VB.2025.00423
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00423
25. September 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26621)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00423
Urteil
der
4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Männedorf,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Beleuchtender
Bericht zur Urnenabstimmung "Klimastrategie 2040 und Rahmenkredit zur
Umsetzung Massnahmen Phase 1 (2025-2028)",
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
An der Gemeindeversammlung
Männedorf vom 21. Oktober 2024 war unter anderem die Vorlage
"Klimastrategie 2040 und Rahmenkredit zur Umsetzung Massnahmen Phase 1
(2025–2028)" traktandiert. Die Stimmberechtigten folgten dem Antrag des Gemeinderats
und beschlossen das Folgende: "1. Der Klimastrategie 2040 wird in der
vorliegenden Form zugestimmt. 2. Der Rahmenkredit zur Umsetzung der Massnahmen
in der Phase 1 (2025-2028) über CHF 1.2 Mio. inkl. MWST. wird
bewilligt. 3. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt." (Vgl.
Protokoll der Gemeindeversammlung der Gemeinde Männedorf vom 21. Oktober 2024,
S. 14, abrufbar unter <https://www.maennedorf.ch/sitzung/5488283>).
Über ein Drittel der Stimmberechtigten nahmen sodann einen Antrag eines anwesenden
Stimmberechtigten auf nachträgliche Urnenabstimmung an, weshalb die Vorlage an
die Urne überwiesen wurde.
Der Gemeinderat Männedorf ordnete
in der Folge am 28. März 2025 die Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025
(unter anderem) über die Vorlage "Klimastrategie 2040 und
Rahmenkredit zur Umsetzung Massnahmen Phase 1 (2025-2028)" an
("Abstimmungsvorlage"; Amtliche Publikation vom 28. März 2025,
abrufbar unter <www.maennedorf.ch/amtlichepublikation/2396827>). Zudem
wurde der Beleuchtende Bericht zur Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 kurze
Zeit später auf der Website der Gemeinde Männedorf online zugänglich gemacht.
Erwägungen
II.
A. A erhob
mit Eingabe vom 4. April 2025 (gegen den Beleuchtenden Bericht)
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Meilen und beantragte die Ungültigerklärung
der Abstimmungsvorlage.
B. Am 18. Mai
2025.
wurde die Abstimmungsvorlage an der Urnenabstimmung von den
Stimmberechtigten der Gemeinde Männedorf mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 51,63 %
angenommen (1'837 Ja-Stimmen gegenüber 1'719 Nein-Stimmen).
C. Der
Bezirksrat Meilen wies den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 25. Juni
2025.
ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen
zu.
III.
Am 2. Juli 2025 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom
25.
Juni 2025 aufzuheben.
Der Gemeinderat Männedorf beantragte am 14. Juli 2025,
unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 9. Juli 2025 auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über
die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Gemeinde Männedorf zur
Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 lit. a VRG).
1.3
Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet der Beleuchtende Bericht
betreffend die Abstimmungsvorlage "Klimastrategie 2040 und
Rahmenkredit zur Umsetzung Massnahmen Phase 1 (2025-2028)". Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Inhalt des Beleuchtenden Berichts sei in
verschiedener Hinsicht fehlerhaft und irreführend und diese Mängel könnten
entscheidend dazu beigetragen haben, dass die Abstimmungsvorlage angenommen
worden sei.
Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer Folgendes: Der
Beleuchtende Bericht hätte zwingend die erwarteten Gesamtkosten der
Klimastrategie aufführen müssen und nicht nur jene der Phase 1. Auf diese
Weise wären die Stimmberechtigten in der Lage gewesen, sich ein fundiertes
Urteil zu bilden. Es sei nicht zulässig, isoliert über einen Rahmenkredit für
die Phase 1 zu befinden, solange unklar bleibe, welche Gesamtkosten das
Vorhaben enthalte. Im Beleuchtenden Bericht fehlten Angaben zu den Gesamtkosten
und zu den Kosten für die aufgelisteten Massnahmen 2025–2032 sowie Angaben zur
erwarteten Wirkung der Ausgaben und dazu, ob die geplanten Massnahmen
tatsächlich umgesetzt würden. Es habe zudem an einer Gesamtsicht und an
hinreichender Klarheit gefehlt. So sei für die Stimmberechtigten nicht
erkennbar gewesen, worüber sie entschieden hätten (Massnahmenpaket,
Klimastrategie als strategisches Konzept oder einzelner Kostenblock), und es
fehlten Angaben darüber, in welcher Phase eine Massnahme gestartet und
abgeschlossen sein soll. Weiter bestehe ein Widerspruch zwischen dem
Rahmenkredit, dessen Zweck und den einzelnen Massnahmen. Die tatsächliche
Praxis und der Beleuchtende Bericht zeigten, dass Objektkredite unabhängig von
den aufgelisteten Massnahmen beschlossen werden könnten. Denn die Objektkredite
könnten auch Vorhaben umfassen, die nicht ausdrücklich in der Klimastrategie
genannt seien, was unzulässig sei. Schliesslich hätten sich die
Stimminformationen nur auf den Rahmenkredit beschränkt, nicht jedoch auf die
Klimastrategie. Was die Klimastrategie der Gemeinde angehe, so bestünden weder
bundesrechtliche noch kantonalrechtliche Rechtsgrundlagen für das von der
Gemeinde vorgegebene Netto-Null-Ziel 2040 bzw. 2035. Der Gemeinderat habe
bewusst falsche Angaben dazu gemacht und den Stimmbürger so im Glauben
gelassen, dass diese Netto-Null-Ziele auf Gemeindeebene gesetzlich vorgegeben
seien.
3.
3.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie
Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 1 und 2
BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der
Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder
in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit
Hinweisen). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und
unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen
freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern (lit. a) und eine
von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (lit. b).
3.2
Aus
Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu
korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen
abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden
eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der
Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen,
in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der
Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität
verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur
Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem
Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin
wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein
umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den
Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer
gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und
unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer
Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen
eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit
verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für
den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für
die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (BGE 139 I 2 E. 6.2,
138.
I 61 E. 6.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00382,
E. 4.2).
Gemäss § 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a GPR ist in diesem Sinn in einer Versammlungsgemeinde zu jeder
Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher
Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein
genannt) zu verfassen, in dem die Vorlage erläutert wird und die
wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage (lit. a), die Anträge der
Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission (lit. b) und die
Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c)
genannt werden. Auch gemäss § 19 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
(GG, LS 131.1) ist der Gemeinderat im Hinblick auf die
Gemeindeversammlung gehalten, einen Beleuchtenden Bericht zu verfassen, welcher
in der gebotenen Kürze über alle für die Entscheidung wesentlichen
Gesichtspunkte informiert, sachlich abgefasst und gut verständlich ist (Alain
Griffel, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Zürich etc. 2025 [Kommentar GG], § 19 GG N. 7 ff.).
4.
4.1
Dem
Beleuchtenden Bericht ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat den
Stimmberechtigten mit der Abstimmungsvorlage vom 18. Mai 2025 unter dem
Titel "Klimastrategie 2040 und Rahmenkredit zur Umsetzung der
Massnahmen Phase 1" beantragte, 1) der Klimastrategie 2040 zuzustimmen,
2) den Rahmenkredit zur Umsetzung der Massnahmen in der Phase 1 (2025–2028)
über Fr. 1'200'000.- inkl. MWST zu bewilligen und 3) den Gemeinderat mit
dem Vollzug zu beauftragen. Wie der Beleuchtende Bericht ausführt, wurde die Klimastrategie 2040
des Gemeinderats im Mitwirkungsverfahren mit der Bevölkerung von Männedorf
erarbeitet. Der Beleuchtende Bericht nimmt Bezug auf diese Dokumente und
erläutert die gemäss Klimastrategie 2040 gesetzten Klimaziele (Netto-Null
auf gesamtem Gemeindegebiet bis im Jahr 2040 und Netto-Null in der
Gemeindeverwaltung und den Schulen von Männedorf bis im Jahr 2035), die mit 46
Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasen erreicht werden sollen. Die
einzelnen Massnahmen werden im Beleuchtenden Bericht in einer Massnahmenliste
nach Themenbereichen (z. B.
"Wärme" "Mobilität" oder "Gemeindeverwaltung")
und Stossrichtungen (z. B.
"Erneuerbare Wärmenetze aufbauen" oder "Attraktivität des öffentlichen
Verkehrs stärken") geordnet und für jede Massnahme die anfallenden Kosten
geschätzt. Der Beleuchtende Bericht führt schliesslich aus, dass im Sinn einer
Priorisierung in einer ersten (Umsetzungs-)Phase (2025–2028) 34 Massnahmen
angegangen werden sollen, für deren Umsetzung Ausgaben von voraussichtlich Fr. 1'200'000.-
anfallen, weshalb ein Rahmenkredit in dieser Höhe beantragt wird.
4.2
Dem
Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, es sei für die
Stimmberechtigten nicht erkennbar gewesen, worüber sie zu entscheiden hätten.
Wie gesehen (vgl. E. 4.1), legt der Beleuchtende Bericht gleich zu
Beginn unter "Antrag" dar, dass die Abstimmungsvorlage die
Bewilligung eines Rahmenkredits in Höhe von Fr. 1'200'000.- umfasst, der
zur Umsetzung von bestimmten (im Anhang des Beleuchtenden Berichts näher
umschriebenen) Massnahmen verwendet wird, die im Rahmen einer ersten Phase der Klimastrategie 2040
geeignet erschienen. Der Gegenstand der Abstimmung ist im Beleuchtenden Bericht
deutlich abgesteckt und die Information der Stimmberechtigten ist nicht zu
beanstanden. Die Kostentransparenz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
gegeben. Der Gemeinderat wies im Beleuchtenden Bericht mit der gebotenen
Sachlichkeit darauf hin und erläuterte in einem separaten Abschnitt "Wieso
ein Rahmenkredit?" in verständlicher Weise, weshalb ein Rahmenkredit
beantragt wird und um was für ein finanzrechtliches Instrument es sich dabei
handelt. Der Beleuchtende Bericht führt dazu folgendes aus: "Der
Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm. Dieses umfasst
mehrere Vorhaben mit dem gleichen konkreten Zweck. Diese Gleichartigkeit des Zwecks
erlaubt es, mehrere Vorhaben in einem umfassenden Kreditbeschluss zu
genehmigen". Weiter wird erläutert, dass der Rahmenkredit eine Kompetenzdelegation
(an den Gemeinderat) darstellt, der damit im Wesentlichen die Kompetenz erhält,
die Aufteilung in einzelne Objektkredite selbst vorzunehmen, das heisst ohne
vorgängiges Beschlussverfahren durch die Stimmberechtigten. Der Beleuchtende
Bericht enthält dazu folgende Erläuterungen: "Der Rahmenkredit stellt
eine Kompetenzdelegation dar. […] Das Gemeindeorgan der tieferen
Hierarchiestufe kann dann einzelne Vorhaben innerhalb des Programms als
Objektkredit beschliessen, obwohl es dessen Ausgabenkompetenz übersteigt. Im
Sinne einer rascheren Umsetzung der konkreten Einzelvorhaben kann es sinnvoll
sein, die Kompetenz zur Aufteilung des Rahmenkredits dem Gemeindevorstand
(Gemeinderat) zu übertragen. Damit können die Beschlussverfahren einzelner
Objektkredite durch die Stimmberechtigten an der Urne oder der
Gemeindeversammlung vermieden werden." Anhand dieser Informationen
wurde den Stimmberechtigten somit verständlich erklärt, dass sie im
Wesentlichen über die Bewilligung eines Rahmenkredits in Höhe von Fr. 1'200'000.-
abstimmten, der für die Erreichung der in der Klimastrategie 2040 formulierten
Klimaziele eingesetzt würde in Form von konkret beschriebenen
(Einzel-)Massnahmen für die Phase 1 über den Zeitraum vom 2025–2028.
Gleichzeitig wurde hinreichend klar erläutert, dass dem Gemeinderat damit die
Kompetenz eingeräumt werde, diesen Ausgabenbetrag in Objektkredite aufzuteilen
und für Einzelvorhaben bzw. für die Umsetzung der beschriebenen
(Einzel-)Massnahmen zu verwenden. Diese Informationen, gemeinsam mit den
übrigen Ausführungen im Beleuchtenden Bericht, enthalten die wesentlichen
Elemente, die im Kontext der fraglichen Abstimmungsvorlage für eine freie
Meinungsbildung und eine unverfälschte Stimmabgabe erforderlich sind.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, es fehlten
im Beleuchtenden Bericht jegliche Informationen zu den Kosten für die
beschriebenen Massnahmen und es gebe weder Angaben zu den erwarteten Wirkungen
dieser Ausgaben noch darüber, welche Massnahmen konkret umgesetzt würden. Der
Gemeinderat könne Objektkredite zudem auch für Vorhaben verwenden, die nicht
ausdrücklich in der Klimastrategie genannt und unabhängig von den aufgelisteten
Massnahmen seien. Diese Rügen sind unbegründet. Ein Rahmenkredit ist eine Form
des Verpflichtungskredits im Sinn von § 106 Abs. 1 GG. Dieser ist
stets zweckgebunden, das heisst der bewilligte Kredit darf nur für den
bewilligten Zweck verwendet werden (Markus Rüssli, Kommentar GG, § 106 N. 2).
Für die Stimmberechtigten war anhand des Beleuchtenden Berichts wie dargelegt
ersichtlich, für welchen Zweck resp. für welches "Programm" der
Rahmenkredit verwendet werden soll (Erreichung der Klimaziele der Klimastrategie 2040
bzw. Phase 1). Die vorgesehenen Massnahmen bewegen sich sodann im Rahmen
der vorgesehenen Zweckbestimmung und waren den Stimmberechtigten bekannt. Es
ist nicht erforderlich, dass der Gemeinderat die vorgesehenen Objektkredite
bzw. Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über den Rahmenkredit
verbindlich in allen Details definiert und konkret beziffert. Entscheidend ist,
dass er den bewilligten Rahmenkredit nur für den beschriebenen Zweck verwendet,
wobei er an die vorgesehenen Massnahmen gebunden ist. Wie die Vorinstanz
diesbezüglich zutreffend ausführt, verbleibt dem Gemeinderat mit Blick auf die
rechtliche Natur des Verpflichtungskredits im Hinblick auf die einzelnen
Massnahmen bzw. Objektkredite ein gewisser Spielraum. Dies kann namentlich den
genauen Zeitpunkt der Umsetzung der einzelnen Massnahmen betreffen. Auf diese
Umstände hat der Gemeinderat im Beleuchtenden Bericht im Zusammenhang mit der
Delegation der Ausgabenbewilligungskompetenz denn auch hingewiesen, indem er Folgendes
ausführte: "[…] Damit verbunden ist jedoch, dass dem Gemeinderat
relativ grosse Entscheidungsmacht eingeräumt wird. Deshalb muss im Rahmenkredit
die Delegation klar umschrieben und der Gestaltungsspielraum für die einzelnen
Vorhaben überschaubar sein." Daher ist der geltend gemachte Verstoss
gegen den Grundsatz der Einheit der Materie nicht gegeben.
Ausserdem enthält der Beleuchtende Bericht entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch keine irreführenden und falschen
Informationen hinsichtlich der Höhe der Ausgaben. Den Stimmberechtigten wird
hinreichend klar dargelegt, dass ein Rahmenkredit in Höhe von Fr. 1'200'000.-
bewilligt werden soll, der für die Umsetzung der Massnahmen über die nächsten 4 Jahre
eingesetzt wird, und dass der Gemeinderat beabsichtigt, in einer zweiten Umsetzungsphase
für den Zeitraum 2029–2032 den Stimmberechtigten einen neuen Rahmenkredit
vorzulegen. Ohnehin ist einem Rahmenkredit bzw. Verpflichtungskredit inhärent,
dass die Kosten für die vorgesehenen Massnahmen resp. die einzugehenden
Verpflichtungen den (Maximal-)Betrag des Rahmenkredits nicht übersteigen dürfen
(vgl. Markus Rüssli, Kommentar GG, § 106 N. 3). Der Gemeinderat ist
insofern an die bewilligte Höhe des Rahmenkredits gebunden. Den
Stimmberechtigten wird im Beleuchtenden Bericht diesbezüglich kein
irreführender Eindruck vermittelt. Ebenso überzeugt die beschwerdeführerische
Auffassung nicht, wonach der Gemeinderat im Beleuchtenden Bericht die
erwarteten Gesamtkosten der Klimastrategie 2040 hätte aufführen müssen. Eine
Etappierung der Ausgaben bzw. der Kosten (in einzelne Phasen) zur Umsetzung der
vorgesehenen Massnahmen ist erlaubt und sinnvoll.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der
Gemeinderat habe im Beleuchtenden Bericht falsche Angaben zu den rechtlichen
Grundlagen der Klimastrategie gemacht und damit den falschen Eindruck erweckt,
die gesetzten Klimaziele seien gesetzlich vorgegeben und es herrsche eine
Dringlichkeit zur Erreichung des Netto-Null-Ziels bis 2040 bzw. 2035. Soweit er
damit die Vereinbarkeit der Klimaziele bzw. der Klimastrategie mit
übergeordnetem Recht und damit die Rechtmässigkeit der Abstimmungsvorlage rügt,
liegt ein unzulässiger Beschwerdegrund vor, da im Rahmen eines Rechtsmittels in
Stimmrechtssachen nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts
gerügt werden können (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 64 [mit
Hinweis]). Der Stimmrechtsrekurs dient nicht dazu, geltend zu machen, ein
Rechtsakt sei inhaltlich nicht rechtmässig oder verletze allgemein höherrangiges
Recht (Hansjörg Seiler, in: ders. et al., Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 82 N. 109; vgl. auch
Bosshart/Bertschi, § 19 N. 65; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 20 N. 112). Im Beleuchtenden Bericht wird im Wesentlichen auf das
kantonale Energiegesetz verwiesen und erwähnt, dass der Regierungsrat das
ambitionierte Netto-Null-Ziel bis 2040 verfolge. Gleichzeitig wird ausgeführt,
dass der Gemeinderat mit der Klimastrategie 2040 "ebenfalls ihren
Beitrag zum Klimaschutz leisten" möchte und sich mit ihren eigenen
Klimazielen "am Klimaziel des Kantons Zürich" orientiere.
Inwiefern darin eine Irreführung der Stimmberechtigten hinsichtlich der
(rechtlichen) Grundlagen der mit der Klimastrategie 2024 gesetzten Klimaziele
liegen soll, ist nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
In
Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG keine Gerichtskosten erhoben, es sei
denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind.
6.2
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner
ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen.