VB.2025.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00412
11. September 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26583)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00412
VB.2025.00486
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrats,
Beschwerdegegnerin,
betreffend die
Löschung von Einzelinitiativen / Rechtsverzögerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 insgesamt 18 Einzelinitiativen ein,
wovon keine die notwendigen 60 Stimmen für eine vorläufige Unterstützung
erreichte.
Am 27. September 2024 ersuchte A den Kantonsrat
darum, es seien bei den von ihm eingereichten Einzelinitiativen seine
Personendaten zu löschen. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wies dieses
Begehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab, welchen Entscheid das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2025 (Verfahren
VB.2024.00685) und das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2025 (Verfahren
1C_199/2025) schützten.
B. Am 19. Juni
2025 gelangte A mit zwei separaten Eingaben erneut an die Geschäftsleitung des
Kantonsrats und beantragte die Löschung der beiden Einzelinitiativen KR-Nr. 01
betreffend die Einreichung einer Standesinitiative zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und KR-Nr. 02 betreffend die Änderung
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozessrecht mit der Begründung, dass seinerseits ein Missbrauch des
Initiativrechts vorgelegen habe bzw. die Initiativen (bewusst) unwahre Angaben
enthielten.
Erwägungen
II.
A. Am
27.
Juni 2025 erhob A eine Beschwerde gegen die Geschäftsleitung des
Kantonsrats "wegen unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Anordnung" (Verfahren VB.2025.00412) und beantragte, dass
sich der Kantonsrat mit seinem Schreiben in der Sache zu befassen habe und ihm
für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 teilte die
Geschäftsleitung des Kantonsrats dem Verwaltungsgericht mit, am Vortag, dem
3.
Juli 2025, über das Begehren von A vom 19. Juni 2025 entschieden
zu haben und auf die Löschungsgesuche nicht eingetreten zu sein. Den
betreffenden Entscheid liess sie dem Gericht in der Beilage zukommen.
B. A
führte am 7. Juli 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Geschäftsleitung
des Kantonsrats vom 3. Juli 2025 (Verfahren VB.2025.00486) und beantragte,
jener sei für nichtig zu erklären und die Geschäftsleitung anzuweisen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2025.00412 abzuwarten. Er
ersuchte zudem auch in diesem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
C. Am
9.
Juli 2025 reichte A im Verfahren VB.2025.00412 eine Replik ein und
verlangte, die Beschwerdeantwort der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom
4.
Juli 2025 und ihr Entscheid vom 3. Juli 2025 seien aus dem Recht
zu weisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht
mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn
sind die Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486, die die gleiche Streitsache
betreffen, zu vereinigen.
1.2
Gegen
Anordnungen der Geschäftsleitung des Kantonsrats in administrativen Belangen
steht nach § 41 Abs. 1 und § 42 lit. b Ziff. 1 VRG
die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die
Behandlung einer Beschwerde wegen der Verzögerung oder Verweigerung einer
solchen Anordnung zuständig.
1.3
Am 3. Juli
2025.
fällte die Geschäftsleitung des Kantonsrats den anbegehrten Entscheid in
der Hauptsache (Verfahren VB.2025.00486). Damit wurde die Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren VB.2025.00412 gegenstandslos
(dazu auch sogleich E. 3).
Ein darüber hinausgehendes Interesse des Beschwerdeführers an
der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist nicht dargetan.
1.4
Auf die
Beschwerde im Verfahren VB.2025.00486 ist einzutreten, da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers, die Eingabe der
Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 4. Juli 2025 und der dieser
beigelegte Entscheid vom 3. Juli 2025 seien im Verfahren VB.2025.00412 aus
dem Recht zu weisen, ist nicht stattzugeben. Der Umstand, dass die
Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 nicht handschriftlich unterzeichnet
ist, führt – entgegen dem Beschwerdeführer – schon wegen der
Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der
tatsächlichen Vorbringen darin. Der Mitteilung des Erlasses der ausstehenden
Anordnung der Geschäftsleitung kommt sodann – wie sich sogleich zeigt –
entscheidwesentliche Bedeutung zu in dem Verfahren betreffend
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; ihre Berücksichtigung führt nicht zu
einer unzulässigen Befangenheit des Gerichts.
3.
Der Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2025.00486 einzig geltend,
der Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 3. Juli 2025 sei
nichtig, weil dieser während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergangen sei und die Geschäftsleitung
das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren nicht abgewartet habe.
Dem lässt sich nicht folgen. Eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu
einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Daher kommt ihr auch
insoweit keine devolutive Wirkung zu, als in aller Regel allein die Instanz,
deren Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten
oder verzögerten Anordnung befugt bleibt. Ergeht die ausstehende Anordnung der
Vorinstanz während des hängigen Rechtsmittelverfahrens, ist dieses
grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (zum Ganzen Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 19 N. 44 und N. 52). Dies gilt
auch dann, wenn die Vorinstanz – wie hier – einen Nichteintretensentscheid
fällt (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Ein Nichtigkeitsgrund ist
offensichtlich nicht gegeben.
4.
Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2025.00412 als
gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren
VB.2025.00486 abzuweisen.
5.
In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur
erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist
(§ 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. So
wurde dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren VB.2024.00685 die Rechtslage
betreffend Anträge um Löschung von Einzelinitiativen aufgezeigt. Seine
neuerlichen Löschungsbegehren erweisen sich zudem als rechtsmissbräuchlich und
seine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre mutmasslich
abgewiesen worden, nachdem er der Geschäftsleitung des Kantonsrats keine zwei
Wochen zur Beantwortung seiner diesbezüglichen Begehren gab. Die Gerichtskosten
sind daher gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege fällt infolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ebenfalls ausser Betracht (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486 werden vereinigt.
2.
Das
Verfahren VB.2025.00412 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die
Beschwerde im Verfahren VB.2025.00486 abgewiesen.
3.
Die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren VB.2025.00412 und
VB.2025.00486 werden abgewiesen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an die Parteien.