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Entscheid

VB.2025.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00423

25. September 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26621)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00423

Urteil

der

4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Männedorf,

vertreten durch RA B

und/oder RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Beleuchtender

Bericht zur Urnenabstimmung "Klimastrategie 2040 und Rahmenkredit zur

Umsetzung Massnahmen Phase 1 (2025-2028)",

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

An der Gemeindeversammlung

Männedorf vom 21. Oktober 2024 war unter anderem die Vorlage

"Klimastrategie 2040 und Rahmenkredit zur Umsetzung Massnahmen Phase 1

(2025–2028)" traktandiert. Die Stimmberechtigten folgten dem Antrag des Gemeinderats

und beschlossen das Folgende: "1. Der Klimastrategie 2040 wird in der

vorliegenden Form zugestimmt. 2. Der Rahmenkredit zur Umsetzung der Massnahmen

in der Phase 1 (2025-2028) über CHF 1.2 Mio. inkl. MWST. wird

bewilligt. 3. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt." (Vgl.

Protokoll der Gemeindeversammlung der Gemeinde Männedorf vom 21. Oktober 2024,

S. 14, abrufbar unter <https://www.maennedorf.ch/sitzung/5488283>).

Über ein Drittel der Stimmberechtigten nahmen sodann einen Antrag eines anwesenden

Stimmberechtigten auf nachträgliche Urnenabstimmung an, weshalb die Vorlage an

die Urne überwiesen wurde.

Der Gemeinderat Männedorf ordnete

in der Folge am 28. März 2025 die Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025

(unter anderem) über die Vorlage "Klimastrategie 2040 und

Rahmenkredit zur Umsetzung Massnahmen Phase 1 (2025-2028)" an

("Abstimmungsvorlage"; Amtliche Publikation vom 28. März 2025,

abrufbar unter <www.maennedorf.ch/amtlichepublikation/2396827>). Zudem

wurde der Beleuchtende Bericht zur Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 kurze

Zeit später auf der Website der Gemeinde Männedorf online zugänglich gemacht.

Erwägungen

II.

A. A erhob

mit Eingabe vom 4. April 2025 (gegen den Beleuchtenden Bericht)

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Meilen und beantragte die Ungültigerklärung

der Abstimmungsvorlage.

B. Am 18. Mai

2025.

wurde die Abstimmungsvorlage an der Urnenabstimmung von den

Stimmberechtigten der Gemeinde Männedorf mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 51,63 %

angenommen (1'837 Ja-Stimmen gegenüber 1'719 Nein-Stimmen).

C. Der

Bezirksrat Meilen wies den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 25. Juni

2025.

ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen

zu.

III.

Am 2. Juli 2025 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom

25.

Juni 2025 aufzuheben.

Der Gemeinderat Männedorf beantragte am 14. Juli 2025,

unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 9. Juli 2025 auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über

die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Gemeinde Männedorf zur

Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 lit. a VRG).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet der Beleuchtende Bericht

betreffend die Abstimmungsvorlage "Klimastrategie 2040 und

Rahmenkredit zur Umsetzung Massnahmen Phase 1 (2025-2028)". Der

Beschwerdeführer bringt vor, der Inhalt des Beleuchtenden Berichts sei in

verschiedener Hinsicht fehlerhaft und irreführend und diese Mängel könnten

entscheidend dazu beigetragen haben, dass die Abstimmungsvorlage angenommen

worden sei.

Zusammenfassend rügt der Beschwerdeführer Folgendes: Der

Beleuchtende Bericht hätte zwingend die erwarteten Gesamtkosten der

Klimastrategie aufführen müssen und nicht nur jene der Phase 1. Auf diese

Weise wären die Stimmberechtigten in der Lage gewesen, sich ein fundiertes

Urteil zu bilden. Es sei nicht zulässig, isoliert über einen Rahmenkredit für

die Phase 1 zu befinden, solange unklar bleibe, welche Gesamtkosten das

Vorhaben enthalte. Im Beleuchtenden Bericht fehlten Angaben zu den Gesamtkosten

und zu den Kosten für die aufgelisteten Massnahmen 2025–2032 sowie Angaben zur

erwarteten Wirkung der Ausgaben und dazu, ob die geplanten Massnahmen

tatsächlich umgesetzt würden. Es habe zudem an einer Gesamtsicht und an

hinreichender Klarheit gefehlt. So sei für die Stimmberechtigten nicht

erkennbar gewesen, worüber sie entschieden hätten (Massnahmenpaket,

Klimastrategie als strategisches Konzept oder einzelner Kostenblock), und es

fehlten Angaben darüber, in welcher Phase eine Massnahme gestartet und

abgeschlossen sein soll. Weiter bestehe ein Widerspruch zwischen dem

Rahmenkredit, dessen Zweck und den einzelnen Massnahmen. Die tatsächliche

Praxis und der Beleuchtende Bericht zeigten, dass Objektkredite unabhängig von

den aufgelisteten Massnahmen beschlossen werden könnten. Denn die Objektkredite

könnten auch Vorhaben umfassen, die nicht ausdrücklich in der Klimastrategie

genannt seien, was unzulässig sei. Schliesslich hätten sich die

Stimminformationen nur auf den Rahmenkredit beschränkt, nicht jedoch auf die

Klimastrategie. Was die Klimastrategie der Gemeinde angehe, so bestünden weder

bundesrechtliche noch kantonalrechtliche Rechtsgrundlagen für das von der

Gemeinde vorgegebene Netto-Null-Ziel 2040 bzw. 2035. Der Gemeinderat habe

bewusst falsche Angaben dazu gemacht und den Stimmbürger so im Glauben

gelassen, dass diese Netto-Null-Ziele auf Gemeindeebene gesetzlich vorgegeben

seien.

3.

3.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte schützt die freie

Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 1 und 2

BV). Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der

Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder

in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit

Hinweisen). In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und

unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen

freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern (lit. a) und eine

von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen (lit. b).

3.2

Aus

Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu

korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen

abgeleitet. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden

eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der

Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen,

in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Blickwinkel der

Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität

verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur

Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen). Diesem

Erfordernis genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen darin

wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe für diese sprechen, wenn sie ein

umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den

Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer

gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und

unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer

Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen

eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinn einer gewissen Vollständigkeit

verbietet das Gebot der Sachlichkeit aber, in den Abstimmungserläuterungen für

den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken oder für

die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen (BGE 139 I 2 E. 6.2,

138.

I 61 E. 6.2; zum Ganzen auch VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00382,

E. 4.2).

Gemäss § 64a in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. a GPR ist in diesem Sinn in einer Versammlungsgemeinde zu jeder

Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher

Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein

genannt) zu verfassen, in dem die Vorlage erläutert wird und die

wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage (lit. a), die Anträge der

Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission (lit. b) und die

Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung (lit. c)

genannt werden. Auch gemäss § 19 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1) ist der Gemeinderat im Hinblick auf die

Gemeindeversammlung gehalten, einen Beleuchtenden Bericht zu verfassen, welcher

in der gebotenen Kürze über alle für die Entscheidung wesentlichen

Gesichtspunkte informiert, sachlich abgefasst und gut verständlich ist (Alain

Griffel, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Zürich etc. 2025 [Kommentar GG], § 19 GG N. 7 ff.).

4.

4.1

Dem

Beleuchtenden Bericht ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat den

Stimmberechtigten mit der Abstimmungsvorlage vom 18. Mai 2025 unter dem

Titel "Klimastrategie 2040 und Rahmenkredit zur Umsetzung der

Massnahmen Phase 1" beantragte, 1) der Klimastrategie 2040 zuzustimmen,

2) den Rahmenkredit zur Umsetzung der Massnahmen in der Phase 1 (2025–2028)

über Fr. 1'200'000.- inkl. MWST zu bewilligen und 3) den Gemeinderat mit

dem Vollzug zu beauftragen. Wie der Beleuchtende Bericht ausführt, wurde die Klimastrategie 2040

des Gemeinderats im Mitwirkungsverfahren mit der Bevölkerung von Männedorf

erarbeitet. Der Beleuchtende Bericht nimmt Bezug auf diese Dokumente und

erläutert die gemäss Klimastrategie 2040 gesetzten Klimaziele (Netto-Null

auf gesamtem Gemeindegebiet bis im Jahr 2040 und Netto-Null in der

Gemeindeverwaltung und den Schulen von Männedorf bis im Jahr 2035), die mit 46

Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasen erreicht werden sollen. Die

einzelnen Massnahmen werden im Beleuchtenden Bericht in einer Massnahmenliste

nach Themenbereichen (z. B.

"Wärme" "Mobilität" oder "Gemeindeverwaltung")

und Stossrichtungen (z. B.

"Erneuerbare Wärmenetze aufbauen" oder "Attraktivität des öffentlichen

Verkehrs stärken") geordnet und für jede Massnahme die anfallenden Kosten

geschätzt. Der Beleuchtende Bericht führt schliesslich aus, dass im Sinn einer

Priorisierung in einer ersten (Umsetzungs-)Phase (2025–2028) 34 Massnahmen

angegangen werden sollen, für deren Umsetzung Ausgaben von voraussichtlich Fr. 1'200'000.-

anfallen, weshalb ein Rahmenkredit in dieser Höhe beantragt wird.

4.2

Dem

Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, es sei für die

Stimmberechtigten nicht erkennbar gewesen, worüber sie zu entscheiden hätten.

Wie gesehen (vgl. E. 4.1), legt der Beleuchtende Bericht gleich zu

Beginn unter "Antrag" dar, dass die Abstimmungsvorlage die

Bewilligung eines Rahmenkredits in Höhe von Fr. 1'200'000.- umfasst, der

zur Umsetzung von bestimmten (im Anhang des Beleuchtenden Berichts näher

umschriebenen) Massnahmen verwendet wird, die im Rahmen einer ersten Phase der Klimastrategie 2040

geeignet erschienen. Der Gegenstand der Abstimmung ist im Beleuchtenden Bericht

deutlich abgesteckt und die Information der Stimmberechtigten ist nicht zu

beanstanden. Die Kostentransparenz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

gegeben. Der Gemeinderat wies im Beleuchtenden Bericht mit der gebotenen

Sachlichkeit darauf hin und erläuterte in einem separaten Abschnitt "Wieso

ein Rahmenkredit?" in verständlicher Weise, weshalb ein Rahmenkredit

beantragt wird und um was für ein finanzrechtliches Instrument es sich dabei

handelt. Der Beleuchtende Bericht führt dazu folgendes aus: "Der

Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm. Dieses umfasst

mehrere Vorhaben mit dem gleichen konkreten Zweck. Diese Gleichartigkeit des Zwecks

erlaubt es, mehrere Vorhaben in einem umfassenden Kreditbeschluss zu

genehmigen". Weiter wird erläutert, dass der Rahmenkredit eine Kompetenzdelegation

(an den Gemeinderat) darstellt, der damit im Wesentlichen die Kompetenz erhält,

die Aufteilung in einzelne Objektkredite selbst vorzunehmen, das heisst ohne

vorgängiges Beschlussverfahren durch die Stimmberechtigten. Der Beleuchtende

Bericht enthält dazu folgende Erläuterungen: "Der Rahmenkredit stellt

eine Kompetenzdelegation dar. […] Das Gemeindeorgan der tieferen

Hierarchiestufe kann dann einzelne Vorhaben innerhalb des Programms als

Objektkredit beschliessen, obwohl es dessen Ausgabenkompetenz übersteigt. Im

Sinne einer rascheren Umsetzung der konkreten Einzelvorhaben kann es sinnvoll

sein, die Kompetenz zur Aufteilung des Rahmenkredits dem Gemeindevorstand

(Gemeinderat) zu übertragen. Damit können die Beschlussverfahren einzelner

Objektkredite durch die Stimmberechtigten an der Urne oder der

Gemeindeversammlung vermieden werden." Anhand dieser Informationen

wurde den Stimmberechtigten somit verständlich erklärt, dass sie im

Wesentlichen über die Bewilligung eines Rahmenkredits in Höhe von Fr. 1'200'000.-

abstimmten, der für die Erreichung der in der Klimastrategie 2040 formulierten

Klimaziele eingesetzt würde in Form von konkret beschriebenen

(Einzel-)Massnahmen für die Phase 1 über den Zeitraum vom 2025–2028.

Gleichzeitig wurde hinreichend klar erläutert, dass dem Gemeinderat damit die

Kompetenz eingeräumt werde, diesen Ausgabenbetrag in Objektkredite aufzuteilen

und für Einzelvorhaben bzw. für die Umsetzung der beschriebenen

(Einzel-)Massnahmen zu verwenden. Diese Informationen, gemeinsam mit den

übrigen Ausführungen im Beleuchtenden Bericht, enthalten die wesentlichen

Elemente, die im Kontext der fraglichen Abstimmungsvorlage für eine freie

Meinungsbildung und eine unverfälschte Stimmabgabe erforderlich sind.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, es fehlten

im Beleuchtenden Bericht jegliche Informationen zu den Kosten für die

beschriebenen Massnahmen und es gebe weder Angaben zu den erwarteten Wirkungen

dieser Ausgaben noch darüber, welche Massnahmen konkret umgesetzt würden. Der

Gemeinderat könne Objektkredite zudem auch für Vorhaben verwenden, die nicht

ausdrücklich in der Klimastrategie genannt und unabhängig von den aufgelisteten

Massnahmen seien. Diese Rügen sind unbegründet. Ein Rahmenkredit ist eine Form

des Verpflichtungskredits im Sinn von § 106 Abs. 1 GG. Dieser ist

stets zweckgebunden, das heisst der bewilligte Kredit darf nur für den

bewilligten Zweck verwendet werden (Markus Rüssli, Kommentar GG, § 106 N. 2).

Für die Stimmberechtigten war anhand des Beleuchtenden Berichts wie dargelegt

ersichtlich, für welchen Zweck resp. für welches "Programm" der

Rahmenkredit verwendet werden soll (Erreichung der Klimaziele der Klimastrategie 2040

bzw. Phase 1). Die vorgesehenen Massnahmen bewegen sich sodann im Rahmen

der vorgesehenen Zweckbestimmung und waren den Stimmberechtigten bekannt. Es

ist nicht erforderlich, dass der Gemeinderat die vorgesehenen Objektkredite

bzw. Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über den Rahmenkredit

verbindlich in allen Details definiert und konkret beziffert. Entscheidend ist,

dass er den bewilligten Rahmenkredit nur für den beschriebenen Zweck verwendet,

wobei er an die vorgesehenen Massnahmen gebunden ist. Wie die Vorinstanz

diesbezüglich zutreffend ausführt, verbleibt dem Gemeinderat mit Blick auf die

rechtliche Natur des Verpflichtungskredits im Hinblick auf die einzelnen

Massnahmen bzw. Objektkredite ein gewisser Spielraum. Dies kann namentlich den

genauen Zeitpunkt der Umsetzung der einzelnen Massnahmen betreffen. Auf diese

Umstände hat der Gemeinderat im Beleuchtenden Bericht im Zusammenhang mit der

Delegation der Ausgabenbewilligungskompetenz denn auch hingewiesen, indem er Folgendes

ausführte: "[…] Damit verbunden ist jedoch, dass dem Gemeinderat

relativ grosse Entscheidungsmacht eingeräumt wird. Deshalb muss im Rahmenkredit

die Delegation klar umschrieben und der Gestaltungsspielraum für die einzelnen

Vorhaben überschaubar sein." Daher ist der geltend gemachte Verstoss

gegen den Grundsatz der Einheit der Materie nicht gegeben.

Ausserdem enthält der Beleuchtende Bericht entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers auch keine irreführenden und falschen

Informationen hinsichtlich der Höhe der Ausgaben. Den Stimmberechtigten wird

hinreichend klar dargelegt, dass ein Rahmenkredit in Höhe von Fr. 1'200'000.-

bewilligt werden soll, der für die Umsetzung der Massnahmen über die nächsten 4 Jahre

eingesetzt wird, und dass der Gemeinderat beabsichtigt, in einer zweiten Umsetzungsphase

für den Zeitraum 2029–2032 den Stimmberechtigten einen neuen Rahmenkredit

vorzulegen. Ohnehin ist einem Rahmenkredit bzw. Verpflichtungskredit inhärent,

dass die Kosten für die vorgesehenen Massnahmen resp. die einzugehenden

Verpflichtungen den (Maximal-)Betrag des Rahmenkredits nicht übersteigen dürfen

(vgl. Markus Rüssli, Kommentar GG, § 106 N. 3). Der Gemeinderat ist

insofern an die bewilligte Höhe des Rahmenkredits gebunden. Den

Stimmberechtigten wird im Beleuchtenden Bericht diesbezüglich kein

irreführender Eindruck vermittelt. Ebenso überzeugt die beschwerdeführerische

Auffassung nicht, wonach der Gemeinderat im Beleuchtenden Bericht die

erwarteten Gesamtkosten der Klimastrategie 2040 hätte aufführen müssen. Eine

Etappierung der Ausgaben bzw. der Kosten (in einzelne Phasen) zur Umsetzung der

vorgesehenen Massnahmen ist erlaubt und sinnvoll.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der

Gemeinderat habe im Beleuchtenden Bericht falsche Angaben zu den rechtlichen

Grundlagen der Klimastrategie gemacht und damit den falschen Eindruck erweckt,

die gesetzten Klimaziele seien gesetzlich vorgegeben und es herrsche eine

Dringlichkeit zur Erreichung des Netto-Null-Ziels bis 2040 bzw. 2035. Soweit er

damit die Vereinbarkeit der Klimaziele bzw. der Klimastrategie mit

übergeordnetem Recht und damit die Rechtmässigkeit der Abstimmungsvorlage rügt,

liegt ein unzulässiger Beschwerdegrund vor, da im Rahmen eines Rechtsmittels in

Stimmrechtssachen nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts

gerügt werden können (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 64 [mit

Hinweis]). Der Stimmrechtsrekurs dient nicht dazu, geltend zu machen, ein

Rechtsakt sei inhaltlich nicht rechtmässig oder verletze allgemein höherrangiges

Recht (Hansjörg Seiler, in: ders. et al., Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz

[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 82 N. 109; vgl. auch

Bosshart/Bertschi, § 19 N. 65; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 20 N. 112). Im Beleuchtenden Bericht wird im Wesentlichen auf das

kantonale Energiegesetz verwiesen und erwähnt, dass der Regierungsrat das

ambitionierte Netto-Null-Ziel bis 2040 verfolge. Gleichzeitig wird ausgeführt,

dass der Gemeinderat mit der Klimastrategie 2040 "ebenfalls ihren

Beitrag zum Klimaschutz leisten" möchte und sich mit ihren eigenen

Klimazielen "am Klimaziel des Kantons Zürich" orientiere.

Inwiefern darin eine Irreführung der Stimmberechtigten hinsichtlich der

(rechtlichen) Grundlagen der mit der Klimastrategie 2024 gesetzten Klimaziele

liegen soll, ist nicht ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

In

Stimmrechtssachen werden nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG keine Gerichtskosten erhoben, es sei

denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Dies ist

vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind.

6.2

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner

ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen.