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Entscheid

VB.2025.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00406

12. November 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26735)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00406

Urteil

der 2.

Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. D,

4. E,

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene nordmazedonische

Staatsangehörige A war vom 14. Februar 2006 bis zum 2. Oktober 2012

mit B bzw. damals C (geb. 1979) in Nordmazedonien verheiratet. Aus dieser Ehe

gingen zwei Kinder hervor, D (geb. 2006) und E (geb. 2011). Nach der Auflösung

der Ehe am 2. Oktober 2012 lernte A die Schweizer Staatsangehörige G

kennen und reiste am 9. Januar 2013 in die Schweiz ein. Am 12. Januar

2013 ging er mit G die Ehe ein. Nach fünfjährigem Aufenthalt wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 6. Februar 2019 beantragte er

sodann den Familiennachzug für seine beiden Söhne, E und D. Obwohl das Gesuch

zunächst abgelehnt wurde, erfolgte am 22. Juni 2021 eine

wiedererwägungsweise Gutheissung des Familiennachzugs. Hierauf erhielt E eine

Niederlassungsbewilligung und D wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 27. Januar

2022 wurde die Ehe zwischen A und G rechtskräftig geschieden.

Aufgrund eines anonymen Hinweises,

wonach sich an der Adresse von A, E und D, I-Strasse 01 in J, Personen

aufhielten, die gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005 (AIG) verstossen würden, führte die Polizei am 20. März 2023 eine

Kontrolle an besagter Adresse durch. Dabei wurde B verhaftet. Es stellte sich

heraus, dass sie die Dauer ihres bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz

überschritten hatte.

Im Rahmen der Befragung gab A an, B

sei das Kindermädchen. Eine Angabe, dass es sich dabei um seine Ex-Ehefrau,

ehemals C, handle, unterliess er. B erklärte gegenüber der Polizei, sie sei die

Ex-Ehefrau von A sowie die Mutter der gemeinsamen Söhne D und E. Zudem gab sie

an, ihren Namen von C in B geändert zu haben. Weiterhin machte sie geltend,

keine Beziehung mehr zu A zu unterhalten.

Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde

B aus der Schweiz weggewiesen. Zusätzlich belegte das Staatssekretariat für

Migration sie mit einem Einreiseverbot bis zum 26. März 2025.

Am 15. August 2023 heirateten A

und B erneut in K (Stadt in Nordmazedonien). Das konsularische Einreisegesuch

wurde durch B am 15. November 2023 gestellt.

Mit Verfügung vom 14. April 2025 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und E sowie die

Aufenthaltsbewilligung von D, wobei es eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli

2025 ansetzte. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B wies es ab.

Erwägungen

II.

Auf den dagegen mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhobenen

Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Mai 2025 nicht

ein, weil das Rechtsmittel – so die Rekursbegründung – verspätet erhoben worden

sei.

III.

Am 26. Juni 2025 liessen A,

B, E sowie D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht

sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts

seien aufzuheben. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und

die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei

festzustellen, dass vorliegender Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung

vom 30. Juni 2025 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens sämtliche

Vollziehungsvorkehrungen gegenüber den Beschwerdeführenden zu unterbleiben

hätten.

Während die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Es prüft die Rechtmässigkeit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich –

unter Vorbehalt nachstehender Erwägung (1.2) – auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

vor Verwaltungsgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf den

Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Soweit die

Beschwerdeanträge (sowie die Begründung) sich nicht auf diesen Streitgegenstand

beziehen (vgl. hierzu auch unten 3.2), ist darauf nicht einzutreten.

2.

2.1

Der Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen

(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Tag der Eröffnung der

angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen.

Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingegangen

oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11

Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Verwaltungs- sowie das Rekursverfahren

unterliegen keinen Gerichtsferien (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 23). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13). Eine versäumte

Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds,

der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung

einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.2

In Bezug auf die Zustellungsmodalitäten

von Entscheiden enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den

§§ 71 und 86 VRG die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss

Art. 136 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)

zur Anwendung. Praxisgemäss gelten diese analog auch für die Verwaltungs- und

Rekursbehörden (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63). Nach Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (statt

vieler VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden).

3.

3.1

Die Vorinstanz

hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Verfügung des Migrationsamts

vom 14. April 2025 – gestützt auf den von der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführenden selbst eingereichten Sendungsverlauf der Schweizerischen

Post – dem vormaligen Rechtsvertreter, welcher ebenfalls der L AG

angehört, am 16. April 2025 zugestellt worden sei. Die gesetzliche

Dispositiv

Rekursfrist habe demnach am 17. April 2025 zu laufen begonnen und sei

am 16. Mai 2025 abgelaufen. Die Rekursschrift trage das Datum vom 23. Mai

2025 und sei der Schweizerischen Post am selben Tag übergeben worden. Die

Eingabe sei also verspätet. Ferner habe die Rechtsvertreterin in der

Rekursschrift keine Umstände vorgebracht, die eine Rechtfertigung der

Fristversäumnis sowie eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG begründen könnten. Ebenso ergebe sich aus den Akten kein

Hinweis auf derartige Tatsachen.

3.2 Der für

das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

befasst sich in seiner Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 vornehmlich mit

der Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligungen /

der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Einreise zum Verbleib beim Ehemann, mithin

der Ausgangsverfügung vom 14. April 2025. Mit Bezug auf den

Rekursentscheid bzw. das Nichteintreten

seitens der Vorinstanz vom 27. Mai

2025 räumt er ein, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 14. April 2025

der vormaligen Rechtsvertretung am 16. April 2025 zugestellt worden sei.

Die 30-tägige Rekursfrist habe demnach am 16. Mai 2025 zu laufen

aufgehört. Der Rekurs sei jedoch erst am 23. Mai 2025 der Schweizerischen

Post übergeben worden, weshalb die Rekursfrist als verpasst gelte. Der

Rechtsvertreter führt weiter aus, dass eine Wiederherstellung der versäumten

Frist grundsätzlich möglich sei, sofern dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit

zur Last falle. Vor Verwaltungsgericht macht er geltend, die Beschwerdeführenden

seien juristische Laien, mit dem schweizerischen Rechtssystem wenig vertraut

und teilweise aufgrund ihres Alters oder sprachlicher Barrieren nicht in der

Lage, das Verfahren eigenständig zu verstehen. Deshalb hätten sie auf die

Unterstützung ihrer vormaligen Rechtsvertreterin vertraut und darauf gesetzt,

dass diese insbesondere die Fristen wahre. Das Versäumnis der Rekursfrist führe

im vorliegenden Fall zu einem unverhältnismässigen Ergebnis, da eine gut

integrierte Familie trotz bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie

sozialer Bindungen aus der Schweiz ausreisen müsse.

4.

4.1 Die Vorbringen der Rechtsvertretung

vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. In

der Beschwerde anerkennt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass der

Rekurs erst nach Ablauf der Rekursfrist eingereicht worden sei. Er führt hierzu

im Wesentlichen aus, dass aufgrund lediglich formeller Fristversäumnis eine gut

integrierte Familie mit langjährigem Aufenthalt aus der Schweiz ausreisen

müsse, was angesichts dieser Umstände höchst unverhältnismässig erscheine.

Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist.

4.2 Fristwiederherstellungsgesuche

sind von derjenigen Behörde zu beurteilen, die bei Gewährung der

Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (vgl.

Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 89 f.). Im vorliegenden Fall

betrifft das Gesuch die Wiederherstellung der Rekursfrist, weshalb dieses

grundsätzlich an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu richten

gewesen wäre.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid bereits dargelegt,

dass die Rechtsvertreterin in der Rekursschrift weder triftige Gründe

vorgebracht hat, die die Säumnis rechtfertigen und eine Wiederherstellung der

Rekursfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG erforderlich machen würden, noch

dass sich solche aus den Akten erschliessen lassen. Da die Vorinstanz in ihrem

Entscheid bereits dargelegt hat, dass keine Gründe für die Wiederherstellung

der Rekursfrist ersichtlich seien, ist die Beschwerde aus prozessökonomischen

Gründen grundsätzlich anzunehmen und als solche gegen die Verweigerung der

Fristwiederherstellung zu behandeln. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz

zu Recht die Wiederherstellung der Frist verweigert hat und auf den Rekurs

aufgrund der verspäteten Einreichung nicht eingetreten ist.

4.3

4.3.1

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine

versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob

nachlässig verhalten haben und sie binnen 10 Tagen nach Wegfall des Grunds,

welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung

einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum

Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls 10 Tage (Satz 2).

4.3.2

Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigten könnte, ist

aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nicht leichthin

anzunehmen. Bezüglich der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng (VGr,

6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. März 2018,

VB.2018.00013, E. 3.3; vgl. auch VGr, 28. Mai 2018, VB.2018.00073,

E. 1.6; Plüss, § 12 N. 45). Gemäss der Rechtsprechung ist die

fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person

trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht

zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr,

6. Februar 2025, VB.2024.00382, E. 2.2 m. w. H.). Dem Säumigen obliegt es dabei, die Gründe im

Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen sowie darzulegen,

dass die Gesuchsfrist von zehn Tagen eingehalten worden ist (Plüss, § 12

N. 88; 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie

8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1). Die

Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung anrechnen

lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist dem

Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust –

beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für

Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (zum Ganzen VGr,

6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. November 2018,

RG.2018.00006, E. 2.1; vgl. auch Plüss, § 12 N. 50).

4.4 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden führt in seiner Beschwerdeschrift

keinen einzigen zulässigen Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist an,

der den Anforderungen von § 12 VRG entspricht (vgl. VGr, 16. Juli

2025, RG.2025.00004, E. 2.3; sowie die Kasuistik bei Plüss, § 12

N. 71). Solche Gründe, die zudem bei der vormaligen Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführenden vorliegen müssten, sind weder in der Beschwerde noch in den

Akten ersichtlich.

Wie bereits in Erwägung 4.3.1 dargelegt, unterliegt die

anwaltliche Vertretung einer strengen Sorgfaltspflicht, welche insbesondere die

fristgerechte Wahrung von Verfahrensfristen umfasst. Diese Pflicht bildet einen

zentralen Bestandteil der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Versäumt ein

Rechtsanwalt eine Frist wegen unzureichender Kenntnis der einschlägigen Frist-

und Fristenstillstandsregelungen, so stellt dies eine grobe Nachlässigkeit dar.

Eine Fristwiederherstellung ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. Plüss, § 12

N. 50).

Den Ausführungen der Rekursschrift vom 23. Mai

2025 zufolge ging die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden

irrtümlich davon aus, dass im Rekursverfahren die Bestimmungen über die

Gerichtsferien gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1

lit. a ZPO Anwendung fänden. Dieser Irrtum führte dazu, dass die

Rekurseinreichung erst am 23. Mai 2025 erfolgte, wodurch die Rekursfrist

versäumt wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Versäumnis der Rekursfrist als

eine grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht seitens der vormaligen

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu qualifizieren.

Damit ist das vorinstanzliche

Nichteintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).