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Entscheid

VB.2025.00407

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00407

3. September 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26603)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00407

Urteil

des

Einzelrichters

vom 23. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1980, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März

2019 wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen und mit 18 Jahren

Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63

des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) angeordnet.

B. Zum

Vollzug der Freiheitsstrafe befindet sich A derzeit in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Einen Drittel der Strafe hatte sie am 18. November

2021 verbüsst; am 21. November 2027 werden es zwei Drittel der Strafe

sein. Das Strafende fällt auf den 22. November 2033. Nach der

Strafverbüssung wird A die Schweiz verlassen müssen (Vollzugsauftrag vom 29. April

2025).

C. Am 27. Dezember

2024 ersuchte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich

(fortan: das JuWe) um begleiteten Beziehungsurlaub von zwei halben Tagen pro

Monat bzw. von humanitären Ausgängen in diesem Umfang. Mit Verfügung vom 24. Februar

2025 wies das JuWe das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 27. März 2025 Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern Kanton Zürich (fortan: Justizdirektion)

erheben. Sie beantragte unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei, die

Verfügung des JuWe vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und ihr seien

unverzüglich Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren.

Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts

und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte

A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 22. April 2025 hob das JuWe die bei

A mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 angeordnete

ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund der unzureichenden

Behandlungsfähigkeit und -willigkeit von A gestützt auf Art. 63a

Abs. 2 lit. b StGB mit sofortiger Wirkung auf.

Den Rekurs von A wies die Justizdirektion mit Verfügung vom

20.

Mai 2025 ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in

der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.

Am 27. Juni 2025 gelangte A dagegen mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge

beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben

und der Beschwerdeführerin seien unverzüglich Vollzugslockerungen in Form von

begleiteten Ausgängen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Das JuWe ersuchte am 21. Juli 2025 unter Verzicht auf

weitere Ausführungen um Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli

2025.

beantragte die Justizdirektion ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und

verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft stellte am 20. August

2025.

den Antrag, die Beschwerde von A sei vollumfänglich abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den

Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)

und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG

zukommt.

2.

Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff.

StGB festgelegt. Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder

aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im

Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht

oder weitere Straftaten begeht. Diese Aufzählung der Urlaubsgründe (Pflege der

Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen

Gründen) ist abschliessend. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst

zum alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten

("humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das

Konkordatsrecht (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2; 4. Oktober

2024, 7B_45/2024, E. 4.6; 6. Januar 2020, 6B_827/2020, E. 1.4.4;

je mit Hinweisen).

2.1

Ob eine

Flucht- oder eine Rückfallgefahr besteht, die der Gewährung von Urlaub entgegensteht,

beurteilt sich nach denselben Massstäben wie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86

StGB (vgl. BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3).

2.1.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der

Fluchtgefahr insbesondere die Lebensumstände des Gefangenen, dessen familiäre

Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum

Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGr, 8. Januar

2025, 7B_1186/2024, E. 2.3). Die

Aussicht, zusätzlich zur bzw. nach der Strafverbüssung aus der Schweiz

ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr (vgl. BGr, 13. Januar 2010,

1B_378/2009, E. 4.1). Sie

ist aber weder das einzige, noch das vorrangige Kriterium zur Einschätzung der

Fluchtgefahr (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1 und 4.2).

2.1.2

Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige

Wohlverhalten des Gefangenen zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten

des Täters während des Strafvollzugs vor allem seine neuere Einstellung zu

seinen Taten und seine allfällige Besserung berücksichtigt (BGr, 8. Januar

2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; vgl. betreffend die bedingte Entlassung BGr, 2. Dezember

2024, 7B_1083/2024, E. 4.2.2; 22. April 2024, 7B_157/2024, E. 2.2.1;

je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten

Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein darf (vgl. BGr, 8. Januar

2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 2.3).

Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr bildet die forensische Begutachtung des Gefangenen

eine wesentliche Entscheidgrundlage. Die Vollzugsbehörden dürfen bei ihrer

Beurteilung nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten

abweichen (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; 4. Oktober

2024, 7B_45/2024, E. 4.7.2; 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.5;

je mit Hinweisen).

2.2

Die

Modalitäten des Strafvollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für

den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 8. Januar

2025, 7B_1186/2024, E. 2.1; 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.1

mit Hinweis; 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.3). Im Kanton

Zürich ist die Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV;

LS 331.1) einschlägig, die in § 61 Abs. 1 betreffend Urlaub und Ausgang auf die

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung verweist. Massgebend sind damit nunmehr die Richtlinien der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend

Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (SSED 09.0; abrufbar

unter <https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/>; fortan: Urlaubsrichtlinie). Deren Bestimmungen

gelten insbesondere für eingewiesene Personen im Normalvollzug (Art. 1

Dispositiv

Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Demnach sind Ausgänge oder Urlaube bewilligte

und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der

Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen

Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise

Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie).

Ausgänge dienen namentlich dem Aufbau prosozialer Kontakte, der

Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen

ausserhalb der Vollzugseinrichtung sowie therapeutischen Zwecken (Art. 20

Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Beziehungsurlaube bezwecken dagegen den Aufbau

sowie die Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen,

soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person

wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie).

2.3 Flucht-

und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im

Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Behörden verfügen bei Entscheiden

betreffend die Gewährung von Urlaub über ein weites Ermessen (vgl. BGr, 8. Januar 2025,

7B_1186/2024, E. 2.3). Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.

3.1 Gemäss der

Vorinstanz stehen sowohl die Flucht- wie auch die Rückfallgefahr der

Beschwerdeführerin der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen. Die Vorinstanz

führt dazu aus, die Legalprognose der Beschwerdeführerin sei unverändert

belastet und ihre Fluchtgefahr erhöht. Angesichts des schwerwiegenden

Anlassdelikts und der bei einem Rückfall infrage stehenden möglichen Gefährdung

der hohen Rechtsgüter Leib und Leben sei ein Lockerungsversagen (Rückfall oder

Flucht) nicht in Kauf zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als die

Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Delikt nach wie vor intransparent sei. Sie

lehne es gemäss den therapeutischen Behandlern seit Jahren konstant ab, über

das Delikt oder das Opfer zu sprechen. Das Rückfallrisiko der

Beschwerdeführerin für Tötungsdelikte werde unverändert im mittelgradigen

Bereich angegeben. Daher könne auch eine Urlaubsbegleitung bestehende Bedenken

nicht ausräumen. Sodann sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. Die

Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über kein tragfähiges

soziales/verwandtschaftliches Netz, müsse die Schweiz nach dem Strafvollzug

verlassen und bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin gehe es noch

zweieinhalb Jahre. Ein überwiegendes Interesse an einem ordnungsgemässen

Abschluss des Strafvollzugs sei daher nicht erkennbar. Ebenso käme eine Flucht

in die Heimat in Betracht, würde doch damit lediglich der später bevorstehende

Schritt der Ausschaffung vorweggenommen werden. Im Land F verfüge die

Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über Verwandtschaft, mit welcher sie

teilweise in regelmässigem Kontakt stehe. Daran ändere sich nichts, dass sich

die Beschwerdeführerin im Vollzug ansonsten grundsätzlich wohl verhalte.

3.2 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien

den Vorakten keine konkreten Hinweise für einen Lockerungsmissbrauch zu

entnehmen. Die Beschwerdeführerin werde vielmehr in allen Vollzugsbereichen für

ihr kooperatives und einwandfreies Verhalten gelobt. Ihre aktenkundige und bei

mehreren Gelegenheiten manifestierte emotionale und psychische Stabilität sowie

ihr als verbessert zu beurteilendes Sozialverhalten seien sehr wohl als

deliktpräventiv wirkender Fortschritt zu bewerten. Zu diesem Schluss komme man

unweigerlich, wenn man ihre gutachterlich beurteilte psychische Verfassung im

Zeitpunkt der Anlasstat mit ihrem aktuellen Zustand, wie er den akteninhärenten

Vollzugs- und Therapieberichten zu entnehmen sei, vergleiche. Im Rahmen der

jüngsten Vollzugskoordinationssitzung der JVA C sei ausdrücklich

festgehalten worden, der Fokus sei bei der Beschwerdeführerin inskünftig auf

den Zugang zu Übungsmöglichkeiten in einem realen Setting ausserhalb der

Vollzugsanstalt zu legen. Die Haltung der Vorinstanz widerspreche diametral den

Einschätzungen der Strafvollzugseinrichtung, deren Angestellten tagtäglich mit

der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten würden. Sodann gelte es im Hinblick auf

die Erreichung des Vollzugsziels, das Verhalten der Beschwerdeführerin in

verschiedenen Vollzugs- und eben auch alltagsnahen Lebensbereichen zu

untersuchen, um die Legalprognose derselben hinreichend beurteilen zu können.

Schliesslich könne einer allfälligen Flucht- und/oder Rückfallgefahr mit

Sicherungsmassnahmen wie die Anordnung einer polizeilichen Begleitung ohne

Weiteres begegnet werden.

3.3 Die

Oberstaatsanwaltschaft hält hierzu fest, die Vorinstanz habe in zutreffender

Weise eine Rückfall- wie auch eine Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin bejaht.

Insbesondere habe sie die konkreten Kriterien für das Bestehen einer

Fluchtgefahr (Reststrafe bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin; kein

tragfähiges soziales und verwandtschaftliches Netz in der Schweiz; Umstand,

dass Beschwerdeführerin die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen muss)

sorgfältig abgewogen und eine Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Die angeblich durch

die Beschwerdeführerin im Strafvollzug erreichte emotionale und psychische Stabilität

könne sodann nicht einfach so als deliktpräventiver Fortschritt gewertet

werden. Von der Beschwerdeführerin gehe nach der Einschätzung des psychiatrischen

Dienstes E unverändert ein mittelgradiges Rückfallrisiko für

Tötungsdelikte aus.

4.

4.1 Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz Flucht- und Rückfallgefahr angenommen hat.

4.1.1

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales oder verwandtschaftliches

Netz in der Schweiz. Bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin werden noch gut

zwei Jahre vergehen. Die Beschwerdeführerin wird nach Abschluss des Strafvollzugs

ins Land F zurückkehren müssen. All dies sind konkrete Anhaltspunkte, die

für eine Fluchtgefahr sprechen und von der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift nicht substanziiert bestritten werden.

4.1.2

Was sodann die Rückfallgefahr angeht, ist insbesondere der Verfügung des Beschwerdegegners 1

vom 22. April 2025 betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme gemäss

Art. 63 StGB zu entnehmen, dass die Strafvollzugsbehörden während mehrerer

Jahre versucht haben, mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einzeltherapie

mit verschiedenen Therapieansätzen sowie verschiedenen Therapeuten

deliktpräventiv zu arbeiten. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Der Beschwerdegegner 1

kam zum Schluss, die ambulante Massnahme sei nicht mehr zweckmässig und

zielführend, um die Legalprognose der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die

Massnahme wurde infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Er stützte sich bei

seinem Entscheid unter anderem auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D vom 1. Juli

2016, den Therapiebericht des psychiatrischen Dienstes E vom 20. März

2023 sowie deren Stellungnahme vom 19. Februar 2024. Daraus ergibt sich im

Wesentlichen, dass aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerdeführerin mit

ihr keine Bewältigungsstrategien erarbeitet werden konnten, um das Risiko einer

erneuten Straftat zu minimieren. Mithin ist weiterhin von einem mittelgradigen

Rückfallrisiko für Tötungsdelikte auszugehen. Die Beschwerdeführerin stellt

dies in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht substanziiert in Abrede oder

führt aus, die Gutachten und Berichte seien falsch. Schliesslich ist vorliegend

das hochwertige Rechtsgut Leib und Leben betroffen, sodass das Rückfallrisiko

umso geringer sein müsste, damit Beziehungsurlaub gewährt werden könnte.

4.2 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, einer Flucht- und Rückfallgefahr könne ohne

Weiteres mit einer polizeilichen Begleitung begegnet werden.

4.2.1

Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet (Art. 16 Urlaubsrichtlinie). Es kann aber eine Begleitung durch eine

Person des Justizvollzugs bzw. der Vollzugseinrichtung (einfache Begleitung)

oder durch zwei solche Personen respektive die Polizei (doppelte Begleitung)

angeordnet werden (Art. 18 f. Urlaubsrichtlinie). § 61 Abs. 4 JVV sieht eine polizeiliche Begleitung fluchtgefährlicher Personen

im Sinn einer Vorführung lediglich für Sachurlaub vor. Das Bundesgericht hat

die Gewährung von begleitetem Urlaub aber auch bei Beziehungsurlauben in

Betracht gezogen (vgl. BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3 und 4.4;

BGr, 21. Juni 2000, 1P.188/2000 E. 4a; Martino Imperatori, in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

4. A., Basel 2019, Art. 84 N. 37). Es sind deshalb stets die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und

verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu suchen.

Namentlich ist zu prüfen, ob sich das Urlaubsrisiko – die Flucht oder die

Begehung weiterer Straftaten – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend

ausschalten lässt. Eine

Urlaubsbegleitung hat allerdings in erster Linie für die Einhaltung des Urlaubsprogramms

zu sorgen und kann nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Von

einer einfachen Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung

einer Flucht verlangt werden. Deren Sicherheit darf Priorität eingeräumt werden

(VGr, 22. Juni 2023,

VB.2023.00087, E. 4.7; VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341,

E. 4.10). Der vorliegend klar bejahten Fluchtgefahr (vgl. E. 4.1.1)

kann mit einer einfachen Begleitperson nicht begegnet werden. Es wäre eine

doppelte Begleitung durch die Polizei erforderlich.

4.2.2

Bei der Beschwerdeführerin besteht nicht nur Flucht-, sondern auch

Rückfallgefahr (vgl. E. 4.1.2). Gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil

des Bundesgerichts hat eine eingewiesene Person grundsätzlich keinen Anspruch

auf Gewährung von Urlaub, wenn von ihr eine hohe Rückfallgefahr ausgeht und sie

nichts unternimmt, um dieser Rückfallgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGr, 8. Januar

2025, 7B_1186/2024, E. 3.3). Für den Fall der therapieresistenten

Beschwerdeführerin kann nichts anderes gelten, zumal die hier festgestellte

mittelgradige Rückfallgefahr mit Leib und Leben besonders hochwertige Rechtsgüter

betrifft. Es ginge nicht an, Dritte oder die Begleitpersonen selbst einer

solchen Gefahr auszusetzen, selbst wenn es sich bei letzteren um entsprechend

ausgebildete Polizisten handelte.

4.2.3

Der Flucht- und der Rückfallgefahr kann nach dem Gesagten selbst mit einer

polizeilichen Begleitung nicht hinreichend begegnet werden. Hinzu kommt, dass

die polizeiliche Doppelbegleitung ohnehin den Zweck eines Beziehungsurlaubs

vereiteln würde. Dieser besteht

nämlich im Aufbau, in der Aufrechterhaltung und der Pflege persönlicher und

familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der

eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie).

Die Polizisten müssten die Beschwerdeführerin – auch räumlich – so eng

begleiten, dass ein persönliches Gespräch mit einer Drittperson gar nicht mehr

möglich wäre. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin

würde sie den beantragten Beziehungsurlaub denn auch ausschliesslich dazu nutzen,

um mit Bekannten ausserhalb des Gefängnisses einen Kaffee zu trinken. Bei den

von ihr aufgezählten Bezugspersonen handelt es sich nicht um

Familienmitglieder, sondern um entfernte Bekannte bzw. freiwillige Mitarbeiter

der Bewährungsdienste. Da die Beschwerdeführerin nach Verbüssung der

Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen und in das Land F zurückkehren wird,

kann ein allenfalls gewährter Beziehungsurlaub in der Schweiz auch gar nicht –

wie in Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie vorausgesetzt – der sozialen

Wiedereingliederung dienen. Der soziale Empfangshafen der Beschwerdeführerin

wird im Land F und nicht in der Schweiz sein. Genau besehen lässt sich der

Zweck des Beziehungsurlaubs also vorliegend in doppelter Hinsicht nicht

erfüllen. Er dient nicht der sozialen Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin in der Schweiz und lässt – bei polizeilicher

Doppelbegleitung in der vorliegend angebrachten Intensität – auch keine echte

Beziehungspflege zu.

4.3 Liegen

eine Flucht- wie auch eine Rückfallgefahr vor, ist es für die Gewährung von

Beziehungsurlaub unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug

wohl verhält. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, handelt es sich um

eine – zur fehlenden Rückfall- und Fluchtgefahr – zusätzliche Voraussetzung,

die nach Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von Beziehungsurlaub

erfüllt sein muss. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Vollzug in

gutem Kontakt zum Betreuungspersonal steht, im Umgang mit anderen Insassinnen

freundlich, höflich und korrekt ist und bisher keine Disziplinarmassnahmen

erwirkt werden mussten, kann nicht – wie von ihr vorgebracht – abgeleitet

werden, es bestünde keine Flucht- oder Rückfallgefahr. Sodann kann eine

emotionale und psychische Stabilität – selbst wenn sie, wie die

Beschwerdeführerin ausführt, als deliktpräventiv wirkender Fortschritt zu

bewerten wäre – höchstens im Sinn einer Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der

Legalprognose berücksichtigt werden. Eine im Vergleich zum Deliktzeitpunkt

stabilere emotionale und psychische Verfassung der Beschwerdeführerin allein

bewirkt hingegen nicht schon eine fehlende Rückfallgefahr. Ebenso unbehelflich

ist der Einwand der Beschwerdeführerin, im Rahmen der jüngsten

Vollzugskoordinationssitzung sei von der JVA C festgehalten worden, man

wolle den Fokus der Beschwerdeführerin inskünftig auf den Zugang zu

Übungsmöglichkeiten im realen Setting ausserhalb der Vollzugsanstalt legen,

zumal aus der Beschwerdeschrift gar nicht hervorgeht, auf welche Sitzung bzw.

welches Protokoll sich die Beschwerdeführerin für diese Aussage stützt. Doch

selbst wenn vom Betreuungspersonal grundsätzlich gewünscht wäre, der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, sich extramural zu erproben, so

würde auch dies eine bestehende Flucht- und Rückfallgefahr nicht per se

beseitigen.

5.

Im Resultat bestehen vorliegend ernsthafte und objektive Gründe, um von

einer aktuellen und konkreten Flucht- wie auch Rückfallgefahr bei der

Beschwerdeführerin auszugehen. Diese Gefahren können auch mit einer

polizeilichen Doppelbegleitung nicht hinreichend ausgeschaltet werden, die den

Zweck des Beziehungsurlaubs ohnehin vereiteln würde. Damit sind die Voraussetzungen

für die Bewilligung von Urlaub gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB wie auch Art. 12

Urlaubsrichtlinie nicht gegeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt

hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, lassen ihre

Ausführungen keinen Rechtsfehler im Sinn von § 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG erkennen. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.1 Die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

6.2 Als

offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die

Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels

entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene

Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil

es sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; VGr, 17. Juli 2012,

VB.2012.00380, E. 6.1). Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen

der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind

an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 46 ff.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Aussichtslosigkeit

der Begehren kommt nur im Bereich des Strafrechts – im Zusammenhang mit der

notwendigen Verteidigung – in Frage, nicht aber im Bereich des Verwaltungsrechts,

insbesondere auch nicht im Bereich des Strafvollzugsrechts (VGr, 27. Januar

2011, VB.2010.00606, E. 2.4 und 2.5).

6.3 Die

vorliegende Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos. Wie sich aus den Akten

ohne Weiteres ergibt und bereits die Vorinstanz ausführlich und schlüssig

dargelegt hat, liegen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich sowohl Flucht-

wie auch Rückfallgefahr in einem Ausmass vor, das die Gewährung von Urlaub

ausschliesst. Die Beschwerdeschrift setzt sich damit nicht konkret auseinander

und verliert sich in allgemeinen rechtlichen Ausführungen. Die Aussichten zu obsiegen

waren damit wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen. Zwar sind

geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu

stellen, wenn in Grundrechte eingegriffen wird. Hier geht es jedoch lediglich

um zeitlich eng begrenzte Beziehungsurlaube im Strafvollzug und damit nicht um

einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Im Übrigen hat auch die

Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin bereits als wenig aussichtsreich

bezeichnet. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dennoch die

unentgeltliche Prozessführung gewährte, ermöglichte sie dieser, ihr Anliegen

von einer Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. Spätestens für das

vorliegende Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nicht mehr.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.