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Entscheid

VB.2025.00421

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00421

29. Juli 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26475)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00421

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI250129-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 23. Juni

2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen

werde.

Erwägungen

II.

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 23. September 2025 zu bewilligen. Mit

Entscheid vom 24. Juni 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft

und bewilligte sie antragsgemäss bis am 23. September 2025.

III.

Dagegen erhob A am 2. Juli 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts bzw. der Staatskasse – die

Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; er sei unverzüglich aus der Haft zu

entlassen und es sei festzustellen, dass die Inhaftierung unrechtmässig erfolgt

sei. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung durch Rechtsanwältin B.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Juli

2025.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 9. Juli 2025 die

Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 15. Juli 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie

§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer wurde mit

rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts C vom 17. Dezember 2024

unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

bestraft und für sieben Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung der

Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen

Strafgesetzesbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw.

deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich

möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG

höchstens sechs Monate dauern.

3.2

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht

(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen

Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen

werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei

der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die

Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für

die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er

sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Vorliegend

besteht eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer (vgl.

E. 2). Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i. V. m. Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist erfüllt

(vgl. E. 2). Die Prüfung weiterer Haftgründe erübrigt sich.

4.2

Die Haft

muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf

Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention vom 4. November 1950

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestreitet. Er bringt

vor, der Vollzug sei innert vernünftiger Frist nicht absehbar, da der Prozess

der Papierbeschaffung langwierig und schwierig sei. Zudem sei eine Eingrenzung

als milderes Mittel gegenüber der Haft nicht genügend geprüft worden.

4.3

Der

Beschwerdegegner führt aus, dass die algerischen Behörden speditiv mit den

schweizerischen Behörden zusammenarbeiten und sehr zeitnah mit einer

Identifizierung des Beschwerdeführers gerechnet werden könne. Von einem

Wegweisungsvollzug innerhalb der bestätigten Haftdauer könne ausgegangen

Dispositiv

werden. Dem ist zuzustimmen: Zwar verfügt der Beschwerdeführer über keine

Ausweispapiere und seine Identität steht nicht fest, aber ein Ausreisegespräch

wurde am 21. Mai 2025 durchgeführt, am 23. Mai 2025 wurde ein

entsprechendes Protokoll an das Staatssekretariat für Migration weitergeleitet

und um Weiterführung des Prozesses gebeten, und am 23. Juni 2025 wurde ein

Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gesendet. Vor dem

Hintergrund, dass Ausschaffungen nach Algerien grundsätzlich möglich sind und

regelmässig durchgeführt werden, ist mit Blick auf die bereits in die Wege

geleiteten Massnahmen mit einem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit

durchaus zu rechnen.

4.4 Weiter hat

die Vorinstanz die Möglichkeit milderer Massnahmen einlässlich geprüft. Wie sie

richtig ausführt, verfügt der Beschwerdeführer, der nicht gewillt ist, in sein

Heimatland zurückzukehren, weder über einen festen Wohnsitz noch über

Angehörige in der Schweiz. Es besteht mithin ein erhöhtes Risiko, dass er

versuchen könnte, sich durch Untertauchen der Ausschaffung zu entziehen, und

sich nicht an eine mildere Massnahme wie eine Eingrenzung oder eine

Meldepflicht halten würde. Die Ausschaffungshaft erweist sich als erforderlich.

4.5 Die

ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu

ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran

besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre

Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht

durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.

2015, S. 23). Dieses öffentliche Interesse ist sodann vorliegend erheblich

erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist.

Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf

Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im Erhalt seiner

(Bewegungs-)Freiheit. Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen besteht jedoch

eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz,

weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung

die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen.

4.6 Zusammengefasst

erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da

die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit

der Replik ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von sieben

Stunden sowie die Auslagen von Fr. 33.50 erscheinen mit Blick auf die

Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als

angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist

demgemäss mit insgesamt Fr. 1'700.95 zu entschädigen.

5.2.2 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'700.95 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

e) die Gerichtskasse.