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Entscheid

VB.2025.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00408

12. August 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26498)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00408

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ordnete die

Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006

(GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche

zugunsten von B (seiner Schwester) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten

ein vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um ihren Wohnort in

Zürich. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 11. Juni 2025 befristet.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die

bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil

vom 7. Juni 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von

§ 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne

Anhörung der Parteien – um drei Monate.

B. Gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2025 erhob A am

13.

Juni 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten

Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A und B

jeweils am 18. Juni 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 19. Juni

2025.

verlängerte es das Kontaktverbot und das Rayonverbot um den Wohnort unter

der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 11. September 2025. Vom

Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen

Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen

werden (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von

Fr. 500.- wurden A auferlegt, jedoch infolge der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 3 und 4).

III.

Am 29. Juni 2025 erhob A gegen das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts

Zürich sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025

verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. Am 4. Juli

2025.

reichte B ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Am

16.

Juli 2025 ersuchte A um Zustellung der Beschwerdeantwort sowie der

Stellungnahme der Vorinstanz. Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom

18.

Juli 2025 stattgegeben. A reichte mit Schreiben vom 26. Juli 2025

seine Replik ein und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Der Antrag

kann nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden

(§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind

lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die

gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein

"Minus" reduziert werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 und § 23

N. 16). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik beantragte, dass die

Beschwerdegegnerin von der KESB zu verbeiständen sei, ist darauf schon aus

diesem Grund nicht einzutreten.

1.3

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist vorbehältlich des soeben

Gesagten auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember

2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das

massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des

Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass

der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.

statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).

Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit

auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht

haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler

VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

2.4 Stalking

im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige

Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein

Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte

Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2

mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking

bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG

einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei

"weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person

immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu

bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren

psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,

bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023,

VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des

Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000099, S. 7).

2.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich

widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung

der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,

wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,

6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.6 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können

nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht die

Tonbandaufnahmen der persönlichen Anhörung verweigert habe und ihm lediglich

das Protokoll ausgehändigt worden sei. Das Protokoll gebe das Gesprochene

wieder. Allerdings sei dieses nicht kohärent, da einseitig zugunsten der

Beschwerdegegnerin entschieden worden sei und seine eingereichten Belege nicht

gewürdigt worden seien.

3.2 Nach

§ 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben,

berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als

Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Das

Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses

erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend

gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit

Hinweisen). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu

stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage

bzw. über den Beizug von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387

E. 3.1). Was die internen Notizen

und Anmerkungen eines Gerichts betrifft, kann keine Akteneinsicht beantragt

werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben,

den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen oder – wie Referate und

Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen, fallen

ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie nicht fertiggestellte Dokumente

(vgl. Griffel, § 8 N. 14; Stephan C. Brunner in: Christoph Auer et

al., VwVG Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26

Rz. 38).

3.3 Die infrage

stehende Tonaufzeichnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht anlässlich der

(nicht öffentlichen) Anhörung im Gewaltschutzverfahren vom 18. Juni 2025

angefertigt. Am besagten Termin fand eine Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG in Form einer mündlichen Parteibefragung des Beschwerdeführers und der

Beschwerdegegnerin statt. Zu Beginn der Anhörung wies die Bezirksrichterin die

Parteien jeweils darauf hin, dass "die heutige Anhörung auf Tonträger

aufgezeichnet und protokolliert" werde. Das Protokoll der

Parteibefragungen ist alsdann als Wortprotokoll abgefasst und wurde von der an

der Verhandlung anwesenden, protokollführenden Gerichtsschreiberin und der

Bezirksrichterin unterzeichnet.

3.4 Bei

persönlichen Befragungen einer Partei im Verwaltungsverfahren besteht eine

Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen

nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473 E. 4.4; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 51). Das Erfordernis einer Verschriftlichung

des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch

auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine Tonaufzeichnung ein

förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen, wie dies etwa

anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer Gerichtsperson

zu tun vermöchten (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b). Die streitige

Tonaufzeichnung stellt jedoch lediglich ein technisches Hilfsmittel der

protokollführenden Person dar, welches keiner Akteneinsicht zugänglich ist

(vgl. zum Ganzen VGr, 13. September 2023, VB.2022.00316, E. 3 mit

weiteren Hinweisen). Damit verweigerte die Vorinstanz zu Recht die Herausgabe

der Tonaufzeichnungen. Der Beschwerdeführer substanziiert denn auch nicht,

inwiefern das Protokoll falsch oder unvollständig sein sollte. Vielmehr richtet

sich seine Rüge gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der

Vorinstanz, was noch zu prüfen sein wird.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer begehrt vor Verwaltungsgericht eine erneute Parteianhörung

sowie Zeugeneinvernahmen an. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Angesichts

der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden

Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der

Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze

Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen

Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht – und somit auch

Parteibefragungen – regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser

Betracht (vgl. statt vieler VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2;

21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 10. Juli

2025, VB.2025.00362, E. 2.3). Dasselbe gilt für die offerierten

Beweismittel, die beantragte Begutachtung der Beschwerdegegnerin und den

weiteren Beizug von Akten aus dem Strafverfahren (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; § 9 Abs. 4 GSG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern weitere

relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten wären.

4.2 Darüber

hinaus wurden die Parteien bereits vor der gerichtlichen Vorinstanz eingehend

und persönlich angehört, sodass von einer erneuten Befragung keine weiteren

Erkenntnisse zu erwarten sind. § 9 Abs. 3 GSG räumt dem

Beschwerdeführer eine einmalige persönliche Anhörung vor der Vorinstanz ein,

nicht jedoch vor Verwaltungsgericht. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz die Parteien auf Begehren der Beschwerdegegnerin getrennt

anhörte (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG). Der Beschwerdeführer verkennt,

dass die persönliche Anhörung vor dem Bezirksgericht nicht dazu dient, den

unerwünschten Kontakt zur Beschwerdegegnerin gegen deren Willen herzustellen.

Dies würde dem Sinn und Zweck der Gewaltschutzmassnahmen bei Stalking diametral

zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 2.1). Das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers wurde dadurch gewahrt, dass er bei seiner persönlichen

Anhörung – nachfolgend zu jener der Beschwerdegegnerin – mit den Aussagen der

Beschwerdegegnerin konfrontiert wurde und Gelegenheit erhielt, sich unmittelbar

dazu zu äussern.

5.

5.1 Die

Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen

wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich an die verlängerten Schutzmassnahmen,

welche bis am 23. Mai 2025 angeordnet worden seien, nur bedingt gehalten.

Es sei jedoch etwas erträglicher gewesen. Seit dem Ablauf der Schutzmassnahmen

habe er jedoch sein Stalking wieder intensiviert. Er belästige sie per Telefon

und per E-Mail. Im letzten Jahr seien es teils bis ca. 300 Anrufe pro Monat

gewesen. Sodann beauftrage er Drittpersonen, sie anzurufen oder ihr zu

schreiben. Sein aufdringliches Verhalten belaste sie. Sie leide an

Panikattacken und zittere in solchen Momenten. Sie habe Angst vor dem

Beschwerdeführer. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und ihr Psychiater

rate ihr, Distanz zum Beschwerdeführer zu halten. Bei Treffen mit ihrem Vater

erscheine sodann auch der Beschwerdeführer, was unerträglich sei. Da sie als

Kind vom Beschwerdeführer oft geschlagen worden sei und nach einem Vorfall

einen Kopfschwartenriss erlitten habe, fühle sie sich sehr unwohl, wenn sie dem

Beschwerdeführer begegne. Sodann benutze der Beschwerdeführer das Telefon des

Vaters, um mit ihr in Kontakt zu treten, da sie seine Nummer nicht gesperrt

habe. Zudem sei es so schwieriger für sie, zu beweisen, dass der

Beschwerdeführer sie kontaktiert habe und nicht ihr Vater. Weiter wohne der

Beschwerdeführer in der gleichen Wohnung wie der Vater und nehme ihre

Telefonanrufe auf die Nummer des Vaters entgegen. Sie hänge jeweils sofort auf,

wenn der Beschwerdeführer abnehme, doch wolle sie mit ihrem Vater telefonieren

können. Dieser sei im Übrigen von der KESB verbeiständet.

Vor Verwaltungsgericht bekräftigt sie ihre Darstellung und

macht geltend, die unaufhörlichen Telefonanrufe, E-Mails und physischen

Kontaktversuche seien unerträglich und zermürbend. Sie fühle sich belästigt,

verfolgt und habe Angst vor ihm. Sodann gehe es bei den Kontaktversuchen nie um

notwendige Vorkehrungen für den Vater, diese würden durch dessen Beiständin

geregelt.

5.2 Die

Vorinstanz hielt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar

und a priori glaubhaft. Ihre Aussagen bei der persönlichen Anhörung würden sich

mit jenen bei der Polizei und im schriftlichen Verlängerungsgesuch decken. Es

erscheine daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie mittels Stalkings

belästige und die Beschwerdegegnerin dadurch in ihrer psychischen Integrität

gefährdet werde, auch wenn der Beschwerdeführer dies vollumfänglich bestreite.

Das geltend gemachte Stalking dauere sodann schon länger an und es handle sich

bereits um das dritte Gewaltschutzverfahren. Es könne daher nicht davon

ausgegangen werden, dass sich die Gefährdungssituation in naher Zukunft

beruhige. Vielmehr müsse bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen damit gerechnet

werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weiterhin nachstelle

bzw. diese belästige, weshalb von einer andauernden Gefährdungssituation

auszugehen sei. Die angeordneten Schutzmassnahmen erwiesen sich weiterhin als

tauglich und notwendig. Es sei daher auch angemessen, die Schutzmassnahmen um

drei Monate zu verlängern, um die physische und psychische Integrität der

Beschwerdegegnerin zu schützen (E. 7).

5.3 Der

Beschwerdeführer wendet sich sinngemäss gegen die angeordneten

Schutzmassnahmen. Vielmehr sei er unschuldig. Er macht geltend, nie dazu Anlass

gegeben zu haben, dass die Beschwerdegegnerin Angst vor ihm hätte haben müssen.

Er rufe sie nicht an und schreibe ihr auch keine E-Mails. Ebenfalls gebe es

keinen physischen Kontakt. Die Darstellungen der Beschwerdegegnerin seien nicht

glaubhaft. Seine Beweise würden darlegen, dass ein Gespräch mit ihm und nicht

die Zwangsmassnahmen die Lösung seien. Auch müsse berücksichtigt werden, dass

er mit dem Vater zusammenlebe und daher gelegentlich sein Telefon abnehme. Es

sei darum eine Kontaktperson zu ernennen, über welche die Korrespondenz

zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin abgewickelt werden könne, soweit diese

den Vater betreffe.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer vermag mit der pauschalen Bestreitung des Sachverhalts und

seinen bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumenten den Vorwurf des

von der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten Stalkings nicht zu entkräften.

Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben den

Sachverhalt und scheint nach wie vor nicht einsehen zu wollen, dass die

Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Gegenteil versucht er über

das Beschwerdeverfahren einen solchen Kontakt zu erzwingen. Es ist daher nicht

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahmen auf eine

Kontaktaufnahme verzichten würde. Folglich ist von einer fortbestehenden

Gefährdung durch Stalking auszugehen.

6.2 Der

Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Verlängerung der

angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot und Rayonverbot am Wohnort der

Beschwerdegegnerin) um drei Monate unverhältnismässig wäre. Es sind keine

relevanten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er durch die

Schutzmassnahmen wesentlich in seinen Interessen eingeschränkt würde. Er wohnt

denn auch ausserhalb des Kantons Zürich und macht nicht geltend, inwiefern ihn

das Rayonverbot beeinträchtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, es solle eine Kontaktperson für die Regelung der Belange des Vaters

eingesetzt werden, verfängt dies nicht. Die Vorinstanz sah explizit eine

Ausnahme vom Kontaktverbot für Treffen bei gerichtlichen Verhandlungen sowie

vor anderen Behörden vor, zu denen die Parteien eingeladen werden

(Dispositivziffer 1). Da der Vater gemäss übereinstimmender Darstellung

von der KESB verbeiständet ist, ist folglich eine Ansprechperson für seine

Belange vorhanden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer

das Telefon des Vaters abnimmt, obwohl er die Telefonnummer der

Beschwerdegegnerin erkennen kann. Die Interessen der Beschwerdegegnerin erscheinen

demgegenüber gewichtig. So macht sie glaubhaft geltend, dass sie durch das

Verhalten des Beschwerdeführers erheblich in ihrer psychischen Integrität

beeinträchtigt wird. Sie befindet sich gemäss eigenen Angaben in

psychiatrischer Behandlung.

Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate erweist sich damit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde unbegründet und daher

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung

gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen

wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei

auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG

erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist

ferner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 12 Abs. 2 GSG). Er selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, wobei ihm

eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe. Sodann

stellte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung. Eine solche stünde ihm aber aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde sowieso nicht zu

(§ 16 Abs. 1 VRG). Er bestreitet lediglich unsubstanziiert und

pauschal, dass er die Beschwerdegegnerin in Angst versetzt habe, und setzt sich

nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine weitschweifigen

Eingaben – soweit überhaupt nachvollziehbar – umfassen sodann auch sachfremde

Darlegungen, Anträge und Beweismitteleingaben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 930.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Zürich.