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Entscheid

VB.2025.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00411

23. Oktober 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26668)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00411

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Bezirksrat Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Stadt Zürich,

Kreisschulbehörde C,

Mitbeteiligte,

betreffend

Rechtsverzögerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind die Eltern des 2018 geborenen D, welcher ab

Beginn des Schuljahrs 2023/24 den Kindergarten E (Schule F) in der Stadt Zürich

besuchte.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 ordnete die

Kreisschulbehörde C per 9. Januar 2025 eine Querversetzung von D in eine

zweite Kindergartenklasse im Kindergarten G (Schulhaus H) an und entzog dieser

Anordnung die aufschiebende Wirkung. Die Kreisschulbehörde begründete die

Versetzung im Wesentlichen damit, dass es der Schule F aufgrund des Verhaltens

der Eltern, welches viele Ressourcen der Schule gebunden habe, nicht mehr

zumutbar sei, D weiter zu unterrichten.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

erhoben A und B am 22. Januar 2025 Rekurs an den Bezirksrat Zürich,

woraufhin dieser ein Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 01) eröffnete.

B. Auf das

Schuljahr 2025/26 hin teilte die Kreisschulbehörde C D einer ersten

Primarschulklasse im Schulhaus I zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A

und B wies die Kreisschulbehörde am 18. Juni 2025 ab. Auch hiergegen

erhoben A und B am 24. Juni 2025 Rekurs an den Bezirksrat Zürich

(Verfahrens-Nr. 02)

III.

Am 28. Juni 2025 reichten A und B ein als

"Vorsorgliche Anzeige eines drohenden Rechtsverlusts sowie Rüge der

Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren 01 […] betreffend

Schulzuteilung D" bezeichnetes Schreiben beim Verwaltungsgericht ein.

Darin machten sie sinngemäss geltend, zu befürchten, dass der Bezirksrat

wesentliche Elemente ihres Rekurses im Verfahren 01 (betreffend

Kindergartenzuteilung) nicht behandeln werde. A und B reichten am 1. Juli

2025, 4. Juli 2025, 5. Juli 2025 und 8. Juli 2025 unaufgefordert

weitere Eingaben ein, in welchen sie im Wesentlichen beantragten, dass das

Verwaltungsgericht bei einer allfälligen späteren Beurteilung der Sache die

Verfahren betreffend Kindergartenzuteilung und Schulhauszuteilung für die

Primarschule vereinigen solle. Die neu angefochtene Schulhauszuteilung für die

Primarschule sei "inhaltlich eine direkte Folge" der im Verfahren

betreffend Kindergartenzuteilung von ihnen geltend gemachten Versäumnisse.

Am 10. Juli 2025 wies der Bezirksrat Zürich den

Rekurs von A und B im Verfahren betreffend Kindergartenzuteilung (01) ab, hielt

aber in seinen Erwägungen unter anderem fest, dass der Auffassung der

Kreisschulbehörde C, wonach der Schule F die Beschulung von D

aufgrund des Verhaltens seiner Eltern nicht mehr zumutbar gewesen sei, nicht

gefolgt werden könne.

Daraufhin wandten sich A und B am 21. Juli 2025

erneut an das Verwaltungsgericht und beantragten neu nur noch die Feststellung,

dass der Bezirksrat Zürich im Verfahren 01 eine Rechtsverzögerung begangen

habe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie für Rechtsverweigerungs-

bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

1.2

In

Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung

zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.

Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der

elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen

Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen

(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde

betreffend die Querversetzung ihres Sohnes in einen anderen Kindergarten befugt.

1.3

1.3.1

Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches Interesse

an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im Zeitpunkt

der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids noch vorhanden sein

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer

Dispositiv

beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben

werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die

ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das

Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 4a N. 29; vgl. ferner VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00226 und

VB.2024.00345, E. 1.3, und 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 2 mit

Hinweisen).

1.3.2

Vorliegend fällte die Vorinstanz den anbegehrten Entscheid in der

Hauptsache am 10. Juli 2025 und befasste sich entgegen den Befürchtungen

der Beschwerdeführenden trotz des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses des

Kindergartens von D auch ausführlich mit verschiedenen materiellen Rügen zur

Kindergartenzuteilung. Damit würde die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach dem

zuvor Ausgeführten grundsätzlich gegenstandslos, da es den Beschwerdeführenden

an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt.

1.3.3

Ausnahmsweise kann auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen

Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann

angezeigt, wenn die beschwerdeführende Partei nach erfolgtem Entscheid eine

Rechtsverzögerung rügt und deren Feststellung für sie eine Genugtuung darstellt

(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Eine solche Feststellung setzt ein

genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (vgl. VGr, 4. August

2025, VB.2025.00284, E. 2.2 mit Hinweisen).

Vorliegend verlangten die

Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juli 2025 explizit eine

Feststellung der Rechtsverzögerung und begründeten dies damit, dass die

angebliche Untätigkeit der Vorinstanz dazu geführt habe, dass ein

schwerwiegendes Fehlverhalten der Schule zwar rückblickend anerkannt worden

sei, aber nicht mehr korrigiert werden könne. Weil die Erkenntnis, dass die

Schule die Versetzung von D in einen anderen Kindergarten nicht mit dem

Verhalten der Eltern hätte begründen dürfen, zu spät ausgesprochen worden sei,

sei sie ohne Wirkung für die Schulzuteilung in der Primarschule für das

laufende Schuljahr geblieben. Der Entscheid sei somit zu einem Zeitpunkt

ergangen, als keine sinnvolle Wiedergutmachung mehr möglich gewesen sei.

1.3.4

Hiermit haben die Beschwerdeführenden hinreichend substanziiert, inwiefern

die Feststellung einer Rechtsverzögerung für sie eine Genugtuung darstellen

würde, weshalb auf ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die

Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der

Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der

Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312

E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin

liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine

Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004,

E. 2.2). In diesem Sinn sind Rekursverfahren vor dem Bezirksrat nach

§ 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden (vgl. VGr, 19. Mai

2022, VB.2021.00801 und VB.2022.00125, E. 3.3). Hierbei handelt es sich um

eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr,

25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.2 Die

Beschwerdeführenden erhoben ihren Rekurs gegen die Querversetzung von D in

einen anderen Kindergarten am 22. Januar 2025. Die Vorinstanz setzte fünf

Tage später, am 27. Januar 2025, eine 30-tägige Frist für die

Rekursantwort an, welche die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2025

erstattete. Daraufhin setzte die Vorinstanz am 3. März 2025 den

Beschwerdeführenden ebenfalls eine 30-tägige Frist an, um zur Rekursantwort der

Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Replik datiert vom

3. April 2025. Diese stellte die Vorinstanz am 9. April 2025 wiederum

der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Vernehmlassung innert 20 Tagen

zu. Hierauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 23. April

2025 und reichte Unterlagen zur geplanten Schulzuteilung von D im Schuljahr

2025/26 ein. Diese Unterlagen stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am

29. April 2025 zur Kenntnisnahme zu. Am 24. Juni 2025 ersuchten die

Beschwerdeführenden um Beschleunigung des hängigen Verfahrens und am

10. Juli 2025 beschloss die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.

2.3 Vorweg ist

festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass dem

Beschleunigungsgebot bei der Behandlung von Rechtsmitteln betreffend

Kindergarten- und Schulzuteilungen eine hohe Bedeutung zukommt, da Kinder und

Eltern betreffend die Modalitäten der weiteren Beschulung so schnell wie

möglich Gewissheit haben sollen. Insofern sind die Rechtsmittelinstanzen

gehalten, solche Verfahren zu priorisieren und beförderlich voranzutreiben.

2.4 Vorliegend

dauerte das Rekursverfahren insgesamt sechs Monate, wobei hiervon rund

dreieinhalb Monate auf den Schriftenwechsel entfielen und zwischen Abschluss

des Schriftenwechsels (am 29. April 2025) und dem Rekursentscheid (am

10. Juli 2025) 73 Tage vergingen.

Den Schriftenwechsel führte die Vorinstanz speditiv durch;

diesbezüglich erheben die Beschwerdeführenden keine Beanstandungen. Zwar wäre

dem besonderen Bedürfnis für Verfahrensbeschleunigung in einem Verfahren wie

dem vorliegenden grundsätzlich durch Abkürzung der Fristen für die

Stellungnahmen der Parteien Rechnung zu tragen gewesen. Jedoch hat auch der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die ihm angesetzte (ordentliche

30-tägige) Frist zur Stellungnahme voll ausgenutzt und haben die Beschwerdeführenden

auch keine Anträge auf vorsorgliche Massnahmen gestellt sowie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich nicht beantragt. Ein

längerer Zeitraum, in dem die Vorinstanz überhaupt keine Verfahrenshandlungen

vorgenommen hat, ist schliesslich nicht ersichtlich

Was die Erstellung des Entscheids nach Abschluss des

Schriftenwechsels betrifft, überschritt die Vorinstanz die in der

Ordnungsvorschrift von § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG genannte Frist

von 60 Tagen zwar leicht, was sich aber ohne Weiteres damit begründen

lässt, dass die Bearbeitung des Verfahrens mit einem für vergleichbare Fälle

überdurchschnittlichen Aufwand einherging, was sich auch aus dem Umfang der

vorinstanzlichen Akten ergibt.

Bei dieser Ausgangslage liegt keine Verletzung des

Beschleunigungsgebots vor und ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.

Das Hauptsacheverfahren, auf welches sich die vorliegende

Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht, fällt angesichts des ausgewiesenen

Sonderschulbedarfs von D in den Anwendungsbereich des

Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG,

SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich

(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auch für das

Verfahren betreffend die geltend gemachte Rechtsverzögerung auf die

Gerichtskasse zu nehmen sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an

die Parteien und die Mitbeteiligte.

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