VB.2025.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00406
12. November 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26735)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00406
Urteil
der 2.
Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. D,
4. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene nordmazedonische
Staatsangehörige A war vom 14. Februar 2006 bis zum 2. Oktober 2012
mit B bzw. damals C (geb. 1979) in Nordmazedonien verheiratet. Aus dieser Ehe
gingen zwei Kinder hervor, D (geb. 2006) und E (geb. 2011). Nach der Auflösung
der Ehe am 2. Oktober 2012 lernte A die Schweizer Staatsangehörige G
kennen und reiste am 9. Januar 2013 in die Schweiz ein. Am 12. Januar
2013 ging er mit G die Ehe ein. Nach fünfjährigem Aufenthalt wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 6. Februar 2019 beantragte er
sodann den Familiennachzug für seine beiden Söhne, E und D. Obwohl das Gesuch
zunächst abgelehnt wurde, erfolgte am 22. Juni 2021 eine
wiedererwägungsweise Gutheissung des Familiennachzugs. Hierauf erhielt E eine
Niederlassungsbewilligung und D wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 27. Januar
2022 wurde die Ehe zwischen A und G rechtskräftig geschieden.
Aufgrund eines anonymen Hinweises,
wonach sich an der Adresse von A, E und D, I-Strasse 01 in J, Personen
aufhielten, die gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG) verstossen würden, führte die Polizei am 20. März 2023 eine
Kontrolle an besagter Adresse durch. Dabei wurde B verhaftet. Es stellte sich
heraus, dass sie die Dauer ihres bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz
überschritten hatte.
Im Rahmen der Befragung gab A an, B
sei das Kindermädchen. Eine Angabe, dass es sich dabei um seine Ex-Ehefrau,
ehemals C, handle, unterliess er. B erklärte gegenüber der Polizei, sie sei die
Ex-Ehefrau von A sowie die Mutter der gemeinsamen Söhne D und E. Zudem gab sie
an, ihren Namen von C in B geändert zu haben. Weiterhin machte sie geltend,
keine Beziehung mehr zu A zu unterhalten.
Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde
B aus der Schweiz weggewiesen. Zusätzlich belegte das Staatssekretariat für
Migration sie mit einem Einreiseverbot bis zum 26. März 2025.
Am 15. August 2023 heirateten A
und B erneut in K (Stadt in Nordmazedonien). Das konsularische Einreisegesuch
wurde durch B am 15. November 2023 gestellt.
Mit Verfügung vom 14. April 2025 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und E sowie die
Aufenthaltsbewilligung von D, wobei es eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli
2025 ansetzte. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B wies es ab.
Erwägungen
II.
Auf den dagegen mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhobenen
Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Mai 2025 nicht
ein, weil das Rechtsmittel – so die Rekursbegründung – verspätet erhoben worden
sei.
III.
Am 26. Juni 2025 liessen A,
B, E sowie D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts
seien aufzuheben. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei
festzustellen, dass vorliegender Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung
vom 30. Juni 2025 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens sämtliche
Vollziehungsvorkehrungen gegenüber den Beschwerdeführenden zu unterbleiben
hätten.
Während die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Es prüft die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich –
unter Vorbehalt nachstehender Erwägung (1.2) – auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
vor Verwaltungsgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den
Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Soweit die
Beschwerdeanträge (sowie die Begründung) sich nicht auf diesen Streitgegenstand
beziehen (vgl. hierzu auch unten 3.2), ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1
Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Tag der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen.
Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingegangen
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11
Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Verwaltungs- sowie das Rekursverfahren
unterliegen keinen Gerichtsferien (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 23). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13). Eine versäumte
Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds,
der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung
einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).
2.2
In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten
von Entscheiden enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den
§§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss
Art. 136 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)
zur Anwendung. Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und
Rekursbehörden (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (statt
vieler VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden).
3.
3.1
Die Vorinstanz
hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Verfügung des Migrationsamts
vom 14. April 2025 – gestützt auf den von der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden selbst eingereichten Sendungsverlauf der Schweizerischen
Post – dem vormaligen Rechtsvertreter, welcher ebenfalls der L AG
angehört, am 16. April 2025 zugestellt worden sei. Die gesetzliche
Dispositiv
Rekursfrist habe demnach am 17. April 2025 zu laufen begonnen und sei
am 16. Mai 2025 abgelaufen. Die Rekursschrift trage das Datum vom 23. Mai
2025 und sei der Schweizerischen Post am selben Tag übergeben worden. Die
Eingabe sei also verspätet. Ferner habe die Rechtsvertreterin in der
Rekursschrift keine Umstände vorgebracht, die eine Rechtfertigung der
Fristversäumnis sowie eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG begründen könnten. Ebenso ergebe sich aus den Akten kein
Hinweis auf derartige Tatsachen.
3.2 Der für
das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
befasst sich in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 vornehmlich mit
der Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen /
der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Einreise zum Verbleib beim Ehemann, mithin
der Ausgangsverfügung vom 14. April 2025. Mit Bezug auf den
Rekursentscheid bzw. das Nichteintreten
seitens der Vorinstanz vom 27. Mai
2025 räumt er ein, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2025
der vormaligen Rechtsvertretung am 16. April 2025 zugestellt worden sei.
Die 30-tägige Rekursfrist habe demnach am 16. Mai 2025 zu laufen
aufgehört. Der Rekurs sei jedoch erst am 23. Mai 2025 der Schweizerischen
Post übergeben worden, weshalb die Rekursfrist als verpasst gelte. Der
Rechtsvertreter führt weiter aus, dass eine Wiederherstellung der versäumten
Frist grundsätzlich möglich sei, sofern dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit
zur Last falle. Vor Verwaltungsgericht macht er geltend, die Beschwerdeführenden
seien juristische Laien, mit dem schweizerischen Rechtssystem wenig vertraut
und teilweise aufgrund ihres Alters oder sprachlicher Barrieren nicht in der
Lage, das Verfahren eigenständig zu verstehen. Deshalb hätten sie auf die
Unterstützung ihrer vormaligen Rechtsvertreterin vertraut und darauf gesetzt,
dass diese insbesondere die Fristen wahre. Das Versäumnis der Rekursfrist führe
im vorliegenden Fall zu einem unverhältnismässigen Ergebnis, da eine gut
integrierte Familie trotz bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie
sozialer Bindungen aus der Schweiz ausreisen müsse.
4.
4.1 Die Vorbringen der Rechtsvertretung
vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. In
der Beschwerde anerkennt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass der
Rekurs erst nach Ablauf der Rekursfrist eingereicht worden sei. Er führt hierzu
im Wesentlichen aus, dass aufgrund lediglich formeller Fristversäumnis eine gut
integrierte Familie mit langjährigem Aufenthalt aus der Schweiz ausreisen
müsse, was angesichts dieser Umstände höchst unverhältnismässig erscheine.
Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist.
4.2 Fristwiederherstellungsgesuche
sind von derjenigen Behörde zu beurteilen, die bei Gewährung der
Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (vgl.
Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 89 f.). Im vorliegenden Fall
betrifft das Gesuch die Wiederherstellung der Rekursfrist, weshalb dieses
grundsätzlich an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu richten
gewesen wäre.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid bereits dargelegt,
dass die Rechtsvertreterin in der Rekursschrift weder triftige Gründe
vorgebracht hat, die die Säumnis rechtfertigen und eine Wiederherstellung der
Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG erforderlich machen würden, noch
dass sich solche aus den Akten erschliessen lassen. Da die Vorinstanz in ihrem
Entscheid bereits dargelegt hat, dass keine Gründe für die Wiederherstellung
der Rekursfrist ersichtlich seien, ist die Beschwerde aus prozessökonomischen
Gründen grundsätzlich anzunehmen und als solche gegen die Verweigerung der
Fristwiederherstellung zu behandeln. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht die Wiederherstellung der Frist verweigert hat und auf den Rekurs
aufgrund der verspäteten Einreichung nicht eingetreten ist.
4.3
4.3.1
§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine
versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob
nachlässig verhalten haben und sie binnen 10 Tagen nach Wegfall des Grunds,
welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung
einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum
Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls 10 Tage (Satz 2).
4.3.2
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigten könnte, ist
aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nicht leichthin
anzunehmen. Bezüglich der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng (VGr,
6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. März 2018,
VB.2018.00013, E. 3.3; vgl. auch VGr, 28. Mai 2018, VB.2018.00073,
E. 1.6; Plüss, § 12 N. 45). Gemäss der Rechtsprechung ist die
fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person
trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr,
6. Februar 2025, VB.2024.00382, E. 2.2 m. w. H.). Dem Säumigen obliegt es dabei, die Gründe im
Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen sowie darzulegen,
dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen eingehalten worden ist (Plüss, § 12
N. 88; 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie
8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1). Die
Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung anrechnen
lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist dem
Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust –
beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für
Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (zum Ganzen VGr,
6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. November 2018,
RG.2018.00006, E. 2.1; vgl. auch Plüss, § 12 N. 50).
4.4 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führt in seiner Beschwerdeschrift
keinen einzigen zulässigen Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist an,
der den Anforderungen von § 12 VRG entspricht (vgl. VGr, 16. Juli
2025, RG.2025.00004, E. 2.3; sowie die Kasuistik bei Plüss, § 12
N. 71). Solche Gründe, die zudem bei der vormaligen Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden vorliegen müssten, sind weder in der Beschwerde noch in den
Akten ersichtlich.
Wie bereits in Erwägung 4.3.1 dargelegt, unterliegt die
anwaltliche Vertretung einer strengen Sorgfaltspflicht, welche insbesondere die
fristgerechte Wahrung von Verfahrensfristen umfasst. Diese Pflicht bildet einen
zentralen Bestandteil der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Versäumt ein
Rechtsanwalt eine Frist wegen unzureichender Kenntnis der einschlägigen Frist-
und Fristenstillstandsregelungen, so stellt dies eine grobe Nachlässigkeit dar.
Eine Fristwiederherstellung ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. Plüss, § 12
N. 50).
Den Ausführungen der Rekursschrift vom 23. Mai
2025 zufolge ging die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
irrtümlich davon aus, dass im Rekursverfahren die Bestimmungen über die
Gerichtsferien gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1
lit. a ZPO Anwendung fänden. Dieser Irrtum führte dazu, dass die
Rekurseinreichung erst am 23. Mai 2025 erfolgte, wodurch die Rekursfrist
versäumt wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Versäumnis der Rekursfrist als
eine grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht seitens der vormaligen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu qualifizieren.
Damit ist das vorinstanzliche
Nichteintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).