VB.2025.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00428
10. November 2025Deutsch4 min
(URT.2025.26723)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00428
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 10. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung
im Handelsregister,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
6. Juni 2025 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, dass
das damals mit Domizil im Kanton Zürich gemeldete Einzelunternehmen B nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wegen fehlenden Rechtsdomizils von
Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, und auferlegte die
Eintragungsgebühr von Fr. 180.80 A als Inhaber.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte A am 3. Juli 2025 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, dass auf eine Löschung seines
Einzelunternehmens zu verzichten sei, damit er dessen Sitz bzw. Domizil in den
Kanton C verlegen könne, wo er "jetzt wohne". Er habe nicht daran
gedacht, die Änderung dem Handelsregister vorab zur Kenntnis zu bringen, und
sei auch bereit, die ihm auferlegte Gebühr zu bezahlen.
Das Handelsregisteramt reichte am 23. September 2025
eine Beschwerdeantwort ein und erklärte, dass der Sitz des Einzelunternehmens B
inzwischen, per 9. Juli 2025, in den Registerbezirk des Kantons C verlegt
worden sei, womit die in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2025
"angedrohte Löschung gegenstandslos geworden" sei; von einer
nachträglichen Erhebung der Eintragungsgebühr werde abgesehen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des
Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des
Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00542,
E. 1.1 mit Hinweisen). Es liegt kein Fall von Art. 934
Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit
Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
2007.
(SR 221.411) vor.
1.2
Angesichts der wirtschaftlichen
Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht –
sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.-
übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010,
E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht
ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu
erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Mit der nachträglichen Meldung der Verlegung des Sitzes des
Einzelunternehmens B in den Kanton C und der Eintragung des Unternehmens im
dortigen Handelsregister hat das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen
Gegenstand verloren. Es ist entsprechend abzuschreiben.
3.
Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht
nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer
vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen
dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7).
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das
vorliegende Verfahren sowie dessen Gegenstandslosigkeit unstreitig verursachte,
sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu
erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu
zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert
Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das
ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.