VB.2025.00399
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00399
8. Januar 2026Deutsch19 min
(URT.2026.26884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00399
Urteil
der
4. Kammer
vom 8. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
der Beschwerdeführer 1
vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Schulpflege E,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulzuteilung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab August
2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der Schuleinheit H in der
Gemeinde E. Mit Schreiben vom 26. November 2022 teilten B und C der
Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A per sofort und bis auf Weiteres in der
privaten I-Schule Zürich unterrichtet werde.
Am 17. Mai 2023 informierte die Schule E B und C,
dass A, sollte er in die Regelstrukturen zurückkehren, für das Schuljahr 2023/2024
der Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W zugeteilt werde. Die
Erstgenannten ersuchten daraufhin bei der Schulpflege der Gemeinde E um
eine Begründung der Schulzuteilung. Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 stützte
die Schulpflege den Zuteilungsentscheid der Schulverwaltung E.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 wies der Ausschuss
Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E A sodann ergänzend auf
Beginn des Schuljahres 2023/2024 einer integrierten Sonderschulung in der
Verantwortung der Regelschule (ISR) zu (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter
entschied der Ausschuss, dass A im Schuljahr 2023/2024 je eine Wochenlektion
Logopädie und Psychomotorik durch den logopädischen sowie psychomotorischen
Dienst der Schule E erhalte (Dispositiv-Ziff. 2) sowie vier
Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und vier Wochenlektionen
Assistenz-Unterstützung im Rahmen des ISR-Settings im Schulhaus W
(Dispositiv-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Die gegen den Beschluss der Schulpflege der Gemeinde E
vom 8. Juni 2023 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des
Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E vom
29.
Juni 2023 erhobenen Rechtsmittel von A, B und C wies der
Bezirksrat E mit separaten Entscheiden vom 19. Mai 2025 ab;
Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen und auch keine Verfahrenskosten
erhoben.
III.
Am 20. Juni 2025 erhoben A, B und C gegen beide
Beschlüsse des Bezirksrats E vom 19. Mai 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die
Schulzuteilung von A beantragten sie dabei, unter Entschädigungsfolge
seien der genannte bezirksrätliche Beschluss und der Beschluss der Schulpflege E
vom 8. Juni 2023 aufzuheben und sei letztere zu verpflichten, A "eine
angemessene Beschulung unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller
Empfehlungen des SPD bereit zu stellen" bzw. bis zum Vorliegen einer
solchen Schullösung" (weiterhin) die Kosten für die I-Schule zu übernehmen
(inklusive Wegkosten) und in der I-Schule die Unterstützungsmassnahmen gemäss
SPD-Empfehlung zu bezahlen", eventualiter sei die Sache zur neuen
Begründung und Beurteilung an den Bezirksrat E zurückzuweisen. Darüber
hinaus wurde in prozessualer Hinsicht der Beizug von Akten beantragt.
Der Bezirksrat E verzichtete am 18. August 2025
auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom
22.
August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am 25. September
2025.
Mit weiteren Stellungnahmen vom 22. Oktober bzw. vom 3. November
2025.
hielten die Gemeinde E bzw. A, B und C an ihren jeweiligen Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Fraglich
erscheint hier bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen lediglich, ob die
Beschwerdeführenden überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Beschwerdeerhebung haben (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG),
betraf die Ausgangsverfügung vom 8. Juni 2023 doch die Schul- und
Klassenzuteilung des Beschwerdeführers 1 für das Schuljahr 2023/2024,
welches längst beendet ist. So wäre die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1
im Fall seiner Rückkehr in die Regelschule in jedem Fall zu überprüfen und
darüber ein neuer Entscheid zu fällen, was die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführenden bereits Ende Mai 2024 für das Schuljahr 2024/2025 mitgeteilt
hat und worauf sie sie jüngst nach Einreichung eines Abklärungsberichts der
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (KJPP) vom 17. Juli 2025, worin dem Beschwerdeführer 1
neu die Diagnose frühkindlicher Autismus gestellt wird, nochmals hinwies.
Allerdings leiten die Beschwerdeführenden aus der behaupteten
rechtsfehlerhaften Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 (auch) eine
(fortdauernde) Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der von
diesem seit November 2022 alternativ besuchten Privatschule inklusive
Unterstützungsmassnahmen ab (vgl. auch VB.2025.00403). Unter den gegebenen
Umständen ist ihre Legitimation in der Hauptsache zu bejahen und auf ihre
Beschwerde einzutreten.
Auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bereitstellung
einer angemessenen Beschulung des Beschwerdeführers 1 (wohl für das
Schuljahr 2025/2026 bzw. 2026/2027) ist dagegen nach dem Gesagten nicht
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) und machen geltend, die Vorinstanz habe die Empfehlungen des
Schulpsychologischen Dienstes (SPD) nicht weiter überprüft. Sie hätte zudem die
zuständige Schulpsychologin dazu befragen müssen, wie ihre schriftlichen
Empfehlungen zu verstehen seien und welche mündlichen Empfehlungen sie
anlässlich des Abschlussgesprächs abgegeben habe.
2.2
Wesentlicher
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
ist die Begründungspflicht. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht
nachkommt, ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2).
Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den
Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht
(vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann weiter
das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen rechtzeitig und formgültig
angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Behörde kann aber auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise
ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2,
143.
III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I 140 E. 5.3).
2.3
Entgegen
der Beschwerde setzt sich der vorinstanzliche Entscheid ausführlich mit dem
schulpsychologischen Bericht vom 8. bzw. 19. Juni 2023 auseinander,
der Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin bildete, den Beschwerdeführer 1
der Klasse 1/2c im Schulhaus W zuzuteilen (mit einem ISR-Setting).
Die Vorinstanz legt darin ausserdem nicht nur dar, dass bzw. weshalb die
Vorgaben des SPD mit der angefochtenen Zuteilung (und den am 29. Juni 2023
ergänzend angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen) nach ihrem Dafürhalten
hinreichend umgesetzt wurden, sondern auch, weshalb sie auf die beantragte
Befragung der zuständigen Schulpsychologin (und weiterer Personen) verzichtet.
Gemäss ihren Erwägungen in diesem Zusammenhang hätte die Psychologin gar keine
über ihre konkreten schriftlichen Empfehlungen hinausgehenden Empfehlungen
abgeben dürfen bzw. wäre der Ausschuss daran jedenfalls nicht gebunden gewesen,
weshalb auf die Abnahme von Beweisen dazu verzichtet werden könne. Dies stellt
eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, zumal sich die zuständige
Schulpsychologin zu den betreffenden Einwendungen der Beschwerdeführenden
ohnehin bereits schriftlich äusserte.
Nicht ersichtlich ist ferner, dass bzw. inwiefern der
Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden dadurch verletzt worden wäre, dass die
Vorinstanz in ihren Entscheid die Erkenntnis aus einem anderen Rekursverfahren
hat einfliessen lassen, dass die Klasse des Beschwerdeführers 1 im
Schulhaus W im Schuljahr 2023/2024 letztlich von einem Kind weniger als
ursprünglich vorgesehen besucht wurde, nachdem die zulässige
Maximalschülerinnen- bzw. -schülerzahl so oder anders nicht überschritten wurde
und es für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der strittigen Zuteilung nicht
wesentlich darauf ankommt, ob der Klasse ein Kind mehr oder weniger zugeteilt
wurde.
Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
wurde folglich nicht verletzt.
2.4
Mit Blick
auf das Gesagte und in Anbetracht des Umstands, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt – wie sich sogleich zeigt – hinreichend erstellt ist, kann auch im
vorliegenden Verfahren von der Abnahme der offerierten (weiteren) Beweise sowie
dem Beizug der Akten aus dem von den Beschwerdeführenden eingeleiteten
Aufsichtsverfahren abgesehen werden.
3.
Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen
obliegt grundsätzlich der Schulpflege ihres Wohnorts (Art. 62 Abs. 2
BV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG)
bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der jeweiligen
Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen
kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei sie an
die Grundrechte gebunden sind – so namentlich an das Rechtsgleichheitsgebot und
das Diskriminierungsverbot in Art. 8 BV sowie Art. 19 BV betreffend
den ausreichenden Grundschulunterricht – und das ihnen zukommende Ermessen
pflichtgemäss auszuüben haben.
In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1
der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf
die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene
Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit,
sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der
Verteilung der Geschlechter zu achten (Satz 2). Zudem ist die jeweils
zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen
und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in
mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer 1
besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 den Kindergarten G in der Schuleinheit H
der Beschwerdegegnerin. Zu Beginn des 2. Kindergartens fiel er mit
Emotionsregulationsschwierigkeiten und aggressivem Verhalten auf, weshalb er im
Herbst 2022 für eine Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) sowie dem
zuständigen SPD angemeldet und seitens der Schule E eine Querversetzung in
einen (kleineren) Kindergarten geprüft wurde. Noch vor dem definitiven
Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. über allfällige sonderpädagogische
Massnahmen veranlassten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Ende November 2022
einen Schulwechsel des Beschwerdeführers 1 an die private I-Schule, wo er
aktuell eine 4. Klasse besucht.
Mitte Februar 2023 lag der Untersuchungsbericht der
KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1 die Verdachtsdiagnosen atypischer
Autismus und expressive Sprachstörung gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten
in der sozialen Interaktion und ein eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks
auf. Weiterhin auffallend sei der fehlende modulierte Blickkontakt. Die
genannten Verdachtsdiagnosen würden gestellt, da die Kriterien zum jetzigen
Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und Schwierigkeiten im sozialen Bereich und
bei der Emotionsregulation auch durch den verzögerten Spracherwerb, die
Hörstörung und die von den Eltern geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1
erklärbar sein könnten. Am 8. Mai 2023 präsentierte die zuständige
Schulpsychologin den Beschwerdeführenden 2 und 3 und der Bereichsleiterin
Bildung der Beschwerdegegnerin mündlich die Ergebnisse ihrer Abklärung; am 8. Juni
2023.
folgte die schriftliche Berichterstattung. Gestützt namentlich auf die
Erkenntnisse der KJPP, den Bericht zu einer von der Beschwerdegegnerin
veranlassten logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 und den
Bericht zu einer von den Eltern in Auftrag gegebenen logopädischen Abklärung
des Knaben in der Muttersprache Englisch gelangte die Schulpsychologin in dem
Abklärungsbericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 möglichst einer
kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung zugewiesen werden
sollte, damit er sein schulisches Potenzial umsetzen und im Bereich
Sozialkompetenz und Sprache weiter Fortschritte machen könne. Sollte die Wahl
auf ein integratives Setting fallen, sei darauf zu achten, dass die
Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1 genügend Raum und
Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem würden eine Logopädie-Therapie und die
Weiterführung der Psychomotoriktherapie sowie der privaten Psychotherapie
empfohlen.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin nimmt im strittigen Zuteilungsentscheid Bezug auf den
(damals erst mündlich erstatteten) Abklärungsbericht der zuständigen
Schulpsychologin und begründet ihr Vorgehen damit, dass es sich beim Schulhaus W
um ein kleines Schulhaus handle mit nur drei Abteilungen à je zwei Klassen mit
einer maximalen Klassengrösse von 21 Kindern, weshalb auch die
Pausensituation weniger hektisch und der Platz nicht so dicht belebt sei wie im
Schulhaus H mit insgesamt 12 Klassen. Die Klassenzimmer im Schulhaus W
seien zudem im Vergleich zu den anderen Klassenzimmern in der Gemeinde gross
und würden viel Platz und Rückzugsmöglichkeiten bieten. Damit würden für den Beschwerdeführer 1
mit der erfolgten Zuteilung die Vorgaben des SPD betreffend Platz,
Rückzugsmöglichkeiten und geringerer Klassengrösse erfüllt. Ebenso könne die
Empfehlung des SPD, wonach der Beschwerdeführer 1 in einer kleineren
Gruppe besser aufgehoben sei, realisiert werden. Denn der Unterricht in der
Zweiklassenabteilung der 1. und 2. Klasse erfolge während 12 Lektionen
pro Woche in Halbklassen. Sollte es sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer 1
in der 1. Klasse punktuell oder generell unterfordert wäre, wäre es
problemlos möglich, dass er bedarfsgerecht mit den Kindern der 2. Klasse
unterrichtet würde. Schliesslich sei auch der Schulweg für den Beschwerdeführer 1
ohne Weiteres zumutbar. Er belaufe sich auf 850 m und weise keine
Steigungen oder gefährliche Stellen auf.
Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Schulzuteilung ihre eigenen Zuteilungsrichtlinien
(Verordnung vom … betreffend die Schülerzuteilung an der Primarstufe
[nachfolgend: Verordnung Schülerzuteilung]) und § 22 Abs. 1 der Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM,
LS 412.103) missachtet habe, wonach Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Bedarf an ihrem normalen Beschulungsort zu beschulen seien
(und nicht "ausgesondert" bzw. "nicht zu zentralisieren",
wie es die Beschwerdegegnerin mache). Die Beschulungsmöglichkeiten im Schulhaus H,
dem normalen Beschulungsort des Beschwerdeführers 1, habe die
Beschwerdegegnerin gar nicht geprüft. Hinzu komme, dass auch die
SPD-Empfehlungen nicht eingehalten worden seien.
4.3
Unter den
Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Zuteilungs- bzw.
Einzugsgebiet der Schule H wohnen. Die Festlegung von Einzugsgebieten im
Rahmen der Schulzuteilung bezweckt die Sicherstellung vergleichbarer
Klassengrössen in den zur Verfügung stehenden Schulanlagen bei möglichst kurzen
Schulwegen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VSV; vgl. Ziff. 1.1 Verordnung
Schülerzuteilung). So ist die Distanz der Familienwohnung der
Beschwerdeführenden zum Schulhaus W zwar geringer als jene zur – ebenfalls
gut zu erreichenden – Schulanlage H, ihre Wohnadresse wurde jedoch noch
dem Einzugsgebiet des letztgenannten Schulhauses zugewiesen, weil das Schulhaus W
deutlich kleiner ist als die Schulanlage H und entsprechend weniger Kinder
aufzunehmen vermag.
Der Umstand, dass in einer Schulgemeinde Einzugsgebiete
für Schulen festgelegt werden, bedeutet nun aber nicht, dass sie bzw. die
zuständige Behörde bei der konkreten Schulzuteilung auch in jedem Fall daran
gebunden wäre, sind bei dem Entscheid doch – wie aufgezeigt – neben der
Klassengrösse und der geografischen Erreichbarkeit auch noch weitere Kriterien
zu beachten. Machen diese bzw. die besonderen Verhältnisse im Einzelfall eine
andere Zuteilung erforderlich, muss vielmehr von der schematischen Einteilung
nach abstrakt festgelegten Einzugsgebieten abgewichen werden (siehe auch Ziff. 1.2
Verordnung Schülerzuteilung; ferner VGr, 11. September 2025,
VB.2025.00498, E. 4.2). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist unter anderem
dann gegeben, wenn die integrierte Sonderschulung eines sonderschulbedürftigen
Kindes innerhalb der Regelstrukturen nur in einem bestimmten Schulhaus bzw.
einer bestimmten Klasse möglich und zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin
hier ausging. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers kommt der
integrierten Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern im Grundsatz der
Vorrang zu gegenüber der separativen Sonderschulung (Art. 8 Abs. 2 BV
und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über
die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG,
SR 151]; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember
2006.
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und
Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007
[EDK-Rechtssammlung 1.3]; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 21. August
2025, 2C_409/2024, E. 5.1 f. – 25. Januar 2023,
2C_346/2022, E. 3.2.5 – 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit
Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK
BGE 145 I 142 E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.1.2). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die
Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert
gerechtfertigt werden und hat die zuständige Schulbehörde entsprechend – im
Rahmen des Zumutbaren und Möglichen – alles Erforderliche vorzukehren, um dem
betroffenen Kind den Regelschulbesuch zu ermöglichen, auch wenn dies bedeutet,
dass im Einzelfall die weiteren Zuteilungskriterien missachtet bzw. – wie hier –
im Vergleich weniger stark gewichtet werden. Daran vermag auch der von den
Beschwerdeführenden angerufene § 22 Abs. 1 VSM nichts zu ändern,
wonach die Schülerinnen und Schüler bei der integrierten Sonderschulung
administrativ einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt werden und die Zuteilung
im zweiten Fall an jene Schule erfolgt, welche die betroffene Schülerin oder
der betroffene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit
besuchen würde, liegt der Bestimmung doch gerade die Intention zugrunde, die
Integration sonderschulbedürftiger Kinder innerhalb der Regelstrukturen zu
fördern (vgl. ABl 2021-10-29, S. 33 f. in Verbindung mit ABl 2011,
1262).
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sich die
Vorgaben, welche die zuständige Schulpsychologin an die Einrichtung eines
ISR-Settings für den Beschwerdeführer 1 macht (kleine Klassengrösse und
genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten), – wenn, dann – nur im Schulhaus W
umsetzen liessen, ist ebenfalls nachvollziehbar. Zwar lässt sich, wie bereits
die Vorinstanz zu Recht erwägt, eine Klasse mit der nach § 21 Abs. 1 VSV maximal zulässigen Anzahl Schulkinder auf den ersten Blick nicht unter den
Begriff "kleine Klasse" subsumieren, aufgrund der örtlichen
Begebenheiten und der Klassenstruktur durfte die Beschwerdegegnerin jedoch
dennoch davon ausgehen, dass sich die Vorgaben des SPD-Berichts im Schulhaus W
umsetzen liessen und dem Beschwerdeführer 1 dort grundsätzlich ein
angemessener Unterricht im Sinn von Art. 19 BV geboten werden könne.
Gemäss dem Stundenplan für das Schuljahr 2023/2024 fand der Unterricht der
Klasse 1/2c im Schulhaus W, der der Beschwerdeführer 1 zugeteilt
wurde, bloss während 16 von insgesamt 26 Wochenlektionen gemeinsam in
der Gesamtklasse statt, das heisst, der Beschwerdeführer 1 wäre während
der verbleibenden 10 Lektionen in der Halbklasse mit weniger als 10 Kindern
unterrichtet worden. Darüber hinaus unterrichteten U und V die Gesamtklasse
während zweier Wochenlektionen im Teamteaching (mit Gruppenaufteilung) und war letztere
während zweier weiterer Wochenlektionen als Förderlehrperson im Unterricht von U
anwesend. Damit verblieben 12 Wochenlektionen – 3 davon für Bewegung und
Sport bzw. Schwimmen –, in denen der Beschwerdeführer 1 durch je
4.
Stunden Heilpädagogik und Klassenassistenz weitere Unterstützung
erhalten hätte. Die Klassengrösse wäre somit erheblich "reduziert"
bzw. der Faktor massgeblich relativiert. Die Vorinstanz zeigt zudem schlüssig
auf, dass und inwiefern im Schulhaus W auch den schulpsychologisch
erkannten Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 nach Raum und
Rückzugsmöglichkeiten hätte entsprochen werden können (Grösse des Klassenzimmers [94,3 m2],
Aufteilung und Anzahl der vorhandenen Räume sowie Grösse des gesamten
Schulhauses).
4.4
Insgesamt
bestanden gewichtige sachliche Gründe für die Schulhauszuteilung des Beschwerdeführers 1
ins Schulhaus W und erweist sich diese nicht als rechtsverletzend.
Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden
nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1 bei einem Besuch der
Schule W aus seinem sozialen Umfeld gerissen worden wäre, da er während
der Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 den Kindergarten G in der
Schuleinheit H besucht und sich dort sehr gut integriert habe. Das
diesbezügliche Vorbringen ist nicht nur unbelegt bzw. die behauptete
Integration des Beschwerdeführers 1 im Kindergarten G erscheint zweifelhaft
(vgl. dazu zudem VB.2025.00403, wo die involvierten Fachpersonen zugunsten
einer Querversetzung des Beschwerdeführers 1 vorbrachten, dass ihm eine
solche die Chance bieten würde, ohne Vorbelastungen neue soziale Kontakte zu
knüpfen). Die Beschwerdeführenden müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass
der Beschwerdeführer 1 seit November 2022 auf Wunsch der Eltern die
private I-Schule in J besucht, wo er sich trotz unbekanntem Umfeld rasch gut
eingelebt haben soll. Auch wäre mit dem Stufenwechsel auf Beginn des Schuljahres
2023/2024 so oder so ein Wechsel des sozialen Umfelds auf ihn zugekommen und
vermochten vorbestehende nachbarschaftliche Sozialkontakte zu Kindern im
Schulhaus H die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 ins Schulhaus W
nicht infrage zu stellen. Wie gesagt, besteht ein gewichtiges Interesse an
seiner integrierten Sonderschulung und wäre eine solche im Schulhaus H
aufgrund der dort vorherrschenden Strukturen nicht umsetzbar.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach in der
Klasse 1/2c im Schulhaus W eine (unzulässige) Zentralisierung von
Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu beobachten sei, findet
schliesslich keine Stütze in den Akten. Gemäss der Klassenliste des Schuljahrs
2023/2024 erhielten neben dem Beschwerdeführer 1 in der Gesamtklasse 1/2c
im Schulhaus W lediglich fünf Kinder sonderpädagogische Massnahmen
zugesprochen, dies in deutlich geringerem Umfang als der Beschwerdeführer 1
(2 Kinder: 1 Wochenlektion Logopädie; 1 Kind: je eine
Wochenlektion Logopädie, Psychomotorik und Integrative Förderung; 2 Kinder:
1.
Wochenlektion Integrative Förderung).
4.5
Mit ihren
Einwendungen gegen den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der dem Beschwerdeführer 1
gewährten sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahmen sind die
Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu hören
(siehe dazu VB.2025.00398).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
6.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden
Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in
ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. März 2024,
VB.2024.00083, E. 5.2).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst
werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.
Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017,
2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht ausgerichtet.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.