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Entscheid

VB.2025.00428

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00428

10. November 2025Deutsch4 min

(URT.2025.26723)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00428

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 10. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Löschung

im Handelsregister,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

6. Juni 2025 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, dass

das damals mit Domizil im Kanton Zürich gemeldete Einzelunternehmen B nach

Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wegen fehlenden Rechtsdomizils von

Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, und auferlegte die

Eintragungsgebühr von Fr. 180.80 A als Inhaber.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A am 3. Juli 2025 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, dass auf eine Löschung seines

Einzelunternehmens zu verzichten sei, damit er dessen Sitz bzw. Domizil in den

Kanton C verlegen könne, wo er "jetzt wohne". Er habe nicht daran

gedacht, die Änderung dem Handelsregister vorab zur Kenntnis zu bringen, und

sei auch bereit, die ihm auferlegte Gebühr zu bezahlen.

Das Handelsregisteramt reichte am 23. September 2025

eine Beschwerdeantwort ein und erklärte, dass der Sitz des Einzelunternehmens B

inzwischen, per 9. Juli 2025, in den Registerbezirk des Kantons C verlegt

worden sei, womit die in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2025

"angedrohte Löschung gegenstandslos geworden" sei; von einer

nachträglichen Erhebung der Eintragungsgebühr werde abgesehen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des

Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des

Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00542,

E. 1.1 mit Hinweisen). Es liegt kein Fall von Art. 934

Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit

Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober

2007.

(SR 221.411) vor.

1.2

Angesichts der wirtschaftlichen

Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht –

sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.-

übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010,

E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht

ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu

erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren

jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

Mit der nachträglichen Meldung der Verlegung des Sitzes des

Einzelunternehmens B in den Kanton C und der Eintragung des Unternehmens im

dortigen Handelsregister hat das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen

Gegenstand verloren. Es ist entsprechend abzuschreiben.

3.

Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht

nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer

vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen

dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7).

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das

vorliegende Verfahren sowie dessen Gegenstandslosigkeit unstreitig verursachte,

sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu

erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu

zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters

(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert

Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das

ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.