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Entscheid

VB.2025.00403

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00403

8. Januar 2026Deutsch54 min

(URT.2026.26881)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00403

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

der

Beschwerdeführer 1 vertreten durch

die Beschwerdeführenden 2 und 3,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E,

vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenübernahme Privatschulung, Transport und Logopädie-Abklärung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, der 2016 geborene Sohn von B

und C, besuchte ab August 2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der

Schuleinheit H in der Gemeinde E.

Mit Schreiben vom

26. November 2022 teilten B und C der Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A

per sofort und bis auf Weiteres in der privaten I-Schule in X unterrichtet

werde. Am 30. November 2022 bzw. 30. Januar 2023 ersuchten sie um

Übernahme des Schulgelds und der täglichen Transportkosten sowie um

Entschädigung ihres täglichen Erwerbsausfalls (pro Schultag insgesamt Fr. 357.-).

Am 1. Februar 2023 beantragten sie ausserdem, dass die im Zusammenhang mit

einer selbst organisierten logopädischen Untersuchung ihres Sohns anfallenden

Kosten (inklusive Weg und Erwerbsausfall) zu übernehmen seien sowie die Kosten

einer "allenfalls dann notwendige[n] logopädische[n] Behandlung".

Mit Beschluss vom 2. Februar

2023 wies die Schulpflege E das "Gesuch um Kostengutsprache für die I-Schule

in X" ab, mit Beschluss vom 16. März 2023 jenes betreffend die

"Übernahme aller für die private Untersuchung anfallenden Kosten (inkl.

Weg und Erwerbsausfallskosten) und die allenfalls dann notwendige logopädische

Behandlung".

Erwägungen

II.

Gegen beide Beschlüsse

rekurrierten A, B und C beim Bezirksrat E, welcher die Rekurse – nach

Vereinigung der Verfahren – mit Beschluss vom 19. Mai 2025 abwies

(Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten B und C unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach.

III.

Am 23. Juni 2025 erhoben A,

B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten neben Aktenbeizügen,

was folgt:

"1. Es sei der Beschluss des Bezirksrats E [...] vom

19.

Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben.

Es

seien die Beschlüsse der Schulpflege E [...] vom 2. Februar 2023 und [...]

vom 16. März 2023 aufzuheben.

Es sei

die Schulpflege E zu verpflichten, (i) die Kosten für das Time-Out der privaten

Beschulung des Rekurrenten 1 in der Höhe von CHF 143 pro Schultag

seit dem 28. November 2022 bzw. CHF 150.20 seit dem 1. August

2023.

und (ii) einen täglichen Transport an die und von der I-Schule in J bereitzustellen

und bis zu diesem Zeitpunkt die Transportkosten in der Höhe von CHF 160 pro

Schultag seit dem 28. November 2022 zu übernehmen.

Es sei

die Schulpflege E zu verpflichten, (i) die Kosten für die private

Logopädieabklärung des Rekurrenten 1 in der Höhe von CHF 800, (ii)

den Transport und den Erwerbsausfall des Rekurrenten 3 für die Teilnahme

an der Logopädieabklärung durch K in der Höhe von CHF 627.30, (iii) die

Behandlungskosten für die private Logopädiebehandlung in der Höhe von

einstweilen CHF 1'237.50 und (iv) die Transportkosten zu den Abklärungen

und Behandlungen für die private Logopädie in der Höhe von einstweilen CHF 1'040

zu übernehmen (Nachklagevorbehalt).

2.

Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrates E

[...] vom 19. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung

und Beurteilung gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.)

zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat E beantragte am

18.

August 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen

unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die

Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich

A, B und C am 29. September 2025. Mit weiteren Stellungnahmen vom 23. Oktober

bzw. 17. November 2025 hielten die Gemeinde E bzw. A, B und C an ihren

jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend

die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sowie die Tragung

der Kosten für sonderpädagogische Leistungen der öffentlichen Volksschule bzw.

die Kostentragung bei Inanspruchnahme solcher Leistungen durch Schülerinnen und

Schüler, die eine Privatschule besuchen (vgl. § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst verschiedene Gehörsverletzungen

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) geltend,

wobei sie der Vorinstanz insbesondere eine ungenügende Begründung betreffend

die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers 1 im

Kindergarten G bzw. der geplanten Versetzung in den Kindergarten L und

betreffend die Vorwürfe der Verletzung der Aktenführungspflicht und der

ungenügenden Abklärung der sonderpädagogischen Bedürfnisse des

Beschwerdeführers 1 vorwerfen sowie die Nichtabnahme der in diesem

Zusammenhang angebotenen Beweise.

3.2

Wesentlicher

Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

ist die Begründungspflicht. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht

nachkommt, ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2).

Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den

Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht

(vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst sodann weiter das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen

rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die

Behörde kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits

abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I

140.

E. 5.3).

3.3

Das angefochtene

Urteil entspricht diesen Voraussetzungen. Die Vorinstanz hält ihre eigenen

Erwägungen zwar relativ knapp; entgegen den Beschwerdevorbringen trug sie den

wesentlichen Aspekten des Falls aber durchaus Rechnung. So geht es im

vorliegenden Verfahren nicht darum, zu beurteilen, wie dem Wohl des

Beschwerdeführers 1 am besten entsprochen werden kann bzw. im Zeitpunkt

seines Schulwechsels an die I-Schule am besten hätte entsprochen werden können.

Streitig und zu prüfen ist – wie sich sogleich zeigt –, ob sich die

Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer

Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers 1 gehabt bzw. hätte hiervon

Kenntnis haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig

untätig geblieben. Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz, dass die Situation im

Kindergarten G für den Beschwerdeführer 1 wie auch seine Mitschülerinnen

und Mitschüler sowie die Lehrpersonen schwierig bzw. zuletzt unzumutbar gewesen

sei, und legte sie dar, dass bzw. weshalb der Beschwerdegegnerin nach ihrem

Dafürhalten nicht vorgeworfen werden könne, in dieser Situation über längere

Zeit hinweg passiv geblieben zu sein. Auch ging die Vorinstanz – entgegen den

Beschwerdeführenden – kurz auf die zur Lösung bzw. Stabilisierung der Situation

getroffenen Massnahmen ein (Querversetzung, Abklärung und Therapieangebot).

Dass sie sich in diesem Zusammenhang nicht ausführlicher bzw. nicht (auch) zu

den Vorwürfen der Beschwerdeführenden äusserte, wonach die Beschwerdegegnerin

die Zumutbarkeit einer Beschulung des Beschwerdeführers 1 im Kindergarten L

nicht genügend abgeklärt bzw. sich bei der Beurteilung dieser Frage wie auch

der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 Logopädie benötige, auf

unvollständige Akten und fehlerhafte Berichte gestützt habe, ist nicht zu

beanstanden, wirft die Vorinstanz den Beschwerdeführenden doch (implizit) vor,

noch vor der versuchsweisen Inanspruchnahme der seitens der Beschwerdegegnerin

vorgeschlagenen Massnahmen den streitgegenständlichen Schulwechsel veranlasst

zu haben, sodass es an erfahrungsbasierten Anhaltspunkten für die Beurteilung

von deren Zumutbarkeit fehle. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, dass die

Beschwerdegegnerin keinerlei Akten führe und in vollständiger Unkenntnis der

Sachlage über die Querversetzung des Beschwerdeführers 1 entschieden habe,

trifft zudem gemäss den Akten offensichtlich nicht zu, und auch für den

Vorhalt, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen des

Beschwerdeführers 1 manipuliert bzw. fingiert, liegen keinerlei

Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht

ausdrücklich damit auseinanderzusetzen brauchte.

Vor diesem Hintergrund ist auch

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, die von den

Beschwerdeführenden als Zeuginnen bzw. Zeugen angeführten Fachpersonen dazu zu

befragen, ob die Abklärung der sonderpädagogischen Bedürfnisse des

Beschwerdeführers 1 fachlich korrekt erfolgt sei, bzw. kein Gutachten dazu

einholte. Was wiederum die Situation im Kindergarten G im Herbst 2022 anbelangt,

finden sich hierzu in den umfangreichen Akten mehrere schriftliche

Schilderungen und Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer 1 im

Kindergarten G arbeitenden sowie weiterer damals zur Stabilisierung der

Situation beigezogener Fachpersonen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich mithin

hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 vermochten sich

sodann wiederholt schriftlich zu äussern und schilderten ihre Sicht der Dinge

ausführlich, sodass auch auf ihre Befragung verzichtet werden durfte.

3.4

Auf die Einholung

eines Gutachtens betreffend die logopädische und die schulpsychologische

Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden 2

und 3 kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

verzichtet werden. Gleiches gilt für die beantragten Befragungen der beiden

Logopädinnen (Deutsch und Englisch) und der aktuellen Lehrpersonen des

Beschwerdeführers 1 an der I-Schule, nachdem diese erst seit dem

Schulwechsel mit der Schulung bzw. der Therapie des Knaben betraut sind und

sich ihre retrospektive Einschätzung seiner schulischen Situation vor diesem

Zeitpunkt nur auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen könnte, die

bereits in das Verfahren eingebracht wurden.

Weder dargetan noch ersichtlich

ist schliesslich, welche zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse aus

dem offerierten Beizug der Akten des von den Beschwerdeführenden in der Sache

eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Verfahrens zu erwarten wären. Auch der

betreffende Antrag ist daher abzuweisen.

4.

4.1

Für das Schulwesen

sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen

ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht,

der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte

Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden

Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten

Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für

eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis

längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende

Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im

Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik,

LS 410.32]; ferner BGr, 21. August 2025,

2C_409/2024, E. 5.2, und 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

4.2

Der ausreichende

und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektivrechtlich

vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV).

Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben

vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität. Ein darüberhinausgehendes

Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann indes

mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche

Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141

I 9 E. 3.3; BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1 mit

Hinweisen).

Entsprechend dieser Ausgangslage

sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl

zu ermöglichen und den Schülerinnen und Schülern die optimale oder geeignetste

überhaupt denkbare Schulung bereitzustellen. Die Garantie auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen

Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV; BGE 146 I 20 E. 4.2).

Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2

und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten

Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw.

Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl.

BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019,

2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz besteht, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr)

gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im

zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem

Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation

ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes

am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen

Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu

entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis;

ferner BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.3). Unterhält der Staat

ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er hingegen selbst dann nicht

verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer

Unterricht zur Verfügung stünde (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021,

E. 5.3).

4.3

In schulischen

Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den

zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich

nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse

des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht

auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.

Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger

Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems

zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden

Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden

kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von

Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben

der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen

Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde

zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit

Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin,

weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in

Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das

Kind – tragbare Lösung zu finden.

Nur wo eine solche Lösung

offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der

akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden

pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden

kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu

bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr,

20.

Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige

Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann

auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem

solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren

Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen

wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der

Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung

abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim

Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5

mit Hinweisen).

4.4

Die Regelung im

Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die

bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch

das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine

bestimmte Privatschule besuchen zu können.

Nach § 35 Satz 1 VSG

haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative

Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und

§ 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG) und haben die Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG).

Integrative Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und

Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie

die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen

pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder

Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).

Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte

Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für

Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders

hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich

die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen

gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).

Die Entscheidung über

sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den

Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten

oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen

(§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine

Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n),

entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung

mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das

Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Entschliessen sich die Eltern

dagegen bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und

melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die

Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte,

eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen

unerlässlich waren (zum Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768,

E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation, wie sie sich den

Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem allfälligen

Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell

angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer

solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar 2021,

VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2

Abs. 2 mit Hinweisen).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer 1

besucht seit dem 28. November 2022 die private Montessori I-Schule in J.

Nach den Beschwerdeführenden war der von den Eltern veranlasste Schulwechsel

des Knaben an die Privatschule "zulässig" bzw. notwendig, weil die

Beschwerdegegnerin diesem lediglich eine das Kindswohl gefährdende, nicht

zumutbare Beschulung bereitgestellt habe und davon habe ausgegangen werden

müssen, dass der Knabe ohne den Wechsel noch mindestens neun weitere Monate

unzumutbar beschult worden wäre. Konkret habe von den Beschwerdeführenden 2 und 3 als Eltern

nicht verlangt werden können, die im November

2022.

bestehende bzw. angebotene Beschulung als "angemessen" zu

akzeptieren, obschon es ihr damals 6-jähriger Sohn in der aktuellen Schule

nicht mehr ausgehalten habe und verschiedene Personen unabhängig voneinander

von Selbstmordgedanken des Kindes berichten hätten, die Beschwerdegegnerin

keinerlei Akten geführt habe (und mithin in kompletter Unkenntnis des ersten

Kindergartenjahres gewesen sei), Vereinbarungen seitens der Beschwerdegegnerin

bzw. der Schule E wiederholt nicht eingehalten und erforderliche Abklärungen

nicht durchgeführt oder kollusiv und manipulativ beeinflusst worden seien.

Vielmehr liege bei einem solchen Verhalten einer Schulgemeinde keine

angemessene Beschulung vor, sei von einer das Kindswohl gefährdenden Zerrüttung

des Vertrauensverhältnisses zur Schule auszugehen und werde das Recht des betroffenen

Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht verletzt.

5.2

Aus den Akten

ergibt sich hierzu Folgendes:

5.2.1

Auf Beginn des Schuljahres

2021/2022 trat der Beschwerdeführer 1 in den Kindergarten G ein. Am 23. Mai

2022.

– nach Durchführung einer motorischen Reihenuntersuchung im Kindergarten –

wandte sich seine damalige Kindergartenlehrerin an die Beschwerdeführenden 2

und 3 und teilte diesen mit, dass bei ihrem Sohn "alles im

altersentsprechenden Rahmen sei", sie den Beschwerdeführer 1 mit dem

elterlichen Einverständnis jedoch gerne am Donnerstagvormittag in die

Psychomotoriktherapie schicken würde, weil er unter anderem "beim Dosieren

mit der Kraft" etwas auffalle. Ab Juni 2022 besuchte der Beschwerdeführer 1

in der Folge gemeinsam mit drei weiteren Kindern integrativ (im Kindergarten)

eine Psychomotoriktherapie bei M mit dem Schwerpunkt der Wahrnehmung und der

motorischen Dosierungsanpassung. Die logopädische Reihenuntersuchung im März

2022.

hatte demgegenüber aus Sicht der dafür verantwortlichen Logopädin trotz "entwicklungsbedingte[r]

sprachliche[r] Auffälligkeiten" keinen unmittelbaren Handlungsbedarf

ergeben.

Im August 2022 trat der

Beschwerdeführer 1 in die 2. Klasse des Kindergartens G über und

erhielt mit N eine neue Lehrerin. Am 12. September 2022 bat die Beschwerdeführerin 2

diese um ein Gespräch, weil ihr Sohn – anders als im Vorjahr – nicht mehr gerne

in den Kindergarten gehe bzw. sage, dass er den Kindergarten hasse. Am Vortag

der auf den 20. September 2022 anberaumten Sitzung mit den Eltern fand auf

Ersuchen von N ein Schulbesuch durch die verantwortliche Schulpsychologin statt

und am Vormittag des 20. September 2022 (ein Dienstag) ein solcher durch

den Schulleiter der Schuleinheit H, O. Gemäss den davon erstellten Notizen des Schulleiters

hätten der Beschwerdeführer 1 und ein anderer Knabe während seines Besuchs

laufend die Regeln übertreten "(Klettern über Zaun, Gegenstände

herumwerfen, Kinder schubsen)" und hätten Ermahnungen seitens der

Kindergartenlehrerin nichts gebracht. Gegen 10.15 Uhr hätten der

Beschwerdeführer 1 und der andere Knabe sich stattdessen unbefugt vom

Kindergartengelände entfernt. Die Kindergartenlehrerin sei den beiden

nachgelaufen. Zurück im Kindergarten habe ihn der Beschwerdeführer 1 mit

einer Metallschaufel bedroht, ihm ein Hartgummiteil angeworfen und ihm damit

gedroht, dass er den Kindergarten, N, die anderen Kinder und ihn (den

Schulleiter) "zerstören und vernichten" werde. Die anderen Kinder

seien verängstigt gewesen und er habe die Eltern der beiden Knaben angerufen.

Als die Beschwerdeführerin 2 eingetroffen sei, habe er ihr die Vorfälle

geschildert. Sie meinte, dass auch sie sich grosse Sorgen mache, da der

Beschwerdeführer 1 zu Hause ebenfalls zum Teil grosse Mühe mit der

Frustrationsbewältigung zeige und auch schon Suizidgedanken geäussert habe. Der

Schulleiter informierte die Beschwerdeführerin 2 darüber, dass er beide

Knaben zur Beruhigung der Lage für zwei Tage (bzw. konkret: für den Rest des Tages

und den Folgetag) der Schule verweisen werde. Wenn sich die Situation nicht

bessern sollte, müsse auch über eine Querversetzung eines der beiden Kinder

nachgedacht werden. Aus seiner Sicht müssten die beiden Knaben dringend

voneinander getrennt werden, da sie eine sehr destruktive und schlechte Dynamik

entwickelten und sich in solchen Situationen gegenseitig hochschaukelten.

An dem anschliessenden

Elterngespräch am Nachmittag des 20. September 2022 nahmen neben der Beschwerdeführerin 2

und O auch der Beschwerdeführer 3, die zuständige Schulsozialarbeiterin

und N teil. Gemäss den dazu erstellten Protokollen beanstandete der Beschwerdeführer 3

in dieser Runde zunächst, dass letztere die Eltern erst auf ihre Anfrage hin

darüber informiert habe, dass sie "offenbar fast jeden Tag" mit dem

Beschwerdeführer 1 "eine Diskussion" habe. Ihr Sohn benötige

"nur klare Regeln" bzw. "etwas klarere Regeln" und genügend

Raum. Sein jüngerer Bruder, der seit Beginn des Schuljahres 2022/2023 ebenfalls

den Kindergarten G besuche, spiele gerne mit dem Beschwerdeführer 1, was

diesem oft zu viel sei. Seit dem Wochenende sei der Beschwerdeführer 1 ausserdem

krank (Magen-Darm-Beschwerden), was sein Verhalten erkläre. Laut der Beschwerdeführerin 2

sei ihr (älterer) Sohn zudem ein Perfektionist und schnell frustriert. Der

Umgang mit Emotionen bereite ihm Mühe. Er meine hin und wieder zu ihr, dass er

sterben möchte. Dass er zu viel Druck erlebe. Die anwesende

Schulsozialarbeiterin betonte, dass es wichtig sei, die Ursache hinter der

geschilderten Not des Beschwerdeführers 1 zu klären. O sprach sich in

diesem Sinn – wie schon die verantwortliche Schulpsychologin nach ihrem

Schulbesuch tags zuvor – dafür aus, den Beschwerdeführer 1 vom

Schulpsychologischen Dienst (SPD) abklären zu lassen, was Eingang in einen

Katalog vereinbarter Massnahmen fand. Vereinbart wurde ferner, dass N eine

Rückzugsmöglichkeit für den Beschwerdeführer 1 schaffen und den Eltern

künftig regelmässig Meldungen zu "den Geschehnissen" im Kindergarten

erstatten werde. Für die Eltern sei ausserdem ein Schulbesuch im Kindergarten L

zu organisieren und ihnen zu gestatten, Besuche im Kindergarten G zu machen.

5.2.2

Am 23.

(Unterschrift Kindergartenlehrerin) bzw. 28. September 2022 (Unterschrift

Eltern) wurde der Beschwerdeführer 1 für eine Abklärung beim zuständigen

SPD angemeldet mit folgender Fragestellung: "Wie können wir A mit seinem

Selbstwertgefühl, seiner Selbststeuerung, Emotionsregulation und

Frustrationstoleranz helfen, damit er glücklicher in den Kindergarten kommen

kann und sich und andere nicht gefährdet". N beschreibt den Beschwerdeführer 1

in der Anmeldung als aufgeweckten und intelligenten Knaben. Bis vor Kurzem habe

er im Kreis gut mitgemacht, sich oft gemeldet und bei Spielen unbedingt an die

Reihe kommen wollen. Seit einigen Tagen könne er aber kaum noch ruhig sitzen im

Kreis. Er störe mit seinem unruhigen Verhalten die anderen Kinder, mache

Geräusche und rüttle an den Stühlen. Bei Aufträgen sei er motiviert dabei und

führe diese gut aus. Während des Freispiels drinnen könne er auch lange und

konzentriert an etwas arbeiten. Beim Freispiel draussen sei er dagegen oft in

Konflikte verwickelt. Es sei für ihn schwierig, das Gegenüber zu spüren und

seine Impulse zu steuern. Diese Situationen schienen ihn zu frustrieren. Er

habe Mühe, Regeln einzuhalten, Grenzen zu akzeptieren und Autoritätspersonen zu

gehorchen. Während des Alltags suche er oftmals ihre Nähe und könne nicht

verstehen, wenn sie keine Zeit für ihn habe.

Aus dem Anmeldeformular geht

weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Sohn bereits zuvor für

eine Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) angemeldet hatte sowie für

eine Beratung bei einer Psychologin. Darüber hinaus zogen die Beschwerdeführenden 2

und 3 die Lerntherapeutin P zu ihrer Unterstützung und Beratung bei.

5.2.3

In der letzten

September- und der ersten Oktoberwoche 2022 kam es im Kindergarten G zu

diversen weiteren Schulbesuchen. So machten sich unter anderem die Leiterin der

Fachstelle Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin, Q, die zuständige

Schulsozialarbeiterin sowie P jeweils selbst ein Bild von der Situation. O sammelte

in der Folge die Eindrücke bzw. holte schriftliche Stellungnahmen von den

genannten Personen ein, mit Ausnahme einer Einschätzung von P, da die

Beschwerdeführenden die Therapeutin nicht von der Schweigepflicht entbinden

wollten. Zusätzlich eingeholt wurde ein Bericht der Förderlehrperson, die

während eines Morgens pro Woche der Kindergartenklasse des

Beschwerdeführers 1 zugeteilt war.

Die an die Akten genommenen

Schilderungen – wie auch die Rückmeldungen der Klassenlehrerin des

Beschwerdeführers 1 an die Eltern während des gleichen Zeitraums – gingen

allesamt dahin, dass der Beschwerdeführer 1 unverändert Mühe zeige, im

Kreis ruhig zu sitzen und Anweisungen zu befolgen, sowie dass er viel

Aufmerksamkeit von der Klasse und der Klassenlehrerin einfordere, regelmässig deren

Grenzen suche und im Freispiel mit anderen Kindern diese und sich selbst

gefährde. Gemäss der Stellungnahme der verantwortlichen Schulsozialarbeiterin vom

5.

Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer 1 ihrer Auffassung nach

emotional stark belastet und trage er eine grosse Wut und Frust in sich. Er

leide stark. Er könne weder mit positiver Kritik und Lob umgehen noch mit

Ermahnungen, Grenzen einzuhalten. Als mögliche Massnahmen schlage sie vor, die

Kreissequenzen und andere anspruchsvolle Situationen momentan wegzulassen, den

Beschwerdeführer 1 möglichst 1:1 zu betreuen und eventuell die

Kindergartenstunden zu verkürzen. Für die von der Schulleitung angedachte

Querversetzung sprächen ihrer Ansicht nach die geringe(re) Anzahl Kinder im

angedachten Kindergarten L und die Möglichkeit eines Neustarts. Dagegen

spreche, dass der Beschwerdeführer 1 seine Kindergartenlehrerin als

Bezugsperson verliere, die er sehr gern habe. Er könnte die Versetzung zudem

als Bestätigung auffassen, "dass er es nicht geschafft hat". Auch die

IF-Lehrperson hob die "super" Arbeit von N hervor und merkte an, dass

deren Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer 1, wonach er sich jederzeit

vom Kreis zurückziehen könne, "einen Fortschritt" bedeute. Sie sei

ausserdem der gleichen Meinung wie O, dass das Zusammensein des

Beschwerdeführers 1 mit dem anderen vorübergehend der Schule verwiesenen

Knaben "eine schlechte Dynamik" ergebe.

O schrieb am 5. Oktober

2022.

an alle involvierten Fachpersonen, dass er selbst fast täglich im

Kindergarten G sei, weil die Situation nach wie vor sehr schwierig sei für alle

Beteiligten und auch belastend. Mittlerweile würden immer mehr Personen helfen,

damit sich die Situation weiter beruhigen könne. Leider könne er ab den

Herbstferien (10. bis 22. Oktober 2022) keine Klassenassistenz mehr einsetzen.

Es brauche neue Unterstützungsformen. Geplant sei, dass N so bald als möglich

ein Agoge (aus dem Step-by-Step-Projekt) als ständige Hilfe zu Seite gestellt

werde. Er setze sich zudem dafür ein, dass sie trotz des anstehenden Abschieds

der aktuellen Schulsozialarbeiterin die dringend benötigte Unterstützung

seitens der Schulsozialarbeit erhielten. P habe ihnen ferner geraten, mit den Beschwerdeführenden 2

und 3 zu vereinbaren, dass die Personen, die mit dem Beschwerdeführer 1 arbeiteten,

diesen notfalls in den Gruppenraum tragen dürften, wenn er andere Kinder

gefährde, und sie ihn "laufen lassen dürften", wenn er das

Kindergartengelände unerlaubt verlasse, da er erfahrungsgemäss immer

zurückkehre.

P besprach ihre

Handlungsempfehlungen offenbar im Folgenden selbst mit den Beschwerdeführenden.

Jedenfalls schrieb der Beschwerdeführer 3 O am 24. Oktober 2022, sie

hätten P auf Nachfrage hin erklärt, damit (in dieser Form) nicht einverstanden

zu sein und nur "ein Wegschicken bzw. eventuell an der Hand nehmen und

wegführen" zu akzeptieren. Am Folgetag berichtete der Beschwerdeführer 3

dem Schulleiter, er habe am 24. Oktober 2022 durch das Fenster des Kindergartens

beobachtet, wie sein Sohn am Ende des Unterrichts, als er trotz Ermahnungen in

der Garderobe herumgeschrien habe, "mit physischem Druck" in den

Kindergarten zurückgeschoben bzw. etwa drei Meter in den Raum getragen worden

sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer 1 trotz guten Zuredens mehrfach

"gegen" den Zivildienstleistenden gerannt, bis dieser ihm den Weg in

die Garderobe freigemacht habe. Dieser Vorfall zeige aus seiner Sicht leider

nicht nur, dass sich der Beschwerdeführer 1 schlecht benehme (wohl, weil

er Aufmerksamkeit habe erlangen wollen, da er den Nachmittag im Einzelsetting

habe verbringen müssen), sondern vor allem, dass N ihre Regeln nicht durchsetze.

Wenn sie sage, dass der Beschwerdeführer 1 in einen anderen Raum müsse,

bis er sich beruhigt habe, dann müsse sie das auch umsetzen, insbesondere wenn

sie und ihr Helfer sich entschieden hätten, physische Mittel einzusetzen. Wenn

schon derartige Mittel eingesetzt würden, müsse das zwingend einen

erzieherischen Erfolg haben. In einem weiteren Schreiben an O vom Folgetag, dem

25.

Oktober 2022, ergänzte der Beschwerdeführer 3, dass es

"schön" wäre, wenn "auch" ihre "Anliegen (Freiheit bei

Kleinigkeiten bzw. sehr konsequente Linie bei nogos)" umgesetzt würden.

Sie (er und die Beschwerdeführerin 2) würden ihre "Themen"

abarbeiten und sich den Kindergarten L anschauen gehen, wenn die Schule auch

leider den in Aussicht gestellten Kontakt nicht hergestellt habe. Auch die

SPD-Abklärung stehe noch aus, obwohl eine solche zeitnah in Aussicht gestellt

worden sei, und von N erhielten sie erst seit den Herbstferien "zeitnahe,

regelmässige Rückmeldungen, mit denen sie arbeiten" könnten.

5.2.4

Am 2. November

2022.

fand – nach einem längeren Schriftenwechsel zwischen O und dem Beschwerdeführer 3

betreffend Terminfindung – ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden 2

und 3, O, Q, M und N statt. Gemäss dem davon erstellten Kurzprotokoll einigten

sich die Gesprächsteilnehmenden darauf, dass Q bei der KJPP

"nachhaken" werde betreffend die hängige Abklärung des

Beschwerdeführers 1, dessen Psychomotorik-Einzeltherapie bei M

weitergeführt werde, die Rückmeldungen der Kindergartenlehrerin in verkürzter

Form weitergeführt würden, O eine Rückmeldung bei den für den Mittagstisch

verantwortlichen Personen einhole, die Beschwerdeführenden 2 und 3 bis

nächsten Freitag Terminvorschläge für einen Probebesuch im Kindergarten L

machen würden und sie sich einverstanden erklärten, den Beschwerdeführer 1

logopädisch abklären zu lassen. Sodann findet sich in dem Protokoll weiter

festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 am nächsten Tag einer

Schulpsychologin zugewiesen werde und die Schule bis zum Vorliegen eines SPD-Berichts

keine weitere Unterstützung mehr erhalte, was bedeute, dass der Kindergarten G

in zwei Wochen keine zusätzlichen Ressourcen mehr habe.

Am (Freitag) 4. November

2022.

schrieben die Beschwerdeführenden 2 und 3 Q nach einem Besuch des Kindergartens

L, dass sie diesen aufgrund eines in Kürze anstehenden Lehrerinnenwechsels

nicht als ideal für ihren Sohn erachteten, weshalb sie weitere Optionen,

insbesondere private Kindergärten, prüften. Da sie sich erst klar darüber

werden wollten, was für den Beschwerdeführer 1 die beste Option sei,

wollten sie mit der Vereinbarung eines Probetags im Kindergarten L noch etwas

zuwarten. Q antwortete den Eltern am 6. November 2022, dass die aktuelle

Situation im Kindergarten G weder für den Beschwerdeführer 1 noch für das

"System 'Klasse' gesund" sei. Insbesondere sei die Klassenlehrerin

inzwischen auch an "ihre Grenze der Machbarkeit" gekommen und habe

der Beschwerdeführer 1 schon zweimal im Kindergarten Suizidgedanken

geäussert. Daher hätte die Fachstelle die Querversetzung vorgeschlagen. Mit

einer grossen Grünfläche und einer Kindergartenklasse von insgesamt 13 Kindern

biete der Kindergarten L aus ihrer Sicht nicht nur ein adäquates, sondern ein

optimales Schulsetting für den Beschwerdeführer 1. Dieser benötige eine

engmaschige Betreuung in einer Kleinklasse, bestenfalls Kleingruppe. Im Kindergarten

L würde dem Beschwerdeführer 1 vorerst der (ihm bekannte)

Zivildienstleistende zur Seite gestellt. Mehr Ressourcen erhielten sie erst

nach Vorliegen der SPD-Abklärung. Eine logopädische Untersuchung sollte nächste

Woche möglich sein. Sie bedaure den Entscheid der Eltern, den

Beschwerdeführer 1 nicht zumindest zwei Tage im Kindergarten L schnuppern

zu lassen. Sollte der Beschwerdeführer 1 das "System 'Klasse'"

weiterhin an die Grenze der Zumutbarkeit bringen trotz reduzierter

Stundentafel, werde sie die Querversetzung in den Kindergarten L als dringliche

sonderpädagogische Massnahme empfehlen. Als Reaktion auf dieses Schreiben

teilten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Q am 7. November 2022 mit,

dass sie eine Reduktion der Stundentafel nicht akzeptierten und der Beschwerdeführer 1

ganz normal in den Kindergarten G gehen werde, wobei sie erwarteten, dass er

von N fair behandelt werde. Hierzu gehöre auch "eine ernsthafte

Rückmeldung jeden Tag" seitens der Kindergartenlehrerin.

Am 8. November 2022 wandten

sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 an die Schulpflege der

Beschwerdegegnerin und baten um ein Gespräch, da ihr Sohn im Kindergarten G

"langsam auf einem besseren Weg" sei und ihnen die von der Fachstelle

Sonderpädagogik geplanten Massnahmen als nicht sinnvoll erschienen. Gleichentags

erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Einladung für ein erstes

schulpsychologisches Beratungsgespräch.

Am 11. November 2022 informierte

die Schulpflege der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere

Dispositiv

darüber, dass die Fachstelle Sonderpädagogik demnächst dem Ausschuss

Schülerbelange vorläufige Massnahmen beantragen werde und das bisherige

Vorgehen der Fachstelle nicht zu beanstanden sei. Am 11. November 2022 bot

Q den Beschwerdeführenden 2 und 3 die Möglichkeit, sich bis am 15. November

2022 zu ihrem voraussichtlichen Antrag auf eine vorläufige Versetzung des

Beschwerdeführers 1 in den Kindergarten L zu äussern. Mit Schreiben vom

14. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden 2 und 3 um

Aktenbeizug und Erstreckung bzw. Aussetzung der Frist zur Gehörsgewährung, weil

angesichts der deutlichen Aufwärtstendenz keine unmittelbare Dringlichkeit

bestehe.

5.2.5 Am 15. und

16. November 2022 erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 seitens der

Schule unter anderem einen vom 16. November 2022 datierenden Bericht des Logopäden

der Schuleinheit H, R, betreffend eine am 11. November 2022 durchgeführte Untersuchung

des Beschwerdeführers 1 zugestellt sowie einen Bericht der DaZ-Lehrperson

des Kindergartens G, S, ebenfalls vom 16. November 2022. Letztere bemerkte

darin, dass der Beschwerdeführer 1 in den letzten Wochen "immer

dünnhäutiger" geworden sei und die Lehrerinnen seinen immer heftigeren

"Hilfeschreien" im Rahmen des Kindergartenalltags nicht gerecht

werden könnten. Hinzu komme, dass nicht wenige der anderen Kinder an einen

Punkt gekommen seien, wo auch sie immer dünnhäutiger geworden seien. Sie denke,

dass die Integration von Kindern da enden sollte, wo diese nur leiden und eine

ganze Klasse nicht mehr im angedachten Setting funktionieren könne.

Mit Schreiben vom 17. November

2022 gelangten die Beschwerdeführenden 2 und 3 an den Ausschuss

Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin und beanstandeten

namentlich, dass Q ihren Gehörsanspruch verletzt und ihnen bislang nicht

aufgezeigt habe, wie man den Beschwerdeführer 1 konkret unterstützen

könne. Sie gingen davon aus, dass die Zeit bis zum Vorliegen der erforderlichen

Abklärungen (SPD und Logopädie) ihres Sohns mit gewissen Massnahmen

("Wiederbeginn der engmaschigen Betreuung im Kindergarten G mit

regelmässigen Rapporten", "Verbesserung der

Betreuungssituation", vermehrte Elternbesuche) im Kindergarten G

problemlos bestritten werden könne.

Am 18. November 2022 lud

die Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin, T, die Beschwerdeführenden 2

und 3 auf den 22. November 2022 zu einem Gespräch mit den Verantwortlichen

der Schulpflege ein. Gemäss dem Protokoll des Gesprächs legte T den Beschwerdeführenden 2

und 3 in diesem Rahmen einleitend dar, weshalb sie planten, den Beschwerdeführer 1

in den Kindergarten L zu versetzen. Eine solche Querversetzung sei nur unter

bestimmten Voraussetzungen zulässig, welche im vorliegenden Fall von vornherein

nur zwei Kindergärten erfüllten. Sie sähen dabei einen grossen Vorteil in der

Querversetzung in den Kindergarten L, da der Kindergarten "in der

Natur" sei, dort aktuell nur 5 Kinder im 2. Kindergarten und 8 Kinder

im 1. Kindergarten beschult würden und es eine Klassenassistentin sowie

eine schulische Heilpädagogin gäbe, die eine stabile Beziehung zum Beschwerdeführer 1

aufbauen könnten. Auch der SPD unterstütze diese Lösung. Sie bitte die Eltern

daher, der Querversetzung eine Chance zu geben und es zumindest zu versuchen.

Erst wenn diese Massnahme nicht erfolgreich sei, könne man über weitere

Möglichkeiten sprechen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 informierten die

Anwesenden hierauf darüber, verschiedene Kindergärten angeschaut zu haben,

unter anderem die I-Schule. Diese sei ihrer Meinung nach "das Beste"

für ihren Sohn. Eine Querversetzung in den Kindergarten L komme für sie nicht

in Frage.

Am 26. November 2022 erstatteten

die Beschwerdeführenden bei der Schulpflege der Beschwerdegegnerin eine

"Anzeige betreffend Mobbing durch O, Q und möglicherweise N".

"Erstelltermassen" sei ihr Sohn seit den Sommerferien 2022 bei ihn

frustrierenden Situationen quasi täglich gemassregelt worden, ohne dass man sie

als Eltern informiert hätte. Ihr Sohn sei vom Schulleiter ohne rechtliche

Grundlage vom Unterricht ausgeschlossen und die angezeigten Unterstützungsmassnahmen

seien nie ergriffen worden bzw. die vereinbarte Abklärung sei nie erfolgt.

Stattdessen seien im Kindergarten physische Mittel eingesetzt und sei ihr Sohn

immer mehr unter Druck gesetzt worden, mit dem Ziel, ihn auszusondern und

wegzuschicken, was massive Auswirkungen auf die Gesundheit des Knaben gehabt

habe. Angesichts dieses Mobbings werde der Beschwerdeführer 1 per sofort

und bis auf Weiteres nicht mehr in den öffentlichen Kindergarten gehen, sondern

er werde in der I-Schule beschult. Am 29. November 2022 teilte die

Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden 2 und 3 vor

diesem Hintergrund mit, dass der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen

entfalle. Zu den geäusserten Mobbingvorwürfen nahm die Schulpflege sodann am

22. Dezember 2022 ausführlich Stellung.

Mit an die Schulpflege

gerichtetem Schreiben vom 30. Januar 2023 wiederholten die Beschwerdeführenden 2

und 3 ihre Vorwürfe und ersuchten um Übernahme der Kosten des Privatschulbesuchs

ihres Sohns. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2023

ab.

5.2.6 Am 14. Februar

2023 lag der Untersuchungsbericht der KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1

die Verdachtsdiagnosen atypischer Autismus und expressive Sprachstörung

gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und ein

eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks auf. Weiterhin auffallend sei der

fehlende modulierte Blickkontakt. Die genannten Verdachtsdiagnosen würden

gestellt, da die Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und

Schwierigkeiten im sozialen Bereich und bei der Emotionsregulation auch durch

den verzögerten Spracherwerb, die Hörstörung und die von den Eltern

geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1 erklärbar sein

könnten. Eine logopädische Abklärung sei insofern dringend nötig. Sollten die

sozialen Schwierigkeiten trotz Verbesserung der Sprache persistieren, würden

sie eine erneute Abklärung empfehlen.

Da die Beschwerdeführenden 2

und 3 die KJPP nicht von ihrer Schweigepflicht gegenüber der zuständigen

Schulpsychologin entbinden wollten, konnte diese erst nach Vorliegen des Berichts

weiter tätig werden. Anlässlich eines Abklärungsgesprächs am 8. Mai 2023 präsentierte

sie den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie T mündlich die Ergebnisse ihrer

Abklärung; am 8. Juni 2023 folgte die schriftliche Berichterstattung.

Gestützt namentlich auf die Erkenntnisse der KJPP, den Bericht zu einer zweiten

von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1

und den Bericht zu einer von den Eltern in Auftrag gegebenen logopädischen

Abklärung des Knaben in der Muttersprache Englisch gelangte die

Schulpsychologin in dem Abklärungsbericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1

möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung

zugewiesen werden sollte, damit er sein schulisches Potenzial umsetzen und im

Bereich Sozialkompetenz und Sprache weiter Fortschritte machen könne. Sollte

die Wahl auf ein integratives Setting fallen, sei darauf zu achten, dass die

Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1 genügend Raum und

Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem wurden eine Logopädie-Therapie und die

Weiterführung der Psychomotoriktherapie empfohlen.

Gestützt auf den (mündlichen)

Bericht hatte die Schulverwaltung E bereits am 17. Mai 2023 angeordnet,

dass der Beschwerdeführer 1 für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 1/2c

von U und V im Schulhaus W zugeteilt werde, welchen Entscheid die Schulpflege

der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2023 schützte. Am 29. Juni 2023 ordnete

der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin

ergänzend an, dass der Beschwerdeführer 1 auf Beginn des Schuljahres 2023/2024

der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule zugewiesen

werde (Dispositiv-Ziff. 1) und je eine Wochenlektion Logopädie und

Psychomotorik erhalte (Dispositiv-Ziff. 2) sowie (im Rahmen des ISR-Settings)

4 Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und 4 Wochenlektionen

Assistenz-Unterstützung (Dispositiv-Ziff. 3). Sowohl gegen den Beschluss

der Schulpflege der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 als auch gegen

Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange

und Sonderpädagogik vom 29. Juni 2023 beschritten die Beschwerdeführenden

den Rechtsmittelweg (siehe die Verfahren VB.2025.00398 und VB.2025.00399),

wobei sie in der Hauptsache beantrag(t)en, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1

eine angemessene Beschulung unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller

Empfehlungen des SPD bereitzustellen und bis dahin (weiterhin) die Kosten

seiner Beschulung an der I-Schule (inklusive Transport sowie Unterstützungsmassnahmen)

zu übernehmen habe.

5.2.7 Am 30. Mai

2024 beschied die Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden

auf Nachfrage hin, dass der zugeteilte ISR-Schulplatz im Schulhaus W dem Beschwerdeführer 1

nach wie vor offenstehe. Dies gelte auch für das kommende Schuljahr 2024/2025.

Wenn der Beschwerdeführer 1 künftig doch die Schule W besuchen sollte,

würden angesichts des Zeitablaufs allfällige Anpassungen im mit Beschluss vom

29. Juni 2023 angeordneten ISR-Setting vorgenommen bzw. wäre ein neuer

Beschluss betreffend das Unterstützungsangebot in der Regelklasse zu fällen.

5.2.8 Nachdem die

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 in den Bereichen soziale

Kommunikation und Verhalten seit der Einschulung trotz verbesserter

"Sprachlichkeit" nicht remittiert hatten, meldeten die Beschwerdeführenden 2

und 3 ihren Sohn im Frühjahr 2025 für eine Autismus-Abklärung bei der KJPP an.

Gemäss dem dazu erstellten Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2025 sprechen

die Befunde für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung beim Beschwerdeführer 1.

Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer 1 in den meisten Bereichen des sozialen

Miteinanders und der Kommunikation Unterstützung benötige, obwohl seine

intellektuellen Fähigkeiten insgesamt gut ausgeprägt seien. Es sei von einem

mittleren Schweregrad bei intakter kognitiver Leistungsfähigkeit auszugehen.

Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation und Interaktion sowie repetitives

Verhalten zeigten sich sowohl in der klinischen Beobachtung als auch im

Elternbericht. Motivationale Faktoren sowie eine gewisse Testverweigerung

erschwerten dabei die exakte Abgrenzung, reduzierten aber nicht die

Aussagekraft der Abklärung bezüglich der autistischen Symptomatik. Im Lichte

der nun definitiv vergebenen Autismus-Spektrum-Diagnose sollten systemische

Hilfestellungen, Expertise und Verständnis für die Einschränkungen des

Beschwerdeführers 1 erarbeitet und umgesetzt werden. Dabei scheine auch

therapeutisch wichtig, dass vereinzelte Ansätze nacheinander mit klar

erreichbaren Zielen verordnet würden, um eine Überforderung bei dem Knaben zu

vermeiden. Das aktuelle Schulsetting mit kleineren Klassen scheine geeignet,

obwohl sich auch dort immer wieder Schwierigkeiten zeigten. Empfohlen werde

daher die Prüfung einer heil- oder sozialpädagogischen Unterstützung in der

Klasse für den Beschwerdeführer 1 sowie die Weiterführung einer

Einzeltherapie mit Schwerpunkt auf die Autismus-spezifischen Schwierigkeiten,

mit dem Ziel, die Emotionsregulation und die soziale Kommunikation zu

verbessern. Ergänzende Therapien wie Ergotherapie, Logopädie und Psychomotorik

könnten die Entwicklung ebenfalls fördern, und therapeutische Gruppenangebote,

in denen der Beschwerdeführer 1 lerne, sich im Umgang mit Peers besser

auszudrücken, könnten hilfreich sein.

Anfang Oktober 2025 gelangten

die Beschwerdeführenden 2 und 3 vor diesem Hintergrund erneut an die

Beschwerdegegnerin und teilten ihr mit, auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 eine

Reintegration des Beschwerdeführers 1 in die Regelschule (5. Klasse)

in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin antwortete den Eltern hierauf am

21. Oktober 2025, dass der Entscheid über die dem Beschwerdeführer 1

zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen bzw. die Einrichtung eines Sonderschulsettings

oder auch die Zuweisung in eine externe Tagessonderschule eine vorgängige

Abklärung durch den SPD erforderten, weshalb sie (die Eltern) gehalten seien,

das (dem Schreiben beiliegende) Anmeldeformular auszufüllen und bis Ende November

2025 zu retournieren. Nach Vorliegen des SPD-Berichts werde die Fachstelle

Sonderpädagogik gemeinsam mit der betreffenden Schulleitung das Setting für den

Beschwerdeführer 1 zusammenstellen und dem Ausschuss Schülerbelange und

Sonderpädagogik zum Entscheid vorlegen.

5.3 Betrachtet man die

vorstehenden Schilderungen des Geschehens, wie es sich aus den Akten ergibt,

lässt sich den Beschwerdeführenden weder folgen, wenn sie der

Beschwerdegegnerin eine pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen, noch ist von einer

von dieser zu verantwortenden objektiven Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 auszugehen, die einen

(Regel-)Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde unzumutbar

machte:

5.3.1 Das erste

Kindergartenjahr des Beschwerdeführers 1 verlief – auch nach Einschätzung

der Beschwerdeführenden 2 und 3 – unauffällig. Die im Kindergarten

standardmässig durchgeführten Screenings (Logopädie und Psychomotorik) hatten

nach Ansicht der damit betrauten Fachpersonen keinen (unmittelbaren)

Handlungsbedarf erkennen lassen und die (Verdachts-)Diagnose frühkindlicher

Autismus wurde erst im Februar 2023 gestellt, sodass für die Beschwerdegegnerin

bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung für die Anordnung

sonderpädagogischer Massnahmen bestand.

Nach dem Auftreten bzw. dem

Sichtbarwerden erster Probleme zu Beginn des 2. Kindergartens reagierten

die Verantwortlichen der Schuleinheit H sodann umgehend. Innerhalb weniger

Wochen fanden mehrere Elterngespräche sowie Schulbesuche von verschiedenen

Fachpersonen statt und wurde gemeinsam nach möglichen Lösungen gesucht, um den

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 zu begegnen und die von allen

involvierten Fachpersonen als angespannt erlebte Situation im Kindergarten G zu

stabilisieren. Dass erst auf – die einen Monat nach Beginn des Schuljahres

geäusserte – Bitte der Beschwerdeführerin 2 hin ein erstes Elterngespräch

stattfand, lässt sich darauf zurückführen, dass die ersten Wochen im

Kindergarten primär der Eingewöhnung und Beobachtung dienen. Den Angaben von N

und S zufolge zeigte der Beschwerdeführer 1 zudem erst nach den ersten

Wochen im 2. Kindergarten ein immer auffälligeres Verhalten und begannen

sie sich insbesondere dann Sorgen zu machen, als sich auch noch ein weiteres

Kind davon "anstecken" liess.

Die im Anschluss an das Gespräch

vom 20. September 2022 getroffenen Sofortmassnahmen, die Einleitung einer

Abklärung durch den SPD, die Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten (örtlich und

zeitlich [Sanduhr]) für den Beschwerdeführer 1, die Erstattung von

Rückmeldungen seitens von N sowie das Ermöglichen von Besuchen der Eltern und

der von diesen beigezogenen Therapeutin im Kindergarten, waren aus damaliger

Sicht geeignet, zu einer raschen Besserung der Situation beizutragen. Dass

damals noch keine weiteren Massnahmen getroffen wurden, wie etwa das Anordnen

weiterer sonderpädagogischer Massnahmen über die bereits bewilligte

Psychomotorik-Einzeltherapie des Beschwerdeführers 1 hinaus, ist nicht zu

beanstanden, nachdem bei ihm zum damaligen – hier relevanten – Zeitpunkt noch

keine psychologische Abklärung und auch keine Diagnose vorlagen. Es trifft auch

nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die verantwortlichen Personen der

Schuleinheit H die vereinbarten Massnahmen nicht umgesetzt hätten. So wurde der

Beschwerdeführer 1 wenige Tage nach dem Elterngespräch vom

20. September 2022 für eine schulpsychologische Abklärung angemeldet und

bereits Anfang November 2022 einer Schulpsychologin zugeteilt. Diese wartete im

Folgenden nur deshalb mit der (eigenen) Abklärung zu, weil die Beschwerdeführenden 2

und 3 schon eine kinderpsychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers 1 in

die Wege geleitet hatten und das Kind keiner (unnötigen) zusätzlichen Belastung

ausgesetzt werden sollte. Das Zuwarten war dabei nicht nur mit den Eltern

abgesprochen, sondern erfolgte sogar auf den expliziten Wunsch des

Beschwerdeführers 3 hin. Ebenfalls auf Absprache mit den Beschwerdeführenden 2

und 3 hin erstattete N diesen ihre Rückmeldungen anfänglich zum Teil (5 von 12

Rückmeldungen bis zu den Herbstferien) nur mündlich. Ab den Herbstferien 2022 liess

sie ihnen unstreitig regelmässige umfangreiche schriftliche Rückmeldungen

zukommen, die auf Verlangen des Beschwerdeführers 3 zum Teil sogar

"Lösungsvorschläge" enthielten, was für die Kindergartenlehrerin auf

Dauer eine erhebliche Mehrbelastung bedeutete. Insofern ist nachvollziehbar,

wenn die Rückmeldungen ab Anfang November 2022 nur noch in verkürzter Form

weitergeführt und Mitte November 2022 ganz eingestellt wurden, nachdem die

Leiterin der Fachstelle Sonderpädagogik die Eltern darüber informiert hatte,

dass es so nicht weitergehe und sie der Schulpflege eine Reduktion der

Stundentafel des Beschwerdeführers 1 bzw. – wenn dies nicht genügen sollte

– dessen Querversetzung in den L als dringliche sonderpädagogische Massnahme

beantragen werde.

Ein Besuch der Eltern im

Kindergarten L wurde schliesslich erst anlässlich des zweiten Elterngesprächs

nach den Herbstferien 2022 definitiv vereinbart und fand in der Folge noch in

der gleichen Woche statt, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein Versäumnis vorwerfen lassen muss.

5.3.2 Was die

vorerwähnten weiteren Massnahmen anbelangt, die die Beschwerdegegnerin im November

2022 zur weiteren Entspannung der Situation im Kindergarten G ins Auge fasste,

hätte auch deren Umsetzung nicht die Unzumutbarkeit der Schulsituation des

Beschwerdeführers 1 zur Folge gehabt. Namentlich lässt sich den

Beschwerdeführenden nicht folgen, wenn sie einwenden, dass die Querversetzung

eines Kindes in eine andere Klasse in Fällen wie dem vorliegenden von

vornherein unzulässig sei (siehe dazu VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109,

E. 5.2), und legte die Beschwerdegegnerin hier nachvollziehbar dar,

weshalb sie damals der Auffassung war, dem Wohl des Beschwerdeführers 1 könne

mit seiner Versetzung in den Kindergarten L (bis zum Vorliegen des SPD-Berichts)

eher entsprochen werden als mit einem Verbleib im Kindergarten G oder einer

Versetzung des Knaben in einen anderen der in Frage kommenden Kindergärten

(deutlich kleinere Klassen, mehr Rückzugsmöglichkeiten, eine dem Kindergarten

fest zugeteilte schulische Heilpädagogin). Es mag zutreffen, dass der Wechsel

der Klassenlehrperson, welcher im Frühjahr 2023 im 2. Kindergarten L

anstand, nicht ideal gewesen wäre für die Eingewöhnung des

Beschwerdeführers 1; gemäss der Beschwerdegegnerin wären ihm allerdings

als (konstante) Bezugspersonen der bereits bekannte Zivildienstleistende sowie

die dem Kindergarten L zugeteilte schulische Heilpädagogin zur Seite gestanden.

Die verantwortliche Schulpsychologin erblickte in der geplanten Querversetzung

denn auch eine zumindest angemessene und damit ausreichende (im Sinn von

Art. 19 BV) (Schul-)Lösung für den Beschwerdeführer 1.

Der Vorwurf der

Beschwerdeführenden, die (angedrohte) Querversetzung des

Beschwerdeführers 1 sei – wie schon dessen Ausschluss vom Schulbesuch für

eineinhalb Tage im September 2022 – als Mobbingakt zu qualifizieren bzw.

dahinter habe keine gute Absicht gesteckt, sondern einzig das Interesse, den Beschwerdeführer 1

loszuwerden, ist haltlos. Vielmehr geht aus den Akten – so namentlich aus den

anschaulichen Schilderungen von S und N – deutlich hervor, dass die Situation

im Kindergarten G Ende 2022 nicht länger tragbar war sowohl für den Beschwerdeführer 1

wie auch für seine Mitschülerinnen und Mitschüler und die Lehrpersonen. Der Beschwerdeführer 1

benötigte eine enge Begleitung und viel Aufmerksamkeit, welche im Kindergarten G

mit insgesamt 22 Kindern auf Dauer nicht gewährleistet war. In der

Vergangenheit war es denn auch trotz der Anwesenheit von zwei Lehrerinnen und

einer Unterstützungsperson im Kindergarten immer wieder zu Situationen

gekommen, in denen der Beschwerdeführer 1 den Kindergartenbetrieb massiv gestört

und sein Wohl sowie dasjenige der anderen Kinder und/oder der Lehrpersonen

gefährdet hatte. Mit pädagogischen Mitteln konnte seinem herausfordernden

Verhalten oft nicht mehr begegnet werden, sodass sich die Lehrpersonen nicht

mehr zu helfen wussten. Den Vorschlag einer Stundenreduktion lehnten die Beschwerdeführenden 2

und 3 zudem ebenso ab wie eine Einzelbeschulung oder einen Schnupperbesuch

ihres Sohns im Kindergarten L; sie beanstandeten stattdessen bereits, wenn der Beschwerdeführer 1

allein Zeit im Gruppenraum verbrachte.

5.3.3 Angesichts

dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der eigenmächtige Wechsel des

Beschwerdeführers 1 an eine Privatschule im November 2022 mit Blick auf

das Kindeswohl zwingend geboten bzw. den Eltern ein weiteres Zuwarten nicht

möglich war.

5.4 Entgegen den

Beschwerdeführenden wurde der Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 auch

nicht dadurch (nachträglich) erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin ihnen

nicht bereits nach Vorliegen des kinderpsychologischen Abklärungsberichts im Februar

2023 ein neues Schulangebot unterbreitete. Der Beschwerdeführer 1 war

gerade erst an die private I-Schule gewechselt und hatte sich dort – jedenfalls

gemäss den Eltern – gut eingelebt; ein erneuter Schulwechsel wenige Monate vor

dem ohnehin anstehenden Übertritt in die Primarstufe wäre nicht in seinem

Interesse gewesen. Folgerichtig traf die Beschwerdegegnerin erst im Mai bzw. Juni

2023 einen Entscheid betreffend die Sonderschulung des Beschwerdeführers 1

für das neue Schuljahr 2023/2024, zumal ihr der – für den Entscheid

erforderliche (§ 38 VSG und § 25 VSM) – schulpsychologische

Fachbericht ohnehin nicht früher vorlag.

Wie sich den ebenfalls mit Datum

von heute gefällten Urteilen in den Verfahren VB.2025.00398 und VB.2025.00399 entnehmen

lässt, ist bzw. war das den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang

unterbreitete Schulangebot sodann als ausreichend im Sinn von Art. 19 BV

einzustufen, sodass sich auch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur

Übernahme der Privatschulkosten des Beschwerdeführers 1 ab dem Schuljahr 2023/2024

ergibt. Es mag zwar zutreffen, dass die von den Beschwerdeführenden 2 und

3 gewählte Privatschule den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 besser

Rechnung trägt als die integrative Beschulung in der öffentlichen

Schule; wie bereits erwähnt, ist das Gemeinwesen jedoch gestützt auf Art. 19

in Verbindung mit Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht

verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen

Überlegungen, zu finanzieren.

5.5 Soweit die

Beschwerdeführenden schliesslich weiter (sinngemäss) vorbringen, der Besuch der

Schule E könne dem Beschwerdeführer 1 nicht (mehr) zugemutet werden, weil

die Beschwerdegegnerin "ganz zentral ihre Aktenführungs- und

Offenlegungspflichten nicht wahrgenommen" und die sonderpädagogischen

Abklärungen ihres Sohns mutwillig fingiert oder manipuliert bzw. die von den

verantwortlichen Fachpersonen fingierten oder manipulierten Abklärungen geschützt

habe, finden sich für die betreffenden Vorhalte keine Anhaltspunkte in den

Akten. So ist darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle zwischen den Eltern

und den Lehrpersonen des Beschwerdeführers 1 ausgetauschten Nachrichten

und alle ihn betreffenden Notizen von Lehr- und Fachpersonen im – den Eltern

zugestellten – Schülerdossier abgelegt hat, keine Verletzung der

Aktenführungspflicht zu erblicken. Grundsätzlich gehören in das Schülerdossier

nur Unterlagen über die Schülerinnen und Schüler, die im Zusammenhang mit dem

Auftrag der Schule bzw. für dessen Erfüllung relevant sind (vgl. § 8

Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007 [LS 170.4]); die Schuldienste mit den Fachbereichen Schulpsychologie,

Logopädie und Psychomotorik führen ausserdem eigene Akten (vgl. etwa

<https://www.datenschutz.ch/lexika/volksschule/schulpsychologische-berichte>,

wonach die Schulbehörden lediglich eine komprimierte Version der ausführlichen

Informationen erhalten, die die Dienste in einem Fall erhoben haben). Die

Schulbehörden dürfen ausserdem darauf vertrauen, dass die von ihnen

beigezogenen Fachpersonen ihnen erteilte Abklärungsaufträge lege artis

ausführen, und von den Erkenntnissen einer Bedarfsabklärung durch eine

Fachstelle praxisgemäss nur dann abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig

begründete Tatsachen oder Indizien – etwa innere Widersprüche, offensichtliche

Lückenhaftigkeit oder irrtümliche tatsächliche Feststellungen – deren

Überzeugungskraft ernsthaft erschüttern. Weist ein von Gesetzes wegen eingeholter

Abklärungsbericht – wie hier der Bericht der verantwortlichen Schulpsychologin

(dazu VB.2025.00398) und die Berichte der beigezogenen Logopäden (dazu sogleich

E. 6.3) – keine offensichtlichen Mängel auf, können die Schulbehörden

deshalb bei ihrem Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme ohne

Weiteres auf den betreffenden Fachbericht abstellen.

Die diesbezüglichen Vorwürfe der

Beschwerdeführenden an die Adresse der Beschwerdegegnerin erscheinen zudem

bloss vorgeschoben mit dem Ziel, nachträglich eine Kostentragungspflicht des Gemeinwesens

zu begründen.

5.6 Nach dem Gesagten

kommt den Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Vergütung der Schul- und

Transportkosten im Zusammenhang mit dem Besuch der privaten I-Schule durch den Beschwerdeführer 1

ab Ende November 2022 zu.

6.

6.1 Was die beantragte

Übernahme der Kosten für die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 veranlasste

private Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie der Kosten der

privaten Logopädie des Knaben in Englisch (jeweils inklusive Transport)

betrifft, wäre auch hierfür vorausgesetzt, dass den Beschwerdeführenden

aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger

anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörde nichts anderes übrig

blieb, als die besagte Abklärung sowie die private Therapie eigenmächtig in die

Wege zu leiten. So lag es grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen

der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer 1 (vorgängig) die

erforderlichen Abklärungen und Therapien bei einer geeigneten Fachperson zu

bewilligen unter Übernahme der damit verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf

Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Leistungen besteht nicht (siehe

auch VGr, 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2; ferner VGr, 15. November

2016, VB.2016.00199, E. 2.2 ff. – 23. März 2016, VB.2015.00301,

E. 2.2 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2.2).

6.2 Wie bereits

aufgezeigt wurde, deuteten die Ergebnisse des standardmässig durchgeführten

Logopädie-Screenings im 1. Kindergarten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1

wegen seiner sprachlichen Entwicklung besondere schulische Bedürfnisse haben

könnte. Die für das Screening verantwortliche Logopädin schrieb den Beschwerdeführenden 2

und 3 am 7. März 2022, dass die von ihr beim Beschwerdeführer 1 beobachteten

"entwicklungsbedingte[n] sprachliche[n] Auffälligkeiten" sich

voraussichtlich noch verbesserten und erst im Rahmen der nächsten

Reihenuntersuchung im 2. Kindergarten nochmals kontrolliert werden

müssten. Dafür, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines Gehörs eine

besondere Behandlung oder Therapie benötigt hätte, lagen keine Anhaltspunkte

vor.

Im September 2022 entschlossen

sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 von sich aus, ihren Sohn eine private

Psychotherapie besuchen zu lassen. Für die Beschwerdegegnerin bestand keine

Veranlassung, eine solche anzuordnen; die Beschwerdeführenden ersuchten

vorgängig auch nicht um Kostengutsprache. Was dem Beschwerdeführer 1 fehlte

und ursächlich für die ab Beginn des 2. Kindergartens gezeigten

Verhaltensauffälligkeiten sein könnte, liess sich vor einer (umfassenden)

Abklärung des Knaben auch nicht beurteilen. Dabei setzte die Beschwerdegegnerin

alles daran, dass eine solche Abklärung möglichst rasch durchgeführt werde. Die

Abklärung beim SPD wurde priorisiert, sodass bereits Anfang November 2022 eine

Kontaktaufnahme zwischen den Eltern und der verantwortlichen Schulpsychologin

erfolgte. Gleichzeitig prüfte die Fachstelle Sonderpädagogik eine

Notfallanmeldung bei der KJPP, um so die von den Eltern in Auftrag gegebene

kinderpsychiatrische Abklärung zu beschleunigen. Der Beschwerdeführer 1 besuchte

zudem weiterhin eine Psychomotoriktherapie und wurde bei M einem erneuten

Logopädie-Screening im Kindergarten (standardisierter Test zur Früherkennung

von Lese-Rechtschreibstörungen) unterzogen. Nachdem dieses Screening aus Sicht

des damit betrauten Logopäden bezüglich der sprachlichen Entwicklung des

Beschwerdeführers 1 keine Auffälligkeiten zeigte, bestand für die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch weiterhin kein Handlungsbedarf, so

namentlich auch keine Veranlassung, eine individuelle Logopädie-Abklärung bzw.

eine eigentliche logopädische Diagnostik anzuordnen.

Nach Vorliegen der Erkenntnisse

der KJPP im Februar 2023, die beim Beschwerdeführer 1 unter anderem die

Verdachtsdiagnose expressive Sprachstörung stellte und dringend eine

logopädische Abklärung empfahl, reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend und

veranlasste eine logopädische Abklärung des Knaben durch den zweiten Logopäden

der Schule E, da die Beschwerdeführenden 2 und 3 denjenigen Logopäden, der

im November 2022 das Logopädie-Screening durchgeführt hatte, vehement

ablehnten. Gemäss dem dazu erstellten Bericht vom 1. März 2023 zeigte der Beschwerdeführer 1

eine Artikulationsstörung mit einem dezenten inkonstanten Sigmatismus (leichtes

Lispeln) und einer leicht hypotonen interoralen Muskulatur (leicht schlaffe

Muskulatur der am Sprechen beteiligten Muskeln). Anzeichen einer expressiven

Sprachstörung seien hingegen keine auszumachen gewesen, es sei denn, man

definiere eine Artikulationsstörung als expressive Sprachstörung. Der Logopäde

empfahl daher lediglich eine beratende Logopädie (eine Lektion alle drei

Wochen).

Nicht zufrieden mit dieser

Abklärung, meldeten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihren Sohn Anfang März

2023 für eine (bzw. die streitgegenständliche) private Logopädie-Abklärung und

eine private Logopädie-Therapie in der Zweitsprache Englisch an. Laut dem

Bericht der von ihnen engagierten Logopädin vom 6. Mai 2023 liege das

rezeptive Sprachverständnis des Beschwerdeführers 1 im oberen

Altersdurchschnitt, während die Resultate der expressiven Sprachfertigkeiten im

Englischen im leicht unterdurchschnittlichen Bereich lägen.

Unter Berücksichtigung beider

logopädischen Berichte sowie der Erkenntnisse eines Schulbesuchs am

2. März 2023 empfahl die zuständige Schulpsychologin in ihrem

Abklärungsbericht vom 8. Juni 2023 unter anderem eine Logopädie-Therapie.

Dieser Empfehlung folgend, ordnete die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 1

auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 bis auf Weiteres eine Wochenlektion

Logopädie an.

6.3 Es zeigt sich,

dass der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Anordnung der erforderlichen

Therapien und der logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 keine

länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann. So musste

sie – entgegen den Beschwerdeführenden – vor Kenntnisnahme des Berichts der

KJPP vom Februar 2023 nicht "wissen [...], dass der Beschwerdeführer 1

Gehör- und Sprachschwierigkeiten hatte", die eine Behandlung bzw. Therapie

erforderten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bis

zum Bericht der KJPP bzw. bis zum Vorliegen des Berichts der zuständigen

Schulpsychologin keine solche anordnete.

Auch brauchte die

Beschwerdegegnerin keine zusätzliche logopädische Abklärung anzuordnen. Wie

gesagt, darf bzw. muss sich eine Schulbehörde darauf verlassen, dass die

zuständigen Fachpersonen bei den (sonderpädagogischen) Abklärungen der

Schülerinnen und Schüler nach den Regeln ihres Berufs vorgehen, und laufen die

von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Reihenuntersuchungen

(Screenings) im Kindergarten und die logopädische Abklärung des

Beschwerdeführers 1 diesen jedenfalls nicht offensichtlich zuwider.

Namentlich erscheint nachvollziehbar, dass im November 2022 beim Beschwerdeführer 1

keine eigentliche (individuelle) logopädische Abklärung durchgeführt wurde,

nachdem weder die Eltern noch die Lehrerinnen des Knaben zuletzt bei ihm

Auffälligkeiten in der Artikulation beklagt hatten und die beiden

Logopädie-Screenings im Februar und November 2022 keine handlungsbedürftigen

Auffälligkeiten ergeben hatten. Der Bericht der Logopädie-Abklärung des

Beschwerdeführers 1, welcher der Beschwerdeführer 3 persönlich

beiwohnte, ist sodann durchgängig objektiv abgefasst und enthält keine

sachfremden Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen geführte Abklärung sprächen.

Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass der Inhalt des Berichts von Q

"frisiert" worden wäre, wie die Beschwerdeführenden einwenden. Dass

die Abklärung weniger Zeit beanspruchte als die von den Beschwerdeführenden 2

und 3 privat in Auftrag gegebene, lässt den Bericht ebenso wenig offensichtlich

fehlerhaft erscheinen wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 auf

Empfehlung der zuständigen Schulpsychologin letztlich doch – während fast

zweier Jahre – (schulintern) Logopädie erhielt. Diesbezüglich fällt denn auch

auf, dass der Beschwerdeführer 1 laut dem Abschlussbericht der

verantwortlichen Logopädin der Schule E vom 30. Juni 2025 in erster Linie

wegen Problemen bei der Anwendung seines sprachlichen Wissens zusammen mit

anderen Kindern behandelt wurde und ihm im zweiten Bericht der KJPP vom 17. Juli

2025 nur noch die (neue) Verdachtsdiagnose sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens

oder der Sprache (Lispeln) gestellt wird, während die Verdachtsdiagnose

frühkindlicher Autismus Bestätigung findet, welche Krankheit sich (auch) durch

Beeinträchtigungen in der sozialen Interaktion und Schwächen in der sozialen

Kommunikation auszeichnet.

Anzumerken bleibt ferner, dass

von einer Kindeswohlgefährdung, die ein dringendes Handeln der Eltern

erforderlich macht, praxisgemäss nicht bereits deshalb auszugehen ist, weil

eine Logopädie-Therapie nicht umgehend nach Feststellung eines entsprechenden

Bedarfs aufgenommen wird, sondern erst nach einer Wartefrist von einigen Wochen

bzw. Monaten. Die Gemeinden müssen nicht Kapazitäten bereitstellen, die

jederzeit einen sofortigen Therapiebeginn garantieren, denn das machte ein

Überangebot notwendig. Entscheidend ist vielmehr, ob das Therapieangebot innert

nützlicher Frist bereitsteht. Auch genügt nicht, dass das Angebot einer

Privatschule im Einzelfall aus Gründen der besseren Erreichbarkeit und der

Therapiesprache (etwa Englisch) besser auf die Bedürfnisse des jeweiligen

Kindes bzw. von dessen Eltern zugeschnitten wäre (dazu VGr, 1. März 2023,

VB.2022.00653, E. 4.2).

6.4 Eine

Kostenübernahmepflicht der Beschwerdegegnerin ist folglich auch bezüglich der

privaten Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie seiner privaten

Logopädie-Therapie in Englisch (inklusive Transport) abzulehnen.

6.5 Was die Kosten für

die Begleitung des Beschwerdeführers 1 zur schulseitig in Auftrag

gegebenen Abklärung durch den Vater anbelangt, fällt diesbezüglich eine

Übernahme durch das Gemeinwesen schon deshalb ausser Betracht, weil die

Begleitung freiwillig erfolgte und mit Blick auf das Kindeswohl nicht

erforderlich war.

7.

Die Vorinstanz auferlegte den

unterliegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 die Kosten für das

Rekursverfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes

fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der

Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich

(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich

hier, liegt mit der (inzwischen)

sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers 1 doch ein genügend enger Zusammenhang mit einer

Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2).

In diesem Punkt ist die Beschwerde

daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom

19. Mai 2025 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens

auf die Staatskasse zu nehmen sind.

8.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

9.

Die Kosten des vorliegenden

Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den

überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu

(vgl. VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der

Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017,

2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Bezirksrats E vom

19. Mai 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse

genommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'645.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: