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Entscheid

VB.2025.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00430

15. Oktober 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26655)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00430

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1985 geborene A ist Staatsangehöriger der Türkei. Sein Vater, C (geb. 1965),

stellte am 11. Mai 1999 ein Gesuch um Nachzug von vier seiner fünf Kinder

aus erster Ehe, darunter auch A. Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) wies

das Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2000 ab. Der Regierungsrat als

Rekurs- und das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bestätigten die

ablehnende Verfügung im Rechtsmittelverfahren, wobei der Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 21. März 2001 unangefochten in Rechtskraft erwuchs

(VGr, 21. März 2001, VB.2000.00398). Am 6. November 2001 stellte C

erneut ein Gesuch um Nachzug seiner Kinder. Auch dieses (zweite) Gesuch um

Nachzug wurde durch das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2002

abgewiesen. Der Entscheid wurde sowohl durch das Verwaltungsgericht (VGr,

14. Januar 2004, VB.2003.00354) als auch durch das Bundesgericht bestätigt

(BGr, 16. März 2004, 2A.120/2004).

B. Mutmasslich

im Mai oder Juni 2006 reiste A in die Schweiz ein und reichte am

27. September 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM; heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Asylgesuch ein. Am 24. Oktober

2006 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige

D (geb. 1971). In der Folge wurde das Asylverfahren als gegenstandslos geworden

abgeschrieben. Das Migrationsamt erteilte A am 11. Dezember 2006 eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Ehegemeinschaft

zwischen A und D wurde im Mai 2010 aufgegeben. Daraufhin verweigerte das

Migrationsamt mit Verfügung vom 25. April 2012 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A. Die Ehe von A und D wurde mit Urteil vom

13. Dezember 2012 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon

geschieden. Die gegen die Verfügung vom 25. April 2012 des Migrationsamts

erhobenen Rechtsmittel wiesen sowohl die Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid

Nr. 2012.0315 vom 4. April 2013) als auch das Verwaltungsgericht ab

(VGr, 13. November 2013, VB.2013.00331).

C. Während

des eben erwähnten laufenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht

heiratete A am 12. Juni 2013 die Schweizer Bürgerin E (geb. 1973),

woraufhin ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. April 2014 erneut

eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte. Die Ehe

zwischen A und E wurde mit Urteil vom 15. November 2019 des Einzelrichters

am Bezirksgericht Zürich geschieden. Infolgedessen verweigerte das

Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juli 2020 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion ab (Rekursentscheid Nr. 2020.0657 vom

15. Februar 2021). Die Sicherheitsdirektion setzte A eine Ausreisefrist

bis zum 15. Mai 2021 an.

D. Vor

Ablauf der Ausreisefrist heiratete A am 9. März 2021 die in der Schweiz

niedergelassene türkische Staatsangehörige F (geb. 1983). Das Migrationsamt

erteilte A mit Verfügung vom 9. Juli 2021 erneut eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Urteil vom

28. März 2023 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Bülach wurden

Eheschutzmassnahmen angeordnet und erkannt, dass die Eheleute seit dem

31. August 2022 getrennt leben.

E. Mit

Verfügung vom 8. April 2025 verweigerte das Migrationsamt eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. Juli 2025.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen

Rekurs von A mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ab. Zum Verlassen der Schweiz

und des Schengenraums wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. September

2025.

angesetzt.

III.

A. Mit

elektronisch eingereichter Beschwerde liess der anwaltlich vertretene A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2025 aufzuheben und es sei der

Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien aus der

Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche

Verfahren angemessen zu entschädigen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung

an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen

Verfahrenskosten von Fr. 2'070.-. Der Beschwerdeführer leistete die

Kaution fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli

2025.

auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die

Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a–e des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllen. Nach

Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre bestand und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind, sofern keine Gründe für das Erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AIG

vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.

2.2

Vorliegend

unbestritten ist, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer

mindestens dreijährigen Ehe scheitert.

3.

Der Beschwerdeführer beruft

sich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

3.1

3.1.1

Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die

betroffene ausländische Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der

entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet

grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration,

die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen

und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.1.2

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft

die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls

eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.1.3

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde (E. 5 hiernach).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit fast 20 Jahren in der Schweiz. Er

spreche sehr gut Deutsch. Ausserdem arbeite er seit mehreren Jahren im ersten

Arbeitsmarkt zu 100 %, weshalb er seit sechs Jahren nicht mehr auf

Sozialhilfe angewiesen sei. Seit mehreren Jahren sei er nicht mehr

strafrechtlich verurteilt worden. Er sei hier in der Schweiz sozial und

familiär verwurzelt, während ebendies im Herkunftsland, in der Türkei, nicht

der Fall sei. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer mit einschneidenden

persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen verbunden. Aufgrund seiner

fortgeschrittenen Integration in der Schweiz und der fehlenden Bindungen in

seinem Heimatland liege ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, welcher den

weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich mache.

3.3

3.3.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, kann ihm nicht

gefolgt werden: Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren, aufgewachsen

und sozialisiert worden. Er reiste erst im Alter von 21 Jahren in die

Schweiz ein. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren in der

Schweiz auf, allerdings beruht der durchgehende Aufenthalt zu einem gehörigen

Teil auf prozessualen Aufenthalten während mehrerer Rekurs- und

Beschwerdeverfahren. Nach der Trennung von seiner dritten Ehefrau musste er

(erneut) mit seiner Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Eine

Wiedereingliederung in seinem Heimatland ist ihm zuzumuten: Er ist mit der

türkischen Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlands zweifellos nach

wie vor bestens vertraut. Den grösseren Teil seines Lebens, insbesondere die

persönlichkeitsprägenden Kindheits- und Jugendjahre, hat der Beschwerdeführer

in der Türkei verbracht. Demgegenüber ist er in der Schweiz nicht derart

verwurzelt, dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr

zuzumuten wäre. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine vertieften sozialen

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geltend. Zudem ist der Beschwerdeführer

gesund und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche Eingliederung in seinem

Heimatland nicht gefährdet ist.

3.3.2

Soweit sich der Beschwerdeführer, wie er behauptet, auf eine

"fortgeschrittene Integration" beruft, kann ihm ebenfalls nicht

gefolgt werden. Was die sprachlichen Fähigkeiten angeht, wird vom

Beschwerdeführer behauptet, dass er sehr gut Deutsch spreche. Aus den Akten

lässt sich einzig entnehmen, dass er im Mai 2012 die Prüfung zum Erwerb des

Zertifikats "Start Deutsch 1" absolvierte. Damit verfügt der

Beschwerdeführer zwar über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Jedoch weist das nicht auf eine

vertiefte sprachliche Integration des Beschwerdeführers hin (vgl. VGr,

21.

März 2024, VB.2023.00459, E. 6.2; VGr, 23. August 2023,

VB.2023.00430, E. 2.3.1). Weitere Sprachkurse absolvierte der

Beschwerdeführer nicht.

3.3.3

Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann eine, wie behauptet,

"fortgeschrittene Integration" nicht erblickt werden: Zwar geht der

Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2019 einer Erwerbstätigkeit in Form einer

Festanstellung nach. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit erheblichen Beiträgen von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der Beschwerdeführer wurde von Januar

2007.

bis November 2009 gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau und deren zwei

Kindern im Betrag von Fr. 128'700.30 sowie von Februar 2014 bis Mai 2019

zusammen mit der zweiten Ehefrau im Betrag von Fr. 156'489.95 von der

Sozialhilfe unterstützt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

in den Jahren vor 2019 entweder arbeitslos oder lediglich wenige Stunden pro

Woche bei einem Verwandten erwerbstätig war. Das war auch der –

selbstverschuldete – Grund für den Bezug von Sozialhilfe.

3.3.4

Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer

zudem seine erhebliche Verschuldung vorwerfen lassen muss. Gemäss den

verschiedenen den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsregisterauszügen der

Betreibungsämter G, H, I, J und K, jeweils datiert vom 18. März 2025,

weist der Beschwerdeführer 71 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von

über Fr. 235'000.- auf. Die zahlreichen Forderungen von Behörden und

Gemeinwesen, darunter Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich, des kantonalen Steueramts, der Statthalterämter der Bezirke Uster und

Zürich, der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich, des

Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich und des Elektrizitätswerks der Stadt

Zürich, zeigen auf, dass der Beschwerdeführer seinen öffentlich-rechtlichen

Verpflichtungen in der Vergangenheit in keiner Art und Weise nachgekommen ist.

Auch aufgrund seiner hohen Verschuldung mangelt es dem Beschwerdeführer an

einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration.

3.3.5

Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie aufgrund seiner

wiederholten und nicht geringfügigen Straffälligkeit eine erfolgreiche

Integration des Beschwerdeführers ausgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist

mehrfach straffällig in Erscheinung getreten und wurde mit verschiedenen

Straferkenntnissen wie folgt bestraft:

-

bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-

wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März

2007);

-

teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.-

wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember 2010);

-

bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.-

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 1. April 2011);

-

Busse von Fr. 120.- wegen Überschreitens der

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6 km/h (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom

3.

Januar 2014);

-

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen grober

Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines

Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 31. März 2017);

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 31. März 2017) wegen mehrfachen Betrugs

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Januar 2019);

-

bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (bei einer Probezeit

von vier Jahren) wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und mehrfacher

Urkundenfälschung (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2022);

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Dezember 2022);

Im Rahmen der Gesamtwürdigung

fällt der Strafbefehl vom 18. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl zulasten des Beschwerdeführers besonders negativ auf. Der

Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Sozialhilfebetrugs zum Nachteil der

Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft.

Während seiner Sozialhilfeabhängigkeit verschwieg er wiederholt wissentlich und

willentlich nicht unwesentliche Bargeldbeträge. Die Sozialen Dienste zahlten

ihm deshalb zu Unrecht zu hohe wirtschaftliche Unterstützungsleistungen aus.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, beging der Beschwerdeführer dadurch

eine Straftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e des Strafgesetzbuchs

(StGB), die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer

Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren geführt hätte. Die Staatsanwaltschaft

sah nur ausnahmsweise von der Beantragung einer Landesverweisung ab. Das

Verwaltungsgericht hat bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden

Urteil vom 13. November 2013 (VB.2013.00331) festgehalten, dass es dem

Beschwerdeführer an Einsichtsfähigkeit und Respekt vor der hiesigen

Rechtsordnung mangle (VGr, 13. November 2013, VB.2013.00331,

E. 2.2.3). Diese Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gilt nach wie vor, ist

doch der Beschwerdeführer seither weitere fünf Male strafrechtlich in

Erscheinung getreten.

3.4

Zusammenfassend

erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem

Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen

Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

ist nicht gegeben.

4.

Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) geltend.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung

ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der

Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer

abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw.

das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit,

Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (BGE 144 I 266 E. 3.1 mit

Hinweisen). Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 144 I 266 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.2

Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der

sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,

wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung

gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits

auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3).

4.1.3

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf

Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation

(vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach

der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es

kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf

Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten

Aufenthaltsdauer, die zwar 10 Jahre noch nicht erreicht hat, eine

besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des

Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; BGE 144 I 266 E. 3.9).

4.2

Der

Beschwerdeführer führt aus, dass für die Prüfung eines Anspruchs aus

Art. 8 EMRK die Aufenthaltsdauer einerseits und die Integration

andererseits massgeblich seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe

seit rund 20 Jahren in der Schweiz. Damit überschreite er diejenige

Aufenthaltsdauer, bei deren Erreichung das Bundesgericht dem Grundsatz nach von

einem Aufenthaltsanspruch ausgehe, um das Doppelte. Nachdem das Bundesgericht

bereits bei einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren dem Grundsatz nach davon

ausgehe, dass ein Aufenthaltsanspruch bestehe, setze eine Aufenthaltsbeendigung

nach 20 Jahren entsprechend besonders triftige, aktuelle Gründe voraus.

Ebensolche seien vorliegend zu verneinen, nachdem die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Integrationsdefizite überwunden seien, er in den letzten Jahren

nicht mehr verurteilt worden sei, keine Sozialhilfe mehr bezogen habe und einer

Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe.

4.3

4.3.1

Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, kann der Beschwerdeführer aus dem

Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf

Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Der Schutz des Familienlebens setzt eine

gelebte und intakte familiäre Beziehung voraus. Eine solche Beziehung zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner dritten Ehefrau ist seit dem 31. August

2022.

unbestrittenermassen nicht mehr gegeben. Anderweitige familiäre

Beziehungen in der Schweiz, die unter den Schutzbereich fallen würden, macht

der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass

der Vater des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder in der Schweiz leben,

allerdings ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ein solches besonderes

Abhängigkeitsverhältnis wäre aber notwendig, um sich auf den Schutz des

Familienlebens berufen zu können (BGE 144 I 266 E. 3.3; vgl. auch

BGr, 4. Februar 2025, 2C_25/2025, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3.2

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben gemäss

Art. 8 EMRK beruft, kann er ebenfalls nicht gehört werden. Wie bereits

erwähnt, hält sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren in der Schweiz auf,

wobei der durchgehende Aufenthalt von mehreren Rekurs- und Beschwerdeverfahren

begleitet zu einem gehörigen Teil prozessual bedingt war (E. 3.3.1

hiervor). Das Bundesgericht hält zwar fest, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die

sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, jedoch kann es sich im

Einzelfall freilich anders verhalten, insbesondere wenn die Integration zu

wünschen übrig lässt (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9).

Beim Beschwerdeführer kann dagegen nicht von einer ausgeprägten Integration

gesprochen werden: Der Beschwerdeführer hat keine überdurchschnittlichen

Kenntnisse der deutschen Sprache. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen

hat der Beschwerdeführer zudem offensichtlich Mühe mit der Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung. Zwar geht der Beschwerdeführer seit etwas mehr als

sechs Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, was dem Beschwerdeführer zugutezuhalten

ist. Zugleich darf aber nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer seit

seiner Einreise in die Schweiz mit erheblichen Beiträgen von der Sozialhilfe

unterstützt wurde und nach wie vor stark verschuldet ist. Im Licht dieser

Ausführungen liegt jedenfalls keine besonders ausgeprägte Integration beim

Beschwerdeführer vor. Damit kann auch keine Verletzung des Anspruchs auf

Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK erblickt werden.

5.

5.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

2014, § 50 N. 25 ff.).

5.2

Es

bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte

oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein

könnte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG. Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr in

die Türkei nicht zumutbar sein sollte, sind weder ersichtlich noch werden sie

geltend gemacht.

6.

Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich

und werden auch nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Als unterliegende Partei steht ihm weder für das Rekursverfahren noch für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).