VB.2025.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00408
12. August 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26498)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00408
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ordnete die
Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
(GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche
zugunsten von B (seiner Schwester) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten
ein vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um ihren Wohnort in
Zürich. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 11. Juni 2025 befristet.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die
bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil
vom 7. Juni 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von
§ 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne
Anhörung der Parteien – um drei Monate.
B. Gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2025 erhob A am
13.
Juni 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten
Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A und B
jeweils am 18. Juni 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 19. Juni
2025.
verlängerte es das Kontaktverbot und das Rayonverbot um den Wohnort unter
der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 11. September 2025. Vom
Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen
Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen
werden (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von
Fr. 500.- wurden A auferlegt, jedoch infolge der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 3 und 4).
III.
Am 29. Juni 2025 erhob A gegen das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts
Zürich sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025
verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. Am 4. Juli
2025.
reichte B ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Am
16.
Juli 2025 ersuchte A um Zustellung der Beschwerdeantwort sowie der
Stellungnahme der Vorinstanz. Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom
18.
Juli 2025 stattgegeben. A reichte mit Schreiben vom 26. Juli 2025
seine Replik ein und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Der Antrag
kann nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden
(§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind
lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die
gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein
"Minus" reduziert werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 und § 23
N. 16). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik beantragte, dass die
Beschwerdegegnerin von der KESB zu verbeiständen sei, ist darauf schon aus
diesem Grund nicht einzutreten.
1.3
Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist vorbehältlich des soeben
Gesagten auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
Dispositiv
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember
2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das
massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des
Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.
statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).
Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit
auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht
haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler
VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).
2.4 Stalking
im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige
Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein
Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte
Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2
mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking
bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG
einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei
"weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person
immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu
bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren
psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,
bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023,
VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000099, S. 7).
2.5 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich
widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,
wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln
übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,
ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten
können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein
ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,
6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).
2.6 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können
nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht die
Tonbandaufnahmen der persönlichen Anhörung verweigert habe und ihm lediglich
das Protokoll ausgehändigt worden sei. Das Protokoll gebe das Gesprochene
wieder. Allerdings sei dieses nicht kohärent, da einseitig zugunsten der
Beschwerdegegnerin entschieden worden sei und seine eingereichten Belege nicht
gewürdigt worden seien.
3.2 Nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben,
berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Das
Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses
erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend
gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit
Hinweisen). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu
stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage
bzw. über den Beizug von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387
E. 3.1). Was die internen Notizen
und Anmerkungen eines Gerichts betrifft, kann keine Akteneinsicht beantragt
werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben,
den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen oder – wie Referate und
Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen, fallen
ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie nicht fertiggestellte Dokumente
(vgl. Griffel, § 8 N. 14; Stephan C. Brunner in: Christoph Auer et
al., VwVG Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26
Rz. 38).
3.3 Die infrage
stehende Tonaufzeichnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht anlässlich der
(nicht öffentlichen) Anhörung im Gewaltschutzverfahren vom 18. Juni 2025
angefertigt. Am besagten Termin fand eine Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG in Form einer mündlichen Parteibefragung des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin statt. Zu Beginn der Anhörung wies die Bezirksrichterin die
Parteien jeweils darauf hin, dass "die heutige Anhörung auf Tonträger
aufgezeichnet und protokolliert" werde. Das Protokoll der
Parteibefragungen ist alsdann als Wortprotokoll abgefasst und wurde von der an
der Verhandlung anwesenden, protokollführenden Gerichtsschreiberin und der
Bezirksrichterin unterzeichnet.
3.4 Bei
persönlichen Befragungen einer Partei im Verwaltungsverfahren besteht eine
Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen
nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473 E. 4.4; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 51). Das Erfordernis einer Verschriftlichung
des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch
auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine Tonaufzeichnung ein
förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen, wie dies etwa
anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer Gerichtsperson
zu tun vermöchten (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b). Die streitige
Tonaufzeichnung stellt jedoch lediglich ein technisches Hilfsmittel der
protokollführenden Person dar, welches keiner Akteneinsicht zugänglich ist
(vgl. zum Ganzen VGr, 13. September 2023, VB.2022.00316, E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Damit verweigerte die Vorinstanz zu Recht die Herausgabe
der Tonaufzeichnungen. Der Beschwerdeführer substanziiert denn auch nicht,
inwiefern das Protokoll falsch oder unvollständig sein sollte. Vielmehr richtet
sich seine Rüge gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz, was noch zu prüfen sein wird.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer begehrt vor Verwaltungsgericht eine erneute Parteianhörung
sowie Zeugeneinvernahmen an. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Angesichts
der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden
Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der
Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze
Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen
Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht – und somit auch
Parteibefragungen – regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser
Betracht (vgl. statt vieler VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2;
21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 10. Juli
2025, VB.2025.00362, E. 2.3). Dasselbe gilt für die offerierten
Beweismittel, die beantragte Begutachtung der Beschwerdegegnerin und den
weiteren Beizug von Akten aus dem Strafverfahren (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; § 9 Abs. 4 GSG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern weitere
relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten wären.
4.2 Darüber
hinaus wurden die Parteien bereits vor der gerichtlichen Vorinstanz eingehend
und persönlich angehört, sodass von einer erneuten Befragung keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten sind. § 9 Abs. 3 GSG räumt dem
Beschwerdeführer eine einmalige persönliche Anhörung vor der Vorinstanz ein,
nicht jedoch vor Verwaltungsgericht. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz die Parteien auf Begehren der Beschwerdegegnerin getrennt
anhörte (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG). Der Beschwerdeführer verkennt,
dass die persönliche Anhörung vor dem Bezirksgericht nicht dazu dient, den
unerwünschten Kontakt zur Beschwerdegegnerin gegen deren Willen herzustellen.
Dies würde dem Sinn und Zweck der Gewaltschutzmassnahmen bei Stalking diametral
zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 2.1). Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde dadurch gewahrt, dass er bei seiner persönlichen
Anhörung – nachfolgend zu jener der Beschwerdegegnerin – mit den Aussagen der
Beschwerdegegnerin konfrontiert wurde und Gelegenheit erhielt, sich unmittelbar
dazu zu äussern.
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen
wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich an die verlängerten Schutzmassnahmen,
welche bis am 23. Mai 2025 angeordnet worden seien, nur bedingt gehalten.
Es sei jedoch etwas erträglicher gewesen. Seit dem Ablauf der Schutzmassnahmen
habe er jedoch sein Stalking wieder intensiviert. Er belästige sie per Telefon
und per E-Mail. Im letzten Jahr seien es teils bis ca. 300 Anrufe pro Monat
gewesen. Sodann beauftrage er Drittpersonen, sie anzurufen oder ihr zu
schreiben. Sein aufdringliches Verhalten belaste sie. Sie leide an
Panikattacken und zittere in solchen Momenten. Sie habe Angst vor dem
Beschwerdeführer. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und ihr Psychiater
rate ihr, Distanz zum Beschwerdeführer zu halten. Bei Treffen mit ihrem Vater
erscheine sodann auch der Beschwerdeführer, was unerträglich sei. Da sie als
Kind vom Beschwerdeführer oft geschlagen worden sei und nach einem Vorfall
einen Kopfschwartenriss erlitten habe, fühle sie sich sehr unwohl, wenn sie dem
Beschwerdeführer begegne. Sodann benutze der Beschwerdeführer das Telefon des
Vaters, um mit ihr in Kontakt zu treten, da sie seine Nummer nicht gesperrt
habe. Zudem sei es so schwieriger für sie, zu beweisen, dass der
Beschwerdeführer sie kontaktiert habe und nicht ihr Vater. Weiter wohne der
Beschwerdeführer in der gleichen Wohnung wie der Vater und nehme ihre
Telefonanrufe auf die Nummer des Vaters entgegen. Sie hänge jeweils sofort auf,
wenn der Beschwerdeführer abnehme, doch wolle sie mit ihrem Vater telefonieren
können. Dieser sei im Übrigen von der KESB verbeiständet.
Vor Verwaltungsgericht bekräftigt sie ihre Darstellung und
macht geltend, die unaufhörlichen Telefonanrufe, E-Mails und physischen
Kontaktversuche seien unerträglich und zermürbend. Sie fühle sich belästigt,
verfolgt und habe Angst vor ihm. Sodann gehe es bei den Kontaktversuchen nie um
notwendige Vorkehrungen für den Vater, diese würden durch dessen Beiständin
geregelt.
5.2 Die
Vorinstanz hielt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar
und a priori glaubhaft. Ihre Aussagen bei der persönlichen Anhörung würden sich
mit jenen bei der Polizei und im schriftlichen Verlängerungsgesuch decken. Es
erscheine daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie mittels Stalkings
belästige und die Beschwerdegegnerin dadurch in ihrer psychischen Integrität
gefährdet werde, auch wenn der Beschwerdeführer dies vollumfänglich bestreite.
Das geltend gemachte Stalking dauere sodann schon länger an und es handle sich
bereits um das dritte Gewaltschutzverfahren. Es könne daher nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die Gefährdungssituation in naher Zukunft
beruhige. Vielmehr müsse bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen damit gerechnet
werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weiterhin nachstelle
bzw. diese belästige, weshalb von einer andauernden Gefährdungssituation
auszugehen sei. Die angeordneten Schutzmassnahmen erwiesen sich weiterhin als
tauglich und notwendig. Es sei daher auch angemessen, die Schutzmassnahmen um
drei Monate zu verlängern, um die physische und psychische Integrität der
Beschwerdegegnerin zu schützen (E. 7).
5.3 Der
Beschwerdeführer wendet sich sinngemäss gegen die angeordneten
Schutzmassnahmen. Vielmehr sei er unschuldig. Er macht geltend, nie dazu Anlass
gegeben zu haben, dass die Beschwerdegegnerin Angst vor ihm hätte haben müssen.
Er rufe sie nicht an und schreibe ihr auch keine E-Mails. Ebenfalls gebe es
keinen physischen Kontakt. Die Darstellungen der Beschwerdegegnerin seien nicht
glaubhaft. Seine Beweise würden darlegen, dass ein Gespräch mit ihm und nicht
die Zwangsmassnahmen die Lösung seien. Auch müsse berücksichtigt werden, dass
er mit dem Vater zusammenlebe und daher gelegentlich sein Telefon abnehme. Es
sei darum eine Kontaktperson zu ernennen, über welche die Korrespondenz
zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin abgewickelt werden könne, soweit diese
den Vater betreffe.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer vermag mit der pauschalen Bestreitung des Sachverhalts und
seinen bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumenten den Vorwurf des
von der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten Stalkings nicht zu entkräften.
Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben den
Sachverhalt und scheint nach wie vor nicht einsehen zu wollen, dass die
Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Gegenteil versucht er über
das Beschwerdeverfahren einen solchen Kontakt zu erzwingen. Es ist daher nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahmen auf eine
Kontaktaufnahme verzichten würde. Folglich ist von einer fortbestehenden
Gefährdung durch Stalking auszugehen.
6.2 Der
Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Verlängerung der
angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot und Rayonverbot am Wohnort der
Beschwerdegegnerin) um drei Monate unverhältnismässig wäre. Es sind keine
relevanten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er durch die
Schutzmassnahmen wesentlich in seinen Interessen eingeschränkt würde. Er wohnt
denn auch ausserhalb des Kantons Zürich und macht nicht geltend, inwiefern ihn
das Rayonverbot beeinträchtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, es solle eine Kontaktperson für die Regelung der Belange des Vaters
eingesetzt werden, verfängt dies nicht. Die Vorinstanz sah explizit eine
Ausnahme vom Kontaktverbot für Treffen bei gerichtlichen Verhandlungen sowie
vor anderen Behörden vor, zu denen die Parteien eingeladen werden
(Dispositivziffer 1). Da der Vater gemäss übereinstimmender Darstellung
von der KESB verbeiständet ist, ist folglich eine Ansprechperson für seine
Belange vorhanden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
das Telefon des Vaters abnimmt, obwohl er die Telefonnummer der
Beschwerdegegnerin erkennen kann. Die Interessen der Beschwerdegegnerin erscheinen
demgegenüber gewichtig. So macht sie glaubhaft geltend, dass sie durch das
Verhalten des Beschwerdeführers erheblich in ihrer psychischen Integrität
beeinträchtigt wird. Sie befindet sich gemäss eigenen Angaben in
psychiatrischer Behandlung.
Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate erweist sich damit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde unbegründet und daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung
gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen
wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei
auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG
erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist
ferner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 12 Abs. 2 GSG). Er selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, wobei ihm
eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe. Sodann
stellte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Eine solche stünde ihm aber aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde sowieso nicht zu
(§ 16 Abs. 1 VRG). Er bestreitet lediglich unsubstanziiert und
pauschal, dass er die Beschwerdegegnerin in Angst versetzt habe, und setzt sich
nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine weitschweifigen
Eingaben – soweit überhaupt nachvollziehbar – umfassen sodann auch sachfremde
Darlegungen, Anträge und Beweismitteleingaben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 930.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Zürich.