VB.2025.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00430
15. Oktober 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26655)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00430
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1985 geborene A ist Staatsangehöriger der Türkei. Sein Vater, C (geb. 1965),
stellte am 11. Mai 1999 ein Gesuch um Nachzug von vier seiner fünf Kinder
aus erster Ehe, darunter auch A. Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) wies
das Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2000 ab. Der Regierungsrat als
Rekurs- und das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bestätigten die
ablehnende Verfügung im Rechtsmittelverfahren, wobei der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 21. März 2001 unangefochten in Rechtskraft erwuchs
(VGr, 21. März 2001, VB.2000.00398). Am 6. November 2001 stellte C
erneut ein Gesuch um Nachzug seiner Kinder. Auch dieses (zweite) Gesuch um
Nachzug wurde durch das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2002
abgewiesen. Der Entscheid wurde sowohl durch das Verwaltungsgericht (VGr,
14. Januar 2004, VB.2003.00354) als auch durch das Bundesgericht bestätigt
(BGr, 16. März 2004, 2A.120/2004).
B. Mutmasslich
im Mai oder Juni 2006 reiste A in die Schweiz ein und reichte am
27. September 2006 beim Bundesamt für Migration (BFM; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Asylgesuch ein. Am 24. Oktober
2006 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige
D (geb. 1971). In der Folge wurde das Asylverfahren als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Das Migrationsamt erteilte A am 11. Dezember 2006 eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Die Ehegemeinschaft
zwischen A und D wurde im Mai 2010 aufgegeben. Daraufhin verweigerte das
Migrationsamt mit Verfügung vom 25. April 2012 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A. Die Ehe von A und D wurde mit Urteil vom
13. Dezember 2012 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon
geschieden. Die gegen die Verfügung vom 25. April 2012 des Migrationsamts
erhobenen Rechtsmittel wiesen sowohl die Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid
Nr. 2012.0315 vom 4. April 2013) als auch das Verwaltungsgericht ab
(VGr, 13. November 2013, VB.2013.00331).
C. Während
des eben erwähnten laufenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht
heiratete A am 12. Juni 2013 die Schweizer Bürgerin E (geb. 1973),
woraufhin ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 17. April 2014 erneut
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte. Die Ehe
zwischen A und E wurde mit Urteil vom 15. November 2019 des Einzelrichters
am Bezirksgericht Zürich geschieden. Infolgedessen verweigerte das
Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juli 2020 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion ab (Rekursentscheid Nr. 2020.0657 vom
15. Februar 2021). Die Sicherheitsdirektion setzte A eine Ausreisefrist
bis zum 15. Mai 2021 an.
D. Vor
Ablauf der Ausreisefrist heiratete A am 9. März 2021 die in der Schweiz
niedergelassene türkische Staatsangehörige F (geb. 1983). Das Migrationsamt
erteilte A mit Verfügung vom 9. Juli 2021 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Urteil vom
28. März 2023 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Bülach wurden
Eheschutzmassnahmen angeordnet und erkannt, dass die Eheleute seit dem
31. August 2022 getrennt leben.
E. Mit
Verfügung vom 8. April 2025 verweigerte das Migrationsamt eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. Juli 2025.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen
Rekurs von A mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ab. Zum Verlassen der Schweiz
und des Schengenraums wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. September
2025.
angesetzt.
III.
A. Mit
elektronisch eingereichter Beschwerde liess der anwaltlich vertretene A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2025 aufzuheben und es sei der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien aus der
Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche
Verfahren angemessen zu entschädigen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung
an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen
Verfahrenskosten von Fr. 2'070.-. Der Beschwerdeführer leistete die
Kaution fristgerecht.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli
2025.
auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die
Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a–e des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllen. Nach
Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestand und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind, sofern keine Gründe für das Erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AIG
vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.
2.2
Vorliegend
unbestritten ist, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer
mindestens dreijährigen Ehe scheitert.
3.
Der Beschwerdeführer beruft
sich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
3.1
3.1.1
Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die
betroffene ausländische Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der
entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration,
die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen
und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
3.1.2
Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft
die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.1.3
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde (E. 5 hiernach).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit fast 20 Jahren in der Schweiz. Er
spreche sehr gut Deutsch. Ausserdem arbeite er seit mehreren Jahren im ersten
Arbeitsmarkt zu 100 %, weshalb er seit sechs Jahren nicht mehr auf
Sozialhilfe angewiesen sei. Seit mehreren Jahren sei er nicht mehr
strafrechtlich verurteilt worden. Er sei hier in der Schweiz sozial und
familiär verwurzelt, während ebendies im Herkunftsland, in der Türkei, nicht
der Fall sei. Eine Rückkehr wäre für den Beschwerdeführer mit einschneidenden
persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen verbunden. Aufgrund seiner
fortgeschrittenen Integration in der Schweiz und der fehlenden Bindungen in
seinem Heimatland liege ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, welcher den
weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich mache.
3.3
3.3.1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland sei stark gefährdet, kann ihm nicht
gefolgt werden: Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren, aufgewachsen
und sozialisiert worden. Er reiste erst im Alter von 21 Jahren in die
Schweiz ein. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren in der
Schweiz auf, allerdings beruht der durchgehende Aufenthalt zu einem gehörigen
Teil auf prozessualen Aufenthalten während mehrerer Rekurs- und
Beschwerdeverfahren. Nach der Trennung von seiner dritten Ehefrau musste er
(erneut) mit seiner Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Eine
Wiedereingliederung in seinem Heimatland ist ihm zuzumuten: Er ist mit der
türkischen Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlands zweifellos nach
wie vor bestens vertraut. Den grösseren Teil seines Lebens, insbesondere die
persönlichkeitsprägenden Kindheits- und Jugendjahre, hat der Beschwerdeführer
in der Türkei verbracht. Demgegenüber ist er in der Schweiz nicht derart
verwurzelt, dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr
zuzumuten wäre. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine vertieften sozialen
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geltend. Zudem ist der Beschwerdeführer
gesund und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche Eingliederung in seinem
Heimatland nicht gefährdet ist.
3.3.2
Soweit sich der Beschwerdeführer, wie er behauptet, auf eine
"fortgeschrittene Integration" beruft, kann ihm ebenfalls nicht
gefolgt werden. Was die sprachlichen Fähigkeiten angeht, wird vom
Beschwerdeführer behauptet, dass er sehr gut Deutsch spreche. Aus den Akten
lässt sich einzig entnehmen, dass er im Mai 2012 die Prüfung zum Erwerb des
Zertifikats "Start Deutsch 1" absolvierte. Damit verfügt der
Beschwerdeführer zwar über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Jedoch weist das nicht auf eine
vertiefte sprachliche Integration des Beschwerdeführers hin (vgl. VGr,
21.
März 2024, VB.2023.00459, E. 6.2; VGr, 23. August 2023,
VB.2023.00430, E. 2.3.1). Weitere Sprachkurse absolvierte der
Beschwerdeführer nicht.
3.3.3
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann eine, wie behauptet,
"fortgeschrittene Integration" nicht erblickt werden: Zwar geht der
Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2019 einer Erwerbstätigkeit in Form einer
Festanstellung nach. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit erheblichen Beiträgen von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der Beschwerdeführer wurde von Januar
2007.
bis November 2009 gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau und deren zwei
Kindern im Betrag von Fr. 128'700.30 sowie von Februar 2014 bis Mai 2019
zusammen mit der zweiten Ehefrau im Betrag von Fr. 156'489.95 von der
Sozialhilfe unterstützt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
in den Jahren vor 2019 entweder arbeitslos oder lediglich wenige Stunden pro
Woche bei einem Verwandten erwerbstätig war. Das war auch der –
selbstverschuldete – Grund für den Bezug von Sozialhilfe.
3.3.4
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
zudem seine erhebliche Verschuldung vorwerfen lassen muss. Gemäss den
verschiedenen den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsregisterauszügen der
Betreibungsämter G, H, I, J und K, jeweils datiert vom 18. März 2025,
weist der Beschwerdeführer 71 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von
über Fr. 235'000.- auf. Die zahlreichen Forderungen von Behörden und
Gemeinwesen, darunter Forderungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich, des kantonalen Steueramts, der Statthalterämter der Bezirke Uster und
Zürich, der Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich, des
Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich und des Elektrizitätswerks der Stadt
Zürich, zeigen auf, dass der Beschwerdeführer seinen öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen in der Vergangenheit in keiner Art und Weise nachgekommen ist.
Auch aufgrund seiner hohen Verschuldung mangelt es dem Beschwerdeführer an
einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration.
3.3.5
Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie aufgrund seiner
wiederholten und nicht geringfügigen Straffälligkeit eine erfolgreiche
Integration des Beschwerdeführers ausgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist
mehrfach straffällig in Erscheinung getreten und wurde mit verschiedenen
Straferkenntnissen wie folgt bestraft:
-
bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-
wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. März
2007);
-
teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.-
wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember 2010);
-
bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.-
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 1. April 2011);
-
Busse von Fr. 120.- wegen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6 km/h (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom
3.
Januar 2014);
-
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen grober
Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 31. März 2017);
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 31. März 2017) wegen mehrfachen Betrugs
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Januar 2019);
-
bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (bei einer Probezeit
von vier Jahren) wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2022);
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Dezember 2022);
Im Rahmen der Gesamtwürdigung
fällt der Strafbefehl vom 18. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl zulasten des Beschwerdeführers besonders negativ auf. Der
Beschwerdeführer wurde wegen mehrfachen Sozialhilfebetrugs zum Nachteil der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft.
Während seiner Sozialhilfeabhängigkeit verschwieg er wiederholt wissentlich und
willentlich nicht unwesentliche Bargeldbeträge. Die Sozialen Dienste zahlten
ihm deshalb zu Unrecht zu hohe wirtschaftliche Unterstützungsleistungen aus.
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, beging der Beschwerdeführer dadurch
eine Straftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e des Strafgesetzbuchs
(StGB), die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe zu einer
Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren geführt hätte. Die Staatsanwaltschaft
sah nur ausnahmsweise von der Beantragung einer Landesverweisung ab. Das
Verwaltungsgericht hat bereits in seinem den Beschwerdeführer betreffenden
Urteil vom 13. November 2013 (VB.2013.00331) festgehalten, dass es dem
Beschwerdeführer an Einsichtsfähigkeit und Respekt vor der hiesigen
Rechtsordnung mangle (VGr, 13. November 2013, VB.2013.00331,
E. 2.2.3). Diese Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gilt nach wie vor, ist
doch der Beschwerdeführer seither weitere fünf Male strafrechtlich in
Erscheinung getreten.
3.4
Zusammenfassend
erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem
Herkunftsland nicht stark gefährdet und es liegen keine wichtigen persönlichen
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor. Ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
ist nicht gegeben.
4.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) geltend.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der
Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer
abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw.
das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit,
Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (BGE 144 I 266 E. 3.1 mit
Hinweisen). Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 144 I 266 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.2
Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der
sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung
gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3).
4.1.3
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf
Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation
(vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach
der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es
kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten
Aufenthaltsdauer, die zwar 10 Jahre noch nicht erreicht hat, eine
besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; BGE 144 I 266 E. 3.9).
4.2
Der
Beschwerdeführer führt aus, dass für die Prüfung eines Anspruchs aus
Art. 8 EMRK die Aufenthaltsdauer einerseits und die Integration
andererseits massgeblich seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe
seit rund 20 Jahren in der Schweiz. Damit überschreite er diejenige
Aufenthaltsdauer, bei deren Erreichung das Bundesgericht dem Grundsatz nach von
einem Aufenthaltsanspruch ausgehe, um das Doppelte. Nachdem das Bundesgericht
bereits bei einer Aufenthaltsdauer von 10 Jahren dem Grundsatz nach davon
ausgehe, dass ein Aufenthaltsanspruch bestehe, setze eine Aufenthaltsbeendigung
nach 20 Jahren entsprechend besonders triftige, aktuelle Gründe voraus.
Ebensolche seien vorliegend zu verneinen, nachdem die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Integrationsdefizite überwunden seien, er in den letzten Jahren
nicht mehr verurteilt worden sei, keine Sozialhilfe mehr bezogen habe und einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe.
4.3
4.3.1
Wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat, kann der Beschwerdeführer aus dem
Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf
Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Der Schutz des Familienlebens setzt eine
gelebte und intakte familiäre Beziehung voraus. Eine solche Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner dritten Ehefrau ist seit dem 31. August
2022.
unbestrittenermassen nicht mehr gegeben. Anderweitige familiäre
Beziehungen in der Schweiz, die unter den Schutzbereich fallen würden, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den Akten ist zwar ersichtlich, dass
der Vater des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder in der Schweiz leben,
allerdings ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Ein solches besonderes
Abhängigkeitsverhältnis wäre aber notwendig, um sich auf den Schutz des
Familienlebens berufen zu können (BGE 144 I 266 E. 3.3; vgl. auch
BGr, 4. Februar 2025, 2C_25/2025, E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3.2
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Privatleben gemäss
Art. 8 EMRK beruft, kann er ebenfalls nicht gehört werden. Wie bereits
erwähnt, hält sich der Beschwerdeführer seit 19 Jahren in der Schweiz auf,
wobei der durchgehende Aufenthalt von mehreren Rekurs- und Beschwerdeverfahren
begleitet zu einem gehörigen Teil prozessual bedingt war (E. 3.3.1
hiervor). Das Bundesgericht hält zwar fest, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von rund 10 Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die
sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, jedoch kann es sich im
Einzelfall freilich anders verhalten, insbesondere wenn die Integration zu
wünschen übrig lässt (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9).
Beim Beschwerdeführer kann dagegen nicht von einer ausgeprägten Integration
gesprochen werden: Der Beschwerdeführer hat keine überdurchschnittlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache. Aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen
hat der Beschwerdeführer zudem offensichtlich Mühe mit der Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung. Zwar geht der Beschwerdeführer seit etwas mehr als
sechs Jahren einer Erwerbstätigkeit nach, was dem Beschwerdeführer zugutezuhalten
ist. Zugleich darf aber nicht verkannt werden, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Einreise in die Schweiz mit erheblichen Beiträgen von der Sozialhilfe
unterstützt wurde und nach wie vor stark verschuldet ist. Im Licht dieser
Ausführungen liegt jedenfalls keine besonders ausgeprägte Integration beim
Beschwerdeführer vor. Damit kann auch keine Verletzung des Anspruchs auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK erblickt werden.
5.
5.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
2014, § 50 N. 25 ff.).
5.2
Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte
oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein
könnte. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG. Weitere Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr in
die Türkei nicht zumutbar sein sollte, sind weder ersichtlich noch werden sie
geltend gemacht.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich
und werden auch nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Als unterliegende Partei steht ihm weder für das Rekursverfahren noch für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).