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Entscheid

VB.2025.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00412

11. September 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26583)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00412

VB.2025.00486

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrats,

Beschwerdegegnerin,

betreffend die

Löschung von Einzelinitiativen / Rechtsverzögerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 insgesamt 18 Einzelinitiativen ein,

wovon keine die notwendigen 60 Stimmen für eine vorläufige Unterstützung

erreichte.

Am 27. September 2024 ersuchte A den Kantonsrat

darum, es seien bei den von ihm eingereichten Einzelinitiativen seine

Personendaten zu löschen. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wies dieses

Begehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab, welchen Entscheid das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2025 (Verfahren

VB.2024.00685) und das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2025 (Verfahren

1C_199/2025) schützten.

B. Am 19. Juni

2025 gelangte A mit zwei separaten Eingaben erneut an die Geschäftsleitung des

Kantonsrats und beantragte die Löschung der beiden Einzelinitiativen KR-Nr. 01

betreffend die Einreichung einer Standesinitiative zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und KR-Nr. 02 betreffend die Änderung

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozessrecht mit der Begründung, dass seinerseits ein Missbrauch des

Initiativrechts vorgelegen habe bzw. die Initiativen (bewusst) unwahre Angaben

enthielten.

Erwägungen

II.

A. Am

27.

Juni 2025 erhob A eine Beschwerde gegen die Geschäftsleitung des

Kantonsrats "wegen unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern einer

anfechtbaren Anordnung" (Verfahren VB.2025.00412) und beantragte, dass

sich der Kantonsrat mit seinem Schreiben in der Sache zu befassen habe und ihm

für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 teilte die

Geschäftsleitung des Kantonsrats dem Verwaltungsgericht mit, am Vortag, dem

3.

Juli 2025, über das Begehren von A vom 19. Juni 2025 entschieden

zu haben und auf die Löschungsgesuche nicht eingetreten zu sein. Den

betreffenden Entscheid liess sie dem Gericht in der Beilage zukommen.

B. A

führte am 7. Juli 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Geschäftsleitung

des Kantonsrats vom 3. Juli 2025 (Verfahren VB.2025.00486) und beantragte,

jener sei für nichtig zu erklären und die Geschäftsleitung anzuweisen, das

Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2025.00412 abzuwarten. Er

ersuchte zudem auch in diesem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Am

9.

Juli 2025 reichte A im Verfahren VB.2025.00412 eine Replik ein und

verlangte, die Beschwerdeantwort der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom

4.

Juli 2025 und ihr Entscheid vom 3. Juli 2025 seien aus dem Recht

zu weisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht

mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn

sind die Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486, die die gleiche Streitsache

betreffen, zu vereinigen.

1.2

Gegen

Anordnungen der Geschäftsleitung des Kantonsrats in administrativen Belangen

steht nach § 41 Abs. 1 und § 42 lit. b Ziff. 1 VRG

die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die

Behandlung einer Beschwerde wegen der Verzögerung oder Verweigerung einer

solchen Anordnung zuständig.

1.3

Am 3. Juli

2025.

fällte die Geschäftsleitung des Kantonsrats den anbegehrten Entscheid in

der Hauptsache (Verfahren VB.2025.00486). Damit wurde die Rechtsverzögerungs-

bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren VB.2025.00412 gegenstandslos

(dazu auch sogleich E. 3).

Ein darüber hinausgehendes Interesse des Beschwerdeführers an

der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist nicht dargetan.

1.4

Auf die

Beschwerde im Verfahren VB.2025.00486 ist einzutreten, da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers, die Eingabe der

Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 4. Juli 2025 und der dieser

beigelegte Entscheid vom 3. Juli 2025 seien im Verfahren VB.2025.00412 aus

dem Recht zu weisen, ist nicht stattzugeben. Der Umstand, dass die

Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 nicht handschriftlich unterzeichnet

ist, führt – entgegen dem Beschwerdeführer – schon wegen der

Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der

tatsächlichen Vorbringen darin. Der Mitteilung des Erlasses der ausstehenden

Anordnung der Geschäftsleitung kommt sodann – wie sich sogleich zeigt –

entscheidwesentliche Bedeutung zu in dem Verfahren betreffend

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; ihre Berücksichtigung führt nicht zu

einer unzulässigen Befangenheit des Gerichts.

3.

Der Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2025.00486 einzig geltend,

der Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 3. Juli 2025 sei

nichtig, weil dieser während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergangen sei und die Geschäftsleitung

das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren nicht abgewartet habe.

Dem lässt sich nicht folgen. Eine Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu

einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Daher kommt ihr auch

insoweit keine devolutive Wirkung zu, als in aller Regel allein die Instanz,

deren Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten

oder verzögerten Anordnung befugt bleibt. Ergeht die ausstehende Anordnung der

Vorinstanz während des hängigen Rechtsmittelverfahrens, ist dieses

grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (zum Ganzen Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 19 N. 44 und N. 52). Dies gilt

auch dann, wenn die Vorinstanz – wie hier – einen Nichteintretensentscheid

fällt (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Ein Nichtigkeitsgrund ist

offensichtlich nicht gegeben.

4.

Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2025.00412 als

gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren

VB.2025.00486 abzuweisen.

5.

In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur

erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist

(§ 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. So

wurde dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren VB.2024.00685 die Rechtslage

betreffend Anträge um Löschung von Einzelinitiativen aufgezeigt. Seine

neuerlichen Löschungsbegehren erweisen sich zudem als rechtsmissbräuchlich und

seine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre mutmasslich

abgewiesen worden, nachdem er der Geschäftsleitung des Kantonsrats keine zwei

Wochen zur Beantwortung seiner diesbezüglichen Begehren gab. Die Gerichtskosten

sind daher gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege fällt infolge

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ebenfalls ausser Betracht (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486 werden vereinigt.

2.

Das

Verfahren VB.2025.00412 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die

Beschwerde im Verfahren VB.2025.00486 abgewiesen.

3.

Die

Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren VB.2025.00412 und

VB.2025.00486 werden abgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an die Parteien.