VB.2025.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00429
22. Dezember 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26864)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00429
Urteil
des
Einzelrichters
vom 22. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung
während der Probezeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitete ab dem 1. September 2024 im Rahmen eines
unbefristeten Anstellungsverhältnisses als Wachtmeister mbA bei der
Kantonspolizei Zürich in einem Pensum von 80 %. Mit Verfügung vom
11. November 2024 löste die Kantonspolizei das Anstellungsverhältnis mit A
während der Probezeit per 30. November 2024 auf.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ab.
III.
Am 4. Juli 2025 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Entschädigung von eineinhalb
Monatslöhnen zuzusprechen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juli 2025
auf Vernehmlassung; die Kantonspolizei Zürich reichte am 4. September 2025
eine Beschwerdeantwort ein. A nahm hierzu am 30. September 2025 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion in personalrechtlichen Streitigkeiten zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe
von eineinhalb Monatslöhnen. Bei einem Bruttojahreslohn von Fr. 81'533.60
beträgt der Streitwert somit Fr. 10'191.70. Die Angelegenheit fällt
deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1
Nach
§ 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
darf die Kündigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nicht
missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus.
Während der Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde
praxisgemäss bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten
die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit
oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr
erbracht werden kann. Die Auflösung muss von der betroffenen Person nicht
verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die
begründete Feststellung etwa, dass die sich um eine definitive Anstellung
bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dies hat
seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten
soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur Schaffung eines
Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien, abzuschätzen,
ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage
versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der
konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien
mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand
haben (zum Ganzen VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00655, E. 3.2 mit
Hinweisen). In der Probezeit wirkt die Abschlussfreiheit nach,
und diese räumt der Arbeitgeberin grundsätzlich die Möglichkeit ein, das
Dienstverhältnis aufzulösen, um eine Person zu suchen, welche die
Voraussetzungen besser erfüllt (VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00570,
E. 2.4; vgl. BGE 134 III 108 E. 7.1.1).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdegegner begründet die Kündigung damit, dass gemäss
Einschätzung des Vorgesetzten beim Beschwerdeführer Mängel bezüglich
Teamfähigkeit und Sozialkompetenz bestünden. Es hätten sich auf Verhaltensebene
Disharmonien abgezeichnet, weshalb die Basis für eine längerfristige Bindung
fehle. Könne sich ein Mitarbeiter auch nach zwei Monaten noch nicht ins Team
einfügen und erfolgten weitere negative Rückmeldungen, so fehle die Grundlage
für den Aufbau eines gegenseitigen Vertrauensverhältnisses.
Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, diese Vorwürfe seien nicht ansatzweise substanziiert, geschweige denn
belegt. Mit Ausnahme des Nichtbesuchs eines Kurses, bei dem sein Verhalten
jedoch korrekt gewesen sei, habe der Beschwerdegegner kein einziges konkretes
Beispiel für die Vorwürfe genannt. Auch zwischenmenschliche Schwierigkeiten
müssten aufgrund konkreter Beispiele oder Vorkommnisse erklärbar sein.
2.2.2
In der Kurz-Beurteilung vom 31. Oktober 2024 attestiert der direkte
Vorgesetzte, B, dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes: Der
Beschwerdeführer bringe gute Fachkenntnisse mit und sei motiviert; er bringe
gute und umsetzbare Ideen ein. Wesentliche Minuspunkte seien jedoch seine
grosse Eigendynamik und sein dominantes Auftreten. Er nehme sich ohne
Rücksprache mit Vorgesetzten Rechte heraus und habe sich wiederholt nicht an
interne Weisungen gehalten. Schon innerhalb kurzer Zeit habe sein Verhalten zu
Spannungen im Team und zu erhöhtem Führungsbedarf geführt. Es scheine ihm Mühe
zu bereiten, sich einzuordnen und seinen hierarchischen Platz zu akzeptieren.
Es bestünden Mängel in der Selbstreflexion sowie in der Eigen- und
Fremdwahrnehmung. Das Vertrauen der Führung und des Teams habe er in der
Probezeit nicht gewinnen können. Auf dieser Grundlage scheine der Aufbau eines
Vertrauensverhältnisses schwierig zu sein. Entsprechend beurteilte B die Punkte
"Teamfähigkeit" und "Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und
Vorgesetzten" mit "ungenügend".
Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass es bereits am 18. Oktober
2024.
zu einer Beanstandung des direkten Vorgesetzten kam, konkret wegen
"zu wenig nachfragen, zu hohe Lautstärke, 'überfahren' von introvertierten
Mitarbeitenden", macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, dass sich
sein Verhalten in der Folge erwiesenermassen umgehend geändert habe und das
Team sehr positive Rückmeldungen gegeben habe.
2.2.3
Bei einer Probezeitkündigung sind entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers – im Gegensatz zur Kündigung nach Bestehen der
Probezeit – die Anforderungen an einen hinreichenden sachlichen Kündigungsgrund
herabgesetzt, weshalb auch nicht die gleichen Anforderungen an die Substanziierung
gestellt werden können (vgl. BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.2;
Ewa Surdyka, "Unter Verdankung der geleisteten Dienste", Zürich/Genf
2024, N. 95 f.).
Es reicht bei einer
Probezeitkündigung grundsätzlich aus, dass diese nicht grundlos und nicht
missbräuchlich (vgl. § 18 Abs. 2 PG) ausgesprochen wurde. Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Begründung des Beschwerdegegners,
dass er sich gegen eine langfristige Bindung entschieden habe, weil nach
Wahrnehmung des Vorgesetzten beim Beschwerdeführer objektive Schwierigkeiten
bezüglich der Einordnung in die Hierarchie und das Team sowie der
diesbezüglichen Reflexions- bzw. Veränderungsbereitschaft bestehen, ist für
eine Kündigung in der Probezeit hinreichend; eine weitere Konkretisierung ist
nicht verlangt. Der Entschluss des Beschwerdegegners, das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer noch in der Probezeit zu kündigen, ist deshalb zulässig
und entspricht dem Zweck der Probezeit.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte ihm eine
Bewährungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen, übersieht er, dass die
Probezeit an sich bereits den Zweck hat, zu prüfen, ob Angestellte sich
bewähren.
2.2.4
Die Wahrnehmung des Vorgesetzten ergibt sich bereits klar aus der
Kurz-Beurteilung und auch eine Befragung des Beschwerdeführers vermag nichts an
der oben geschilderten Ausgangslage zu ändern. Da die Wahrnehmung des
Vorgesetzten, dass objektive Schwierigkeiten bestehen bzw. das notwendige
Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann, als Kündigungsgrund in der
Probezeit ausreicht, war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt – wie
vom Beschwerdeführer gerügt – über diese Tatsache hinaus näher zu untersuchen.
Aus denselben Gründen kann auch im Beschwerdeverfahren auf die vom
Beschwerdeführer beantragten Befragungen des Vorgesetzten sowie von ihm selbst
verzichtet werden (vgl. VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00098, E. 2.2
mit Hinweisen).
3.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer als unterliegende
Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen
Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls
keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 22. Juni 2023,
VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Da der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, kann die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),
sofern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur
Verfügung.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.