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Entscheid

VB.2025.00426

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00426

22. Januar 2026Deutsch19 min

(URT.2026.26912)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00426

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Volksschulamt des Kantons Zürich,

2.

Primarschulgemeinde D,

Schulpflege,

vertreten

durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Primarschulpflege F,

Mitbeteiligte,

betreffend Schulort und Schulgeld,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. G (geboren 2007)

und H (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 gemeinsam

eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule F. Mit Schreiben vom 10. April

2017 ersuchten ihre Eltern, B und A, darum, beide Kinder "für die ganze

Primarschulzeit nach D" zu versetzen.

Nach einer schulpsychologischen

Abklärung der Kinder versetzte die Schulpflege F G am 15. Juni 2017 –

im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an

die Primarschule D; B und A wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund

der "Vorgeschichte [...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der

Querversetzung von G ab dem 19. Juni 2017 sowie jener von H ab Beginn des Schuljahrs

2017/2018 aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu

Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme von B und A vom 30. Juni

2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die Primarschulpflege F

das Gesuch um Versetzung von H und G an die Primarschule D mit Beschluss vom

13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich des Schulortes,

der Kostenpflicht und des Schulgeldes für G und H Uneinigkeit" bestehe;

gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, über

diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n diesem Verfahren" für H

und G als Schulort F festzulegen, eventualiter den Eltern das Schulgeld

für den jeweiligen Schulbesuch in D festzulegen.

B. Mit Verfügung vom

11. August 2017 legte die Bildungsdirektion D als Schulort für H und

G fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege D ein Schulgeld

erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege D

angewendeten Ansätzen zu richten habe und von B und A zu bezahlen sei.

Die gegen die Verfügung der

Bildungsdirektion vom 11. August 2017 erhobenen kantonalen Rechtsmittel

wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. VGr,

26. September 2019, VB.2018.00563, und BGr, 3. Juli 2020,

2C_982/2019).

C. Nach Eröffnung des Urteils

des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 gelangten B und A an die Primarschule F

und verlangten, dass ihr Sohn H auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 dorthin

zurückversetzt werde. Die Primarschule F trat auf das Gesuch am 13. August

2020 "wegen Unzuständigkeit" nicht ein.

Am 27. Oktober 2020 beschloss

die Primarschulpflege D, die Bildungsdirektion darum zu bitten, "H

schnellstmöglich einem anderen Schulungsort zuzuweisen" und das Schulgeld

bis zur Versetzung von H den Eltern in Rechnung zu stellen. Auf einen dagegen –

gemäss Rechtsmittelbelehrung – beim Bezirksrat I erhobenen Rekurs von B

und A trat jener am 3. Dezember 2020 nicht ein und überwies die

Angelegenheit an das Volksschulamt. Am 26. April

2021 verfügte das Volksschulamt, dass "[d]er Schulort für H [...] D"

sei (Dispositiv-Ziff. I) und sich die Höhe des Schulgelds, sollte die

Schulpflege D ein solches erheben, "nach den von der Schulpflege D

angewendeten Ansätzen" richte, wobei die Eltern, A und B, verpflichtet

seien, das Schulgeld für H zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II).

D. Mit Beschluss vom

11. Mai 2023 verpflichtete die Primarschulpflege D B und A,

"[g]estützt auf die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August

2017 sowie auf den rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli

2020" das Schulgeld für H und G für den Besuch der Primarschule D

während des Zeitraums vom 1. August 2017 bis am 31. Juli 2020 (G)

bzw. bis am 31. Juli 2021 (H) in Höhe von insgesamt Fr. 79'900.-

(abzüglich bereits geleisteter Zahlungen [Fr. 13'600.-]) zu bezahlen.

Erwägungen

II.

A. Gegen die Verfügung

des Volksschulamts vom 26. April 2021 rekurrierten B und A am 31. Mai

2021.

bei der Bildungsdirektion, welche das Rekursverfahren mit Verfügung vom 1. Juli

2021.

auf Ersuchen der Parteien hin sistierte, bis eine von ihnen "die

Wiederaufnahme verlangt" (Rekursverfahren R-2021-0117).

B. Gegen den Beschluss

der Primarschulpflege D vom 11. Mai 2023 gelangten B und A am 10. Juli

2023.

an den Bezirksrat I, der den Entscheid am 5. August 2023

"mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde vollumfänglich" aufhob

(Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben

(Dispositiv-Ziff. II) und der Rechtsvertreterin von B und A wurde in

Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Eine dagegen gerichtete

Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2024

ab (VB.2023.00530) und überwies die Angelegenheit an die Bildungsdirektion zum

Entscheid über die Höhe des von B und A geschuldeten Schulgelds für die

Schulung ihrer beiden Kinder an der Primarschule D während der Schuljahre

2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020. Es wies zudem in der Begründung darauf hin,

dass die Bildungsdirektion die vorliegende Streitfrage zusammen mit der bei ihr

bereits hängigen Streitigkeit betreffend die Tragung der Kosten für die

Schulung von H während des Schuljahrs 2020/2021 zu behandeln haben wird.

C. In der Folge nahm

die Bildungsdirektion das Rekursverfahren R-2021-0117 wieder auf und verfügte am

28.

Mai 2025, auf den Rekurs in dem vorgenannten Verfahren nicht

einzutreten (Dispositiv-Ziff. II), die Kosten des Verfahrens im Umfang von

Fr. 389.- B und A unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag

aufzuerlegen (Dispositiv-Ziff. III) und keine Parteientschädigungen

zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. IV); in Dispositiv-Ziff. V überwies

sie zudem "[d]ie Festsetzung der Höhe des Schulgeldes [...] dem

Volksschulamt zum Entscheid".

III.

B und A erhoben am 3. Juli

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Bildungsdirektion im

Rekursverfahren R-2021-0117 vom 28. Mai 2025 und jene des Volksschulamts vom

26.

April 2021 aufzuheben und sei festzustellen, dass sie der

Primarschulgemeinde D für das streitbetroffene Schuljahr 2020/2021 kein

Schulgeld schuldeten, eventualiter sei die Streitsache zur materiellen

Beurteilung an die Bildungsdirektion zu überweisen – "unter vorfrageweiser

Feststellung, dass diese zu Unrecht nicht auf den Rekurs" eingetreten sei –,

subeventualiter seien die Dispositiv-Ziff. III und IV der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 28. Mai 2025 dahingehend abzuändern, dass ihnen

keine Verfahrenskosten auferlegt würden und ihnen eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 951.30 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen

werde.

Das Volksschulamt schloss mit

Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die

Bildungsdirektion verzichtete am 29. August 2025 ausdrücklich auf

Vernehmlassung, die Primarschulgemeinde D und die Primarschulpflege F

stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung. B und A liessen

sich in der Folge am 29. September, am 6. Oktober und am 21. November

2025.

nochmals vernehmen bzw. reichten weitere Unterlagen nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Festlegung des Schulorts, die

Kostenpflicht bei auswärtiger Beschulung und die Höhe des Schulgelds zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

Die formell

unterlegenen Beschwerdeführenden sind legitimiert, sich gegen den

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu wehren (BGE 138 I 61 E. 2;

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss den Beschwerdeführenden einzig die

Frage des Schulorts sowie der Tragung und der Höhe der Kosten für die Schulung

ihres Sohns H im Schuljahr 2020/2021. Da der Streitwert somit Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, wäre die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu behandeln

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings kann sich die Beantwortung

der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen (teilweise) auch auf das

Verfahren betreffend die Übernahme des Schulgelds für H und G für den Besuch der Primarschule D während des Zeitraums

vom 1. August 2017 bis am 31. Juli 2020 auswirken, weshalb die

Entscheidung darüber der Kammer zu übertragen ist.

3.

Entgegen den Beschwerdeführenden

beteiligte die Vorinstanz die Primarschulgemeinde F zu Recht am

vorliegenden Verfahren, da eine Kostentragungspflicht ihrerseits (als Wohnsitzgemeinde

und ordentlichem Schulort) jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Aus dem gleichen Grund wurde die

Gemeinde auch im Beschwerdeverfahren mitbeteiligt und zur Vernehmlassung

eingeladen.

4.

Die Vorinstanz führt zur Begründung

ihres Nichteintretens auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden gegen die

Anordnung des Beschwerdegegners 1 vom 26. April 2021 an, dass damit

lediglich ihre "ursprüngliche Verfügung [...] vom 11. August 2017"

inhaltlich bestätigt worden sei. Diese Verfügung sei nach erfolglosem Weiterzug

bis vor Bundesgericht formell und materiell rechtskräftig und die Erwägungen

darin könnten nicht nochmals in einem neuen Rechtsmittelverfahren zur

Disposition gestellt werden ("res iudicata"). Die Ausführungen der

Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift (im Verfahren R-2021-0117) zielten

jedoch gerade auf eine Abänderung der verbindlichen Feststellungen ab bzw. der

von ihnen geforderte Verzicht auf die Erhebung eines Schulgelds könne aufgrund der

rechtskräftigen Festlegungen in der Verfügung vom 11. August 2017 nicht

nochmals überprüft werden. Ausserdem sollte eine Rückversetzung von H in eine

Schule der Wohnortsgemeinde F erwirkt werden, was nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung des Volksschulamts gewesen sei oder hätte sein müssen.

Dagegen wenden die

Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, dass der Beschwerdegegner 1 zum

Erlass der Ausgangsverfügung gar nicht zuständig gewesen sei, sondern die

Vorinstanz gestützt auf § 12 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(VSG, LS 412.100) zum Entscheid berufen gewesen wäre, weshalb die

Ausgangsverfügung vom 26. April 2021 infolge Unzuständigkeit der

entscheidenden Behörde nichtig sei. Es liege zudem keine res iudicata vor,

hätten sie doch nach dem Entscheid des Bundesgerichts mit Blick auf die

veränderten Umstände (Wegfall sachlicher Gründe für auswärtigen Schulbesuch) um

Rückversetzung ihres Sohns in die Schulgemeinde F ersucht bzw.

ausdrücklich nicht mehr an der auswärtigen Beschulung festgehalten. Schliesslich sei inzwischen auch die Festsetzungsverjährung

nicht nur bezüglich der Erhebung eines Schulgelds für die Schuljahre 2017/2018,

2018/2019 und 2019/2020 eingetreten, sondern auch bezüglich einer allfälligen

Schulgelderhebung für das Schuljahr 2020/2021, und fehlte es schon an der dafür

erforderlichen genügenden gesetzlichen Grundlage.

5.

5.1

Verwaltungsakte

sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, das

heisst absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur ausnahmsweise

angenommen, wenn diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel

behaftet ist, wenn der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht (wie zum Beispiel der Umstand, dass die betroffene

Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit

eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden

von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2, 147 IV 93 E. 1.4.4,

145.

IV 197 E. 1.3.2, 145 III 436 E. 4).

5.2

Der Anspruch auf

unentgeltlichen Schulbesuch gilt grundsätzlich am Wohnort als Schulort

(§ 10 und § 11 Abs. 1 Satz 1 VSG). Wird der Unterricht

ausserhalb dieses Orts besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden

Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VSG).

Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Gemeinde

erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Satz 1

der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Diese

legt auch das Schulgeld fest (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VSV), wobei das

Volksschulamt Empfehlungen über die Höhe des zu erhebenden Schulgelds erlässt

(§ 11 Abs. 1 VSV).

Können sich die Beteiligten

nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und

die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 in Verbindung mit § 77 VSG).

5.3

Vorliegend

vermochten sich die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin 2 und die

Mitbeteiligte auch betreffend das Schuljahr 2020/2021 nicht auf einen Schulort,

die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds für H zu einigen. Die

Beschwerdegegnerin 2 lehnte eine (weitere) Beschulung des Sohns der

Beschwerdeführenden im Schuljahr 2020/2021 sowie die Übernahme der Kosten für

dessen Schulbesuch in D mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 ausdrücklich

ab. Die Mitbeteiligte war zuvor auf ein Gesuch der Beschwerdeführenden um

Rückversetzung ihres Sohns an die Schule F mit der Begründung nicht

eingetreten, dass hierüber die Vorinstanz zu befinden habe.

Gemäss dem Wortlaut von § 12 VSG wäre daher die Vorinstanz als erste Instanz zum Entscheid berufen

(gewesen). Diese weist in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht darauf hin, dass

der Regierungsrat die Kompetenz zum Erlass (erstinstanzlicher) Anordnungen

betreffend den Schulort, die Kostenpflicht bei auswärtiger Beschulung und die

Höhe des Schulgelds nach § 12 VSG dem Beschwerdegegner 1 übertragen

hat. So bestimmt § 38 des Organisationsgesetzes des Regierungsrates vom 6. Juni

2005.

(OG RR, LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und Anhang 3

Ziff. 6.3 lit. i der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11), dass das

Amt in diesem Bereich erstinstanzlich in eigenem Namen entscheidet, weil es –

so die Materialien – aufgrund seiner Tätigkeit vertiefte Kenntnisse zu

Schulortsstreitigkeiten hat und solche Auseinandersetzungen besser lösen kann (ABl

2018-12-07, S. 3).

Entgegen

den Beschwerdeführenden erweist sich diese Kompetenzdelegation als zulässig.

Namentlich liegt kein Verstoss gegen § 38 Abs. 1 lit. c der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) vor und wird auch

§ 46 Abs. 2 OG RR nicht verletzt, nachdem weder Rechtsetzungsbefugnisse delegiert noch von

einer Organisationsbestimmung bzw. Organisationsbestimmungen abgewichen wird,

das heisst von Bestimmungen, die in irgendeiner Weise die Organisation der

Verwaltung betreffen, beispielsweise die Bezeichnung von Ämtern oder die

Bestimmung ihres Sitzes, die Zuteilung von Ämtern an Departemente oder die

Zusammenlegung, Aufhebung, Zuteilung oder den Transfer von Verwaltungseinheiten

(vgl. ABl 2004, 41, S. 84, in

Verbindung mit BBl 2001 3845, S. 3852).

5.4

Der Beschwerdegegner 1

Dispositiv

war demnach zum Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. April 2021 befugt.

Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.

6.

6.1 Nicht folgen lässt

sich der Vorinstanz hingegen, wenn und soweit sie den Beschwerdeführenden

entgegenhält, über den Schulort und die Tragung der Schulkosten ihres Sohns im

Schuljahr 2020/2021 sei bereits rechtskräftig entschieden worden (siehe zum

Einwand der abgeurteilten Sache etwa BGE 144 I 11 E. 4.2 mit

Hinweisen). Das frühere, mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020

(2C_982/2019) abgeschlossene Verfahren konnte sich nur auf Ansprüche beziehen,

die spätestens im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2019

(VB.2018.00563) fällig waren (vgl. BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021,

E. 8). Den Beschwerdeführenden musste folglich gestattet sein, nach

Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts für die Zukunft ein Gesuch um

Rückversetzung ihres Sohns nach F und/oder Übernahme des Schulgelds für das

kommende Schuljahr 2020/2021 in D zu stellen, wie sie es getan haben (vgl. BGr,

20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 4.3.3).

Die Vorinstanz hätte somit auf

das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden eintreten und dieses materiell

behandeln müssen.

6.2 Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht

nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64

N. 7). Der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz äusserten sich

jedoch beide (auch) zur Sache, und die Beschwerdeführenden ersuchen explizit um

materiellen Entscheid. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf eine

Rückweisung und fällt selbst einen Entscheid in der Sache. Den

Beschwerdeführenden braucht zuvor nicht Gelegenheit gegeben zu werden, ihre

Beschwerde betreffend den materiellen Antrag ausführlicher zu begründen (vgl.

BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.

7.1 Die beiden Kinder

der Beschwerdeführenden wurden im April 2017 gestützt auf § 26 Abs. 5 VSG an die Primarschule D (quer-)versetzt, weil ihnen der Schulbesuch in

der angestammten Schule in der Wohngemeinde F wegen eines Konflikts

zwischen den Beschwerdeführenden und der Primarschule F – unstreitig –

nicht länger zumutbar war. In der Annahme, dass der Konflikt bzw. die

Unzumutbarkeit von den Eltern verursacht worden sei, verpflichtete die

Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Folge mit Verfügung vom 11. August

2017 zur Bezahlung eines allfälligen von der Primarschulgemeinde D

erhobenen Schulgelds für ihre Kinder. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden

vergeblich bis ans Bundesgericht. Dieses erwog mit Urteil vom 3. Juli 2020,

dass die Auferlegung des Schulgelds an die Beschwerdeführenden vor der

Bundesverfassung standhalte, nachdem (§ 26 Abs. 5 VSG in Verbindung

mit) § 10 Abs. 3 VSV in Fällen wie dem vorliegenden eine genügende

gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung des Schulgelds an die Eltern

eines Kindes darstelle und die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach

die Beschwerdeführenden hier den Konflikt zwischen ihnen und den Vertretern der

Primarschule F durch ihr Verhalten zu vertreten hätten, bundesrechtlich

nicht zu beanstanden sei (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,

E. 6.3 f., E. 7.2 und E. 8).

Wie aufgezeigt, kann im Fall

eines auswärtigen Schulbesuchs eines Kindes (ausnahmsweise) von den Eltern ein

Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG). § 10 Abs. 3 VSV bestimmt in diesem Sinn, dass das Schulgeld zulasten der Eltern

geht, wenn der Schülerin bzw. dem Schüler der Besuch der Schule am Schulort

nicht zugemutet werden kann und das Kind die Unzumutbarkeit selbst zu vertreten

hat, wobei sich diese Bestimmung analog auf den Fall anwenden lässt, dass die

Eltern die Unzumutbarkeit zu vertreten haben. Alles andere bedeutete, dass es

Eltern in der Hand hätten, durch die Eskalation eines Konflikts die Versetzung

in eine andere Gemeinde durchzusetzen, ohne hierfür aufkommen zu müssen, und so

den Grundsatz der unentgeltlichen Schulung am Wohnort unterlaufen könnten (zum

Ganzen VGr, 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 3; siehe

ferner BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 6.3 ff.).

7.2 Dabei ist zu

beachten, dass der Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen

Grundschulunterricht nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (SR 101) einer Verpflichtung zur Tragung des Schulgelds durch die

Eltern von vornherein enge Grenze setzt. Ist eine Schulung am Wohnort nicht

möglich, hat grundsätzlich die Wohngemeinde des schulpflichtigen Kinds für das

Schulgeld aufzukommen. Will sie diese Pflicht gestützt auf § 10 Abs. 3 VSV ausnahmsweise den Eltern auferlegen, ist sie für die Umstände, die eine

solche Kostenauflage rechtfertigen, beweisbelastet. Nachdem die

Beschwerdeführenden ausdrücklich um Rückversetzung ihres Sohns nach F ersucht

hatten, kann die Mitbeteiligte eine Kostenauflage an die Eltern für das

Schuljahr 2020/2021 daher nur durchsetzen, wenn sie beweist, dass die Unzumutbarkeit

des Schulbesuchs am Wohnort unverändert von den Eltern zu vertreten ist bzw.

war.

Die Mitbeteiligte und der

Beschwerdegegner 1 unterliessen entsprechende Abklärungen. Zwar

veranlasste die Beschwerdegegnerin 2 im August 2020 eine

schulpsychologische Abklärung von H und sah der Beschwerdegegner 1 gestützt

auf das am 31. August 2020 vorliegende Abklärungsergebnis und die

Empfehlung einer Weiterbeschulung in D darin davon ab, H in Anwendung von

§ 12 VSG für das Schuljahr 2020/2021 der Primarschule F als Schulort

zuzuweisen, was mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu beanstanden ist, zumal

der Knabe im Sommer 2020 ohnehin nur noch ein Schuljahr in der Primarschule F

zu absolvieren gehabt hätte. Der Frage, ob der von den Beschwerdeführenden

verursachte Eltern-Schul-Konflikt im Sommer 2020 immer noch bestand und ob bzw.

inwiefern er dem beantragten Schulwechsel von H zurück nach F entgegenstand,

wurde allerdings nicht nachgegangen. Die beigezogene Schulpsychologin erwähnt

den Konflikt in ihrem Bericht vom 31. August 2020 eher beiläufig. Wie es

sich damit im Sommer 2020 konkret verhielt, wurde weder von ihr noch vom

Beschwerdegegner 1 abgeklärt. Auch die Mitbeteiligte äussert sich dazu im

vorliegenden Verfahren nicht. Das (rechtzeitig vor Schulbeginn gestellte)

Gesuch der Beschwerdeführenden um Rückversetzung behandelte sie gar nicht erst,

weil sie sich infolge des Entscheids des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 als

unzuständig erachtete.

Indem sich die Mitbeteiligte und der

Beschwerdegegner 1 allein auf das frühere Verhalten der Eltern fokussierten

bzw. den Schulwechsel im Jahr 2017 und die damaligen Verantwortlichkeiten

perpetuierten, ohne die konkreten Umstände und Entwicklungen bis August 2020 näher

abzuklären, verletzten sie ihre Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG).

Es bleibt unklar, inwiefern die Beschwerdeführenden weiterhin dafür

verantwortlich waren, dass ihr Sohn auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 nicht

die Schule am Wohnort F besuchen konnte.

7.3 Unter diesen

Umständen ist eine Pflicht der Beschwerdeführenden zur Tragung des Schulgelds

ihres Sohns H für das Schuljahr 2020/2021 zu verneinen. Die Beschwerde ist

entsprechend gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. II und V der Verfügung der

Vorinstanz vom 28. Mai 2025 sowie Dispositiv-Ziff. II der Verfügung

des Beschwerdegegners 1 vom 26. April 2021 sind insoweit aufzuheben,

als die Beschwerdeführenden darin zur Tragung des Schulgelds ihres Sohns für

die betreffende Periode verpflichtet werden und die Angelegenheit zur

Festlegung des geschuldeten Betrags an den Beschwerdegegner 1 überwiesen

wird. Dispositiv-Ziff. III und IV der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai

2025 sind sodann dahingehend abzuändern, dass die Rekurskosten dem Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen sind und dieser zur Leistung einer (reduzierten)

Parteientschädigung für das Rekursverfahren im beantragten Umfang von

Fr. 951.30 (inklusive Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführenden zu

verpflichten ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser

ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. II und V der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Mai

2025 sowie Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners 1

vom 26. April 2021 werden insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführenden

darin zur Tragung des Schulgelds ihres Sohns für das Schuljahr 2020/2021 verpflichtet

werden und die Angelegenheit zur Festlegung des geschuldeten Betrags an den

Beschwerdegegner 1 überwiesen wird.

In (teilweiser) Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III und IV der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Mai

2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner 1 auferlegt und wird

dieser zur Leistung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe

von insgesamt Fr. 951.30 an die Beschwerdeführenden verpflichtet.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'690.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1

auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in

Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) die

Bildungsdirektion.