VB.2025.00425
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00425
6. August 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26489)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00425
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 6. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
KESB B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend IDG-Gesuch,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B am 11. Dezember 2023 gestützt auf
das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS
170.4) um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Unterlagen. Die KESB B stellte
A am 10. April 2024 die Stellungnahmen der von den fraglichen Akten
betroffenen Drittpersonen zu und setzte ihm eine Frist von zwei Monaten an, um
seinerseits hierzu Stellung zu nehmen.
Erwägungen
II.
Am 28. Mai 2024 gelangte
A wegen Rechtsverzögerung an den Bezirksrat Winterthur und beantragte, die KESB
B sei aufzufordern, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
Am 6. Juni 2024
entschied die KESB B über das Gesuch von A um Einsichtnahme, wogegen der
Genannte am 23. Juni 2024 ebenfalls beim Bezirksrat rekurrierte. Mit Beschluss
vom 28. Februar 2025 schrieb der Bezirksrat Winterthur vor diesem Hintergrund
den Rekurs wegen Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab, soweit er
darauf eintrat.
III.
Hiergegen erhob A am 30.
Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025,
den er "aus gesundheitlichen Gründen [...] erst soeben" habe öffnen
können.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 setzte die
Abteilungspräsidentin A eine Frist von zehn Tagen an, um dem Verwaltungsgericht
geeignete Belege für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
einzureichen, die ihn an einer früheren Entgegennahme des Beschlusses des
Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025 gehindert haben sollen. A liess
sich innert Frist vernehmen, ohne entsprechende Belege einzureichen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend den Zugang zu Informationen aus
abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons
Zürich steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (vgl. VGr,
13.
September 2023, VB.2023.00234, E. 1, und 28. Juni 2023,
VB.2022.00650, E. 1). Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerde ist
angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) durch die
Einzelrichterin zu erledigen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13 und § 28 N. 11).
2.
2.1
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim
Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der
Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). In analoger
Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur
verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von
Verwaltungsbehörden dabei ergänzend die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,
1.
Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von
Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen
Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach
als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,
sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Mit Zustellungen hat eine
Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis
besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass
ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person
mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten
oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch.
Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;
wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl.
Griffel, § 22 N. 13).
2.2
Gemäss Zustellnachweis der Post wurde der Rekursentscheid des
Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025 dem Beschwerdeführer am
30.
April 2025 zur Abholung gemeldet und am 8. Mai 2025 mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" an den Bezirksrat zurückgeschickt.
Da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung seitens des
Dispositiv
Bezirksrats Winterthur rechnen musste, gilt der Rekursentscheid demnach am
7. Mai 2025 als zugestellt und endete die 30-tägige Frist am 6. Juni
2025. Die Beschwerde vom 30. Juni 2025 ist daher offenkundig verspätet, weshalb
sich darauf nicht eintreten lässt.
3.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, aus
gesundheitlichen Gründen an einer früheren Entgegennahme des Rekursentscheids
verhindert gewesen zu sein, einen Fristwiederherstellungsgrund geltend machen
wollte, hätte er die behauptete Verhinderung in geeigneter Form belegen müssen.
Auch innert der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten Nachfrist reichte er
indes keine Belege für die angeblichen gesundheitlichen Probleme ein; vielmehr
sah er hiervon bewusst ab.
4.
Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.