VB.2025.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00426
22. Januar 2026Deutsch19 min
(URT.2026.26912)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00426
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Volksschulamt des Kantons Zürich,
2.
Primarschulgemeinde D,
Schulpflege,
vertreten
durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Primarschulpflege F,
Mitbeteiligte,
betreffend Schulort und Schulgeld,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. G (geboren 2007)
und H (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 gemeinsam
eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule F. Mit Schreiben vom 10. April
2017 ersuchten ihre Eltern, B und A, darum, beide Kinder "für die ganze
Primarschulzeit nach D" zu versetzen.
Nach einer schulpsychologischen
Abklärung der Kinder versetzte die Schulpflege F G am 15. Juni 2017 –
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an
die Primarschule D; B und A wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund
der "Vorgeschichte [...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der
Querversetzung von G ab dem 19. Juni 2017 sowie jener von H ab Beginn des Schuljahrs
2017/2018 aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu
Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme von B und A vom 30. Juni
2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die Primarschulpflege F
das Gesuch um Versetzung von H und G an die Primarschule D mit Beschluss vom
13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich des Schulortes,
der Kostenpflicht und des Schulgeldes für G und H Uneinigkeit" bestehe;
gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, über
diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n diesem Verfahren" für H
und G als Schulort F festzulegen, eventualiter den Eltern das Schulgeld
für den jeweiligen Schulbesuch in D festzulegen.
B. Mit Verfügung vom
11. August 2017 legte die Bildungsdirektion D als Schulort für H und
G fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege D ein Schulgeld
erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege D
angewendeten Ansätzen zu richten habe und von B und A zu bezahlen sei.
Die gegen die Verfügung der
Bildungsdirektion vom 11. August 2017 erhobenen kantonalen Rechtsmittel
wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. VGr,
26. September 2019, VB.2018.00563, und BGr, 3. Juli 2020,
2C_982/2019).
C. Nach Eröffnung des Urteils
des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 gelangten B und A an die Primarschule F
und verlangten, dass ihr Sohn H auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 dorthin
zurückversetzt werde. Die Primarschule F trat auf das Gesuch am 13. August
2020 "wegen Unzuständigkeit" nicht ein.
Am 27. Oktober 2020 beschloss
die Primarschulpflege D, die Bildungsdirektion darum zu bitten, "H
schnellstmöglich einem anderen Schulungsort zuzuweisen" und das Schulgeld
bis zur Versetzung von H den Eltern in Rechnung zu stellen. Auf einen dagegen –
gemäss Rechtsmittelbelehrung – beim Bezirksrat I erhobenen Rekurs von B
und A trat jener am 3. Dezember 2020 nicht ein und überwies die
Angelegenheit an das Volksschulamt. Am 26. April
2021 verfügte das Volksschulamt, dass "[d]er Schulort für H [...] D"
sei (Dispositiv-Ziff. I) und sich die Höhe des Schulgelds, sollte die
Schulpflege D ein solches erheben, "nach den von der Schulpflege D
angewendeten Ansätzen" richte, wobei die Eltern, A und B, verpflichtet
seien, das Schulgeld für H zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II).
D. Mit Beschluss vom
11. Mai 2023 verpflichtete die Primarschulpflege D B und A,
"[g]estützt auf die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August
2017 sowie auf den rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli
2020" das Schulgeld für H und G für den Besuch der Primarschule D
während des Zeitraums vom 1. August 2017 bis am 31. Juli 2020 (G)
bzw. bis am 31. Juli 2021 (H) in Höhe von insgesamt Fr. 79'900.-
(abzüglich bereits geleisteter Zahlungen [Fr. 13'600.-]) zu bezahlen.
Erwägungen
II.
A. Gegen die Verfügung
des Volksschulamts vom 26. April 2021 rekurrierten B und A am 31. Mai
2021.
bei der Bildungsdirektion, welche das Rekursverfahren mit Verfügung vom 1. Juli
2021.
auf Ersuchen der Parteien hin sistierte, bis eine von ihnen "die
Wiederaufnahme verlangt" (Rekursverfahren R-2021-0117).
B. Gegen den Beschluss
der Primarschulpflege D vom 11. Mai 2023 gelangten B und A am 10. Juli
2023.
an den Bezirksrat I, der den Entscheid am 5. August 2023
"mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde vollumfänglich" aufhob
(Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben
(Dispositiv-Ziff. II) und der Rechtsvertreterin von B und A wurde in
Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2024
ab (VB.2023.00530) und überwies die Angelegenheit an die Bildungsdirektion zum
Entscheid über die Höhe des von B und A geschuldeten Schulgelds für die
Schulung ihrer beiden Kinder an der Primarschule D während der Schuljahre
2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020. Es wies zudem in der Begründung darauf hin,
dass die Bildungsdirektion die vorliegende Streitfrage zusammen mit der bei ihr
bereits hängigen Streitigkeit betreffend die Tragung der Kosten für die
Schulung von H während des Schuljahrs 2020/2021 zu behandeln haben wird.
C. In der Folge nahm
die Bildungsdirektion das Rekursverfahren R-2021-0117 wieder auf und verfügte am
28.
Mai 2025, auf den Rekurs in dem vorgenannten Verfahren nicht
einzutreten (Dispositiv-Ziff. II), die Kosten des Verfahrens im Umfang von
Fr. 389.- B und A unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag
aufzuerlegen (Dispositiv-Ziff. III) und keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Dispositiv-Ziff. IV); in Dispositiv-Ziff. V überwies
sie zudem "[d]ie Festsetzung der Höhe des Schulgeldes [...] dem
Volksschulamt zum Entscheid".
III.
B und A erhoben am 3. Juli
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Bildungsdirektion im
Rekursverfahren R-2021-0117 vom 28. Mai 2025 und jene des Volksschulamts vom
26.
April 2021 aufzuheben und sei festzustellen, dass sie der
Primarschulgemeinde D für das streitbetroffene Schuljahr 2020/2021 kein
Schulgeld schuldeten, eventualiter sei die Streitsache zur materiellen
Beurteilung an die Bildungsdirektion zu überweisen – "unter vorfrageweiser
Feststellung, dass diese zu Unrecht nicht auf den Rekurs" eingetreten sei –,
subeventualiter seien die Dispositiv-Ziff. III und IV der Verfügung der
Bildungsdirektion vom 28. Mai 2025 dahingehend abzuändern, dass ihnen
keine Verfahrenskosten auferlegt würden und ihnen eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 951.30 (inklusive Mehrwertsteuer) zugesprochen
werde.
Das Volksschulamt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Bildungsdirektion verzichtete am 29. August 2025 ausdrücklich auf
Vernehmlassung, die Primarschulgemeinde D und die Primarschulpflege F
stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung. B und A liessen
sich in der Folge am 29. September, am 6. Oktober und am 21. November
2025.
nochmals vernehmen bzw. reichten weitere Unterlagen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Festlegung des Schulorts, die
Kostenpflicht bei auswärtiger Beschulung und die Höhe des Schulgelds zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
Die formell
unterlegenen Beschwerdeführenden sind legitimiert, sich gegen den
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu wehren (BGE 138 I 61 E. 2;
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss den Beschwerdeführenden einzig die
Frage des Schulorts sowie der Tragung und der Höhe der Kosten für die Schulung
ihres Sohns H im Schuljahr 2020/2021. Da der Streitwert somit Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, wäre die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu behandeln
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Allerdings kann sich die Beantwortung
der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen (teilweise) auch auf das
Verfahren betreffend die Übernahme des Schulgelds für H und G für den Besuch der Primarschule D während des Zeitraums
vom 1. August 2017 bis am 31. Juli 2020 auswirken, weshalb die
Entscheidung darüber der Kammer zu übertragen ist.
3.
Entgegen den Beschwerdeführenden
beteiligte die Vorinstanz die Primarschulgemeinde F zu Recht am
vorliegenden Verfahren, da eine Kostentragungspflicht ihrerseits (als Wohnsitzgemeinde
und ordentlichem Schulort) jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
Aus dem gleichen Grund wurde die
Gemeinde auch im Beschwerdeverfahren mitbeteiligt und zur Vernehmlassung
eingeladen.
4.
Die Vorinstanz führt zur Begründung
ihres Nichteintretens auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden gegen die
Anordnung des Beschwerdegegners 1 vom 26. April 2021 an, dass damit
lediglich ihre "ursprüngliche Verfügung [...] vom 11. August 2017"
inhaltlich bestätigt worden sei. Diese Verfügung sei nach erfolglosem Weiterzug
bis vor Bundesgericht formell und materiell rechtskräftig und die Erwägungen
darin könnten nicht nochmals in einem neuen Rechtsmittelverfahren zur
Disposition gestellt werden ("res iudicata"). Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift (im Verfahren R-2021-0117) zielten
jedoch gerade auf eine Abänderung der verbindlichen Feststellungen ab bzw. der
von ihnen geforderte Verzicht auf die Erhebung eines Schulgelds könne aufgrund der
rechtskräftigen Festlegungen in der Verfügung vom 11. August 2017 nicht
nochmals überprüft werden. Ausserdem sollte eine Rückversetzung von H in eine
Schule der Wohnortsgemeinde F erwirkt werden, was nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung des Volksschulamts gewesen sei oder hätte sein müssen.
Dagegen wenden die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen ein, dass der Beschwerdegegner 1 zum
Erlass der Ausgangsverfügung gar nicht zuständig gewesen sei, sondern die
Vorinstanz gestützt auf § 12 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) zum Entscheid berufen gewesen wäre, weshalb die
Ausgangsverfügung vom 26. April 2021 infolge Unzuständigkeit der
entscheidenden Behörde nichtig sei. Es liege zudem keine res iudicata vor,
hätten sie doch nach dem Entscheid des Bundesgerichts mit Blick auf die
veränderten Umstände (Wegfall sachlicher Gründe für auswärtigen Schulbesuch) um
Rückversetzung ihres Sohns in die Schulgemeinde F ersucht bzw.
ausdrücklich nicht mehr an der auswärtigen Beschulung festgehalten. Schliesslich sei inzwischen auch die Festsetzungsverjährung
nicht nur bezüglich der Erhebung eines Schulgelds für die Schuljahre 2017/2018,
2018/2019 und 2019/2020 eingetreten, sondern auch bezüglich einer allfälligen
Schulgelderhebung für das Schuljahr 2020/2021, und fehlte es schon an der dafür
erforderlichen genügenden gesetzlichen Grundlage.
5.
5.1
Verwaltungsakte
sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, das
heisst absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur ausnahmsweise
angenommen, wenn diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel
behaftet ist, wenn der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht (wie zum Beispiel der Umstand, dass die betroffene
Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit
eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden
von Amtes wegen zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2, 147 IV 93 E. 1.4.4,
145.
IV 197 E. 1.3.2, 145 III 436 E. 4).
5.2
Der Anspruch auf
unentgeltlichen Schulbesuch gilt grundsätzlich am Wohnort als Schulort
(§ 10 und § 11 Abs. 1 Satz 1 VSG). Wird der Unterricht
ausserhalb dieses Orts besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden
Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VSG).
Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere Gemeinde
erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Satz 1
der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Diese
legt auch das Schulgeld fest (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VSV), wobei das
Volksschulamt Empfehlungen über die Höhe des zu erhebenden Schulgelds erlässt
(§ 11 Abs. 1 VSV).
Können sich die Beteiligten
nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und
die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 in Verbindung mit § 77 VSG).
5.3
Vorliegend
vermochten sich die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin 2 und die
Mitbeteiligte auch betreffend das Schuljahr 2020/2021 nicht auf einen Schulort,
die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds für H zu einigen. Die
Beschwerdegegnerin 2 lehnte eine (weitere) Beschulung des Sohns der
Beschwerdeführenden im Schuljahr 2020/2021 sowie die Übernahme der Kosten für
dessen Schulbesuch in D mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 ausdrücklich
ab. Die Mitbeteiligte war zuvor auf ein Gesuch der Beschwerdeführenden um
Rückversetzung ihres Sohns an die Schule F mit der Begründung nicht
eingetreten, dass hierüber die Vorinstanz zu befinden habe.
Gemäss dem Wortlaut von § 12 VSG wäre daher die Vorinstanz als erste Instanz zum Entscheid berufen
(gewesen). Diese weist in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht darauf hin, dass
der Regierungsrat die Kompetenz zum Erlass (erstinstanzlicher) Anordnungen
betreffend den Schulort, die Kostenpflicht bei auswärtiger Beschulung und die
Höhe des Schulgelds nach § 12 VSG dem Beschwerdegegner 1 übertragen
hat. So bestimmt § 38 des Organisationsgesetzes des Regierungsrates vom 6. Juni
2005.
(OG RR, LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und Anhang 3
Ziff. 6.3 lit. i der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11), dass das
Amt in diesem Bereich erstinstanzlich in eigenem Namen entscheidet, weil es –
so die Materialien – aufgrund seiner Tätigkeit vertiefte Kenntnisse zu
Schulortsstreitigkeiten hat und solche Auseinandersetzungen besser lösen kann (ABl
2018-12-07, S. 3).
Entgegen
den Beschwerdeführenden erweist sich diese Kompetenzdelegation als zulässig.
Namentlich liegt kein Verstoss gegen § 38 Abs. 1 lit. c der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) vor und wird auch
§ 46 Abs. 2 OG RR nicht verletzt, nachdem weder Rechtsetzungsbefugnisse delegiert noch von
einer Organisationsbestimmung bzw. Organisationsbestimmungen abgewichen wird,
das heisst von Bestimmungen, die in irgendeiner Weise die Organisation der
Verwaltung betreffen, beispielsweise die Bezeichnung von Ämtern oder die
Bestimmung ihres Sitzes, die Zuteilung von Ämtern an Departemente oder die
Zusammenlegung, Aufhebung, Zuteilung oder den Transfer von Verwaltungseinheiten
(vgl. ABl 2004, 41, S. 84, in
Verbindung mit BBl 2001 3845, S. 3852).
5.4
Der Beschwerdegegner 1
Dispositiv
war demnach zum Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. April 2021 befugt.
Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.
6.
6.1 Nicht folgen lässt
sich der Vorinstanz hingegen, wenn und soweit sie den Beschwerdeführenden
entgegenhält, über den Schulort und die Tragung der Schulkosten ihres Sohns im
Schuljahr 2020/2021 sei bereits rechtskräftig entschieden worden (siehe zum
Einwand der abgeurteilten Sache etwa BGE 144 I 11 E. 4.2 mit
Hinweisen). Das frühere, mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020
(2C_982/2019) abgeschlossene Verfahren konnte sich nur auf Ansprüche beziehen,
die spätestens im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2019
(VB.2018.00563) fällig waren (vgl. BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021,
E. 8). Den Beschwerdeführenden musste folglich gestattet sein, nach
Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts für die Zukunft ein Gesuch um
Rückversetzung ihres Sohns nach F und/oder Übernahme des Schulgelds für das
kommende Schuljahr 2020/2021 in D zu stellen, wie sie es getan haben (vgl. BGr,
20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 4.3.3).
Die Vorinstanz hätte somit auf
das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden eintreten und dieses materiell
behandeln müssen.
6.2 Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht
nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64
N. 7). Der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz äusserten sich
jedoch beide (auch) zur Sache, und die Beschwerdeführenden ersuchen explizit um
materiellen Entscheid. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf eine
Rückweisung und fällt selbst einen Entscheid in der Sache. Den
Beschwerdeführenden braucht zuvor nicht Gelegenheit gegeben zu werden, ihre
Beschwerde betreffend den materiellen Antrag ausführlicher zu begründen (vgl.
BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die beiden Kinder
der Beschwerdeführenden wurden im April 2017 gestützt auf § 26 Abs. 5 VSG an die Primarschule D (quer-)versetzt, weil ihnen der Schulbesuch in
der angestammten Schule in der Wohngemeinde F wegen eines Konflikts
zwischen den Beschwerdeführenden und der Primarschule F – unstreitig –
nicht länger zumutbar war. In der Annahme, dass der Konflikt bzw. die
Unzumutbarkeit von den Eltern verursacht worden sei, verpflichtete die
Vorinstanz die Beschwerdeführenden in der Folge mit Verfügung vom 11. August
2017 zur Bezahlung eines allfälligen von der Primarschulgemeinde D
erhobenen Schulgelds für ihre Kinder. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden
vergeblich bis ans Bundesgericht. Dieses erwog mit Urteil vom 3. Juli 2020,
dass die Auferlegung des Schulgelds an die Beschwerdeführenden vor der
Bundesverfassung standhalte, nachdem (§ 26 Abs. 5 VSG in Verbindung
mit) § 10 Abs. 3 VSV in Fällen wie dem vorliegenden eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung des Schulgelds an die Eltern
eines Kindes darstelle und die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach
die Beschwerdeführenden hier den Konflikt zwischen ihnen und den Vertretern der
Primarschule F durch ihr Verhalten zu vertreten hätten, bundesrechtlich
nicht zu beanstanden sei (zum Ganzen BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019,
E. 6.3 f., E. 7.2 und E. 8).
Wie aufgezeigt, kann im Fall
eines auswärtigen Schulbesuchs eines Kindes (ausnahmsweise) von den Eltern ein
Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG). § 10 Abs. 3 VSV bestimmt in diesem Sinn, dass das Schulgeld zulasten der Eltern
geht, wenn der Schülerin bzw. dem Schüler der Besuch der Schule am Schulort
nicht zugemutet werden kann und das Kind die Unzumutbarkeit selbst zu vertreten
hat, wobei sich diese Bestimmung analog auf den Fall anwenden lässt, dass die
Eltern die Unzumutbarkeit zu vertreten haben. Alles andere bedeutete, dass es
Eltern in der Hand hätten, durch die Eskalation eines Konflikts die Versetzung
in eine andere Gemeinde durchzusetzen, ohne hierfür aufkommen zu müssen, und so
den Grundsatz der unentgeltlichen Schulung am Wohnort unterlaufen könnten (zum
Ganzen VGr, 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 3; siehe
ferner BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 6.3 ff.).
7.2 Dabei ist zu
beachten, dass der Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen
Grundschulunterricht nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (SR 101) einer Verpflichtung zur Tragung des Schulgelds durch die
Eltern von vornherein enge Grenze setzt. Ist eine Schulung am Wohnort nicht
möglich, hat grundsätzlich die Wohngemeinde des schulpflichtigen Kinds für das
Schulgeld aufzukommen. Will sie diese Pflicht gestützt auf § 10 Abs. 3 VSV ausnahmsweise den Eltern auferlegen, ist sie für die Umstände, die eine
solche Kostenauflage rechtfertigen, beweisbelastet. Nachdem die
Beschwerdeführenden ausdrücklich um Rückversetzung ihres Sohns nach F ersucht
hatten, kann die Mitbeteiligte eine Kostenauflage an die Eltern für das
Schuljahr 2020/2021 daher nur durchsetzen, wenn sie beweist, dass die Unzumutbarkeit
des Schulbesuchs am Wohnort unverändert von den Eltern zu vertreten ist bzw.
war.
Die Mitbeteiligte und der
Beschwerdegegner 1 unterliessen entsprechende Abklärungen. Zwar
veranlasste die Beschwerdegegnerin 2 im August 2020 eine
schulpsychologische Abklärung von H und sah der Beschwerdegegner 1 gestützt
auf das am 31. August 2020 vorliegende Abklärungsergebnis und die
Empfehlung einer Weiterbeschulung in D darin davon ab, H in Anwendung von
§ 12 VSG für das Schuljahr 2020/2021 der Primarschule F als Schulort
zuzuweisen, was mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu beanstanden ist, zumal
der Knabe im Sommer 2020 ohnehin nur noch ein Schuljahr in der Primarschule F
zu absolvieren gehabt hätte. Der Frage, ob der von den Beschwerdeführenden
verursachte Eltern-Schul-Konflikt im Sommer 2020 immer noch bestand und ob bzw.
inwiefern er dem beantragten Schulwechsel von H zurück nach F entgegenstand,
wurde allerdings nicht nachgegangen. Die beigezogene Schulpsychologin erwähnt
den Konflikt in ihrem Bericht vom 31. August 2020 eher beiläufig. Wie es
sich damit im Sommer 2020 konkret verhielt, wurde weder von ihr noch vom
Beschwerdegegner 1 abgeklärt. Auch die Mitbeteiligte äussert sich dazu im
vorliegenden Verfahren nicht. Das (rechtzeitig vor Schulbeginn gestellte)
Gesuch der Beschwerdeführenden um Rückversetzung behandelte sie gar nicht erst,
weil sie sich infolge des Entscheids des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 als
unzuständig erachtete.
Indem sich die Mitbeteiligte und der
Beschwerdegegner 1 allein auf das frühere Verhalten der Eltern fokussierten
bzw. den Schulwechsel im Jahr 2017 und die damaligen Verantwortlichkeiten
perpetuierten, ohne die konkreten Umstände und Entwicklungen bis August 2020 näher
abzuklären, verletzten sie ihre Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG).
Es bleibt unklar, inwiefern die Beschwerdeführenden weiterhin dafür
verantwortlich waren, dass ihr Sohn auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 nicht
die Schule am Wohnort F besuchen konnte.
7.3 Unter diesen
Umständen ist eine Pflicht der Beschwerdeführenden zur Tragung des Schulgelds
ihres Sohns H für das Schuljahr 2020/2021 zu verneinen. Die Beschwerde ist
entsprechend gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. II und V der Verfügung der
Vorinstanz vom 28. Mai 2025 sowie Dispositiv-Ziff. II der Verfügung
des Beschwerdegegners 1 vom 26. April 2021 sind insoweit aufzuheben,
als die Beschwerdeführenden darin zur Tragung des Schulgelds ihres Sohns für
die betreffende Periode verpflichtet werden und die Angelegenheit zur
Festlegung des geschuldeten Betrags an den Beschwerdegegner 1 überwiesen
wird. Dispositiv-Ziff. III und IV der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai
2025 sind sodann dahingehend abzuändern, dass die Rekurskosten dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen sind und dieser zur Leistung einer (reduzierten)
Parteientschädigung für das Rekursverfahren im beantragten Umfang von
Fr. 951.30 (inklusive Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführenden zu
verpflichten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser
ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. II und V der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Mai
2025 sowie Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Beschwerdegegners 1
vom 26. April 2021 werden insoweit aufgehoben, als die Beschwerdeführenden
darin zur Tragung des Schulgelds ihres Sohns für das Schuljahr 2020/2021 verpflichtet
werden und die Angelegenheit zur Festlegung des geschuldeten Betrags an den
Beschwerdegegner 1 überwiesen wird.
In (teilweiser) Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III und IV der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. Mai
2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner 1 auferlegt und wird
dieser zur Leistung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe
von insgesamt Fr. 951.30 an die Beschwerdeführenden verpflichtet.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'690.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1
auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in
Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die
Bildungsdirektion.