VB.2025.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00411
23. Oktober 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26668)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00411
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Bezirksrat Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadt Zürich,
Kreisschulbehörde C,
Mitbeteiligte,
betreffend
Rechtsverzögerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind die Eltern des 2018 geborenen D, welcher ab
Beginn des Schuljahrs 2023/24 den Kindergarten E (Schule F) in der Stadt Zürich
besuchte.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 ordnete die
Kreisschulbehörde C per 9. Januar 2025 eine Querversetzung von D in eine
zweite Kindergartenklasse im Kindergarten G (Schulhaus H) an und entzog dieser
Anordnung die aufschiebende Wirkung. Die Kreisschulbehörde begründete die
Versetzung im Wesentlichen damit, dass es der Schule F aufgrund des Verhaltens
der Eltern, welches viele Ressourcen der Schule gebunden habe, nicht mehr
zumutbar sei, D weiter zu unterrichten.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
erhoben A und B am 22. Januar 2025 Rekurs an den Bezirksrat Zürich,
woraufhin dieser ein Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 01) eröffnete.
B. Auf das
Schuljahr 2025/26 hin teilte die Kreisschulbehörde C D einer ersten
Primarschulklasse im Schulhaus I zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A
und B wies die Kreisschulbehörde am 18. Juni 2025 ab. Auch hiergegen
erhoben A und B am 24. Juni 2025 Rekurs an den Bezirksrat Zürich
(Verfahrens-Nr. 02)
III.
Am 28. Juni 2025 reichten A und B ein als
"Vorsorgliche Anzeige eines drohenden Rechtsverlusts sowie Rüge der
Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren 01 […] betreffend
Schulzuteilung D" bezeichnetes Schreiben beim Verwaltungsgericht ein.
Darin machten sie sinngemäss geltend, zu befürchten, dass der Bezirksrat
wesentliche Elemente ihres Rekurses im Verfahren 01 (betreffend
Kindergartenzuteilung) nicht behandeln werde. A und B reichten am 1. Juli
2025, 4. Juli 2025, 5. Juli 2025 und 8. Juli 2025 unaufgefordert
weitere Eingaben ein, in welchen sie im Wesentlichen beantragten, dass das
Verwaltungsgericht bei einer allfälligen späteren Beurteilung der Sache die
Verfahren betreffend Kindergartenzuteilung und Schulhauszuteilung für die
Primarschule vereinigen solle. Die neu angefochtene Schulhauszuteilung für die
Primarschule sei "inhaltlich eine direkte Folge" der im Verfahren
betreffend Kindergartenzuteilung von ihnen geltend gemachten Versäumnisse.
Am 10. Juli 2025 wies der Bezirksrat Zürich den
Rekurs von A und B im Verfahren betreffend Kindergartenzuteilung (01) ab, hielt
aber in seinen Erwägungen unter anderem fest, dass der Auffassung der
Kreisschulbehörde C, wonach der Schule F die Beschulung von D
aufgrund des Verhaltens seiner Eltern nicht mehr zumutbar gewesen sei, nicht
gefolgt werden könne.
Daraufhin wandten sich A und B am 21. Juli 2025
erneut an das Verwaltungsgericht und beantragten neu nur noch die Feststellung,
dass der Bezirksrat Zürich im Verfahren 01 eine Rechtsverzögerung begangen
habe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie für Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.2
In
Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.
Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der
elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen
Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen
(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde
betreffend die Querversetzung ihres Sohnes in einen anderen Kindergarten befugt.
1.3
1.3.1
Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches Interesse
an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im Zeitpunkt
der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids noch vorhanden sein
(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer
Dispositiv
beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben
werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die
ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 4a N. 29; vgl. ferner VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00226 und
VB.2024.00345, E. 1.3, und 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 2 mit
Hinweisen).
1.3.2
Vorliegend fällte die Vorinstanz den anbegehrten Entscheid in der
Hauptsache am 10. Juli 2025 und befasste sich entgegen den Befürchtungen
der Beschwerdeführenden trotz des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses des
Kindergartens von D auch ausführlich mit verschiedenen materiellen Rügen zur
Kindergartenzuteilung. Damit würde die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach dem
zuvor Ausgeführten grundsätzlich gegenstandslos, da es den Beschwerdeführenden
an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt.
1.3.3
Ausnahmsweise kann auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen
Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann
angezeigt, wenn die beschwerdeführende Partei nach erfolgtem Entscheid eine
Rechtsverzögerung rügt und deren Feststellung für sie eine Genugtuung darstellt
(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Eine solche Feststellung setzt ein
genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (vgl. VGr, 4. August
2025, VB.2025.00284, E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend verlangten die
Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juli 2025 explizit eine
Feststellung der Rechtsverzögerung und begründeten dies damit, dass die
angebliche Untätigkeit der Vorinstanz dazu geführt habe, dass ein
schwerwiegendes Fehlverhalten der Schule zwar rückblickend anerkannt worden
sei, aber nicht mehr korrigiert werden könne. Weil die Erkenntnis, dass die
Schule die Versetzung von D in einen anderen Kindergarten nicht mit dem
Verhalten der Eltern hätte begründen dürfen, zu spät ausgesprochen worden sei,
sei sie ohne Wirkung für die Schulzuteilung in der Primarschule für das
laufende Schuljahr geblieben. Der Entscheid sei somit zu einem Zeitpunkt
ergangen, als keine sinnvolle Wiedergutmachung mehr möglich gewesen sei.
1.3.4
Hiermit haben die Beschwerdeführenden hinreichend substanziiert, inwiefern
die Feststellung einer Rechtsverzögerung für sie eine Genugtuung darstellen
würde, weshalb auf ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die
Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der
Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der
Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312
E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin
liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine
Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004,
E. 2.2). In diesem Sinn sind Rekursverfahren vor dem Bezirksrat nach
§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden (vgl. VGr, 19. Mai
2022, VB.2021.00801 und VB.2022.00125, E. 3.3). Hierbei handelt es sich um
eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr,
25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführenden erhoben ihren Rekurs gegen die Querversetzung von D in
einen anderen Kindergarten am 22. Januar 2025. Die Vorinstanz setzte fünf
Tage später, am 27. Januar 2025, eine 30-tägige Frist für die
Rekursantwort an, welche die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2025
erstattete. Daraufhin setzte die Vorinstanz am 3. März 2025 den
Beschwerdeführenden ebenfalls eine 30-tägige Frist an, um zur Rekursantwort der
Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Replik datiert vom
3. April 2025. Diese stellte die Vorinstanz am 9. April 2025 wiederum
der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Vernehmlassung innert 20 Tagen
zu. Hierauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 23. April
2025 und reichte Unterlagen zur geplanten Schulzuteilung von D im Schuljahr
2025/26 ein. Diese Unterlagen stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am
29. April 2025 zur Kenntnisnahme zu. Am 24. Juni 2025 ersuchten die
Beschwerdeführenden um Beschleunigung des hängigen Verfahrens und am
10. Juli 2025 beschloss die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.
2.3 Vorweg ist
festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass dem
Beschleunigungsgebot bei der Behandlung von Rechtsmitteln betreffend
Kindergarten- und Schulzuteilungen eine hohe Bedeutung zukommt, da Kinder und
Eltern betreffend die Modalitäten der weiteren Beschulung so schnell wie
möglich Gewissheit haben sollen. Insofern sind die Rechtsmittelinstanzen
gehalten, solche Verfahren zu priorisieren und beförderlich voranzutreiben.
2.4 Vorliegend
dauerte das Rekursverfahren insgesamt sechs Monate, wobei hiervon rund
dreieinhalb Monate auf den Schriftenwechsel entfielen und zwischen Abschluss
des Schriftenwechsels (am 29. April 2025) und dem Rekursentscheid (am
10. Juli 2025) 73 Tage vergingen.
Den Schriftenwechsel führte die Vorinstanz speditiv durch;
diesbezüglich erheben die Beschwerdeführenden keine Beanstandungen. Zwar wäre
dem besonderen Bedürfnis für Verfahrensbeschleunigung in einem Verfahren wie
dem vorliegenden grundsätzlich durch Abkürzung der Fristen für die
Stellungnahmen der Parteien Rechnung zu tragen gewesen. Jedoch hat auch der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die ihm angesetzte (ordentliche
30-tägige) Frist zur Stellungnahme voll ausgenutzt und haben die Beschwerdeführenden
auch keine Anträge auf vorsorgliche Massnahmen gestellt sowie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich nicht beantragt. Ein
längerer Zeitraum, in dem die Vorinstanz überhaupt keine Verfahrenshandlungen
vorgenommen hat, ist schliesslich nicht ersichtlich
Was die Erstellung des Entscheids nach Abschluss des
Schriftenwechsels betrifft, überschritt die Vorinstanz die in der
Ordnungsvorschrift von § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG genannte Frist
von 60 Tagen zwar leicht, was sich aber ohne Weiteres damit begründen
lässt, dass die Bearbeitung des Verfahrens mit einem für vergleichbare Fälle
überdurchschnittlichen Aufwand einherging, was sich auch aus dem Umfang der
vorinstanzlichen Akten ergibt.
Bei dieser Ausgangslage liegt keine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vor und ist die Beschwerde daher abzuweisen.
3.
Das Hauptsacheverfahren, auf welches sich die vorliegende
Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht, fällt angesichts des ausgewiesenen
Sonderschulbedarfs von D in den Anwendungsbereich des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,
SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich
(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auch für das
Verfahren betreffend die geltend gemachte Rechtsverzögerung auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an
die Parteien und die Mitbeteiligte.