VB.2025.00403
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00403
8. Januar 2026Deutsch54 min
(URT.2026.26881)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00403
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
der
Beschwerdeführer 1 vertreten durch
die Beschwerdeführenden 2 und 3,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Schulpflege E,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme Privatschulung, Transport und Logopädie-Abklärung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der 2016 geborene Sohn von B
und C, besuchte ab August 2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der
Schuleinheit H in der Gemeinde E.
Mit Schreiben vom
26. November 2022 teilten B und C der Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A
per sofort und bis auf Weiteres in der privaten I-Schule in X unterrichtet
werde. Am 30. November 2022 bzw. 30. Januar 2023 ersuchten sie um
Übernahme des Schulgelds und der täglichen Transportkosten sowie um
Entschädigung ihres täglichen Erwerbsausfalls (pro Schultag insgesamt Fr. 357.-).
Am 1. Februar 2023 beantragten sie ausserdem, dass die im Zusammenhang mit
einer selbst organisierten logopädischen Untersuchung ihres Sohns anfallenden
Kosten (inklusive Weg und Erwerbsausfall) zu übernehmen seien sowie die Kosten
einer "allenfalls dann notwendige[n] logopädische[n] Behandlung".
Mit Beschluss vom 2. Februar
2023 wies die Schulpflege E das "Gesuch um Kostengutsprache für die I-Schule
in X" ab, mit Beschluss vom 16. März 2023 jenes betreffend die
"Übernahme aller für die private Untersuchung anfallenden Kosten (inkl.
Weg und Erwerbsausfallskosten) und die allenfalls dann notwendige logopädische
Behandlung".
Erwägungen
II.
Gegen beide Beschlüsse
rekurrierten A, B und C beim Bezirksrat E, welcher die Rekurse – nach
Vereinigung der Verfahren – mit Beschluss vom 19. Mai 2025 abwies
(Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten B und C unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach.
III.
Am 23. Juni 2025 erhoben A,
B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten neben Aktenbeizügen,
was folgt:
"1. Es sei der Beschluss des Bezirksrats E [...] vom
19.
Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben.
Es
seien die Beschlüsse der Schulpflege E [...] vom 2. Februar 2023 und [...]
vom 16. März 2023 aufzuheben.
Es sei
die Schulpflege E zu verpflichten, (i) die Kosten für das Time-Out der privaten
Beschulung des Rekurrenten 1 in der Höhe von CHF 143 pro Schultag
seit dem 28. November 2022 bzw. CHF 150.20 seit dem 1. August
2023.
und (ii) einen täglichen Transport an die und von der I-Schule in J bereitzustellen
und bis zu diesem Zeitpunkt die Transportkosten in der Höhe von CHF 160 pro
Schultag seit dem 28. November 2022 zu übernehmen.
Es sei
die Schulpflege E zu verpflichten, (i) die Kosten für die private
Logopädieabklärung des Rekurrenten 1 in der Höhe von CHF 800, (ii)
den Transport und den Erwerbsausfall des Rekurrenten 3 für die Teilnahme
an der Logopädieabklärung durch K in der Höhe von CHF 627.30, (iii) die
Behandlungskosten für die private Logopädiebehandlung in der Höhe von
einstweilen CHF 1'237.50 und (iv) die Transportkosten zu den Abklärungen
und Behandlungen für die private Logopädie in der Höhe von einstweilen CHF 1'040
zu übernehmen (Nachklagevorbehalt).
2.
Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrates E
[...] vom 19. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung
und Beurteilung gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.)
zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat E beantragte am
18.
August 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen
unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die
Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde, dies unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich
A, B und C am 29. September 2025. Mit weiteren Stellungnahmen vom 23. Oktober
bzw. 17. November 2025 hielten die Gemeinde E bzw. A, B und C an ihren
jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend
die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sowie die Tragung
der Kosten für sonderpädagogische Leistungen der öffentlichen Volksschule bzw.
die Kostentragung bei Inanspruchnahme solcher Leistungen durch Schülerinnen und
Schüler, die eine Privatschule besuchen (vgl. § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Angesichts des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst verschiedene Gehörsverletzungen
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) geltend,
wobei sie der Vorinstanz insbesondere eine ungenügende Begründung betreffend
die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers 1 im
Kindergarten G bzw. der geplanten Versetzung in den Kindergarten L und
betreffend die Vorwürfe der Verletzung der Aktenführungspflicht und der
ungenügenden Abklärung der sonderpädagogischen Bedürfnisse des
Beschwerdeführers 1 vorwerfen sowie die Nichtabnahme der in diesem
Zusammenhang angebotenen Beweise.
3.2
Wesentlicher
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
ist die Begründungspflicht. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht
nachkommt, ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2).
Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den
Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht
(vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst sodann weiter das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen
rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die
Behörde kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I
140.
E. 5.3).
3.3
Das angefochtene
Urteil entspricht diesen Voraussetzungen. Die Vorinstanz hält ihre eigenen
Erwägungen zwar relativ knapp; entgegen den Beschwerdevorbringen trug sie den
wesentlichen Aspekten des Falls aber durchaus Rechnung. So geht es im
vorliegenden Verfahren nicht darum, zu beurteilen, wie dem Wohl des
Beschwerdeführers 1 am besten entsprochen werden kann bzw. im Zeitpunkt
seines Schulwechsels an die I-Schule am besten hätte entsprochen werden können.
Streitig und zu prüfen ist – wie sich sogleich zeigt –, ob sich die
Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer
Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers 1 gehabt bzw. hätte hiervon
Kenntnis haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig
untätig geblieben. Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz, dass die Situation im
Kindergarten G für den Beschwerdeführer 1 wie auch seine Mitschülerinnen
und Mitschüler sowie die Lehrpersonen schwierig bzw. zuletzt unzumutbar gewesen
sei, und legte sie dar, dass bzw. weshalb der Beschwerdegegnerin nach ihrem
Dafürhalten nicht vorgeworfen werden könne, in dieser Situation über längere
Zeit hinweg passiv geblieben zu sein. Auch ging die Vorinstanz – entgegen den
Beschwerdeführenden – kurz auf die zur Lösung bzw. Stabilisierung der Situation
getroffenen Massnahmen ein (Querversetzung, Abklärung und Therapieangebot).
Dass sie sich in diesem Zusammenhang nicht ausführlicher bzw. nicht (auch) zu
den Vorwürfen der Beschwerdeführenden äusserte, wonach die Beschwerdegegnerin
die Zumutbarkeit einer Beschulung des Beschwerdeführers 1 im Kindergarten L
nicht genügend abgeklärt bzw. sich bei der Beurteilung dieser Frage wie auch
der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 Logopädie benötige, auf
unvollständige Akten und fehlerhafte Berichte gestützt habe, ist nicht zu
beanstanden, wirft die Vorinstanz den Beschwerdeführenden doch (implizit) vor,
noch vor der versuchsweisen Inanspruchnahme der seitens der Beschwerdegegnerin
vorgeschlagenen Massnahmen den streitgegenständlichen Schulwechsel veranlasst
zu haben, sodass es an erfahrungsbasierten Anhaltspunkten für die Beurteilung
von deren Zumutbarkeit fehle. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, dass die
Beschwerdegegnerin keinerlei Akten führe und in vollständiger Unkenntnis der
Sachlage über die Querversetzung des Beschwerdeführers 1 entschieden habe,
trifft zudem gemäss den Akten offensichtlich nicht zu, und auch für den
Vorhalt, die Beschwerdegegnerin habe die Abklärungen des
Beschwerdeführers 1 manipuliert bzw. fingiert, liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht
ausdrücklich damit auseinanderzusetzen brauchte.
Vor diesem Hintergrund ist auch
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, die von den
Beschwerdeführenden als Zeuginnen bzw. Zeugen angeführten Fachpersonen dazu zu
befragen, ob die Abklärung der sonderpädagogischen Bedürfnisse des
Beschwerdeführers 1 fachlich korrekt erfolgt sei, bzw. kein Gutachten dazu
einholte. Was wiederum die Situation im Kindergarten G im Herbst 2022 anbelangt,
finden sich hierzu in den umfangreichen Akten mehrere schriftliche
Schilderungen und Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer 1 im
Kindergarten G arbeitenden sowie weiterer damals zur Stabilisierung der
Situation beigezogener Fachpersonen. Der Sachverhalt ist diesbezüglich mithin
hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 vermochten sich
sodann wiederholt schriftlich zu äussern und schilderten ihre Sicht der Dinge
ausführlich, sodass auch auf ihre Befragung verzichtet werden durfte.
3.4
Auf die Einholung
eines Gutachtens betreffend die logopädische und die schulpsychologische
Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden 2
und 3 kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
verzichtet werden. Gleiches gilt für die beantragten Befragungen der beiden
Logopädinnen (Deutsch und Englisch) und der aktuellen Lehrpersonen des
Beschwerdeführers 1 an der I-Schule, nachdem diese erst seit dem
Schulwechsel mit der Schulung bzw. der Therapie des Knaben betraut sind und
sich ihre retrospektive Einschätzung seiner schulischen Situation vor diesem
Zeitpunkt nur auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen könnte, die
bereits in das Verfahren eingebracht wurden.
Weder dargetan noch ersichtlich
ist schliesslich, welche zusätzlichen entscheidwesentlichen Erkenntnisse aus
dem offerierten Beizug der Akten des von den Beschwerdeführenden in der Sache
eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Verfahrens zu erwarten wären. Auch der
betreffende Antrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1
Für das Schulwesen
sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen
ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht,
der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte
Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten
Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für
eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende
Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im
Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik,
LS 410.32]; ferner BGr, 21. August 2025,
2C_409/2024, E. 5.2, und 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).
4.2
Der ausreichende
und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektivrechtlich
vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV).
Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben
vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität. Ein darüberhinausgehendes
Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann indes
mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche
Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141
I 9 E. 3.3; BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1 mit
Hinweisen).
Entsprechend dieser Ausgangslage
sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl
zu ermöglichen und den Schülerinnen und Schülern die optimale oder geeignetste
überhaupt denkbare Schulung bereitzustellen. Die Garantie auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen
Schulen (Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV; BGE 146 I 20 E. 4.2).
Rechtsprechungsgemäss verleihen Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2
und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch darauf, einer bestimmten
Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn von Art. 19 bzw.
Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen zu können (vgl.
BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und 27. Mai 2019,
2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz besteht, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr)
gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im
zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem
Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation
ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des Kindes
am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen
Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu
entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis;
ferner BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.3). Unterhält der Staat
ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er hingegen selbst dann nicht
verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer
Unterricht zur Verfügung stünde (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021,
E. 5.3).
4.3
In schulischen
Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den
zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich
nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [SR 210]), sondern auch aus dem Gebot von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse
des Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht
auch – und gerade – dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat.
Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger
Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems
zu finden. Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden
Übernahme des Schulgelds für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden
kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von
Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben
der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen
Schule zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde
zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit
Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin,
weil den zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in
Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und insbesondere für das
Kind – tragbare Lösung zu finden.
Nur wo eine solche Lösung
offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der
akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden
pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden
kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu
bejahen und greift die Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr,
20.
Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Ein Gesuch um zukünftige
Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann
auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem
solchen Fall obliegt ihnen jedoch der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren
Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen
wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der
Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung
abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der Situation beim
Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.5
mit Hinweisen).
4.4
Die Regelung im
Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über die
bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch
das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine
bestimmte Privatschule besuchen zu können.
Nach § 35 Satz 1 VSG
haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative
Förderung und Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und
§ 34 VSG). Sie können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG) und haben die Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG).
Integrative Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und
Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie
die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen
pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder
Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte
Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für
Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders
hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich
die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen
gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).
Die Entscheidung über
sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den
Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 VSM). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten
oder Unklarheiten ist eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen
(§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine
Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n),
entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das
Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
Entschliessen sich die Eltern
dagegen bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und
melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die
Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte,
eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen
unerlässlich waren (zum Ganzen VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768,
E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation, wie sie sich den
Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem allfälligen
Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell
angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer
solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar 2021,
VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2
Abs. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer 1
besucht seit dem 28. November 2022 die private Montessori I-Schule in J.
Nach den Beschwerdeführenden war der von den Eltern veranlasste Schulwechsel
des Knaben an die Privatschule "zulässig" bzw. notwendig, weil die
Beschwerdegegnerin diesem lediglich eine das Kindswohl gefährdende, nicht
zumutbare Beschulung bereitgestellt habe und davon habe ausgegangen werden
müssen, dass der Knabe ohne den Wechsel noch mindestens neun weitere Monate
unzumutbar beschult worden wäre. Konkret habe von den Beschwerdeführenden 2 und 3 als Eltern
nicht verlangt werden können, die im November
2022.
bestehende bzw. angebotene Beschulung als "angemessen" zu
akzeptieren, obschon es ihr damals 6-jähriger Sohn in der aktuellen Schule
nicht mehr ausgehalten habe und verschiedene Personen unabhängig voneinander
von Selbstmordgedanken des Kindes berichten hätten, die Beschwerdegegnerin
keinerlei Akten geführt habe (und mithin in kompletter Unkenntnis des ersten
Kindergartenjahres gewesen sei), Vereinbarungen seitens der Beschwerdegegnerin
bzw. der Schule E wiederholt nicht eingehalten und erforderliche Abklärungen
nicht durchgeführt oder kollusiv und manipulativ beeinflusst worden seien.
Vielmehr liege bei einem solchen Verhalten einer Schulgemeinde keine
angemessene Beschulung vor, sei von einer das Kindswohl gefährdenden Zerrüttung
des Vertrauensverhältnisses zur Schule auszugehen und werde das Recht des betroffenen
Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht verletzt.
5.2
Aus den Akten
ergibt sich hierzu Folgendes:
5.2.1
Auf Beginn des Schuljahres
2021/2022 trat der Beschwerdeführer 1 in den Kindergarten G ein. Am 23. Mai
2022.
– nach Durchführung einer motorischen Reihenuntersuchung im Kindergarten –
wandte sich seine damalige Kindergartenlehrerin an die Beschwerdeführenden 2
und 3 und teilte diesen mit, dass bei ihrem Sohn "alles im
altersentsprechenden Rahmen sei", sie den Beschwerdeführer 1 mit dem
elterlichen Einverständnis jedoch gerne am Donnerstagvormittag in die
Psychomotoriktherapie schicken würde, weil er unter anderem "beim Dosieren
mit der Kraft" etwas auffalle. Ab Juni 2022 besuchte der Beschwerdeführer 1
in der Folge gemeinsam mit drei weiteren Kindern integrativ (im Kindergarten)
eine Psychomotoriktherapie bei M mit dem Schwerpunkt der Wahrnehmung und der
motorischen Dosierungsanpassung. Die logopädische Reihenuntersuchung im März
2022.
hatte demgegenüber aus Sicht der dafür verantwortlichen Logopädin trotz "entwicklungsbedingte[r]
sprachliche[r] Auffälligkeiten" keinen unmittelbaren Handlungsbedarf
ergeben.
Im August 2022 trat der
Beschwerdeführer 1 in die 2. Klasse des Kindergartens G über und
erhielt mit N eine neue Lehrerin. Am 12. September 2022 bat die Beschwerdeführerin 2
diese um ein Gespräch, weil ihr Sohn – anders als im Vorjahr – nicht mehr gerne
in den Kindergarten gehe bzw. sage, dass er den Kindergarten hasse. Am Vortag
der auf den 20. September 2022 anberaumten Sitzung mit den Eltern fand auf
Ersuchen von N ein Schulbesuch durch die verantwortliche Schulpsychologin statt
und am Vormittag des 20. September 2022 (ein Dienstag) ein solcher durch
den Schulleiter der Schuleinheit H, O. Gemäss den davon erstellten Notizen des Schulleiters
hätten der Beschwerdeführer 1 und ein anderer Knabe während seines Besuchs
laufend die Regeln übertreten "(Klettern über Zaun, Gegenstände
herumwerfen, Kinder schubsen)" und hätten Ermahnungen seitens der
Kindergartenlehrerin nichts gebracht. Gegen 10.15 Uhr hätten der
Beschwerdeführer 1 und der andere Knabe sich stattdessen unbefugt vom
Kindergartengelände entfernt. Die Kindergartenlehrerin sei den beiden
nachgelaufen. Zurück im Kindergarten habe ihn der Beschwerdeführer 1 mit
einer Metallschaufel bedroht, ihm ein Hartgummiteil angeworfen und ihm damit
gedroht, dass er den Kindergarten, N, die anderen Kinder und ihn (den
Schulleiter) "zerstören und vernichten" werde. Die anderen Kinder
seien verängstigt gewesen und er habe die Eltern der beiden Knaben angerufen.
Als die Beschwerdeführerin 2 eingetroffen sei, habe er ihr die Vorfälle
geschildert. Sie meinte, dass auch sie sich grosse Sorgen mache, da der
Beschwerdeführer 1 zu Hause ebenfalls zum Teil grosse Mühe mit der
Frustrationsbewältigung zeige und auch schon Suizidgedanken geäussert habe. Der
Schulleiter informierte die Beschwerdeführerin 2 darüber, dass er beide
Knaben zur Beruhigung der Lage für zwei Tage (bzw. konkret: für den Rest des Tages
und den Folgetag) der Schule verweisen werde. Wenn sich die Situation nicht
bessern sollte, müsse auch über eine Querversetzung eines der beiden Kinder
nachgedacht werden. Aus seiner Sicht müssten die beiden Knaben dringend
voneinander getrennt werden, da sie eine sehr destruktive und schlechte Dynamik
entwickelten und sich in solchen Situationen gegenseitig hochschaukelten.
An dem anschliessenden
Elterngespräch am Nachmittag des 20. September 2022 nahmen neben der Beschwerdeführerin 2
und O auch der Beschwerdeführer 3, die zuständige Schulsozialarbeiterin
und N teil. Gemäss den dazu erstellten Protokollen beanstandete der Beschwerdeführer 3
in dieser Runde zunächst, dass letztere die Eltern erst auf ihre Anfrage hin
darüber informiert habe, dass sie "offenbar fast jeden Tag" mit dem
Beschwerdeführer 1 "eine Diskussion" habe. Ihr Sohn benötige
"nur klare Regeln" bzw. "etwas klarere Regeln" und genügend
Raum. Sein jüngerer Bruder, der seit Beginn des Schuljahres 2022/2023 ebenfalls
den Kindergarten G besuche, spiele gerne mit dem Beschwerdeführer 1, was
diesem oft zu viel sei. Seit dem Wochenende sei der Beschwerdeführer 1 ausserdem
krank (Magen-Darm-Beschwerden), was sein Verhalten erkläre. Laut der Beschwerdeführerin 2
sei ihr (älterer) Sohn zudem ein Perfektionist und schnell frustriert. Der
Umgang mit Emotionen bereite ihm Mühe. Er meine hin und wieder zu ihr, dass er
sterben möchte. Dass er zu viel Druck erlebe. Die anwesende
Schulsozialarbeiterin betonte, dass es wichtig sei, die Ursache hinter der
geschilderten Not des Beschwerdeführers 1 zu klären. O sprach sich in
diesem Sinn – wie schon die verantwortliche Schulpsychologin nach ihrem
Schulbesuch tags zuvor – dafür aus, den Beschwerdeführer 1 vom
Schulpsychologischen Dienst (SPD) abklären zu lassen, was Eingang in einen
Katalog vereinbarter Massnahmen fand. Vereinbart wurde ferner, dass N eine
Rückzugsmöglichkeit für den Beschwerdeführer 1 schaffen und den Eltern
künftig regelmässig Meldungen zu "den Geschehnissen" im Kindergarten
erstatten werde. Für die Eltern sei ausserdem ein Schulbesuch im Kindergarten L
zu organisieren und ihnen zu gestatten, Besuche im Kindergarten G zu machen.
5.2.2
Am 23.
(Unterschrift Kindergartenlehrerin) bzw. 28. September 2022 (Unterschrift
Eltern) wurde der Beschwerdeführer 1 für eine Abklärung beim zuständigen
SPD angemeldet mit folgender Fragestellung: "Wie können wir A mit seinem
Selbstwertgefühl, seiner Selbststeuerung, Emotionsregulation und
Frustrationstoleranz helfen, damit er glücklicher in den Kindergarten kommen
kann und sich und andere nicht gefährdet". N beschreibt den Beschwerdeführer 1
in der Anmeldung als aufgeweckten und intelligenten Knaben. Bis vor Kurzem habe
er im Kreis gut mitgemacht, sich oft gemeldet und bei Spielen unbedingt an die
Reihe kommen wollen. Seit einigen Tagen könne er aber kaum noch ruhig sitzen im
Kreis. Er störe mit seinem unruhigen Verhalten die anderen Kinder, mache
Geräusche und rüttle an den Stühlen. Bei Aufträgen sei er motiviert dabei und
führe diese gut aus. Während des Freispiels drinnen könne er auch lange und
konzentriert an etwas arbeiten. Beim Freispiel draussen sei er dagegen oft in
Konflikte verwickelt. Es sei für ihn schwierig, das Gegenüber zu spüren und
seine Impulse zu steuern. Diese Situationen schienen ihn zu frustrieren. Er
habe Mühe, Regeln einzuhalten, Grenzen zu akzeptieren und Autoritätspersonen zu
gehorchen. Während des Alltags suche er oftmals ihre Nähe und könne nicht
verstehen, wenn sie keine Zeit für ihn habe.
Aus dem Anmeldeformular geht
weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren Sohn bereits zuvor für
eine Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) angemeldet hatte sowie für
eine Beratung bei einer Psychologin. Darüber hinaus zogen die Beschwerdeführenden 2
und 3 die Lerntherapeutin P zu ihrer Unterstützung und Beratung bei.
5.2.3
In der letzten
September- und der ersten Oktoberwoche 2022 kam es im Kindergarten G zu
diversen weiteren Schulbesuchen. So machten sich unter anderem die Leiterin der
Fachstelle Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin, Q, die zuständige
Schulsozialarbeiterin sowie P jeweils selbst ein Bild von der Situation. O sammelte
in der Folge die Eindrücke bzw. holte schriftliche Stellungnahmen von den
genannten Personen ein, mit Ausnahme einer Einschätzung von P, da die
Beschwerdeführenden die Therapeutin nicht von der Schweigepflicht entbinden
wollten. Zusätzlich eingeholt wurde ein Bericht der Förderlehrperson, die
während eines Morgens pro Woche der Kindergartenklasse des
Beschwerdeführers 1 zugeteilt war.
Die an die Akten genommenen
Schilderungen – wie auch die Rückmeldungen der Klassenlehrerin des
Beschwerdeführers 1 an die Eltern während des gleichen Zeitraums – gingen
allesamt dahin, dass der Beschwerdeführer 1 unverändert Mühe zeige, im
Kreis ruhig zu sitzen und Anweisungen zu befolgen, sowie dass er viel
Aufmerksamkeit von der Klasse und der Klassenlehrerin einfordere, regelmässig deren
Grenzen suche und im Freispiel mit anderen Kindern diese und sich selbst
gefährde. Gemäss der Stellungnahme der verantwortlichen Schulsozialarbeiterin vom
5.
Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer 1 ihrer Auffassung nach
emotional stark belastet und trage er eine grosse Wut und Frust in sich. Er
leide stark. Er könne weder mit positiver Kritik und Lob umgehen noch mit
Ermahnungen, Grenzen einzuhalten. Als mögliche Massnahmen schlage sie vor, die
Kreissequenzen und andere anspruchsvolle Situationen momentan wegzulassen, den
Beschwerdeführer 1 möglichst 1:1 zu betreuen und eventuell die
Kindergartenstunden zu verkürzen. Für die von der Schulleitung angedachte
Querversetzung sprächen ihrer Ansicht nach die geringe(re) Anzahl Kinder im
angedachten Kindergarten L und die Möglichkeit eines Neustarts. Dagegen
spreche, dass der Beschwerdeführer 1 seine Kindergartenlehrerin als
Bezugsperson verliere, die er sehr gern habe. Er könnte die Versetzung zudem
als Bestätigung auffassen, "dass er es nicht geschafft hat". Auch die
IF-Lehrperson hob die "super" Arbeit von N hervor und merkte an, dass
deren Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer 1, wonach er sich jederzeit
vom Kreis zurückziehen könne, "einen Fortschritt" bedeute. Sie sei
ausserdem der gleichen Meinung wie O, dass das Zusammensein des
Beschwerdeführers 1 mit dem anderen vorübergehend der Schule verwiesenen
Knaben "eine schlechte Dynamik" ergebe.
O schrieb am 5. Oktober
2022.
an alle involvierten Fachpersonen, dass er selbst fast täglich im
Kindergarten G sei, weil die Situation nach wie vor sehr schwierig sei für alle
Beteiligten und auch belastend. Mittlerweile würden immer mehr Personen helfen,
damit sich die Situation weiter beruhigen könne. Leider könne er ab den
Herbstferien (10. bis 22. Oktober 2022) keine Klassenassistenz mehr einsetzen.
Es brauche neue Unterstützungsformen. Geplant sei, dass N so bald als möglich
ein Agoge (aus dem Step-by-Step-Projekt) als ständige Hilfe zu Seite gestellt
werde. Er setze sich zudem dafür ein, dass sie trotz des anstehenden Abschieds
der aktuellen Schulsozialarbeiterin die dringend benötigte Unterstützung
seitens der Schulsozialarbeit erhielten. P habe ihnen ferner geraten, mit den Beschwerdeführenden 2
und 3 zu vereinbaren, dass die Personen, die mit dem Beschwerdeführer 1 arbeiteten,
diesen notfalls in den Gruppenraum tragen dürften, wenn er andere Kinder
gefährde, und sie ihn "laufen lassen dürften", wenn er das
Kindergartengelände unerlaubt verlasse, da er erfahrungsgemäss immer
zurückkehre.
P besprach ihre
Handlungsempfehlungen offenbar im Folgenden selbst mit den Beschwerdeführenden.
Jedenfalls schrieb der Beschwerdeführer 3 O am 24. Oktober 2022, sie
hätten P auf Nachfrage hin erklärt, damit (in dieser Form) nicht einverstanden
zu sein und nur "ein Wegschicken bzw. eventuell an der Hand nehmen und
wegführen" zu akzeptieren. Am Folgetag berichtete der Beschwerdeführer 3
dem Schulleiter, er habe am 24. Oktober 2022 durch das Fenster des Kindergartens
beobachtet, wie sein Sohn am Ende des Unterrichts, als er trotz Ermahnungen in
der Garderobe herumgeschrien habe, "mit physischem Druck" in den
Kindergarten zurückgeschoben bzw. etwa drei Meter in den Raum getragen worden
sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer 1 trotz guten Zuredens mehrfach
"gegen" den Zivildienstleistenden gerannt, bis dieser ihm den Weg in
die Garderobe freigemacht habe. Dieser Vorfall zeige aus seiner Sicht leider
nicht nur, dass sich der Beschwerdeführer 1 schlecht benehme (wohl, weil
er Aufmerksamkeit habe erlangen wollen, da er den Nachmittag im Einzelsetting
habe verbringen müssen), sondern vor allem, dass N ihre Regeln nicht durchsetze.
Wenn sie sage, dass der Beschwerdeführer 1 in einen anderen Raum müsse,
bis er sich beruhigt habe, dann müsse sie das auch umsetzen, insbesondere wenn
sie und ihr Helfer sich entschieden hätten, physische Mittel einzusetzen. Wenn
schon derartige Mittel eingesetzt würden, müsse das zwingend einen
erzieherischen Erfolg haben. In einem weiteren Schreiben an O vom Folgetag, dem
25.
Oktober 2022, ergänzte der Beschwerdeführer 3, dass es
"schön" wäre, wenn "auch" ihre "Anliegen (Freiheit bei
Kleinigkeiten bzw. sehr konsequente Linie bei nogos)" umgesetzt würden.
Sie (er und die Beschwerdeführerin 2) würden ihre "Themen"
abarbeiten und sich den Kindergarten L anschauen gehen, wenn die Schule auch
leider den in Aussicht gestellten Kontakt nicht hergestellt habe. Auch die
SPD-Abklärung stehe noch aus, obwohl eine solche zeitnah in Aussicht gestellt
worden sei, und von N erhielten sie erst seit den Herbstferien "zeitnahe,
regelmässige Rückmeldungen, mit denen sie arbeiten" könnten.
5.2.4
Am 2. November
2022.
fand – nach einem längeren Schriftenwechsel zwischen O und dem Beschwerdeführer 3
betreffend Terminfindung – ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden 2
und 3, O, Q, M und N statt. Gemäss dem davon erstellten Kurzprotokoll einigten
sich die Gesprächsteilnehmenden darauf, dass Q bei der KJPP
"nachhaken" werde betreffend die hängige Abklärung des
Beschwerdeführers 1, dessen Psychomotorik-Einzeltherapie bei M
weitergeführt werde, die Rückmeldungen der Kindergartenlehrerin in verkürzter
Form weitergeführt würden, O eine Rückmeldung bei den für den Mittagstisch
verantwortlichen Personen einhole, die Beschwerdeführenden 2 und 3 bis
nächsten Freitag Terminvorschläge für einen Probebesuch im Kindergarten L
machen würden und sie sich einverstanden erklärten, den Beschwerdeführer 1
logopädisch abklären zu lassen. Sodann findet sich in dem Protokoll weiter
festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 am nächsten Tag einer
Schulpsychologin zugewiesen werde und die Schule bis zum Vorliegen eines SPD-Berichts
keine weitere Unterstützung mehr erhalte, was bedeute, dass der Kindergarten G
in zwei Wochen keine zusätzlichen Ressourcen mehr habe.
Am (Freitag) 4. November
2022.
schrieben die Beschwerdeführenden 2 und 3 Q nach einem Besuch des Kindergartens
L, dass sie diesen aufgrund eines in Kürze anstehenden Lehrerinnenwechsels
nicht als ideal für ihren Sohn erachteten, weshalb sie weitere Optionen,
insbesondere private Kindergärten, prüften. Da sie sich erst klar darüber
werden wollten, was für den Beschwerdeführer 1 die beste Option sei,
wollten sie mit der Vereinbarung eines Probetags im Kindergarten L noch etwas
zuwarten. Q antwortete den Eltern am 6. November 2022, dass die aktuelle
Situation im Kindergarten G weder für den Beschwerdeführer 1 noch für das
"System 'Klasse' gesund" sei. Insbesondere sei die Klassenlehrerin
inzwischen auch an "ihre Grenze der Machbarkeit" gekommen und habe
der Beschwerdeführer 1 schon zweimal im Kindergarten Suizidgedanken
geäussert. Daher hätte die Fachstelle die Querversetzung vorgeschlagen. Mit
einer grossen Grünfläche und einer Kindergartenklasse von insgesamt 13 Kindern
biete der Kindergarten L aus ihrer Sicht nicht nur ein adäquates, sondern ein
optimales Schulsetting für den Beschwerdeführer 1. Dieser benötige eine
engmaschige Betreuung in einer Kleinklasse, bestenfalls Kleingruppe. Im Kindergarten
L würde dem Beschwerdeführer 1 vorerst der (ihm bekannte)
Zivildienstleistende zur Seite gestellt. Mehr Ressourcen erhielten sie erst
nach Vorliegen der SPD-Abklärung. Eine logopädische Untersuchung sollte nächste
Woche möglich sein. Sie bedaure den Entscheid der Eltern, den
Beschwerdeführer 1 nicht zumindest zwei Tage im Kindergarten L schnuppern
zu lassen. Sollte der Beschwerdeführer 1 das "System 'Klasse'"
weiterhin an die Grenze der Zumutbarkeit bringen trotz reduzierter
Stundentafel, werde sie die Querversetzung in den Kindergarten L als dringliche
sonderpädagogische Massnahme empfehlen. Als Reaktion auf dieses Schreiben
teilten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Q am 7. November 2022 mit,
dass sie eine Reduktion der Stundentafel nicht akzeptierten und der Beschwerdeführer 1
ganz normal in den Kindergarten G gehen werde, wobei sie erwarteten, dass er
von N fair behandelt werde. Hierzu gehöre auch "eine ernsthafte
Rückmeldung jeden Tag" seitens der Kindergartenlehrerin.
Am 8. November 2022 wandten
sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 an die Schulpflege der
Beschwerdegegnerin und baten um ein Gespräch, da ihr Sohn im Kindergarten G
"langsam auf einem besseren Weg" sei und ihnen die von der Fachstelle
Sonderpädagogik geplanten Massnahmen als nicht sinnvoll erschienen. Gleichentags
erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Einladung für ein erstes
schulpsychologisches Beratungsgespräch.
Am 11. November 2022 informierte
die Schulpflege der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere
Dispositiv
darüber, dass die Fachstelle Sonderpädagogik demnächst dem Ausschuss
Schülerbelange vorläufige Massnahmen beantragen werde und das bisherige
Vorgehen der Fachstelle nicht zu beanstanden sei. Am 11. November 2022 bot
Q den Beschwerdeführenden 2 und 3 die Möglichkeit, sich bis am 15. November
2022 zu ihrem voraussichtlichen Antrag auf eine vorläufige Versetzung des
Beschwerdeführers 1 in den Kindergarten L zu äussern. Mit Schreiben vom
14. November 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden 2 und 3 um
Aktenbeizug und Erstreckung bzw. Aussetzung der Frist zur Gehörsgewährung, weil
angesichts der deutlichen Aufwärtstendenz keine unmittelbare Dringlichkeit
bestehe.
5.2.5 Am 15. und
16. November 2022 erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 seitens der
Schule unter anderem einen vom 16. November 2022 datierenden Bericht des Logopäden
der Schuleinheit H, R, betreffend eine am 11. November 2022 durchgeführte Untersuchung
des Beschwerdeführers 1 zugestellt sowie einen Bericht der DaZ-Lehrperson
des Kindergartens G, S, ebenfalls vom 16. November 2022. Letztere bemerkte
darin, dass der Beschwerdeführer 1 in den letzten Wochen "immer
dünnhäutiger" geworden sei und die Lehrerinnen seinen immer heftigeren
"Hilfeschreien" im Rahmen des Kindergartenalltags nicht gerecht
werden könnten. Hinzu komme, dass nicht wenige der anderen Kinder an einen
Punkt gekommen seien, wo auch sie immer dünnhäutiger geworden seien. Sie denke,
dass die Integration von Kindern da enden sollte, wo diese nur leiden und eine
ganze Klasse nicht mehr im angedachten Setting funktionieren könne.
Mit Schreiben vom 17. November
2022 gelangten die Beschwerdeführenden 2 und 3 an den Ausschuss
Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin und beanstandeten
namentlich, dass Q ihren Gehörsanspruch verletzt und ihnen bislang nicht
aufgezeigt habe, wie man den Beschwerdeführer 1 konkret unterstützen
könne. Sie gingen davon aus, dass die Zeit bis zum Vorliegen der erforderlichen
Abklärungen (SPD und Logopädie) ihres Sohns mit gewissen Massnahmen
("Wiederbeginn der engmaschigen Betreuung im Kindergarten G mit
regelmässigen Rapporten", "Verbesserung der
Betreuungssituation", vermehrte Elternbesuche) im Kindergarten G
problemlos bestritten werden könne.
Am 18. November 2022 lud
die Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin, T, die Beschwerdeführenden 2
und 3 auf den 22. November 2022 zu einem Gespräch mit den Verantwortlichen
der Schulpflege ein. Gemäss dem Protokoll des Gesprächs legte T den Beschwerdeführenden 2
und 3 in diesem Rahmen einleitend dar, weshalb sie planten, den Beschwerdeführer 1
in den Kindergarten L zu versetzen. Eine solche Querversetzung sei nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig, welche im vorliegenden Fall von vornherein
nur zwei Kindergärten erfüllten. Sie sähen dabei einen grossen Vorteil in der
Querversetzung in den Kindergarten L, da der Kindergarten "in der
Natur" sei, dort aktuell nur 5 Kinder im 2. Kindergarten und 8 Kinder
im 1. Kindergarten beschult würden und es eine Klassenassistentin sowie
eine schulische Heilpädagogin gäbe, die eine stabile Beziehung zum Beschwerdeführer 1
aufbauen könnten. Auch der SPD unterstütze diese Lösung. Sie bitte die Eltern
daher, der Querversetzung eine Chance zu geben und es zumindest zu versuchen.
Erst wenn diese Massnahme nicht erfolgreich sei, könne man über weitere
Möglichkeiten sprechen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 informierten die
Anwesenden hierauf darüber, verschiedene Kindergärten angeschaut zu haben,
unter anderem die I-Schule. Diese sei ihrer Meinung nach "das Beste"
für ihren Sohn. Eine Querversetzung in den Kindergarten L komme für sie nicht
in Frage.
Am 26. November 2022 erstatteten
die Beschwerdeführenden bei der Schulpflege der Beschwerdegegnerin eine
"Anzeige betreffend Mobbing durch O, Q und möglicherweise N".
"Erstelltermassen" sei ihr Sohn seit den Sommerferien 2022 bei ihn
frustrierenden Situationen quasi täglich gemassregelt worden, ohne dass man sie
als Eltern informiert hätte. Ihr Sohn sei vom Schulleiter ohne rechtliche
Grundlage vom Unterricht ausgeschlossen und die angezeigten Unterstützungsmassnahmen
seien nie ergriffen worden bzw. die vereinbarte Abklärung sei nie erfolgt.
Stattdessen seien im Kindergarten physische Mittel eingesetzt und sei ihr Sohn
immer mehr unter Druck gesetzt worden, mit dem Ziel, ihn auszusondern und
wegzuschicken, was massive Auswirkungen auf die Gesundheit des Knaben gehabt
habe. Angesichts dieses Mobbings werde der Beschwerdeführer 1 per sofort
und bis auf Weiteres nicht mehr in den öffentlichen Kindergarten gehen, sondern
er werde in der I-Schule beschult. Am 29. November 2022 teilte die
Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden 2 und 3 vor
diesem Hintergrund mit, dass der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen
entfalle. Zu den geäusserten Mobbingvorwürfen nahm die Schulpflege sodann am
22. Dezember 2022 ausführlich Stellung.
Mit an die Schulpflege
gerichtetem Schreiben vom 30. Januar 2023 wiederholten die Beschwerdeführenden 2
und 3 ihre Vorwürfe und ersuchten um Übernahme der Kosten des Privatschulbesuchs
ihres Sohns. Dieses Gesuch wies die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2023
ab.
5.2.6 Am 14. Februar
2023 lag der Untersuchungsbericht der KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1
die Verdachtsdiagnosen atypischer Autismus und expressive Sprachstörung
gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und ein
eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks auf. Weiterhin auffallend sei der
fehlende modulierte Blickkontakt. Die genannten Verdachtsdiagnosen würden
gestellt, da die Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und
Schwierigkeiten im sozialen Bereich und bei der Emotionsregulation auch durch
den verzögerten Spracherwerb, die Hörstörung und die von den Eltern
geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1 erklärbar sein
könnten. Eine logopädische Abklärung sei insofern dringend nötig. Sollten die
sozialen Schwierigkeiten trotz Verbesserung der Sprache persistieren, würden
sie eine erneute Abklärung empfehlen.
Da die Beschwerdeführenden 2
und 3 die KJPP nicht von ihrer Schweigepflicht gegenüber der zuständigen
Schulpsychologin entbinden wollten, konnte diese erst nach Vorliegen des Berichts
weiter tätig werden. Anlässlich eines Abklärungsgesprächs am 8. Mai 2023 präsentierte
sie den Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie T mündlich die Ergebnisse ihrer
Abklärung; am 8. Juni 2023 folgte die schriftliche Berichterstattung.
Gestützt namentlich auf die Erkenntnisse der KJPP, den Bericht zu einer zweiten
von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1
und den Bericht zu einer von den Eltern in Auftrag gegebenen logopädischen
Abklärung des Knaben in der Muttersprache Englisch gelangte die
Schulpsychologin in dem Abklärungsbericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1
möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung
zugewiesen werden sollte, damit er sein schulisches Potenzial umsetzen und im
Bereich Sozialkompetenz und Sprache weiter Fortschritte machen könne. Sollte
die Wahl auf ein integratives Setting fallen, sei darauf zu achten, dass die
Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1 genügend Raum und
Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem wurden eine Logopädie-Therapie und die
Weiterführung der Psychomotoriktherapie empfohlen.
Gestützt auf den (mündlichen)
Bericht hatte die Schulverwaltung E bereits am 17. Mai 2023 angeordnet,
dass der Beschwerdeführer 1 für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 1/2c
von U und V im Schulhaus W zugeteilt werde, welchen Entscheid die Schulpflege
der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2023 schützte. Am 29. Juni 2023 ordnete
der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin
ergänzend an, dass der Beschwerdeführer 1 auf Beginn des Schuljahres 2023/2024
der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule zugewiesen
werde (Dispositiv-Ziff. 1) und je eine Wochenlektion Logopädie und
Psychomotorik erhalte (Dispositiv-Ziff. 2) sowie (im Rahmen des ISR-Settings)
4 Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und 4 Wochenlektionen
Assistenz-Unterstützung (Dispositiv-Ziff. 3). Sowohl gegen den Beschluss
der Schulpflege der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 als auch gegen
Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange
und Sonderpädagogik vom 29. Juni 2023 beschritten die Beschwerdeführenden
den Rechtsmittelweg (siehe die Verfahren VB.2025.00398 und VB.2025.00399),
wobei sie in der Hauptsache beantrag(t)en, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1
eine angemessene Beschulung unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller
Empfehlungen des SPD bereitzustellen und bis dahin (weiterhin) die Kosten
seiner Beschulung an der I-Schule (inklusive Transport sowie Unterstützungsmassnahmen)
zu übernehmen habe.
5.2.7 Am 30. Mai
2024 beschied die Schulpflege der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden
auf Nachfrage hin, dass der zugeteilte ISR-Schulplatz im Schulhaus W dem Beschwerdeführer 1
nach wie vor offenstehe. Dies gelte auch für das kommende Schuljahr 2024/2025.
Wenn der Beschwerdeführer 1 künftig doch die Schule W besuchen sollte,
würden angesichts des Zeitablaufs allfällige Anpassungen im mit Beschluss vom
29. Juni 2023 angeordneten ISR-Setting vorgenommen bzw. wäre ein neuer
Beschluss betreffend das Unterstützungsangebot in der Regelklasse zu fällen.
5.2.8 Nachdem die
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 in den Bereichen soziale
Kommunikation und Verhalten seit der Einschulung trotz verbesserter
"Sprachlichkeit" nicht remittiert hatten, meldeten die Beschwerdeführenden 2
und 3 ihren Sohn im Frühjahr 2025 für eine Autismus-Abklärung bei der KJPP an.
Gemäss dem dazu erstellten Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2025 sprechen
die Befunde für das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung beim Beschwerdeführer 1.
Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer 1 in den meisten Bereichen des sozialen
Miteinanders und der Kommunikation Unterstützung benötige, obwohl seine
intellektuellen Fähigkeiten insgesamt gut ausgeprägt seien. Es sei von einem
mittleren Schweregrad bei intakter kognitiver Leistungsfähigkeit auszugehen.
Auffälligkeiten in der sozialen Kommunikation und Interaktion sowie repetitives
Verhalten zeigten sich sowohl in der klinischen Beobachtung als auch im
Elternbericht. Motivationale Faktoren sowie eine gewisse Testverweigerung
erschwerten dabei die exakte Abgrenzung, reduzierten aber nicht die
Aussagekraft der Abklärung bezüglich der autistischen Symptomatik. Im Lichte
der nun definitiv vergebenen Autismus-Spektrum-Diagnose sollten systemische
Hilfestellungen, Expertise und Verständnis für die Einschränkungen des
Beschwerdeführers 1 erarbeitet und umgesetzt werden. Dabei scheine auch
therapeutisch wichtig, dass vereinzelte Ansätze nacheinander mit klar
erreichbaren Zielen verordnet würden, um eine Überforderung bei dem Knaben zu
vermeiden. Das aktuelle Schulsetting mit kleineren Klassen scheine geeignet,
obwohl sich auch dort immer wieder Schwierigkeiten zeigten. Empfohlen werde
daher die Prüfung einer heil- oder sozialpädagogischen Unterstützung in der
Klasse für den Beschwerdeführer 1 sowie die Weiterführung einer
Einzeltherapie mit Schwerpunkt auf die Autismus-spezifischen Schwierigkeiten,
mit dem Ziel, die Emotionsregulation und die soziale Kommunikation zu
verbessern. Ergänzende Therapien wie Ergotherapie, Logopädie und Psychomotorik
könnten die Entwicklung ebenfalls fördern, und therapeutische Gruppenangebote,
in denen der Beschwerdeführer 1 lerne, sich im Umgang mit Peers besser
auszudrücken, könnten hilfreich sein.
Anfang Oktober 2025 gelangten
die Beschwerdeführenden 2 und 3 vor diesem Hintergrund erneut an die
Beschwerdegegnerin und teilten ihr mit, auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 eine
Reintegration des Beschwerdeführers 1 in die Regelschule (5. Klasse)
in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin antwortete den Eltern hierauf am
21. Oktober 2025, dass der Entscheid über die dem Beschwerdeführer 1
zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen bzw. die Einrichtung eines Sonderschulsettings
oder auch die Zuweisung in eine externe Tagessonderschule eine vorgängige
Abklärung durch den SPD erforderten, weshalb sie (die Eltern) gehalten seien,
das (dem Schreiben beiliegende) Anmeldeformular auszufüllen und bis Ende November
2025 zu retournieren. Nach Vorliegen des SPD-Berichts werde die Fachstelle
Sonderpädagogik gemeinsam mit der betreffenden Schulleitung das Setting für den
Beschwerdeführer 1 zusammenstellen und dem Ausschuss Schülerbelange und
Sonderpädagogik zum Entscheid vorlegen.
5.3 Betrachtet man die
vorstehenden Schilderungen des Geschehens, wie es sich aus den Akten ergibt,
lässt sich den Beschwerdeführenden weder folgen, wenn sie der
Beschwerdegegnerin eine pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen, noch ist von einer
von dieser zu verantwortenden objektiven Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
zu den Beschwerdeführenden 2 und 3 auszugehen, die einen
(Regel-)Schulbesuch des Beschwerdeführers 1 in der Gemeinde unzumutbar
machte:
5.3.1 Das erste
Kindergartenjahr des Beschwerdeführers 1 verlief – auch nach Einschätzung
der Beschwerdeführenden 2 und 3 – unauffällig. Die im Kindergarten
standardmässig durchgeführten Screenings (Logopädie und Psychomotorik) hatten
nach Ansicht der damit betrauten Fachpersonen keinen (unmittelbaren)
Handlungsbedarf erkennen lassen und die (Verdachts-)Diagnose frühkindlicher
Autismus wurde erst im Februar 2023 gestellt, sodass für die Beschwerdegegnerin
bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung für die Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen bestand.
Nach dem Auftreten bzw. dem
Sichtbarwerden erster Probleme zu Beginn des 2. Kindergartens reagierten
die Verantwortlichen der Schuleinheit H sodann umgehend. Innerhalb weniger
Wochen fanden mehrere Elterngespräche sowie Schulbesuche von verschiedenen
Fachpersonen statt und wurde gemeinsam nach möglichen Lösungen gesucht, um den
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 zu begegnen und die von allen
involvierten Fachpersonen als angespannt erlebte Situation im Kindergarten G zu
stabilisieren. Dass erst auf – die einen Monat nach Beginn des Schuljahres
geäusserte – Bitte der Beschwerdeführerin 2 hin ein erstes Elterngespräch
stattfand, lässt sich darauf zurückführen, dass die ersten Wochen im
Kindergarten primär der Eingewöhnung und Beobachtung dienen. Den Angaben von N
und S zufolge zeigte der Beschwerdeführer 1 zudem erst nach den ersten
Wochen im 2. Kindergarten ein immer auffälligeres Verhalten und begannen
sie sich insbesondere dann Sorgen zu machen, als sich auch noch ein weiteres
Kind davon "anstecken" liess.
Die im Anschluss an das Gespräch
vom 20. September 2022 getroffenen Sofortmassnahmen, die Einleitung einer
Abklärung durch den SPD, die Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten (örtlich und
zeitlich [Sanduhr]) für den Beschwerdeführer 1, die Erstattung von
Rückmeldungen seitens von N sowie das Ermöglichen von Besuchen der Eltern und
der von diesen beigezogenen Therapeutin im Kindergarten, waren aus damaliger
Sicht geeignet, zu einer raschen Besserung der Situation beizutragen. Dass
damals noch keine weiteren Massnahmen getroffen wurden, wie etwa das Anordnen
weiterer sonderpädagogischer Massnahmen über die bereits bewilligte
Psychomotorik-Einzeltherapie des Beschwerdeführers 1 hinaus, ist nicht zu
beanstanden, nachdem bei ihm zum damaligen – hier relevanten – Zeitpunkt noch
keine psychologische Abklärung und auch keine Diagnose vorlagen. Es trifft auch
nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die verantwortlichen Personen der
Schuleinheit H die vereinbarten Massnahmen nicht umgesetzt hätten. So wurde der
Beschwerdeführer 1 wenige Tage nach dem Elterngespräch vom
20. September 2022 für eine schulpsychologische Abklärung angemeldet und
bereits Anfang November 2022 einer Schulpsychologin zugeteilt. Diese wartete im
Folgenden nur deshalb mit der (eigenen) Abklärung zu, weil die Beschwerdeführenden 2
und 3 schon eine kinderpsychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers 1 in
die Wege geleitet hatten und das Kind keiner (unnötigen) zusätzlichen Belastung
ausgesetzt werden sollte. Das Zuwarten war dabei nicht nur mit den Eltern
abgesprochen, sondern erfolgte sogar auf den expliziten Wunsch des
Beschwerdeführers 3 hin. Ebenfalls auf Absprache mit den Beschwerdeführenden 2
und 3 hin erstattete N diesen ihre Rückmeldungen anfänglich zum Teil (5 von 12
Rückmeldungen bis zu den Herbstferien) nur mündlich. Ab den Herbstferien 2022 liess
sie ihnen unstreitig regelmässige umfangreiche schriftliche Rückmeldungen
zukommen, die auf Verlangen des Beschwerdeführers 3 zum Teil sogar
"Lösungsvorschläge" enthielten, was für die Kindergartenlehrerin auf
Dauer eine erhebliche Mehrbelastung bedeutete. Insofern ist nachvollziehbar,
wenn die Rückmeldungen ab Anfang November 2022 nur noch in verkürzter Form
weitergeführt und Mitte November 2022 ganz eingestellt wurden, nachdem die
Leiterin der Fachstelle Sonderpädagogik die Eltern darüber informiert hatte,
dass es so nicht weitergehe und sie der Schulpflege eine Reduktion der
Stundentafel des Beschwerdeführers 1 bzw. – wenn dies nicht genügen sollte
– dessen Querversetzung in den L als dringliche sonderpädagogische Massnahme
beantragen werde.
Ein Besuch der Eltern im
Kindergarten L wurde schliesslich erst anlässlich des zweiten Elterngesprächs
nach den Herbstferien 2022 definitiv vereinbart und fand in der Folge noch in
der gleichen Woche statt, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein Versäumnis vorwerfen lassen muss.
5.3.2 Was die
vorerwähnten weiteren Massnahmen anbelangt, die die Beschwerdegegnerin im November
2022 zur weiteren Entspannung der Situation im Kindergarten G ins Auge fasste,
hätte auch deren Umsetzung nicht die Unzumutbarkeit der Schulsituation des
Beschwerdeführers 1 zur Folge gehabt. Namentlich lässt sich den
Beschwerdeführenden nicht folgen, wenn sie einwenden, dass die Querversetzung
eines Kindes in eine andere Klasse in Fällen wie dem vorliegenden von
vornherein unzulässig sei (siehe dazu VGr, 18. März 2021, VB.2021.00109,
E. 5.2), und legte die Beschwerdegegnerin hier nachvollziehbar dar,
weshalb sie damals der Auffassung war, dem Wohl des Beschwerdeführers 1 könne
mit seiner Versetzung in den Kindergarten L (bis zum Vorliegen des SPD-Berichts)
eher entsprochen werden als mit einem Verbleib im Kindergarten G oder einer
Versetzung des Knaben in einen anderen der in Frage kommenden Kindergärten
(deutlich kleinere Klassen, mehr Rückzugsmöglichkeiten, eine dem Kindergarten
fest zugeteilte schulische Heilpädagogin). Es mag zutreffen, dass der Wechsel
der Klassenlehrperson, welcher im Frühjahr 2023 im 2. Kindergarten L
anstand, nicht ideal gewesen wäre für die Eingewöhnung des
Beschwerdeführers 1; gemäss der Beschwerdegegnerin wären ihm allerdings
als (konstante) Bezugspersonen der bereits bekannte Zivildienstleistende sowie
die dem Kindergarten L zugeteilte schulische Heilpädagogin zur Seite gestanden.
Die verantwortliche Schulpsychologin erblickte in der geplanten Querversetzung
denn auch eine zumindest angemessene und damit ausreichende (im Sinn von
Art. 19 BV) (Schul-)Lösung für den Beschwerdeführer 1.
Der Vorwurf der
Beschwerdeführenden, die (angedrohte) Querversetzung des
Beschwerdeführers 1 sei – wie schon dessen Ausschluss vom Schulbesuch für
eineinhalb Tage im September 2022 – als Mobbingakt zu qualifizieren bzw.
dahinter habe keine gute Absicht gesteckt, sondern einzig das Interesse, den Beschwerdeführer 1
loszuwerden, ist haltlos. Vielmehr geht aus den Akten – so namentlich aus den
anschaulichen Schilderungen von S und N – deutlich hervor, dass die Situation
im Kindergarten G Ende 2022 nicht länger tragbar war sowohl für den Beschwerdeführer 1
wie auch für seine Mitschülerinnen und Mitschüler und die Lehrpersonen. Der Beschwerdeführer 1
benötigte eine enge Begleitung und viel Aufmerksamkeit, welche im Kindergarten G
mit insgesamt 22 Kindern auf Dauer nicht gewährleistet war. In der
Vergangenheit war es denn auch trotz der Anwesenheit von zwei Lehrerinnen und
einer Unterstützungsperson im Kindergarten immer wieder zu Situationen
gekommen, in denen der Beschwerdeführer 1 den Kindergartenbetrieb massiv gestört
und sein Wohl sowie dasjenige der anderen Kinder und/oder der Lehrpersonen
gefährdet hatte. Mit pädagogischen Mitteln konnte seinem herausfordernden
Verhalten oft nicht mehr begegnet werden, sodass sich die Lehrpersonen nicht
mehr zu helfen wussten. Den Vorschlag einer Stundenreduktion lehnten die Beschwerdeführenden 2
und 3 zudem ebenso ab wie eine Einzelbeschulung oder einen Schnupperbesuch
ihres Sohns im Kindergarten L; sie beanstandeten stattdessen bereits, wenn der Beschwerdeführer 1
allein Zeit im Gruppenraum verbrachte.
5.3.3 Angesichts
dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der eigenmächtige Wechsel des
Beschwerdeführers 1 an eine Privatschule im November 2022 mit Blick auf
das Kindeswohl zwingend geboten bzw. den Eltern ein weiteres Zuwarten nicht
möglich war.
5.4 Entgegen den
Beschwerdeführenden wurde der Privatschulbesuch des Beschwerdeführers 1 auch
nicht dadurch (nachträglich) erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin ihnen
nicht bereits nach Vorliegen des kinderpsychologischen Abklärungsberichts im Februar
2023 ein neues Schulangebot unterbreitete. Der Beschwerdeführer 1 war
gerade erst an die private I-Schule gewechselt und hatte sich dort – jedenfalls
gemäss den Eltern – gut eingelebt; ein erneuter Schulwechsel wenige Monate vor
dem ohnehin anstehenden Übertritt in die Primarstufe wäre nicht in seinem
Interesse gewesen. Folgerichtig traf die Beschwerdegegnerin erst im Mai bzw. Juni
2023 einen Entscheid betreffend die Sonderschulung des Beschwerdeführers 1
für das neue Schuljahr 2023/2024, zumal ihr der – für den Entscheid
erforderliche (§ 38 VSG und § 25 VSM) – schulpsychologische
Fachbericht ohnehin nicht früher vorlag.
Wie sich den ebenfalls mit Datum
von heute gefällten Urteilen in den Verfahren VB.2025.00398 und VB.2025.00399 entnehmen
lässt, ist bzw. war das den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang
unterbreitete Schulangebot sodann als ausreichend im Sinn von Art. 19 BV
einzustufen, sodass sich auch keine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur
Übernahme der Privatschulkosten des Beschwerdeführers 1 ab dem Schuljahr 2023/2024
ergibt. Es mag zwar zutreffen, dass die von den Beschwerdeführenden 2 und
3 gewählte Privatschule den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 besser
Rechnung trägt als die integrative Beschulung in der öffentlichen
Schule; wie bereits erwähnt, ist das Gemeinwesen jedoch gestützt auf Art. 19
in Verbindung mit Art. 62 BV selbst bei behinderten Kindern nicht
verpflichtet, die bestmögliche individuelle Lösung, unabhängig von finanziellen
Überlegungen, zu finanzieren.
5.5 Soweit die
Beschwerdeführenden schliesslich weiter (sinngemäss) vorbringen, der Besuch der
Schule E könne dem Beschwerdeführer 1 nicht (mehr) zugemutet werden, weil
die Beschwerdegegnerin "ganz zentral ihre Aktenführungs- und
Offenlegungspflichten nicht wahrgenommen" und die sonderpädagogischen
Abklärungen ihres Sohns mutwillig fingiert oder manipuliert bzw. die von den
verantwortlichen Fachpersonen fingierten oder manipulierten Abklärungen geschützt
habe, finden sich für die betreffenden Vorhalte keine Anhaltspunkte in den
Akten. So ist darin, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle zwischen den Eltern
und den Lehrpersonen des Beschwerdeführers 1 ausgetauschten Nachrichten
und alle ihn betreffenden Notizen von Lehr- und Fachpersonen im – den Eltern
zugestellten – Schülerdossier abgelegt hat, keine Verletzung der
Aktenführungspflicht zu erblicken. Grundsätzlich gehören in das Schülerdossier
nur Unterlagen über die Schülerinnen und Schüler, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag der Schule bzw. für dessen Erfüllung relevant sind (vgl. § 8
Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 [LS 170.4]); die Schuldienste mit den Fachbereichen Schulpsychologie,
Logopädie und Psychomotorik führen ausserdem eigene Akten (vgl. etwa
<https://www.datenschutz.ch/lexika/volksschule/schulpsychologische-berichte>,
wonach die Schulbehörden lediglich eine komprimierte Version der ausführlichen
Informationen erhalten, die die Dienste in einem Fall erhoben haben). Die
Schulbehörden dürfen ausserdem darauf vertrauen, dass die von ihnen
beigezogenen Fachpersonen ihnen erteilte Abklärungsaufträge lege artis
ausführen, und von den Erkenntnissen einer Bedarfsabklärung durch eine
Fachstelle praxisgemäss nur dann abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien – etwa innere Widersprüche, offensichtliche
Lückenhaftigkeit oder irrtümliche tatsächliche Feststellungen – deren
Überzeugungskraft ernsthaft erschüttern. Weist ein von Gesetzes wegen eingeholter
Abklärungsbericht – wie hier der Bericht der verantwortlichen Schulpsychologin
(dazu VB.2025.00398) und die Berichte der beigezogenen Logopäden (dazu sogleich
E. 6.3) – keine offensichtlichen Mängel auf, können die Schulbehörden
deshalb bei ihrem Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme ohne
Weiteres auf den betreffenden Fachbericht abstellen.
Die diesbezüglichen Vorwürfe der
Beschwerdeführenden an die Adresse der Beschwerdegegnerin erscheinen zudem
bloss vorgeschoben mit dem Ziel, nachträglich eine Kostentragungspflicht des Gemeinwesens
zu begründen.
5.6 Nach dem Gesagten
kommt den Beschwerdeführenden kein Anspruch auf Vergütung der Schul- und
Transportkosten im Zusammenhang mit dem Besuch der privaten I-Schule durch den Beschwerdeführer 1
ab Ende November 2022 zu.
6.
6.1 Was die beantragte
Übernahme der Kosten für die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 veranlasste
private Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie der Kosten der
privaten Logopädie des Knaben in Englisch (jeweils inklusive Transport)
betrifft, wäre auch hierfür vorausgesetzt, dass den Beschwerdeführenden
aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger
anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörde nichts anderes übrig
blieb, als die besagte Abklärung sowie die private Therapie eigenmächtig in die
Wege zu leiten. So lag es grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen
der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer 1 (vorgängig) die
erforderlichen Abklärungen und Therapien bei einer geeigneten Fachperson zu
bewilligen unter Übernahme der damit verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf
Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Leistungen besteht nicht (siehe
auch VGr, 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2; ferner VGr, 15. November
2016, VB.2016.00199, E. 2.2 ff. – 23. März 2016, VB.2015.00301,
E. 2.2 – 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 2.2).
6.2 Wie bereits
aufgezeigt wurde, deuteten die Ergebnisse des standardmässig durchgeführten
Logopädie-Screenings im 1. Kindergarten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1
wegen seiner sprachlichen Entwicklung besondere schulische Bedürfnisse haben
könnte. Die für das Screening verantwortliche Logopädin schrieb den Beschwerdeführenden 2
und 3 am 7. März 2022, dass die von ihr beim Beschwerdeführer 1 beobachteten
"entwicklungsbedingte[n] sprachliche[n] Auffälligkeiten" sich
voraussichtlich noch verbesserten und erst im Rahmen der nächsten
Reihenuntersuchung im 2. Kindergarten nochmals kontrolliert werden
müssten. Dafür, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines Gehörs eine
besondere Behandlung oder Therapie benötigt hätte, lagen keine Anhaltspunkte
vor.
Im September 2022 entschlossen
sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 von sich aus, ihren Sohn eine private
Psychotherapie besuchen zu lassen. Für die Beschwerdegegnerin bestand keine
Veranlassung, eine solche anzuordnen; die Beschwerdeführenden ersuchten
vorgängig auch nicht um Kostengutsprache. Was dem Beschwerdeführer 1 fehlte
und ursächlich für die ab Beginn des 2. Kindergartens gezeigten
Verhaltensauffälligkeiten sein könnte, liess sich vor einer (umfassenden)
Abklärung des Knaben auch nicht beurteilen. Dabei setzte die Beschwerdegegnerin
alles daran, dass eine solche Abklärung möglichst rasch durchgeführt werde. Die
Abklärung beim SPD wurde priorisiert, sodass bereits Anfang November 2022 eine
Kontaktaufnahme zwischen den Eltern und der verantwortlichen Schulpsychologin
erfolgte. Gleichzeitig prüfte die Fachstelle Sonderpädagogik eine
Notfallanmeldung bei der KJPP, um so die von den Eltern in Auftrag gegebene
kinderpsychiatrische Abklärung zu beschleunigen. Der Beschwerdeführer 1 besuchte
zudem weiterhin eine Psychomotoriktherapie und wurde bei M einem erneuten
Logopädie-Screening im Kindergarten (standardisierter Test zur Früherkennung
von Lese-Rechtschreibstörungen) unterzogen. Nachdem dieses Screening aus Sicht
des damit betrauten Logopäden bezüglich der sprachlichen Entwicklung des
Beschwerdeführers 1 keine Auffälligkeiten zeigte, bestand für die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch weiterhin kein Handlungsbedarf, so
namentlich auch keine Veranlassung, eine individuelle Logopädie-Abklärung bzw.
eine eigentliche logopädische Diagnostik anzuordnen.
Nach Vorliegen der Erkenntnisse
der KJPP im Februar 2023, die beim Beschwerdeführer 1 unter anderem die
Verdachtsdiagnose expressive Sprachstörung stellte und dringend eine
logopädische Abklärung empfahl, reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend und
veranlasste eine logopädische Abklärung des Knaben durch den zweiten Logopäden
der Schule E, da die Beschwerdeführenden 2 und 3 denjenigen Logopäden, der
im November 2022 das Logopädie-Screening durchgeführt hatte, vehement
ablehnten. Gemäss dem dazu erstellten Bericht vom 1. März 2023 zeigte der Beschwerdeführer 1
eine Artikulationsstörung mit einem dezenten inkonstanten Sigmatismus (leichtes
Lispeln) und einer leicht hypotonen interoralen Muskulatur (leicht schlaffe
Muskulatur der am Sprechen beteiligten Muskeln). Anzeichen einer expressiven
Sprachstörung seien hingegen keine auszumachen gewesen, es sei denn, man
definiere eine Artikulationsstörung als expressive Sprachstörung. Der Logopäde
empfahl daher lediglich eine beratende Logopädie (eine Lektion alle drei
Wochen).
Nicht zufrieden mit dieser
Abklärung, meldeten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihren Sohn Anfang März
2023 für eine (bzw. die streitgegenständliche) private Logopädie-Abklärung und
eine private Logopädie-Therapie in der Zweitsprache Englisch an. Laut dem
Bericht der von ihnen engagierten Logopädin vom 6. Mai 2023 liege das
rezeptive Sprachverständnis des Beschwerdeführers 1 im oberen
Altersdurchschnitt, während die Resultate der expressiven Sprachfertigkeiten im
Englischen im leicht unterdurchschnittlichen Bereich lägen.
Unter Berücksichtigung beider
logopädischen Berichte sowie der Erkenntnisse eines Schulbesuchs am
2. März 2023 empfahl die zuständige Schulpsychologin in ihrem
Abklärungsbericht vom 8. Juni 2023 unter anderem eine Logopädie-Therapie.
Dieser Empfehlung folgend, ordnete die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 1
auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 bis auf Weiteres eine Wochenlektion
Logopädie an.
6.3 Es zeigt sich,
dass der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Anordnung der erforderlichen
Therapien und der logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 keine
länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden kann. So musste
sie – entgegen den Beschwerdeführenden – vor Kenntnisnahme des Berichts der
KJPP vom Februar 2023 nicht "wissen [...], dass der Beschwerdeführer 1
Gehör- und Sprachschwierigkeiten hatte", die eine Behandlung bzw. Therapie
erforderten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bis
zum Bericht der KJPP bzw. bis zum Vorliegen des Berichts der zuständigen
Schulpsychologin keine solche anordnete.
Auch brauchte die
Beschwerdegegnerin keine zusätzliche logopädische Abklärung anzuordnen. Wie
gesagt, darf bzw. muss sich eine Schulbehörde darauf verlassen, dass die
zuständigen Fachpersonen bei den (sonderpädagogischen) Abklärungen der
Schülerinnen und Schüler nach den Regeln ihres Berufs vorgehen, und laufen die
von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Reihenuntersuchungen
(Screenings) im Kindergarten und die logopädische Abklärung des
Beschwerdeführers 1 diesen jedenfalls nicht offensichtlich zuwider.
Namentlich erscheint nachvollziehbar, dass im November 2022 beim Beschwerdeführer 1
keine eigentliche (individuelle) logopädische Abklärung durchgeführt wurde,
nachdem weder die Eltern noch die Lehrerinnen des Knaben zuletzt bei ihm
Auffälligkeiten in der Artikulation beklagt hatten und die beiden
Logopädie-Screenings im Februar und November 2022 keine handlungsbedürftigen
Auffälligkeiten ergeben hatten. Der Bericht der Logopädie-Abklärung des
Beschwerdeführers 1, welcher der Beschwerdeführer 3 persönlich
beiwohnte, ist sodann durchgängig objektiv abgefasst und enthält keine
sachfremden Inhalte, die gegen eine ergebnisoffen geführte Abklärung sprächen.
Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass der Inhalt des Berichts von Q
"frisiert" worden wäre, wie die Beschwerdeführenden einwenden. Dass
die Abklärung weniger Zeit beanspruchte als die von den Beschwerdeführenden 2
und 3 privat in Auftrag gegebene, lässt den Bericht ebenso wenig offensichtlich
fehlerhaft erscheinen wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 auf
Empfehlung der zuständigen Schulpsychologin letztlich doch – während fast
zweier Jahre – (schulintern) Logopädie erhielt. Diesbezüglich fällt denn auch
auf, dass der Beschwerdeführer 1 laut dem Abschlussbericht der
verantwortlichen Logopädin der Schule E vom 30. Juni 2025 in erster Linie
wegen Problemen bei der Anwendung seines sprachlichen Wissens zusammen mit
anderen Kindern behandelt wurde und ihm im zweiten Bericht der KJPP vom 17. Juli
2025 nur noch die (neue) Verdachtsdiagnose sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens
oder der Sprache (Lispeln) gestellt wird, während die Verdachtsdiagnose
frühkindlicher Autismus Bestätigung findet, welche Krankheit sich (auch) durch
Beeinträchtigungen in der sozialen Interaktion und Schwächen in der sozialen
Kommunikation auszeichnet.
Anzumerken bleibt ferner, dass
von einer Kindeswohlgefährdung, die ein dringendes Handeln der Eltern
erforderlich macht, praxisgemäss nicht bereits deshalb auszugehen ist, weil
eine Logopädie-Therapie nicht umgehend nach Feststellung eines entsprechenden
Bedarfs aufgenommen wird, sondern erst nach einer Wartefrist von einigen Wochen
bzw. Monaten. Die Gemeinden müssen nicht Kapazitäten bereitstellen, die
jederzeit einen sofortigen Therapiebeginn garantieren, denn das machte ein
Überangebot notwendig. Entscheidend ist vielmehr, ob das Therapieangebot innert
nützlicher Frist bereitsteht. Auch genügt nicht, dass das Angebot einer
Privatschule im Einzelfall aus Gründen der besseren Erreichbarkeit und der
Therapiesprache (etwa Englisch) besser auf die Bedürfnisse des jeweiligen
Kindes bzw. von dessen Eltern zugeschnitten wäre (dazu VGr, 1. März 2023,
VB.2022.00653, E. 4.2).
6.4 Eine
Kostenübernahmepflicht der Beschwerdegegnerin ist folglich auch bezüglich der
privaten Logopädie-Abklärung des Beschwerdeführers 1 sowie seiner privaten
Logopädie-Therapie in Englisch (inklusive Transport) abzulehnen.
6.5 Was die Kosten für
die Begleitung des Beschwerdeführers 1 zur schulseitig in Auftrag
gegebenen Abklärung durch den Vater anbelangt, fällt diesbezüglich eine
Übernahme durch das Gemeinwesen schon deshalb ausser Betracht, weil die
Begleitung freiwillig erfolgte und mit Blick auf das Kindeswohl nicht
erforderlich war.
7.
Die Vorinstanz auferlegte den
unterliegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 die Kosten für das
Rekursverfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes
fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der
Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich
(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich
hier, liegt mit der (inzwischen)
sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers 1 doch ein genügend enger Zusammenhang mit einer
Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2).
In diesem Punkt ist die Beschwerde
daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
19. Mai 2025 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens
auf die Staatskasse zu nehmen sind.
8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.
9.
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Parteientschädigung ist den
überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017,
2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Bezirksrats E vom
19. Mai 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse
genommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'645.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: