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Entscheid

VB.2025.00399

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00399

8. Januar 2026Deutsch19 min

(URT.2026.26884)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00399

Urteil

der

4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

der Beschwerdeführer 1

vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E,

vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulzuteilung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab August

2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der Schuleinheit H in der

Gemeinde E. Mit Schreiben vom 26. November 2022 teilten B und C der

Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A per sofort und bis auf Weiteres in der

privaten I-Schule Zürich unterrichtet werde.

Am 17. Mai 2023 informierte die Schule E B und C,

dass A, sollte er in die Regelstrukturen zurückkehren, für das Schuljahr 2023/2024

der Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W zugeteilt werde. Die

Erstgenannten ersuchten daraufhin bei der Schulpflege der Gemeinde E um

eine Begründung der Schulzuteilung. Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 stützte

die Schulpflege den Zuteilungsentscheid der Schulverwaltung E.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 wies der Ausschuss

Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E A sodann ergänzend auf

Beginn des Schuljahres 2023/2024 einer integrierten Sonderschulung in der

Verantwortung der Regelschule (ISR) zu (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter

entschied der Ausschuss, dass A im Schuljahr 2023/2024 je eine Wochenlektion

Logopädie und Psychomotorik durch den logopädischen sowie psychomotorischen

Dienst der Schule E erhalte (Dispositiv-Ziff. 2) sowie vier

Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und vier Wochenlektionen

Assistenz-Unterstützung im Rahmen des ISR-Settings im Schulhaus W

(Dispositiv-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Die gegen den Beschluss der Schulpflege der Gemeinde E

vom 8. Juni 2023 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des

Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E vom

29.

Juni 2023 erhobenen Rechtsmittel von A, B und C wies der

Bezirksrat E mit separaten Entscheiden vom 19. Mai 2025 ab;

Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen und auch keine Verfahrenskosten

erhoben.

III.

Am 20. Juni 2025 erhoben A, B und C gegen beide

Beschlüsse des Bezirksrats E vom 19. Mai 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die

Schulzuteilung von A beantragten sie dabei, unter Entschädigungsfolge

seien der genannte bezirksrätliche Beschluss und der Beschluss der Schulpflege E

vom 8. Juni 2023 aufzuheben und sei letztere zu verpflichten, A "eine

angemessene Beschulung unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller

Empfehlungen des SPD bereit zu stellen" bzw. bis zum Vorliegen einer

solchen Schullösung" (weiterhin) die Kosten für die I-Schule zu übernehmen

(inklusive Wegkosten) und in der I-Schule die Unterstützungsmassnahmen gemäss

SPD-Empfehlung zu bezahlen", eventualiter sei die Sache zur neuen

Begründung und Beurteilung an den Bezirksrat E zurückzuweisen. Darüber

hinaus wurde in prozessualer Hinsicht der Beizug von Akten beantragt.

Der Bezirksrat E verzichtete am 18. August 2025

auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom

22.

August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am 25. September

2025.

Mit weiteren Stellungnahmen vom 22. Oktober bzw. vom 3. November

2025.

hielten die Gemeinde E bzw. A, B und C an ihren jeweiligen Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Fraglich

erscheint hier bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen lediglich, ob die

Beschwerdeführenden überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Beschwerdeerhebung haben (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG),

betraf die Ausgangsverfügung vom 8. Juni 2023 doch die Schul- und

Klassenzuteilung des Beschwerdeführers 1 für das Schuljahr 2023/2024,

welches längst beendet ist. So wäre die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1

im Fall seiner Rückkehr in die Regelschule in jedem Fall zu überprüfen und

darüber ein neuer Entscheid zu fällen, was die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführenden bereits Ende Mai 2024 für das Schuljahr 2024/2025 mitgeteilt

hat und worauf sie sie jüngst nach Einreichung eines Abklärungsberichts der

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich (KJPP) vom 17. Juli 2025, worin dem Beschwerdeführer 1

neu die Diagnose frühkindlicher Autismus gestellt wird, nochmals hinwies.

Allerdings leiten die Beschwerdeführenden aus der behaupteten

rechtsfehlerhaften Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 (auch) eine

(fortdauernde) Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der von

diesem seit November 2022 alternativ besuchten Privatschule inklusive

Unterstützungsmassnahmen ab (vgl. auch VB.2025.00403). Unter den gegebenen

Umständen ist ihre Legitimation in der Hauptsache zu bejahen und auf ihre

Beschwerde einzutreten.

Auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bereitstellung

einer angemessenen Beschulung des Beschwerdeführers 1 (wohl für das

Schuljahr 2025/2026 bzw. 2026/2027) ist dagegen nach dem Gesagten nicht

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) und machen geltend, die Vorinstanz habe die Empfehlungen des

Schulpsychologischen Dienstes (SPD) nicht weiter überprüft. Sie hätte zudem die

zuständige Schulpsychologin dazu befragen müssen, wie ihre schriftlichen

Empfehlungen zu verstehen seien und welche mündlichen Empfehlungen sie

anlässlich des Abschlussgesprächs abgegeben habe.

2.2

Wesentlicher

Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

ist die Begründungspflicht. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht

nachkommt, ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2).

Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den

Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht

(vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann weiter

das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen rechtzeitig und formgültig

angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Behörde kann aber auf die

Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise

ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2,

143.

III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I 140 E. 5.3).

2.3

Entgegen

der Beschwerde setzt sich der vorinstanzliche Entscheid ausführlich mit dem

schulpsychologischen Bericht vom 8. bzw. 19. Juni 2023 auseinander,

der Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin bildete, den Beschwerdeführer 1

der Klasse 1/2c im Schulhaus W zuzuteilen (mit einem ISR-Setting).

Die Vorinstanz legt darin ausserdem nicht nur dar, dass bzw. weshalb die

Vorgaben des SPD mit der angefochtenen Zuteilung (und den am 29. Juni 2023

ergänzend angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen) nach ihrem Dafürhalten

hinreichend umgesetzt wurden, sondern auch, weshalb sie auf die beantragte

Befragung der zuständigen Schulpsychologin (und weiterer Personen) verzichtet.

Gemäss ihren Erwägungen in diesem Zusammenhang hätte die Psychologin gar keine

über ihre konkreten schriftlichen Empfehlungen hinausgehenden Empfehlungen

abgeben dürfen bzw. wäre der Ausschuss daran jedenfalls nicht gebunden gewesen,

weshalb auf die Abnahme von Beweisen dazu verzichtet werden könne. Dies stellt

eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, zumal sich die zuständige

Schulpsychologin zu den betreffenden Einwendungen der Beschwerdeführenden

ohnehin bereits schriftlich äusserte.

Nicht ersichtlich ist ferner, dass bzw. inwiefern der

Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden dadurch verletzt worden wäre, dass die

Vorinstanz in ihren Entscheid die Erkenntnis aus einem anderen Rekursverfahren

hat einfliessen lassen, dass die Klasse des Beschwerdeführers 1 im

Schulhaus W im Schuljahr 2023/2024 letztlich von einem Kind weniger als

ursprünglich vorgesehen besucht wurde, nachdem die zulässige

Maximalschülerinnen- bzw. -schülerzahl so oder anders nicht überschritten wurde

und es für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der strittigen Zuteilung nicht

wesentlich darauf ankommt, ob der Klasse ein Kind mehr oder weniger zugeteilt

wurde.

Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör

wurde folglich nicht verletzt.

2.4

Mit Blick

auf das Gesagte und in Anbetracht des Umstands, dass der rechtserhebliche

Sachverhalt – wie sich sogleich zeigt – hinreichend erstellt ist, kann auch im

vorliegenden Verfahren von der Abnahme der offerierten (weiteren) Beweise sowie

dem Beizug der Akten aus dem von den Beschwerdeführenden eingeleiteten

Aufsichtsverfahren abgesehen werden.

3.

Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen

obliegt grundsätzlich der Schulpflege ihres Wohnorts (Art. 62 Abs. 2

BV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG)

bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der jeweiligen

Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen

kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei sie an

die Grundrechte gebunden sind – so namentlich an das Rechtsgleichheitsgebot und

das Diskriminierungsverbot in Art. 8 BV sowie Art. 19 BV betreffend

den ausreichenden Grundschulunterricht – und das ihnen zukommende Ermessen

pflichtgemäss auszuüben haben.

In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1

der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der

Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf

die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene

Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit,

sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der

Verteilung der Geschlechter zu achten (Satz 2). Zudem ist die jeweils

zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen

und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in

mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer 1

besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 den Kindergarten G in der Schuleinheit H

der Beschwerdegegnerin. Zu Beginn des 2. Kindergartens fiel er mit

Emotionsregulationsschwierigkeiten und aggressivem Verhalten auf, weshalb er im

Herbst 2022 für eine Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) sowie dem

zuständigen SPD angemeldet und seitens der Schule E eine Querversetzung in

einen (kleineren) Kindergarten geprüft wurde. Noch vor dem definitiven

Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. über allfällige sonderpädagogische

Massnahmen veranlassten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Ende November 2022

einen Schulwechsel des Beschwerdeführers 1 an die private I-Schule, wo er

aktuell eine 4. Klasse besucht.

Mitte Februar 2023 lag der Untersuchungsbericht der

KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1 die Verdachtsdiagnosen atypischer

Autismus und expressive Sprachstörung gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten

in der sozialen Interaktion und ein eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks

auf. Weiterhin auffallend sei der fehlende modulierte Blickkontakt. Die

genannten Verdachtsdiagnosen würden gestellt, da die Kriterien zum jetzigen

Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und Schwierigkeiten im sozialen Bereich und

bei der Emotionsregulation auch durch den verzögerten Spracherwerb, die

Hörstörung und die von den Eltern geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1

erklärbar sein könnten. Am 8. Mai 2023 präsentierte die zuständige

Schulpsychologin den Beschwerdeführenden 2 und 3 und der Bereichsleiterin

Bildung der Beschwerdegegnerin mündlich die Ergebnisse ihrer Abklärung; am 8. Juni

2023.

folgte die schriftliche Berichterstattung. Gestützt namentlich auf die

Erkenntnisse der KJPP, den Bericht zu einer von der Beschwerdegegnerin

veranlassten logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 und den

Bericht zu einer von den Eltern in Auftrag gegebenen logopädischen Abklärung

des Knaben in der Muttersprache Englisch gelangte die Schulpsychologin in dem

Abklärungsbericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 möglichst einer

kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung zugewiesen werden

sollte, damit er sein schulisches Potenzial umsetzen und im Bereich

Sozialkompetenz und Sprache weiter Fortschritte machen könne. Sollte die Wahl

auf ein integratives Setting fallen, sei darauf zu achten, dass die

Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1 genügend Raum und

Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem würden eine Logopädie-Therapie und die

Weiterführung der Psychomotoriktherapie sowie der privaten Psychotherapie

empfohlen.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin nimmt im strittigen Zuteilungsentscheid Bezug auf den

(damals erst mündlich erstatteten) Abklärungsbericht der zuständigen

Schulpsychologin und begründet ihr Vorgehen damit, dass es sich beim Schulhaus W

um ein kleines Schulhaus handle mit nur drei Abteilungen à je zwei Klassen mit

einer maximalen Klassengrösse von 21 Kindern, weshalb auch die

Pausensituation weniger hektisch und der Platz nicht so dicht belebt sei wie im

Schulhaus H mit insgesamt 12 Klassen. Die Klassenzimmer im Schulhaus W

seien zudem im Vergleich zu den anderen Klassenzimmern in der Gemeinde gross

und würden viel Platz und Rückzugsmöglichkeiten bieten. Damit würden für den Beschwerdeführer 1

mit der erfolgten Zuteilung die Vorgaben des SPD betreffend Platz,

Rückzugsmöglichkeiten und geringerer Klassengrösse erfüllt. Ebenso könne die

Empfehlung des SPD, wonach der Beschwerdeführer 1 in einer kleineren

Gruppe besser aufgehoben sei, realisiert werden. Denn der Unterricht in der

Zweiklassenabteilung der 1. und 2. Klasse erfolge während 12 Lektionen

pro Woche in Halbklassen. Sollte es sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer 1

in der 1. Klasse punktuell oder generell unterfordert wäre, wäre es

problemlos möglich, dass er bedarfsgerecht mit den Kindern der 2. Klasse

unterrichtet würde. Schliesslich sei auch der Schulweg für den Beschwerdeführer 1

ohne Weiteres zumutbar. Er belaufe sich auf 850 m und weise keine

Steigungen oder gefährliche Stellen auf.

Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Schulzuteilung ihre eigenen Zuteilungsrichtlinien

(Verordnung vom … betreffend die Schülerzuteilung an der Primarstufe

[nachfolgend: Verordnung Schülerzuteilung]) und § 22 Abs. 1 der Verordnung

über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,

LS 412.103) missachtet habe, wonach Schülerinnen und Schüler mit

sonderpädagogischem Bedarf an ihrem normalen Beschulungsort zu beschulen seien

(und nicht "ausgesondert" bzw. "nicht zu zentralisieren",

wie es die Beschwerdegegnerin mache). Die Beschulungsmöglichkeiten im Schulhaus H,

dem normalen Beschulungsort des Beschwerdeführers 1, habe die

Beschwerdegegnerin gar nicht geprüft. Hinzu komme, dass auch die

SPD-Empfehlungen nicht eingehalten worden seien.

4.3

Unter den

Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Zuteilungs- bzw.

Einzugsgebiet der Schule H wohnen. Die Festlegung von Einzugsgebieten im

Rahmen der Schulzuteilung bezweckt die Sicherstellung vergleichbarer

Klassengrössen in den zur Verfügung stehenden Schulanlagen bei möglichst kurzen

Schulwegen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VSV; vgl. Ziff. 1.1 Verordnung

Schülerzuteilung). So ist die Distanz der Familienwohnung der

Beschwerdeführenden zum Schulhaus W zwar geringer als jene zur – ebenfalls

gut zu erreichenden – Schulanlage H, ihre Wohnadresse wurde jedoch noch

dem Einzugsgebiet des letztgenannten Schulhauses zugewiesen, weil das Schulhaus W

deutlich kleiner ist als die Schulanlage H und entsprechend weniger Kinder

aufzunehmen vermag.

Der Umstand, dass in einer Schulgemeinde Einzugsgebiete

für Schulen festgelegt werden, bedeutet nun aber nicht, dass sie bzw. die

zuständige Behörde bei der konkreten Schulzuteilung auch in jedem Fall daran

gebunden wäre, sind bei dem Entscheid doch – wie aufgezeigt – neben der

Klassengrösse und der geografischen Erreichbarkeit auch noch weitere Kriterien

zu beachten. Machen diese bzw. die besonderen Verhältnisse im Einzelfall eine

andere Zuteilung erforderlich, muss vielmehr von der schematischen Einteilung

nach abstrakt festgelegten Einzugsgebieten abgewichen werden (siehe auch Ziff. 1.2

Verordnung Schülerzuteilung; ferner VGr, 11. September 2025,

VB.2025.00498, E. 4.2). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist unter anderem

dann gegeben, wenn die integrierte Sonderschulung eines sonderschulbedürftigen

Kindes innerhalb der Regelstrukturen nur in einem bestimmten Schulhaus bzw.

einer bestimmten Klasse möglich und zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin

hier ausging. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers kommt der

integrierten Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern im Grundsatz der

Vorrang zu gegenüber der separativen Sonderschulung (Art. 8 Abs. 2 BV

und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über

die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG,

SR 151]; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember

2006.

über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und

Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007

[EDK-Rechtssammlung 1.3]; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 21. August

2025, 2C_409/2024, E. 5.1 f. – 25. Januar 2023,

2C_346/2022, E. 3.2.5 – 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit

Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK

BGE 145 I 142 E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.1.2). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die

Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert

gerechtfertigt werden und hat die zuständige Schulbehörde entsprechend – im

Rahmen des Zumutbaren und Möglichen – alles Erforderliche vorzukehren, um dem

betroffenen Kind den Regelschulbesuch zu ermöglichen, auch wenn dies bedeutet,

dass im Einzelfall die weiteren Zuteilungskriterien missachtet bzw. – wie hier –

im Vergleich weniger stark gewichtet werden. Daran vermag auch der von den

Beschwerdeführenden angerufene § 22 Abs. 1 VSM nichts zu ändern,

wonach die Schülerinnen und Schüler bei der integrierten Sonderschulung

administrativ einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt werden und die Zuteilung

im zweiten Fall an jene Schule erfolgt, welche die betroffene Schülerin oder

der betroffene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit

besuchen würde, liegt der Bestimmung doch gerade die Intention zugrunde, die

Integration sonderschulbedürftiger Kinder innerhalb der Regelstrukturen zu

fördern (vgl. ABl 2021-10-29, S. 33 f. in Verbindung mit ABl 2011,

1262).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sich die

Vorgaben, welche die zuständige Schulpsychologin an die Einrichtung eines

ISR-Settings für den Beschwerdeführer 1 macht (kleine Klassengrösse und

genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten), – wenn, dann – nur im Schulhaus W

umsetzen liessen, ist ebenfalls nachvollziehbar. Zwar lässt sich, wie bereits

die Vorinstanz zu Recht erwägt, eine Klasse mit der nach § 21 Abs. 1 VSV maximal zulässigen Anzahl Schulkinder auf den ersten Blick nicht unter den

Begriff "kleine Klasse" subsumieren, aufgrund der örtlichen

Begebenheiten und der Klassenstruktur durfte die Beschwerdegegnerin jedoch

dennoch davon ausgehen, dass sich die Vorgaben des SPD-Berichts im Schulhaus W

umsetzen liessen und dem Beschwerdeführer 1 dort grundsätzlich ein

angemessener Unterricht im Sinn von Art. 19 BV geboten werden könne.

Gemäss dem Stundenplan für das Schuljahr 2023/2024 fand der Unterricht der

Klasse 1/2c im Schulhaus W, der der Beschwerdeführer 1 zugeteilt

wurde, bloss während 16 von insgesamt 26 Wochenlektionen gemeinsam in

der Gesamtklasse statt, das heisst, der Beschwerdeführer 1 wäre während

der verbleibenden 10 Lektionen in der Halbklasse mit weniger als 10 Kindern

unterrichtet worden. Darüber hinaus unterrichteten U und V die Gesamtklasse

während zweier Wochenlektionen im Teamteaching (mit Gruppenaufteilung) und war letztere

während zweier weiterer Wochenlektionen als Förderlehrperson im Unterricht von U

anwesend. Damit verblieben 12 Wochenlektionen – 3 davon für Bewegung und

Sport bzw. Schwimmen –, in denen der Beschwerdeführer 1 durch je

4.

Stunden Heilpädagogik und Klassenassistenz weitere Unterstützung

erhalten hätte. Die Klassengrösse wäre somit erheblich "reduziert"

bzw. der Faktor massgeblich relativiert. Die Vorinstanz zeigt zudem schlüssig

auf, dass und inwiefern im Schulhaus W auch den schulpsychologisch

erkannten Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 nach Raum und

Rückzugsmöglichkeiten hätte entsprochen werden können (Grösse des Klassenzimmers [94,3 m2],

Aufteilung und Anzahl der vorhandenen Räume sowie Grösse des gesamten

Schulhauses).

4.4

Insgesamt

bestanden gewichtige sachliche Gründe für die Schulhauszuteilung des Beschwerdeführers 1

ins Schulhaus W und erweist sich diese nicht als rechtsverletzend.

Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden

nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1 bei einem Besuch der

Schule W aus seinem sozialen Umfeld gerissen worden wäre, da er während

der Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 den Kindergarten G in der

Schuleinheit H besucht und sich dort sehr gut integriert habe. Das

diesbezügliche Vorbringen ist nicht nur unbelegt bzw. die behauptete

Integration des Beschwerdeführers 1 im Kindergarten G erscheint zweifelhaft

(vgl. dazu zudem VB.2025.00403, wo die involvierten Fachpersonen zugunsten

einer Querversetzung des Beschwerdeführers 1 vorbrachten, dass ihm eine

solche die Chance bieten würde, ohne Vorbelastungen neue soziale Kontakte zu

knüpfen). Die Beschwerdeführenden müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass

der Beschwerdeführer 1 seit November 2022 auf Wunsch der Eltern die

private I-Schule in J besucht, wo er sich trotz unbekanntem Umfeld rasch gut

eingelebt haben soll. Auch wäre mit dem Stufenwechsel auf Beginn des Schuljahres

2023/2024 so oder so ein Wechsel des sozialen Umfelds auf ihn zugekommen und

vermochten vorbestehende nachbarschaftliche Sozialkontakte zu Kindern im

Schulhaus H die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 ins Schulhaus W

nicht infrage zu stellen. Wie gesagt, besteht ein gewichtiges Interesse an

seiner integrierten Sonderschulung und wäre eine solche im Schulhaus H

aufgrund der dort vorherrschenden Strukturen nicht umsetzbar.

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach in der

Klasse 1/2c im Schulhaus W eine (unzulässige) Zentralisierung von

Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu beobachten sei, findet

schliesslich keine Stütze in den Akten. Gemäss der Klassenliste des Schuljahrs

2023/2024 erhielten neben dem Beschwerdeführer 1 in der Gesamtklasse 1/2c

im Schulhaus W lediglich fünf Kinder sonderpädagogische Massnahmen

zugesprochen, dies in deutlich geringerem Umfang als der Beschwerdeführer 1

(2 Kinder: 1 Wochenlektion Logopädie; 1 Kind: je eine

Wochenlektion Logopädie, Psychomotorik und Integrative Förderung; 2 Kinder:

1.

Wochenlektion Integrative Förderung).

4.5

Mit ihren

Einwendungen gegen den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der dem Beschwerdeführer 1

gewährten sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahmen sind die

Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu hören

(siehe dazu VB.2025.00398).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

6.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden

Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in

ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. März 2024,

VB.2024.00083, E. 5.2).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst

werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,

die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.

Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017,

2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht ausgerichtet.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.