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Entscheid

VB.2025.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00417

12. November 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26728)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00417

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die am 1994 geborene

A ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie heiratete im Dezember 2017 in L (Deutschland)

den deutschen Staatsangehörigen B, um anschliessend mit ihrem Ehemann ebendort

zu leben. Am 13. November 2020 reiste A in die Schweiz ein, um bei ihrem

aufenthaltsberechtigen Ehemann in D (Kanton G) zu wohnen. Ihr wurde im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

B. Gemäss einem

Schreiben der Einwohnerdienste der Gemeinde E (Kanton G) vom 29. April

2022 zog A am 21. April 2022 allein nach E (Kanton G); B verlegte

seinen Wohnsitz bereits am 31. März 2022 nach F (ZH). Mit am 23. Mai

2022 beim Amt für Migration und Integration des Kantons G eingegangenen

Schreiben vom 17. Juli 2022 äusserten sich die Eheleute zu ihren ehelichen

Verhältnissen. Am 28. November 2022 gab A gegenüber der Einwohnerkontrolle

an, zu B nach F gezogen zu sein, woraufhin sie gleichentags ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich stellte.

Währenddem das Amt für Migration und Integration des Kantons G das

Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A und ihre

Wegweisung am 23. Dezember 2022 abschrieb, erteilte ihr das Migrationsamt

des Kantons Zürich am 10. Januar 2023 eine bis 31. Juli 2025 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

C. Am 15. Dezember

2023 meldete sich A erneut im Kanton G an und stellte beim Amt für

Migration und Integration des Kantons G ein Gesuch um Kantonswechsel.

Dabei gab sie an, seit dem 1. Dezember 2023 getrennt von ihrem Ehemann in H

(Kanton G) zu wohnen. Nachdem A am 3. Juli 2024 mitgeteilt hatte,

dass sie per 6. Juni 2024 erneut in den Kanton Zürich gezogen sei, schrieb

das Amt für Migration und Integration des Kantons G ihr Gesuch am 4. Juli

2024 als gegenstandslos geworden ab.

D. Mit Verfügung vom

21. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg und setzte ihr eine Frist zur Ausreise bis zum 21. Januar

2025 an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies

den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ab. Zum

Verlassen der Schweiz und des Schengenraums wurde ihr eine Ausreisefrist bis

zum 27. August 2025 angesetzt.

III.

A. Mit Beschwerde

liess die anwaltlich vertretene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2025 sowie die

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Oktober 2024 vollumfänglich

aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin

abzusehen resp. ihr Aufenthalt neu zu regeln. Eventualiter sei das Verfahren

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 7. Juli 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

B. Mit Eingabe

vom 27. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in Kürze

den im Kanton G wohnhaften italienischen Staatsangehörigen I heiraten

werde und das entsprechende Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung beim

Regionalen Zivilstandsamt J (Kanton G) hängig sei. Nach erfolgter

Eheschliessung werde die Beschwerdeführerin im Kanton G ein Gesuch um

Familiennachzug einreichen. Sie liess dem Verwaltungsgericht beantragen, das

Beschwerdeverfahren sei für die Dauer des Heiratsvorbereitungs- bzw. Familiennachzugsverfahrens

im Kanton G zu sistieren.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

Soweit sich die Beschwerde gegen

den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2025 richtet,

liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens bildet hingegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024 des Migrationsamts,

die durch den hier angefochtenen Rekursentscheid ersetzt worden ist. Sie gilt

inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 150 II 244

E. 4.4; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; BGE 134 II 142 E. 1.4;

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 41–71 N. 4). In diesem Umfang

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin

beantragt mit Gesuch vom 27. Oktober 2025 die Sistierung des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens, da sie eine (neue) Ehe mit I, einem mutmasslich im Kanton G

wohnhaften italienischen Staatsangehörigen, zu schliessen gedenke. Das

Verfahren sei, für die Dauer des Heiratsvorbereitungs- bzw.

Familiennachzugsverfahrens im Kanton G, zu sistieren. Im bisherigen

Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, bei I handle es sich lediglich um

einen "guten Kollegen" (E. 2.3.3 hiernach). Da der Ausgang des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf eine neue Ehe nicht beeinflusst bzw. die aufschiebende Wirkung des

vorliegenden Verfahrens nicht zum Zweck hat, der Beschwerdeführerin ein

prozedurales Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine neue Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf neue Sachumstände zu gewähren, welche hier nicht zum

Streitgegenstand gehören, ist eine Sistierung abzulehnen. Ein Gesuch um

prozessualen Aufenthalt bis zur allfälligen Regelung ihres Aufenthalts infolge neuer

familiärer Gründe hat die Beschwerdeführerin vielmehr im neuen Gesuchverfahren

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) zu stellen (vgl. VGr, 16. Februar 2021,

VB.2020.00689, E. 2; VGr, 13. März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2).

1.3

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin stützt

ihren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der behaupteten Scheidung von ihrem

deutschen Ehemann zu Recht nicht mehr auf Art. 3 Abs. 2 lit. a

Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA). Dies wäre

bei den vorliegenden Verhältnissen ohnehin rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin in der

Hauptsache auf den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG.

2.1

Umstritten ist, ob

die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B für mindestens drei

Jahre bestanden hat.

2.1.1

Nach Auflösung

der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 44 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,

wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

2.1.2

Für die

Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1;

BGE 140 II 289 E. 3.5; BGE 136 II 113 E. 3.3).

Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der

ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 138 II 229 E. 2; BGE 136 II 113 E. 3.2).

Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach

Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGr,

10.

März 2023, 2C_888/2022, E. 3.1; BGr, 19. Juli 2019,

2C_202/2018, E. 3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange

die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die

zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3).

Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender

Trennung zusammengerechnet werden können, ist insbesondere auf den Fortbestand

des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; BGE 140 II 289 E. 3.5.1). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens

ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei

Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben

(vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; vgl. auch Art. 76 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

2.1.3

Entsprechende

Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen,

da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als

die Behörden. Insbesondere trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts

im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl.

Art. 90 AIG; BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1 mit

Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2;

BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.3.2).

2.2

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Ehe zwischen ihr und B habe länger als die vom Gesetz geforderten

3.

Jahre bestanden. Unbestritten sei, dass die Eheleute vom 13. November

2020.

bis zum 31. März 2022 einen gemeinsamen Wohnsitz in D (Kanton G)

gehabt hätten. Während der räumlichen Trennung vom April 2022 bis November 2022

sei der gemeinsame Ehewille bestehen geblieben. Zwischen dem 29. November

2022.

und dem 30. November 2023 habe die Beschwerdeführerin wieder bei B in

F (ZH) gewohnt. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei sozial,

sprachlich und beruflich hervorragend integriert.

2.3

2.3.1

Aus den Akten

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 in L (Deutschland)

den deutschen Staatsangehörigen B heiratete. Am 13. November 2020 reiste

die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Dieser Zeitpunkt

ist massgebend für den Beginn der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG. Unbestritten ist, dass das eheliche Zusammenleben in der

gemeinsamen Wohnung in D (Kanton G) am 31. März 2022 endete, als

der Ehemann allein nach F (ZH) zog. Damit dauerte die eheliche Wohngemeinschaft

bis zu diesem Zeitpunkt 1 Jahr, 4 Monate und 18 Tage. Nach dem

Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung lebte die Beschwerdeführerin

getrennt von ihm; am 20. April 2022 zog sie von D (Kanton G) nach E (Kanton G).

2.3.2

Wie die Vorinstanz

zu Recht ausgeführt hat, stellt sich in der vorliegenden Angelegenheit die

Frage, ob die Eheleute trotz räumlicher Trennung noch einen Ehewillen hatten

Dispositiv

und demnach die Zeit des ehelichen Getrenntlebens ab dem 1. April 2022 an

die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen

ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass sie und ihr Ehemann in

der Phase von April 2022 bis November 2022 in verschiedenen Wohnungen lebten,

jedoch behauptet sie, sie seien in dieser Zeit, trotz räumlicher Trennung,

weiterhin ein Paar gewesen. Ab August 2022 hätten sie regelmässig Kontakt via

WhatsApp gehabt, sich wöchentlich getroffen und das Wochenende in der Wohnung

der Beschwerdeführerin in E (Kanton G) verbracht. Dies habe der Ehemann

mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an das Migrationsamt bestätigt. Wie die Vorinstanz

korrekt ausgeführt hat, kann auf dieses Schreiben nicht abgestellt werden, da

der Inhalt im Widerspruch zu den früheren Ausführungen der Beschwerdeführerin

steht: In einem am 23. Mai 2022 beim Amt für Migration und Integration des

Kantons G eingegangenen Schreiben hatte die Beschwerdeführerin erklärt,

dass sich die Eheleute zurzeit nicht so gut verstehen würden und B die

Beschwerdeführerin nur selten besuche. Weitere Beweismittel, die den Kontakt

und die Treffen in der besagten Periode belegen würden, liegen nicht im Recht

und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht (vgl. E. 2.1.3

hiervor; siehe hierzu auch VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).

Selbst die Bestätigung der Eheleute vom 8. September 2022, wonach ein

erneutes eheliches Zusammenleben und der Besuch einer Ehetherapie geplant seien,

ändert nichts am damals bereits bestehenden fehlenden Ehewillen, handelt es

sich beim Geschriebenen doch lediglich um vage Absichtsbekundungen. Sie wirken

insgesamt auch nicht glaubhaft, da B noch in einer E-Mail vom 17. Juli

2022 an das Amt für Migration und Integration des Kantons G erklärt hat,

er beabsichtige nicht, mit der Beschwerdeführerin erneut zusammenzuziehen, da

sich die Eheleute nicht mehr verstehen würden und in der Vergangenheit viel

Negatives passiert sei. B bezeichnete die Ehegemeinschaft im eben erwähnten

E-Mail als erloschen und teilte mit, dass die Scheidung geplant sei. Der Vorinstanz

ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass weder auf das Schreiben des Ehemanns vom

3. Juli 2024 noch auf die gemeinsame Bestätigung vom 8. September

2022 abgestellt werden könne, da beide Dokumente als zweckgerichtete

Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien. Vielmehr ist erstellt, dass B

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach seinem Auszug aus der

gemeinsamen Wohnung am 31. März 2022 keinen gemeinsamen Ehewillen mehr

hatte, weshalb die Periode des ehelichen Getrenntlebens nicht an die

Dreijahresfrist angerechnet werden kann. Daran vermag im Übrigen auch die

unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin nichts ändern, wonach nicht

gesichert sei, dass die E-Mail vom 17. Juli 2022 tatsächlich von B stammen

würde, und falls doch, diese im Affekt, womöglich nach einem Streit, verfasst

worden sei. Gestützt auf die Akten steht für das Verwaltungsgericht ausser Zweifel,

dass die E-Mail vom 17. Juli 2022 von B stammt. Bei der Behauptung, die

E-Mail sei im Affekt geschrieben und versandt worden, handelt es sich um eine

Parteibehauptung, welcher kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden

kann. Im Licht der vorstehenden Ausführungen kann eine, wie die Beschwerdeführerin

behauptet, vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung

mit Art. 76 VZAE für die Phase vom April 2022 bis November 2022 nicht

erblickt werden.

2.3.3 Entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführerin kam es nach dem 31. März 2022 zu keinem

erneuten ehelichen Zusammenleben. Zwar war die Beschwerdeführerin ab dem 29. November

2022 an derselben Adresse wie B in F (ZH) gemeldet, jedoch meldete sie sich am

15. Dezember 2023 wieder im Kanton G an und gab gegenüber dem Amt für

Migration und Integration des Kantons G an, seit dem 1. Dezember 2023

ohne ihren Ehemann in H (Kanton G) zu wohnen. Der Vorinstanz ist

zuzustimmen, dass auf die Meldeverhältnisse nur bedingt abgestellt werden kann

(vgl. VGr, 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2 und

E. 4.7). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17. November

2022 – und damit bereits vor der Anmeldung (am 29. November 2022) an der Wohnadresse

ihres Ehemannes in F – einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag für eine

Wohnung in H (Kanton G) unterschrieben hatte. Als Mietbeginn wurde der 1. Dezember

2022 festgelegt. Am 5. März 2023 unterschrieb die Beschwerdeführerin zudem

einen Nachtrag zum Mietvertrag, mit dem die Aufnahme von I in das

Mietverhältnis gebilligt wurde. Aufgrund dieser Umstände ist es nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein Zuzug zum

Ehemann nach F nur für die Meldeverhältnisse stattfand, und sie daraus schloss,

dass die behauptete eheliche Wohngemeinschaft Ende November 2022 nicht wieder

aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Verfahren vor

Verwaltungsgericht weitgehend darauf, auf ihre Meldeverhältnisse zu verweisen.

Es hätte jedoch aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin

gelegen, den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft

als anspruchsbegründende Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonischer Kontakte,

Vorlage von SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, Belege für Reisen zum behaupteten

gemeinsamen Wohnsitz, gemeinsame Freizeitaktivitäten etc. (vgl. VGr, 1. April

2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). Belege, die beweisen würden, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 29. November 2022 tatsächlich ihren

Lebensmittelpunkt bei ihrem Ehemann in F hatte, liegen nicht in den Akten und

werden auch nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr

darauf, unsubstanziiert darzulegen, weshalb die Anmietung einer Zweitwohnung in

H (Kanton G) aufgrund ihrer Arbeitsstelle notwendig gewesen sei (fordernde

Arbeit, lange Arbeitstage, keine Möglichkeit zur Rückkehr nach F) und weshalb I

in das Mietverhältnis eingetreten sei. Bei I handle es sich um einen

"guten Kollegen" der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen der

Beschwerdeführerin sind reine Parteibehauptungen und vermögen die tatsächlich

gelebte Ehegemeinschaft nicht zu belegen.

2.3.4 Schliesslich hat

die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass B dem Amt für Migration und

Integration des Kantons G am 5. April 2024 mitgeteilt hat, dass seit

der Trennung anfangs April 2022 keine richtige Ehegemeinschaft mehr bestand.

Auch aufgrund dieses Schreibens durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die

eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im April 2022 nicht erneut aufgenommen

wurde. An dieser Feststellung vermögen die wiederrum unsubstanziiert

vorgebrachten Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie bringt

vor, die Ausführungen von B vom 5. April 2023 (recte: 2024) stünden im

Zusammenhang mit der Scheidungsverhandlung in L (Deutschland), welche nur

wenige Tage nach Abfassung des besagten Schreibens stattgefunden habe. Zudem

habe B die Ausführungen vom 5. April 2024 mit Schreiben vom 3. Juli

2024 revidiert. Das Schreiben vom 3. Juli 2024, womit B versucht, seine

Ausführungen vom 5. April 2024 zu berichtigten, erscheint angesichts der

Gesamtumstände als Gefälligkeitsschreiben. Das besagte Schreiben wurde unter

dem Eindruck des drohenden Bewilligungswiderrufs erstellt. Demgegenüber sind

die Ausführungen vom 5. April 2024 – gemäss den eigenen Angaben der

Beschwerdeführerin – in zeitlichem Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren

erfolgt, womit diese Ausführungen von C ohnehin glaubwürdiger erscheinen als

diejenigen, die er im Rahmen eines migrationsrechtlichen Kontextes gemacht hat

(vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.7).

2.3.5 In

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist nach dem Gesagten davon

auszugehen, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B in

der Schweiz lediglich zwischen dem 13. November 2020 und dem 31. März

2022 bestand, womit die Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG nicht erfüllt ist. Aufgrund dieses Ergebnisses kann

offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien

gemäss Art. 58a AIG erfüllt sind.

3.

Eventualiter beruft sich die

Beschwerdeführerin auf den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG.

3.1

3.1.1 Auch wenn die

Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration

nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische

Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.1.2 Bei der

Beurteilung der Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint, ist nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz

einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der

Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur

Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht

begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der

konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden

sind (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2). Der

blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche

Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann

praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu

können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert

erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für

ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig

geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland

allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022,

E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 29. Februar 2024,

VB.2023.00330, E. 6.1.2)

3.1.3 Trotz Untersuchungsgrundsatzes

im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der

Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin

macht geltend, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei mit erheblichen persönlichen

Nachteilen verbunden. Sie habe sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut. In

ihrer Heimat habe sie keine Wohnung, keine Arbeitsstelle und kein soziales Netz

mehr. Zudem weise sie eine überdurchschnittliche berufliche und soziale

Integration auf. Sie gehe einer Erwerbstätigkeit nach und besitze ein

B2-Deutschzertifikat. Zudem bestünden besonders enge persönliche Bindungen in

der Schweiz; sowohl ihr Vater als auch ihre Schwester samt den beiden Nichten

würden in der Schweiz wohnen. Zu diesen Personen unterhalte sie ein enges

Verhältnis.

3.3

3.3.1 Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich ein nachehelicher Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken. Die

Beschwerdeführerin ist in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und sozialisiert

worden. Sie reiste erst im November 2020 in die Schweiz ein; zuvor hatte sie

sich während fast drei Jahren in Deutschland aufgehalten. Eine

Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin zwecks Verbleibs bei ihrem

Ehemann erteilt. Nach der Trennung und der Scheidung von ihrem Ehemann musste

sie mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Aufgrund des Umstands, dass sie

erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste und damit namentlich

die Kindheit und Jugend in ihrem Heimatland verbracht hat, wird die Beschwerdeführerin

mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlands zweifellos nach wie

vor bestens vertraut sein. Sie ist arbeitsfähig, weshalb es ihr möglich sein

wird, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine Wohnung zu finden und damit

eine Existenz aufzubauen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist

sie in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihr die

Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Dies gilt

insbesondere auch für die soziale Wiedereingliederung. Die Beschwerdeführerin

weist familiäre Bindungen zum Heimatland auf; die Mutter der Beschwerdeführerin

ist nach wie vor in Nordmazedonien wohnhaft. Dass der Vater, die Schwester und

die beiden Nichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, vermag die

soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht zu

beeinträchtigen. Zweifellos werden die diesbezüglichen Beziehungen erschwert

und können nur noch über Distanz gepflegt werden. Jedoch ist zwischen den

besagten Personen und der Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis

ersichtlich. Ein derartiges ist auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin

auch nicht mehr zu vermuten. Die hiesigen Beziehungen können überdies durch

regelmässige Besuche und moderne Kommunikationsmittel weiterhin

aufrechterhalten werden.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin

verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 gemäss dem

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Seit Oktober 2022 ist sie als

"Receiving Assistant" (Wareneingangsmitarbeiterin) bei der K AG

Vollzeit angestellt. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz

durchaus integriert. Die Integration der Beschwerdeführerin ist aber nicht

derart ausgeprägt, dass sie der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

entgegensteht. Es kann jedenfalls nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung

gesprochen werden. Zudem besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse

an ihrem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Weder das zu ihren Gunsten

ausgestellte Empfehlungsschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 25. November

2024 noch die Bestätigung vom 23. Mai 2025 der Anmeldung zu einer

Weiterbildung im Bereich Erwachsenenbildung vermag ein solches zu begründen.

Die als "Receiving Assistant" beschäftigte Beschwerdeführerin gehört

keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn

von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Ein nachehelicher Härtefall kann

praxisgemäss nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und

sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht kommen (vgl. dazu Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022,

§ 23.320, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat, liegt eine solche bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

Weitere Anhaltspunkte, die für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sprechen

könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden diese von der Beschwerdeführerin

substanziiert geltend gemacht.

3.3.3 Zusammenfassend

erscheint die soziale und berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin

in ihrem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt

aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs

eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 AIG dar. Damit ist ein nachehelicher Härtefall nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin als verhältnismässig.

4.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger

als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im

pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände

einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere

von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung

erscheint damit auch verhältnismässig.

5.

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

6.

Da das

Verfahren spruchreif ist, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung

zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw.

das Migrationsamt keine Veranlassung.

Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird

(E. 1.1 hiervor).

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Das vorliegende

Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).