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Entscheid

VB.2025.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00425

6. August 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26489)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00425

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 6. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

KESB B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend IDG-Gesuch,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ersuchte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B am 11. Dezember 2023 gestützt auf

das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS

170.4) um Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Unterlagen. Die KESB B stellte

A am 10. April 2024 die Stellungnahmen der von den fraglichen Akten

betroffenen Drittpersonen zu und setzte ihm eine Frist von zwei Monaten an, um

seinerseits hierzu Stellung zu nehmen.

Erwägungen

II.

Am 28. Mai 2024 gelangte

A wegen Rechtsverzögerung an den Bezirksrat Winterthur und beantragte, die KESB

B sei aufzufordern, ihm Akteneinsicht zu gewähren.

Am 6. Juni 2024

entschied die KESB B über das Gesuch von A um Einsichtnahme, wogegen der

Genannte am 23. Juni 2024 ebenfalls beim Bezirksrat rekurrierte. Mit Beschluss

vom 28. Februar 2025 schrieb der Bezirksrat Winterthur vor diesem Hintergrund

den Rekurs wegen Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab, soweit er

darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhob A am 30.

Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025,

den er "aus gesundheitlichen Gründen [...] erst soeben" habe öffnen

können.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 setzte die

Abteilungspräsidentin A eine Frist von zehn Tagen an, um dem Verwaltungsgericht

geeignete Belege für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme

einzureichen, die ihn an einer früheren Entgegennahme des Beschlusses des

Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025 gehindert haben sollen. A liess

sich innert Frist vernehmen, ohne entsprechende Belege einzureichen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend den Zugang zu Informationen aus

abgeschlossenen Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons

Zürich steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (vgl. VGr,

13.

September 2023, VB.2023.00234, E. 1, und 28. Juni 2023,

VB.2022.00650, E. 1). Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerde ist

angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) durch die

Einzelrichterin zu erledigen (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13 und § 28 N. 11).

2.

2.1

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim

Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der

Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). In analoger

Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur

verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von

Verwaltungsbehörden dabei ergänzend die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr,

1.

Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von

Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen

Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach

als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer

Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO,

sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Mit Zustellungen hat eine

Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis

besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass

ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person

mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten

oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch.

Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist;

wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl.

Griffel, § 22 N. 13).

2.2

Gemäss Zustellnachweis der Post wurde der Rekursentscheid des

Bezirksrats Winterthur vom 28. Februar 2025 dem Beschwerdeführer am

30.

April 2025 zur Abholung gemeldet und am 8. Mai 2025 mit dem Vermerk

"nicht abgeholt" an den Bezirksrat zurückgeschickt.

Da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung seitens des

Dispositiv

Bezirksrats Winterthur rechnen musste, gilt der Rekursentscheid demnach am

7. Mai 2025 als zugestellt und endete die 30-tägige Frist am 6. Juni

2025. Die Beschwerde vom 30. Juni 2025 ist daher offenkundig verspätet, weshalb

sich darauf nicht eintreten lässt.

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, aus

gesundheitlichen Gründen an einer früheren Entgegennahme des Rekursentscheids

verhindert gewesen zu sein, einen Fristwiederherstellungsgrund geltend machen

wollte, hätte er die behauptete Verhinderung in geeigneter Form belegen müssen.

Auch innert der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten Nachfrist reichte er

indes keine Belege für die angeblichen gesundheitlichen Probleme ein; vielmehr

sah er hiervon bewusst ab.

4.

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.