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Entscheid

VB.2025.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00427

26. November 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26780)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00427

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1999 geborene A (heutiger

Name, nachfolgend: der Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von

Bosnien-Herzegowina, reiste am 25. November 2008 zusammen mit seinen

Eltern in die Schweiz ein, wo die Familie erfolglos um Asyl ersuchte und

weggewiesen wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch am 18. Juni

2014 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer wurde in

der Folge wiederholt straffällig. Nachdem das Bezirksgericht F ihn am 21. Februar

2019 wegen mehrfacher Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte, Drohung sowie

mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer 30-monatigen Freiheitsstrafe und einer

5-jährigen Landesverweisung bestraft hatte, reiste er am 10. Juli 2019 nach

Sarajevo aus. Eigenen Angaben zufolge hat er danach in Deutschland gelebt.

Nachdem der Beschwerdeführer am

15. Oktober 2024 in seinem Heimatland die 1981 geborene Schweizer Bürgerin B

geheiratet hatte, reiste er am 26. Oktober 2024 in die Schweiz ein, wo er am

28. Oktober 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehefrau ersuchte.

Mit Schreiben vom 14. Januar

und 11. Februar 2025 (Eingangsdaten) teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers

dem Migrationsamt zusammengefasst mit, dass der Beschwerdeführer anderweitig

liiert sei und lediglich zur Erschleichung des Aufenthalts die Ehe mit ihr

eingegangen sei. Das eheliche Zusammenleben sei nie aufgenommen worden, der

Beschwerdeführer lebe tatsächlich bei seinem Vater und sie wolle die Trennung

bzw. Scheidung. Der Beschwerdeführer liess sich trotz mehrfacher

migrationsamtlicher Aufforderung nicht zur Trennung vernehmen. Am 11. Februar

2025 wurde er wegen Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner (Ex-)Partnerin D

sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln verhaftet. Am 20. Februar 2025

stellte ihm das Migrationsamt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und

seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum in Aussicht.

Nachdem sich der

Beschwerdeführer auch hierzu nicht hatte vernehmen lassen, wies das

Migrationsamt sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 25. März

2025 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Mai 2025. Basierend

auf den Angaben der Ehefrau wurde die migrationsamtliche Verfügung an den

(neuen) Wohnort des Vaters des Beschwerdeführers versandt. Da sich der

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in Untersuchungshaft befand, nahm die

Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers (in den vorinstanzlichen Akten und

nachfolgend auch als "Stiefmutter" bezeichnet) am 27. März 2025

den per Einschreiben versandten migrationsamtlichen Entscheid entgegen.

Erwägungen

II.

Mit Strafbefehl vom 29. April

2025.

wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin D,

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und versuchter Täuschung der Behörden

zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt.

Die migrationsamtliche Verfügung

vom 25. März 2025 wurde am 9. Mai 2025 bei der Sicherheitsdirektion

angefochten. Ausgehend von einer fristauslösenden Zustellung am 27. März 2025

(Entgegennahme des Einschreibens durch die "Stiefmutter" bzw. Ehefrau

des Vaters des Beschwerdeführers) ging die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion von einem Ablauf der Rekursfrist am 28. April 2025 aus,

weshalb sie auf den Rekurs am 10. Juni 2025 mangels ersichtlicher

Fristwiederherstellungsgründe nicht eintrat. Zugleich verweigerte sie dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, da der Rekurs aufgrund der

Fristversäumnis offenkundig aussichtslos gewesen und auch die Mittellosigkeit

nicht nachgewiesen worden sei.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Juli

2025.

liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand

ersucht.

Da Abklärungen beim zentralen

Inkasso der Zürcher Gerichte Hinweise auf eine Namensänderung ergaben, wurde

der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 dazu

aufgefordert, seinen aktuellen amtlichen Namen bekannt zu geben und mittels geeigneter

Dokumente zu belegen. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen,

während auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung

verzichtet wurde.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2025

(Datum Poststempel: 21. Juli 2025) liess der Beschwerdeführer um einen

Vollzugsstopp bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ersuchen.

Hierauf merkte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2025 an,

dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

hätten, ohne dass hierdurch aber der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers

rechtmässig oder ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit deshalb gestattet sei.

Mit Eingabe vom 19. August

2025.

(Datum Poststempel: 21. August 2025) teilte der Beschwerdeführer

unter Beilage entsprechender Dokumente mit, den Namen seiner Ehefrau angenommen

zu haben. Zudem wurde die Titelseite zum Vollzugsbefehl für den Strafantritt

zum erwähnten Strafbefehl vom 29. April 2025 beigelegt.

Mit Präsidialverfügung vom 29. September

2025.

übernahm das Verwaltungsgericht den neu mitgeteilten, aktuellen Namen des Beschwerdeführers

und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör, insbesondere auch in Bezug

auf allfällige Fristwiederherstellungsgründe. Während die Sicherheitsdirektion

auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung.

Mit Eingabe vom 15. Oktober

2025.

reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische

Aufforderung hin seine Kostennote per E-Mail ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Richtet sich die Beschwerde gegen

einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen

Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl.

VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,

27.

Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003,

E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012,

E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

3.

3.1

Gemäss § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung

der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht

zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich

anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein

(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im Rekursverfahren keine

Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).

3.2

Eine

eingeschrieben zugestellte Sendung gilt auch dann als mitgeteilt und

fristauslösend zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden

Person entgegengenommen wird, sofern diese über 16 Jahre alt sowie

urteilsfähig ist und nach aussen hin als empfangsberechtigt erscheint (Plüss,

Kommentar VRG, § 10 N. 79, 94). Wer sich in einem

verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat zudem die Pflicht, sich so zu

verhalten, dass fristauslösende behördliche Sendungen zugestellt werden können.

Die Post ist regelmässig zu kontrollieren oder von einer empfangsberechtigen

Hilfsperson weiterleiten zu lassen und den Behörden sind allfällige

Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren. Die Empfangspflicht beginnt mit

der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger

Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. In der Regel besteht

sie während eines Zeitraums bis zu einem Jahr ab der letzten

verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (VGr, 18. August 2020,

VB.2020.00368, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.2

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.3

Die Pflicht,

während eines laufenden Prozessrechtsverhältnisses fristauslösende behördliche

Zustellungen zu ermöglichen, trifft grundsätzlich auch Personen in

Untersuchungshaft, soweit das Haftregime entsprechende Aussenkontakte zulässt

und entsprechende organisatorische Vorkehren möglich und zumutbar sind (vgl.

auch Obergericht Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52, E. 7). Dies kann

in der Anfangsphase einer Untersuchungshaft zweifelhaft erscheinen, wo der

Verkehr zur Aussenwelt (insbesondere bei Kollusionsgefahr) regelmässig stark

eingeschränkt ist (vgl. 13 Abs. 1 lit. b und § 134 f. der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]; § 61 der Hausordnung

der Untersuchungsgefängnisse Zürich (Ausgabe April 2022, abrufbar auf

www.zh.ch). Weiter ist eine Inhaftierung für die meisten Betroffenen ein

überaus einschneidendes und psychisch belastendes Ereignis, weshalb ihnen

unmittelbar nach einer unerwarteten Inhaftierung (anders als bei einem

geplanten Haftantritt) nicht immer zumutbar ist, sogleich entsprechende

Vorkehren zu treffen (vgl. auch die betreibungsrechtliche Regelung von Art. 60

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

[SchKG]: Fristenstillstand bis zur Bestellung eines Vertreters). Dies ändert

sich jedoch mit zunehmender Haftdauer: Untersuchungshäftlingen und ihren

Angehörigen stehen heutzutage Sozialberater und Betreuungsangebote zur

Verfügung (§ 60 der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich),

welche sowohl Aussenkontakte erleichtern als auch bei der Erledigung der

persönlichen und administrativen Angelegenheiten behilflich sind. Zudem stehen

für Betroffene und deren Angehörige externe Beratungs- und Begleitungsangebote

zur Verfügung, wie z. B. die in die

interreligiöse Gefängnisfürsorge eingebettete Anlauf- und Beratungsstelle

ExtraMural (www.extramural.ch) oder die Infostelle team72 (www.team72.ch).

Weiter ist ab einer Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen eine

notwendige Verteidigung zu bestellen, mit welcher die inhaftierte Person auch

während der Haft frei verkehren kann (Art. 130 Abs. 1 lit. a und

Art. 335 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO]). Auch wenn die

amtliche Verteidigung grundsätzlich nur die Rechte im Strafverfahren zu wahren

hat und für Bemühungen in ausländerrechtlichen Parallelverfahren nicht

entschädigt wird, hat sie gleichwohl die notwendigen Aussenkontakte zu

ermöglichen und nötigenfalls den Kontakt zu den entsprechenden Sozialberatungs-

und Betreuungsangeboten zu vermitteln, soweit dies nicht schon gefängnisintern

erfolgt (vgl. Ziff. 6.4.2 des Leitfadens "Amtliche Mandate" der

Oberstaatsanwaltschaft Zürich; Obergericht Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52,

E. 7.2). Damit ist es einem Untersuchungshäftling zumindest bei einer

längeren Inhaftierung grundsätzlich möglich und zumutbar, den zeitnahen Empfang

oder die Weiterleitung fristauslösender behördlicher Sendungen zu organisieren

oder über die Sozialberatung, seine Rechtsvertretung oder seine Angehörigen

organisieren zu lassen. Versäumt es ein Untersuchungshäftling gleichwohl, die

Migrationsbehörden frühzeitig über seine Inhaftierung zu informieren und fristauslösende

Zustellungen durch administrative Vorkehrungen zu ermöglichen, können

entsprechende Zustellungen weiterhin gültig an die den Migrationsbehörden ursprünglich

bekannt gegebene Zustelladresse erfolgen, zumal die angerufene Behörde

darauf vertrauen darf, dass die Zustellung an einer von der Partei bekannt gegebenen

Adresse möglich ist (BGr, 21. Dezember 2007, 2C_554/2007, E. 2.2;

vgl. auch die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

in Verbindung mit § 71 VRG). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die

Migrationsbehörde auf behördlichem Weg von einer Inhaftierung des Betroffenen

erfahren hat: Behördliche und gerichtliche Zustellungen haben grundsätzlich an

die vom Adressaten selbst bekannt gegebene Korrespondenzadresse zu erfolgen und

es obliegt im bereits dargelegten Sinn der inhaftierten Person, ihre

Zustelladresse oder die Zustellung zweckdienlich zu organisieren. Gerade weil

die Handlungsmöglichkeiten in der Untersuchungshaft beschränkt sind, ist eine

direkte Zustellung in die Haft oft weder sinnvoll noch erwünscht. Zudem hat die

Migrationsbehörde in der Regel keine tagesaktuelle Kenntnis davon, ob die Haft

noch fortbesteht oder inzwischen schon beendet wurde. Es ist nicht Aufgabe der

Migrationsbehörde, nach alternativen oder besseren Zustellmöglichkeiten zu

suchen, wenn ihr eine gültige Zustelladresse bekannt gegeben und diese trotz Inhaftierung

vom Betroffenen nicht korrigiert und angepasst wurde (vgl. auch Obergericht

Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52, E. 8). Hingegen greift beim Versand

an eine andere als die zuletzt mitgeteilte Adresse weder die

Zustellfiktion noch ist eine Empfangnahme durch dort anwesende erwachsene

Hausgenossen möglich, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Sendung

tatsächlich in den Herrschaftsbereich der betroffenen Partei gelangte oder an

diese weitergeleitet wurde (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00128, E. 1.3.2

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 87).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren zuletzt eine

Adresse an der E-Strasse 01 in F als Korrespondenz- bzw.

Zustelladresse an, wo er und seine Ehefrau zuletzt zusammen angemeldet waren.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 (Eingangsdatum) teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers

mit, dass sie auf eine Scheinehe hereingefallen sei und der Beschwerdeführer

nie mit ihr in ehelicher Wohngemeinschaft zusammengelebt, sondern bei seinem

Vater "in G" gewohnt habe. Basierend auf den Angaben der Ehefrau

sandte das Migrationsamt mit Einschreiben vom 29. Januar 2025 mehrere

Trennungsfragen an den Beschwerdeführer, wobei es das Einschreiben nicht an die

vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegebene Korrespondenz- bzw. Zustelladresse

an der E-Strasse 01, sondern an die H-Strasse 02 in F versandte,

wohin der Vater des Beschwerdeführers inzwischen umgezogen war. Nachdem ein

erster Zustellversuch nicht erfolgreich war, versandte das Migrationsamt die

Trennungsfragen mit dem Zusatz "c/o I" (dem Namen des Vaters des

Beschwerdeführers) erneut an die H-Strasse 02. In einem erst am 11. Februar

2025.

beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben (Eingang) bestätigte die

Ehefrau des Beschwerdeführers die Richtigkeit der vom Migrationsamt verwendeten

c/o-Adresse an der H-Strasse 02, welche ihr zwischenzeitlich

"zugespielt" worden sei. Dieselbige Adresse tauchte auch im

Verhaftrapport des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2025 und in einem

Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 10. März 2025 als provisorische

Meldeadresse des Beschwerdeführers auf. Sowohl die Gehörsgewährung zur

beabsichtigten Bewilligungsverweigerung vom 20. Februar 2025 als auch der

Wegweisungsentscheid vom 25. März 2025 wurden in der Folge an die

c/o-Adresse an der H-Strasse 02 versandt. Nachdem gemäss Mutationsmeldung vom

7.

April 2025 zunächst keine aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers

registriert war, meldete sich dieser gemäss Mutationsmeldung vom 6. Mai

2025.

rückwirkend per 28. April 2025 offiziell an der H-Strasse 02 in F

an.

4.2

Der

Beschwerdeführer befand sich während des gesamten von ihm selbst initiierten

Bewilligungsverfahren in einem Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis und war

nach Ausgeführtem selbst während seiner Inhaftierung weiterhin verpflichtet,

eine ordnungsgemässe Zustellung zu ermöglichen und seine aktuellen Adressdaten

gegenüber dem Migrationsamt zu kommunizieren. Dies gilt umso mehr, als er auch

aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen

wäre, alle entscheiderheblichen Umstände zeitnah zu melden (vgl. Art. 90

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Dem

Migrationsamt hätte es deshalb freigestanden, weiterhin fristauslösend an die

ihm zuletzt vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Zustelladresse an der E-Strasse 01

zuzustellen, ohne dass diesbezüglich weitere Nachforschungen zum aktuellen

Aufenthaltsort hätten angestellt werden müssen. Stattdessen stellte das

Migrationsamt aber auf die Angaben der Ehefrau ab und adressierte es seine

Sendungen an die H-Strasse 02 in F, was grundsätzlich erst dann

fristauslösend sein kann, wenn eine tatsächliche Weiterleitung an den

Beschwerdeführer erwiesen ist. Ob der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen

Verfahrens tatsächlich an der H-Strasse 02 wohnhaft war, lässt sich aus

den Akten nicht eindeutig eruieren, zumal eine definitive Ummeldung offenbar

erst am 6. Mai 2025 (rückwirkend auf den 28. April 2025) erfolgte und

die nicht weiter belegten Angaben der Ehefrau hierzu nicht verlässlich

erscheinen, nachdem ihr die entsprechenden Angaben lediglich nachträglich

"zugespielt" worden seien. Zudem sind auch die diesbezüglichen

Strafakten nicht eindeutig, wurde der Beschwerdeführer dort doch teilweise

weiterhin mit seiner früheren Privatadresse an der E-Strasse 01 geführt

(vgl. z. B. in den Einvernahmeprotokollen der Stadtpolizei F vom

11.

Februar 2025), während in den Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

wiederum eine leicht abweichende Adresse ("H-Strasse 03, F")

oder die frühere Adresse an der E-Strasse 01 angegeben wurde. Gemäss

Mutationsmeldung vom 7. April 2025 war unmittelbar vor Zustellung des migrationsamtlichen

Entscheids keine aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers bei der

Einwohnerkontrolle hinterlegt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich

offenbleiben, da unabhängig vom tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers

keine hinreichende Veranlassung bestand, fristauslösende Sendungen an die

c/o-Adresse seines Vaters an der H-Strasse 02 statt an die dem

Migrationsamt zuletzt bekannt gegebene Korrespondenzadresse an der E-Strasse 01

zu versenden. Dementsprechend konnten auch die an der H-Strasse 02 lebenden

Erwachsenen – insbesondere der Vater des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau

("Stiefmutter") – keine Sendungen für den Beschwerdeführer

fristauslösend entgegennehmen bzw. kann erst mit der tatsächlichen

Weiterleitung der entsprechenden Sendungen an den Beschwerdeführer von einer

gültigen Zustellung ausgegangen werden. Eine solche ist jedoch lediglich für

die Zeit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers (29. April 2025)

erwiesen, weshalb dessen Rekurs vom 9. Mai 2025 ohne Weiteres noch innert der

30-tägigen Rekursfrist erfolgte und die Sicherheitsdirektion auf diesen hätte

eintreten müssen. Trotz materieller Eventualbegründung ist die vorliegende

Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, weil diese zudem hätte prüfen

müssen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war,

nachdem bereits die Trennungsfragen und die Aufforderung zur Stellungnahme vom

20.

Februar 2025 an die c/o-Adresse an der H-Strasse 02 adressiert

worden waren und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass diese Einschreiben

den Beschwerdeführer bereits vor der Fällung des migrationsamtlichen

Wegweisungsentscheids vom 25. März 2025 erreicht hätten. Hingegen darf

aufgrund der erst am 6. Mai 2025 rückwirkend per 28. April 2025 erfolgten

Anmeldung an der H-Strasse 02 in F und der diesbezüglichen

Adressangaben in der Rekurs- und Beschwerdeschrift davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 29. April 2025 tatsächlich

bei seinem Vater an der H-Strasse 02 wohnhaft ist und seither (aber nicht

zuvor) dort auch fristauslösende Sendungen in Empfang nehmen kann.

4.3

Das Verfahren ist

damit zur Prüfung der Gehörsverletzung und zur allfälligen Nachholung der

Gehörsgewährung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, wobei darauf

hinzuweisen ist, dass eine allfällige Gehörsverletzung im migrationsamtlichen

Verfahren auch noch im Rekursverfahren geheilt werden kann (vgl. BGr, 16. Februar

2017, 4A_453/2016, E. 2.4). Widerrufsgründe und die materiellen

Bewilligungsvoraussetzungen sind bei diesem Verfahrensausgang noch nicht zu

prüfen.

5.

Eine Rückweisung zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur

Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da sich das Beschwerdeverfahren auf die

(vorinstanzliche) Eintretensfrage beschränkte, erscheint eine Entschädigung von

Fr. 1'000.- angemessen (vgl. auch VGr, 31. März 2021, VB.2021.00062, E. 5.1).

Über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu

befinden.

6.

6.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie

nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten und inklusive zumutbaren

Vermögensverzehrs – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst

unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation

einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den

Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu

erbringen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). An die

Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt und die finanzielle Situation ist bei rechtskundig vertretenen

Personen grundsätzlich bereits mit Gesuchseinreichung detailliert aufzuzeigen

und zu belegen (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 7.2; VGr,

26.

Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

6.2

Soweit das

lediglich eventualiter beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht

schon aufgrund der fehlenden Kostenpflicht des Beschwerdeführers und der

zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist, ist es mangels Belegung

der Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen: Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war bis zu seiner Verhaftung eigenen

Angaben zufolge in der Firma seines Vaters angestellt und erzielte dabei

Nettoeinkünfte von Fr. 4'200.- (vgl. Rz. 6 und 54 seiner

polizeilichen Befragung vom 11. Februar 2025; vgl. auch den im

Bewilligungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag mit J). Gemäss den

Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6) verfügte er sodann (trotz

zweifelhafter Erwerbsberechtigung) zumindest bei der Einleitung des Beschwerdeverfahrens

noch immer über ein Erwerbseinkommen ("Ausser dem Einkommen aus seiner

Erwerbstätigkeit verfügt er über keine finanziellen Mittel"). Weitere

Belege zu den finanziellen Verhältnissen wurden durch den hierfür

nachweispflichtigen und fachkundig vertretenen Beschwerdeführer nicht

vorgelegt, obwohl ihm bereits vor Vorinstanz vorgehalten wurde, seine

Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt zu haben. Dementsprechend ist auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen

und erscheint sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von den

Erfolgsaussichten der Begehren nicht bewilligungsfähig. Weiter ist darauf

hinzuweisen, dass der in der Kostennote vom 15. Oktober 2025 zum Ansatz

gebrachte Stundenansatz von Fr. 250.- über den bei unentgeltlichen

Rechtsvertretern mit Anwaltspatent grundsätzlich anwendbaren Stundenansatz von

Fr. 220.- gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) hinausgeht und diese zudem eine nicht weiter erläuterte Position

von Fr. 76.70 enthält, weshalb ohnehin davon auszugehen ist, dass die

entschädigungsfähigen Aufwendungen bereits durch die zuzusprechende

Parteientschädigung gedeckt sind.

7.

Beim vorliegenden

Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

7.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens

hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).