VB.2025.00407
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00407
3. September 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26603)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00407
Urteil
des
Einzelrichters
vom 23. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1980, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März
2019 wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen und mit 18 Jahren
Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) angeordnet.
B. Zum
Vollzug der Freiheitsstrafe befindet sich A derzeit in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Einen Drittel der Strafe hatte sie am 18. November
2021 verbüsst; am 21. November 2027 werden es zwei Drittel der Strafe
sein. Das Strafende fällt auf den 22. November 2033. Nach der
Strafverbüssung wird A die Schweiz verlassen müssen (Vollzugsauftrag vom 29. April
2025).
C. Am 27. Dezember
2024 ersuchte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich
(fortan: das JuWe) um begleiteten Beziehungsurlaub von zwei halben Tagen pro
Monat bzw. von humanitären Ausgängen in diesem Umfang. Mit Verfügung vom 24. Februar
2025 wies das JuWe das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 27. März 2025 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern Kanton Zürich (fortan: Justizdirektion)
erheben. Sie beantragte unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei, die
Verfügung des JuWe vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und ihr seien
unverzüglich Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 22. April 2025 hob das JuWe die bei
A mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 angeordnete
ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund der unzureichenden
Behandlungsfähigkeit und -willigkeit von A gestützt auf Art. 63a
Abs. 2 lit. b StGB mit sofortiger Wirkung auf.
Den Rekurs von A wies die Justizdirektion mit Verfügung vom
20.
Mai 2025 ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in
der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
III.
Am 27. Juni 2025 gelangte A dagegen mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführerin seien unverzüglich Vollzugslockerungen in Form von
begleiteten Ausgängen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Das JuWe ersuchte am 21. Juli 2025 unter Verzicht auf
weitere Ausführungen um Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli
2025.
beantragte die Justizdirektion ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft stellte am 20. August
2025.
den Antrag, die Beschwerde von A sei vollumfänglich abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den
Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)
und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG
zukommt.
2.
Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff.
StGB festgelegt. Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im
Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht
oder weitere Straftaten begeht. Diese Aufzählung der Urlaubsgründe (Pflege der
Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen
Gründen) ist abschliessend. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst
zum alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten
("humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das
Konkordatsrecht (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2; 4. Oktober
2024, 7B_45/2024, E. 4.6; 6. Januar 2020, 6B_827/2020, E. 1.4.4;
je mit Hinweisen).
2.1
Ob eine
Flucht- oder eine Rückfallgefahr besteht, die der Gewährung von Urlaub entgegensteht,
beurteilt sich nach denselben Massstäben wie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86
StGB (vgl. BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3).
2.1.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der
Fluchtgefahr insbesondere die Lebensumstände des Gefangenen, dessen familiäre
Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum
Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGr, 8. Januar
2025, 7B_1186/2024, E. 2.3). Die
Aussicht, zusätzlich zur bzw. nach der Strafverbüssung aus der Schweiz
ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr (vgl. BGr, 13. Januar 2010,
1B_378/2009, E. 4.1). Sie
ist aber weder das einzige, noch das vorrangige Kriterium zur Einschätzung der
Fluchtgefahr (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1 und 4.2).
2.1.2
Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige
Wohlverhalten des Gefangenen zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten
des Täters während des Strafvollzugs vor allem seine neuere Einstellung zu
seinen Taten und seine allfällige Besserung berücksichtigt (BGr, 8. Januar
2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; vgl. betreffend die bedingte Entlassung BGr, 2. Dezember
2024, 7B_1083/2024, E. 4.2.2; 22. April 2024, 7B_157/2024, E. 2.2.1;
je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten
Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein darf (vgl. BGr, 8. Januar
2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 2.3).
Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr bildet die forensische Begutachtung des Gefangenen
eine wesentliche Entscheidgrundlage. Die Vollzugsbehörden dürfen bei ihrer
Beurteilung nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten
abweichen (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; 4. Oktober
2024, 7B_45/2024, E. 4.7.2; 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.5;
je mit Hinweisen).
2.2
Die
Modalitäten des Strafvollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für
den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 8. Januar
2025, 7B_1186/2024, E. 2.1; 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.1
mit Hinweis; 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.3). Im Kanton
Zürich ist die Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV;
LS 331.1) einschlägig, die in § 61 Abs. 1 betreffend Urlaub und Ausgang auf die
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung verweist. Massgebend sind damit nunmehr die Richtlinien der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend
Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (SSED 09.0; abrufbar
unter <https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/>; fortan: Urlaubsrichtlinie). Deren Bestimmungen
gelten insbesondere für eingewiesene Personen im Normalvollzug (Art. 1
Dispositiv
Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Demnach sind Ausgänge oder Urlaube bewilligte
und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der
Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen
Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise
Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie).
Ausgänge dienen namentlich dem Aufbau prosozialer Kontakte, der
Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen
ausserhalb der Vollzugseinrichtung sowie therapeutischen Zwecken (Art. 20
Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Beziehungsurlaube bezwecken dagegen den Aufbau
sowie die Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen,
soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person
wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie).
2.3 Flucht-
und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im
Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Behörden verfügen bei Entscheiden
betreffend die Gewährung von Urlaub über ein weites Ermessen (vgl. BGr, 8. Januar 2025,
7B_1186/2024, E. 2.3). Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG).
3.
3.1 Gemäss der
Vorinstanz stehen sowohl die Flucht- wie auch die Rückfallgefahr der
Beschwerdeführerin der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen. Die Vorinstanz
führt dazu aus, die Legalprognose der Beschwerdeführerin sei unverändert
belastet und ihre Fluchtgefahr erhöht. Angesichts des schwerwiegenden
Anlassdelikts und der bei einem Rückfall infrage stehenden möglichen Gefährdung
der hohen Rechtsgüter Leib und Leben sei ein Lockerungsversagen (Rückfall oder
Flucht) nicht in Kauf zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als die
Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Delikt nach wie vor intransparent sei. Sie
lehne es gemäss den therapeutischen Behandlern seit Jahren konstant ab, über
das Delikt oder das Opfer zu sprechen. Das Rückfallrisiko der
Beschwerdeführerin für Tötungsdelikte werde unverändert im mittelgradigen
Bereich angegeben. Daher könne auch eine Urlaubsbegleitung bestehende Bedenken
nicht ausräumen. Sodann sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. Die
Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über kein tragfähiges
soziales/verwandtschaftliches Netz, müsse die Schweiz nach dem Strafvollzug
verlassen und bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin gehe es noch
zweieinhalb Jahre. Ein überwiegendes Interesse an einem ordnungsgemässen
Abschluss des Strafvollzugs sei daher nicht erkennbar. Ebenso käme eine Flucht
in die Heimat in Betracht, würde doch damit lediglich der später bevorstehende
Schritt der Ausschaffung vorweggenommen werden. Im Land F verfüge die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über Verwandtschaft, mit welcher sie
teilweise in regelmässigem Kontakt stehe. Daran ändere sich nichts, dass sich
die Beschwerdeführerin im Vollzug ansonsten grundsätzlich wohl verhalte.
3.2 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien
den Vorakten keine konkreten Hinweise für einen Lockerungsmissbrauch zu
entnehmen. Die Beschwerdeführerin werde vielmehr in allen Vollzugsbereichen für
ihr kooperatives und einwandfreies Verhalten gelobt. Ihre aktenkundige und bei
mehreren Gelegenheiten manifestierte emotionale und psychische Stabilität sowie
ihr als verbessert zu beurteilendes Sozialverhalten seien sehr wohl als
deliktpräventiv wirkender Fortschritt zu bewerten. Zu diesem Schluss komme man
unweigerlich, wenn man ihre gutachterlich beurteilte psychische Verfassung im
Zeitpunkt der Anlasstat mit ihrem aktuellen Zustand, wie er den akteninhärenten
Vollzugs- und Therapieberichten zu entnehmen sei, vergleiche. Im Rahmen der
jüngsten Vollzugskoordinationssitzung der JVA C sei ausdrücklich
festgehalten worden, der Fokus sei bei der Beschwerdeführerin inskünftig auf
den Zugang zu Übungsmöglichkeiten in einem realen Setting ausserhalb der
Vollzugsanstalt zu legen. Die Haltung der Vorinstanz widerspreche diametral den
Einschätzungen der Strafvollzugseinrichtung, deren Angestellten tagtäglich mit
der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten würden. Sodann gelte es im Hinblick auf
die Erreichung des Vollzugsziels, das Verhalten der Beschwerdeführerin in
verschiedenen Vollzugs- und eben auch alltagsnahen Lebensbereichen zu
untersuchen, um die Legalprognose derselben hinreichend beurteilen zu können.
Schliesslich könne einer allfälligen Flucht- und/oder Rückfallgefahr mit
Sicherungsmassnahmen wie die Anordnung einer polizeilichen Begleitung ohne
Weiteres begegnet werden.
3.3 Die
Oberstaatsanwaltschaft hält hierzu fest, die Vorinstanz habe in zutreffender
Weise eine Rückfall- wie auch eine Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin bejaht.
Insbesondere habe sie die konkreten Kriterien für das Bestehen einer
Fluchtgefahr (Reststrafe bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin; kein
tragfähiges soziales und verwandtschaftliches Netz in der Schweiz; Umstand,
dass Beschwerdeführerin die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen muss)
sorgfältig abgewogen und eine Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Die angeblich durch
die Beschwerdeführerin im Strafvollzug erreichte emotionale und psychische Stabilität
könne sodann nicht einfach so als deliktpräventiver Fortschritt gewertet
werden. Von der Beschwerdeführerin gehe nach der Einschätzung des psychiatrischen
Dienstes E unverändert ein mittelgradiges Rückfallrisiko für
Tötungsdelikte aus.
4.
4.1 Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz Flucht- und Rückfallgefahr angenommen hat.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales oder verwandtschaftliches
Netz in der Schweiz. Bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin werden noch gut
zwei Jahre vergehen. Die Beschwerdeführerin wird nach Abschluss des Strafvollzugs
ins Land F zurückkehren müssen. All dies sind konkrete Anhaltspunkte, die
für eine Fluchtgefahr sprechen und von der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift nicht substanziiert bestritten werden.
4.1.2
Was sodann die Rückfallgefahr angeht, ist insbesondere der Verfügung des Beschwerdegegners 1
vom 22. April 2025 betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme gemäss
Art. 63 StGB zu entnehmen, dass die Strafvollzugsbehörden während mehrerer
Jahre versucht haben, mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einzeltherapie
mit verschiedenen Therapieansätzen sowie verschiedenen Therapeuten
deliktpräventiv zu arbeiten. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Der Beschwerdegegner 1
kam zum Schluss, die ambulante Massnahme sei nicht mehr zweckmässig und
zielführend, um die Legalprognose der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die
Massnahme wurde infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Er stützte sich bei
seinem Entscheid unter anderem auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D vom 1. Juli
2016, den Therapiebericht des psychiatrischen Dienstes E vom 20. März
2023 sowie deren Stellungnahme vom 19. Februar 2024. Daraus ergibt sich im
Wesentlichen, dass aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerdeführerin mit
ihr keine Bewältigungsstrategien erarbeitet werden konnten, um das Risiko einer
erneuten Straftat zu minimieren. Mithin ist weiterhin von einem mittelgradigen
Rückfallrisiko für Tötungsdelikte auszugehen. Die Beschwerdeführerin stellt
dies in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht substanziiert in Abrede oder
führt aus, die Gutachten und Berichte seien falsch. Schliesslich ist vorliegend
das hochwertige Rechtsgut Leib und Leben betroffen, sodass das Rückfallrisiko
umso geringer sein müsste, damit Beziehungsurlaub gewährt werden könnte.
4.2 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, einer Flucht- und Rückfallgefahr könne ohne
Weiteres mit einer polizeilichen Begleitung begegnet werden.
4.2.1
Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet (Art. 16 Urlaubsrichtlinie). Es kann aber eine Begleitung durch eine
Person des Justizvollzugs bzw. der Vollzugseinrichtung (einfache Begleitung)
oder durch zwei solche Personen respektive die Polizei (doppelte Begleitung)
angeordnet werden (Art. 18 f. Urlaubsrichtlinie). § 61 Abs. 4 JVV sieht eine polizeiliche Begleitung fluchtgefährlicher Personen
im Sinn einer Vorführung lediglich für Sachurlaub vor. Das Bundesgericht hat
die Gewährung von begleitetem Urlaub aber auch bei Beziehungsurlauben in
Betracht gezogen (vgl. BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3 und 4.4;
BGr, 21. Juni 2000, 1P.188/2000 E. 4a; Martino Imperatori, in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4. A., Basel 2019, Art. 84 N. 37). Es sind deshalb stets die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und
verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu suchen.
Namentlich ist zu prüfen, ob sich das Urlaubsrisiko – die Flucht oder die
Begehung weiterer Straftaten – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend
ausschalten lässt. Eine
Urlaubsbegleitung hat allerdings in erster Linie für die Einhaltung des Urlaubsprogramms
zu sorgen und kann nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Von
einer einfachen Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung
einer Flucht verlangt werden. Deren Sicherheit darf Priorität eingeräumt werden
(VGr, 22. Juni 2023,
VB.2023.00087, E. 4.7; VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341,
E. 4.10). Der vorliegend klar bejahten Fluchtgefahr (vgl. E. 4.1.1)
kann mit einer einfachen Begleitperson nicht begegnet werden. Es wäre eine
doppelte Begleitung durch die Polizei erforderlich.
4.2.2
Bei der Beschwerdeführerin besteht nicht nur Flucht-, sondern auch
Rückfallgefahr (vgl. E. 4.1.2). Gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil
des Bundesgerichts hat eine eingewiesene Person grundsätzlich keinen Anspruch
auf Gewährung von Urlaub, wenn von ihr eine hohe Rückfallgefahr ausgeht und sie
nichts unternimmt, um dieser Rückfallgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGr, 8. Januar
2025, 7B_1186/2024, E. 3.3). Für den Fall der therapieresistenten
Beschwerdeführerin kann nichts anderes gelten, zumal die hier festgestellte
mittelgradige Rückfallgefahr mit Leib und Leben besonders hochwertige Rechtsgüter
betrifft. Es ginge nicht an, Dritte oder die Begleitpersonen selbst einer
solchen Gefahr auszusetzen, selbst wenn es sich bei letzteren um entsprechend
ausgebildete Polizisten handelte.
4.2.3
Der Flucht- und der Rückfallgefahr kann nach dem Gesagten selbst mit einer
polizeilichen Begleitung nicht hinreichend begegnet werden. Hinzu kommt, dass
die polizeiliche Doppelbegleitung ohnehin den Zweck eines Beziehungsurlaubs
vereiteln würde. Dieser besteht
nämlich im Aufbau, in der Aufrechterhaltung und der Pflege persönlicher und
familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der
eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie).
Die Polizisten müssten die Beschwerdeführerin – auch räumlich – so eng
begleiten, dass ein persönliches Gespräch mit einer Drittperson gar nicht mehr
möglich wäre. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin
würde sie den beantragten Beziehungsurlaub denn auch ausschliesslich dazu nutzen,
um mit Bekannten ausserhalb des Gefängnisses einen Kaffee zu trinken. Bei den
von ihr aufgezählten Bezugspersonen handelt es sich nicht um
Familienmitglieder, sondern um entfernte Bekannte bzw. freiwillige Mitarbeiter
der Bewährungsdienste. Da die Beschwerdeführerin nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen und in das Land F zurückkehren wird,
kann ein allenfalls gewährter Beziehungsurlaub in der Schweiz auch gar nicht –
wie in Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie vorausgesetzt – der sozialen
Wiedereingliederung dienen. Der soziale Empfangshafen der Beschwerdeführerin
wird im Land F und nicht in der Schweiz sein. Genau besehen lässt sich der
Zweck des Beziehungsurlaubs also vorliegend in doppelter Hinsicht nicht
erfüllen. Er dient nicht der sozialen Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und lässt – bei polizeilicher
Doppelbegleitung in der vorliegend angebrachten Intensität – auch keine echte
Beziehungspflege zu.
4.3 Liegen
eine Flucht- wie auch eine Rückfallgefahr vor, ist es für die Gewährung von
Beziehungsurlaub unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug
wohl verhält. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, handelt es sich um
eine – zur fehlenden Rückfall- und Fluchtgefahr – zusätzliche Voraussetzung,
die nach Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von Beziehungsurlaub
erfüllt sein muss. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Vollzug in
gutem Kontakt zum Betreuungspersonal steht, im Umgang mit anderen Insassinnen
freundlich, höflich und korrekt ist und bisher keine Disziplinarmassnahmen
erwirkt werden mussten, kann nicht – wie von ihr vorgebracht – abgeleitet
werden, es bestünde keine Flucht- oder Rückfallgefahr. Sodann kann eine
emotionale und psychische Stabilität – selbst wenn sie, wie die
Beschwerdeführerin ausführt, als deliktpräventiv wirkender Fortschritt zu
bewerten wäre – höchstens im Sinn einer Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der
Legalprognose berücksichtigt werden. Eine im Vergleich zum Deliktzeitpunkt
stabilere emotionale und psychische Verfassung der Beschwerdeführerin allein
bewirkt hingegen nicht schon eine fehlende Rückfallgefahr. Ebenso unbehelflich
ist der Einwand der Beschwerdeführerin, im Rahmen der jüngsten
Vollzugskoordinationssitzung sei von der JVA C festgehalten worden, man
wolle den Fokus der Beschwerdeführerin inskünftig auf den Zugang zu
Übungsmöglichkeiten im realen Setting ausserhalb der Vollzugsanstalt legen,
zumal aus der Beschwerdeschrift gar nicht hervorgeht, auf welche Sitzung bzw.
welches Protokoll sich die Beschwerdeführerin für diese Aussage stützt. Doch
selbst wenn vom Betreuungspersonal grundsätzlich gewünscht wäre, der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, sich extramural zu erproben, so
würde auch dies eine bestehende Flucht- und Rückfallgefahr nicht per se
beseitigen.
5.
Im Resultat bestehen vorliegend ernsthafte und objektive Gründe, um von
einer aktuellen und konkreten Flucht- wie auch Rückfallgefahr bei der
Beschwerdeführerin auszugehen. Diese Gefahren können auch mit einer
polizeilichen Doppelbegleitung nicht hinreichend ausgeschaltet werden, die den
Zweck des Beziehungsurlaubs ohnehin vereiteln würde. Damit sind die Voraussetzungen
für die Bewilligung von Urlaub gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB wie auch Art. 12
Urlaubsrichtlinie nicht gegeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt
hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, lassen ihre
Ausführungen keinen Rechtsfehler im Sinn von § 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG erkennen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
6.2 Als
offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die
Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels
entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
es sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; VGr, 17. Juli 2012,
VB.2012.00380, E. 6.1). Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen
der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind
an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 46 ff.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Aussichtslosigkeit
der Begehren kommt nur im Bereich des Strafrechts – im Zusammenhang mit der
notwendigen Verteidigung – in Frage, nicht aber im Bereich des Verwaltungsrechts,
insbesondere auch nicht im Bereich des Strafvollzugsrechts (VGr, 27. Januar
2011, VB.2010.00606, E. 2.4 und 2.5).
6.3 Die
vorliegende Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos. Wie sich aus den Akten
ohne Weiteres ergibt und bereits die Vorinstanz ausführlich und schlüssig
dargelegt hat, liegen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich sowohl Flucht-
wie auch Rückfallgefahr in einem Ausmass vor, das die Gewährung von Urlaub
ausschliesst. Die Beschwerdeschrift setzt sich damit nicht konkret auseinander
und verliert sich in allgemeinen rechtlichen Ausführungen. Die Aussichten zu obsiegen
waren damit wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen. Zwar sind
geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu
stellen, wenn in Grundrechte eingegriffen wird. Hier geht es jedoch lediglich
um zeitlich eng begrenzte Beziehungsurlaube im Strafvollzug und damit nicht um
einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Im Übrigen hat auch die
Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin bereits als wenig aussichtsreich
bezeichnet. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dennoch die
unentgeltliche Prozessführung gewährte, ermöglichte sie dieser, ihr Anliegen
von einer Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. Spätestens für das
vorliegende Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nicht mehr.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.