VB.2025.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00421
29. Juli 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26475)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00421
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI250129-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 23. Juni
2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen
werde.
Erwägungen
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 23. September 2025 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 24. Juni 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss bis am 23. September 2025.
III.
Dagegen erhob A am 2. Juli 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts bzw. der Staatskasse – die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; er sei unverzüglich aus der Haft zu
entlassen und es sei festzustellen, dass die Inhaftierung unrechtmässig erfolgt
sei. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung durch Rechtsanwältin B.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Juli
2025.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 9. Juli 2025 die
Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 15. Juli 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie
§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer wurde mit
rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts C vom 17. Dezember 2024
unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
bestraft und für sieben Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen
Strafgesetzesbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw.
deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG
höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht
(mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen
Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen
werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei
der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die
Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für
die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er
sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56
E. 4.1.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorliegend
besteht eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer (vgl.
E. 2). Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i. V. m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist erfüllt
(vgl. E. 2). Die Prüfung weiterer Haftgründe erübrigt sich.
4.2
Die Haft
muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf
Art. 5 Ziff. 1 lit. f der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestreitet. Er bringt
vor, der Vollzug sei innert vernünftiger Frist nicht absehbar, da der Prozess
der Papierbeschaffung langwierig und schwierig sei. Zudem sei eine Eingrenzung
als milderes Mittel gegenüber der Haft nicht genügend geprüft worden.
4.3
Der
Beschwerdegegner führt aus, dass die algerischen Behörden speditiv mit den
schweizerischen Behörden zusammenarbeiten und sehr zeitnah mit einer
Identifizierung des Beschwerdeführers gerechnet werden könne. Von einem
Wegweisungsvollzug innerhalb der bestätigten Haftdauer könne ausgegangen
Dispositiv
werden. Dem ist zuzustimmen: Zwar verfügt der Beschwerdeführer über keine
Ausweispapiere und seine Identität steht nicht fest, aber ein Ausreisegespräch
wurde am 21. Mai 2025 durchgeführt, am 23. Mai 2025 wurde ein
entsprechendes Protokoll an das Staatssekretariat für Migration weitergeleitet
und um Weiterführung des Prozesses gebeten, und am 23. Juni 2025 wurde ein
Identifikationsantrag an die algerischen Behörden gesendet. Vor dem
Hintergrund, dass Ausschaffungen nach Algerien grundsätzlich möglich sind und
regelmässig durchgeführt werden, ist mit Blick auf die bereits in die Wege
geleiteten Massnahmen mit einem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit
durchaus zu rechnen.
4.4 Weiter hat
die Vorinstanz die Möglichkeit milderer Massnahmen einlässlich geprüft. Wie sie
richtig ausführt, verfügt der Beschwerdeführer, der nicht gewillt ist, in sein
Heimatland zurückzukehren, weder über einen festen Wohnsitz noch über
Angehörige in der Schweiz. Es besteht mithin ein erhöhtes Risiko, dass er
versuchen könnte, sich durch Untertauchen der Ausschaffung zu entziehen, und
sich nicht an eine mildere Massnahme wie eine Eingrenzung oder eine
Meldepflicht halten würde. Die Ausschaffungshaft erweist sich als erforderlich.
4.5 Die
ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu
ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran
besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre
Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht
durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc.
2015, S. 23). Dieses öffentliche Interesse ist sodann vorliegend erheblich
erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist.
Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im Erhalt seiner
(Bewegungs-)Freiheit. Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen besteht jedoch
eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz,
weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung
die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen.
4.6 Zusammengefasst
erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da
die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit
der Replik ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von sieben
Stunden sowie die Auslagen von Fr. 33.50 erscheinen mit Blick auf die
Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als
angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist
demgemäss mit insgesamt Fr. 1'700.95 zu entschädigen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'700.95 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
e) die Gerichtskasse.