systematisch den individuellen Bedarf des Beschwerdeführers 1, machte im
schulpsychologischen Bericht die unterschiedlichen Einschätzungen bzw.
Positionen der Eltern und der Schule transparent und stellte die aus der
Abklärung gezogenen Schlüsse bezüglich Hauptförderort und Massnahmen für die
Beteiligten nachvollziehbar dar (siehe dazu Schweizerische Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes Abklärungsverfahren [SAV].
Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als Entscheidungsgrundlage für die
Anordnung verstärkter individueller Massnahmen. Handreichung, Bern 2014). Dabei
war es der Schulpsychologin gestattet bzw. war sie mit Blick auf das Kindeswohl
sogar gehalten, bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs des Beschwerdeführers 1
massgeblich auf die vorhandene Abklärung durch die KJPP zurückzugreifen, statt das
Kind unmittelbar im Anschluss daran selbst auch nochmals umfassend abzuklären
(§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM; siehe
dazu VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00432, E. 3.2). Mit Blick
auf das Kindeswohl ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie bereits während
der laufenden Abklärung die Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin
über die Erkenntnisse des Berichts der KJPP und namentlich die darin abgegebene
Empfehlung einer Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 informierte,
nachdem – wie die Beschwerdeführenden selbst geltend machen – eine solche für
den (raschen) Abschluss der schulpsychologischen Abklärung erforderlich war und
auch die Eltern unter Hinweis auf die KJPP-Abklärung eine Logopädie-Abklärung
des Beschwerdeführers 1 verlangt hatten.
6.3 Betreffend ihren
Einwand, der SPD-Bericht äussere sich zu Unrecht nicht zum Umfang der Unterstützung
des Beschwerdeführers 1 in der Regelschule, ist den Beschwerdeführenden
sodann mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass der vom SPD zu verfassende Bericht
nach dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. § 25 Abs. 4 VSM) keine
solche Empfehlung (mehr) zu beinhalten braucht, "da insbesondere in der
integrierten Sonderschulung die Schulen einen Gestaltungsspielraum benötigen,
um die Massnahmen gemäss ihren vorhandenen strukturellen und personellen
Rahmenbedingungen auszugestalten" (ABl 2021-10-29,
S. 34 f.). Das heisst, entgegen den Beschwerdeführenden hat der
Bericht bei sonderschulischen oder sonderpädagogischen und therapeutischen
Massnahmen nicht die genaue Umsetzung wie zum Beispiel die Anzahl von
Wochenlektionen zu benennen, da dies in der Kompetenz der Schule liegt (Michael
Grimmer/Marc Burgherr/Thomas Rieser, 6. Behörden / II. Gemeinden, in:
Susanne Raess/Thomas Bucher/Matthias Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons
Zürich, Zürich 2025, S. 425 ff., Rz. 206).
Es lag insofern im
pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, darüber zu befinden, wo und
wie die im schulpsychologischen Bericht für den Beschwerdeführer 1 grundsätzlich
als geeignet eingestufte Schulungsform der Sonderschulung in der Verantwortung
der Regelschule konkret durchzuführen ist, wobei sie die Empfehlung der
Schulpsychologin zu beachten hatte, den Knaben "möglichst einer kleinen
Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung" zuzuweisen und ihm
genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten zu bieten.
6.4 Dass die
Beschwerdegegnerin die Vorgaben des SPD bei der Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1
und der Anordnung der hier strittigen Massnahmen nicht berücksichtigt und/oder
ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist dabei nicht ersichtlich.
Wie im Parallelverfahren
VB.2025.00398 ausführlich dargelegt wird, bietet das Schulhaus W nicht nur
überdurchschnittlich grosse Räume und verschiedene Rückzugsmöglichkeiten;
aufgrund der Klassenstruktur, die der Beschwerdeführer 1 in der Klasse 1/2c
vorgefunden hätte, wäre er dort auch während insgesamt 14 von 26 Wochenlektionen
in der Halbklasse mit weniger als 10 Kindern (10 Lektionen) bzw. in
der Gesamtklasse (teilweise in Gruppenaufteilung) von zwei Lehrpersonen (4 Lektionen)
unterrichtet worden. Geht die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon aus, dem
besonderen Bildungsbedarf des Beschwerdeführers 1 hätte dadurch angemessen
begegnet werden können, dass er während der verbleibenden 12 Wochenlektionen
– 3 davon für Bewegung und Sport bzw. Schwimmen – 4 Stunden Heilpädagogik und
4 Stunden Klassenassistenz erhalten hätte, ist dies nachvollziehbar. Dies
gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die zuvor im Regelkindergarten
beobachteten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers 1 in der I-Schule
bereits im Frühjahr 2023 abgenommen haben sollen, wo er in einer Klasse von 15
bis 18 Kindern von zwei Lehrpersonen unterrichtet wurde ohne weitere
(heilpädagogische) Unterstützung. Auch durfte die Beschwerdegegnerin – wie die Beschwerdeführenden 2
und 3 zum fraglichen Zeitpunkt – gestützt auf den Bericht der KJPP davon
ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer 1 in der Klasse gezeigten sozialen
Probleme auch auf seine Sprachstörung zurückzuführen seien und somit mit Beginn
der Logopädie-Therapie(n) abnehmen würden und dieser Prozess von der stärkeren
Strukturierung des Unterrichts auf der Primarstufe zusätzlich begünstigt würde.
Die (definitive) Diagnose frühkindlicher Autismus wurde dem Beschwerdeführer 1
erst im Juli 2025 gestellt, was der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf
gemacht werden kann und die Ausgangsverfügung nicht (nachträglich) fehlerhaft
werden lässt.
Hiervon ist auch nicht deshalb
auszugehen, weil die Beschwerdegegnerin lediglich eine "normale"
Klassenassistenz anordnete und der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus von
einer seiner beiden Klassenlehrerinnen heilpädagogisch hätte begleitet werden
sollen. Bei einem ISR-Setting werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler
administrativ einer Regelschule zugeteilt (§ 22 Abs. 1 VSM) und
während einiger Unterrichtslektionen von einer Fachperson begleitet, die
gleichzeitig Mitglied des Regelschulteams ist und auch andere Aufgaben in der
Regelschule wahrnehmen kann. Dadurch wird die Anzahl der Lehrpersonen pro
Klasse verringert (ABl 2011 1262, S. 1265). Die heilpädagogische
Begleitung des Beschwerdeführers 1 durch die Klassenlehrerin V, bei der es
sich um eine ausgebildete schulische Heilpädagogin handelt, wäre daher ohne
Weiteres zulässig gewesen. Letztere hätte sodann nach dem Konzept der
integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule gleichzeitig
die Assistenz des Beschwerdeführers 1 eng zu begleiten gehabt und die
Hauptverantwortung für das für den Knaben zu erarbeitende Förderprogramm tragen
müssen. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die gewährte Klassenassistenz für
das Gelingen des gewählten Settings nicht zielführend gewesen wäre, nur weil
die Assistenzperson nicht über eine Ausbildung in Sozialpädagogik verfügt
hätte, zumal der Beschwerdeführer 1 im Unterricht keiner Lernbegleitung
bedarf, was in der Regel spezifische Kenntnisse im Bereich der Lern- und
Entwicklungspsychologie und Didaktik erfordert, sondern die Klassenassistenz
als Bezugsperson für den Beschwerdeführer 1 gedacht gewesen wäre, die ihm
Sicherheit hätte vermitteln und auf Störungen diskret hätte reagieren können.
Beim Einwand der
Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 hätte "in Tat und
Wahrheit" (selbst) die gesprochenen Unterstützungslektionen nicht
erhalten, handelt es sich schliesslich um eine blosse Mutmassung. Anzumerken
ist diesbezüglich, dass die Förderplanung bereits im Rahmen des nächsten
schulischen Standortgesprächs zu überprüfen gewesen wäre und das gesamte
Setting spätestens nach Ablauf eines Jahres (§ 28 Abs. 1 VSM).
7.
Aus § 28 Abs. 1 VSM
ergibt sich sogleich, dass die Beschwerdegegnerin die angeordneten Therapien
(Logopädie und Psychomotorik) zu Recht auf ein bzw. das Schuljahr 2023/2024 begrenzte.
Die örtliche bzw. personelle Eingrenzung der Therapieleistungen auf den Wohnort
des Beschwerdeführers 1 bzw. die Schule E – trotz des Privatschulbesuchs
in J – ergibt sich aus § 71 Abs. 2 VSG. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Inanspruchnahme einer frei gewählten Therapie (an einem anderen
Ort) bestand bzw. besteht nicht (VGr, 1. März 2023, VB.2022.00653,
E. 4.1, auch zum Folgenden). Etwas anderes gälte nur, wenn an der Schule E
kein geeignetes und zumutbares Therapieangebot zur Verfügung gestanden wäre
bzw. stünde. Dies ist vorliegend allerdings weder dargetan noch ersichtlich.
8.
Die beantragte Übernahme der
Kosten der privaten Psychotherapie des Beschwerdeführers 1 setzte zum
einen das Vorliegen eines schulpsychologischen Berichts voraus, worin diese
Massnahme als schulisch indiziert eingestuft wird, was hier nicht der Fall ist
(vgl. die Festlegung unter dem Abschnitt "Vom SAV unabhängige
Massnahmen"). Zum anderen wäre es – wie gesagt – grundsätzlich im
pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, dem Beschwerdeführer 1
Psychotherapie bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme
der damit verbundenen Kosten (§ 71 Abs. 2 VSG).
9.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Parteientschädigung ist den
unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin
steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. März
2024, VB.2024.00083, E. 5.2).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017,
2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.