VB.2025.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00417
12. November 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00417
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die am 1994 geborene
A ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie heiratete im Dezember 2017 in L (Deutschland)
den deutschen Staatsangehörigen B, um anschliessend mit ihrem Ehemann ebendort
zu leben. Am 13. November 2020 reiste A in die Schweiz ein, um bei ihrem
aufenthaltsberechtigen Ehemann in D (Kanton G) zu wohnen. Ihr wurde im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
B. Gemäss einem
Schreiben der Einwohnerdienste der Gemeinde E (Kanton G) vom 29. April
2022 zog A am 21. April 2022 allein nach E (Kanton G); B verlegte
seinen Wohnsitz bereits am 31. März 2022 nach F (ZH). Mit am 23. Mai
2022 beim Amt für Migration und Integration des Kantons G eingegangenen
Schreiben vom 17. Juli 2022 äusserten sich die Eheleute zu ihren ehelichen
Verhältnissen. Am 28. November 2022 gab A gegenüber der Einwohnerkontrolle
an, zu B nach F gezogen zu sein, woraufhin sie gleichentags ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich stellte.
Währenddem das Amt für Migration und Integration des Kantons G das
Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A und ihre
Wegweisung am 23. Dezember 2022 abschrieb, erteilte ihr das Migrationsamt
des Kantons Zürich am 10. Januar 2023 eine bis 31. Juli 2025 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
C. Am 15. Dezember
2023 meldete sich A erneut im Kanton G an und stellte beim Amt für
Migration und Integration des Kantons G ein Gesuch um Kantonswechsel.
Dabei gab sie an, seit dem 1. Dezember 2023 getrennt von ihrem Ehemann in H
(Kanton G) zu wohnen. Nachdem A am 3. Juli 2024 mitgeteilt hatte,
dass sie per 6. Juni 2024 erneut in den Kanton Zürich gezogen sei, schrieb
das Amt für Migration und Integration des Kantons G ihr Gesuch am 4. Juli
2024 als gegenstandslos geworden ab.
D. Mit Verfügung vom
21. Oktober 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg und setzte ihr eine Frist zur Ausreise bis zum 21. Januar
2025 an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies
den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ab. Zum
Verlassen der Schweiz und des Schengenraums wurde ihr eine Ausreisefrist bis
zum 27. August 2025 angesetzt.
III.
A. Mit Beschwerde
liess die anwaltlich vertretene A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2025 sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 21. Oktober 2024 vollumfänglich
aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin
abzusehen resp. ihr Aufenthalt neu zu regeln. Eventualiter sei das Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz resp. den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 7. Juli 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
B. Mit Eingabe
vom 27. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in Kürze
den im Kanton G wohnhaften italienischen Staatsangehörigen I heiraten
werde und das entsprechende Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung beim
Regionalen Zivilstandsamt J (Kanton G) hängig sei. Nach erfolgter
Eheschliessung werde die Beschwerdeführerin im Kanton G ein Gesuch um
Familiennachzug einreichen. Sie liess dem Verwaltungsgericht beantragen, das
Beschwerdeverfahren sei für die Dauer des Heiratsvorbereitungs- bzw. Familiennachzugsverfahrens
im Kanton G zu sistieren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
Soweit sich die Beschwerde gegen
den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2025 richtet,
liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens bildet hingegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024 des Migrationsamts,
die durch den hier angefochtenen Rekursentscheid ersetzt worden ist. Sie gilt
inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 150 II 244
E. 4.4; BGE 146 II 335 E. 1.1.2; BGE 134 II 142 E. 1.4;
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 41–71 N. 4). In diesem Umfang
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin
beantragt mit Gesuch vom 27. Oktober 2025 die Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, da sie eine (neue) Ehe mit I, einem mutmasslich im Kanton G
wohnhaften italienischen Staatsangehörigen, zu schliessen gedenke. Das
Verfahren sei, für die Dauer des Heiratsvorbereitungs- bzw.
Familiennachzugsverfahrens im Kanton G, zu sistieren. Im bisherigen
Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, bei I handle es sich lediglich um
einen "guten Kollegen" (E. 2.3.3 hiernach). Da der Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf eine neue Ehe nicht beeinflusst bzw. die aufschiebende Wirkung des
vorliegenden Verfahrens nicht zum Zweck hat, der Beschwerdeführerin ein
prozedurales Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine neue Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf neue Sachumstände zu gewähren, welche hier nicht zum
Streitgegenstand gehören, ist eine Sistierung abzulehnen. Ein Gesuch um
prozessualen Aufenthalt bis zur allfälligen Regelung ihres Aufenthalts infolge neuer
familiärer Gründe hat die Beschwerdeführerin vielmehr im neuen Gesuchverfahren
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) zu stellen (vgl. VGr, 16. Februar 2021,
VB.2020.00689, E. 2; VGr, 13. März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2).
1.3
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin stützt
ihren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der behaupteten Scheidung von ihrem
deutschen Ehemann zu Recht nicht mehr auf Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA). Dies wäre
bei den vorliegenden Verhältnissen ohnehin rechtsmissbräuchlich (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin in der
Hauptsache auf den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG.
2.1
Umstritten ist, ob
die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B für mindestens drei
Jahre bestanden hat.
2.1.1
Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 44 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,
wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
2.1.2
Für die
Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1;
BGE 140 II 289 E. 3.5; BGE 136 II 113 E. 3.3).
Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 138 II 229 E. 2; BGE 136 II 113 E. 3.2).
Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach
Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGr,
10.
März 2023, 2C_888/2022, E. 3.1; BGr, 19. Juli 2019,
2C_202/2018, E. 3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange
die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die
zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3).
Bezüglich der Frage, ob einzelne Phasen einer Ehegemeinschaft trotz vorübergehender
Trennung zusammengerechnet werden können, ist insbesondere auf den Fortbestand
des Ehewillens abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; BGE 140 II 289 E. 3.5.1). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens
ist Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei
Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben
(vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.2; vgl. auch Art. 76 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
2.1.3
Entsprechende
Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen,
da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als
die Behörden. Insbesondere trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts
im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 90 AIG; BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2;
BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.3.2).
2.2
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Ehe zwischen ihr und B habe länger als die vom Gesetz geforderten
3.
Jahre bestanden. Unbestritten sei, dass die Eheleute vom 13. November
2020.
bis zum 31. März 2022 einen gemeinsamen Wohnsitz in D (Kanton G)
gehabt hätten. Während der räumlichen Trennung vom April 2022 bis November 2022
sei der gemeinsame Ehewille bestehen geblieben. Zwischen dem 29. November
2022.
und dem 30. November 2023 habe die Beschwerdeführerin wieder bei B in
F (ZH) gewohnt. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei sozial,
sprachlich und beruflich hervorragend integriert.
2.3
2.3.1
Aus den Akten
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 in L (Deutschland)
den deutschen Staatsangehörigen B heiratete. Am 13. November 2020 reiste
die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Dieser Zeitpunkt
ist massgebend für den Beginn der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG. Unbestritten ist, dass das eheliche Zusammenleben in der
gemeinsamen Wohnung in D (Kanton G) am 31. März 2022 endete, als
der Ehemann allein nach F (ZH) zog. Damit dauerte die eheliche Wohngemeinschaft
bis zu diesem Zeitpunkt 1 Jahr, 4 Monate und 18 Tage. Nach dem
Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung lebte die Beschwerdeführerin
getrennt von ihm; am 20. April 2022 zog sie von D (Kanton G) nach E (Kanton G).
2.3.2
Wie die Vorinstanz
zu Recht ausgeführt hat, stellt sich in der vorliegenden Angelegenheit die
Frage, ob die Eheleute trotz räumlicher Trennung noch einen Ehewillen hatten
Dispositiv
und demnach die Zeit des ehelichen Getrenntlebens ab dem 1. April 2022 an
die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen
ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass sie und ihr Ehemann in
der Phase von April 2022 bis November 2022 in verschiedenen Wohnungen lebten,
jedoch behauptet sie, sie seien in dieser Zeit, trotz räumlicher Trennung,
weiterhin ein Paar gewesen. Ab August 2022 hätten sie regelmässig Kontakt via
WhatsApp gehabt, sich wöchentlich getroffen und das Wochenende in der Wohnung
der Beschwerdeführerin in E (Kanton G) verbracht. Dies habe der Ehemann
mit Schreiben vom 3. Juli 2024 an das Migrationsamt bestätigt. Wie die Vorinstanz
korrekt ausgeführt hat, kann auf dieses Schreiben nicht abgestellt werden, da
der Inhalt im Widerspruch zu den früheren Ausführungen der Beschwerdeführerin
steht: In einem am 23. Mai 2022 beim Amt für Migration und Integration des
Kantons G eingegangenen Schreiben hatte die Beschwerdeführerin erklärt,
dass sich die Eheleute zurzeit nicht so gut verstehen würden und B die
Beschwerdeführerin nur selten besuche. Weitere Beweismittel, die den Kontakt
und die Treffen in der besagten Periode belegen würden, liegen nicht im Recht
und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht (vgl. E. 2.1.3
hiervor; siehe hierzu auch VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).
Selbst die Bestätigung der Eheleute vom 8. September 2022, wonach ein
erneutes eheliches Zusammenleben und der Besuch einer Ehetherapie geplant seien,
ändert nichts am damals bereits bestehenden fehlenden Ehewillen, handelt es
sich beim Geschriebenen doch lediglich um vage Absichtsbekundungen. Sie wirken
insgesamt auch nicht glaubhaft, da B noch in einer E-Mail vom 17. Juli
2022 an das Amt für Migration und Integration des Kantons G erklärt hat,
er beabsichtige nicht, mit der Beschwerdeführerin erneut zusammenzuziehen, da
sich die Eheleute nicht mehr verstehen würden und in der Vergangenheit viel
Negatives passiert sei. B bezeichnete die Ehegemeinschaft im eben erwähnten
E-Mail als erloschen und teilte mit, dass die Scheidung geplant sei. Der Vorinstanz
ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass weder auf das Schreiben des Ehemanns vom
3. Juli 2024 noch auf die gemeinsame Bestätigung vom 8. September
2022 abgestellt werden könne, da beide Dokumente als zweckgerichtete
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien. Vielmehr ist erstellt, dass B
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nach seinem Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung am 31. März 2022 keinen gemeinsamen Ehewillen mehr
hatte, weshalb die Periode des ehelichen Getrenntlebens nicht an die
Dreijahresfrist angerechnet werden kann. Daran vermag im Übrigen auch die
unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin nichts ändern, wonach nicht
gesichert sei, dass die E-Mail vom 17. Juli 2022 tatsächlich von B stammen
würde, und falls doch, diese im Affekt, womöglich nach einem Streit, verfasst
worden sei. Gestützt auf die Akten steht für das Verwaltungsgericht ausser Zweifel,
dass die E-Mail vom 17. Juli 2022 von B stammt. Bei der Behauptung, die
E-Mail sei im Affekt geschrieben und versandt worden, handelt es sich um eine
Parteibehauptung, welcher kein massgeblicher Beweiswert zugesprochen werden
kann. Im Licht der vorstehenden Ausführungen kann eine, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung
mit Art. 76 VZAE für die Phase vom April 2022 bis November 2022 nicht
erblickt werden.
2.3.3 Entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin kam es nach dem 31. März 2022 zu keinem
erneuten ehelichen Zusammenleben. Zwar war die Beschwerdeführerin ab dem 29. November
2022 an derselben Adresse wie B in F (ZH) gemeldet, jedoch meldete sie sich am
15. Dezember 2023 wieder im Kanton G an und gab gegenüber dem Amt für
Migration und Integration des Kantons G an, seit dem 1. Dezember 2023
ohne ihren Ehemann in H (Kanton G) zu wohnen. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, dass auf die Meldeverhältnisse nur bedingt abgestellt werden kann
(vgl. VGr, 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2 und
E. 4.7). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17. November
2022 – und damit bereits vor der Anmeldung (am 29. November 2022) an der Wohnadresse
ihres Ehemannes in F – einen auf zwei Jahre befristeten Mietvertrag für eine
Wohnung in H (Kanton G) unterschrieben hatte. Als Mietbeginn wurde der 1. Dezember
2022 festgelegt. Am 5. März 2023 unterschrieb die Beschwerdeführerin zudem
einen Nachtrag zum Mietvertrag, mit dem die Aufnahme von I in das
Mietverhältnis gebilligt wurde. Aufgrund dieser Umstände ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass ein Zuzug zum
Ehemann nach F nur für die Meldeverhältnisse stattfand, und sie daraus schloss,
dass die behauptete eheliche Wohngemeinschaft Ende November 2022 nicht wieder
aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Verfahren vor
Verwaltungsgericht weitgehend darauf, auf ihre Meldeverhältnisse zu verweisen.
Es hätte jedoch aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht an der Beschwerdeführerin
gelegen, den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft
als anspruchsbegründende Tatsache substanziiert darzulegen, z. B. durch Belegung regelmässiger telefonischer Kontakte,
Vorlage von SMS- oder WhatsApp-Nachrichten, Belege für Reisen zum behaupteten
gemeinsamen Wohnsitz, gemeinsame Freizeitaktivitäten etc. (vgl. VGr, 1. April
2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). Belege, die beweisen würden, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 29. November 2022 tatsächlich ihren
Lebensmittelpunkt bei ihrem Ehemann in F hatte, liegen nicht in den Akten und
werden auch nicht eingebracht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr
darauf, unsubstanziiert darzulegen, weshalb die Anmietung einer Zweitwohnung in
H (Kanton G) aufgrund ihrer Arbeitsstelle notwendig gewesen sei (fordernde
Arbeit, lange Arbeitstage, keine Möglichkeit zur Rückkehr nach F) und weshalb I
in das Mietverhältnis eingetreten sei. Bei I handle es sich um einen
"guten Kollegen" der Beschwerdeführerin. Diese Ausführungen der
Beschwerdeführerin sind reine Parteibehauptungen und vermögen die tatsächlich
gelebte Ehegemeinschaft nicht zu belegen.
2.3.4 Schliesslich hat
die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass B dem Amt für Migration und
Integration des Kantons G am 5. April 2024 mitgeteilt hat, dass seit
der Trennung anfangs April 2022 keine richtige Ehegemeinschaft mehr bestand.
Auch aufgrund dieses Schreibens durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die
eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im April 2022 nicht erneut aufgenommen
wurde. An dieser Feststellung vermögen die wiederrum unsubstanziiert
vorgebrachten Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie bringt
vor, die Ausführungen von B vom 5. April 2023 (recte: 2024) stünden im
Zusammenhang mit der Scheidungsverhandlung in L (Deutschland), welche nur
wenige Tage nach Abfassung des besagten Schreibens stattgefunden habe. Zudem
habe B die Ausführungen vom 5. April 2024 mit Schreiben vom 3. Juli
2024 revidiert. Das Schreiben vom 3. Juli 2024, womit B versucht, seine
Ausführungen vom 5. April 2024 zu berichtigten, erscheint angesichts der
Gesamtumstände als Gefälligkeitsschreiben. Das besagte Schreiben wurde unter
dem Eindruck des drohenden Bewilligungswiderrufs erstellt. Demgegenüber sind
die Ausführungen vom 5. April 2024 – gemäss den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin – in zeitlichem Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren
erfolgt, womit diese Ausführungen von C ohnehin glaubwürdiger erscheinen als
diejenigen, die er im Rahmen eines migrationsrechtlichen Kontextes gemacht hat
(vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.7).
2.3.5 In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B in
der Schweiz lediglich zwischen dem 13. November 2020 und dem 31. März
2022 bestand, womit die Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG nicht erfüllt ist. Aufgrund dieses Ergebnisses kann
offengelassen werden, ob die kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien
gemäss Art. 58a AIG erfüllt sind.
3.
Eventualiter beruft sich die
Beschwerdeführerin auf den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG.
3.1
3.1.1 Auch wenn die
Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration
nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische
Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.1.2 Bei der
Beurteilung der Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint, ist nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz
einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der
Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur
Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht
begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden
sind (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2). Der
blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche
Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann
praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu
können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert
erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für
ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig
geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland
allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022,
E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 29. Februar 2024,
VB.2023.00330, E. 6.1.2)
3.1.3 Trotz Untersuchungsgrundsatzes
im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der
Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin
macht geltend, eine Rückkehr in ihr Heimatland sei mit erheblichen persönlichen
Nachteilen verbunden. Sie habe sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut. In
ihrer Heimat habe sie keine Wohnung, keine Arbeitsstelle und kein soziales Netz
mehr. Zudem weise sie eine überdurchschnittliche berufliche und soziale
Integration auf. Sie gehe einer Erwerbstätigkeit nach und besitze ein
B2-Deutschzertifikat. Zudem bestünden besonders enge persönliche Bindungen in
der Schweiz; sowohl ihr Vater als auch ihre Schwester samt den beiden Nichten
würden in der Schweiz wohnen. Zu diesen Personen unterhalte sie ein enges
Verhältnis.
3.3
3.3.1 Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich ein nachehelicher Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken. Die
Beschwerdeführerin ist in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und sozialisiert
worden. Sie reiste erst im November 2020 in die Schweiz ein; zuvor hatte sie
sich während fast drei Jahren in Deutschland aufgehalten. Eine
Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin zwecks Verbleibs bei ihrem
Ehemann erteilt. Nach der Trennung und der Scheidung von ihrem Ehemann musste
sie mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Aufgrund des Umstands, dass sie
erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste und damit namentlich
die Kindheit und Jugend in ihrem Heimatland verbracht hat, wird die Beschwerdeführerin
mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlands zweifellos nach wie
vor bestens vertraut sein. Sie ist arbeitsfähig, weshalb es ihr möglich sein
wird, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, eine Wohnung zu finden und damit
eine Existenz aufzubauen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist
sie in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihr die
Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Dies gilt
insbesondere auch für die soziale Wiedereingliederung. Die Beschwerdeführerin
weist familiäre Bindungen zum Heimatland auf; die Mutter der Beschwerdeführerin
ist nach wie vor in Nordmazedonien wohnhaft. Dass der Vater, die Schwester und
die beiden Nichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, vermag die
soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht zu
beeinträchtigen. Zweifellos werden die diesbezüglichen Beziehungen erschwert
und können nur noch über Distanz gepflegt werden. Jedoch ist zwischen den
besagten Personen und der Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis
ersichtlich. Ein derartiges ist auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin
auch nicht mehr zu vermuten. Die hiesigen Beziehungen können überdies durch
regelmässige Besuche und moderne Kommunikationsmittel weiterhin
aufrechterhalten werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin
verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 gemäss dem
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Seit Oktober 2022 ist sie als
"Receiving Assistant" (Wareneingangsmitarbeiterin) bei der K AG
Vollzeit angestellt. Folglich ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz
durchaus integriert. Die Integration der Beschwerdeführerin ist aber nicht
derart ausgeprägt, dass sie der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
entgegensteht. Es kann jedenfalls nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung
gesprochen werden. Zudem besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse
an ihrem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Weder das zu ihren Gunsten
ausgestellte Empfehlungsschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 25. November
2024 noch die Bestätigung vom 23. Mai 2025 der Anmeldung zu einer
Weiterbildung im Bereich Erwachsenenbildung vermag ein solches zu begründen.
Die als "Receiving Assistant" beschäftigte Beschwerdeführerin gehört
keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn
von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Ein nachehelicher Härtefall kann
praxisgemäss nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und
sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht kommen (vgl. dazu Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022,
§ 23.320, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, liegt eine solche bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
Weitere Anhaltspunkte, die für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sprechen
könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden diese von der Beschwerdeführerin
substanziiert geltend gemacht.
3.3.3 Zusammenfassend
erscheint die soziale und berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin
in ihrem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt
aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs
eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AIG dar. Damit ist ein nachehelicher Härtefall nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin als verhältnismässig.
4.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger
als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im
pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände
einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere
von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung
erscheint damit auch verhältnismässig.
5.
Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
6.
Da das
Verfahren spruchreif ist, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung
zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw.
das Migrationsamt keine Veranlassung.
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird
(E. 1.1 hiervor).
7.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Das vorliegende
Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).